20191129
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin „Selbständige Tätigkeit nicht gestattet.“ und entsprechend BeschV „Beschäftigung nur nach Erlaubnis.“ oder „Beschäftigung gestattet.“ zu versehen. In den Fällen, in denen der Betroffene bisher unzureichend oder gar nicht bei seiner Identitätsklärung mitgewirkt hat, ist die Duldung zusätzlich mit der Auflage „Gültiges Reisedokument o. Nachweis über die Beantragung ist vorzulegen“ versehen. Darüber hinaus ist das zur Verfügung stehende Schreiben „Hinweis zu E.Afghanistan.1. und E.Irak.2.“ vom Betroffenen zu unterschreiben. Der Betroffene erhält eine Durchschrift dieses Schreibens und zusätzlich das Hinweisblatt „Information über ausweisrechtliche Pflichten“. Das unterschriebene Exemplar sowie die Aushändigung des weiteren Hinweisblattes sind aktenkundig zu machen. Erfolgt innerhalb eines Jahres keine Passvorlage oder werden entsprechende nachhaltige und glaubhafte Bemühungen zur Passbeschaffung nicht nachgewiesen, erfolgt eine erneute Zustimmungsvorlage an SenInnDS unter Hinweis auf die hartnäckige Verweigerung der Identitätsfeststellung. Für die Dauer der erneuten Prüfung wird die Duldung auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG für drei Monate und mit der zusätzlichen auflösenden Nebenbestimmung „Erlischt bei Zustimmung SenInnDS zur Rückführung“ verlängert. Merke: Bei Betroffenen, die zur Verlängerung ihrer Duldung vorsprechen und bei denen SenInnDS bereits zu einem Zeitpunkt, vor der Änderung der Verfahrensweise zum 27.2.2019 die Zustimmung zur Abschiebung nicht erteilt hat, so dass die Auflage „Gültiges Reisedokument o. Nachweis über die Beantragung ist vorzulegen“ nicht verfügt worden ist, wird die Duldung zunächst entsprechend der vorstehenden Regelung mit den o.g. Nebenbestimmungen nach den o.g. Belehrungen und Hinweisen verlängert. Ggf. ist dann nach Ablauf der so verlängerten Duldung SenInnDS der Vorgang erneut vorzulegen. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 748 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Afghanistan 2 E.Afghan.2. Bleiberechtsregelung für afghanische Staatsangehörige (20.07.2005; 05.06.2007) Zur Regelung insbesondere der Fälle, die schon seit Jahren in Deutschland faktisch wirtschaftlich und sozial integriert sind und bei der Rückkehr eine eigenständig geschaffene und gesicherte Lebensgrundlage aufgeben müssten, wurde in den Sitzungen der Innenminister und –senatoren der Länder am 19.11.2004 bzw. 24.06.2005 beschlossen, dass diese Personen aus humanitären Gründen und zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten dauerhaft von der Durchsetzung der Rückkehrverpflichtung ausgenommen werden können. Die Senatsverwaltung für Inneres hat auf der Grundlage dieser Beschlüsse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG Folgendes angeordnet: I. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen 1. Personen, die am 24. Juni 2005 das 65. Lebensjahr vollendet hatten, sofern sie in Afghanistan keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder und Enkel) mit dauerhaften Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen mit Ausnahme von Leistungen für die Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden; § 26 Abs. 2 AufenthG findet keine Anwendung, 2. Personen, die sich am 24. Juni 2005 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen. Kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind unschädlich, sofern eine Beschäftigung auf Dauer möglich ist. Das Kriterium der Kurzzeitigkeit der Unterbrechung bestimmt sich u.a. nach dem Gesamtbeschäftigungszeitraum und ist einzelfallbezogen großzügig zu handhaben. Eine Unterbrechung ist deshalb in der Regel dann als unschädlich zu betrachten, wenn die Unterbrechung in einem Zeitraum von zwei Jahren nicht mehr als drei Monate beträgt. Diese Regel ist auch auf mögliche Unterbrechungen des erlaubten oder geduldeten Aufenthalts anzuwenden. Weiter ist das Vorliegen und Fortbestehen folgender Integrationsbedingungen am 24. Juni 2005 Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: Der Lebensunterhalt ist durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert. Ausnahmen hiervon sind in besonderen Härtefällen zu machen: bei Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen, bei Familien mit Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind bei Alleinerziehenden mit Kindern, soweit ihnen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist, bei erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen. Ausreichender Wohnraum muss vorhanden sein. Der tatsächliche Schulbesuch aller Kinder für den gesamten Zeitraum zwischen dem Beginn und dem Ende des schulfähigen Alters muss durch Zeugnisvorlage nachgewiesen werden. In die Regelung einbezogen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Ebenfalls einbezogen sind die bei ihrer Einreise minderjährig gewesenen, unverheirateten Kinder, sofern es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden. Eine solche Prognose kann bereits dann angenommen werden, wenn sie die Ausbildung zu einem anerkannten Ausbildungs- oder Schulabschluss durchlaufen. Im Bundesgebiet lebende Ehegatten und einbezogene Kinder können eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erhalten, wenn ihr Aufenthalt weniger als sechs Jahre beträgt. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 749 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin Die Aufenthaltserlaubnis wird unter Beachtung des § 73 Abs. 2 AufenthG für zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sowohl die Erteilung als auch die Verlängerung der AE setzen die Erfüllung der Passpflicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung voraus. Ist die Passlosigkeit der alleinige Versagungsgrund und wird erst nachträglich ein Pass ausgestellt, kann die AE nachträglich erteilt werden. Bei minderjährigen Kindern sind Ausnahmen vom Erfordernis der Passpflicht möglich. Benötigen konsularische/diplomatische Vertretungen für die Ausstellung eines neuen Passes eine Bestätigung, dass kein einbehaltener Pass vorliegt und/oder dass dem Betroffenen von deutschen Behörden kein Reiseausweis ausgestellt wurde, kann auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden (Gebühr s. § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV); einer schriftlichen Bestätigung der Botschaft über die Passbeantragung bedarf es nicht. II. Die Einbeziehung einer Person in diese Regelung scheidet aus, wenn: a) behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert wurden oder die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht wurde, b) Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 1-5, 8 AufenthG vorliegen c) wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat eine Verurteilung erfolgt ist; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (additiv) bleiben außer Betracht. Ist die Erteilung der AE für ein Familienmitglied ausgeschlossen, weil einer der vorgenannten Ausschlussgründe vorliegt, ist aber zu prüfen, ob die übrigen Familienmitglieder selbst die Kriterien der Regelung erfüllen. III. Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können innerhalb von drei Monaten nach dem 24. Juni 2005 – mithin bis zum 24. September 2005 - gestellt werden. Voraussetzung ist, dass Rechtsmittel und sonstige auf den weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge innerhalb der vorstehenden Antragsfrist zum Abschluss gebracht werden. Über die Anträge ist innerhalb von neun Monaten – gerechnet ab 24.09.2005 - abschließend zu entscheiden. IV. Einer statistischen Erfassung der Erteilungen und Versagungen von Aufenthaltstiteln bedarf es nach Mitteilung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 05.06.2007 nicht mehr . Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 750 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Afghanistan 3 E.Afghan.3. Einleitung von Widerrufsverfahren gem. § 73 AsylVfG für afghanische Staatsangehörige (20.07.2005; 20.04.2006) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nimmt für afghanische Staatsangehörige Widerrufsverfahren gem. § 73 Abs. 1 AsylVfG auf. Auf der Grundlage des IMK-Beschlusses vom 14./15.05.2003 entscheidet das BAMF vorrangig bei Personen die wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt wurden, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (additiv) außer Betracht bleiben können, und zu denen die Ausländerbehörden dem Bundesamt das Vorliegen von Ausweisungsgründen oder - auch unter Zugrundelegung des Asylvorbringens des Betroffenen - das Vorliegen nicht ausgeräumter Sicherheitsbedenken - mitgeteilt haben. Das Bundesamt ist daher unverzüglich zu unterrichten, wenn bezüglich afghanischer Staatsangehöriger, die gem. § 68 bzw. § 70 AsylVfG im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsbefugnis sind, Erkenntnisse vorliegen, die es rechtfertigen, dass das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge auf der Basis des o.g. IMK- Beschlusses vorrangig die Einleitung eines Widerrufsverfahren prüft. Dies ist immer dann der Fall, wenn die ABH gem. § 87 Abs. 4 AufenthG unterrichtet wird, dass der Betoffene wegen einer im Bundesgebiet begangenen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (additiv) außer Betracht bleiben, insbesondere auf Grund von Mitteilungen des Landesamtes für Verfassungsschutz oder des Landeskriminalamtes gem. § 73 oder § 87 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG Anhaltspunkte für Kontakte zu extremistischen Organisationen bzw. Hinweise für eine sonstige die innere Sicherheit gefährdende Betätigung bestehen, und der Betroffene diese nicht innerhalb einer von Ihnen zu setzenden Frist von einem Monat ausgeräumt hat, oder sonstige Ausweisungsgründe gem. § 55 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3, Nr. 4, § 54 oder § 53 Abs. 1 bis 3 AufenthG vorliegen. Wird die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, bestandskräftig bzw. sofort vollziehbar widerrufen, so ist gem. § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG der Widerruf der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis bzw. Aufenthaltsbefugnis zu prüfen (s. hierzu auch A.52.). Die Prüfung des Vorliegens von möglichen Widerrufsgründen erfolgt anlassbezogen, d.h . bei Ablauf der nach altem Recht erteilten Abef bzw. bei Eingang von Mitteilungen gem. § 87 Abs. 4 bzw. § 73 oder § 87 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. Die an das BAMF gerichteten Anregungen auf Anwendung von § 73 AsylVfG müssen zur Vermeidung von Rückfragen neben den möglicherweise einen Widerruf rechtfertigenden Erkenntnissen folgende Angaben enthalten: die aktuelle Anschrift des Ausländers sowie evt. Zusätze den Hinweis "Einbürgerung nicht erfolgt" und "Aufenthaltsbeendigung nach Unanfechtbarkeit einer Maßnahme gem. § 73 AsylVfG konkret beabsichtigt" . Die Zahl der Vorgänge, die zur Prüfung des Widerrufs ans BAMF weitergeleitet werden, sind statistisch getrennt nach Asylberechtigten (§ 68 AsylfG) und Inhabern des „Kleinen Asyls“ (§ 70 AsylVfG) zu erfassen und monatlich IV D F zu melden (Fehlanzeige ist erforderlich). In den Sachgebieten sollte die Erfassung namentlich erfolgen, um die Vorgänge bei Nachfrage ggf. nachverfolgen zu können. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 751 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Bosnien 1 E.Bos.1. Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina ( 16.02.2016; 21.03.2018 ) ... weggefallen ... Ausführungen zu Zeugen vor dem ISTGHJ sind mittlerweile überholt, nachdem der Gerichtshof Ende 2017 seine letzte Entscheidung getroffen hat. Ausführungen zur Rückführung ebenfalls nicht (mehr) erforderlich - Rückführungen erfolgen durch IV R 3 im Rahmen RüA. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 752 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Bosnien 2 E.Bos.2. Anwendbarkeit des § 25 AufenthG für traumatisierte bosnische Staatsangehörige, die nicht dem IMK-Beschluss vom 23./24.11.2000 unterfallen (04.05.2006; 27.05.2009) ... weggefallen ... Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 753 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Georgien 1 E.Georgien.1. Kriegerische Auseinandersetzungen in Georgien (19.08.2008; 18.12.2008) ... weggefallen ... Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 754 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Guinea 1 E.Guinea.1. Rückführungen nach Guinea (10.09.2007; 09.11.2007) Rückführungen nach Guinea sind wieder möglich. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 755 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Hongkong 1 E.Hongkong.1. Rückübernahmeabkommen (20.07.2005) Die Bundesregierung hat am 17.11.2000 ein Rückübernahmeabkommen mit der Sonderverwaltungsregion Hongkong (HKSAR) unterzeichnet, das grundsätzlich am 17.02.01 in Kraft trat (s. aber Fußnote). Neben der üblichen Rückübernahmeverpflichtung eigener Staatsangehöriger (für Hongkong wird hinsichtlich der Staatsangehörigkeit auf das unbeschränkte Aufenthaltsrecht in der HKSAR abgestellt) beinhaltet das Abkommen die Verpflichtung zur Rückübernahme von „Drittstaatsangehörigen“ (hierunter fallen z.B. Festlandchinesen) mit einem lediglich temporären Aufenthaltsrecht in der HKSAR, rechtswidrig nach Deutschland eingereisten Drittstaatsangehörigen, die über ein Visum der HKSAR verfügen *) und Ausländern, die sich die Einreise nach Deutschland unter Verwendung ge- oder verfälschter Dokumente der HKSAR erschlichen haben *) Das Rückübernahmeabkommen kann bei Bedarf bei IV R 21/22 eingesehen werden. *) Diese Bestimmungen traten am 01.Juni 2001 in Kraft. Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 756 von 824
Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin VAB E Irak 1 E.Irak.1. Familiennachzug zu kurdischen Flüchtlingen aus dem Irak (03.01.2006; 08.02.2007) I. Vor dem Hintergrund, dass das BAMF vermehrt in Fällen der mit Abschiebeschutz nach § 51 AuslG/§ 60 Abs. 1 AufenthG versehenen Asylbewerber ("kleines Asyl") aus dem Irak Widerrufsverfahren hinsichtlich ihrer Anerkennung durchgeführt und den Abschiebeschutz aufgrund ihrer oftmals mehrmonatigen Reisen in den Nordirak widerrufen hat, haben sich die Ausländerreferenten des Bundes und der Länder am 21.04.1998 auf folgende modifizierte Verfahrensweise im Einreiseverfahren geeinigt: 1. Vor der Entscheidung über den Familiennachzug zu im Bundesgebiet lebenden nordirakischen Kurden, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Aufenthalsbefugnis nach § 70 AsylVfG) sind, ist sowohl eine Überprüfung des ausländerrechtlichen Status durch das BAMF angezeigt als auch besondere Sorgfalt bei der Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde erforderlich. Insoweit gilt das unter A.29.2.1. dargestellte allgemeine Verfahren. 2. Die Frage der Überprüfung von ge- oder verfälschten irakischen Reisepässen und Personenstandsurkunden bleibt hiervon unberührt: Irakische Urkunden werden von der Deutschen Botschaft Amman nicht legalisiert, weil angesichts der Verhältnisse im Irak nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Echtheit einer Urkunde auch deren inhaltliche Richtigkeit indiziert (es ist jederzeit möglich, gegen entsprechende Bezahlung gefälschte oder echte Urkunden mit falschem Inhalt zu erhalten). Erschwerend kommt hinzu, dass die meisten Register während des Krieges zerstört wurden. Das irakische Außenministerium nimmt zwar auf Antrag Überbeglaubigungen auf irakischen Urkunden zur Bestätigung der Echtheit der Urkunden vor, dieses Verfahren ist jedoch extrem langwierig (hilfreich ist hierbei manchmal die dortige persönliche Vorsprache von nahen Verwandten mit den Originalurkunden). Wegen der vorstehend geschilderten Mängel im Beurkundungswesen erteilt die Botschaft auf der Grundlage der Beglaubigung des irakischen Außenministeriums lediglich sogen. Legalisationsersatzbescheinigungen, die die Echtheit des Siegels und der Unterschrift des Beamten im irakischen Außenministerium bestätigen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass die inhaltliche Richtigkeit nicht festgestellt wurde. Personenstandsurkunden, die auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft werden sollen, werden von der deutschen Botschaft in Bagdad an das irakische Außenministerium weitergeleitet. Die Erfahrungen hiermit waren in der Vergangenheit jedoch ernüchternd. Das Außenministerium benötigt extrem lange (i.d.R. viele Monate) und in fast allen Fällen konnte die inhaltliche Richtigkeit durch die Zerstörung der Register nicht mehr festgestellt werden. Eine Überprüfung irakischer Urkunden durch einen Vertrauensanwalt der Botschaft ist nicht möglich. Die Einleitung einer Überprüfung irakischer Urkunden über das irakische Außenministerium sollte nur in Ausnahmefällen erwogen werden, da die Ergebnisse dieser Überprüfung nicht sehr aussagekräftig sind (Quelle: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Amman im November 2005). 3. Für den Nachweis der Familienzusammengehörigkeit soll auch weiterhin - soweit möglich - durch die Auslandsvertretungen das auf freiwilliger Basis durchzuführende Speicheltestverfahren genutzt werden. - Anmerkung: Speicheltests führen in Berlin z.B. die Charité – Institut für Rechtsmedizin – und das Klinikum Neukölln – Laboratorium für Abstammungsgutachten – durch. 4. Das Bundesministerium des Innern wird in den Fällen, in denen der Familiennachzug zu erlauben ist, grundsätzlich der Ausstellung eines Reisedokuments zur erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet gemäß § 11 Abs. 1 AufenthV im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt zustimmen. II. Für Asylberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 AufenthG gelten die o.g. Grundsätze entsprechend . Dieses PDF wurde erstellt am: 29.11.2019 Seite 757 von 824