20200304

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

/ 877
PDF herunterladen
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Zur Lebensunterhaltssicherung nach Abschluss des Strafverfahrens vgl. A.25.4a.3. Sperrwirkung Grundsätzlich gilt die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1. Allerdings soll nach § 11 Abs. 4 Satz 2 das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach dem 5. Abschnitt erfüllt sind. Ein atypischer Sachverhalt, bei dem eine Aufhebung der Sperrwirkung nicht erfolgt und mithin kein Titel nach § 25 Abs. 4a S. 1 oder 3 erteilt wird, ist gegeben, wenn der Ausländer aufgrund eines schweren oder besonders schweren Ausweisungsinteresses i.S.v. § 54 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 – 6 ausgewiesen wurde. Auch in diesen Fällen ist vor einer Versagung einer Aufenthaltserlaubnis möglichst Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft über den Polizeipräsidenten in Berlin herzustellen. Beharrt diese in Kenntnis des Ausweisungsinteresses auf der Titelerteilung, bleibt die Entscheidung auch hier der Referats- bzw. Abteilungsleitung vorbehalten. Erteilungsdauer Die Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4a Satz 1 bzw. 4b wird in der Regel für zunächst ein Jahr, die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a Satz 3 nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich für jeweils zwei Jahre erteilt und verlängert (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 4). Sofern die Staatsanwaltschaft nicht widerspricht sollte die Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 a S. 3 für drei Jahre ausgestellt werden (vgl. § 26 Abs. 1 S. 4). A.25.4a.3. Verlängerung nach Abschluss des Strafverfahrens Durch die Regelung in Satz 3 wird eine sichere Perspektive für einen längeren Aufenthalt für die Zeit nach Beendigung des Strafverfahrens geschaffen. Die Aufenthaltserlaubnis soll aus humanitären oder persönlichen Gründen verlängert werden. Auch für die Verlängerung gilt § 5 Abs. 3 Satz 1 2. HS uneingeschränkt. Unter Beendigung des Strafverfahrens ist nicht nur eine Verurteilung unter Mitwirkung der Betroffenen zu verstehen, sondern es sollen auch solche Konstellationen erfasst werden, in denen ein Strafverfahren aus anderen Gründen nicht durchgeführt wird (beispielsweise durch die Einstellung des Verfahrens). Ein atypischer Sachverhalt, der die Versagung der Verlängerung rechtfertigt, liegt jedenfalls dann vor, wenn sich die Zeugenaussagen des Betroffenen als unwahr herausstellen. Kommt demnach die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 a S. 3 nicht in Betracht ist aber regelmäßig § 25 Abs. 4 S. 2 sowie § 25 Abs. 5 zu prüfen. A.25.4a.4. Nebenbestimmungen ...weggefallen... Die Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 4a berechtigt grundsätzlich nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Durch Satz 4 steht ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 4a Abs. 1 S. 1 der Erlaubnis aus § 4a Abs. 1 S. 1 entgegen. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kann abweichend von der gesetzlichen Verbotsregelung in Abs. 4a S. 4 1. Hs. eine Erlaubnis nach § 4a Abs. 1 S. 3 im Einzelfall eingeholt werden. Wird die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erteilt, greift in diesem Fall das Verbot der Erwerbstätigkeit nicht. Vom Ermessen ist hier großzügig Gebrauch zu machen und mit Erteilung oder Verlängerung des Titels "Erwerbstätigkeit erlaubt" zu verfügen. A.25.4b. Opfer von ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen Die unter A. 25.4a.0.-2. hinterlegte Verfahrensweise gilt für Opfer von Straftaten nach § 10 Abs.1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzarbeitsbekämpfungsG oder nach § 15a ArbeitnehmerüberlassungsG entsprechend. Allerdings ist zu beachten, dass die Entscheidung weiterhin im Ermessen der Ausländerbehörde steht. (Hinweisblatt deutsch / serbisch) Merke: Anders als bei Opfern von Menschenhandel ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4b nach Abschluss des Strafverfahrens im Ermessen nur verlängerbar, solange die zustehende Vergütung seitens des Arbeitsgebers noch nicht vollständig geleistet wurde und die Durchsetzung des Anspruchs aus dem Ausland eine besondere Härte darstellen würde. Das Vorliegen einer besonderen Härte ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Durchsetzung des Anspruchs auch im Inland mangels Vermögen des Schuldners aussichtlos ist. Kommt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 b S. 3 nicht in Betracht ist aber regelmäßig § 25 Abs. 4 S. 2 sowie § 25 Abs. 5 zu prüfen. Die Aufenthaltserlaubnis des § 25 Abs. 4b kann gemäß Abs. 4b S. 3 verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Damit wird Artikel 6 Absatz 5 der Sanktionsrichtlinie umgesetzt, der eine Verlängerungsmöglichkeit der Aufenthaltserlaubnis bis zur Auszahlung etwaiger noch ausstehender Vergütung an den Ausländer vorsieht. Der Familiennachzug zu Inhaberinnen und Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4b ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 29 Abs. 3 S. 3). Hält sich ein minderjähriges lediges Kind aber bereits im Bun-desgebiet auf, ist zu prüfen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 GG erteilt werden kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein alleiniges Personensorgerecht besteht bzw. der Aufenthalt des anderen personensorgeberechtigten Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020                                                                    Seite 260 von 877
260

Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Elternteils nicht zu ermitteln ist. A.25.5. Aufenthaltserlaubnis wegen eines bestehenden Ausreisehindernisses 25.5.0. Die Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 5 setzt voraus, dass die Ausreise nicht nur vorübergehend unmöglich ist, also nicht nur die Abschiebung, sondern auch die freiwillige Ausreise, und räumt der Behörde Ermessen ein. Auch in den Fällen des § 25 Abs. 5 ist ggf. das BAMF gem. § 72 Abs. 2 zu beteiligen, wenn eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Heimatland (Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7) im Raum steht und nicht auf Grund eines vorangegangenen Asylverfahrens ohnehin eine Bindungswirkung gem. § 42 AsylG besteht. An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde allerdings – außerhalb des Asylverfahrens - nicht gem. § 42 AsylG gebunden, da die Entscheidung ausweislich des Wortlauts des § 72 Abs. 2 durch die Ausländerbehörde zu erfolgen hat. Diese dürfte sich allerdings praktisch nur in Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen (zu den Einzelheiten des Verfahrens vgl. Ausführungen zu § 72 Abs. 2). Achtung: Wird ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot geltend gemacht, ist in jedem Fall beim BAMF gem. § 72 Abs. 2 anzufragen, auch wenn offensichtlich ein weiteres Abschiebungsverbot – etwa Reiseunfähigkeit – vorliegt und dem Betroffenen ohne weiteres eine AE nach § 25 Abs. 5 erteilt werden könnte oder die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 S. 1 oder 2 vorliegen. Zwar kann dies einen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auslösen. Da der Titel nach § 25 Abs. 3 aber einen ganz anderen Rechtsstatus vermittelt, z.B. höhere Sozialleistungen (vgl. § 1 AsylbLG), Möglichkeit des Familiennachzugs (vgl. § 29 Abs. 3), längere Laufzeiten des Titels (vgl. § 26 Abs. 1), ist eine Anfrage unverzichtbar. Wird dagegen ausschließlich ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot und/oder Ausreisehindernis geltend gemacht, kommt eine Anfrage beim BAMF gem. § 72 Abs. 2 bzw. die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Ausreisehindernis auf Grund einer familiären Gemeinschaft mit einem hier sich Aufhaltenden geltend gemacht wird (Erteilung der AE gem. § 25 Abs. 5 i.V.m. Art 6 GG bzw. Art. 8 EMRK; vgl. insofern etwa E.Bos.2.IV). § 60 Abs. 5 verweist nämlich auf die EMRK lediglich insoweit, als sich aus der EMRK Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen (so ausdrücklich BVerwG unter Verweis auf die Systematik und den Sinn und Zweck des § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 8 EMRK; Urteil vom 11.11.1997; InfAuslR 3/98. Diese Rechtsprechung ist auf § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 5 übertragbar). 25.5. 1. Der Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK begründet ausschließlich dann ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot und Ausreisehindernis, wenn die bestehende familiäre Lebensgemeinschaft in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet und nicht im gemeinsamen Heimatstaat oder einem der Heimatstaaten der Familienangehörigen gelebt werden kann und zudem keine übergeordneten öffentlichen Interessen eine Ausreise bzw. Abschiebung dennoch gebieten. Zu diesen drei Voraussetzungen gilt jeweils folgendes: Familiäre Lebensgemeinschaft kann in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet gelebt werden Eine familiäre Lebensgemeinschaft kann etwa dann in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet gelebt werden, wenn ein Familienangehöriger eine AE als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. oder aufgrund eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt oder ein tatsächliches oder rechtliches Abschiebungsverbot gemäß § 60a Abs. 2 bei einem Familienangehörigen besteht (z.B. i.V.m. Art. 8 EMRK unter dem Gesichtspunkt des sog. „faktischen Inländers“ oder i.V.m. Art. 6 GG wegen der familiären Lebensgemeinschaft zu einem dt. oder freizügigkeitsberechtigtem Kind). Allein der Umstand, dass ein Familienangehöriger eine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis besitzt, steht einer (gemeinsamen) Ausreise nicht entgegen und begründet auch kein Abschiebungsverbot (BVerwG, Urteil vom 30.04.2009 – BVerwG 1 C 3.08 -). Im Rahmen der erforderlichen Einzelfallprüfung sind jedoch die erfolgte Integration der von einer etwaigen Trennung betroffenen (insbesondere minderjährigen) Familienangehörigen sowie die Zumutbarkeit des (gemeinsamen) Verlassens des Bundesgebiets hinsichtlich der betroffenen Familienangehörigen unter Berücksichtigung der Verwurzelung im Bundesgebiet sowie gleichzeitiger Entwurzelung vom Herkunftsstaat stets zu prüfen. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a AufenthG oder einer sonstigen Bleiberechtsregelung besitzt. Auch eine solche Aufenthaltserlaubnis macht für sich allein betrachtet eine Aufnahme oder Fortführung einer familiären Lebensgemeinschaft im Heimatstaat nicht unzumutbar. Soweit nach den gesetzlichen Vorgaben dem anderen Familienangehörigen eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden kann, mutet der Gesetzgeber der Familie bewusst die Entscheidung zu, sich entweder räumlich zu trennen oder die familiäre Lebensgemeinschaft unter Verzicht auf das einem oder mehreren Familienmitgliedern gewährte Aufenthaltsrecht im gemeinsamen oder in einem der Heimatstaaten zu leben (OVG Berlin-Brandenburg., Beschluss vom 26.06.2009 – OVG 2 S 28.09 –). Auch der Umstand, dass ein Familienangehöriger einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23a Abs. 1 besitzt, macht für sich allein betrachtet, eine Aufnahme oder Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatstaat nicht generell unzumutbar. Die Härtefallkommission wird in der Regel den Integrationsleistungen oder den besonderen Härten einer Ausreise Rechnung tragen. Ganz abgesehen davon, dass diese Härten - etwa aufgrund nachträglich eingegangener familiärer Bindungen zu einem ausreisepflichtigen Staatsangehörigen desselben oder eines anderen Heimatstaates in einem anderen Licht erscheinen können, setzt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 der Berliner Härtefallkommissionsverordnung eine Beratung in der Härtefallkommission gerade voraus, dass eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 nicht in Betracht kommt und mithin auch ein Abschiebungsverbot nicht besteht (vgl. dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 31.08.2007 - VG 24 A 173.07 -). Beruft sich ein ausreisepflichtiger Ausländer zur Begründung eines Abschiebungsverbotes auf die familiäre Beziehung zu einer Person, die in Besitz einer AE gemäß § 23a Abs. 1 ist, und sind solche Bindungen glaubhaft, ist einzelfallbezogen zu entscheiden, ob der Betroffene auf die Möglichkeit, ein Härtefallersuchen zu initiieren, hinzuweisen ist. Besitzen ausländische Familienangehörige unterschiedliche Staatsangehörigkeiten, obliegt es ihnen, darzulegen, dass eine gemeinsame Einreise in einen der Heimatstaaten nicht möglich ist. Ggf. haben die Betroffenen über konsularische Vertretungen die Frage zu klären, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen und zu welcher Zeit es ihnen möglich ist, die Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020                                                                    Seite 261 von 877
261

Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin familiäre Lebensgemeinschaft in einem der Heimatstaaten zu leben, und entsprechende Erkenntnisse nachzuweisen (VG Berlin, Beschluss vom 17.04.2008 - VG 24 A 80.08 -). Wenn einer der Heimatstaaten die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet hat, ist in der Regel ohne Weiteres davon auszugehen, dass dort Art. 8 EMRK ebenfalls beachtet wird und ein Familiennachzug auch in diesen Staat möglich sein wird. Soweit vorgetragen wird, eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen einem getrennt lebenden Elternteil und seinem Kind könne nicht außerhalb des Bundesgebietes gelebt werden, weil der andere Elternteil, bei dem das Kind lebt, über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügt und sich weigert, auf dieses zu Gunsten der Aufrechterhaltung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem erstgenannten Elternteil zu verzichten, ergibt sich allein daraus ebenfalls kein rechtliches Abschiebungsverbot im Sinne von § 60a Abs. 2 i.V.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. So kann von einem ausländischen Familienangehörigen eines ausreisepflichtigen Ausländers grundsätzlich verlangt werden, mit diesem in das gemeinsame Heimatland oder einen der Heimatstaaten auszureisen, um dort die familiäre Lebensgemeinschaft zu führen oder fortzusetzen. Etwas anderes gilt zwar dann, wenn dem Familienangehörigen aus Gründen des Einzelfalles die Ausreise nicht zumutbar ist. Für die Annahme einer solchen Unzumutbarkeit kommt es jedoch auf objektive Umstände und nicht auf eine - ihrem Wesen nach einer Überprüfung nicht zugängliche - entgegenstehende innere Einstellung des Familienangehörigen an (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.07.2008 - OVG 3 S 44.08 -; OVG Münster, Beschluss vom 28.02.2011 - 18 B 252/11 -; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2011 - OVG 3 S 37.11 - für den ebenso zu beurteilenden Fall nicht getrennt lebender Eltern, in dem ein erlaubt aufhältiger Elternteil ankündigt, auch bei Ausreise des anderen ausreisepflichtigen Elternteils, mit den gemeinsamen Kindern dauerhaft im Bundesgebiet zu verbleiben). Verfügt im Fall einer nichtigen oder aufgehobenen Ehe (vgl. dazu VAB.A.27.1.) der (bei Eheschließung) minderjährige Ehegatte über ein eigenständiges Aufenthaltsrecht im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, ist kritisch zu prüfen, ob es diesem zumutbar ist, mit den gemeinsamen Kindern dem anderen Ehegatten in dessen Heimatland zu folgen. Hierbei sind die Wertungen und Ziele des Gesetzes zur Bekämpfung von Kinderehen (BGBl. I 2017, 2429) – Verhinderung von Kinderehen – zu berücksichtigen. Unzumutbar wäre die gemeinsame Ausreise vor allem dann, wenn der (ehemals) minderjährige Ehegatte aufgrund der Rechtslage / Verhältnisse im Herkunftsstaat durch die gemeinsame Ausreise faktisch in eine Ehe zurückgezwungen würde, die aus Gründen des Kindeswohls nach deutschem Recht nichtig ist bzw. aufgehoben wurde. Im Übrigen kann auch von einem freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen eines ausreisepflichtigen Ausländers nicht verlangt werden, mit diesem in einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union auszureisen, um dort die familiäre Lebensgemeinschaft zu führen oder fortzusetzen. Patchwork-Familien Problematisch sind sogenannte „ Patchwork-Familien“, in denen der Ausreisepflichtige nach den bisherigen Ausführungen keine Aufenthaltserlaubnis aus seiner familiären Lebensgemeinschaft zu seinem ausländischen Ehegatten oder ausländischen minderjährigen ledigen Kind ableiten kann, diese aber wiederum in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem minderjährigen ledigen deutschen Kind stehen. Beruft sich der ausreisepflichtige Stiefelternteil des deutschen Kindes auf diese mittelbar familiäre Lebensgemeinschaft, ist zu prüfen, ob es dem deutschen ledigen Kind zumutbar ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit seinem ausländischen Geschwisterkind und/oder seinem ausländischen Elternteil im Ausland zu leben. Wie das Bundesverwaltungsgericht festgestellt hat, folgt nämlich in diesen Fällen aus der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes für sich genommen grundsätzlich nicht, dass diesem eine Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland ohne Hinzutreten besonderer Umstände stets unzumutbar wäre (BVerwG, Urteil vom 30.07.2013, 1 C 15/12, Rn. 17, juris). Vielmehr sind im Rahmen einer Prognose die Folgen eines Umzuges ins Ausland zu berücksichtigen; insbesondere, ob das deutsche Kind bei seiner späteren Rückkehrmöglichkeit beeinträchtigt würde, etwa durch eine Erschwerung der (Re-)Integration aus sprachlichen Gründen oder als Folge vollständiger Sozialisierung im Herkunftsland der Familie. Besondere Umstände, die einen Verbleib des deutschen Kindes in Deutschland als einzige dem Kind zumutbare Alternative erscheinen lassen (vgl. hierzu BVerwG, a.a.O., Rn. 19, juris) liegen insbesondere vor bei einem regelmäßigen und persönlichen Kontakt des deutschen ledigen Kindes zu einem deutschen oder freizügigkeitsberechtigten Elternteil oder im Einzelfall bei einer familiären Beziehung zu den deutschen Großeltern, wenn z.B. das deutsche Elternteil bereits verstorben ist (vgl. hierzu OVG 11 S 57.15) oder wenn das deutsche Kind durch ein Verlassen des Bundesgebiets Schaden nehmen würde, insbesondere z.B. weil eine chronische Krankheit nur in Deutschland behandelbar ist oder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung besondere schulische oder sonstige Bedürfnisse des Kindes einen weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderlich machen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und es sind weitere Gründe möglich, die einen Aufenthalt des deutschen ledigen Kindes in Deutschland erforderlich machen. Entscheidend sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalles, die es sorgfältig zu prüfen gilt. Zudem darf keine Alternative zur Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft aller Mitglieder der „Patchwork-Familie“ im Ausland bestehen. Hat das deutsche Kind keinen Kontakt zu seinem deutschen Elternteil, so kann das deutsche Kind im Einzelfall darauf verwiesen werden, die familiäre Lebensgemeinschaft zusammen mit seiner ausländischen Familie im Ausland zu leben (VG Berlin, Urteil vom 22.02.2017, VG 27 K 378.16 , VG Berlin, Beschluss vom 09.03.2017, VG 27 L 377.16, bestätigt durch OVG Berlin, Beschluss vom 21.04.2017, OVG 11 S 23.17). In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, wie das Verhältnis des deutschen Kindes zum nachzugsbegehrenden Ausländer, zum leiblichen Elternteil, Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020                                                                      Seite 262 von 877
262

Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin etwaigen Halbgeschwistern und weiteren Elternteil zu bewerten ist. Grundsätzlich obliegt es dem Ausreisepflichtigen darzulegen, dass eine gemeinsame Ausreise der Familie dem deutschen, ledigen minderjährigen Kind nicht zumutbar ist (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG). Für die Annahme einer solchen Unzumutbarkeit kommt es jedoch auch hier auf objektive Umstände und nicht auf eine - ihrem Wesen nach einer Überprüfung nicht zugängliche - entgegenstehende innere Einstellung der Familienangehörigen an und verbietet sich jede schematische Betrachtungsweise. Hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsregeln des § 5 AufenthG gilt die Regelung des A.25.5.2. Abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen vom minderjährigen Unionsbürger i. S. v. Art. 20 AEUV Darüber hinaus können drittstaatsangehörige Ausländer, die in der Konstellation einer „Patchwork-Familie“ leben, von einem minderjährigen Unionsbürger ein Aufenthaltsrecht ableiten. Dies ist möglich, wenn dem minderjährigen Unionsbürger durch die nationale Maßnahme der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird, weil er faktisch gezwungen wäre, mit dem Drittstaatsangehörigen das Unionsgebiet zu verlassen. Sobald dies der Fall ist, kann dem betroffenen Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. AufenthG (rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise) erteilt werden. In solchen Konstellationen sind regelmäßig folgende Personen beteiligt: -       die ausländische Mutter (häufig mit Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG), -       ihr minderjähriges Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU, -               der (die Vaterschaft anerkennende) Vater des Kindes mit deutscher Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU und -       ein ausländischer bzw. drittstaatsangehöriger Stiefvater oder Lebensgefährte der Mutter sowie -              ggf. ein weiteres minderjähriges Kind der Mutter und ihres Lebensgefährten mit einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Zu prüfen ist, ob der drittstaatsangehörige Stiefvater oder Lebensgefährte der Mutter ein Aufenthaltsrecht von dem minderjährigen Kind, ableiten kann. Eigene Rechte hat er regelmäßig nicht. Denn sofern er nicht mit der Mutter verheiratet ist, kommt § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG nicht in Betracht. Da mit der der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. AufenthG in diesen Fällen nur Eingriffe in den Unionsbürgerstatus des minderjährigen Unionsbürgers vermieden werden sollen, die nicht gerechtfertigt sind, müssen die folgenden drei Prüfungspunkte erfüllt sein: 1. Unionsbürgerschaft des minderjährigen Kindes Hierfür ist zunächst zu prüfen, ob das minderjährige Kind ein Unionsbürger ist. Die Unionsbürgerschaft ist in Art. 20 AEUV geregelt. Sie setzt in persönlicher Hinsicht voraus, dass der Minderjährige die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt (Art. 20 Abs. 1 S. 2 AEUV; vgl. zu den Vollmitgliedern der EU: VAB C1.0; Liste der Mitgliedstaaten ). In sachlicher Hinsicht kommt es darauf an, ob sich das Kind frei im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bewegen und aufhalten darf (Art. 20 Abs. 2 S. 2 lit. a, 21 Abs. 1 AEUV). Im Gegensatz zu den aus der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) folgenden und vorrangig zu prüfenden Rechte setzt Art. 20 AEUV jedoch keinen grenzüberschreitenden Sachverhalt voraus (vgl. EuGH Urt. v. 05.05.2011 - C-434/09 Rn. 30 ff. - McCarthy; EuGH Urt. v. 10.05.2017 - C-133/15 Rn. 67 - Chavez-Vilchez u. a.). 2. ungerechtfertigter Eingriff, der den Zwang begründet, das Unionsgebiet zu verlassen Weiterhin darf in den Kernbestand der Rechte des Kindes, die ihm der Unionsbürgerstatus verleiht, nicht in unverhältnismäßiger Weise eingegriffen werden. Ein solcher Eingriff liegt vor, wenn sich der minderjährige Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. EuGH Urt. v. 15.11.2011 - C-256/11 Rn. 66 - Dereci). Nach der Rechtsprechung des BVerwG liegt ein solcher Zwang vor, wenn sich der minderjährige Unionsbürger in einer Situation befindet, die durch eine rechtliche, wirtschaftliche oder affektive Abhängigkeit von dem Drittstaatsangehörigen bestimmt ist (vgl. BVerwG Urt. v. 30.07.2013 - 1 C 15.12 Rn. 31, 33). Da die Voraussetzungen alternativ zu prüfen sind, genügt es, wenn einer der drei Punkte -       der rechtlichen Abhängigkeit (Sorgerecht), -       der wirtschaftlichen Abhängigkeit (faktische Unterhaltsgewährung) oder -       der affektiven Abhängigkeit (schützenswerte Vater-Kind-Beziehung wie nach Art. 6 GG) vorliegt. Zur Darlegung ist der Drittstaatsangehörige verpflichtet. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020                                                                   Seite 263 von 877
263

Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Die affektive Abhängigkeit des Unionsbürgers zu dem Drittstaatangehörigen ist bei einer schützenswerten Vater-Kind-Beziehung nach Art. 6 GG anzunehmen. Sie sollte jedenfalls dann angenommen werden, wenn das minderjährige Kind mit beiden Elternteilen zusammenlebt. Sie sollte jedoch regelmäßig abgelehnt werden, wenn der minderjährige Unionsbürger allein mit einem sorgeberechtigten Elternteil zusammenlebt, der über ein Daueraufenthaltsrecht verfügt und berechtigt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. BVerwG Urt. v. 12.07.2018 - 1 C 16/17 Rn. 35). Denn in diesem Fall wird der minderjährige Unionsbürger nicht zur Ausreise gezwungen. Vielmehr hängt sein Aufenthalt von der freiwilligen Entscheidung des aufenthaltsberechtigten Elternteils ab. Da im Rahmen der affektiven Abhängigkeit stets auch das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, kommt es letztendlich immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalls an. Hierbei sind nach der Rechtsprechung des BVerwG und des EuGH insbesondere die folgenden Aspekte zu beachten: -        das Alter des Kindes, -        seine körperliche und emotionale Entwicklung, -        der Grad seiner affektiven Bindung: - sowohl zu dem Elternteil, der Unionsbürger ist (und ggf. außerhalb der Patchwork-Familie lebt) - als auch zu dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit oder den Elternteilen mit Drittstaatsangehörigkeit und -        die Auswirkungen der Trennung von dem Drittstaatsangehörigen auf das innere Gleichgewicht des Kindes (vgl. dazu: EuGH Urt. v. 10.05.2017 - C-133/15 Rn. 70, 71 - Chavez-Vilchez u. a.; BVerwG Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17 Rn. 35). Soweit keine besonderen Umstände hinzutreten, begründet der faktische Zwang des minderjährigen Unionsbürgers zum Verlassen des Unionsgebiets einen ungerechtfertigten Eingriff in seine Rechte aus Art. 20 AEUV. Dieser Eingriff ist dann dadurch zu vermeiden, dass dem drittstaatsangehörigen Elternteil und (Stief-)Vater des minderjährigen Unionsbürgers eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S. 1, 1. Alt. AufenthG erteilt wird. In diesen Fällen, in denen der Eingriff in das Recht des Unionsbürgerstatus nicht gerechtfertigt werden kann, ist von der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 AufenthG), weil ein Fall des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG vorliegt. 3. Rechtfertigung des Eingriffs Letztendlich ist zu beachten, dass der Eingriff in die Rechte des minderjährigen Unionsbürgers auch gerechtfertigt sein kann. Der EuGH nimmt in diesem Zusammenhang eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor. Dabei wiegt er das öffentliche Interesse an der Ausreise gegen das Interesse des betroffenen Unionsbürgers ab. Dies hat zur Folge, dass der Zwang zur Ausreise von dem minderjährigen Unionsbürger hingenommen werden muss, weil die Ausreise des Drittstaatsangehörigen durch überwiegende öffentliche Interessen begründet wird. Eine längere Trennung des minderjährigen Unionsbürgers von dem Drittstaatsangehörigen ist nach der aktuellen Rechtsprechung dann hinzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige Straftaten begangen hat und eine gegenwärtige Gefährlichkeit besteht. (vgl. dazu: EuGH, Urt. v. 08.05.2018 - C-82/16 Rn. 92, 93, 94 - K. A u. a.). Hier sind neben der Ausweisung weitere Straftaten zu beachten (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), sofern die Verurteilungen die Bagatellgrenze überschreiten. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene vorbestraft ist, also zu einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (vgl. § 32 Abs. 1 S. 2 Nr. 5a BZRG). Darüber hinaus ist der Eingriff nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gerechtfertigt, wenn das Visumverfahren, dessen Ablauf und Organisation im Verantwortungsbereich des Drittstaatsangehörigen liegen, in einem Zeitraum von längstens einem Monat nachgeholt werden kann (vgl. dazu: VGH München Beschl. v. 03.09.2019 - 10 C 19.1700 Rn. 5). Da dies vor dem Hintergrund der Belastungen der Auslandsvertretungen derzeit faktisch selbst bei Abgabe einer Vorabzustimmung unmöglich ist, ist die Rechtsprechung hier ohne Relevanz. An der Durchführung des Visumverfahrens ist somit nur festzuhalten, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 -. Nr. 3 AufenthG besteht. Bestehende familiäre Lebensgemeinschaft i.S.v. Art. 6 GG Steht fest, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft in zumutbarer Weise auch außerhalb des Bundesgebietes gelebt werden könnte, besteht schon aus diesem Grunde kein Abschiebungsverbot und es bedarf keiner Prüfung, ob eine schützenwerte familiäre Lebensgemeinschaft besteht. Kommt es auf das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft an, so ist insbesondere in Hinblick auf das Bestehen einer Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020                                                                      Seite 264 von 877
264

Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin familiären Lebensgemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu beachten (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 – 2 BvR 1064/08 -): Danach verbietet sich bei der Beurteilung, ob eine von Art. 6 GG geschützte familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Eltern und Kindern vorliegt, jede schematische Betrachtung. Insbesondere trägt eine in diesem Sinne schematische und allein an die Dauer und Häufigkeit der familiären Kontakte anknüpfende Unterscheidung zwischen einer Beistands- und Betreuungsgemeinschaft einerseits und einer bloßen Begegnungsgemeinschaft andererseits, den Schutzwirkungen des Art. 6 GG nicht ausreichend Rechnung. Maßgeblich ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Kind und dem Elternteil, die nicht nur durch (zeitlich) quantifizierbare Betreuungsbeiträge, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung zwischen dem Elternteil und dem Kind geprägt ist. Danach kann bereits die regelmäßige Wahrnehmung des Umgangsrechts durch einen ausländischen Elternteil die Annahme einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft rechtfertigen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Eltern-Kind-Beziehung bei regelmäßigen Umgangskontakten typischer Weise deutlich von dem Verhältnis des Kindes zu einer täglichen Betreuungsperson unterscheidet. So kann der Umgangsberechtigte naturgemäß nur ausschnittweise am Leben des Kindes teilhaben und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen treffen. Hält sich die Wahrnehmung des Umgangsrechts im Rahmen des Üblichen und kann davon ausgegangen werden, dass die Umgangskontakte von einer geistigen und emotionalen Auseinandersetzung zwischen dem Elternteil und dem Kind geprägt sind, ist die Annahme einer aufenthaltsrechtlich geschützten familiären Lebensgemeinschaft gerechtfertigt. Das Bundesverfassungsgericht hatte in der o.g. Entscheidung einen regelmäßigen Umgang alle zwei Wochen für wenige Stunden jedenfalls dann für ausreichend gehalten, wenn ein darüber hinaus gehender Umgang aufgrund einer mangelnden Kooperationsbereitschaft des anderen Elternteiles nicht zu Stande kommt. Grundsätzlich sind alle Umstände des Einzelfalles in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Dazu gehören neben Unterhaltszahlungen, der Kooperationsbereitschaft des anderen Elternteiles ggf. auch vom Ausländer vorgelegte Stellungnahmen dritter – etwa einen begleitenden Umgang betreuender – Stellen zur Intensität der familiären Beziehung. Maßgeblich ist letztlich das grundrechtlich geschützte Interesse des Kindes, Umgang mit dem Elternteil zu pflegen. Der Bewertung durch die Ausländerbehörde entzogen sind folglich die Motive des Elternteiles für den Umgang mit dem Kind ebenso wie ein vermeintlich „negativer Einfluss“ des Elternteiles auf das Kind – etwa in Hinblick auf begangene Straftaten oder den sonstigen Lebenswandel. Das Interesse des Kindes am Umgang mit dem Elternteil ist gerade auch unabhängig von diesen Gesichtspunkten geschützt. Die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen Erwachsenen genießt regelmäßig nur dann besonderen aufenthaltsrechtlichen Schutz nach Art. 6 GG, wenn es sich um Eheleute handelt. Eine Ausnahme besteht ansonsten nur im Falle besonderer Betreuungsabhängigkeiten, die etwa aufgrund von Krankheiten oder Behinderungen zwischen erwachsenen Familienmitgliedern bestehen können. Hierbei sind die privaten Interessen des Betroffenen gegen die aufenthaltsrechtlichen Belange abzuwägen. Der Schutz der Familie wird regelmäßig dann durch aufenthaltsrechtliche Belange zurückgedrängt, wenn Familienangehörige vorhanden sind, die zur Erbringung von Pflegeleistungen zur Verfügung stehen und ggf. sogar vorrangig zur Beistandsleistung sittlich verpflichtet sind (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2016 - OVG 12 N 52.16). Familiäre Lebensgemeinschaft mit volljährigen ehemals unbegleiteten Ausländern Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 nach Wegfall des Rechtsgrundes nach § 36 Abs. 1 bzw. § 36a Abs. 1 S. 2 wird auf die VAB.A.36.1. und A.36a.1.4. verwiesen. Übergeordnete öffentliche Interessen Selbst wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht und in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet gelebt werden kann, ergibt sich aus Art. 6 GG dann kein rechtliches Abschiebungsverbot im Sinne von § 60a Abs. 2, wenn übergeordnete öffentliche Interessen eine Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung dennoch rechtfertigen (vgl. dazu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2009 - OVG 12 S 66.09 -). Bloße einwanderungspolitische Belange (z.B. Verstöße gegen das Sichtvermerksverfahren) gehören nicht dazu, wohl aber die Ausweisung aufgrund von Ist- und Regelausweisungsgründen. Familiäre Belange sind schon bei der Ermessensbetätigung im Vorfeld einer Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigen. Ist die Ausweisung gerechtfertigt, sind diese erst im Rahmen der Befristungsentscheidung zu berücksichtigen. 25.5. 2. Aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK kann sich auch unabhängig von konkreten familiären Bindungen unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ein rechtliches Ausreisehindernis ergeben. Soweit ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK vorträgt, auf Grund seiner Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse sei ihm die Ausreise nicht mehr zuzumuten, so kann dies nur durchgreifen, wenn er im Bundesgebiet aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.86 -). Im Einzelnen gilt Folgendes: Grundsätzlich lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht entnehmen, dass der Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch dann gewährt werden muss, wenn der Ausländer sich für einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, ohne dass der Aufenthalt rechtmäßig war (so EGMR, Urteil vom 16.09.2005 - 11103/03 - Ghiban). Wie das Verwaltungsgericht Berlin zu Recht unter ausführlicher Auswertung der Rechtsprechung des EGMR festgestellt hat, können Ausländer, die ohne den geltenden (Aufenthalts-) Gesetzen zu entsprechen die Behörden eines Vertragsstaates der EMRK mit ihrer (faktischen) Anwesenheit in diesem Staat konfrontieren, im Allgemeinen nicht erwarten, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wird (vgl. m.w.N. VG Berlin, Urteil vom 13.10.2008 - VG 24 A 502.07 -, sowie OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.03.2009 - 10 LA 438/08 -, AuAS 2009, S. 208f.). Ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt kann nur dann zu Gunsten des Ausländers berücksichtigt werden, wenn er sich als „unfreiwillig" darstellt, weil die Ausreise aus von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 01.08.2008 – 13 S 97.07 -, AuAS 2008, S. 74 f.; VGH Mannheim, Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020                                                                     Seite 265 von 877
265

Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Beschluss vom 16.07.2008 - 11 S 1534/08-; AuAS 2008, S. 242 f.). Ist dies der Fall, ist im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Rechtsposition des betroffenen Ausländers gegen das gesetzlich festgeschriebene Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 AufenthG) abzuwägen. Dabei ist maßgebend zu berücksichtigen, ob sich der Betroffene darauf einstellen musste, Deutschland wieder verlassen zu müssen, weil er zu keinem Zeitpunkt auf eine Daueraufenthalt hoffen konnte. Dies ist bei einem durchgehend geduldeten Aufenthalt der Fall. Auch rechtfertigt allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind nach Deutschland eingereist oder hier geboren, hier aufgewachsen und zur Schule gegangen ist nicht den Schluss, dass eine Ausreise im Sinne des Art. 8 EMRK per se unzumutbar ist. Ob eine Ausreise/Abschiebung gem. Art. 8 EMRK einen unzumutbaren Eingriff in das Privatleben darstellt, hängt viel mehr immer davon ab, ob und wie stark der Betroffene im Bundesgebiet integriert/verwurzelt ist und ob eine erstmalige Integration bzw. Reintegration im Heimatstaat zumutbar ist. Für die Verwurzelung spielen neben der Aufenthaltsdauer und der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, die Sprachkenntnisse, die Absolvierung einer allgemeinbildenden Schule, einer Berufsausbildung und/oder eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes, das Vorliegen von Ausweisungsgründen, die Straffälligkeit bzw. Straffreiheit aber auch die Kooperation bei der Passbeschaffung und Identitätsfeststellung eine Rolle. Bei minderjährigen Kindern sind im Wege einer familienbezogenen Gesamtbetrachtung weiter auch die Integrationsleistungen der Eltern zu berücksichtigen. Für die Reintegrationsmöglichkeit sind etwa das Alter, aber auch die muttersprachlichen Kenntnisse von Belang. Dabei ist bei ausländischen Kindern, deren Eltern beide nicht Deutsch als Muttersprache sprechen, regelmäßig anzunehmen, dass sie die Muttersprache ihrer Eltern jedenfalls in Grundzügen beherrschen. 25.5.3. Im Falle von Zusicherungen gegenüber dem VG sowie Petitionsverfahren und Beratungen in der Härtefallkommission bleibt es bei der bisherigen Praxis. Diesen Personen ist bis zur Entscheidung des VG oder der Beratung durch den Petitionsausschuss oder Härtefallkommission eine GÜB auszustellen bzw. die Duldung zu verlängern. Allerdings ist auch in diesen Fällen § 61 Abs. 1 (räumliche Beschränkung bei vollziehbar Ausreisepflichtigen von Gesetzes wegen) zu beachten. Etwas anderes gilt bei Anfragen beim BAMF gem. § 72 Abs. 2. In diesen Fällen wird eine Duldung gem. § 60 a Abs. 2 erteilt. Da weder eine Aufenthaltserlaubnis ohne Beteiligung des BAMF noch eine Abschiebung ohne Prüfung des im Raum stehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses durchgeführt werden kann, ist hier bis zur Mitteilung des BAMF von einer Unmöglichkeit der Abschiebung auszugehen (zu den Einzelheiten vgl. Ausführungen zu § 72). 25.5.1. 1. Grundsätzlich verlangt der § 25 Abs. 5 S. 1, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig ist. Von dieser Voraussetzung ist aber abzusehen, wenn sich der Ausländer auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig hier aufgehalten hat, und der Aufenthaltstitel - etwa auf Grund einer Ausweisung - erlischt. Steht zum Zeitpunkt des Erlasses eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Bescheides fest, dass mit dem Wegfall eines Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, gebietet es schon der Grundsatz des verwaltungseffizienten Handelns, nicht zuzuwarten, bis der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig wird. Schon im Bescheid kann auf eine Abschiebungsandrohung verzichtet und auf die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S. 1 hingewiesen werden. Auf den Erlass eines aufenthaltsbeendenden Bescheides kann gänzlich verzichtet werden, wenn ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 bzw. § 81 Abs. 4 AufenthG hatte, dieser Antrag aber aktenkundig zurück genommen wurde. In diesen Fällen kann dann die vollziehbare Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG unterstellt und die AE nach § 25 Abs. 5 nach einer logischen Sekunde erteilt werden. Erteilung entgegen der Sperrwirkung aus § 11 Abs. 1 AufenthG 25.5.1 . 2. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung wurde die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz bestehender Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 gestrichen. Nunmehr kommt auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 nur in Betracht, wenn die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Ausländerbehörde aufgehoben wurde. Liegen also die Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 vor und besteht eine Sperrwirkung aufgrund einer früheren Abschiebung oder Ausweisung ist zusätzlich zu prüfen, ob die Sperrwirkung aufgehoben werden soll. Nur bei Aufhebung der Sperrwirkung kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Zur Aufhebung der Sperrwirkung, vgl. A. 11.4. Umgang mit Alt-Fällen Nach dem bis zum 31.07.2015 geltenden Recht stellte die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels (§ 25 Abs. 5) eine partielle Aufhebung der Sperrfrist aus der Ausweisung/Abschiebung dar (vgl. dazu Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 08.11.2016 – OVG 3 S 84.16 – und Urteil des BVerwG vom 04.09.2007 – 1 C 43.06-). Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung zum 01.08.2015 lebt die ursprüngliche Sperrfrist nicht wieder auf. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen vor dem 01.08.2015 bereits eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 entgegen der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 erteilt wurde, diese ungeachtet der Sperrfrist aus § 11 Abs. 1 verlängert bzw. eine andere Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG erteilt werden kann. Für alle anderen Aufenthaltstitel gilt die Sperrwirkung fort. 25.5.1. 3. Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 wegen Passlosigkeit erteilt, weil der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten gem. ...weggefallen... § 60b voll umfänglich nachkommt, so ist grundsätzlich die auflösende Bedingungen „Aufenthaltserlaubnis erlischt mit der Ausreise in den Herkunftsstaat“ ...weggefallen... zu verfügen. Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 wegen einer dauerhaften Reiseunfähigkeit erteilt, ist ebenfalls die auflösende Bedingung Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020                                                                     Seite 266 von 877
266

Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin „Aufenthaltserlaubnis erlischt mit der Ausreise in den Herkunftsstaat“ zu verfügen. Tritt der Sachverhalt einer der gem. § 12 Abs. 1 verfügten auflösenden Bedingung ein und wird der Betroffene nicht unmittelbar an der Grenze zurückgewiesen, so ist der Betroffene gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. vollziehbar ausreisepflichtig. 25.5.1.4. Zur Beachtlichkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen beachte Ausführungen zu § 5 Abs. 3 ; zur Möglichkeit der Erwerbstätigkeit die Ausführungen zu § 4 a Abs. 1 und zu § 31 BeschV; zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 bei de-jure-Staatenlosen Ausführungen zu § 55 Abs. 1 AufenthV. 25.5.2. Das Ermessen gem. § 25 Abs. 5 S. 2 ist regelmäßig zugunsten des Ausländers auszuüben, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist ("soll"). Dies gilt auch für die Fälle der tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise auf Grund nicht zu vertretender Passlosigkeit gem. § 60b, wenn die Duldungszeiten teilweise schon vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht lagen. Dann bleiben in den Fällen des § 25 Abs. 5 S. 2 die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Lebensunterhalt) und des Absatzes 2 grundsätzlich unbeachtlich (vgl. A.5.3.). Entsprechendes soll auch für die Fälle des (…) § 25 Abs. 5 S. 1 gelten. Letzteres aber nur dann, wenn nach unserer Prognose davon auszugehen ist, dass das Ausreisehindernis auf unabsehbare Zeit bestehen bleibt. 25.5.3. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. ...weggefallen... ...weggefallen... Für die Fälle, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 wegen Passlosigkeit erteilt wird, weil der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten gem. § 60b voll umfänglich nachkommt, gilt das Folgende: Hat ein ausreisepflichtiger volljähriger Ausländer seine besondere Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder 3 glaubhaft gemacht hat, liegt auch kein Verschulden i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 vor. § 60b Abs. 2 Satz 1 regelt die Erfüllung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen durch Ausreisepflichtige und den dabei geltenden Überzeugungsmaßstab abschließend für das gesamte Aufenthaltsrecht, so dass eine abweichende Wertung im Rahmen der Verschuldensprüfung gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 untunlich wäre. Hat der volljährige Ausreisepflichtige somit glaubhaft gemacht alle in § 60b Abs. 3 S. 1 genannten Handlungen vorgenommen zu haben oder eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 60b Abs. 3 Satz 3 abgegeben, ist auch das nach § 5 Abs. 3 Satz 2 eröffnete Ermessen regelmäßig zu seinen Gunsten intendiert. Merke: Der volljährige Ausreisepflichtige kann nur glaubhaft machen alle in § 60b Abs. 3 S. 1 genannten Handlungen zur Passbeschaffung vorgenommen zu haben – sei es mit eidesstattlicher Versicherung oder ohne. Glaubhaft gemacht ist damit ausschließlich die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 60b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Identität des Ausländers geklärt ist. Den Nachweis über die Identität ist im Vollbeweis zu erbringen (i.d.R. durch Vorlage eines amtlichen Lichtbilddokuments). Ist die Identität nicht geklärt, kommt § 25 Abs. 5 nicht in Betracht. Ohne konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil ist bei Verlängerungsanträgen vom Fortbestehen des unverschuldeten Ausreisehindernisses der Passlosigkeit auszugehen. Dies bedeutet aber nicht, dass bei einer derartigen Verlängerung des Titels nach § 25 Abs. 5 auch tatsächlich stets ein Ausreisehindernis vorliegt. Wenn der begünstigte Titelinhaber bzw. seine Familienangehörigen weitergehende Rechte aus dem Titel ableiten wollen und ein aus Art. 6 GG abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu dem begünstigten Titelinhaber mit der Begründung begehren, dass die Familieneinheit wegen der fehlenden Ausreisemöglichkeit des begünstigten Titelinhabers nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann, muss der begünstigte Titelinhaber nach den Maßstäben des § 60b Abs. 3 individuell und aktuell nachweisen bzw. glaubhaft machen, dass das Ausreisehindernis tatsächlich besteht und trotz entsprechender Bemühungen kein Pass ausgestellt werden kann. Denn allein der Besitz eines Aufenthaltstitels steht der Zumutbarkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland nicht entgegen. Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene sich tatsächlich im Herkunftsstaat aufgehalten hat oder dies beabsichtigt, ist der Eintritt der auflösenden Bedingung oder die Versagung der Verlängerung zu prüfen. Soweit der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 entgegenstehen könnte, sind auch beim unverschuldeten Ausreisehindernis der Passlosigkeit die Ausführungen unter A.25.5.1.2. zu beachten. Grundsätzlich ist danach insbesondere die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, für Personen, bei denen Ausweisungsinteressen gem. §§ 53, 54 vorliegen. Hier ist das von § 25 Abs. 5 S.2 eröffnete Ermessen ("soll") sowie das durch § 5 Abs. 3 2. HS. eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles regelmäßig zu Lasten der Betroffenen auszuüben. Diese Ausweisungsinteressen stehen der Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig selbst dann entgegen, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (zur Zulässigkeit einer solchen Praxis vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 22.01.2008 - VG 24 A 195.06). Dies gilt im Übrigen auch, wenn der Betroffene nicht rechtskräftig oder bestandskräftig ausgewiesen wurde, sondern lediglich schwere oder besonders schwere Ausweisungsinteressen gesetzt hat. Für die Fälle, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 wegen Passlosigkeit an einen Minderjährigen erteilt oder verlängert wird, gilt folgendes: Regelmäßig haben Minderjährige ihr Abschiebungs- und Ausreisehindernis der Passlosigkeit nicht selbst zu vertreten und unterliegen damit nicht den gesetzlichen Schranken des § 60b Abs. 1 S. 1 sowie § 25 Abs. 5 S. 3 u. 4. Sofern die Identität des Minderjährigen geklärt ist und die übrigen Erteilungsvoraussetzungen aus § 25 Abs. 5 vorliegen, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 bei fortbestehender Passlosigkeit erteilt werden. Vor diesem Hintergrund ist es gleichzeitig gerechtfertigt, die Aufenthaltserlaubnis auf drei Monate nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zu befristen. Gerade da einem Minderjährigen nicht entgegengehalten werden kann, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können, tritt mit Erreichen seiner Volljährigkeit eine Änderung der Sachlage ein. Besonders trifft dies auf unbegleitete minderjährige Ausländer zu, die unter (Amts-)Vormundschaft stehen und nicht im Besitz eines gültigen Heimreisedokuments sind oder sonstige Minderjährige, Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020                                                                    Seite 267 von 877
267

Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin deren Eltern ihr Abschiebungshindernis selbst zu vertreten haben. Unterlag der Minderjährige nie der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 S. 1 bzw. hat deren Erfüllung nach § 60b Abs. 3 nie glaubhaft gemacht, ist dies vom Ausländer nach Vollendung seines 18. Lebensjahrs nachzuholen. Die Aushändigung des Hinweisblattes ist aktenkundig zu machen. Vor der Verlängerung hat der begünstigte Titelinhaber nach den Maßstäben des § 60b Abs. 3 individuell und aktuell nachzuweisen bzw. glaubhaftzumachen, dass das Ausreisehindernis tatsächlich besteht und trotz entsprechender Bemühungen kein Pass ausgestellt werden kann. Gegebenenfalls ist eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. 25.5.4. frei A.25.s.1. Beginn und Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung bzw. eines Studiums Aufnahme eines Studiums während des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 4a 25.s.1.1. Entgegen der früheren Weisungslage wird auch Inhabern dieser humanitären Aufenthaltstitel die Aufnahme eines Studiums nicht mehr untersagt. Aufnahme eines Studiums während des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 25.s.1.2. Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5, die nach alter Weisungslage eine das Studium ausschließende Auflage erhalten hatten, wird diese orientiert an der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, dass Inhaber einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 5 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 8 Abs. 2 Nr. 2) beanspruchen können anlassbezogen - insbesondere bei der Verlängerung des Titels - gestrichen. Fortsetzung des Studiums nach Wegfall des Ausreisehindernisses in den Fällen des § 25 Abs. 5 25.s.1.3. Kann die Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 5 nicht mehr verlängert werden, weil das Ausreisehindernis entfallen ist, ist die Fortsetzung des Studiums durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 zu ermöglichen, wenn der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG/SGB II od. XII gesichert ist sowie die sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 4 vorliegen. Bezüglich der Höhe des Einkommens und des Nachweises der Sicherung des Lebensunterhalts gelten die für Studenten und Sprachschüler geltenden allgemeinen Regelungen (vgl. A.2.3.5.) . Vom Erfordernis der Einreise im geregelten Verfahren ist in diesen Fällen gem. § 5 Abs. 2 S. 2 bzw. § 39 Nr. 1 AufenthV abzusehen. Fehlt es an einer der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 4 (insbesondere dem gesicherten Lebensunterhalt) ist die Fortsetzung des Studiums als dringender persönlicher Grund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG anzusehen und im Rahmen des von dieser Vorschrift eröffneten Ermessens zu prüfen, ob eine Duldung zum Zwecke der Beendigung des Studiums zu erteilen ist. Beachte dazu VAB A.60a.s.3. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020                                                                Seite 268 von 877
268

Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 25a Inhaltsverzeichnis A.25a. Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden ...... 269 ( 2. ÄndGAusreisepflicht; VAB-Kommission 2018/19; FEG; 01.03.2020) ................. 269 25a.0. Zur Ermessensausübung ............................................................................... 269 25a.1.1.0. Erteilungsvoraussetzungen ............................................................... 269 Begünstigter Personenkreis ........................................................................ 269 Geduldeter Aufenthalt ................................................................................. 269 Familiennachzug ......................................................................................... 270 Geltungsdauer ............................................................................................. 270 Erwerbstätigkeit ........................................................................................... 270 25a.1.1.1. Ununterbrochener Aufenthalt seit 4 Jahren ............................. 270 25a.1.1.2. Erfolgreicher Schulbesuch seit 4 Jahren ................................... 270 25a.1.1.3. Zeitpunkt der Antragstellung ...................................................... 271 25a.1.1.4. Positive Integrationsprognose .................................................... 271 25a.1.1.5. Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ........ 271 25a.1.2. Zum Lebensunterhalt ........................................................................... 272 25a.1.3. Versagungsgründe ............................................................................... 272 25a.2.1. Aufenthaltsrecht für Eltern von Minderjährigen ......................................... 272 25a.2.1.2. Lebensunterhaltssicherung ............................................................... 272 25a.2.2. Aufenthaltsrecht für Geschwister von nach Abs.1 Begünstigten ................. 272 25a.2.3. Aufenthaltsrecht für Ehegatten oder Lebenspartner .................................... 273 25a.2.4. Aufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder ......................................... 273 25a.3. Ausweisungsinteresse .................................................................................... 273 A.25a. Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden ( 2. ÄndGAusreisepflicht ; VAB-Kommission 2018/19 ; FEG; 01.03.2020 ) Checkliste § 25a Abs. 1 Checkliste §§ 25a Abs. 2, 60a Abs. 2b 25a.0. Zur Ermessensausübung Liegen die Voraussetzungen des § 25 a Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 2 vor, soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, d.h. nur in Ausnahmefällen ist von der Titelerteilung abzusehen. Auch im Rahmen der Titelerteilung nach § 25a Abs. 2 Satz 1 ist regelmäßig das Ermessen zugunsten des Betroffenen auszuüben, so die besonderen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Insofern ist auch hier das “kann“ hier praktisch wie ein „ist“ zu lesen. Ein Ausnahmefall, bei dem das nach § 25a Abs. 1 eröffnete Ermessen allerdings zu Lasten des Ausländers auszuüben ist, liegt vor, solange er minderjährig ist und Ist- Ausweisungsgründe nach § 53 AufenthG a.F. bzw. ein Ausweisungsinteresse nach § 54 n.F. bei beiden Eltern oder einem allein personensorgeberechtigten Elternteil der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 oder einer Duldung nach § 60a Abs. 2b (vgl. A.60a.2b.) an beide Eltern oder den allein sorgeberechtigten Elternteil entgegenstehen. 25a.1.1. 0 . Erteilungsvoraussetzungen Begünstigter Personenkreis Nach dem Gesetzeswortlaut kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur für einen jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer in Betracht. Jugendlicher ist man nach § 1 Absatz 2 JGG mit 14 Jahren. Heranwachsender ist nach § 1 Absatz 2 JGG, wer 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Zwar ist dem Wortlaut des § 25a Abs. 1 selbst nicht unmittelbar zu entnehmen, dass zur näheren Bestimmung des von dieser Norm erfassten Personenkreises auf die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zurückzugreifen ist. Die Anlehnung an diese Legaldefinition geht allerdings eindeutig aus der Begründung zum Gesetzentwurf hervor (BT-Drs. 18/4097, S. 42, Nr. 12). Geduldeter Aufenthalt Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020                                                                                         Seite 269 von 877
269

Zur nächsten Seite