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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin wenn die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller aufgrund ordnungsgemäßen und regelmäßigen Besuchs der Schule einen solchen Abschluss erwerben wird, wobei unerheblich ist, um welchen Schultyp es sich handelt (z.B. ...weggefallen...Förderschulen für Lernbehinderte) und welcher Abschluss angestrebt wird. Die Tatsache, dass er formal Schüler einer allgemeinbildenden oder einer Berufsschule ist, genügt schon nach dem Wortlaut der Vorschrift für sich genommen nicht. Hierfür sind im Zweifelsfall die Schulzeugnisse heranzuziehen. Ergeben sich hieraus beispielsweise in dem Jahr vor Antragstellung erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten und/oder lassen die Noten darauf schließen, dass der Antragsteller die Schule nur formal besucht und das Erwerben eines Abschlusses unwahrscheinlich ist, bewertet die Ausländerbehörde weder die schulischen Leistungen noch die Erfolgsaussichten des Betroffenen, einen Abschluss erwerben zu können, abschließend. Dem Antragsteller ist vielmehr Gelegenheit zu geben, durch entsprechende Nachweise (z.B. ein aktuelle Schulbescheinigung) zu belegen, dass er trotz Fehlzeiten regelmäßig die Schule besucht und im Abschlussjahr ein erfolgreicher Schulabschluss wahrscheinlich ist (vgl. § 82 Abs. 1). Merke: Bei Schülern ab der 7. Klasse lässt allein der Umstand, dass in der Sekundarstufe I die Versetzung erfolgt, in Berlin nicht auf einen erfolgreichen Schulbesuch schließen. Vielmehr ist die Versetzung in der Sekundarstufe I – mit Ausnahme der Sekundarstufe I am Gymnasium - der Regelfall, eine Jahrgangswiederholung ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen, vgl. § 59 SchulG Berlin. Bei der Prüfung des erfolgreichen Schulbesuchs sollte grundsätzlich die Vorlage aller Schulzeugnisse verlangt werden. Kopien sind vollständig zur Akte zu nehmen. Soweit die Zeugnisse als Anlage Informationen über das Sozialverhalten enthalten, gilt dies auch für diese Informationen. Werden die erforderlichen Zeiten eines Schulbesuchs noch nicht erfüllt und liegt ein sonstiger Duldungsgrund nicht oder nicht mehr vor, ist vor einer Ablehnung des Antrages nach den allgemeinen Anwendungshinweisen des BMI vom 30.05.2017 eine Ermessensduldung zur Fortsetzung einer Schulausbildung, einer berufsqualifizierenden Maßnahme oder eines Studiums zu prüfen (vgl. A.60a.2.3.5.). Merke: Gem. § 40 Abs. 1 Schulgesetz Berlin werden Lehrgänge des zweiten Bildungsweges nicht nur an allgemeinbildenden Schulen sondern mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde auch an Volkshochschulen (VHS) eingerichtet. Die Gleichwertigkeit der Bildungsgänge an Volkshochschulen, die über Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, erweiterten Haupt- und mittleren Schulabschluss führen, werden durch §§ 1 -36 der zweiten Bildungsweg- Lehrgangsverordnung (ZBW-LG-VO; GVBl. 2006, S. 1174 f.) verdeutlicht. Ausländer, die an solchen Lehrgängen teilnehmen, besuchen demnach ebenfalls eine Schule. Etwas anderes gilt allerdings nach der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg für Teilnehmer, die bei freien Trägern an vorbereitenden schulischen Maßnahmen zur Ablegung der Prüfung für einen entsprechenden Schulabschluss vorbereitet werden. Am Ende einer solchen Maßnahme steht nicht unmittelbar die Ablegung einer solchen Prüfung. Nimmt ein Ausländer lediglich an einer solchen Maßnahme teil, handelt es sich gem. §§ 37 f. ZBW-LG-VO um einen Nichtschüler, der nicht von der Regelung des § 25a Abs. 1 profitieren kann (vgl. insofern OVG Berlin- Brandenburg; Beschluss vom 30.03.2010 – OVG 12 N 5.10). 25a.1.1.3. Zeitpunkt der Antragstellung Die Gesetzessystematik lässt es zu, dass Ausländer von der Regelung profitieren, die zwar vor Vollendung des 21. Lebensjahres einen Antrag auf Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a gestellt haben, die Erteilungsvoraussetzungen allerdings erst später – etwa im Laufe eines gegen eine Versagung gerichteten Verwaltungsstreitverfahrens – erfüllen. Werden die Erteilungsvoraussetzungen in wesentlicher Hinsicht erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres erfüllt, d.h. konkret z.B. die gem. Nr. 1 und 2 erforderlichen Aufenthalts- oder Ausbildungszeiten erst nach Vollendung des 22. Lebensjahres, ist jedenfalls das von § 25a Abs. 1 eröffnete Erteilungsermessen vor dem Hintergrund der offensichtlichen Zielrichtung des Gesetzgebers zu Lasten der Betroffenen auszuüben. 25a.1.1.4. Positive Integrationsprognose Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt insbesondere voraus, dass gewährleistet erscheint, dass der jugendliche oder heranwachsende Ausländer sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen kann. In Anbetracht der gemäß § 25 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ohnehin geforderten Anforderungen an den Ausbildungsstand, gilt für diese Prognoseentscheidung ein großzügiger Maßstab. Straftaten des Jugendlichen oder Heranwachsenden, die mit der Verhängung von Jugendstrafe nach dem JGG oder Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht geahndet wurden, lassen – auch bei Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung – deutlich werden, dass der Betroffene das deutsche Gesellschafts- und Rechtssystem nicht ausreichend anerkennt und stehen daher in der Regel einer positiven Integrationsprognose entgegen. Im Einzelfall kann auch bei Verhängung von Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe eine positive Integrationsprognose in Betracht kommen. Hierbei ist zu bewerten, wie schwer diese Straftaten wiegen, wie lange sie zurückliegen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und ob sich der Ausländer seitdem erfolgreich um seine Integration bemüht hat, so dass den Straftaten ggf. zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag weniger Gewicht beizumessen ist und gleichwohl bei einer Gesamtbetrachtung von einer positiven Integrationsprognose ausgegangen werden kann. Soweit lediglich Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendstrafrecht bzw. Geldstrafen verhängt wurden, hindert dies die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 nicht. Nach dem Bun-deszentralregistergesetz getilgte strafrechtliche Verurteilungen bleiben außer Betracht. Im Übrigen finden die allgemeinen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 entwickelten Maßstäbe (vgl. A.5.1.2.) keine Anwendung. So ist zu berücksichtigen, dass der von § 25a Abs. 1 vorgegebene Grund für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Integrationsleistung des Ausländers ist, während die o.g. Bagatellgrenze gerade für Fälle konzipiert ist, in denen ein darüber hinausgehender Aufenthaltszweck den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich macht bzw. rechtfertigt. Auch § 25a Abs. 3 findet nach seinem eindeutigen Wortlaut auf die Fälle des § 25 a Abs. 1 keine Anwendung (vgl. A.25a.3.). 25a.1.1.5. Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020                                                                     Seite 271 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Ausländer/die Ausländerin sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, ist die Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen. 25a.1.2. Zum Lebensunterhalt Die Privilegierung beim Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung des § 25 a Abs. 1 S. 2 stellt eine Spezialregelung gegenüber der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dar und verdrängt diese (so ausdrücklich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2018 – OVG 6 S 20.18). 25a.1.3. Versagungsgründe Nach dem klaren Gesetzeswortlaut wird die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur dann versagt, wenn die falschen Angaben von dem Jugendlichen oder Heranwachsenden selbst gemacht werden bzw. die Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit von ihm selbst begangen wird. Eine Zurechnung des Verhaltens der Eltern erfolgt demnach nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut werden im Rahmen des § 25a Abs. 1 frühere Verhalten des Betroffenen nicht sanktioniert („ausgesetzt ist“). Eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist unbeachtlich, wenn der Jugendliche oder Heranwachsende seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit etwa durch die Vorlage des für die Erteilung ohnehin erforderlichen Passes von sich aus offenbart. Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass eine Zusicherung der Aufenthaltserlaubnis bei Passvorlage im Einzelfall ausgestellt werden kann, wenn dies die Passbeschaffung erleichtert (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17/12 - juris Rn. 20, 31). 25a.2.1. Aufenthaltsrecht für Eltern von Minderjährigen § 25a Abs. 2 Satz 1 enthält ein gesondertes Aufenthaltsrecht für Eltern von Minderjährigen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 besitzen. Da der Umstand, ob der weitere Aufenthalt der Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteiles im Bundesgebiet durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 oder auch einer Duldung nach § 60a Abs. 2b ermöglicht werden kann, im Rahmen des von § 25a Abs. 1 eröffneten Ermessens von Bedeutung ist (vgl. A.25a.0), ist stets eine gemeinsame Entscheidung über den Aufenthalt des von § 25 Abs. 1 begünstigten und der Familienangehörigen, die von ihm ein Aufenthaltsrecht ableiten würden, zu treffen. Merke: Grundsätzlich setzt § 25 a Abs. 2 S. 1 voraus, dass die Eltern bzw. ein Elternteil (allein) personensorgeberechtigt ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Sinn und Zweck der Regelung, gut integrierten Minderjährigen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a Abs. 1 erhalten können, die sie tragende familiäre Lebensgemeinschaft zu erhalten. Auch wird nur so verständlich, dass der Wortlaut des § 25 a Abs. 2 S. 1 die Eltern von Heranwachsenden, die nach § 25 a Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, von der Regelung ausnimmt. Im Einzelfall kann jedoch auch ein umgangsberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, soweit dies im Hinblick auf Art. 6 GG unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 – verfassungsrechtlich geboten ist. Diese Fälle sind der Referats- oder Abteilungsleitung mit einem Votum zur Entscheidung vorzulegen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 setzt ebenso wie diejenige nach Satz 2 , 3 und 5 grundsätzlich voraus, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, d.h. insbesondere auch das Erfordernis der geklärten Identität und der Erfüllung der Passpflicht erfüllt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 , beachte auch § 5 Abs. 3 S. 2). Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1, 2, 3 und 5 richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des nach Abs. 1 begünstigten Jugendlichen oder Heranwachsenden. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sämtliche Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Verlängerung kommt auch dann in Betracht, wenn der nach § 25a Abs. 1 begünstigte Jugendliche zwischenzeitlich volljährig geworden ist. Liegen die Erteilungs- oder Verlängerungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 2 und 5 nicht vor, ist stets zu prüfen, ob bis zur Volljährigkeit des von § 25a Abs. 1 Begünstigten eine Duldung nach § 60a Abs. 2b in Betracht kommt. In den Fällen des § 25a Abs. 2 S.3 ist § 60a Abs. 2b analog anzuwenden (echte Regelungslücke). 25a.2.1.1. Für die Frage, welches ausreise- oder abschiebungshindernde oder verzögernde Verhalten der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegensteht, gelten die allgemeinen zu § 25 Abs. 5 und § 60a Abs. 6 entwickelten Maßstäbe. Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut im Rahmen des § 25a Abs. 1 ein früheres Verhalten der Betroffenen nicht sanktioniert wird („verhindert oder verzögert wird“), kann eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unbeachtlich sein, wenn die Eltern ihre wahre Identität und Staatsangehörigkeit durch die Vorlage des für die Erteilung ohnehin erforderlichen Passes von sich aus offenbaren. Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass auch hier ggf. eine Zusicherung der Aufenthaltserlaubnis bei Passvorlage erteilt werden kann, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. 25a.2.1.2. Lebensunterhaltssicherung Dem Elternteil kann nur dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 erteilt werden, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist. Obwohl der Gesetzgeber auf die Lebensunterhaltssicherung durch eigene Erwerbstätigkeit abstellt, sind hier die allgemeinen zu § 2 Abs. 3 entwickelten Maßstäbe anzulegen, d.h. die Lebensunterhaltssicherung ist unter Berücksichtigung der aufenthaltsrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zu prüfen (vgl. A.2.3.1.). Eine Besonderheit besteht allerdings darin, dass jedes Kind, jeder Jugendliche oder Heranwachsende, der die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 vermittelt, bei der Bedarfsgemeinschaft nicht zu berücksichtigen ist. Anderenfalls würde nämlich dessen Privilegierung bei der Lebensunterhaltssicherung leerlaufen. Immerhin lässt § 25a Abs. 1 Satz 2 unter bestimmten Voraussetzungen einen Leistungsbezug des Kindes , Jugendlichen oder Heranwachsenden, dem die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 erteilt werden soll, gerade zu. § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist lex specialis zu § 5 Abs. 1 Nr. 1. Dies bedeutet, dass es in diesem Fall keine Regelausnahmen bei der Lebensunterhaltssicherung geben kann. 25a.2.2. Aufenthaltsrecht für Geschwister von nach Abs.1 Begünstigten Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020                                                                    Seite 272 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin § 25a Abs. 2 Satz 2 enthält eine Rechtsgrundlage für minderjährige Kinder von gem. § 25a Abs. 2 begünstigten Eltern , nicht aber von Kindern des Jugendlichen oder Heranwachsenden selbst. Auch hier gelten die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen einschließlich der Erfüllung der Passpflicht. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 2 entspricht stets derjenigen der Aufenthaltserlaubnis der von § 25a Abs. 2 Satz 1 begünstigten Eltern. 25a.2.3. Aufenthaltsrecht für Ehegatten oder Lebenspartner Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung wurde eine Rechtsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten oder Lebenspartner eines von § 25a Abs. 1 begünstigten Jugendlichen oder Heranwachsenden geschaffen. Nach der Regelung soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, soweit kein Ausschlussgrund nach Satz 1 greift. Die Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 müssen grundsätzlich erfüllt sein. Dabei gilt der Lebensunterhalt im Sinne von § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 als durch eigenständige Erwerbstätigkeit gesichert, soweit der Ehegatten oder Lebenspartner ein Einkommen erzielt, welches die auf ihn und alle anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die keinen Titel nach § 25a Abs.1 bzw. § 25a Abs. 2 Satz 3 erhalten, entfallenden Regelsätze nebst Mietanteile deckt. Anderenfalls würde nämlich deren Privilegierung bei der Lebensunterhaltssicherung nach dem Wortlaut des § 25 a Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 S.5 leerlaufen. § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist im Übrigen lex specialis zu § 5 Abs. 1 Nr. 1. Dies bedeutet, dass es auch in den Fällen des § 25 a Abs. 2 S. 3 keine Regelausnahmen bei der Lebensunterhaltssicherung geben kann. Darüber hinaus ist § 31 im Falle einer Trennung der Eheleute oder Lebenspartner entsprechend anwendbar. Die entsprechende Anwendbarkeit bezieht sich darauf, dass der Ehegatte im Falle des § 25a einen Aufenthalt aus humanitären Gründen besitzt und nicht zum Familiennachzug gem. § 29 Abs. 3 S. 2 berechtigt ist. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen des § 31 müssen vorliegen. 25a.2.4. Aufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder Ebenfalls mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberecht und der Aufenthaltsbeendigung wurde eine Rechtsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die minderjährigen nicht verheirateten Kinder eine Titelinhabers nach Abs. 1 geschaffen. Von den Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 wird mit Ausnahme der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 (vgl. A.5.3.2.) im Ermessenswege regelmäßig abgesehen. Bzgl. der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist § 25 a Abs. 3 lex specialis. Kommt eine Erteilung nicht in Betracht ist § 60 a Abs. 2 b zu beachten. 25a.3. Ausweisungsinteresse Die Regelung des § 25a Abs. 3 enthält eine Privilegierung hinsichtlich eines vorliegenden Ausweisungsinteresses für die personensorgeberechtigten Eltern und minderjährigen Geschwistern von gemäß § 25a Abs. 1 begünstigten Jugendlichen und Heranwachsenden. Die Regelung ist missverständlich, da sie hinsichtlich der Straftaten sprachlich an den „Ausländer“ anstatt an die „Eltern oder die minderjährigen Geschwister des Ausländers “ anknüpft. Zu beachten ist, dass es an einer § 104a Abs. 3 AufenthG vergleichbaren Regelung fehlt, so dass es nicht zu einer Zurechnung von Straftaten im Familienverband kommt. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Straftaten eines Elternteils, die die Grenze des § 25a Abs. 3 überschreiten, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 an den anderen Elternteil und eventuell vorhandene minderjährige Geschwister nicht hindern. Einem minderjährigen Geschwisterkind kann allerdings nur dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 2 erteilt werden, wenn mindestens ein Elternteil über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 verfügt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. 25a.4. Sämtliche Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 a können abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2, d.h. auch nach offensichtlich unbegründeten Asylanträgen, erteilt werden und berechtigen vollumfänglich zur Erwerbstätigkeit. Besteht die Sperrwirkung gemäß 11 Abs.1, ist bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen des § 25a die Aufhebung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 4 Satz 2 zu prüfen. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020                                                                       Seite 273 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 25b Inhaltsverzeichnis A.25.b. Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration ...................................................................................................... 274 ( 2. ÄndGAusreisepflicht; VAB-Kommission 2018/19; G über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung; FEG; 01.03.2020) ............................................................................................................................................................................................ 274 25.b.0. ................................................................................................................................................................................ 274 25b.1.1. Erteilungsvoraussetzungen .................................................................................................................................. 274 25b.1.2. Regelmäßig zu erfüllende Voraussetzungen ....................................................................................................... 275 25b.1.2.1. Erforderliche Aufenthaltsdauer .................................................................................................................. 275 25b.1.2.2.1. Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung .................................................................... 276 25b.1.2.2.2. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet ... 276 25b.1.2.3. Überwiegende Lebensunterhaltssicherung ................................................................................................ 277 25b.1.2.4. Sprachkenntnisse ...................................................................................................................................... 277 25b.1.2.5. Schulbesuch .............................................................................................................................................. 277 25b.1.3.1. Absehen von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung bei vorübergehendem Bezug von Sozialleistungen .......................................................................................................................................................... 278 25b.2. Ausschlussgründe ................................................................................................................................................... 279 25b.2.1. Vorsätzliches Verhindern oder Verzögern der Aufenthaltsbeendigung ........................................................ 279 25b.2.2. Vorliegen eines besonders schwerwiegenden oder schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 n.F. ....................................................................................................... 279 .......................................................................................................................................................................................... 605 25b.3. Ausnahme von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung und den mündlichen Sprachkenntnissen ........... 280 25b.4. Erleichterte Voraussetzungen für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder ........................................ 280 25b.5. Aufenthaltsdauer/Nebenbestimmung/Sperrwirkung ................................................................................................ 281 25b.6. Übergang aus der Beschäftigungsduldung, § 60d .................................................................................................. 281 A.25.b. Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration ( 2. ÄndGAusreisepflicht; VAB-Kommission 2018/19; G über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung; FEG; 01.03.2020 ) Checkliste § 25b Abs. 1 Checkliste § 25b Abs. 4 25.b.0. Durch die Regelung in § 25b wird eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung geschaffen, um nachhaltige Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts von einem Geduldeten erbracht wurden, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorieren. Wenn die Voraussetzungen des § 25b vorliegen, soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, d.h. nur in Ausnahmefällen kann von der Titelerteilung abgesehen werden. Merke: Ein Ausnahmefall, der die Versagung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen rechtfertigt, liegt jedenfalls dann vor, wenn der ursprünglich erlaubte Aufenthalt mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen – insbesondere der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 - beendet wurde ...weggefallen.... Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in diesem Fall würde sonst eine Umgehung der sonstigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen begünstigen. 25b.1.1. Erteilungsvoraussetzungen Im Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Absatz 1 Satz 1 muss der Aufenthalt des Ausländers nach § 60a geduldet sein. Ausländer, deren Aufenthalt nicht geduldet wird, sind vom Anwendungsbereich ausgeschlossen. Denn mit der Neuregelung ist besonders beabsichtigt, jene Ausländer profitieren zu lassen, die langfristig geduldet waren und denen mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b nunmehr eine Aufenthaltsperspektive in Deutschland eröffnet werden soll. Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass zeitliche Gewichtungen bzw. Abstufungen zwischen Duldung, Gestattung und Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gesetzlich nicht normiert wurden, so dass nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes alle so zurückgelegten Aufenthaltszeiten gleichberechtigt auf die sechs- bzw. achtjährige Mindestaufenthaltszeit anzurechnen sind (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2019, OVG 3 N. 142.19). Nur jene Ausländer sind im Ermessen vom Anwendungsbereich der Norm auszuschließen, die bereits über längere Zeit Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020                                                                                                                                        Seite 274 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin einen Aufenthaltstitel (z.B. nach den §§ 16 oder 18) inne hatten und denen insoweit eine Lebensperspektive in Deutschland bereits prinzipiell offen stand. Das VG München hat in seinem Beschluss vom 29.02.2016, Az. M 24 E 16.927, hierzu u.a. folgendes ausgeführt: „…Sinn und Zweck der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen „alters- und stichtagsunabhängigen Bleiberechtsregelung im Aufenthaltsgesetz“ ist nach der Gesetzesbegründung (Bundestags-Drs. 18/4097, S. 23), die gesetzliche Lücke zu schließen, die darin besteht, dass das Aufenthaltsgesetz bislang keine allgemeine stichtagsunabhängige Regelung vorsieht, um nachhaltig Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts erbracht wurden, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorieren, nicht jedoch, eine Auffangnorm für die Fälle zu schaffen, in denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nicht (mehr) vorliegen,…“ Darüber hinaus vertritt das VG München auch die Auffassung, dass der Besitz einer Duldung bzw. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit des § 25b ist und führt hierzu u.a. aus: „…Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Wortlaut von § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, der zwar für die Berechnung des Aufenthaltszeitraumes von acht bzw. sechs Jahren auf den Besitz eines Duldung, Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis abstellt, jedoch nicht vom Erfordernis des Besitzes (zumindest) einer Duldung als Anspruchsvoraussetzung nach § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG befreit." Die Rechtsauffassung des VG München hat sich in der oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung durchgesetzt. So hat das OVG Berlin-Brandenburg in seinem Beschluss vom 15.03.2019 – OVG 11 S 12.19 – zur Erteilungsvoraussetzung des Besitzes einer Duldung ausgeführt, dass „die Erteilung einer AE gemäß § 25b nach dem Wortlaut der Norm, vor allem aber nach deren Sinn und Zweck sowie nach der gesetzgeberischen Intention nur für geduldete Ausländer in Betracht komme. ... Zu verweisen ist insoweit auf die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 25. Februar 2015 in BT-Drs. 18/4097, S. 23 unter A. Allgemeiner Teil I“. ... Soweit demgegenüber in ... (den Kommentaren von Beck und Hofmann) die Auffassung vertreten wird, dass mindestens eine Duldung vorausgesetzt werde, überdehnt das nicht nur den Wortlaut der Norm, sondern verkennt vor allem den dargelegten Zweck und vom Gesetzgeber eingeschränkten Anwendungsbereich der Norm auf aktuell geduldete Ausländer“. Der Besitz einer reinen Verfahrensduldung, genügt für den Titelerwerb nach § 25 b Abs. 1 nicht. Dabei ist es gleich, ob dieses Ergebnis im Rahmen einer „teleologischen“ Reduzierung des Begriffs „Duldung“ oder durch eine Ausnahme von der „Soll“-Vorschrift in § 25 b Abs. 1 gewonnen wird. Dies beruht auf der Überlegung, dass eine solche Duldung lediglich der Sicherung von Verfahrensrechten der Ausländer dient und keine materiell-rechtliche Positionen begründen kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2018 – OVG 6 S 20.18 und vom 11.01.2018 – 11 S 98.17). Verfahrensduldungen sind vorwiegend: • die Duldung zur Durchführung des Härtefallverfahrens; • die Duldung zur Durchführung eines Petitionsverfahrens; • die Duldung zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; • die Schwangerenregelung unter A 60.a.2.3. (drei + drei) (Beachte: in Abgrenzung zur dortigen Regelung begründet die fehlende Mitnahme von Schwangeren durch Fluggesellschaften unter Bezugnahme auf die IATA- Regelungen (vgl. A 60a.2.3.1.) ein tatsächliches (materielles) Abschiebungshindernis. Merke: Die Zeiten einer Verfahrensduldung sowie einer Duldung mit dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" nach § 60b sind, da sie rechtlich gesehen nicht zu einem Titel nach § 25 b führen können, im Rahmen von § 25 b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 unbeachtlich, werden also bei der Berechnung des 8-Jahreszeitraumes nicht mitgezählt. Sie führen daher zu einer Hemmung des 8-Jahreszeitraumes, da sie von den rechtlichen Wirkungen her im Ergebnis nichts anderes als ein „GÜB“-Besitz sind. Eine Hemmung tritt allerdings dann nicht ein, wenn die Verfahrensduldung tatsächlich bestehende materielle Duldungsgründe „überlagert“. So ist denkbar, dass sich ein Drittstaatsangehöriger im Härtefallverfahren befindet, gleichzeitig aber wegen einer Reiseunfähigkeit zu dulden ist. 25b.1.2. Regelmäßig zu erfüllende Voraussetzungen Liegen die in Satz 2 genannten Voraussetzungen vor, ist von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auszugehen. Die Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ lässt es aber zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b führen können. Beispielhaft ist hier ein herausgehobenes soziales Engagement zu nennen, wie es u.a. in Vereinen, sozialen Einrichtungen, Kirchen o.ä. üblicherweise praktiziert wird. Das herausgehobene Engagement muss über die bloße Vereinsmitgliedschaft hinausgehen und mindestens seit einem Jahr fortbestehen. In diesen Fällen kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch dann erfolgen, wenn z.B. die erforderliche Aufenthaltsdauer um höchstens zwei Jahre unterschritten wird oder die geforderten Deutschkenntnisse noch nicht vollständig vorliegen. Praktisch dürfte dies kaum von Relevanz sein. 25b.1.2.1. Erforderliche Aufenthaltsdauer Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration setzt gemäß Nummer 1 zunächst voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder seit mindestens sechs Jahren, falls er aktuell zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die häusliche Gemeinschaft mit minderjährigen Kindern setzt das tatsächliche Zusammenleben unter einer Wohnanschrift Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020                                                                  Seite 275 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin zum Zeitpunkt der Entscheidung über den AE-Antrag voraus, eine gelebte familiäre Lebens-gemeinschaft mit getrennten Wohnsitzen reicht nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus. Ferner muss es sich bei den Kindern um die eigenen leiblichen bzw. Adoptivkinder handeln. Der zu berücksichtigende Voraufenthalt muss ununterbrochen gewesen sein; kurzfristige Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer von bis zu drei Monaten sollen nach der Gesetzesbegründung unschädlich sein. Bei längeren Unterbrechungen des Aufenthalts werden die Voraufenthaltszeiten vor dem Auslandsauf-enthalt nicht mehr berücksichtigt. Anrechenbar sind alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, d. h. geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Merke: Eine beachtliche Unterbrechungszeit liegt immer vor, wenn der Betreffende untergetaucht ist und sich dadurch seiner Abschiebung entzogen hat. Zum Absehen von der Aufenthaltsdauer bei Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen Kindern vgl. A.25b.4. 25b.1.2.2.1. Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung Der Antragsteller muss sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Diese Voraussetzung ist der Voraussetzung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG entnommen, so dass davon auszugehen ist, dass ein entsprechender Maßstab bei der Auslegung anzuwenden ist. Nach der Rechtsprechung ist das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung keine bloß formelle, sondern eine materielle Erteilungsvoraussetzung. Der Antragsteller muss den Inhalt der von ihm abzugebenden Loyalitätserklärung verstanden haben (siehe BayVGH, Urteil vom 19.01.2013 - 5 B 11.732 - unter Bezugnahme auf BVerwG, B. v. 08.12.2008 - 5 B 58/08 - und VGH BW, Urteil vom 20.02.2008 - 13 S 1169/07). Sofern der Ausländer über einen erfolgreichen deutschen Schulabschluss, eine in Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium verfügt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Erklärung auch von einem entsprechenden Bewusstsein getragen ist. Merke: Liegen gegen den Ausländer schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Versagungsgründe nach § 5 Absatz 4 vor oder liegt ein Ausschlusstatbestand für die Einbürgerung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 StAG vor, lässt sich dieses Bekenntnis nicht feststellen. Das gilt ebenso bei einer Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die wegen Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bunderepublik Deutschland verboten worden ist, auch wenn noch keine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 53 Absatz 1 eingetreten ist. Das Bekenntnis setzt immer eine Abkehr von solchen Verbindungen und Machenschaften voraus. Vor Erteilung ist dem Antragsteller das Merkblatt mit dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auszuhändigen, ggf. zu erläutern und von dem Antragsteller/der Antragstellerin unterschreiben zu lassen. Das Verfahren ist bei Antragstellern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nicht anzuwenden. 25b.1.2.2.2. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis müssen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet vorliegen. Dies hat die Ausländerbehörde zu prüfen, wenn kein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Nachweis der Kenntnisse ist auch erbracht, wenn der Ausländer einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemein bildenden Schule, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium nachweisen kann. Die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung werden auch nachgewiesen durch den bundeseinheitlichen Test „Leben in Deutschland“ zum Orientierungskurs nach § 17 Absatz 1 Nr. 2 Integrationskursverordnung (IntV). Gemäß Ziffer 9.2.2.1 AVV-AufenthG können Ausländer, die am Integrationskurs nicht oder nicht erfolgreich teilgenommen haben, die Abschlusstests des Integrationskurses auf freiwilliger Basis ablegen, um den Nachweis der Grundkenntnisse zu erbringen. Für § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 gilt dasselbe. Es besteht ferner die Möglichkeit, dass die Ausländer auch isoliert nur am Orientierungskurs des Integrationskurses oder sogar nur dem Test „Leben in Deutschland“ teilnehmen können, um so den Nachweis über die Grundkenntnisse zu erbringen. In diesem Fall erhält der Teilnehmer kein Abschlusszertifikat, sondern lediglich eine Mitteilung über das erreichte Ergebnis im Test „Leben in Deutschland" . Die Teilnahme muss dabei grundsätzlich als Selbstzahler erfolgen, weil ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b besteht. Die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung können ferner durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen werden, dessen Prüfungsdauer und Prüfungsumfang dem Test „Leben in Deutschland“ entspricht (vgl. § 3 Abs. 2 S. 2 IntTestV i.V.m. § 1 EinbTestV). Der Einbürgerungstest kann aktuell gegen eine Gebühr von 25 Euro bei jeder Prüfungsstelle, die auch den Test „Leben in Deutschland“ anbietet, absolviert werden. Die (gebührenpflichtige) Beantragung einer Einbürgerung wird dafür nicht vorausgesetzt. Unter dem Gesichtspunkt, dass besondere Integrationsleistungen bei der Gewährung des Aufenthaltstitels nach § 25b honoriert werden sollen, sind die genannten Bemühungen, wie die freiwillige Anmeldung zum Test auf eigene Kosten, für den Geduldeten grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Mit der Aufenthaltsgewährung nach § 25b sollen – auch ausweislich der Gesetzesbegründung – gerade außerordentliche Integrationsleistungen honoriert werden, die der Geduldete Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020                                                                   Seite 276 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin aus eigener Kraft und trotz des ungeklärten Aufenthaltsstatus‘ erbracht hat. Der Erwerb von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung ist für einen über längere Zeit in Deutschland lebenden Geduldeten im Übrigen auch ohne die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses möglich, so z.B. durch Zeitungslektüre, (insbesondere öffentlich-rechtliche) Fernsehsendungen, Internetangebote etc. Auch die Regelungen zum Nachweis der Voraussetzungen bzw. die Regelungen zu den Ausnahmen von den Voraussetzungen in den Ziffern 9.2.2.ff. AVV-AufenthG finden in Bezug auf § 25b Absatz 1 Nummer 2 entsprechend Anwendung. Sofern der Nachweis über die Teilnahme an einem Integrations-/Orientierungskurs bzw. die Mitteilung über das erreichte Ergebnis im Test „Leben in Deutschland“ oder dem Einbürgerungstest vorliegt, ist von den Grundkenntnissen der rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet auszugehen. 25b.1.2.3. Überwiegende Lebensunterhaltssicherung Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b reicht es aus, wenn der Unterhalt tatsächlich zum größten Teil aus Erwerbstätigkeit bestritten wird. Bei Bezug öffentlicher Mittel muss das Einkommen aus Erwerbstätigkeit insgesamt deutlich überwiegen. oder aufgrund der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt i.S.v. § 2 Abs. 3 im Laufe der Zeit selbst gesichert wird. Maßgeblich ist die Bedarfsgemeinschaft. Diese Erteilungsvoraussetzung stellt eine Spezialregelung zur Re-gelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dar. Der Bezug von Wohngeld ist unschädlich, allerdings muss der Lebensunterhalt auch ohne Hinzurechnen des Wohngeldes überwiegend gesichert sein. Eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung der Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn durch die bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit ein Einkommen von 51% der zu berücksichtigenden Regelsätze plus Miete prognostisch dauerhaft erwirtschaftet wird. Ausweislich des Gesetzeswortlauts reicht eine zukünftige Erwerbstätigkeit nur aus, wenn zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt i. S. v. § 2 Abs. 3 im Laufe der Zeit selbst gesichert wird. Liegt also noch keine Erwerbtätigkeit vor (etwa weil diese bisher gemäß § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 nicht eingeräumt werden konnte), ist weiter zu prüfen, ob dennoch eine positive Prognose hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung aufgrund der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation getroffen werden kann. Erforderlich ist hierfür zumindest ein belastbares konkretes Arbeitsplatzangebot, durch das der ausreichende Lebensunterhalt erzielt werden kann. Prognosemaßstab ist in diesen Fällen die vollständige Lebensunterhaltssicherung. In diesen Fällen ist der Titel allerdings zunächst nur für ein Jahr auszustellen. Zum Absehen von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung s. 25b.1.3. 25b.1.2.4. Sprachkenntnisse Die geforderten mündlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis der Stufe A2 des GER vorgelegt wird (z. B. „Deutsch-Test für Zuwanderer“ – Kompetenzstufe A2). Die Sprachkenntnisse sind auch von nach Absatz 4 einbezogenen Familienangehörigen eigenständig zu erbringen. Neben dem Sprachstandszeugnis der Stufe A 2 sind die geforderten mündlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen, wenn der Ausländer bereits längere Zeit im Berufsleben gestanden hat und sodann einfache Gespräche ohne Zuhilfenahme eines Sprachmittlers auf Deutsch geführt werden können, vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht, oder ein Schulabschluss erworben wurde oder ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutschsprachige Ausbildung, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr genügt die Vorlage des letzten Zeugnisses, welches in Deutsch wenigstens die Note 4 ausweist. Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern erfolgt keine Prüfung der Sprachkenntnisse, da diese gem. § 25 b Abs. 3 diese aus Altersgründen nicht erfüllen müssen. Für erwerbsunfähige und lebensältere Personen ist die persönliche Lebenssituation gemäß Absatz 3 zu berücksichtigen, vgl. A.25b.3. Merke: Ausländer, die bei der Ersterteilung noch keine ausreichenden schriftlichen und mündlichen Sprachkenntnisse der Stufe B1 aufweisen, sind gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 3 zum Integrationskurs zu verpflichten. 25b.1.2.5. Schulbesuch Der tatsächliche Schulbesuch aller schulpflichtigen Kinder ist zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Erteilung oder Verlängerung durch Vorlage von Zeugnissen mindestens des letzten Jahres und einer aktuellen Schulbescheinigung nachzuweisen. Nach Wortlaut, Systematik und Zielrichtung der Regelung sind jedenfalls diejenigen Kinder, die der Schulpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ausgeschlossen. Die Schulpflicht besteht grundsätzlich ab Vollendung des 6. und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und erstreckt sich neben der Teilnahme am Unterricht auch auf die Teilnahme an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. In Ganztagsschulen gehören auch die außerunterrichtlichen Betreuungszeiten zu den verbindlichen Veranstaltungen (vgl. §§ 8, 15 Abs. 2; 12 SchulG Bln). Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020                                                                  Seite 277 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Merke: Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Eltern, deren schulpflichtige Kinder keinen tatsächlichen Schulbesuch aufweisen, ebenfalls von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ausgeschlossen sein sollen. Insoweit ist in diesen Fällen, selbst wenn die Eltern die Voraussetzungen erfüllen, von einem atypischen Sachverhalt auszugehen, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis gebietet. Durch diese Auslegung wird der Verantwortung der Eltern für die Integration ihrer Kinder Rechnung getragen. 25b.1.3.1. Absehen von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung bei vorübergehendem Bezug von Sozialleistungen Von der Erteilungsvoraussetzung des Abs. 1 S. 1 Nr. 2 wird in der Regel abgesehen, bei Antragstellern, die sich im Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen befinden, Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, Alleinerziehenden, die Kinder unter drei Jahren zu betreuen haben, und denen deshalb gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist oder Geduldeten, die pflegebedürftige nahe Angehörige (insbesondere der Ehegatte, der Lebenspartner, die Eltern und Geschwister sowie die Kinder) im Bundesgebiet pflegen (ggf. auch mit Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes), 25b.1.3.1. 1. Die Regelung gilt zunächst nur für Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten (Fach-)Hochschulen ist analog aber auch für Auszubildende an vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 1 anzuwenden. Anknüpfend an die Gesetzesbegründung des wortgleichen § 104 a Abs. 6 Nr. 1 sind von § 25 b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 neben der betrieblichen auch schulische (Berufsfachschulen) und sonstige in einen anerkannten Berufsabschluss mündende Ausbildungen erfasst. Öffentlich geförderte Berufsvorbereitungsmaßnahmen sind demnach solche nach dem SGB III und dem Be-rufsbildungsgesetz, die darauf abzielen, lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten Jugendlichen und jungen Erwachsenen Ausbildungsreife zu vermitteln. Zu diesen staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen gehören das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), das Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) sowie die be-triebliche Einstiegsqualifizierung (EQJ-Programm). Aber auch das Absolvieren eines Freiwilligendienstes, wie des Bundesfreiwilligendienstes (vgl. § 3 BFDG) oder freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres, welcher der Vermittlung sozialer, kultureller und interkultureller Kompetenzen dient (vgl. § 4 Abs. 1 BFDG und § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 JFDG), stellt eine solche Berufsfördermaßnahme dar. Im Rahmen des von § 25 b Abs. 5 S. 1 eröffneten Ermessens ist die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Ausbildungsabschlusses zuzüglich eines halben Jahres höchstens jedoch für zwei Jahre zu verlängern. Die Überschreitung der Regelausbildungsdauer von bis zu einem Jahr ist unschädlich. Eine Verlängerung kommt nach Abschluss der Ausbildung nur in Betracht, wenn innerhalb eines halben Jahres danach, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Verlängerung die Prognose einer überwiegenden Lebensunterhaltssicherung im Sinne von § 25 b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 gerechtfertigt ist. Für Ehegatten und Lebenspartner von Studierenden und Auszubildenden gilt, dass die Verlängerung nur in Betracht kommt, wenn deren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit im Sinne der allgemeinen Anforderungen überwiegend gesichert ist (vgl. Abs. 4). Sind Kleinkinder zu betreuen, gilt, dass der Ehegatte jedenfalls ein halbes Jahr nach Vollendung des zweiten Lebensjahres des jüngsten Kindes eine Halbtagsbeschäftigung von mindestens 20 Stunden aufgenommen haben muss. Nach Beendigung der Ausbildung gelten für die Familie wieder die allgemeinen Maßstäbe. 25b.1.3.1. 2 . Lediglich ergänzende Sozialleistungen liegen immer dann vor, wenn der Anspruch auf Sozialleistungen nur wegen der Kinder besteht, der Lebensunterhalt der Eltern bzw. des Elternteiles einschließlich anteiliger Miete und ohne Berücksichtigung des Kindergeldes aber im Sinne von Abs. 1 S. 2 Nr. 3 überwiegend gesichert ist (die Eltern sind bei der Berechnung so zu stellen, als hätten sie keine Kinder). Der Begriff „Kinder“ bezieht sich dabei nicht nur auf minderjährige Kinder, sondern auf alle Kinder der Familie, für die die Eltern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind und tatsächlich einen Beitrag leisten. Dies dürfte etwa bei volljährigen Schülern und Studenten regelmäßig der Fall sein. 25b.1.3.1. 3 . Die Ausnahme gilt für Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, weil ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, da diese die Erziehung des oder der Kinder gefährden würde. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist jedenfalls die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne des SGB VIII oder auf sonstige Weise sichergestellt ist. Steht die Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit zum Verlängerungszeitpunkt fest, ist die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Zeitpunkt der Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes bzw. bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Wiedereintritts der Zumutbarkeit zuzüglich eines halben Jahres, längstens jedoch für zwei Jahre zu verlängern. Eine Verlängerung kommt nach Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes nur in Betracht, wenn innerhalb eines halben Jahres danach, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag, die Prognose einer über-wiegenden Lebensunterhaltssicherung im Sinne von Abs. 1 S. 2 Nr. 3 gerechtfertigt ist. Merke: Da die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 durch die speziellere Regel § 25b Abs.1 Satz 2 Nr. 3 ersetzt wird, ist die Regelung in § 25b Abs. 1 Satz 2 als Spezialregelung zu § 5 Abs. 3 Satz 2 zu verstehen. Daher kommt ein Absehen von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung im Ermessen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht. Hilfsweise ist das Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 jedenfalls dann negativ auszuüben, wenn anhand der Erwerbsbiographie keine ausreichenden Bemühungen zur Erzielung von Erwerbseinkommen erkennbar sind. In diesem Fall liegen keine ausreichenden Integrationsleistungen vor. Als fehlende Bemühungen sind auch fehlende Bemühungen zur Beseitigung des Beschäftigungsverbots nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 anzusehen. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020                                                                    Seite 278 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Merke: Der Begriff „vorübergehend“ ist im Zusammenhang mit der Voraussetzung vorhandener Kinder zu sehen. Die Ausnahme berücksichtigt, dass durch Kinder in der Familie die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts erschwert sein kann. Eine zeitliche Grenze, die den Begriff „vorübergehend“ definiert, kann indes nicht festgelegt werden. Es müssen zur Auslegung jedoch berechtigte Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass der Bezug dieser ergänzenden Sozialleistungen nicht dauerhaft erfolgen wird (vgl. Ziffer 104a.6.2 AVV-AufenthG). 25b.2. Ausschlussgründe Grundsätzlich sollen nur Ausländer, die nicht regelmäßig oder wesentlich gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen verstoßen haben, begünstigt werden. 25b.2.1. Vorsätzliches Verhindern oder Verzögern der Aufenthaltsbeendigung Maßgeblich für das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist, ob die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Eine Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtliche Umstände liegt insbesondere dann vor, wenn der Ausländer Falschangaben über seine Identität – einschließlich Alter und Herkunftsstaat -, über das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft oder über den (mangelnden) Besitz eines Passes macht. Dasselbe gilt für eine nachweisliche und schwerwiegende Täuschung über eine Traumatisierung, die eine Ausweisung rechtfertigt (das bloße Behaupten einer nicht als glaubhaft bewerteten Traumatisierung stellt keine solche Täuschung dar). Die Regelung knüpft grundsätzlich nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers an, bedeutet aber nicht, dass jedes Fehlverhalten in dem vorangegangenen Verfahren außer Betracht zu bleiben hat. Vielmehr können in der Vergangenheit begangene (u. U.) schwere und jahrelange Täuschungshandlungen zur Staatsangehörigkeit/Identität und fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten einen Ausnahmefall begründen, die die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen , sofern diese allein ursächlich für die lange Aufenthaltsdauer gewesen sind. Das VG Berlin hat mit Urteil vom 21.04.2016, Az. VG 11 K 485.15, hierzu folgendes ausgeführt: „….vergangene Täuschungshandlungen über die Identität und die vergangenen fehlenden Bemühungen zur Beschaffung eines Heimreisedokuments begründen einen Ausnahmefall, in dem von der Titelerteilung nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG abzusehen ist. Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 S. 2 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG maßgebliche Regelannahme der nachhaltigen Integration beseitigen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.09.2015 – 2 M 121/12 – juris, Rdnr. 10; OVG Münster, Beschluss vom 21.07.2015 – 18 B 486/14 – juris, Rdnr. 15).“ Darüber hinaus vertritt das VG Berlin die Auffassung, dass “…Täuschungshandlungen und fehlende Mitwirkung so schwerwiegend sind, dass sie die Regelannahme einer Integration nach § 25 Abs. 1 S. 2 AufenthG widerlegen, wenn der Ausländer über einen langen Zeitraum und wiederholt vorsätzlich falsche Angaben machte, um sich für viele Jahre einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen.“ Die freiwillige Offenbarung einer anderen Identität reicht allein nicht aus, um das Gewicht der vergangenen Täuschungshandlungen entfallen zu lassen. Vielmehr ist in Anlehnung an den in § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG genannten Zeitraum ein Ablauf von sechs bzw. acht Jahren nötig, in den der Ausländer unverschuldet an seiner Ausreise verhindert war. Gab es unabhängig vom Verhalten des Ausländers Gründe, die einer Abschiebung entgegenstanden, fehlt es an dieser Ursächlichkeit. So hat etwa ein Ausländer, der eine Urkunde vernichtet hat, der aber wg. einer auf Erkrankung oder familiärer Beziehung beruhenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung auch unabhängig davon nicht hätte abgeschoben werden können, behördliche Maßnahmen nicht ursächlich verzögert oder behindert. Eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit kann, auch wenn diese für die lange Aufenthaltsdauer allein ursächlich gewesen ist, im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unbeachtlich sein, wenn ein Ausländer seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit und diejenige seiner Familienangehörigen von sich aus offenbart und aktiv an der Beschaffung entsprechender Identitätsnachweise seines Heimatstaates mitgewirkt hat. Haben eigene ausländerbehördliche Ermittlungen zu Erkenntnissen über die Identität des Ausländers geführt, muss die Offenbarung spätestens im unmittelbaren Zusammenhang mit der Konfrontation mit diesen Erkenntnissen erfolgt sein. Eine spätere Offenbarung beseitigt den Ausschlussgrund ansonsten nicht. Eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung immer unbeachtlich, wenn ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer (UMA) seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit etwa durch die Vorlage des für die Erteilung ohnehin erforderlichen Passes von sich aus offenbart. Es erfolgt keine Zurechnung des Verhaltens des gesetzlichen oder eines bestellten Vertreters in der Vergangenheit. Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass einer Person, die sonst alle Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt, und die keinen gültigen Pass oder anerkannten Passersatz besitzt, im Einzelfall eine Zusicherung gemäß § 38 VwVfG zur Vorlage bei ihrer Heimatvertretung ausgestellt werden soll, wonach ihr bei Vorlage eines Passes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wird. Die Gültigkeit der Zusicherung ist auf 6 Monate zu befristen. Zum endgültigen Nachweis der offenbarten Identität gilt der vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ggf. nach entsprechender Zusicherung ohnehin vorzulegende Pass. Denn in diesem Zusammenhang gelten die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4, sofern nicht im Ermessen von der Passpflicht abzusehen ist (s. A.5.3.2.4., A.48.4.1.). Soweit ein Betroffener nachgewiesen hat, dass er einen Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung eines Passes gestellt hat, wird ihm die Aufenthaltserlaubnis für grundsätzlich 1 Jahr in einem Ausweisersatz ausgestellt. Voraussetzung ist allerdings gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a, dass die Identität durch Vorlage eines belastbaren Identitätsnachweises nachgewiesen ist. Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass dies immer dann der Fall ist, wenn der Betroffene einen abgelaufenen oder sonst ungültigen Pass oder Passersatz vorlegt oder ausweislich der Akte vorgelegt hat und eine Bescheinigung der Botschaft vorlegt, wonach ihm auf seine Personalien ein Pass ausgestellt werden wird. 25b.2.2. Vorliegen eines besonders schwerwiegenden oder schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne von § 54 Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020                                                                    Seite 279 von 877
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 n.F. Durch den Ausschlussgrund wird die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 insofern verschärft, als dass bei Vorliegen des Ausschlussgrundes - also Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 - auch keine Annahme eines atypischen Sachverhalts in Betracht kommt und die Erteilung zwingend ausgeschlossen ist. Nur Verurteilungen nach § 54 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, die bereits einem Verwertungsverbot gemäß § 51 BZRG - Tilgung aus dem Strafregister - unterliegen, bleiben außer Betracht. Um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden, gilt der Ausschluss auch in den Fällen des § 54 Abs. 2 Nr. 1a. Auf Grund der Spezialität des Tatbestandes und seiner Einordnung innerhalb von § 54 Abs. 2 bzw. der damit verbundenen gesetzgeberischen Wertung ist die Erteilung gleichfalls ausgeschlossen. Ist also gegen den Ausländer ein Ermittlungsverfahren anhängig, das im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zur Verwirklichung dieses Ausweisungsinteresses führen würde, ist das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingend auszusetzen (vgl. § 79 Abs. 2). Bei einer entsprechenden Verurteilung ist regelmäßig von einer nicht nachhaltigen Integration auszugehen und das Ermessen i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 zu Lasten des Antragstellers anzuwenden. ...weggefallen... Im Übrigen gelten im Rahmen von § 25b ausweislich der Gesetzesbegründung auch die Regelerteilungsvo-raussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, so dass gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 die Titelerteilung nach § 25b in der Regel voraussetzt, dass überhaupt kein Ausweisungsinteresse besteht (vgl. BT Drs. 18/4097; zu Nr. 13 - § 25 b Abs. 2 - des Gesetzesentwurfs). Ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung kommt nur unter Annahme eines atypischen Sachverhalts bzw. im Ermessen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 von dem Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung in Betracht. ...weggefallen... Bei Verurteilungen zu Jugend- bzw. Freiheitsstrafen ist, sofern nicht ohnehin ein dauerhafter Ausschlussgrund verwirklicht wurde, regelmäßig von nicht ausreichenden Integrationsleistungen auszugehen und das Ermessen i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 zu Lasten des Antragstellers anzuwenden. Hier kommt nur ausnahmsweise eine Erteilung in Betracht, wenn dennoch eine insgesamt positive Integrationsprognose gestellt werden kann. Hierbei ist zu bewerten, wie schwer die Straftaten wiegen, wie lange sie zurückliegen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und ob sich der Ausländer seitdem erfolgreich um seine Integration bemüht hat, so dass den Straftaten ggf. zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag weniger Gewicht beizumessen ist und gleichwohl bei einer Gesamtbetrachtung von einer positiven Integrationsprognose ausgegangen werden kann. Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen bei Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, können im Einzelfall außer Betracht bleiben. 25b.3. Ausnahme von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung und den mündlichen Sprachkenntnissen Absatz 3 sieht über die Regelung in § 25b Abs. 1 Satz 2 hinaus für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von den Anforderungen der Lebensunterhaltssicherung sowie des Vorliegens hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse ab bei Ausländern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung sowie das Sprachnachweiserfordernis nicht erfüllen können. Das Erfordernis, sich im Übrigen in die hiesigen Verhältnisse nachhaltig integriert zu haben, gilt aber auch für diesen Personenkreis. Die Gründe Krankheit bzw. Behinderung müssen regelmäßig durch ärztliche Atteste belegt werden, die den Schluss nahelegen, dass von den Betroffenen das Sprachnachweiserfordernis bzw. das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nicht zu verlangen ist. Auf einen Nachweis kann nur dann verzichtet werden, wenn die Ausschlussgründe offenkundig sind. Nicht jede Krankheit oder Behinderung führt zum Ausschluss dieser Voraussetzungen, sondern nur diejenigen, die den Ausländer an der Erlangung der Kenntnisse hindern. Beispielhaft sei die Unfähigkeit des Ausländers genannt, sich mündlich oder schriftlich zu artikulieren oder angeborene Formen geistiger Behinderung oder altersbedingte Beeinträchtigungen. Für das Absehen bei Behinderung, Krankheit gelten die allgemeinen zu § 9 Abs. 2 Satz 3 entwickelten Kriterien. Ein Absehen aus Altersgründen von den vorgenannten Voraussetzungen ist jedenfalls ab dem 65. Lebensjahr sowie bei allen noch nicht schulpflichtigen Kindern, d.h. Kindern vor Vollendung des 6. Lebensjahres (§ 8 SchulGBln) anzunehmen. Soll davon abweichend aus Altersgründen von den Voraussetzungen abgesehen werden, ist konkret zu belegen, dass aus Altergründen der Spracherwerb und die überwiegende Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllt werden können. Die übrigen Voraussetzungen bleiben von dieser Ausnahmeregelung unberührt. 25b.4. Erleichterte Voraussetzungen für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder Absatz 4 regelt die Möglichkeit für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder, die mit einem Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020                                                                 Seite 280 von 877
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