20200304
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Verlängerung erneut das BAMF gem. § 72 Abs. 2 zu beteiligen , sofern keine gemäß § 42 AsylG bindende Entscheidung des BAMF über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes vorliegt. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 (zu den Einzelheiten des Verfahrens vgl. Ausführungen zu § 72 Abs. 2 sowie A.72.2 . 10. ) . Eine Beteiligung des BAMF ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter Beteiligungsverfahren bzw. gleichgelagerter Entscheidungen des BAMF über das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Rahmen des Asylverfahrens bereits feststeht, dass ein Abschiebungshindernis zum Entscheidungszeitpunkt besteht bzw. nicht besteht. ...weggefallen... I n den Fällen, in denen die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der EU erfolgte , fehlt es an einer widerrufs- bzw. rücknahmefähigen Entscheidung des BAMF. In entsprechender Anwendung des § 73 b AsylG in Verbindung mit Art. 19 der Richtlinie 2011/95/EU ist daher das BAMF vor der Verlängerung um eine Überprüfung des Fortbestehens des subsidiären Schutzes zu bitten. Teilt das BAMF nicht innerhalb von 3 Monaten mit, dass das Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren aufgenommen wurde, ist der Titel bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu verlängern. 26.2.1. Für Asylberechtigte oder Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (§ 3 AsylG, vormals § 60 Abs. 1, früher § 51 AuslG) gilt § 73 Abs. 2a AsylG. Danach hat das BAMF spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anerkennung weiterhin vorliegen. Ist das Widerrufs - bzw. Rücknahme verfahren rechts- oder bestandskräftig zu Lasten des Betroffenen abgeschlossen, gilt A.52. 26.2. 2. Wird der Familiennachzug zu einem Ausländer beantragt, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2, Alt. 1 oder § 25 Abs. 3 besitzt, ist vor der Entscheidung über den Nachzugsantrag bzw. vor der Zustimmung im Einreiseverfahren nicht beim BAMF anzufragen, ob der Widerruf oder die Rücknahme in Betracht kommt. Hat der Stammberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2, Alt. 2 kommt bei einem Familiennachzug eine Anfrage nur ausnahmsweise in Betracht (zu den Einzelheiten vgl. A.29.2.1.). 26.2.3. Bestehen bei einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 konkrete Hinweise für das Vorliegen von Widerrufs- bzw. Rücknahmegründen oder besteht, etwa wegen geringer Integrationsleistungen oder Ausweisungsgründen, ein besonderes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts soll beim BAMF angefragt werden, ob die BAMF-Entscheidung widerrufen bzw. zurückgenommen werden soll, um danach dann den Aufenthalt etwa durch einen Widerruf nach § 52 zu beenden. Teilt das BAMF nicht innerhalb von 3 Monaten mit, dass das Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren aufgenommen wird, ist der Titel bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu verlängern. Das BAMF ist zu informieren, wenn Informationen darüber vorliegen, dass Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 bis 2 in ihr Heimatland gereist sind, § 8 Abs. 1 c AsylG. 26.3. Niederlassungserlaubnis bei AE nach § 25 Abs. 1 und 2 S. 1 1. Alt. sowie § 23 Abs. 4 26.3.0. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach drei bzw. fünf Jahren an Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 (Asylberechtigte) bzw. Abs. 2 Satz 1 1. Alt. (anerkannte Flüchtlinge nach der GFK) sowie § 23 Abs. 4 (sog. Resettlement-Flüchtlinge) besitzen, ist in § 26 Abs. 3, Satz 1, Satz 3 und Satz 6 als lex specialis zu §§ 9 und 26 Abs. 4 geregelt. Die Niederlassungserlaubnis wird für Titelinhaber des genannten Personenkreises mit Inkrafttreten des IntG am 06.08.2016 nur dann erteilt, wenn durch den Schutzberechtigten Integrationsleistungen erbracht worden sind. Die besondere Lage der unter diese Vorschrift fallenden Ausländer wird dadurch berücksichtigt, als vom Erfordernis der Beiträge zur ges. Rentenversicherung oder vergleichbarer Aufwendungen abgesehen wird und nach fünf Jahren lediglich eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung vorausgesetzt wird und als erforderliches Sprachniveau hinreichende Sprachkenntnisse (A 2) genügen. Ein besonderer Integrationsanreiz besteht durch die Möglichkeit, bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, wenn das Sprachniveau C 1 erreicht wurde und der Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert wird (vgl. hierzu A.26.3.3.1). Die Gebührenbefreiung nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 AufenthV besteht für den o.g. Personenkreis fort. Merke: Im Rahmen des § 26 Abs. 3 AufenthG (n.F.) empfiehlt es sich aus Gründen der Verfahrensökonomie immer zuerst zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vorliegen (NE nach drei Jahren), erst wenn dies nicht der Fall ist, sind die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu prüfen. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist in den Fällen des nach § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 1. Alt. ausgeschlossen, wenn das BAMF nach § 73 Abs. 2a AsylG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 Nr. 2). Hierbei sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: Ist die Entscheidung des BAMF im Asylverfahren in den Jahren 2015, 2016 oder 2017 unanfechtbar geworden, kann eine Niederlassungserlaubnis nur erteilt werden, wenn das BAMF ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für Widerruf/Rücknahme nicht vorliegen (vgl. Wortlaut des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 2. HS und Satz 3 Nr. 2, 2. HS). Für diese Mitteilung gelten gemäß § 73 Abs. 7 AsylG besondere Fristen: für Entscheidungen, die in 2015 unanfechtbar geworden sind, muss die Mitteilung bis zum 31.1.2020 vorliegen, für Entscheidungen, die in 2016 unanfechtbar geworden sind, bis zum 31.1.2021, Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 284 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin für Entscheidungen, die in 2017 unanfechtbar geworden sind, bis zum 31.1.2022. Liegt zum genannten Zeitpunkt keine Mitteilung des BAMF vor, ist dieses unter Fristsetzung von weiteren 3 Monaten zur Mitteilung aufzufordern. Hierfür steht im Fachverfahren ein Schreiben zu Verfügung. Liegt auch nach 3 Monaten keine Mitteilung vor, ist die Niederlassungserlaubnis (so die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen) zu erteilen. Für alle anderen Entscheidungen, die vor 2015 oder nach 2017 unanfechtbar geworden sind, gilt weiterhin die Frist von 3 Jahren und einem Monat nach Unanfechtbarkeit gemäß § 73 Abs. 2a AsylG. Hier gilt aufgrund des Wortlauts von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 1. HS und Satz 3 Nr. 2, 1. HS, dass bis zum Ablauf dieser Frist eine Mitteilung des BAMF vorliegen muss. Ist dies nicht der Fall, ist ...weggefallen... die Niederlassungserlaubnis zu erteilen ...weggefallen... , wenn die jeweiligen zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden ...weggefallen... . Die Niederlassungserlaubnis ist dann zu erteilen, ohne dass es auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 ankommt (so ausdrücklich § 5 Abs. 3 Satz 4). Dagegen sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 Abs. 1 grundsätzlich beachtlich. Das durch § 5 Abs. 3 S. 2 (s . A.5.3.2. ) eröffnete Ermessen ist hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 1a, 3 und 4 regelmäßig zu Gunsten der Antragsteller auszuüben und von der Erfüllung dieser Erteilungsvoraussetzungen abzusehen. Im Übrigen gehen die spezielleren Erteilungsvoraussetzungen in den §§ 9 Abs. 2 bzw. 26 Abs. 3 vor. Ob § 5 Abs. 4 die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindert, ist durch Anfrage bei den Sicherheitsbehörden gem. § 73 Abs. 2 festzustellen. Insofern gelten keine Besonderheiten. Erfolgt eine Mitteilung des BAMF über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Widerrufs oder einer Rücknahme, ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht möglich. Da hier regelmäßig offen ist, wann die Entscheidungen über den Widerruf bzw. die Rücknahme rechts- oder bestandskräftig entschieden sind, beträgt die Geltungsdauer für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich drei Jahre. Sind durch die Anrechnung von Voraufenthaltszeiten die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllt, bevor die Mitteilungsfrist abgelaufen ist (siehe dazu A.26.3.1.1. und A.26.3.3.1.), sind wiederum zwei Fallkonstellationen zu entscheiden: Ist die Entscheidung des BAMF im Asylverfahren in den Jahren 2015, 2016 oder 2017 unanfechtbar geworden und gelten deshalb die verlängerten Mitteilungsfristen des § 73 Abs. 7 AsylG, kann die Niederlassungserlaubnis mangels Mitteilung des BAMF nicht erteilt werden (vgl. § 26 Abs. 3: „muss das Bundesamt mitgeteilt haben“); die Aufenthaltserlaubnis ist regulär zu verlängern. Zugleich ist das BAMF durch einfaches Schreiben ohne Fristsetzung darüber zu informieren, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis außer der Mitteilung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 2 vorliegen, und darum zu bitten, diese Mitteilung zeitnah zu übersenden. Hierfür steht im Fachverfahren ein Schreiben zur Verfügung. Lehnt das BAMF dies ab oder antwortet gar nicht, bleibt es dabei, dass die Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden kann. Merke: Mangels einer gesetzlichen Übergangsregelung ist auch in den Fällen, in denen nach alter Rechtslage zunächst eine NE erfolgreich geprüft und ein eAT bestellt wurde, die neue Rechtslage zu beachten und gelten deshalb die verlängerten Mitteilungsfristen des § 73 Abs. 7 AsylG. Kann der gelieferte eAT mangels Mitteilung des BAMF nicht ausgehändigt und die Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden, ist die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Auch in diesen Fällen ist das BAMF durch einfaches Schreiben ohne Fristsetzung darüber zu informieren, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis außer der Mitteilung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 2 vorliegen, und darum zu bitten, diese Mitteilung zeitnah zu übersenden. Ist die Entscheidung vor 2015 oder nach 2017 unanfechtbar geworden und gilt daher die Frist gemäß § 73 Abs. 2a AsylG, so bleibt es dabei, dass das BAMF unter Fristsetzung von 1 Monat aufgefordert wird mitzuteilen, ob eine Entscheidung gem. § 73 AsylG erfolgen wird. Dazu steht im Fachverfahren ein Schreiben zur Verfügung. Wird dies verneint oder antwortet das BAMF nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Im Übrigen kommt es für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bei AE-Inhabern gem. § 23 Abs. 4 nicht auf eine irgendwie geartete Zulieferung des BAMF an. Soweit einem sog. Resettlement-Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 vor dem 01.01.2016 erteilt wurde und er diese Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 5 seit 3 Jahren besitzt, ist die Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 3 zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen. Eine Prüfung für eine mögliche Rücknahme erfolgt in den Fällen des § 23 Abs. 4 nur bei entsprechenden Anhaltspunkten. 26.3.1.1. NE bei fünfjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist in der Mehrheit der Fälle der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 285 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin oder 2 Satz 1 1. Alt. erforderlich, wobei die Geltungsdauer der Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylG bzw. des Besitzes eines Ankunftsnachweises (AKN) anrechenbar ist (vgl. hierzu D.55 bzw. D.63a. und D.87c.). Da der Begriff „seit“ einen ununterbrochenen Zeitraum voraussetzt, sind Unterbrechungen grundsätzlich beachtlich. In besonderen Ausnahmefällen können Unterbrechungszeiten allerdings unschädlich sein, auch in diesen Fällen führen diese Unterbrechungen zur Anrechnung. Vgl. hierzu im Einzelnen A.26.4.1.4. Aufenthaltsgestattungszeiten der der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgegangenen Asylverfahren werden gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 auch dann auf die 5-Jahresfrist unabhängig angerechnet, wenn es keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Asylverfahren und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gibt (BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, BVerwG 1 C 17.10). Eine Ausnahme von der Anrechnung gilt für die Gestattungszeiten, die vor einer etwaigen Ausreise oder Abschiebung des Betroffenen liegen. Merke: Für die Berechnung der Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis finden aber nicht nur die Zeiten der Aufenthaltsgestattung oder des Besitzes eines Ankunftsnachweises Anrechnung. Gem. § 26 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 4 können auch sonstige Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zur Anrechnung kommen. Nach richtiger Auffassung muss dies vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 4 Nr. 3 auch für andere Aufenthaltstitel jenseits des dritten Abschnitts gelten. Damit kann bereits unmittelbar nach Bekanntgabe eines positiven BAMF-Bescheides die zeitliche Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllt sein, wenn der Betroffene sich zuvor über Jahre im Asylverfahren aufgehalten und/oder eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck hatte. ...weggefallen... 26.3.1.2. Es liegt kein Widerruf nach § 73 Abs. 2a AsylG vor s. Erläuterungen unter 26.3.0. ...weggefallen... 26.3.1.3. Überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis reicht es aus, wenn der Ausländer seinen Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Titelerteilung überwiegend sichert. Eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung liegt regelmäßig dann vor, wenn durch die bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit ein Einkommen von mindestens 51 % des zu berücksichtigenden Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft dauerhaft erwirtschaftet wird. Bereits in § 25 b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 wird das Erfordernis einer überwiegenden Lebensunterhaltssicherung als erfüllt angesehen, wenn der Ausländer den Lebensunterhalt zu mindestens 51 % sichert. Im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung ist daher auch in diesem Fall eine Sicherung des Lebensunterhaltes von mindestens 51 % des zu berücksichtigenden Bedarfs angemessen. Diese Erteilungsvoraussetzung stellt eine Spezialregelung zur Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dar. Zur Berechnung des Lebensunterhaltes auch bezüglich der Dauerhaftigkeit und Verlässlichkeit gelten im Übrigen die allgemeinen Maßstäbe nach A 2.3.1. 26.3.1.4. Hinreichende Sprachkenntnisse Hinreichende Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Die Sprachkenntnisse können durch Vorlage einer Bescheinigung über den erfolgreich bestandenen Sprachtest auf dem Niveau A 2 oder durch ein Alltagsgespräch im Rahmen der Vorsprache geprüft/nachgewiesen werden (vgl. A.2.10.). Die Sprachkenntnisse nach A 2 gelten auch als nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde (§ 26 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 2). Ausnahmeregelungen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 finden hier gem. § 26 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz Anwendung (zum Maßstab vgl. A.9.2.3. – 9.2.6.). Neben dem Sprachstandszeugnis der Stufe A 2 sind die geforderten Sprachkenntnisse nachgewiesen, wenn der Ausländer bereits längere Zeit im Berufsleben gestanden hat und sodann einfache Gespräche ohne Zuhilfenahme eines Sprachmittlers auf Deutsch geführt werden können, vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht, oder ein Schulabschluss erworben wurde oder ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutschsprachige Ausbildung, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr genügt die Vorlage des letzten Zeugnisses, wenn und soweit bereits eine Deutschnote vergeben wurde und diese wenigstens eine 4 ist. Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern oder Grundschulkindern, die noch nicht alphabetisiert wurden, kann keine angemessene Prüfung der Sprachkenntnisse erfolgen. Da der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 26 Abs. 3 durch das Integrationsgesetz zum 6.8.2016 keine Ausnahme Regelung zum Absehen der Spracherfordernisse vergleichbar § 25 b Abs. 3 geschaffen hat, kann in diesem Alter dann keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. 26.3.1.5. Sonstige Voraussetzungen § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 verweist hier auf die erforderlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 (Versagungsgründe, Zugang zur Beschäftigung, sonstige Berufserlaubnisse, Grundkenntnisse zur Gesellschaftsordnung – vgl. hierzu A.9.2.1.4. – A.9.2.1.8. und ausreichenden Wohnraum – vgl. A.2.4.). Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 286 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 26.3.2.1. Berücksichtigung von Erkrankungen, Ehegattenprivileg und sonstige anrechenbare Zeiten (NE nach fünf Jahren Besitz der AE) Nach § 26 Abs. 3 Satz 2 finden die Regelungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 (Erkrankungen, s. A.9.2.3. – 9.2.6.), § 9 Abs. 3 Satz 1 (Ehegattenprivileg, vgl. A.9.3.1. – A.9.3.2.) und § 9 Abs. 4 (sonstige anrechenbare Zeiten) hier entsprechende Anwendung, vgl. A 9.4.1. – A 9.4.3.), jedoch ist § 26 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz zu beachten, der eine Ausnahme von der Lebensunterhaltssicherung bei Erreichen der Regelaltersgrenze enthält. 26.3.2.2. Ausnahme von der Sicherung des Lebensunterhaltes bei Erreichen der Regelaltersgrenze (nur bei fünfjährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis) Von der Sicherung des Lebensunterhaltes ist abzusehen, wenn der Ausländer die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder nach § 235 Abs. 2 SGB VI erreicht hat. Dabei kommt es - anders als bei § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 - nicht auf den Nachweis einer Erkrankung an, die dauerhaft zur Erwerbsminderung führt. Danach staffelt sich die Regelaltersgrenze wie folgt: Geburtsjahr Lebensjahr/Regelaltersgrenze plus Monate bis 31.12.1946 65 0 1947 65 1 1948 65 2 1949 65 3 1950 65 4 1951 65 5 1952 65 6 1953 65 7 1954 65 8 1955 65 9 1956 65 10 1957 65 11 1958 66 0 1959 66 2 1960 66 4 1961 66 6 1962 66 8 1963 66 10 1964 67 0 Für alle ab 01.01.1964 Geborenen: Erreichen der Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres, hier kommen keine weiteren Monate hinzu. 26.3.3.1. NE bei dreijährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 ist in der Mehrheit der Fälle der dreijährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 1. Alt. erforderlich, wobei die Geltungsdauer der Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylG bzw. des Besitzes eines Ankunftsnachweises (AKN) anrechenbar ist (vgl. hierzu D.55 bzw. D.63a und D.87c.). Da der Begriff „seit“ einen ununterbrochenen Zeitraum voraussetzt, sind Unterbrechungen grundsätzlich beachtlich (vgl. A.26.4.1.4). Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 287 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Aufenthaltsgestattungszeiten der der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgegangenen Asylverfahren werden gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 auch dann auf die 3-Jahresfrist unabhängig angerechnet, wenn es keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Asylverfahren und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gibt (BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, BVerwG 1 C 17.10). Eine Ausnahme von der Anrechnung gilt für die Gestattungszeiten, die vor einer etwaigen Ausreise oder Abschiebung des Betroffenen liegen. Merke: Für die Berechnung der Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis finden aber nicht nur die Zeiten der Aufenthaltsgestattung oder des Besitzes eines Ankunftsnachweises Anrechnung. Gem. § 26 Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 9 Abs. 4 können auch sonstige Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zur Anrechnung kommen. Nach richtiger Auffassung muss dies vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 4 Nr. 3 auch für andere Aufenthaltstitel jenseits des dritten Abschnitts gelten. Damit kann bereits unmittelbar nach Bekanntgabe eines positiven BAMF-Bescheides die zeitliche Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllt sein, wenn der Betroffene sich zuvor über Jahre im Asylverfahren aufgehalten und/oder eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck hatte. ...weggefallen... Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 ist eine Niederlassungserlaubnis schon nach drei Jahren zu erteilten, wenn der Ausländer die deutsche Sprache beherrscht und den Lebensunterhalt weit überwiegend sichert. Merke: Hier gelten die Ausnahmeregelungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 (Ausnahmen bei Erkrankungen) sowie § 26 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz (Ausnahme von der Lebensunterhaltssicherung bei Erreichen der Regelaltersgrenze) ausdrücklich nicht. 26.3.3.2. Es liegt kein Widerruf nach § 73 Abs. 2a AsylG vor s. Erläuterungen unter A.26.3.0. ...weggefallen... 26.3.3.3. Beherrschen der deutschen Sprache Ein Ausländer beherrscht die deutsche Sprache, wenn er über Sprachkenntnisse auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (GER). Die Sprachkenntnisse können durch Vorlage einer Bescheinigung über den erfolgreich bestandenen Sprachtest auf dem Niveau C 1 nachgewiesen werden. Die Bescheinigung darf nicht älter als ein Jahr und muss von einem durch das BAMF für die Ausführung von Sprachkursen bzw. Integrationskursen zertifizierten Träger ausgestellt worden sein (vgl. A 2.12.). Neben dem Sprachstandszeugnis der Stufe C1 gelten die geforderten Sprachkenntnisse als nachgewiesen, wenn der Ausländer an einer deutschsprachigen Schule einen Schulabschluss erworben hat, der ihn zur Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule berechtigt der Ausländer ein Studium an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule aufgenommen hat oder nachweislich hatte oder ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, die erst mit vollendetem 16. Lebensjahr zum Sprachtest auf dem Niveau C 1 zugelassen werden könnten, genügt die Vorlage des letzten Zeugnisses, wenn und soweit bereits eine Deutschnote vergeben wurde und diese wenigstens eine 2 ist. Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern oder Grundschulkindern, die noch nicht alphabetisiert wurden, kann keine angemessene Prüfung der Sprachkenntnisse erfolgen. Da der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 26 Abs. 3 durch das Integrationsgesetz zum 6.8.2016 keine Ausnahme Regelung zum Absehen der Spracherfordernisse vergleichbar § 25 b Abs. 3 geschaffen hat, kann in diesem Alter dann keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. In allen anderen Fällen bleibt die Vorlage des Sprachstandszeugnis der Stufe C1 erforderlich. 26.3.3.4. Weit überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren ist es erforderlich, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Titelerteilung weit überwiegend sichert. Eine weit überwiegende Lebensunterhaltssicherung liegt regelmäßig dann vor, wenn durch die bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit ein Einkommen von mindestens 76 % des zu berücksichtigenden Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft dauerhaft erwirtschaftet wird. Auch diese Erteilungsvoraussetzung stellt eine Spezialregelung zur Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dar. Zur Berechnung des Lebensunterhaltes gelten im Übrigen die allgemeinen Maßstäbe nach A.2.3.1. 26.3.3.5. Sonstige Voraussetzungen § 26 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 verweist hier ebenfalls auf die erforderlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 (Versagungsgründe, Zugang zur Beschäftigung, sonstige Berufserlaubnisse, Grundkenntnisse zur Gesellschaftsordnung – vgl. hierzu A.9.2.1.4. - 9.2.1.8. und ausreichenden Wohnraum – vgl. A.2.4.). 26.3.4. Ehegattenprivileg und sonstige anrechenbare Zeiten (drei Jahre Besitz der AE) Die Regelungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 (Ehegattenprivileg- vgl. A.9.3.1.- A 9.3.2.) und § 9 Abs. 4 (sonstige anrechenbare Zeiten – vgl. A.9.4.1. – 9.4.3.) finden entsprechende Anwendung. 26.3.5. Entsprechende Anwendung von § 35 AufenthG Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 288 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Anders als § 26 Abs. 4 ist § 26 Abs. 3 S. 1 und S. 3 jeweils als Anspruchsnorm ausgestaltet. Auch für Kinder gilt, dass sämtliche Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 S. 1 bzw. S. 3 in Sonderheit auch die nachzuweisenden Sprachkenntnisse durch den Ausländer selbst erfüllt werden müssen. Für Jugendliche ab Vollendung des 16. Lj und junge Erwachsene kann § 35 entsprechend angewandt werden, wenn diese vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind. Wie in § 26 Abs. 4 eröffnet § 26 Abs. 3 Satz 5 Ermessen, was die Anwendung des § 35 angeht. Auch hier ist der bereits unter A.26.4.4.2. festgelegte Maßstab zur Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse zugrunde zu legen. Dieser Maßstab entspricht auch dem in der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 3 zugrunde gelegten Gedanken zur Integration. Zunächst gilt im Rahmen des von dieser Vorschrift (§ 26 Abs. 3 Satz 5) eröffneten Ermessens, dass der gestattete Aufenthalt in der Vergangenheit keine vollwertige Grundlage für eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse darstellt und mithin ein unmittelbarer Übergang vom Status der Gestattung in die Niederlassungserlaubnis jedenfalls in der Regel nicht sachgerecht ist. Dementsprechend ist die Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 3 S. 5 in Verbindung mit § 35 bei der Anrechnung von Gestattungszeiten auf die 5-Jahres-Frist regelmäßig erst dann zu erteilen, wenn der Betroffene im Entscheidungszeitpunkt in Anlehnung an § 26 Abs. 3 seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 erste Alt. bzw. § 23 Abs. 4 war. Ist dies der Fall, ist das Ermessen dennoch regelmäßig negativ auszuüben, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. Satz 3 Nr. 4 ) und sich der Betroffene über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht um die Fortsetzung seiner schulischen Ausbildung oder - nach Beendigung der Schule - seiner wirtschaftlichen Integration bemüht hat. Ein Ausnahmefall von diesen Ermessensleitlinen ist zugunsten des Betroffenen unabhängig von der Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder der Sicherung des Lebensunterhalts anzunehmen, wenn der Antragsteller sich offensichtlich in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt hat. Hierfür sprechen etwa gute bis sehr gute schulische Leistungen - insbesondere im Fach deutsch -, ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten, gesellschaftliches Engagement in einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft über einen längeren Zeitraum sowie keine - auch keine geringfügigen - Vorstrafen. Wird die Anwendung des § 35 bejaht, hängt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausschließlich von den allgemeinen Voraussetzungen des § 35 ab. 26.4. Niederlassungserlaubnis nach sonstigem humanitären Aufenthalt Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis können sich Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen humanitären Gründen besitzen (§§ 22–25b), nicht auf § 9 berufen (s. A.26.3. sowie A.9.0). Gleiches gilt nach § 29 Abs. 3 Satz 2 für Familienangehörige von Inhabern eines humanitären Aufenthaltstitels nach §§ 22, 23 Abs. 1 oder Abs. 2, 25 Abs. 3 oder Abs. 4a Satz 1 sowie nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1. 26.4.0. § 26 Abs. 4 entspricht weitgehend § 35 Abs. 1 AuslG, wobei Ausländer, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, bereits nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird im Ermessen entschieden (siehe 26.4.1.3.). Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 Abs. 1 und 2 finden Anwendung. Die Niederlassungserlaubnis soll jedoch erteilt werden, ohne dass es auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 ankommt. Dagegen ist das durch § 5 Abs. 3 S. 2 eröffnete Ermessen hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 1a, 3 und 4 regelmäßig zu Lasten der erwachsenen Antragsteller auszuüben (vgl. A.5.3.2.4.). Merke: Soweit die Voraussetzungen des § 5 AufenthV erfüllt sind (Passlosigkeit und Unzumutbarkeit der Passbeschaffung) ist das Ermessen für den Versagungsgrund § 5 Abs. 1 Nr. 4 allerdings zugunsten des Antragstellers auszuüben. Hier ist mit Erteilung der Niederlassungserlaubnis ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Im Übrigen gehen die spezielleren Erteilungsvoraussetzungen in den §§ 9 Abs. 2, 26 Abs. 4 bzw. § 35 vor. Ob § 5 Abs. 4 die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindert, ist durch Anfrage bei den Sicherheitsbehörden gem. § 73 Abs. 2 festzustellen. Insofern gelten keine Besonderheiten. Merke: Vor Erteilung der Niederlassungserlaubnis an Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 2. Alt. oder Abs. 3 findet keine Widerrufsprüfung von Amts wegen durch das BAMF statt. Besteht etwa auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Asylverfahren oder einem schweren Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1-2 bzw. § 54 Abs. 1 ein besonderes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Betroffenen, soll beim BAMF angefragt werden, ob der subsidiäre Schutz oder das Abschiebungsverbot widerrufen werden, um danach dann den Aufenthalt etwa durch einen Widerruf nach § 52 zu beenden. Teilt das BAMF nicht innerhalb von 3 Monaten mit, dass das Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren aufgenommen wurde, ist die Niederlassungserlaubnis bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu erteilen. 26.4.1. 1. Zur Frage der Fortgeltung von Aufenthaltstiteln nach altem Recht vgl. die Ausführungen zu § 101. 26.4.1. 2. Hat der Antragsteller zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthG noch keine (unbefristete) Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG besessen, sondern lediglich eine Aufenthaltsbefugnis und beantragt er nunmehr eine Niederlassungserlaubnis, so ist immer § 104 Abs. 1 und Abs. 2 zu beachten, bevor mit der Prüfung des § 26 Abs. 4 begonnen wird (zu diesen Übergangsregelungen vgl. die Ausführungen dort). Greifen die Übergangsvorschriften des § 104 Abs. 1 oder 2 nicht, weil dem Ausländer nach dem 01.01.2005 erstmals Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 289 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wird, ohne dass er zuvor eine Aufenthaltserlaubnis oder –befugnis besaß, so gilt § 26 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 –9, S. 2 –6, § 5 uneingeschränkt. Aufenthaltsgestattungszeiten der der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgegangener Asylverfahren werden gemäß § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG auf die Fünf -Jahresfrist unabhängig davon angerechnet, ob es einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Asylverfahren und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gibt (BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, BVerwG 1 C 17.10). Eine Ausnahme von der Anrechnung gilt für die Gestattungszeiten, die vor einer etwaigen Ausreise oder Abschiebung des Betroffenen liegen. 26.4.1 .3. Ermessensausübung im Rahmen von Abs. 4 Satz 1 Anders als bei der Entscheidung nach § 9 handelt es sich bei der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 um eine Ermessensentscheidung. Im Rahmen des von § 26 Abs. 4 eröffneten Ermessens ist in Abkehr von einer früheren Verwaltungspraxis zusätzlich immer zu berücksichtigen, dass der ausschließlich gestattete Aufenthalt in der Vergangenheit keine vollwertige Grundlage für eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse darstellt und mithin ein unmittelbarer Übergang vom Status der Gestattung in die Niederlassungserlaubnis jedenfalls in der Regel nicht sachgerecht ist. Dementsprechend ist die Niederlassungserlaubnis bei der Anrechnung von Gestattungszeiten auf die 5-Jahres-Frist regelmäßig erst dann zu erteilen, wenn der Betroffene im Entscheidungszeitpunkt in Anlehnung an § 26 Abs. 3 seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG war. Ein Regelausnahmefall ist anzunehmen, wenn der Antragsteller sich offensichtlich trotz des ungesicherten Status in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt hat. Hierfür sprechen etwa gute bis sehr gute Sprachkenntnisse, ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten, gesellschaftliches Engagement in einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft über einen längeren Zeitraum sowie keine - auch keine geringfügigen - Vorstrafen. Das Ermessen ist im Ablehnungsbescheid regelmäßig an dieser Leitlinie orientiert auszuüben. 26.4.1. 4. Unterbrechungen der 5-Jahres-Frist im Sinne von Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Da der Begriff „seit“ einen ununterbrochenen Zeitraum des fünfjährigen Titelbesitzes (§ 26 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) voraussetzt, sind Unterbrechungen grundsätzlich beachtlich. Duldungszeiten stellen grundsätzlich eine schädliche Unterbrechung im Zusammenhang mit der Ermessensausübung des § 85 AufenthG dar, da diese nicht nur darauf beruhen, dass sich jemand formal nachlässig verhalten hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betroffene zwar keinen Aufenthaltstitel besessen hat, aber er einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gehabt hätte oder die Unterbrechungen des Aufenthaltstitels nicht zu vertreten hat.' In den folgenden vier Ausnahmefällen sind die Unterbrechungen daher als unschädlich zu beachten und zugleich auf die Frist anzurechnen: Die erste Ausnahme, die den Zeitraum des Aufenthaltstitelbesitzes unterbricht, ist der gesetzlich geregelte Fall der Zeit des Asylverfahrens. Bei der Aufenthaltsgestattung handelt es sich nicht um einen Titel im Sinne von § 4 Abs. 1. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens ist aber - abweichend von § 55 Abs. 3 AsylG - auf die 5-Jahres-Frist anzurechnen (§ 26 Abs. 4 S. 3 AufenthG). Eine zweite Ausnahme ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene nach teilweisem Abschluss des Asylverfahrens rechtsirrig eine Duldung erhalten hat, weil das Bundesamt noch Abschiebungsverbote gem. § 60 prüfte und sodann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erteilt wurde (vgl. zur Fortgeltung der Gestattung in diesen Fällen D.67.1.6; allgemein zur Unterbrechung von Zeiten des Besitzes eines Aufenthaltstitels A.85.). Den dritten Ausnahmefall stellen Duldungen im Zusammenhang mit einem Asylfolgeantrag dar (vgl. VAB D 71.5.1). Wird im Hinblick auf einen Asylfolgeantrag eine Duldung erteilt, ist die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylfolgeantragsverfahrens gemäß § 26 Abs. 4 Satz 3 anrechenbar, wenn das Asylverfahren wieder aufgenommen wird (§ 51 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfGBln) und der Aufenthalt wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 AsylG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 55 Abs. 1 AsylG gestattet war. Eine vierte Ausnahme ist bei Aufenthaltszeiten mit einer Fiktionsbescheinigung anzunehmen. Unberücksichtigt bleiben Unterbrechungen , wenn ein Ausländer einen verspäteten Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis stellt und der Titel dennoch verlängert werden konnte (vgl. dazu die entsprechende Regelung zu § 81 Abs. 4). Zeiten einer Fiktionsbescheinigung nach altem wie nach neuem Recht sind aber natürlich anrechenbar, wenn dem Ausländer im Anschluss daran eine Aufenthaltserlaubnis verlängert worden ist bzw. bei Beantragung der Niederlassungserlaubnis während des Besitzes einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 quasi in einer logischen Sekunde erteilt werden könnte (vgl. A.9.2.1.1.). Der Umstand, dass der Betroffene zwischenzeitlich ein auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtetes Verwaltungsstreitverfahren geführt hatte, ist für die Berechnung der Zeiträume selbst dann unbeachtlich, wenn ihm nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder im Vergleichswege ein Aufenthaltstitel zugesprochen bzw. erteilt wurde. Auch dann hat der Betroffene während des Verwaltungsstreitverfahrens keinen Aufenthaltstitel im Sinne von § 26 Abs. 4 Satz 1 besessen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 ausgelöst hatte, der versagende Bescheid durch das Gericht oder ausdrücklich im Vergleichswege aufgehoben wurde und der Betroffene mithin auf einen ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalt zurückblicken kann. Im Übrigen muss sich die Zeit des Asylverfahrens bzw. der Aufenthaltsgestattung nicht unmittelbar an die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis anschließen. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung erfordern dies (vgl. bereits VAB A 26.4.1.2 mit Verweis auf BVerwG Urt. v. 13.09.2011 - 1 C 17.10 LS 1, Rn. 14, 15). Bei Fällen, in denen von dem Betroffen zu vertretende Duldungszeiten (wie z. B. Passlosigkeit) zwischen dem Asylverfahren und der Zeit der Aufenthaltserlaubnis liegen, führt dies lediglich zu einer Hemmung der anrechenbaren Zeiten. D. h. die Zeiten der Duldung bleiben unberücksichtigt und die Zeiträume der Aufenthaltstitel werden addiert. Ungeachtet der gesetzlich angeordneten Anrechnung des Asylverfahrens auf die 5-Jahres-Frist ist hier jedoch regelmäßig die dreijährige Mindestzeit des rechtmäßigen Aufenthalts auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels (§ 4 Ab. 1) im Entscheidungszeitpunkt zu verlangen (vgl. VAB A 26.4.1.3; vgl. auch BVerwG Urt. v. 13.09.2011 - 1 C 17.10 Rn. 18). Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 290 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 26.4.1. 5. Keine NE bei AE nach §§ 24, 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 4 a Besitzt der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24, § 25 Abs. 4 S. 1, Abs. 4a S . 1 oder 4b S. 1, ist § 26 Abs. 4 nicht anwendbar, da diese Normen ausdrücklich nur den vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland regeln. Hilfsweise ist immer zu seinen Lasten vom Ermessen Gebrauch zu machen. Der Ausländer hat keine echte Aufenthaltsperspektive, sondern ist nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhältlich. 26.4.1. 6. Familiennachzug Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung wird der Nachzug zum Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 privilegiert, wenn dieser zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2, 2. Alt. (subsidiärer Schutz) war. Für alle anderen Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 gelten für den Familiennachzug die §§ 27, 29ff ohne Besonderheiten. 26.4.1. 7. Verweis auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 (Lebensunterhaltssicherung) § 26 Abs. 4 Satz 1 und 2 verweisen auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2. Zu den Einzelheiten s. grundsätzlich dort. Hingewiesen sei an dieser Stelle nur auf die folgenden Gesichtspunkte: 26.4.2.1. Bezüglich von Anträgen auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis von Personen, denen auf Grund einer attestierten posttraumatischen Belastungsstörung ( PTBS) eine Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 3 (insbesondere Kosovaren) bzw. § 32 AuslG (bosnische Bürgerkriegsflüchtlingen) erteilt wurde, ist Folgendes zu beachten: § 9 Abs. 2 S. 6 kommt hier immer eine besondere Bedeutung zu. Danach wird von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (Sicherung des Lebensunterhaltes) und der Nr. 3 (Rentenversicherungsbeiträge) abgesehen, wenn der Antragsteller aus den in Satz 3 genannten Gründen - also wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung bzw. Behinderung – nicht zur Erfüllung in der Lage ist. Vor Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 6 ist immer eine aktuelle ärztliche Bescheinigung zu fordern, dass auf Grund der PTBS aktuell eine (zumindest teilweise) Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Da der mit der Ersterteilung dauerhaft entfallende Ausreisedruck in vielen Fällen zu einer seelischen Stabilisierung geführt haben dürfte, ist davon auszugehen, dass dann auch eine Erwerbstätigkeit möglich ist. Dann muss für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis aber auch weiterhin eine wirtschaftliche Integration verlangt werden (Achtung: bezüglich des § 9 Abs. 2 Nr. 3 ist § 104 Abs. 2 zu beachten). Auch dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II kommt insofern Bedeutung zu (vgl. zu den Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 generell die entsprechenden Ausführungen unter A. 9). 26.4.2.2. In den Fällen, in denen ein Ausländer am 01.01.2005 im Besitz einer Befugnis oder einer Aufenthaltserlaubnis war, gilt gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG das Erfordernis der 60 Pflichtbeiträge nach §§ 26 Abs. 4 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht. Für Personen, die am 01.01.2005 nur in Besitz einer Duldung waren, gilt die Regelung des § 104 Abs. 2 Satz 2 allerdings nicht. Insofern findet § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Anwendung. Aus § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG folgt, dass der Betroffene seinen Lebensunterhalt nach Maßgabe der allgemeinen Regeln sichern muss, vgl. dazu A.2.3.1.. Findet das Erfordernis der 60 Pflichtbeiträge keine Anwendung, sind im Rahmen des von § 26 Abs. 4 Satz 1 eröffneten Ermessens jedenfalls in der Regel zusätzliche Anforderungen an die Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung zu stellen. Die Fortführung dieser Verwaltungspraxis ist deshalb gerechtfertigt, weil die Dauer des Voraufenthalts der von § 26 Abs. 4 begünstigten Personen wegen §§ 5 Abs. 3, 25 Abs. 5 Satz 2 sowie der Anrechnung von Duldungs- und Gestattungszeiten auf den 5-Jahres-Zeitraum eine sehr viel geringere Gewähr für eine nachhaltige wirtschaftliche Integration bietet als dies in den Fällen der unmittelbaren Anwendung des § 9 AufenthG der Fall ist. In den letztgenannten Fällen hing nämlich bereits die Erteilung und Verlängerung sämtlicher vorher erteilter Aufenthaltserlaubnisse davon ab, dass der Lebensunterhalt gesichert war. Vor diesem Hintergrund kann die Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 jedenfalls in der Regel nur dann erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt des Begünstigten in den letzten zwei Jahren aus eigener Erwerbstätigkeit oder auch der Erwerbstätigkeit des Ehegatten ausreichend gesichert war. Dies ist immer dann der Fall, wenn während dieser zwei Jahre der Regelbedarf der Familie zuzüglich Miete durchgängig durch eigene Erwerbstätigkeit gedeckt war. Zeiten kurzfristiger Arbeitslosigkeit etwa zur Arbeitsplatzsuche sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Erwerbsbiographie des Betroffenen zu würdigen. Das von § 26 Abs. 4 Satz 1 eröffnete Ermessen ist stets orientiert an dieser Leitlinie auszuüben. 26.4.3. Die Zeiten einer Aufenthaltsgestattung sind gem. § 26 Abs. 4 S. 3 anrechenbar (vgl. aber 26.4.1.4. sowie 26.4.1.5 zu den Leitlinien der Ermessensausübung in solchen Anrechnungsfällen). Dabei sind in großzügiger Auslegung des Gesetzeswortlautes alle früheren Gestattungszeiten und nicht nur diejenigen eines der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unmittelbar vorausgehenden Asylverfahrens anzurechnen (vgl. ebenso Nr. 35.1.1.3.7. AufenthG- VwV; zumindest unklar dagegen Nr. 26.4.8. AufenthG- VwV). 26.4.4. Entsprechende Anwendung von § 35 AufenthG 26.4.4.1. Bezüglich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Kinder, die eine AE nach dem 5. Abschnitt erhalten haben, kann § 35 gem. § 26 Abs. 4 S. 4 entsprechend angewandt werden. Beachte: Regelung zur Ausstellung einer Niederlassungserlaubnis auf Ausweisersatz (siehe A.5.3.2.4.) Dabei bezieht sich die entsprechende Anwendung darauf, dass § 35 eigentlich voraussetzt, dass das Kind eine Aufenthaltserlaubnis "nach dem 6. Abschnitt besitzt". Aus der entsprechenden Anwendung ergibt sich zum Einen, dass die Fristen des § 35 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 1 S. 2 Nr. 1 (seit fünf Jahren) maßgeblich sind ( so Nr. 26.4.10 AufenthG- VwV). Zum Anderen folgt aus dieser Regelung, dass es in den Fällen des § 35 Abs. 1 S. 2 genügt, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres zwar eingereist aber im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt war (BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, 1 C 17.10, Rn 22). Darauf dass er schon zum Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit einen fünfjährigen Aufenthaltsstatus nach dem 5. oder 6. Abschnitt oder eine Aufenthaltsgestattung besaß, kommt es nicht an (vgl. VGH München, Beschluss vom 17.12.2008 - 19 C 08.2657; VGH Mannheim, Beschluss vom 29.05.2007 - 11 S 2093/06 - sowie Hailbronner AuslR, Rn. 26 zu § 26 AufenthG und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2008 - OVG 12 M 119.07). Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 291 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Kind im Sinne dieser Regelung ist nicht nur der zum Zeitpunkt der Entscheidung ledige minderjährige Ausländer, sondern der Ausländer der vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit oder ohne Begleitung eines ihn betreuenden Volljährigen eingereist ist, zwischenzeitlich allerdings volljährig geworden ist. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 4 S. 4, der den gesamten § 35 - und damit auch den § 35 Abs. 1 S. 2 - in Bezug nimmt und bezüglich der Minderjährigkeit explizit auf den Zeitpunkt der Einreise abstellt. Merke: Beantragt ein Volljähriger, der vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist ist, eine Niederlassungserlaubnis und kommt § 26 Abs. 4 zur Anwendung so ist somit neben § 26 Abs. 4 S. 1 -3 immer auch zusätzlich § 26 Abs. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 - 4 zu prüfen. 26.4.4. 2. § 26 Abs. 4 Satz 4 eröffnet Ermessen, was die entsprechende Anwendung des § 35 angeht („ kann“). Das bedeutet, dass vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf dieser Grundlage zunächst im Ermessen zu entscheiden ist, ob § 35 überhaupt Anwendung finden soll. Zunächst gilt im Rahmen des von dieser Vorschrift eröffneten Ermessens, dass der gestattete Aufenthalt in der Vergangenheit keine vollwertige Grundlage für eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse darstellt und mithin ein unmittelbarer Übergang vom Status der Gestattung in die Niederlassungserlaubnis jedenfalls in der Regel nicht sachgerecht ist. Dementsprechend ist die Niederlassungserlaubnis bei der Anrechnung von Gestattungszeiten auf die 5-Jahres-Frist regelmäßig erst dann zu erteilen, wenn der Betroffene im Entscheidungszeitpunkt in Anlehnung an § 26 Abs. 3 seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG war. Ist dies der Fall, ist das Ermessen dennoch regelmäßig negativ auszuüben, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist und sich der Betroffene über einen langen Zeitraum von mehreren Jahren nicht um die Fortsetzung seiner schulischen Ausbildung oder - nach Beendigung der Schule - seiner wirtschaftlichen Integration bemüht hat. Ein Ausnahmefall von diesen Ermessensleitlinien ist hingegen zugunsten des Betroffenen unabhängig von der Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder der Sicherung des Lebensunterhalts anzunehmen, wenn der Antragsteller sich offensichtlich in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt hat. Hierfür sprechen etwa gute bis sehr gute schulische Leistungen - insbesondere im Fach deutsch -, ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten, gesellschaftliches Engagement in einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft über einen längeren Zeitraum sowie keine - auch keine geringfügigen - Vorstrafen. Je älter der Antragsteller ist, desto stärker rückt hierbei allerdings auch die wirtschaftliche Integration in den Vordergrund. Wird die Anwendung des § 35 bejaht, hängt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausschließlich von den allgemeinen Voraussetzungen des § 35 ab. Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts gelten die allgemeinen Anforderungen (vgl. A.35.3.1.1. sowie A.2.3.). Das Erfordernis der kontinuierlichen Lebensunterhaltssicherung über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren (vgl. A.26.4.2.2.) findet keine Anwendung. 26.4.4. 3. Wie oben unter 26.4.4.1 erläutert, folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 35 über § 26 Abs. 4 Satz 4 auch, dass in diesen Fällen (bisherige) Aufenthaltsgestattungszeiten gem. § 26 Abs. 4 S. 3 auf die erforderlichen 5 Jahre Aufenthaltsdauer angerechnet werden. 26.4.4. 4. Auch wenn der Lebensunterhalt einer Kernfamilie nach den Maßgaben von Nr. 26.4.2.2. mit humanitärem Aufenthaltstitel komplett gesichert ist, scheitert die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für die minderjährigen Kinder regelmäßig an § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, soweit die Übergangsregelung des § 104 Abs. 2 S. 2 nicht greift. Das Ausbildungsprivileg des § 9 Abs. 3 S. 2 ist schon nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 4 S. 1 und 2 in diesen Fällen nicht anwendbar. Aber auch in den Fällen, in denen § 104 Abs. 2 S. 2 greift, kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Minderjährige entgegen unserer früheren Verfahrungspraxis lediglich nach § 26 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 35 S. 1 in Betracht. Dies folgt aus Nr. 26.4.10 AufenthG- VwV, wonach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 durch § 35 ersetzt wird. Insoweit ist § 26 Abs. 4 S. 4 lex specialis zu § 26 Abs. 4 S. 1. 26.4.4. 5. Bei unbegleiteten Minderjährigen, d.h. Personen unter 18 Jahren mit einer AE nach dem 5. Abschnitt des AufenthG, bei denen sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält, gilt nichts anderes . Liegen die Voraussetzungen - etwa mangels gesichertem Lebensunterhalt nicht vor - ist das Ermessen sowohl des § 26 Abs. 4 S. 4 als auch des § 35 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 35 Abs. 3 Nr. 3 grundsätzlich zu Gunsten des Betroffenen auszuüben. Bei der Ausübung des Ermessens ist sowohl die bisherige Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts (mindestens seit drei Jahren, vgl. A.26.4.4.2. und A. 26.4.1.4.), die Integration in die hiesigen Verhältnisse sowie die Art und Qualität der begonnenen Ausbildung zu berücksichtigen. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 292 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 27 Inhaltsverzeichnis A.27. Grundsatz des Familiennachzugs .............................. 293 (FzNeuG; 20.02.2020; FEG ) ....................................... 293 27.0. Allgemeines ......................................................... 293 27.1a.1.1. Zwei Fallgruppen ................................. 294 27.1a.2. Bekämpfung von Zwangsverheiratungen ...... 295 27.2. lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft .............. 295 27.3.1. Sicherung des Lebensunterhaltes ............. 295 27.3a. Versagungsgründe ............................................ 296 27.4.0. Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis .......... 297 A.27. Grundsatz des Familiennachzugs ( FzNeuG; 20.02.2020; FEG ) 27.0. Allgemeines In den Fällen, in denen einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt wird, ist die maßgebliche Rechtsgrundlage immer bei den §§ 28 ff. zu finden, ohne dass es auf den Titel des bereits hier aufhältlichen Nachzugsberechtigten ankommt. 27.1. Zur Erteilung zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in Fällen, in denen noch keine gemeinsame Wohnung bzw. Meldeanschrift besteht, siehe A.29.1.2. Merke : Eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug kommt nur dann in Betracht, wenn eine wirksame Ehe geschlossen wurde. Dies ist dann nicht der Fall, wenn es sich um eine Nichtehe ohne Rechtsfolgen handelt, weil ein Ehegatte bei Eheschließung unter 16 Jahre alt war: - Nichtig ist eine Ehe, bei der ein Ehegatte bei Eheschließung noch keine 16 Jahre alt war, ausnahmslos dann, wenn die Ehe nach deutschem Recht geschlossen wurde (vgl. § 1303 Satz 2 BGB), wobei ein solcher Fall in der Praxis kaum denkbar ist. - Nichtig ist eine solche Ehe auch dann, wenn sie nach ausländischem Recht geschlossen wurde. Hier gilt jedoch eine Ausnahme: Die Ehe ist gültig, wenn sie bis zur Volljährigkeit geführt wurde und bis dahin kein Ehegatte im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB bzw. Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB i.V.m. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB). - Auf die vom BMI zur Verfügung gestellte Übersichtstabelle der möglichen Fallkonstellationen wird verwiesen. War ein Ehegatte bei Eheschließung älter als 16 Jahre und jünger als 18 Jahre, ist die Ehe lediglich aufhebbar (vgl. §§ 1303, 1314 BGB). Die Aufhebung erfolgt ausschließlich auf Antrag des minderjährigen Ehegatten sowie auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde (in Berlin sind dies die Jugendämter der Bezirke). Das Aufenthaltsrecht sieht kein Recht der Ausländerbehörde vor, das Jugendamt über eine erkannte Minderjährigen-Ehe zu informieren und so ein etwaiges Aufhebungsverfahren anzustoßen. Somit ist die Ehe aufenthaltsrechtlich als wirksam zu behandeln. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt folgendes: Ist der bei Eheschließung minderjährige Ehegatte bei Antragstellung mittlerweile volljährig geworden, ist die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, es sei denn, der ehemals Minderjährige erklärt von sich aus, einen Antrag auf Aufhebung der Ehe stellen zu wollen. Ist der bei Eheschließung minderjährige Ehegatte bei Antragstellung immer noch minderjährig, gelten §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG (ggf. i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 bei Deutschehe), vgl. dazu A.30.2.1. Eine sog. „ Handschuhehe“ ist eine Ehe, bei der die Eheschließung in Abwesenheit eines Ehepartners in Vertretung durch eine andere Person durchgeführt wurde. Diese kann grundsätzlich als schützenswerte Ehe in Deutschland anerkannt werden. Auch ein deutscher Staatsangehöriger kann sich bei der Eheschließung im Ausland grundsätzlich vertreten lassen, wenn das Familienrecht dieses Staates dies zulässt. Auf Grund der hohen Missbrauchsgefahr ist bei der Anerkennung der Handschuhehe allerdings ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen. Die Wirksamkeit der Eheschließung richtet sich gemäß Art. 11, 13 EGBGB nach dem jeweils anwendbaren Familienrecht. Bezüglich der formellen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. persönliche Anwesenheit, Vertretung etc.) müssen nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird, erfüllt sein. Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so ist der Staat Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 293 von 877