20200304
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Stammberechtigten nicht teilt. Das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 27 Abs. 3a steht der Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln an die Familienangehörigen nach anderen Abschnitten des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich nicht entgegen, solange für diese nicht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 5 Abs. 4 zutrifft. 27.4.0. Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis In § 27 werden die Anforderungen an die Geltungsdauer der den Familienangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnissen geregelt. Sie gelten auch für die Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte und einer Mobile ICT-Karte. Die Erwähnung der kurzfristigen Forscher-Mobilität gemäß § 18e ist ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, da eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ohnehin nicht in Betracht kommt, sogar wenn sich der Familienangehörige noch in einem Drittstaat befindet. Denn in Fällen des Ehegattennachzugs fehlt es an der mindestens zweijährigen Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten; im Fall des Kindernachzugs fehlt es am Aufenthaltstitel des Stammberechtigten. Absatz 4 gilt nicht für den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen, da die Familiennachzugsrichtlinie allein die Bedingungen für Drittstaatsangehörige mit einem mindestens einjährigen Aufenthaltstitel regelt (Art. 1, 3 RL 2003/86/EG). 27.4.1. Dass die Aufenthaltserlaubnis des Nachziehenden nicht länger gültig sein darf als die den Aufenthalt vermittelnden Aufenthaltserlaubnis, entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. 27.4.2. Bei dem Familiennachzug zu Forschern im Sinne des §§ 18d-f , zu in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigten nach § 38a, zu Inhabern der Blauen Karte EU nach § 18 b Abs. 2 , zu Inhabern einer ICT- Karte nach § 19 und zu Inhabern einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19 b ist die Aufenthaltserlaubnis zwingend für dieselbe Dauer zu erteilen wie dem Stammberechtigten. 27.4.3. ...weggefallen... Für die erstmalige Erteilung ist eine Mindestdauer von einem Jahr vorgesehen, allerdings nach Maßgabe des Satzes 1, dass der Aufenthaltstitel des Stammberechtigten ebenso lange gilt. 27.5. ...weggefallen... s. VAB A.4a.1. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 297 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 28 Inhaltsverzeichnis A.28. Familiennachzug zu Deutschen ...................................................................................................................... 298 (NeubestG; 17.12.2018; 15.08.2019) ................................................................................................................ 298 28.1.0. Allgemeine Hinweise zum Familiennachzug zu Deutschen .................................................................. 298 28.1.1.2. Aufenthaltserlaubnis für das minderjährige ledige Kind ...................................................................... 299 28.1.1.3. Aufenthaltserlaubnis für den Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen ............................... 299 28.1.3. Zum Absehen von der Lebensunterhaltssicherung .............................................................................. 301 28.1.4. Nachzug eines nicht personensorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen ...... 302 Mindestalter und Deutschkenntnisse beim Nachzug zu deutschen Ehegatten ................................................. 302 28.1.5.0. ...................................................................................................................................................... 302 28.1.5.1 Fehlen deutscher Sprachkenntnisse im Einreiseverfahren .......................................................... 302 28.1.5.2 Fehlen deutscher Sprachkenntnisse nach Einreise ..................................................................... 302 28.2.1. Zu den Erteilungsvoraussetzungen für eine NE ................................................................................... 302 28.2.2. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ................................................................................................. 304 A.28. Familiennachzug zu Deutschen ( NeubestG; 17.12.2018 ; 15.08.2019 ) 28.1.0. Allgemeine Hinweise zum Familiennachzug zu Deutschen § 27 ist beim Familiennachzug zu Deutschen ebenso zu beachten wie § 5. Dabei gelten allerdings für die Anspruchsfälle des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 Ausnahmen für die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (unbeachtlich vgl. den Wortlaut des § 28 Abs. 1 S. 1), sowie des § 5 Abs. 2 (vgl. Wortlaut des § 5 Abs. 2 ; zur Geltungsdauer vgl. A.7.2.1.3. ). Für die Ermessensfälle des § 28 Abs. 1 S. 4 können Ausnahmen von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 gemacht werden (vgl. den Wortlaut des § 28 Abs. 1 S. 4 bzw. § 5 Abs. 2 S. 2 2. Alt). Die Lebensgemeinschaft muss nach § 28 Abs. 1 im Bundesgebiet (fort-)bestehen. Bezüglich der Frage des Ehegattennachzugs zu deutschen Staatsangehörigen im Falle einer möglichen Mehrehe wird auf die Ausführungen unter A.30.4. verwiesen. Besonderes Augenmerk ist auf die Fälle zu legen, in denen der Familiennachzug zu Deutschen erfolgt, die zwar ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben, allerdings zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt waren (z.B. als Studierende, Arbeitnehmer, Selbständige etc.) oder dies als grenzüberschreitend Beschäftigte noch immer sind. Deutsche gelten zwar in Deutschland nicht als Unionsbürger anderer Mitgliedstaaten im Sinne des Feizügigkeitsgesetzes. Der - jedenfalls analoge - Anwendungsbereich des FreizügG/EU wird jedoch dann eröffnet, wenn ein Deutscher von seinem Freizügigkeitsrecht erheblich und nachhaltig Gebrauch macht und er danach mit seinen ausländischen Familienangehörigen, die keine Unionsbürger sind, aus einem anderen Mitgliedstaat der EU, in dem er seinen dauernden Aufenthalt hatte, nach Deutschland zuzieht. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Deutsche als Selbstständiger oder Arbeitnehmer grenzüberschreitend (von Deutschland aus) in einem anderen Mitgliedstaat der EU tätig ist und damit von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht (vgl. dazu sowie zu den mangelnden aufenthaltsrechtlichen Folgen der Unionsbürgerschaft gemäß Art. 20 EG-Vertrag, die jedem Deutschen auch unabhängig vom Gebrauchmachen des Freizügigkeitsrechts zukommt auch C.1.0.). . Privilegiert sind hier alle Familienangehörigen nach dem Maßstab des Art. 2 Nr. 2 der RL (siehe C.3. und C.4.). Für den Nachweis, dass der Deutsche und sein Familienangehöriger dort freizügigkeitsberechtigt aufhältlich waren, genügt im Regelfall die Vorlage der Aufenthaltskarte bzw. Daueraufenthaltskarte des anderen EU- Staates für den Familienangehörigen. Liegt eine Aufenthaltskarte bzw. Daueraufenthaltskarte vor, sind weitere Nachweise wie Arbeitsverträge, Lohnbescheinigungen nicht zu fordern. Die interne Zuständigkeit liegt in diesen Fällen bei E 5. Wenn der deutsche Familienangehörige von seinem Freizügigkeitsrecht nach der Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG) Gebrauch macht und seinen gewöhnlichen Aufenthalt (etwa berufsbedingt) ins EU- Ausland verlegt, dabei die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem in Deutschland verbleibenden Familienangehörigen allerdings weiter aufrecht hält, wäre in einem solchen Fall die Aufenthaltserlaubnis für den Familienangehörigen gem. § 28 Abs. 1 zu verlängern bzw. die Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2 zu erteilen, so es lediglich am gewöhnlichen Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet fehlt. Entsprechendes gilt in den Fällen, in denen der deutsche Familienangehörige zwar nicht in einem EU- Mitgliedsstaat sondern in einem EWR- Staat oder der Schweiz aufhältlich war oder dies berufsbedingt noch ist. Zur Begründung: Das AufenthG findet auch in diesen Fällen weiterhin Anwendung, da der Ausländer aus dem FreizügG/EU rechtlich nichts herleiten kann (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 1 bzw. § 3 Abs. 1 FreizügG/EU). Der Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 298 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Deutsche ist weder in Deutschland ein Angehöriger eines anderen Mitgliedsstaates noch ist der Familienangehörige zum Deutschen im Sinne des FreizügG/EU nachgezogen. Der unbestimmte Rechtsbegriff "des gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet" gem. § 28 Abs. 1 muss hier dann aber europarechtskonform so angewandt werden, dass auch der gewöhnliche Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat der EU den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ansonsten würde man den Deutschen, der von seinem in der Freizügigkeitsrichtlinie garantierten Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht, schlechter stellen als denjenigen, der lediglich im Bundesgebiet seine Freizügigkeit nutzt. Dies wäre mit dieser elementaren Grundfreiheit des Binnenmarktes nicht vereinbar. Aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebotes des Artikels 6 GG kann ein mit Blick auf einen konkreten Eheschließungstermin im Bundesgebiet entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 erteilt werden, so die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere gem. § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 – vorliegen (vgl. zu den Einzelheiten A.30.1.1.) . 28.1.1.1. frei 28.1.1.2. Aufenthaltserlaubnis für das minderjährige ledige Kind Anknüpfend an die Rechtsprechung des OVG Berlin zu § 32 Abs. 3 (vgl. hierzu A.32.3.) ist für die Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Feststellung der Minderjährigkeit auf den Zeitpunkt der Antragstellung des Visums bzw. der Aufenthaltserlaubnis abzustellen. Wurde bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, ist der Ausländer aber zum Zeitpunkt der Entscheidung und Erteilung des Titels volljährig geworden, müssen sämtliche weiteren Nachzugsvoraussetzungen sowohl bei der Vollendung des 18. Lebensjahres als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung erfüllt sein. In einem solchen Fall ist als Rechtsgrundlage § 34 Abs. 2 AufenthG in das Etikett einzutragen (zu den Fällen, in denen das Visum zum Zweck des Kindernachzuges vor Vollendung des 18. Lebensjahres, die Aufenthaltserlaubnis allerdings erst nach Eintritt der Volljährigkeit beantragt wird, vgl. A.34.2- 34.3.). 28.1.1.3. Aufenthaltserlaubnis für den Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen Anknüpfungspunkt für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist die Personensorge des ausländischen Elternteils für sein minderjähriges deutsches Kind (zur Geltungsdauer vgl. A.7.2.1.3). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und die Sorge für das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge) gem. § 1626 Abs. 1 BGB. Der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen hat den Nachzugsanspruch nur, wenn ihm die Personensorge für das deutsche Kind zusteht und er auf Grund dessen beabsichtigt, die Personensorge auszuüben. Bei minderjährigen Eltern ruht die elterliche Sorge auf Grund der beschränkten Geschäftsfähigkeit (§ 106 BGB) von Gesetzes wegen (§ 1673 Abs. 2 Satz 1 BGB). Allerdings steht dem beschränkt geschäftsfähigen Elternteil die Personensorge für das Kind neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu (§ 1673 Abs. 2 Satz 2 BGB). Während also die unbeschränkte Wahrnehmung der elterlichen Sorge die Volljährigkeit des Elternteils voraussetzt, also die Vollendung des 18. Lebensjahres (vgl. § 2 BGB) und seine Geschäftsfähigkeit, werden im Falle einer beschränkten Geschäftsfähigkeit die elterlichen Befugnisse aufgespalten. Der minderjährige Elternteil übt also die Personensorge zusammen mit dem gesetzlichen Vertreter des Kindes aus, also nicht etwa mit seinem eigenen gesetzlichen Vertreter, in der Regel also mit dem anderen Elternteil, während er von der Vermögenssorge ausgeschlossen ist. Zur Vertretung des Kindes ist der minderjährige Elternteil nicht berechtigt (§ 1673 Abs. 2 Satz 2 2. HS. BGB). Für die Ausübung der tatsächlichen Personensorge bleibt nach dieser Grenzziehung damit derjenige Bereich der Fürsorge, in dem es nicht um rechtliche Außenwirkungen für das Kind geht. Zum Bereich der tatsächlichen Personensorge gehören beispielsweise die in den §§ 1631–1632 BGB geregelten Pflichten und Befugnisse (z.B. die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen). Die Ausübung tatsächlichen Personensorge genügt, um den Anforderungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG gerecht zu werden. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 299 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Merke: Ist die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes nicht durch Abstammung von einem deutschen Elternteil belegt, ist maßgeblich, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 StAG erfüllt sind. Ob das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG erworben hat, ist eigenständig durch die ABH zu prüfen. Grundsätzlich stellt es keinen ausreichenden Grund i.S.v. § 75 VwGO dar, die Entscheidung über einen entsprechenden Antrag auf Aufenthaltserlaubnis auszusetzen, bis das Standesamt die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes in das Geburtenregister eingetragen hat. In diesen Fällen eingereichte Untätigkeitsklagen waren und sind erfolgreich. Dies ist der Fall, wenn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 3 StAG aus Sicht der Ausländerbehörde offensichtlich vorliegt. In der Regel betrifft dies die Fälle, in denen die Geburt im Bundesgebiet erfolgt, die Elternschaft unstreitig ist und die Akte des die deutsche Staatsangehörigkeit begründenden Elternteils bei unserer Behörde geführt wird. Ist allerdings z.B. fraglich, ob ein Elternteil ein Recht nach Art. 7 ARB 1/80 erworben hat oder befindet sich der die deutsche Staatsangehörigkeit begründende Elternteil in der Zuständigkeit einer anderen ABH, können ausreichende Gründe vorliegen, um die Entscheidung über den Antrag auszusetzen. Ausreichend für die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ist allerdings nicht, dass der Ausländer formal Inhaber der Personensorge ist, vielmehr muss die Personensorge auch tatsächlich ausgeübt werden. Dies erfordert im Falle des Nichtzusammenlebens mit dem Kind eine tatsächliche Betreuung, Versorgung und Erziehung. Ist der tatsächliche Umgang so ausgestaltet, dass ein ständiger Aufenthalt in Deutschland nicht notwendig ist (gelegentliche Besuche, Unterhaltszahlungen oder schriftliche und fernmündliche Kontakte), kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht in Betracht (VG Berlin, Beschluss vom 10.07.2014, VG 13 L 158.14). Nach Nr. 28.1.4 AufenthG-VwV ist werdenden Eltern von Kindern, die aufgrund ihrer Abstammung von einem deutschen Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen werden (§ 4 Abs. 1 StAG), aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebotes des Artikels 6 GG ein mit Blick auf den voraussichtlichen Geburtszeitpunkt entsprechend langfristig berechnetes Visum zur Einreise auf Grundlage des künftigen Anspruchs nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 zu erteilen. Gleiches gilt für werdende Väter von Kindern, die aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts der Mutter in Deutschland nach § 4 Abs. 3 StAG durch Geburt im Inland die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben werden. Allerdings muss die Geburt ausweislich der VwV mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Hiervon ist regelmäßig ab Ende des dritten Schwangerschaftsmonats auszugehen. Praktisch relevant wird diese Vorwirkung im Regelfall bei nachzugswilligen Ehegatten, die das gesetzlich erforderliche Mindestalter und/oder die erforderlichen einfachen Sprachkenntnisse gem. § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 nicht erfüllen. Nach Nr. 28.1.4. AufenthG-VwV- ist wie folgt zu differenzieren: Nachzug eines Ehemannes, der die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug gem. § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 nicht erfüllt, zu seiner schwangeren Ehefrau, die entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Geburtstermins nach acht Jahren rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz besitzt (vgl. § 4 Abs. 3 StAG ): Hier wird der Erteilung des Visums zur Einreise regelmäßig zum voraussichtlichen Geburtstermin – frühestens jedoch 4 Wochen vor dem errechneten Termin - zugestimmt. Eine frühere Einreise kommt in diesen Fällen schon auf Grund der besonderen Bedeutung des Erfordernisses einfacher Sprachkenntnisse für eine erfolgreiche Integration nur in Betracht, wenn die Schwangere – z.B. wegen attestierten Vorliegens einer Risikoschwangerschaft – in besonderer Weise auf den Beistand des Ehemannes angewiesen ist. In diesen Fällen wird der Erteilung des Visums zur Einreise in der Regel frühestens ab dem vierten Schwangerschaftsmonat zugestimmt. Nachzug einer Schwangeren, die die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug gem. § 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 nicht erfüllt, zu ihrem deutschen Ehepartner: In diesen Fällen wird der Erteilung des Visums zur Einreise in der Regel frühestens ab dem vierten Schwangerschaftsmonat zugestimmt. Zur Prüfung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung ist eine geeignete ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die insbesondere auch eine Aussage zum voraussichtlichen Geburtstermin beinhaltet. Nachzug eines Mannes nach Anerkennung der Vaterschaft und Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung zu einer Schwangeren, die entweder die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Geburtstermins nach acht Jahren rechtmäßigem Aufenthalt im Bundesgebiet ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Freizügigkeitsabkommens mit der Schweiz besitzt (vgl. § 4 Abs. 3 StAG ): Die Zustimmung zur Erteilung eines Visums erfordert zwingend den Nachweis - regelmäßig durch eine zeitgleiche Befragung der werdenden Eltern -, dass eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem werdenden Vater und dem Kind aufgenommen werden wird. Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 300 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Nachzug einer Schwangeren zu einem deutschen Staatsangehörigen, der die Vaterschaft für das werdende Kind anerkannt hat. Auch in diesen Fällen wird der Erteilung des Visums zur Einreise in der Regel frühestens ab dem vierten Schwangerschaftsmonat zugestimmt. Der Nachweis einer künftigen sozialen familären Beziehung sowie die Abgabe einer gemeinsamen Sorgeerklärung sind nicht erforderlich. Wird nach der Einreise mit einem D-Visum vor der Geburt ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt und ist das Visum abgelaufen, ist eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4, Abs. 5 bis drei Monate nach dem errechneten Geburtstermin auszustellen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 kommt erst nach der Geburt und Vorlage einer Geburtsurkunde in Betracht, in die der jeweilige Vater auch als solcher eingetragen ist. Ausreichend ist auch ein Auszug aus dem Geburtenregister, der die Vaterschaft belegt, soweit die dort verzeichneten Personalien mit den nachgewiesenen Personalien übereinstimmen. Etwas anders gilt allerdings, wenn die künftigen Eltern vor Geburt und/oder Ausstellung der Geburtsurkunde die Ehe geschlossen haben, und die Erteilungsvoraussetzungen des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 vorliegen. Ob der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann (§ 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2) ist ggf. bei Vorsprache im Rahmen eines Alltagsgesprächs festzustellen. Zuvor ist aber zu prüfen, ob nicht vom Erfordernis der Sprachkenntnisse abgesehen werden kann (vgl. A.30.1.3.). Dies ist insbesondere der Fall, wenn der nach § 44 Abs. 1 Berechtigte auf Grund seiner beruflichen Qualifikation (Hochschul- oder FH- Abschluss oder vergleichbare Qualifikation) erwarten lässt, dass er sich auch ohne Integrationskurs in die deutschen Lebensverhältnisse einfügen wird (§ 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 3, i.V.m. § 4 Abs. 2 S. 2 Nr. 1a IntV i.V.m. § 44 Abs. 3 S. 1 Nr. 2). Sind Mütter oder Väter von minderjährigen deutschen Kindern ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, wird die Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 aufgrund ihrer besonderen Integrationsbedürftigkeit grundsätzlich lediglich für 13 Monate, bei Kindern unter sechs Monaten für 18 Monate und unter Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs erteilt. Ist der oder die Betroffene im Besitz eines Reiseausweises für Ausländer, Staatenlose oder Flüchtlinge mit einer Geltungsdauer von bis zu 18 Monaten wird die Geltungsdauer der des Reiseausweises angepasst. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass gerade dem Spracherwerb der Eltern für den Bildungserfolg ihrer Kinder erhebliches Gewicht zukommt, und kann das abgestufte Instrumentarium des § 8 Abs. 3 effizienter angewandt werden (vgl. A.8.3.). 28.1.2. frei 28.1.3. Zum Absehen von der Lebensunterhaltssicherung Für den Familiennachzug von Ehegatten zu deutschen Staatsangehörigen wurde durch das 2. Änderungsgesetz ein regelmäßiges Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts eingefügt, § 28 Abs. 1 S. 3. Nach Nr. 28.1.1.0 AufenthG-VwV kommt es bei Vorliegen besonderer Umstände auf diese Voraussetzung an. Nach den Hinweisen des BMI zum Richtlinienumsetzungsgesetz vom 2.10.2007 könne die Sicherung des Lebensunterhalts bei Vorliegen besonderer Umstände zur Voraussetzung gemacht werden. Besondere Umstände könnten bei Personen vorliegen, denen die Begründung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland zumutbar sei. Dies komme insbesondere bei Deutschen in Betracht , die geraume Zeit im Herkunftsland des Ehegatten gelebt und gearbeitet haben und die Sprache dieses Staates sprechen. Der bloße Umstand dass der deutsche Staatsangehörige noch eine andere Staatsangehörigkeit besitzt, ist für sich genommen dagegen kein Anknüpfungspunkt für eine Prüfung des § 28 Abs. 1 S. 3 (so Mitteilung des BMI vom 02.11.2012). Nach Nr. 28.1.1.1 AufenthG-VwV liegt bei einem begehrten Ehegattennachzug zu Spätaussiedlern ein besonderer Maßstab. Nach der vertriebenenrechtlichen Grundentscheidung, dass Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen auf Grund ihres besonderen Kriegsfolgenschicksals in Deutschland Aufnahme finden sollen, sei die Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Ausland nicht zumutbar. Dem ist insoweit zu folgen, als dass der bloße Umstand, dass der Spätaussiedler neben der deutschen auch die Staatsangehörigkeit des Landes, in dem er geboren wurde besitzt und dort geraume Zeit gelebt hat und die Sprache dieses Staates spricht, für sich genommen nie genügen kann, um bei nicht gesichertem Lebensunterhalt den Ehegattennachzug zu versagen. Nach richtiger Auffassung folgt hieraus allerdings nicht, dass eine Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 3 in dieser Fallkonstellation gänzlich ausgeschlossen ist. Verfügt der Spätaussiedler etwa trotz mehrjährigem Aufenthalts nicht über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und ist auch nicht ansatzweise wirtschaftlich integriert, ohne dass er auf Grund einer Krankheit oder Behinderung an einer Erwerbstätigkeit und dem Erlernen der deutschen Sprache gehindert wäre und ist er für seinen Lebensunterhalt durchgängig und vollständig auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen, so kann sehr wohl zu Lasten der Betroffenen von § 28 Abs. 1 S. 3 Gebrauch gemacht werden. Der Umstand, dass der Nachzug mit dem minderjährigen ledigen ausländischen Kind des Deutschen erfolgen soll, hat nicht zwingend ein Absehen von der Anwendung des § 28 Abs. 1 S. 3 zur Folge. Hier kommt allerdings im Rahmen des Ermessens der Situation im Heimatstaat eine besondere Bedeutung zu. Grundsätzlich gilt: Wenn gemeinsame ausländische Kinder oder ein Ehegatte etwa besonders betreuungs- oder pflegebedürftig sind und die Betreuung und/oder Pflege im Ausland nicht hinreichend gesichert wäre, oder wegen Krankheit, Schwangerschaft, Behinderung oder hohen Alters des Deutschen das Leben im Ausland nicht zumutbar ist, ist es auch nicht gerechtfertigt, den Ehegattennachzug von einem gesicherten Lebensunterhalt abhängig zu machen. Sind keine besonderen Umstände ersichtlich, sind hierzu keine Ermittlungen anzustellen und ist die Frage der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts nicht zu prüfen. Soweit allein auf Grund § 28 Abs. 1 S. 3 die Zustimmung zur Erteilung des Visums bzw. die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden soll, sind diese Fälle vorab IV Abtl bzw. IV A, B oder E zur Entscheidung vorzulegen. Merke: Schon aus Gründen der Verhältnismäßigkeit ist regelmäßig von der Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 abzusehen, wenn der Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs zum deutschen Ehegatten zugestimmt wurde oder bereits einmal die Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 erteilt worden ist. Eine Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 301 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Versagung der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 mangels gesicherten Lebensunterhalts kommt damit etwa in Betracht, wenn der Ausländer lediglich für einen kurzfristigen Aufenthalt visafrei oder mit einem Schengenvisum eingereist ist, oder aus einem Asylverfahren oder dem Status der Duldung heraus einen entsprechenden Antrag gestellt hat. 28.1.4. Nachzug eines nicht personensorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen Abweichend vom Erfordernis des Personensorgerechts (als Bestandteil der elterlichen Sorge gemäß § 1626 Abs. 1 Satz 2 BGB, VAB 28.1.1.3.) nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 kann auch der nicht personensorgeberechtigte ausländische Elternteil eines deutschen Kindes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 4 im Ermessenswege abweichend von § 5 Abs. 1 erhalten. Da das Bestehen eines Personensorgerechts nicht erforderlich ist, kann fraglich sein, was in diesem Zusammenhang unter familiärer Gemeinschaft zu verstehen ist. Der Begriff der familiären Lebensgemeinschaft ist identisch mit dem Begriff der familiären Lebensgemeinschaft im Sinne von § 27 Abs. 1. Voraussetzung ist ein Zusammenleben mit dem Kind, auch wenn eine häusliche Gemeinschaft nicht in jedem Fall verlangt werden kann. Leben die Familienmitglieder getrennt, so müssen zusätzliche Anhaltspunkte vorhanden sein, um eine familiäre Gemeinschaft annehmen zu können. Solche können in intensiven Kontakten, Übernahme eines nicht unerheblichen Anteils der Betreuung und Versorgung des Kindes bestehen, wenn sie geeignet sind, das Fehlen des gemeinsamen Lebensmittelpunktes auszugleichen (BVerwG, Urt. v. 09.12.1997, Az. 1 C 19/96). Die Ermessensausübung wird durch § 5 Abs. 2 bis 4, § 10 Abs. 1 und 3, § 11 und § 27 Abs. 3 begrenzt. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kommt nach dem Wortlaut der Vorschrift nur in Betracht, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird. Daraus und aus § 6 Abs. 4 S. 2 folgt allerdings nicht, dass die Erteilung eines Visums für einen nicht personensorgeberechtigten Elternteil, der zu seinem deutschen Kind oder mit seinem deutschen Kind einreisen möchte, um die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zu leben, ausgeschlossen wäre. Wie in anderen Vorschriften des 6. Abschnitts auch, genügt es für die Erteilung des Visums, dass im Rahmen einer Prognoseentscheidung feststeht, dass die genannten Voraussetzungen nach der Einreise zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorliegen werden. So wird beispielsweise im Visumverfahren auch in den Fällen des § 28 Abs. 1 S. 1 von einem gewöhnlichen Aufenthalt eines Deutschen im Bundesgebiet ausgegangen, wenn der Deutsche sich noch im Ausland aufhält, aber mit seinen ausländischen Familienangehörigen ins Bundesgebiet zuwandern möchte. Bei minderjährigen Eltern ruht die elterliche Sorge auf Grund der beschränkten Geschäftsfähigkeit von Gesetzes wegen (§ 1673 Abs. 2 Satz 1 BGB). Allerdings steht dem minderjährigen und damit beschränkt geschäftsfähigen Elternteil die tatsächliche Personensorge als Teilbereich der elterlichen Sorge für das Kind bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes, also in der Regel dem anderen Elternteil oder dem Vormund, zu, aber ohne Berechtigung, das Kind zu vertreten (vgl. § 1673 Abs. 2 S. 2 BGB). In einem solchen Fall kommt § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zur Anwendung(vgl. dazu A.28.1.1.2.). Mindestalter und Deutschkenntnisse beim Nachzug zu deutschen Ehegatten 28.1.5.0. Durch Satz 5 werden die Voraussetzungen für den Nachzug von Ehegatten zu Ausländern übernommen. Danach gilt für den Nachzug grundsätzlich ein Mindestalter für beide Ehegatten von 18 Jahren und die Anforderung, dass sich der Nachziehende zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Vgl. im Einzelnen die Ausführungen unter A.28.1.1.3., A.30.1.1.1. bis A.30.1.1.3. Wird ein Anspruch im Inland geltend gemacht und ist eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt, besteht regelmäßig keine Rechtsgrundlage für einen weiteren Aufenthalt. 28.1.5.1 Fehlen deutscher Sprachkenntnisse im Einreiseverfahren Die Ausführungen zu VAB A.30.1.1.2. bis A.30.1.3. finden entsprechende Anwendung. 28.1.5.2 Fehlen deutscher Sprachkenntnisse nach Einreise Die Ausführungen zu VAB A.30.1.1.2. bis A.30.1.3. finden entsprechende Anwendung. 28.2.1. Zu den Erteilungsvoraussetzungen für eine NE Die dreijährige Frist beginn t entgegen der Nr. 28.2.3 AufenthG-VwV und unserer bisherigen Rechtsauffassung mit der Aufnahme der familiären Lebensgemeinschaft, d.h. im Regelfall der Eheschließung bzw. Geburt des deutschen Kindes, wenn und soweit der Betroffene in diesem Zeitraum durchgehend im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Die Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 302 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Rechtsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ebenso wenig von Belang wie der ursprüngliche Aufenthaltszweck. Grund der Privilegierung nach Absatz 2 Satz 1 ist die Annahme des Gesetzgebers, dass durch die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen eine positive Integrationsprognose antizipiert und die soziale und wirtschaftliche Integration daher zu einem früheren Zeitpunkt als nach den Regelvoraussetzungen nach § 9 angenommen werden kann. Die Zeit des Besitzes eines nationalen Visums zum Familiennachzug ist nach § 6 Absatz 3 Satz 3 dagegen anzurechnen, soweit sich der Inhaber währenddessen im Bundesgebiet aufgehalten hat. Familiäre Lebensgemeinschaft im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 ist immer nur die Lebensgemeinschaft, die auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 bzw. i.V.m. § 28 Abs. 3 Satz 2 rechtfertigen würde. D.h. die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 28 Abs. 2 Satz 1 kommt bei Kindern und Eltern eines Deutschen (Fälle des § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3) nicht mehr in Betracht, wenn das ausländische Kind bzw. das den Aufenthalt vermittelnde deutsche Kind heiratet. Diese einschränkende Auslegung ist aus systematischen Gründen geboten, weil es nicht richtig sein kann, dass der erleichterte Zugang zur Niederlassungserlaubnis über § 28 auch zu einem Zeitpunkt noch offen steht, in dem die Voraussetzungen für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage entfallen sind (vgl. dazu A.28.2.2.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage der Ledigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung, wobei bei späterer Eheschließung die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis spätestens zum Zeitpunkt der Eheschließung des ausländischen Kindes bzw. des den Aufenthalt vermittelnden deutschen Kindes vorgelegen haben und auch zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin vorliegen müssen (vgl. dazu auch die entsprechende Fallkonstellation unter A.28.1.2.). Voraussetzung der im Vergleich zu § 9 vorzeitigen Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist der Fortbestand der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen und damit die Annahme des Gesetzgebers, dass durch diese Lebensgemeinschaft während der Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis eine positive Integrationsprognose antizipiert und die soziale und wirtschaftliche Integration zu einem früheren Zeitpunkt angenommen werden kann. Eine solche Annahme ist auch im Falle einer erst später erfolgenden Einbürgerung des nachzugsvermittelnden Familienmitglieds gerechtfertigt, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit bis zum Zeitpunkt der begehrten Erteilung der Niederlassungserlaubnis erworben worden ist und das den Nachzug vermittelnde Familienmitglied bereits seit mindestens drei Jahren des gemeinsamen Zusammenlebens alle Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt. Hiervon kann bei einer letztlich erfolgenden Einbürgerung regelmäßig ausgegangen werden. Daraus folgt, dass eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG auch dann erteilt werden kann, wenn der nachziehende Ausländer zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG innehatte. Eine solche Annahme ist aber dann nicht gerechtfertigt, wenn die familiäre oder eheliche Lebensgemeinschaft gelöst wurde und die Eheleute oder der Elternteil und das deutsche Kind tatsächlich auf Dauer getrennt leben. Anders gesprochen: Von einem Fortbestand im Sinne des § 28 Abs. 2 S. 1 kann nicht ausgegangen werden, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft unterbrochen und sodann neu wieder aufgenommen wurde. Daraus folgt: Vorübergehende – etwa berufs- oder krankheitsbedingte – Trennungen, die den Fortbestand der familiären oder ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berühren, bleiben außer Betracht. Umgekehrt gilt, dass vollzogene Trennungen in der Absicht, die eheliche oder familiäre Lebensgemeinschaft dauerhaft aufzugeben, zu einer Unterbrechung der Dreijahresfrist führen, auch wenn der Ausländer weiter formal im Besitz der Aufenthaltserlaubnis war. Hiervon ist bei Eheleuten regelmäßig auszugehen, wenn die Eheleute in getrennten Wohnungen leben oder das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde. Versöhnen sich die Eheleute und nehmen die eheliche Lebensgemeinschaft wieder auf, so beginnt die Dreijahresfrist erneut. Von einem atypischen Fall („in der Regel eine Niederlassungserlaubnis“) ist immer dann auszugehen, wenn der Antragsteller die Kosten einer früheren Abschiebung vor der Entscheidung über seinen Antrag nicht vollständig beglichen hat. Von einem Ausländer, der über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren seine Kostenschuld nicht beglichen hat, kann erwartet werden, dass er seine aufenthaltsrechtlichen Angelegenheiten im Bundesgebiet vor der Aufenthaltsverfestigung abschließend und endgültig regelt. Dies rechtfertigt es, ihn bis zur endgültigen Begleichung von dem Privileg der Aufenthaltsverfestigung auszuschließen. Besteht ein Ausweisungsinteresse (zum Vorliegen eines Ausweisungsinteresses vgl. A.54.2.9.), ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis zwingend zu versagen. Der Gesetzgeber hat insofern die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verschärft, weil ein Abweichen nicht aufgrund der Annahme eines atypischen Sachverhalts möglich ist. Mit der Neufassung des § 28 Abs. 2 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern wird die bisherige Voraussetzung, sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, durch ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ersetzt (zum Begriff vgl. A.2.11). Damit wird das Spracherfordernis dem für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis gem. § 9 (vgl. § 9 Abs. 2 Nr. 7) angepasst. Die Beweisregelung in § 9 Absatz 2 Satz 2 und die Ausnahmeregelungen zum Erfordernis ausreichender Deutschkenntnisse in § 9 Absatz 2 Satz 3 bis 5 gelten entsprechend (vgl. im Einzelnen A.9.2.2. bis 9.2.5.). Merke: Aus dem Umstand, dass sich § 9 Abs. 2 S. 2 bis 5 sowohl auf das Erfordernis ausreichender Deutschkenntnisse nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 als auch auf das Erfordernis von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 8 bezieht, folgt ausweislich der Gesetzesbegründung nicht, dass im Rahmen von § 28 Abs. 2 auch Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nachzuweisen wären. Der Nachweis nach § 9 Absatz 2 Satz 2 kann auch in anderer Form als durch einen erfolgreich abgeschlossenen Integrationskurs – in der Regel durch Führen eines Alltagsgesprächs - nachgewiesen werden (vgl. A.8.3.1). Zu beachten ist auch die Übergangsregelung des § 104 Abs. 8. Diese ermöglicht es den ausländischen Familienangehörigen Deutscher, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern am 06.09.2013 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 waren, eine Niederlassungserlaubnis beim Nachweis der Möglichkeit der Verständigung auf einfache Art Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 303 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin in deutscher Sprache zu erhalten. Damit sollen Rechtsnachteile in der Umstellungszeit vermieden werden. Merke: Auch in den Fällen des § 28 Abs. 2 sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 immer mit zu prüfen. In den Fällen des § 27 Abs. 3/§ 5 Abs. 1 Nr. 1 kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis regelmäßig nicht in Betracht (so u.a. auch OVG NRW, Beschluss vom 06.07.2006 – 18 E 1500/05 – und VG Berlin Beschluss vom 14.06.2007 – VG 25 A 256.06 -). Ein atypischer Sachverhalt, der eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigt, liegt aber dann vor, wenn der Lebensunterhalt der grundsätzlich maßgeblichen Bedarfsgemeinschaft der Kernfamilie des Ausländers ausschließlich aufgrund des Unterhaltsbedarfs von deutschen Familienangehörigen nicht gesichert ist und der Ausländer den Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung der anteiligen Miete für sich und die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden ausländischen Familienangehörigen durch eigene Erwerbstätigkeit sichern kann. Bei dieser fiktiven Berechnung bleiben dann etwaige Einkünfte (z.B. Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Kindergeld) der aus der Bedarfsgemeinschaft heraus gerechneten deutschen Familienangehörigen unberücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben im Rahmen der fiktiven Berechnung Unterhaltspflichten gegenüber außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebenden deutschen Familienangehörigen, sofern diese dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht vermitteln bzw. vermitteln könnten. Maßgeblich ist bei der Berechnung der Unterhaltsbedarf eines unverheirateten Haushaltsvorstandes. 28.2.2. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Ausweislich von Nr. 28.2.5 AufenthG-VwV besteht gem. § 28 Abs. 2 S. 2 auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich ein Rechtsanspruch, sofern nur die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Daraus folgt allerdings nicht, dass durch § 28 Abs. 2 S. 2 eine eigenständige Rechtsgrundlage jenseits des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3 geschaffen würde. Vielmehr sind gem. § 8 Abs. 1 bei jeder Verlängerungsentscheidung grundsätzlich die Ersterteilungsvoraussetzungen insbesondere des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1- 3 zu prüfen. Anders gesprochen darf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich nur erfolgen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ersterteilung fortbestehen. § 28 Abs. 2 S. 2 hat im Verhältnis zu § 8 Abs. 1 keinen eigenen Regelungsgehalt, sondern bekräftigt diesen lediglich (so richtigerweise GK-AufenthG Stand Dez. 2005; II - § 28 RdNR. 41). Daraus folgt allerdings nicht, dass die Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen für minderjährige ledige Kinder eines Deutschen, deren Titel auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 erteilt oder verlängert wurde, ggf. auf den Tag nach der Vollendung des 1 8.-ten Lebensjahres des minderjährigen ledigen Kindes zu befristen wäre. Mit der Neufassung des § 28 Abs. 3 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern wird ausweislich des Wortlauts mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes eines Deutschen die Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht (vgl. § 34 Abs. 2). Bezüglich der Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis bzw. der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Eintritt der Volljährigkeit gelten die Ausführungen unter A.34.1- 3 bzw. A.35 entsprechend. 28.3. Anders verhält es sich allerdings bei der Geltungsdauer von Aufenthaltserlaubnissen für Elternteile minderjähriger lediger Deutscher. In diesen Fällen ersetzt § 28 Abs. 3 S. 2 § 34 Abs. 2 Daraus folgt, dass Aufenthaltserlaubnisse gem. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zwar aus Gründen der Rechtsklarheit ggf. auf den Tag nach Eintritt der Volljährigkeit des deutschen Kinde zu befristen sind. Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt sodann ausweislich des Wortlauts des § 28 Abs. 3 S. 2 auf der Rechtsgrundlage des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 in Betracht. Ebenso wie bei § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 gilt bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der Personensorge nach Eintritt der Volljährigkeit des Kindes die Ausnahme von der Sicherung des Lebensunterhalts. Hieraus folgt nicht, dass in diesen Fällen der ausländische Elternteil des nunmehr volljährigen Deutschen über § 28 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 S. 1 ein von der Ausübung des Personensorgerechts losgelöstes eigenständiges Aufenthaltsrecht erwerben kann. Bei der Regelung des § 28 Abs. 3 S. 1 handelt es sich um einen Rechtsgrund- und nicht um einen Rechtsfolgenverweis auf § 31 Abs. 1 S. 1. Hier-von ging auch der Gesetzgeber des § 28 Abs. 3 S. 2 aus (BT-Drs. 17/13536, S. 5 und 15 zu Buchstabe f.). Zudem ergibt sich aus dem Wortlaut des § 28 Abs. 3 S. 1, dass lediglich auf das Innehaben eines bestimmten Aufenthaltstitels des vermittelnden Stammberechtigten verzichtet werden kann. Ein Absehen von weiteren Tatbestandsvoraussetzungen, vor allem der Ehegatteneigenschaft, erlaubt die Vorschrift folglich nicht. Damit kommt der in § 28 Abs. 3 S. 1 enthaltene Rechtsgrundverweis nur in den Fällen des § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zum Tragen (so ausdrücklich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.09.2017 – OVG 12 N 46.17, Rn. 5 und VG Berlin, Urteil vom 23.08.2018 – VG 15 K 287.18). 28.4. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 304 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 29 Inhaltsverzeichnis A.29. Familiennachzug zu Ausländern ................................................................................................ 305 (29.11.2018; 17.01.2019) ............................................................................................................. 305 29.2.0. Abweichungen bei anerkannten Flüchtlingen und sonstigen Inhabern humanitärer Titel ...... 305 29.3.1. Beschränkung des Familiennachzugs bei humanitären Aufnahmen ............................... 307 A.29. Familiennachzug zu Ausländern ( 29.11.2018; 17.01.2019 ) 29.1.1. frei 29.1.2. Erfolgt der Familiennachzug im Rahmen des (D-)Visumsverfahrens wurde das Bestehen einer schützenswerten familiären Lebensgemeinschaft bereits im Rahmen des Visumsverfahrens geprüft. Von daher genügt allein die Tatsache, dass (noch) keine gemeinsame Wohnung bzw. Meldeanschrift besteht, grundsätzlich nicht, um begründete Zweifel am Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zu begründen, und die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 30 oder 32 AufenthG zu versagen oder zunächst nur eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. Zu berücksichtigen ist hier auch der Wortlaut des § 27 Abs. 1, wonach die Aufenthaltserlaubnis auch zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt wird. 29.2.0. Abweichungen bei anerkannten Flüchtlingen und sonstigen Inhabern humanitärer Titel Der Nachzug des Ehegatten oder des minderjährigen ledigen Kindes zum Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 4, 25 Abs. 1 oder Abs. 2 einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 oder einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4, die nach Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund subsidiären Schutzes erteilt wurde, ist erleichtert möglich. Aus Gründen der Verfahrensökonomie wird empfohlen zuerst zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 vorliegen (Anspruch); nur wenn dies nicht der Fall ist, sind die Voraussetzungen nach Satz 1 (Ermessen) zu prüfen. ¶ Wird der Familiennachzug zu einem Ausländer beantragt, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2, Alt. 1 bzw. § 25 Abs. 3 besitzt, ist keine Anfrage an das BAMF zu richten, ob ein Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren eingeleitet wird. Denn die Aussetzung des Familiennachzugs zum Stammberechtigten kommt während eines laufenden Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens nicht in Betracht. Dies gilt selbst dann, wenn die Asylberechtigung, die Flüchtlingseigenschaft oder die Feststellung von Abschiebungsverboten des Stammberechtigten rechtskräftig aberkannt wurden. Der Familiennachzug kann erst dann abgelehnt werden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten im Anschluss an die Entscheidung des BAMF rechtskräftig durch die Ausländerbehörde widerrufen wurde, § 52 Abs. 1 Nr. 4 und 5. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 i.V.m. S. 2. Muss daher der Familiennachzug bei Vorliegen auch der sonstigen Voraussetzungen trotz eines laufenden Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens zugelassen werden, sind die Aufenthaltserlaubnisse der nachziehenden Familienangehörigen mit folgender Nebenbestimmung zu versehen: „Erlischt bei bestandskräftiger Rücknahme bzw. Widerruf der Aufenthaltserlaubnis von [Name des Stammberechtigten]“ Nur beim Familiennachzug zu einem Stammberechtigten mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2, Alt. 2 ist die Entscheidung über die Erteilung des Aufenthaltstitels auszusetzen, wenn n ach Aktenlage das Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens gemäß § 79 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 i.V.m. S. 2 i.V.m. § 73 b AsylG durch das BAMF eingeleitet wurde. Nur beim Vorliegen von konkreten Hinweisen auf Widerrufs- bzw. Rücknahmegründe ist in den Fällen nach § 25 Abs. 2, Alt. 2 beim BAMF anzufragen, ob ein Widerruf- bzw. Rücknahmeverfahren (erneut) eingeleitet wird. 29.2.1. Für die Fälle, in denen der Familiennachzug zu einem Ausländer begehrt wird, der im Besitz eines der in Satz 1 abschließend aufgezählten Aufenthaltstitel ist bzw. der bereits als asylberechtigt oder als Flüchtling anerkannt oder dem subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 S. 2 aber nicht erfüllt sind, wird auf folgendes hingewiesen: Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 305 von 877
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Von dem in § 29 Abs. 2 S. 1 eröffneten Ermessen sollte dann zugunsten des Betroffenen Gebrauch gemacht werden, wenn sich die Familienangehörigen im Herkunftsstaat aufhalten, und in diesem Staat eine allgemeine oder (nachgewiesene) konkrete Gefahr für Freiheit, Leib und Leben besteht, z.B. weil wie in Syrien Bürgerkrieg herrscht. Auch wenn – etwa auf Grund einer Arbeitsplatzzusage, der Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung – eine positive Integrationsprognose angenommen werden kann, kann das Ermessen zugunsten des Betroffenen ausgeübt werden, selbst wenn der Lebensunterhalt (noch) nicht vollständig gesichert ist bzw. keine Wohnung zur Verfügung steht. Das Ermessen ist regelmäßig auf Null reduziert, wenn die Referenzperson sich ein Jahr lang nachweislich um die Sicherung des Lebensunterhalts bemüht, aktuell erwerbstätig ist und eine Unterdeckung nur in geringfügigem Umfang besteht (vgl. A.2.3.1. bzw. Nr. 3.4.2. Visumhandbuch). Grundsätzlich bedarf es aber immer einer einzelfallbezogen Prüfung und Entscheidung, zu welcher auch in der Zustimmung bzw. Nichtzustimmung gemäß § 31 AufenthV auszuführen ist. 29.2.2. Von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 ist – nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung – auch dann abzusehen, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Familiennachzug eines Ehegatten oder eines minderjährigen ledigen Kindes innerhalb von 3 Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung des subsidiären Schutzes oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 gestellt wird. Beachte: Für den Familiennachzug zu anerkannten Asylberechtigten (§ 25 Abs. 1) sowie anerkannten Flüchtlingen (§ 25 Abs. 2 S. 1 1. Alt) aus Syrien hat SenInnDS in den Fällen des § 29 Abs. 2 S. 2 eine Globalzustimmung erteilt, siehe B.AufenthV.32. Nur wenn beide Voraussetzungen aus § 29 Abs. 2 S. 2 zugleich vorliegen, haben die Familienangehörigen einen Anspruch darauf, dass von der Lebensunterhaltssicherung und vom Wohnraumerfordernis abgesehen wird. Merke: Die Familienangehörigen von subsidiär Schutzberechtigten sind durch § 36a Abs. 5 insofern bessergestellt, als bei ihnen nur die Voraussetzung aus § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 vorliegen muss, damit von der Lebensunterhaltssicherung und vom Wohnraumerfordernis ab-gesehen wird. Bei den in § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 enthaltenen Worten „oder subsidiären Schutzes“ handelt es sich um ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers. Dieses ist vor dem Hintergrund des klaren Wortlautes des § 36a Abs. 5 unbeachtlich. 29.2.2.1. Die 3-Monats-Frist gilt nicht für die Fälle des Ehegatten- und Kindernachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten, da humanitäre Gründe nicht an eine Frist gebunden werden können. § 29 Abs. 2 S. 2 findet in diesen Fällen ohne Zeitvorgabe Anwendung (vgl. A.36a.5.). Zur fristwahrenden Antragstellung in allen anderen Fällen siehe im Detail unten 29.2.3. 29.2.2.2. Ob die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, möglich oder nicht möglich ist, ist in enger Abstimmung mit der Auslandsvertretung zu prüfen. Die Familienangehörigen müssen sich in einem Drittstaat, z.B. dem Libanon, aufhalten, wobei der Drittstaat nicht zugleich Verfolgerstaat des Stammberechtigten sein darf. Der Stammberechtigte oder die Familienangehörigen müssen darüber hinaus eine besondere Bindung zum Drittstaat haben. Es ist nicht erforderlich, dass beide oder alle Familienangehörigen diese Bindung haben (VG Berlin, Urteil vom 02.09.2016 - 8 K 220.16 V). Eine besondere Bindung an den Drittstaat liegt nach Nr. 29.2.2.1 AufenthG-VwV vor, wenn der Stammberechtigte oder die Familienangehörigen dort ein Daueraufenthaltsrecht besitzen oder als Flüchtlinge anerkannt sind. Von einem Daueraufenthaltsrecht ist sowohl bei unbefristeten Aufenthaltstiteln, als auch bei Aufenthaltstitel mit mindestens 3-jähriger Gültigkeit ab Ausstellung sowie bei erlaubten Voraufenthalten von mehr als 5 Jahren auszugehen. Anerkannte Flüchtlinge sind Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Ferner ist auch immer dann von einer besonderen Bindung an den Drittstaat auszugehen, wenn der Stammberechtigte oder die Familienangehörigen (auch) dessen Staatsangehörigkeit besitzen und er nicht zugleich Verfolgerstaat ist (Urteil des VG Berlin vom 02.09.2016 - 8 K 220.16 V). Weitere Voraussetzung ist, dass es dem Stammberechtigten möglich sei, im Drittstaat die familiäre Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen. Praktisch muss also eine Reisemöglichkeit bestehen. Der Drittstaat muss zumindest formal den Familiennachzug und eine legale Einreise des Stammberechtigten zulassen. Die Aufnahme der Lebensgemeinschaft im Drittstaat muss zuletzt auch zumutbar sein. Für eine Zumutbarkeit mögen beispielsweise ein vergleichbarer kultureller Hintergrund sowie die gleiche Sprache (z.B. Libanon und Syrien, VG Berlin, Urteil vom 02.09.2016 - 8 K 220.16 V) sprechen. Von einer Unzumutbarkeit wäre dagegen auszugehen, wenn der Stammberechtigte bereits formal nicht berechtigt ist, in den Drittstaat legal einzureisen oder sein Visumantrag endgültig abgelehnt wurde, die Bleibeperspektive der Familienangehörigen im Drittstaat unsicher ist, weil z.B. zu erwarten ist, dass die Dieses PDF wurde erstellt am: 04.03.2020 Seite 306 von 877