20200626
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin bei ihrer Unterbringung und Lebensunterhaltssicherung einen Beitrag zu leisten. Für die Umsetzung gelten die Ausführungen unter I.1. bis I.8. dieser Weisung. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall ein Abweichen von den Regelerteilungsvoraussetzungen für Familienangehörige in Betracht kommt, sollte die Tatsache berücksichtigt werden, dass der stammberechtigte Familienangehörige aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit Aufnahme nach § 23 Abs. 2 AufenthG gefunden hat. 23.s.6. Aufnahme von syrischen Flüchtlingen aus Syrien und dessen Anrainerstaaten einschließlich Ägypten sowie von irakischen Flüchtlingen zu ihren in Deutschland lebenden Verwandten Flankierend zur Aufnahme der sog. 5.000-Kontingente (vgl. oben A.23.s.5., I. und II.) gibt es die Möglichkeit, Visa und Aufenthaltserlaubnisse für syrische und seit dem 18.01.2017 auch irakische Flüchtlinge zu erteilen, sofern diese enge verwandtschaftliche Beziehungen zu in Berlin aufenthaltsberechtigten Personen haben, die bereit und in der Lage sind, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland vollständig zu sichern. In Abänderung ihres zuletzt vom 04.12.2017 datierenden Erlasses hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 19.09.2019 eine weitere Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG erlassen, zu der das BMI am 19.09.2019 sein Einvernehmen erteilt hat. Mit der neuerlichen Anordnung wurde die Antragsfrist bis zum 31.12.2020 verlängert. Im Übrigen gilt der Erlass vom 04.12.2017 fort. Im Einzelnen ist wie folgt zu verfahren: 1. Zum Einreiseverfahren 1.1. Die einreisewilligen Personen haben vor Einreise zwingend ein entsprechendes Visumverfahren durchzuführen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Einreise ohne das erforderliche Visum auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 scheidet damit aus. Grundsätzlich sollen die Erteilungsvoraussetzungen für das Visum durch die Berliner Ausländerbehörde auf der Grundlage der Angaben und Nachweise der sich in Berlin rechtmäßig aufhaltenden Verwandten geprüft werden und soll dies der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Rahmen einer Vorabzustimmung gem. § 31 Abs. 3 AufenthV mitgeteilt werden. Die Prüfung der Auslandsvertretung soll sich damit in der Regel auf die Identitätsfeststellung des Nachziehenden, die Sicherheitsanfrage sowie die Erfassung biometrischer Daten beschränken. Soweit die Erteilungsvoraussetzungen nicht vollständig geprüft werden können - etwa weil Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts fehlen, ist keine Vorabzustimmung zu erteilen, sondern sind die Angehörigen über die Möglichkeit eines geregelten Visumverfahrens zu informieren oder ist die Möglichkeit eines Aufnahmevorschlages nach A.23.s.5. zu prüfen. In Einzelfällen kann die Vorabzustimmung unter der aufschiebenden Bedingung des Nachweises bestimmter Erteilungsvoraussetzungen – etwa des Nachweises des Verwandtschaftsverhältnisses - gegenüber der deutschen Auslandsvertretung erteilt werden. 1.2. Visumanträge müssen unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung bis 31.Dezember 2019 bei einer zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Amman, Ankara, Bagdad, Beirut, Erbil, Istanbul, Izmir, Kairo, Kuwait City, Riad oder Teheran) vorliegen. Die erteilten Vorabzustimmungen sind ebenso wie die Ablehnungen einer Vorabzustimmung nach Beratung seit dem 1.10.2013 statistisch zu erfassen und monatlich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zu melden. 2. Begünstigter Personenkreis 2.1.Allgemeines Begünstigt sind syrische und irakische Staatsangehörige sowie in begründeten Einzelfällen auch Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit (Personen kurdischer oder palästinensischer Volkszugehörigkeit), deren Identität feststeht und die nachweislich seit mind. drei Jahren in Syrien bzw. im Irak leben oder gelebt haben. Die Personen müssen infolge des Bürgerkriegs aus ihrem syrischen oder irakischen Wohnort geflohen sein und sich in einem Anrainerstaat Syriens (Libanon, Jordanien, Irak, Türkei) oder in einem Anrainerstaat des Irak (Iran, Jordanien, Kuwait, Saudi-Arabien, Syrien, Türkei) oder noch in Syrien oder dem Irak aufhalten. 2.2. Verwandtschaftlicher Bezug zu Berlin Weiter müssen diese Personen zu sich in Berlin rechtmäßig aufhaltenden Verwandten zuziehen. Die Verwandten müssen als deutsche Staatsangehörige, freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, EWR- Staatsangehörige oder Drittstaatsangehörige sowie Schweizer mit einer Aufenthaltserlaubnis- Schweiz, syrische oder irakische Staatsangehörige oder aus Syrien oder dem Irak eingereiste Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit festgestellter Identität mit einem gültigen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel seit mindestens einem Jahr in Berlin oder im Bundesland Bandenbug ihren Hauptwohnsitz haben und aktuell in Berlin mit dem Hauptwohnsitz gemeldet sein, ohne dass dem eine Wohnsitzauflage entgegensteht . Im Zweifelsfall ist bzgl. des Meldeverhältnisses eine Olmera-Auskunft einzuholen. Merke: Ausweislich des Wortlauts der Anordnung muss der Aufenthalt seit dem 13.09.2017 nicht zwingend durchgängig rechtmäßig gewesen sein. Den Voraussetzungen genügen auch solche hier aufhältliche Personen, deren Aufenthalt lediglich gem. § 25 Abs. 1 S. 3 bzw. Abs. 2 S. 2 als erlaubt gilt und/oder die lediglich einen Aufenthaltstitel besitzen, der nicht zum Familiennachzug berechtigt (vgl. etwa die Fallkonstellationen des § 29 Abs. 3 S. 3 bzw. § 104 Abs. 13) sowie solche Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020 Seite 243 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin nachzugswilligen Familienangehörigen, die nicht die Erteilungsvoraussetzungen des §§ 27ff. erfüllen. Begünstigt sind Ehegatten, gleichgeschlechtliche, eingetragene Lebenspartner, Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder. Weitere Personensorgeberechtigte begünstigter minderjähriger Kinder können (unter Wahrung der Einheit der Familie) mit einbezogen werden. 2.3. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen 2.3.1. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5, deren Vorliegen bereits im Visumverfahren nachzuweisen und zu prüfen ist. 2.3.2. Bzgl. des gesicherten Lebensunterhalts gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 setzt die Zustimmung zur Visumserteilung bzw. zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis voraus, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 durch den Familienangehörigen abgegeben wurde (zum Begriff des Dritten vgl. A.2.3.1.13. ) . Dabei ist die Verpflichtung für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit auszunehmen und dies auf dem Vordruck unter Bemerkungen aufzunehmen. Daraus ergeben sich allerdings keine Abschläge bei der Höhe und Dauerhaftigkeit der Einkünfte des Verpflichtungsgebers im Rahmen der Bonitätsprüfung. (Behördenvermerk: Aufnahmeanordnung Syrien vom 13.09.2018 gem. § 23 Abs,1 AufenthG. Verpflichtung nach § 68 AufenthG ausgenommen Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit). Die Verpflichtungserklärung, die für jede einreisewillige Person getrennt abzugeben ist, ist sodann mit der Vorabzustimmung an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu übersenden. Bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung sind abweichend vom üblichen Verfahren für die Berechnung ausreichenden Lebensunterhaltes neben den Sätzen der AV Wohnen die Sätze nach dem AsylbLG zu Grunde zu legen. 2.3.3. Ausnahmen von der Passpflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 können nach § 3 Abs. 2 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugelassen werden, sofern der im Regelfall bei der deutschen Auslandsvertretung vorgelegte Reisepass der einreisewilligen Person nicht anerkannt wird, die Identität der einreisewilligen Person aber durch andere Dokumente (z.B. Identitätskarte, Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) nachgewiesen wird. Kann kein gültiger Reisepass vorgelegt werden, die Identität aber anderweitig nachgewiesen werden, kann ein Reiseausweis für Ausländer nach den Voraussetzungen der §§ 5 und 7 AufenthV durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung ausgestellt werden. Kopien von uns im Rahmen der Prüfung einer Vorabzustimmung vorgelegte Dokumente sind mit der Vorabzustimmung an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu übersenden. 2.3.4. Bzgl. der Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 4 gelten keine Besonderheiten. Von der Aufnahmeanordnung wurden allerdings ausdrücklich Personen ausgeschlossen, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen die Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. Merke: Unabhängig von der Möglichkeit der Zustimmung zur Erteilung eines Visums oder zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Basis des § 23 Abs. 1 ist immer auch zu prüfen, ob nach den sonstigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes insb. §§ 27 ff. ein Titel erteilt werden kann oder die Möglichkeit eines Aufnahmevorschlages nach A.23.s.5. besteht. Im Fall einer beabsichtigten Titelerteilung sollte gleichfalls von § 31 Abs. 3 AufenthV Gebrauch gemacht werden. 3. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland 3.1. Im Rahmen des Visumsverfahrens findet eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden statt. Eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden im Inland ist damit erst vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich. 3.2. Die aufgenommenen Personen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre; bzgl. der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gelten für die Ersterteilung die o.g. Ausführungen entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis ist mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit erlaubt “ sowie dem leistungsrechtlich relevanten Hinweis "Aufnahme wegen des Krieges im Heimatland" zu versehen. Die Aufenthaltserlaubnis wird bei erstmaliger Erteilung gem. § 12a Abs. 1 S. 1 mit dem Hinweis „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich" versehen, soweit der Betroffene nicht nachweist, seinen Lebensunterhalt eigenständig und damit unabhängig von der für ihn abgegebenen Verpflichtungserklärung zu sichern bzw. dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 S. 2 vorliegen. Trotz der Abgabe der Verpflichtungserklärung wird die auflösende Bedingung "Erlischt mit Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bzw. AsylbLG" nicht verfügt. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich für 2 Jahre verlängert, so die o.g. Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Dies gilt abweichend von der Ersterteilung auch, wenn der Lebensunterhalt zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht eigenständig gesichert werden kann und die für die Einreise und Ersterteilung ursprünglich abgegebene Verpflichtungserklärung aufgrund der mit dem Integrationsgesetz zum 6.8.2016 neu gefassten §§ 68, 68 a abgelaufen ist. Ist letzteres der Fall, ist allerdings die Wohnsitznahme ggf. weiterhin auf das Land Berlin zu beschränken. Merke: Für Personen, die gem. § 12a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 7 § 12a unterfallen (erstmalige Erteilung ab dem 01.01.2016), ist die Wohnsitzzuweisung bei der Verlängerung ggf. auf insgesamt 3 Jahre zu beschränken (vgl. Wortlaut § 12a Abs. 1 S. 1). Im Übrigen gelten für die Aufhebung der Wohnsitzzuweisung die Ausführungen unter A.12a. Ein Anspruch auf einen Integrationskurs besteht nicht (vgl. § 44 Abs. 1). An einem Integrationskurs Interessierte sind unter Verweis auf § 44 Abs. 4 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verweisen. 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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin In den Fällen, in denen nach der Einreise kein gültiger Nationalpass vorliegt, gilt für die Ersterteilung eine Ausnahme von der Passpflicht gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV. Die Reiseausweise für Ausländer werden mit einer Gültigkeit für alle Staaten ausgestellt. Im Falle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt die Ausstellung eines Reiseausweises nur unter den Voraussetzungen des § 5 AufenthV in Betracht, vgl. hierzu VAB.B.5 AufenthV. Diese Verfahrenspraxis schließt es nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt die Vorlage syrischer bzw. irakischer Nationalpässe zu verlangen. 4. Familiennachzug Für den Familiennachzug gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG. Zu beachten sind dabei insbesondere die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Das bedeutet u.a., dass zwar eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes jenseits der abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ist, grundsätzlich aber vorliegen muss, wenn der Familiennachzug begehrt wird. Aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien und im Irak wird beim Ehegattennachzug auf das Erfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG verzichtet. Nachziehenden Ehegatten, die nicht über einfache Sprachkenntnisse verfügen, wird zunächst ein Aufenthaltstitel zum Spracherwerb nach § 16 Abs. 5 AufenthG erteilt (vgl. auch A.30.1.1.2.). Bei Ehegatten deutscher Staatsangehöriger wird bis zum Nachweis der Sprachkenntnisse eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ( vgl. § 4a Abs. 1 S. 1 ). Auf im Bundesgebiet geborene Kinder aufgenommener Personen findet § 33 AufenthG Anwendung. 5. Gebühren Von den Gebühren für die Erteilung und Übertragung von Aufenthaltserlaubnissen ist gem. § 53 Abs. 2 AufenthV abzusehen. Ein Absehen von der Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 48 Nr. 1 a AufenthV etwa gem. § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV kommt hingegen vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und der Möglichkeit einen Ausweisersatz erhalten zu können, nicht in Betracht. Bei Ausstellung eines Ausweisersatzes ist dagegen gleichfalls gem. § 53 Abs. 2 AufenthV von der Gebührenerhebung abzusehen. 23.s.7. Aufnahme von Schutzbedürftigen aus der Türkei in Erfüllung der Verpflichtungen aus den EU-Ratsbeschlüssen 2015/1523, 2015/1601 und 2016/1754 Deutschland hat sich im Rahmen der EU-Ratsbeschlüsse vom 14.09.2015 (2015/1523) und 22.09.2015 (2015/1601) verpflichtet, sich an der Umverteilung von 160.000 Asylsuchenden aus Griechenland und Italien zu beteiligen. Mit EU-Ratsbeschluss vom 29.09.2016 (2016/1754) wurde die zusätzliche Option geschaffen, die festgelegten Aufnahmequoten zum Teil auch durch die Aufnahme von syrischen Staatsangehörigen und Staatenlosen aus der Türkei zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesministerium des Innern am 11.01.2017 eine bis zum 08.01.2018 geltende Anordnung nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 erlassen, die vom BMI mit neuerlicher, auf die Erklärung der EU und der Türkei vom 16.03.2016 gestützten, Anordnung vom 29.12.2017 bis zum 31.12.2018 verlängert wurde. Mit neuerlicher Anordnung vom 21.12.2018 wird das bisherige Engagement mit Aufnahmen von bis zu 500 Personen pro Monat bis zum 31.12.2019 fortgesetzt. Mit Anordnung vom 13.01.2020 wird die bestehende Regelung bis zum 31.12.2020 verlängert. Die Anordnung wird wie folgt umgesetzt: 1. Grundsätzliches 1.1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt nach Maßgabe der o.g. EU-Ratsbeschlüsse Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit und deren Angehörigen, die sich in der Türkei aufhalten, eine Aufnahmezusage. In begründeten Einzelfällen können auch Staatenlose, deren Identität feststeht und die nachweislich vor ihrem Aufenthalt in der Türkei in Syrien gelebt haben, mit ihren Familienangehörigen in das Bundesgebiet aufgenommen werden. 1.2. Die Aufnahmezusage wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass das anschließende Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Die obersten Landesbehörden stimmen der Visumerteilung nach § 32 AufenthV zu . 1.3. Die Schutzbedürftigen sind berechtigt, mit der durch das BAMF erteilten Aufnahmezusage, einem durch das Auswärtige Amt erteilten Visum und einem gültigen und anerkannten Reisepass nach Deutschland einzureisen. Ist der vorgelegte Reisepass nicht anerkannt oder ungültig, die Identität des Schutzbedürftigen aber durch andere Dokumente (z.B. Identitätskarte, Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) unter Berücksichtigung einer plausiblen Dokumentenlegende nachgewiesen, wird eine Ausnahme von der Passpflicht durch das BAMF nach § 3 Abs. 2 zugelassen. Kann der Schutzbedürftige keinen Reisepass vorlegen, seine Identität aber anderweitig nachweisen, wird ein Reiseausweis für Ausländer nach §§ 5, 7 AufenthV durch die zuständige Botschaft bzw. das zuständige Generalkonsulat in der Türkei mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten ( ...weggefallen... ) ausgestellt, sofern nachweislich kein anderes der Identifizierung dienendes Passersatzdokument erlangt werden kann. In diesen Fällen ist in der im Reiseausweis enthaltenen Rubrik, auf welchen Unterlagen der Reiseausweis ausgestellt wird, der Vermerk anzubringen, dass die Personalien auf eigenen Angaben des Schutzbedürftigen beruhen. ...weggefallen... 1.4. Die Aufnahmezusage und die Ausnahme von der Passpflicht sind ab Bekanntgabe sechs Monate gültig und erlöschen, wenn in diesem Zeitraum die Einreise nach Deutschland nicht erfolgt ist. 1 .5. Es wird angestrebt, die Erstaufnahme der ausgewählten Personen mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger und Schwerstkranker zentral über die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, vorrangig am Standort Grenzdurchgangslager Friedland, für die Dauer von 14 Tagen durchzugführen und von dort aus vom BAMF zu verteilen. Soweit eine Aufnahme aus Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020 Seite 245 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Kapazitätsgründen nicht möglich ist und eine zentrale Unterbringung nicht gewährleistet werden kann, erklären sich die Länder bereit, die von ihnen aufzunehmenden Schutzbedürftigen unmittelbar nach deren Einreise vom Flughafen abzuholen und aufzunehmen (LAF). Niedersachsen sowie das BAMF informieren die Länder rechtzeitig, spätestens 21 Tage vor der Einreise der Schutzbedürftigen. Ausgenommen sind unbegleitete Minderjährige und Schwerstkranke. 1.6. Personen, die schwerstkrank oder minderjährig sind und ohne Familienangehörige aufgenommen werden, werden zwar in die Verteilung einbezogen; in solchen Fällen klärt das BAMF vor der Einreise unter Berücksichtigung der jew. Anzahl bereits erfolgter Aufnahmen, welches Land zur Aufnahme einer schwerstkranken Person und ihrer Familienangehörigen bzw. eines unbegleiteten Minderjährigen bereit ist. Die Personen werden von einem Vertreter des aufnehmenden Landes unmittelbar nach Ankunft vom Zielflughafen zum Zielort begleitet. Bei Minderjährigen, die ohne Familienangehörige aufgenommen werden, gewährleistet das aufnehmende Land, dass diese am Zielflughafen in Empfang genommen und dem für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamt zugeführt werden. 1.7. Die Verteilung der ausgewählten Personen erfolgt nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels (Berlin ...weggefallen... , ab 06.11.2018 5,14%) und unter Berücksichtigung der Wahrung der Familieneinheit und sonstiger integrationsförderlicher Bindungen nach Deutschland. Für die Verteilung finden § 24 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung, bzgl. der Wohnsitzregelung gilt ...weggefallen... § 12a; ...weggefallen... . 2. Begünstigter Personenkreis Die Auswahl der Schutzbedürftigen durch das BAMF orientiert sich an folgenden Kriterien: Wahrung der Familieneinheit Familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland, Integrationsfähigkeit (Indikatoren: Grad der Schul- und berufsausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, Religionszugehörigkeit, geringes Alter), Grad der Schutzbedürftigkeit, ggf. weitere Kriterien, die im Rahmen von gemeinsamen Verfahrensleitlinien auf EU-Ebene mit der Türkei vereinbart werden. Auch schwerstkranke Personen können aufgenommen werden, wobei deren Anteil an der Gesamtzahl der aufgenommenen Personen 3% nicht überschreiten soll. 3. Ausschlussgründe Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden statt. Ausgeschlossen von der Aufnahme sind grundsätzlich Personen, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind oder bei denen sonstige tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass diese im Falle einer Aufnahme eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellen könnten. 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland 4.1. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet eine Überprüfung der Personen im Visumverfahren durch die Sicherheitsbehörden statt. Eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden im Inland ist damit erst vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich. 4.2. Die aufgenommenen Schutzbedürftigen erhalten eine AE nach § 23 Abs. 2 für drei Jahre; von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 ist dabei abzusehen. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ( vgl. § 4a Abs. 1 S. 1 ). Die Aufenthaltserlaubnis wird bei der Ersterteilung für die Dauer ihrer dreijährigen Gültigkeit mit der Auflage „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich" versehen (bzgl. der Einzelheiten vgl. die Ausführungen unter A.12a.). Besteht ein Anspruch auf einen Integrationskurs (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3) und verfügt die Person nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, ist eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verfügen (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b). 4.3. Auf die Verlängerung der AE finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1). Daraus folgt, dass im Rahmen der Verlängerung lediglich das Vorliegen von Ausweisungsgründen (vgl. 3.) bzw. eine Ausweisung sowie ggf. das Erfüllen der Passpflicht und ggf. das Erfüllen der Teilnahmepflicht am Integrationskurs zu prüfen sind. ...weggefallen... Die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels richtet sich nach § 9a bzw. § 26 Abs. 4. 5. Passpflicht In den Fällen, in denen kein gültiger Nationalpass vorliegt, gilt für die Ersterteilung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass den aufgenommenen Personen zur Wahrung besonderer politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufnahmezusage erteilt worden ist, eine Ausnahme von der Passpflicht gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV. Die Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020 Seite 246 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Reiseausweise für Ausländer werden mit einer Gültigkeit für alle Staaten ausgestellt. Kann der aufgenommene Schutzbedürftige seine Identität nicht nachweisen und wurde von der Botschaft für die Einreise ein Reiseausweis mit dem Eintrag „Personalien beruhen auf eigenen Angaben“ ausgestellt, ist das nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AufenthV eröffnete Ermessen in der Regel zugunsten eines permanenten Eintrags auszuüben. Im Falle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt diese grundsätzlich auf Ausweisersatz. Die Ausstellung eines Reiseausweises kommt nur unter den Voraussetzungen des § 5 AufenthV in Betracht, vgl. hierzu VAB.B.5 AufenthV. Diese Verfahrenspraxis schließt es nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt die Vorlage syrischer Nationalpässe zu verlangen. 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung 6.1. Eine spätere Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach § 26 Abs. 4 möglich, wenn die AE nach § 23 Abs. 2 fünf Jahre besteht und die weiteren für die Niederlassungserlaubnis erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 vorliegen. 6.2. Daneben ist auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a möglich, denn vom Anwendungsausschluss für Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des AufenthG sind Titel nach § 23 Abs. 2 ausdrücklich ausgenommen (§ 9a Abs. 3 Nr. 1). Die Erteilung richtet sich nach den in § 9a Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU weiterführende Rechte gewährt, sollte dieser Titel vorrangig geprüft werden (s. hierzu A.9a.-9c.). 7. Familiennachzug 7.1. Entsprechend des in der Aufnahmeanordnung des BMI enthaltenen Auswahlkriteriums der „Wahrung der Einheit der Familie“ wird versucht , Familien nur gemeinsam aufzunehmen. Sollte dies in Einzelfällen dennoch nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff. Zu beachten sind danach grundsätzlich auch die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1. Das bedeutet u.a., dass zwar eine Sicherung des Lebensunterhaltes nicht Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ist, grundsätzlich aber vorliegen muss, wenn der Familiennachzug begehrt wird. Dabei ist der Umstand, dass der stammberechtigte Familienangehörige aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit nach § 23 Abs. 2 aufgenommen wurde, zu berücksichtigen. Aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien wird beim Ehegattennachzug auf das Erfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 verzichtet. Gleiches gilt in Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1. Nachziehenden Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern , die nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, wird zunächst ein Aufenthaltstitel zum Spracherwerb nach § 16 f Abs. 1 erteilt (vgl. auch A.30.1.1.2.). Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ( vgl. § 4a Abs. 1 S. 1 ). 7.2. Auf im Bundesgebiet geborene Kinder aufgenommener Schutzbedürftiger findet § 33 Anwendung. Sind beide personensorgeberechtigten Eltern als Schutzbedürftiger ...weggefallen... aufgenommen worden oder leitet sich die Staatsangehörigkeit des Kindes allein von dem aufgenommenen Elternteil ab, so erhält das Kind grundsätzlich einen Reiseausweis für Ausländer gem. §§ 5 Abs. 1, 6 Nr. 1 AufenthV i.V.m. § 33 AufenthG. Beansprucht dagegen der andere personensorgeberechtigte hier aufhältliche Elternteil gleichfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des AufenthG, so unterliegt auch das Kind vollumfänglich der Passpflicht gem. § 3 Abs. 1. Bis zur Ausstellung des Passes ist ein Ausweisersatz auszustellen. 8. Gebühren 8.1. Nach § 52 Abs. 4 AufenthV sind Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 besitzen, von den Gebühren für die Erteilung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis sowie von der Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der vorstehend genannten Amtshandlungen befreit. Dies gilt nicht für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Eine Gebührenbefreiung für die Erteilung und Übertragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, gleichwohl ist von der Erhebung dieser Gebühr wie auch der Antragsgebühr nach § 52 Abs. 7 AufenthV aus humanitären Gründen abzusehen. 8.2. Ein Absehen von der Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 48 Nr. 1 a -b AufenthV etwa gem. § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV kommt hingegen vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und der Möglichkeit einen Ausweisersatz erhalten zu können, nicht in Betracht. Bei Ausstellung eines Ausweisersatzes ist dagegen der Gebührenbefreiungstatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV zu beachten. Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020 Seite 247 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 23a Inhaltsverzeichnis A.23a. Aufenthaltsgewährung in Härtefällen ............................................................. 248 (07.05.2020; 11.06.2020) ................................................................................... 248 23a.1.0. Härtefallkommission ............................................................................. 248 23a.1.1. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. Anordnung von SenInnDS ...... 248 23a.2.1. Verfahrensregelung .............................................................................. 248 23a.2.1.8. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ............................................. 250 A.23a. Aufenthaltsgewährung in Härtefällen ( 07.05.2020; 11.06.2020 ) 23a.1.0. Härtefallkommission Soweit in Einzelfällen um Auskunft zum Verfahren der Härtefallkommission (HFK) nach § 23a gebeten wird, so sind die Betroffenen entsprechend zu beraten. De r Flyer der Härtefallkommission , der die aktuelle Adressliste enthält, kann ausgehändigt werden. 23a. 1.0.1. Gibt die Härtefallkommission gegenüber der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ein Ersuchen um Erteilung eines Aufenthaltstitels ab, kann dort über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unabhängig von den gesetzlichen Voraussetzungen entschieden werden. 23a.1.1. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. Anordnung von SenInnDS Ordnet SenInnDS an, dass eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23a zu erteilen ist, wird diese für drei Jahre erteilt, sofern sich nicht wie im Regelfall aus dem Anschreiben etwas anderes ergibt. Besteht ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, z.B. nach § 11 Abs. 7, soll dieses nach § 11 Abs. 4 Satz 2 aufgehoben werden. Diese Aufhebung erfolgt grundsätzlich gebührenfrei (s. auch B.AufenthV.47). Sofern durch SenInnDS verfügt wird, dass eine Erwerbstätigkeit, ein Studium oder eine Ausbildung aufgenommen werden soll oder die Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen ist, ist der Aufenthaltstitel dennoch grundsätzlich unmittelbar bei der nächsten Vorsprache zu erteilen. In jedem Fall ist dem Betroffenen vor der Erteilung eine Kopie des an uns gerichteten Schreibens der Senatsverwaltung für Inneres und Sport auszuhändigen und ist er noch einmal ausdrücklich auf die darin enthaltenen Maßgaben hinzuweisen. Die Aushändigung der Kopie ist aktenkundig zu machen. Ein entsprechender Nachweis des Betroffenen ist dann entweder während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis oder bei deren Verlängerung zu erbringen. Sollte eine abweichende Regelung gewünscht sein, wird hierauf ausdrücklich durch SenInnDS hingewiesen. Vor der Erteilung sind die Sicherheitsbehörden gemäß § 73 Abs. 2 i.V.m. Anlage 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 73 Abs. 2 und 3 S. 1 zu beteiligen. Entsprechend den Ausführungen in den Mitteilungen von SenInnDS über den Ausgang des Härtefallverfahrens ist vor Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Regelfall sicherzustellen, dass sämtliche Rechtsbehelfe zurückgenommen worden sind. Weigert sich der/die Betroffene anhängige Rechtsbehelfe zurückzunehmen, wirkt die entsprechende Mitteilung von SenInnDS wie eine aufschiebende Bedingung. Das heißt, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann grundsätzlich unterbleiben, bis die Rechtsbehelfe zurückgenommen worden sind. Der Betroffene verbleibt jedoch in diesem Fall weiterhin in der HFK-Duldung. Da die Senatsverwaltung für Inneres und Sport frei ist, dem Votum der Kommission zu folgen, unterbleiben Ausführungen in unseren Schreiben wie "die Kommission hat entschieden, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen..." oder ähnliches. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 werden grundsätzlich mit Ausnahme der Passpflicht durch SenInnDS geprüft. Für das Erfordernis der Erfüllung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 3) gilt, dass dieses von uns zu prüfen ist, sofern hierzu das Anschreiben von SenInnDS keine Aussage enthält. Genügt der Betroffene seiner Passpflicht nicht, so gelten auch hier die Ausführungen unter A.5.3.2. Treten nach einer Anordnung von SenInnDS neue Umstände - insbesondere Ausweisungsinteressen - auf, ist vor einer Entscheidung nach den allgemeinen ausländerrechtlichen Maßstäben die Senatsverwaltung für Inneres und Sport einzubinden. 23a.1.2. bis 23a.1.4. frei 23a.2.1. Verfahrensregelung 23a.2.1.1. In Berlin gilt die entsprechende Rechtsverordnung vom 16.05.2009. Danach werden bestimmte Personen von vornherein ausgeschlossen, wie etwa Personen ...weggefallen... für die die Berliner Ausländerbehörde nicht zuständig ist, oder die noch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 oder 5 beantragen können (§ 3 Abs. 2 HFKV). Über diese von der HFKV vorgegebenen Einschränkungen hinaus, kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 a einem Ausländer auch abweichend von den im AufenthG vorgesehenen Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen sowie abweichend von den §§ 10 und 11 erteilt werden. Insbesondere kann also auch von den Erteilungsverboten gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 oder § 11 Abs. 1 abgewichen werden. In § 23a Abs. 1 Satz 3 ist darüber hinaus seit 01.11.2015 gesetzlich vorgeschrieben, dass die Annahme eines Härtefalls in Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020 Seite 248 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin der Regel ausgeschlossen ist, wenn ein Rückführungstermin bereits konkret feststeht. Ein Rückführungstermin steht konkret fest, sobald der Termin datumsmäßig bestimmt ist. Hingegen genügt es nicht, dass bereits ein Ersuchen an die Polizei gesandt wurde. Wurde ein Rückführungstermin konkret festgesetzt und geht an demselben Tag ein Antrag bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission ein, so sind die Anträge auf Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 12.04.2016 dennoch aus Billigkeitsgründen als zulässig zu erachten. Der Betroffene ist also so zu stellen, als ob ein Termin noch nicht feststünde. Genauso ist nach der genannten Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zu verfahren, wenn wir - im Regelfall per Fax oder elektronischer Post - von einem eingegangenen Antrag der Härtefallkommission unterrichtet werden und der Geschäftsstelle nicht innerhalb von 72 Stunden mitteilen, dass ein Termin konkret feststeht. Es handelt es sich also um eine von der Fachaufsicht festgesetzte echte Verschweigensfrist, die § 23 a Abs. 1 S. 3 aus Billigkeitsgründen unbeachtlich macht. Dabei kommen aber nur die Stunden von montags bis freitags zur Anrechnung. Maßgeblich ist der Eingang der Nachricht in der Ausländerbehörde und nicht beim zuständigen (Haft-) Sachbearbeiter. Bei gesetzlichen Feiertagen wird der Fristlauf gleichfalls gehemmt. Ein Berechnungsbeispiel: Ein Rückführungstermin wird am Donnerstag, den 10.12.2015 festgesetzt. Nunmehr erhält das Vorzimmer am Freitag, den 11.12.2015, um 18.30 Uhr die Mitteilung von einem eingegangen en Antrag bei der Geschäftsstelle der Härtefallkommission per Fax. Jetzt läuft die 72-Stunden-Frist bis Freitag 00.00 Uhr (5,5 Stunden). Sodann wird der Fristlauf bis Sonntag 00.00 Uhr gehemmt. Die Frist endet somit am Mittwoch, dem 16.12.2015, um 18.30 Uhr. Liegt der Geschäftsstelle somit erst am Mittwoch um 18.31 Uhr eine Mitteilung der ABH vor, dass der Vorgang bereits am Donnerstag die Woche zuvor konkret festgesetzt wurde, so ist der Antrag bei der Härtefallkommission dennoch als zulässig zu erachten und werden wir angewiesen, die Rückführung abzubrechen. Steht ein Rückführungstermin also bereits konkret fest, ist dies bei einem eingehenden Antrag eines Mitglieds der HFK bei der Geschäftsstelle mitzuteilen. ...weggefallen... Es entscheidet der Vorsitzende der Härtefallkommission (oder sein Vertreter/-in im Amt) über die Zulässigkeit im Fall des konkreten Rückführungstermins. Die Mitglieder werden von der Geschäftsstelle über die Unzulässigkeit informiert, jedoch wird ihnen der konkrete Termin der Rückführung nicht bekannt gegeben, da dies gegen § 59 Abs. 1 Satz 8 und § 97a verstoßen würde. Etwaige direkt an das LEA gerichtete Einwendungen eines Mitglieds der HFK bleiben grundsätzlich unbeachtlich. Ein Abbruch der Maßnahme erfolgt regelmäßig nur auf ausdrückliche Weisung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung. Ist die Abschiebung auf Veranlassung von SenInnDS storniert, eine endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit jedoch nicht getroffen worden, ist bis zu dieser Entscheidung eine GÜB II auszustellen. Ansonsten ist n ach Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport ein ursprünglich wegen Feststehens eines Abschiebungstermins nach § 23a Abs.1 S.3 unzulässiger HFK-Antrag nach Scheitern der Abschiebung im Regelfall nachträglich als zulässiger Antrag zu werten. Ein Regel-Ausnahme-Fall liegt nach Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 1.2.2018 vor - bei Sammelchartern, wenn bei Scheitern der Abschiebung die Betroffenen lediglich auf einen anderen schon feststehenden Termin auf der Liste verschoben werden, oder - in atypischen sonstigen Fällen, soweit wir neben dem festgesetzten und später gescheiterten Abschiebungstermin vorsorglich schon einen oder mehrere weitere Abschiebungstermine festgesetzt hatten, bevor der HFK-Antrag hier eingegangen ist. Ob in sonstigen Fällen mit einer besonderen Atypik - etwa bei Abbruch der Rückführung auf Grund erheblichen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte - ein Regel-Ausnahme-Fall vorliegt, ist nach Scheitern der Abschiebung möglichst unter Angabe der Gründe für das Scheitern mit der Geschäftsstelle der HFK abzuklären. 23a.2.1. 2. Vor Abgabe der Akten an die Geschäftsstelle der Härtefallkommission bei SenInnDS ist nach Aktenlage zu prüfen, ob gem. § 4 Abs. 3 HFKV ausnahmsweise aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Betracht gezogen werden sollten oder ein Rückführungstermin konkret feststeht. Kommen wir zu dem Ergebnis, dass der Antrag unzulässig ist oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ohnehin nicht in Betracht kommt, ist dies mit Ausnahme der angemeldeten Fälle zu herkunftsstaatsbezogenen Gründen bei negativ abgeschlossenem Asylverfahren (§ 3 Abs. 2 Nr. 7 HFKV) SenInnDS grundsätzlich ohne Übersendung der Akte mitzuteilen. Unzulässig ist der Antrag im Falle des möglichen Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 4 oder 5 (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 HFKV) in den Fällen, in denen nach unserer Prüfung die Voraussetzungen einer dieser Rechtsgrundlagen erfüllt sind oder bei Nachweis der vorgetragenen Behauptungen erfüllt wären. SenInnDS legt Wert auf die Feststellung, dass dies dann in unserem Schreiben auch klar benannt wird. In dieser Konstellation wird um Vorsprache zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebeten. Wird der Antrag als zulässig erachtet, sind in dem Anschreiben an SenInnDS immer anknüpfend an die vorgetragenen dringenden humanitären oder persönlichen Gründe Ausführungen zu § 25 Abs. 4 und 5, bei potentiell Begünstigten auch zu § 25a und b, zu machen. Enthält die Akte einen Aktenauszug, ist hierauf möglichst in dem Anschreiben hinzuweisen, damit sich SenInnDS einen schnellen Überblick über die aufenthaltsrechtliche Vita verschaffen kann. Akten von ausreisepflichtigen Ausländern, für die ein Zustimmungsvorbehalt zur Abschiebung besteht, müssen Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020 Seite 249 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin SenInnDS nicht vorgelegt werden, wenn ein Ersuchen nach § 23a mit der erforderlichen Mehrheit gestellt, eine Entscheidung nach § 23a aber nicht getroffen wurde. Hier lag der Vorgang dem Senator für Inneres und Sport vor, so dass eine erneute Vorlage entbehrlich ist. Die Zustimmung zur Abschiebung gilt dann grundsätzlich für die folgenden 12 Monate als erteilt. 23a.2.1. 3. Aus § 4 Abs. 3 HFKV, wonach die Geschäftsstelle der Kommission sicherstellt, dass für die Dauer der Befassung durch die Kommission grundsätzlich von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird, folgt kein rechtliches Abschiebungsverbot. Wird der Betroffene nicht ohnehin geduldet, ist ihm auf Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 7.11.2013 für die Dauer des Verfahrens auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 S. 3 eine Duldung zu erteilen (Ermessensduldung), es sei denn, die Annahme eines Härtefalls ist gemäß § 23a Abs. 1 S. 3 ausgeschlossen oder es handelt sich bei der Eingabe um einen Fall, der im Rahmen eines DÜ-Verfahrens in einem Mitgliedstaat überstellt werden soll. Bei DÜ-Fällen wird ausschließlich eine GÜB II ausgestellt. Im Fall der Duldungserteilung ist diese mit der auflösenden Bedingung „Erlischt mit Rücknahme des HFK-Antrages od. negativer Entscheidung SenInn DS " zu versehen. Merke: In keinem Fall genügt es, wenn der Ausländer oder ein Mitglied der Kommission mitteilt, der Fall sei oder werde angemeldet. Nach Beratung der Kommission und Entscheidung durch SenInnDS werden alle Rückläufe LEA Dir vorgelegt. Vor dem Hintergrund der langen Verfahrenslaufzeiten sollte die Geltungsdauer der Duldung regelmäßig sechs Monate oder länger betragen. Dies gilt nicht für eilbedürftige Fälle. Bezüglich einer möglichen Beschäftigung von Geduldeten in einem Härtefallverfahren kommt der Versagungsgrund des § 60b Abs. 5 S. 2 nicht zur Anwendung, da ein Ersuchen an ein Mitglied der Härtefallkommission, welches ursächlich für die Erteilung der Duldung ist, nicht entgegengehalten werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn es weitere Vollzugshindernisse gibt, die einer Abschiebung entgegenstehen und die der Betroffene zu vertreten hat. Im Übrigen gelten bzgl. der Anwendung des § 32 BeschV, § 60a Abs. 6, § 60b, § 61 AsylG keine Besonderheiten. Insbesondere in den Fällen, in denen bereits vor der Stellung des Antrags zur HFK eine Duldung aufgrund eines selbstverschuldeten Abschiebungshindernisses erteilt wurde oder jemand im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung ist und seine Passlosigkeit ebenfalls zu vertreten hat, der HFK-Antrag also nicht ursächlich für das Abschiebungshindernis war, verbleibt es bei der bzw. führt dies zur Anwendung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 (auslaufend) bzw. § 60b Abs. 5 S.2. Für geduldete Personen aus sicheren Herkunftsstaaten gelten i. Ü. die Beschränkungen der § 60a Abs.6 S.1 Nr. 3 bzw. § 61 AsylG. Dabei ist die Altfallregelung bezüglich Personen aus sicheren Herkunftsstaaten gem. § 29a AsylG unter D.61.2.4. besonders zu beachten. 23a.2.1. 4....weggefallen... 23a.2.1.5. Ordnet SenInnDS an, dass zu prüfen ist, ob ein Titel nach einer anderen Rechtsgrundlage erteilt werden kann, so wird diese Rechtsgrundlage konkret benannt. So das Schreiben von SenInnDS keine weiteren Maßgaben enthält, sind die Erteilungsvoraussetzungen insbesondere des § 5 wohlwollend zugunsten der Ausländer zu prüfen. Kommt nach Prüfung eine Erteilung nicht in Betracht, ist der Vorgang IV AbtL oder der RefL mit einem kurzen Vermerk zur Entscheidung vorzulegen. 23a.2.1. 6. Der Familiennachzug zu Ausländern, denen nach § 23a eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, ist nicht (wie in den Fällen der §§ 22, 23 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 25 Abs. 3 oder Abs. 4a S.1, § 25a Abs. 1 oder § 25b Abs.1) durch § 29 Abs. 3 eingeschränkt. Somit ist der Familiennachzug zu diesen Personen unter den Voraussetzungen der §§ 29 Abs. 1, 27 und 5 Abs. 1 möglich. Allerdings macht der Umstand, dass ein Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Abs. 1 besitzt, für sich allein betrachtet, eine Aufnahme oder Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatstaat nicht generell unzumutbar (vgl A.25.5.1.). 23a.2.1. 7. ... weggefallen ... Werden die Maßgaben von SenInnDS für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr erfüllt oder treten im Nachhinein neue entscheidungserhebliche Umstände (insbesondere Ausweisungsinteressen) ein, gilt dasselbe Verfahren wie bei den nach § 23a AufenthG entschiedenen Fällen (vgl. A.23a.2.1.7.). 23a.2.1.8. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Zur Verlängerung der AE nach § 23a gilt , auch wenn die AE in einem anderen Bundesland erteilt wurde, Folgendes: Eine nach § 23a erteilte AE wird auch nach § 23a verlängert, solange keine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 in Betracht kommt (vgl. § 8 Abs. 1). Kommt eine Verlängerung nicht in Betracht, etwa weil der Betroffene zwischenzeitlich Ausweisungsinteressen verwirklicht hat, so ist die Möglichkeit der Erteilung eines Titels nach § 25 Abs. 4 oder 5 zu prüfen. Hat der Betroffene nach der Ersterteilung Ausweisungsinteressen oberhalb der Schwelle des § 25 a Abs. 3 begründet, so kommt eine Verlängerung für diesen nicht in Betracht. Ehegatten, Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft und minderjährige ledige Kinder sollten nicht von dem Fehlverhalten betroffen sein und grundsätzlich den Titel verlängert bekommen. Dies gilt nicht bei minderjährigen ledigen Kindern von Alleinerziehenden. Hier folgt das aufenthaltsrechtliche Schicksal dem allein personensorgeberechtigten Elternteil. Soweit vorgegebene Vorbehalte für die Verlängerung insbesondere bzgl. der Arbeitsaufnahme und/oder Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllt werden, ist dies für junge Erwachsene immer unbeachtlich, wenn sich der Betroffene (bei Familien mindestens ein Elternteil) in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einen Hochschulabschluss führt (sofern die Betroffenen erwerbstätig sind, genügt auch der Besuch einer Abendschule; Verlängerung für die Dauer der Ausbildung plus drei Monate, max. 2 Jahre); oder er Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020 Seite 250 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin einer Vollerwerbstätigkeit nachgeht (mind. 35 Wochenstunden, wobei auch verschiedene Tätigkeiten ausgeübt werden können), das Einkommen aber zur Sicherung der Bedarfsgemeinschaft nicht genügt (bei befristeten Verträgen oder während der Probezeit Verlängerung für die Dauer des Arbeitsvertrages bzw. der Probezeit plus drei Monate; im Übrigen regelmäßig drei Jahre) und dies auf Änderungen der persönlichen Verhältnisse (Eheschließung, Geburt eines Kindes) zurückzuführen ist. Eine Verlängerung erfolgt auch bei Alleinerziehenden, wenn und solange ein Kind unter zwei Jahren betreut wird bzw. bei zwei Elternteilen, wenn einer vollerwerbstätig ist (zur Begrifflichkeit s.o.; Verlängerung bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres plus drei Monate). War der Inhaber eines Titels nach § 23 a bei der Ersterteilung ledig und minderjährig, ohne dass eine Vorgabe zur Sicherung des Lebensunterhalts oder eine sonstige Vorgabe gemacht wurde und ist er nunmehr volljährig, erfolgt eine Verlängerung, wenn er im Bundesgebiet aufgewachsen ist, hier einen anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss erworben hat und der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nachweislich eine Beschäftigung oder einen Ausbildungs- oder Studienplatz in Aussicht hat, oder sich nachweislich – etwa durch Vorlage von Bewerbungsschreiben, den Nachweis von Vorstellungsgesprächen und/oder Teilnahme an berufsvorbereitenden oder –qualifizierenden Maßnahmen – kontinuierlich um eine Beschäftigung oder einen Ausbildungsplatz bemüht oder ein Vertrag über eine laufende oder demnächst zu beginnende berufsvorbereitende Maßnahme vorgelegt wird (bei berufsvorbereitenden Maßnahmen muss sich aus dem Vertrag der Inhalt und die Dauer der Maßnahme ergeben sowie ersichtlich sein, bis wann mit einer Entscheidung über die anschließende Aufnahme der eigentlichen Berufsausbildung zu rechnen ist), oder der Lebensunterhalt vollständig gesichert werden kann. Gleiches gilt, wenn der Ausländer noch keinen anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss erworben hat, sich aber aktuell in einer solchen Ausbildung befindet. Im Übrigen wird die Verlängerung nach dem üblichen Verfahren, d.h. mit schriftlicher Anhörung, versagt (zur Anwendung des § 35 Abs. 4 Satz 2 bzw. Abs. 5 s.u.). Der Betroffene kann sich bezüglich der Äußerung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch eines Mitgliedes der Härtefallkommission oder eines sonstigen Bevollmächtigten bedienen. Alle Vorschläge zu versagenden Entscheidungen werden vor Abgang der Referats- oder Abteilungsleitung m.d.B. um Billigung/Entscheidung vorgelegt. Bis zur Entscheidung erhalten die Betroffenen eine Fiktionsbescheinigung für 2 Monate. Gegen versagende Bescheide kann Fachaufsichtsbeschwerde bei der Senatsverwaltung für Inneres und Sport eingelegt werden. Die Einlegung der Beschwerde rechtfertigt weder die Erteilung einer Fiktionsbescheinigung noch einer Duldung. Besondere Umstände des Einzelfalls, die die Versagung zu einer außergewöhnlichen Härte machten oder zu nicht zu vertretenden Ausreisehindernissen führen, wird ggf. durch Erteilung eines Titels gem. § 25 Abs. 4 Satz 2 bzw. § 25 Abs. 5 Rechnung getragen. In diesen Fällen bedarf es keiner Vorlage an die Referats- oder Abteilungsleitung bzw. die zu schaffende zentrale Stelle. 23a.2.2 . bis 23a.3.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020 Seite 251 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 24 A.24. Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (2. ÄndG; 13.11.2009 - VwV) 24. 0. § 24 beruht im Wesentlichen auf der EU-Richtlinie zur Aufnahme von Flüchtlingen im Falle eines Massenzustroms. Die Aufnahme nach § 24 bedarf immer eines Beschlusses des Rates der EU (§ 24 Abs. 1). Für nationale Alleingänge gilt § 23 Abs. 3. Der Ausländer hat jederzeit die Möglichkeit, die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen EU-Mitgliedstaat bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Ausweislich der §§ 42 ff. AufenthV leitet die Ausländerbehörde den Antrag lediglich an das BAMF weiter, welches wiederum das Einverständnis des jeweiligen Mitgliedstaates einholt (zum weiteren Verfahren bei Erteilung des Einverständnisses vgl. §§ 42 f. AufenthV; für die dann durch die Ausländerbehörde auszustellende Bescheinigung sieht die Richtlinie ein entsprechendes Muster vor; vgl. auch § 4 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV). Die Zustimmung des EU- Mitgliedstaates, in den die Verlegung des Wohnsitzes beantragt wird, ist nach der Stellungnahme des BMI vom 27.10.2004 notwendige Voraussetzung für einen positiven Bescheid. 24.1. bis 24.3.1. frei 24.3.2. Die Kontingentregelung des § 24 Abs. 3 S.2 regelt lediglich die Möglichkeit der freiwilligen Aufnahme bestimmter Kontingente im Rahmen der Verteilung unter den Ländern. 24.3.3. bis 24.3.4. frei 24.4.1. § 50 Abs. 4 AsylVfG kommt für eine landesinterne Verteilung entsprechend zur Anwendung. 24.4.2. bis 24.4.4. frei 24.5. Abs. 5 regelt den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt des Aufgenommen. Aufenthaltsbeschränkung und Wohnsitzauflage sind zwingend. 24.6. frei 24.7. Mit Abs. 7 wird der Unterrichtungspflicht gemäß Art. 9 der Richtlinie nachgekommen. Die Zuständigkeit für die Unterrichtung liegt gem. § 71 Abs. 1 bei den Ausländerbehörden. Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020 Seite 252 von 875