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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 nach Wegfall des Rechtsgrundes nach § 36 Abs. 1 bzw. § 36a Abs. 1 S. 2 wird auf die VAB.A.36.1. und A.36a.1.4. verwiesen. Übergeordnete öffentliche Interessen Selbst wenn eine familiäre Lebensgemeinschaft besteht und in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet gelebt werden kann, ergibt sich aus Art. 6 GG dann kein rechtliches Abschiebungsverbot im Sinne von § 60a Abs. 2, wenn übergeordnete öffentliche Interessen eine Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung dennoch rechtfertigen (vgl. dazu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2009 - OVG 12 S 66.09 -). Bloße einwanderungspolitische Belange (z.B. Verstöße gegen das Sichtvermerksverfahren) gehören nicht dazu, wohl aber die Ausweisung aufgrund von Ist- und Regelausweisungsgründen. Familiäre Belange sind schon bei der Ermessensbetätigung im Vorfeld einer Ausweisungsentscheidung zu berücksichtigen. Ist die Ausweisung gerechtfertigt, sind diese erst im Rahmen der Befristungsentscheidung zu berücksichtigen. 25.5. 2. Aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK kann sich auch unabhängig von konkreten familiären Bindungen unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens ein rechtliches Ausreisehindernis ergeben. Soweit ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer unter Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK vorträgt, auf Grund seiner Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse sei ihm die Ausreise nicht mehr zuzumuten, so kann dies nur durchgreifen, wenn er im Bundesgebiet aufgrund seiner gesamten Entwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.09.1998 - 1 C 8.86 -). Im Einzelnen gilt Folgendes: Grundsätzlich lässt sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht entnehmen, dass der Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch dann gewährt werden muss, wenn der Ausländer sich für einen längeren Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, ohne dass der Aufenthalt rechtmäßig war (so EGMR, Urteil vom 16.09.2005 - 11103/03 - Ghiban). Wie das Verwaltungsgericht Berlin zu Recht unter ausführlicher Auswertung der Rechtsprechung des EGMR festgestellt hat, können Ausländer, die ohne den geltenden (Aufenthalts-) Gesetzen zu entsprechen die Behörden eines Vertragsstaates der EMRK mit ihrer (faktischen) Anwesenheit in diesem Staat konfrontieren, im Allgemeinen nicht erwarten, dass ihnen ein Aufenthaltsrecht zugesprochen wird (vgl. m.w.N. VG Berlin, Urteil vom 13.10.2008 - VG 24 A 502.07 -, sowie OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.03.2009 - 10 LA 438/08 -, AuAS 2009, S. 208f.). Ein längerer unrechtmäßiger Aufenthalt kann nur dann zu Gunsten des Ausländers berücksichtigt werden, wenn er sich als „unfreiwillig" darstellt, weil die Ausreise aus von dem Ausländer nicht zu vertretenden Gründen rechtlich oder tatsächlich unmöglich war (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 01.08.2008 – 13 S 97.07 -, AuAS 2008, S. 74 f.; VGH Mannheim, Beschluss vom 16.07.2008 - 11 S 1534/08-; AuAS 2008, S. 242 f.). Ist dies der Fall, ist im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 EMRK die Rechtsposition des betroffenen Ausländers gegen das gesetzlich festgeschriebene Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 AufenthG) abzuwägen. Dabei ist maßgebend zu berücksichtigen, ob sich der Betroffene darauf einstellen musste, Deutschland wieder verlassen zu müssen, weil er zu keinem Zeitpunkt auf eine Daueraufenthalt hoffen konnte. Dies ist bei einem durchgehend geduldeten Aufenthalt der Fall. Auch rechtfertigt allein der Umstand, dass ein Ausländer als Kind nach Deutschland eingereist oder hier geboren, hier aufgewachsen und zur Schule gegangen ist nicht den Schluss, dass eine Ausreise im Sinne des Art. 8 EMRK per se unzumutbar ist. Ob eine Ausreise/Abschiebung gem. Art. 8 EMRK einen unzumutbaren Eingriff in das Privatleben darstellt, hängt viel mehr immer davon ab, ob und wie stark der Betroffene im Bundesgebiet integriert/verwurzelt ist und ob eine erstmalige Integration bzw. Reintegration im Heimatstaat zumutbar ist. Für die Verwurzelung spielen neben der Aufenthaltsdauer und der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, die Sprachkenntnisse, die Absolvierung einer allgemeinbildenden Schule, einer Berufsausbildung und/oder eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsplatzes, das Vorliegen von Ausweisungsgründen, die Straffälligkeit bzw. Straffreiheit aber auch die Kooperation bei der Passbeschaffung und Identitätsfeststellung eine Rolle. Bei minderjährigen Kindern sind im Wege einer familienbezogenen Gesamtbetrachtung weiter auch die Integrationsleistungen der Eltern zu berücksichtigen. Für die Reintegrationsmöglichkeit sind etwa das Alter, aber auch die muttersprachlichen Kenntnisse von Belang. Dabei ist bei ausländischen Kindern, deren Eltern beide nicht Deutsch als Muttersprache sprechen, regelmäßig anzunehmen, dass sie die Muttersprache ihrer Eltern jedenfalls in Grundzügen beherrschen. 25.5.3. Im Falle von Zusicherungen gegenüber dem VG sowie Petitionsverfahren und Beratungen in der Härtefallkommission bleibt es bei der bisherigen Praxis. Diesen Personen ist bis zur Entscheidung des VG oder der Beratung durch den Petitionsausschuss oder Härtefallkommission eine GÜB auszustellen bzw. die Duldung zu verlängern. Allerdings ist auch in diesen Fällen § 61 Abs. 1 (räumliche Beschränkung bei vollziehbar Ausreisepflichtigen von Gesetzes wegen) zu beachten. Etwas anderes gilt bei Anfragen beim BAMF gem. § 72 Abs. 2. In diesen Fällen wird eine Duldung gem. § 60 a Abs. 2 erteilt. Da weder eine Aufenthaltserlaubnis ohne Beteiligung des BAMF noch eine Abschiebung ohne Prüfung des im Raum stehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses durchgeführt werden kann, ist hier bis zur Mitteilung des BAMF von einer Unmöglichkeit der Abschiebung auszugehen (zu den Einzelheiten vgl. Ausführungen zu § 72). 25.5.1. 1. Grundsätzlich verlangt der § 25 Abs. 5 S. 1, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vollziehbar ausreisepflichtig ist. Von dieser Voraussetzung ist aber abzusehen, wenn sich der Ausländer auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig hier aufgehalten hat, und der Aufenthaltstitel - etwa auf Grund einer Ausweisung - erlischt. Steht zum Zeitpunkt des Erlasses eines die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendenden Bescheides fest, dass mit dem Wegfall eines Ausreisehindernisses in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist, gebietet es schon der Grundsatz des verwaltungseffizienten Handelns, nicht zuzuwarten, bis der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig wird. Schon im Bescheid kann auf eine Abschiebungsandrohung verzichtet und auf die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 S. 1 hingewiesen werden. Auf den Erlass eines aufenthaltsbeendenden Bescheides kann gänzlich verzichtet werden, wenn ein Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zunächst die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 bzw. § 81 Abs. 4 AufenthG Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020                                                                     Seite 264 von 875
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin hatte, dieser Antrag aber aktenkundig zurück genommen wurde. In diesen Fällen kann dann die vollziehbare Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG unterstellt und die AE nach § 25 Abs. 5 nach einer logischen Sekunde erteilt werden. Erteilung entgegen der Sperrwirkung aus § 11 Abs. 1 AufenthG 25.5.1 . 2. Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung wurde die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz bestehender Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 gestrichen. Nunmehr kommt auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 nur in Betracht, wenn die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 durch die zuständige Ausländerbehörde aufgehoben wurde. Liegen also die Erteilungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 vor und besteht eine Sperrwirkung aufgrund einer früheren Abschiebung oder Ausweisung ist zusätzlich zu prüfen, ob die Sperrwirkung aufgehoben werden soll. Nur bei Aufhebung der Sperrwirkung kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht. Zur Aufhebung der Sperrwirkung, vgl. A. 11.4. Umgang mit Alt-Fällen Nach dem bis zum 31.07.2015 geltenden Recht stellte die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels (§ 25 Abs. 5) eine partielle Aufhebung der Sperrfrist aus der Ausweisung/Abschiebung dar (vgl. dazu Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 08.11.2016 – OVG 3 S 84.16 – und Urteil des BVerwG vom 04.09.2007 – 1 C 43.06-). Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung zum 01.08.2015 lebt die ursprüngliche Sperrfrist nicht wieder auf. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen vor dem 01.08.2015 bereits eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 entgegen der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 erteilt wurde, diese ungeachtet der Sperrfrist aus § 11 Abs. 1 verlängert bzw. eine andere Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG erteilt werden kann. Für alle anderen Aufenthaltstitel gilt die Sperrwirkung fort. 25.5.1. 3. Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 wegen Passlosigkeit erteilt, weil der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten gem. ...weggefallen... § 60b voll umfänglich nachkommt, so ist grundsätzlich die auflösende Bedingungen „Aufenthaltserlaubnis erlischt mit der Ausreise in den Herkunftsstaat“ ...weggefallen... zu verfügen. Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 wegen einer dauerhaften Reiseunfähigkeit erteilt, ist ebenfalls die auflösende Bedingung „Aufenthaltserlaubnis erlischt mit der Ausreise in den Herkunftsstaat“ zu verfügen. Tritt der Sachverhalt einer der gem. § 12 Abs. 1 verfügten auflösenden Bedingung ein und wird der Betroffene nicht unmittelbar an der Grenze zurückgewiesen, so ist der Betroffene gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. vollziehbar ausreisepflichtig. 25.5.1.4. Zur Beachtlichkeit der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen beachte Ausführungen zu § 5 Abs. 3 ; zur Möglichkeit der Erwerbstätigkeit die Ausführungen zu § 4 a Abs. 1 und zu § 31 BeschV; zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 bei de-jure-Staatenlosen Ausführungen zu § 55 Abs. 1 AufenthV. 25.5.2. Das Ermessen gem. § 25 Abs. 5 S. 2 ist regelmäßig zugunsten des Ausländers auszuüben, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist ("soll"). Dies gilt auch für die Fälle der tatsächlichen Unmöglichkeit der Ausreise auf Grund nicht zu vertretender Passlosigkeit gem. § 60b, wenn die Duldungszeiten teilweise schon vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht lagen. Dann bleiben in den Fällen des § 25 Abs. 5 S. 2 die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 (Lebensunterhalt) und des Absatzes 2 grundsätzlich unbeachtlich (vgl. A.5.3.). Entsprechendes soll auch für die Fälle des (…) § 25 Abs. 5 S. 1 gelten. Letzteres aber nur dann, wenn nach unserer Prognose davon auszugehen ist, dass das Ausreisehindernis auf unabsehbare Zeit bestehen bleibt. 25.5.3. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. ...weggefallen... ...weggefallen... Für die Fälle, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 wegen Passlosigkeit erteilt wird, weil der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten gem. § 60b voll umfänglich nachkommt, gilt das Folgende: Hat ein ausreisepflichtiger volljähriger Ausländer seine besondere Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 oder 3 glaubhaft gemacht hat, liegt auch kein Verschulden i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 vor. § 60b Abs. 2 Satz 1 regelt die Erfüllung der erforderlichen Mitwirkungshandlungen durch Ausreisepflichtige und den dabei geltenden Überzeugungsmaßstab abschließend für das gesamte Aufenthaltsrecht, so dass eine abweichende Wertung im Rahmen der Verschuldensprüfung gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 untunlich wäre. Hat der volljährige Ausreisepflichtige somit glaubhaft gemacht alle in § 60b Abs. 3 S. 1 genannten Handlungen vorgenommen zu haben oder eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 60b Abs. 3 Satz 3 abgegeben, ist auch das nach § 5 Abs. 3 Satz 2 eröffnete Ermessen regelmäßig zu seinen Gunsten intendiert. Merke: Der volljährige Ausreisepflichtige kann nur glaubhaft machen alle in § 60b Abs. 3 S. 1 genannten Handlungen zur Passbeschaffung vorgenommen zu haben – sei es mit eidesstattlicher Versicherung oder ohne. Glaubhaft gemacht ist damit ausschließlich die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 60b Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Identität des Ausländers geklärt ist. Den Nachweis über die Identität ist im Vollbeweis zu erbringen (i.d.R. durch Vorlage eines amtlichen Lichtbilddokuments). Ist die Identität nicht geklärt, kommt § 25 Abs. 5 nicht in Betracht. Ohne konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil ist bei Verlängerungsanträgen vom Fortbestehen des unverschuldeten Ausreisehindernisses der Passlosigkeit auszugehen. Dies bedeutet aber nicht, dass bei einer derartigen Verlängerung des Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020                                                                    Seite 265 von 875
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Titels nach § 25 Abs. 5 auch tatsächlich stets ein Ausreisehindernis vorliegt. Wenn der begünstigte Titelinhaber bzw. seine Familienangehörigen weitergehende Rechte aus dem Titel ableiten wollen und ein aus Art. 6 GG abgeleitetes Aufenthaltsrecht zu dem begünstigten Titelinhaber mit der Begründung begehren, dass die Familieneinheit wegen der fehlenden Ausreisemöglichkeit des begünstigten Titelinhabers nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann, muss der begünstigte Titelinhaber nach den Maßstäben des § 60b Abs. 3 individuell und aktuell nachweisen bzw. glaubhaft machen, dass das Ausreisehindernis tatsächlich besteht und trotz entsprechender Bemühungen kein Pass ausgestellt werden kann. Denn allein der Besitz eines Aufenthaltstitels steht der Zumutbarkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland nicht entgegen. Wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene sich tatsächlich im Herkunftsstaat aufgehalten hat oder dies beabsichtigt, ist der Eintritt der auflösenden Bedingung oder die Versagung der Verlängerung zu prüfen. Soweit der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 entgegenstehen könnte, sind auch beim unverschuldeten Ausreisehindernis der Passlosigkeit die Ausführungen unter A.25.5.1.2. zu beachten. Grundsätzlich ist danach insbesondere die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen, für Personen, bei denen Ausweisungsinteressen gem. §§ 53, 54 vorliegen. Hier ist das von § 25 Abs. 5 S.2 eröffnete Ermessen ("soll") sowie das durch § 5 Abs. 3 2. HS. eingeräumte Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles regelmäßig zu Lasten der Betroffenen auszuüben. Diese Ausweisungsinteressen stehen der Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig selbst dann entgegen, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist (zur Zulässigkeit einer solchen Praxis vgl. etwa VG Berlin, Urteil vom 22.01.2008 - VG 24 A 195.06). Dies gilt im Übrigen auch, wenn der Betroffene nicht rechtskräftig oder bestandskräftig ausgewiesen wurde, sondern lediglich schwere oder besonders schwere Ausweisungsinteressen gesetzt hat. Für die Fälle, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 wegen Passlosigkeit an einen Minderjährigen erteilt oder verlängert wird, gilt folgendes: Regelmäßig haben Minderjährige ihr Abschiebungs- und Ausreisehindernis der Passlosigkeit nicht selbst zu vertreten und unterliegen damit nicht den gesetzlichen Schranken des § 60b Abs. 1 S. 1 sowie § 25 Abs. 5 S. 3 u. 4. Sofern die Identität des Minderjährigen geklärt ist und die übrigen Erteilungsvoraussetzungen aus § 25 Abs. 5 vorliegen, soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 bei fortbestehender Passlosigkeit erteilt werden. Vor diesem Hintergrund ist es gleichzeitig gerechtfertigt, die Aufenthaltserlaubnis auf drei Monate nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zu befristen. Gerade da einem Minderjährigen nicht entgegengehalten werden kann, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können, tritt mit Erreichen seiner Volljährigkeit eine Änderung der Sachlage ein. Besonders trifft dies auf unbegleitete minderjährige Ausländer zu, die unter (Amts-)Vormundschaft stehen und nicht im Besitz eines gültigen Heimreisedokuments sind oder sonstige Minderjährige, deren Eltern ihr Abschiebungshindernis selbst zu vertreten haben. Unterlag der Minderjährige nie der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 S. 1 bzw. hat deren Erfüllung nach § 60b Abs. 3 nie glaubhaft gemacht, ist dies vom Ausländer nach Vollendung seines 18. Lebensjahrs nachzuholen. Die Aushändigung des Hinweisblattes ist aktenkundig zu machen. Vor der Verlängerung hat der begünstigte Titelinhaber nach den Maßstäben des § 60b Abs. 3 individuell und aktuell nachzuweisen bzw. glaubhaftzumachen, dass das Ausreisehindernis tatsächlich besteht und trotz entsprechender Bemühungen kein Pass ausgestellt werden kann. Gegebenenfalls ist eine Fiktionsbescheinigung auszustellen. 25.5.4. frei A.25.s.1. Beginn und Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung bzw. eines Studiums Aufnahme eines Studiums während des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 4a 25.s.1.1. Entgegen der früheren Weisungslage wird auch Inhabern dieser humanitären Aufenthaltstitel die Aufnahme eines Studiums nicht mehr untersagt. Aufnahme eines Studiums während des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 25.s.1.2. Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5, die nach alter Weisungslage eine das Studium ausschließende Auflage erhalten hatten, wird diese orientiert an der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, dass Inhaber einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 5 einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 8 Abs. 2 Nr. 2) beanspruchen können anlassbezogen - insbesondere bei der Verlängerung des Titels - gestrichen. Fortsetzung des Studiums nach Wegfall des Ausreisehindernisses in den Fällen des § 25 Abs. 5 25.s.1.3. Kann die Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 5 nicht mehr verlängert werden, weil das Ausreisehindernis entfallen ist, ist die Fortsetzung des Studiums durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 16 Abs. 1 zu ermöglichen, wenn der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem AsylbLG/SGB II od. XII gesichert ist sowie die sonstigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und Abs. 4 vorliegen. Bezüglich der Höhe des Einkommens und des Nachweises der Sicherung des Lebensunterhalts gelten die für Studenten und Sprachschüler geltenden allgemeinen Regelungen (vgl. A.2.3.5.) . Vom Erfordernis der Einreise im geregelten Verfahren ist in diesen Fällen gem. § 5 Abs. 2 S. 2 bzw. § 39 Nr. 1 AufenthV abzusehen. Fehlt es an einer der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 bzw. Abs. 4 (insbesondere dem gesicherten Lebensunterhalt) ist die Fortsetzung des Studiums als dringender persönlicher Grund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG anzusehen und im Rahmen des von dieser Vorschrift eröffneten Ermessens zu prüfen, ob eine Duldung zum Zwecke der Beendigung des Studiums zu erteilen ist. Beachte dazu VAB A.60a.s.3. </span></div> Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020                                                                  Seite 266 von 875
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 25a Inhaltsverzeichnis A.25a. Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden ...... 267 (VAB-Kommission 2018/19; FEG; 05.03.2020) ......................................................... 267 25a.0. Zur Ermessensausübung ............................................................................... 267 25a.1.1.0. Erteilungsvoraussetzungen ............................................................... 267 Begünstigter Personenkreis ........................................................................ 267 Geduldeter Aufenthalt ................................................................................. 267 Familiennachzug ......................................................................................... 268 Geltungsdauer ............................................................................................. 268 Erwerbstätigkeit ........................................................................................... 268 25a.1.1.1. Ununterbrochener Aufenthalt seit 4 Jahren ............................... 268 25a.1.1.2. Erfolgreicher Schulbesuch seit 4 Jahren ................................... 269 25a.1.1.3. Zeitpunkt der Antragstellung ...................................................... 269 25a.1.1.4. Positive Integrationsprognose .................................................... 269 25a.1.1.5. Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung ........ 270 25a.1.2. Zum Lebensunterhalt ........................................................................... 270 25a.1.3. Versagungsgründe ............................................................................... 270 25a.2.1. Aufenthaltsrecht für Eltern von Minderjährigen ......................................... 270 25a.2.1.2. Lebensunterhaltssicherung ............................................................... 271 25a.2.2. Aufenthaltsrecht für Geschwister von nach Abs.1 Begünstigten ................. 271 25a.2.3. Aufenthaltsrecht für Ehegatten oder Lebenspartner .................................... 271 25a.2.4. Aufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder ......................................... 271 25a.3. Ausweisungsinteresse .................................................................................... 271 A.25a. Aufenthaltsgewährung bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden ( VAB-Kommission 2018/19; FEG; 05.03.2020 ) Checkliste § 25a Abs. 1 Checkliste §§ 25a Abs. 2, 60a Abs. 2b 25a.0. Zur Ermessensausübung Liegen die Voraussetzungen des § 25 a Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 2 vor, soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, d.h. nur in Ausnahmefällen ist von der Titelerteilung abzusehen. Auch im Rahmen der Titelerteilung nach § 25a Abs. 2 Satz 1 ist regelmäßig das Ermessen zugunsten des Betroffenen auszuüben, so die besonderen und allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vorliegen. Insofern ist auch hier das “kann“ hier praktisch wie ein „ist“ zu lesen. Ein Ausnahmefall, bei dem das nach § 25a Abs. 1 eröffnete Ermessen allerdings zu Lasten des Ausländers auszuüben ist, liegt vor, solange er minderjährig ist und Ist- Ausweisungsgründe nach § 53 AufenthG a.F. bzw. ein Ausweisungsinteresse nach § 54 n.F. bei beiden Eltern oder einem allein personensorgeberechtigten Elternteil der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 oder einer Duldung nach § 60a Abs. 2b (vgl. A.60a.2b.) an beide Eltern oder den allein sorgeberechtigten Elternteil entgegenstehen. 25a.1.1. 0 . Erteilungsvoraussetzungen Begünstigter Personenkreis Nach dem Gesetzeswortlaut kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur für einen jugendlichen oder heranwachsenden geduldeten Ausländer in Betracht. Jugendlicher ist man nach § 1 Absatz 2 JGG mit 14 Jahren. Heranwachsender ist nach § 1 Absatz 2 JGG, wer 18, aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Zwar ist dem Wortlaut des § 25a Abs. 1 selbst nicht unmittelbar zu entnehmen, dass zur näheren Bestimmung des von dieser Norm erfassten Personenkreises auf die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 Jugendgerichtsgesetzes (JGG) zurückzugreifen ist. Die Anlehnung an diese Legaldefinition geht allerdings eindeutig aus der Begründung zum Gesetzentwurf hervor (BT-Drs. 18/4097, S. 42, Nr. 12). Geduldeter Aufenthalt Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020                                                                                         Seite 267 von 875
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist nach dem Gesetzeswortlaut, dass der Ausländer, der von der Regelung profitieren will, geduldet ...weggefallen... ist. Geduldet ist ein Ausländer im Sinne der Vorschrift dann, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Duldung hat. Ein Rechtsanspruch auf eine Duldung ist jedenfalls dann ohne weiteres ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 S. 1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Da die Behörde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Ausländer eine Duldung von Amts wegen zu erteilen, kann es diesem nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie dieser Pflicht im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet (zu §25b vgl. BVerwG, Urt. V. 18.12.2019 – 1 C 34.18-). Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis etwa nach § 25 Abs. 5 besitzen, profitieren nach dem klaren Wortlaut nicht von der Regelung, auch wenn sie dadurch etwa was die Geltungsdauer gem. § 26 Abs. 1 betrifft, schlechter gestellt werden als Geduldete ...weggefallen... ( s. dazu ausführlich A.25b.1.1. ) . Etwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass gemäß § 25 a Abs. 1 Satz 1 neben einem geduldeten auch ein erlaubter oder gestatteter Aufenthalt auf die geforderte Voraufenthaltszeit angerechnet werden soll. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Duldung (oder des Anspruchs auf Duldung) ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Erteilung bzw. Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu A.25b.1.1.). ...weggefallen... Der Besitz einer reinen Verfahrensduldung, genügt für den Titelerwerb nach § 25a Abs. 1 . ...weggefallen... Anders verhält es sich jedoch bei Zeiten, in denen der Ausländer im Besitz einer Duldung mit dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" nach § 60b ist. Diese werden bei der Berechnung der Voraufenthaltszeit nicht mitgezählt. (vgl. hierzu: A.25b.1.1. sowie A.60b.5.1.). Regelerteilungsvoraussetzungen Die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 einschließlich geklärter Identität und Passpflicht finden auch im Rahmen des § 25a Anwendung. Von der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzungen kann im Ermessen nach § 5 Abs. 3 S. 2 abgesehen werden (vgl. A.5.3.2.). Eine Regel-Ausnahme gilt gemäß § 25a Abs. 1 Satz 2 bei der Lebensunterhaltssicherung, solange sich die Betroffenen noch in der Ausbildung befinden. Familiennachzug Ein Familiennachzug zu Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a Abs. 1 besitzen, wird im Rahmen des § 29 Abs. 3 Satz 1 gewährt. Bei Personen, die einen Titel nach § 25a Abs. 2 besitzen, ist der Familiennachzug gemäß § 2 9 Abs. 3 Satz 3 ausgeschlossen. Geltungsdauer Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel mit einer Geltungsdauer von drei Jahren erteilt. Etwas anders gilt allerdings dann, wenn durch oder für den Jugendlichen oder Heranwachsenden öffentliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Anspruch genommen werden und der Betroffene sich in einer Ausbildung befindet, die voraussichtlich innerhalb dieses Zeitraums endet. In diesem Fall ist die Geltungsdauer an das voraussichtliche Ende der Ausbildung zu knüpfen. Die Geltungsdauer soll dann 6 Monate nach dem Ausbildungsende auslaufen, um dem Betroffenen den Einstieg in den Arbeitsmarkt bzw. die betriebliche Ausbildung zu ermöglichen. § 25a fehlt eine Regelung zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Nach den allgemeinen Grundsätzen (§ 8 Abs. 1) ist die Aufenthaltserlaubnis bei Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen auch dann noch zu verlängern, wenn der Ausländer kein Jugendlicher oder Heranwachsender mehr ist. Ist die Schul- / Berufs- oder Hochschulausbildung abgeschlossen setzt dies auch die vollständige Lebensunterhaltssicherung nach den allgemeinen Maßstäben voraus. Vor dem Hintergrund des § 29 Abs. 3 S. 3 ist bei jeder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 allerdings auch zu prüfen, ob nicht auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommt, die die Möglichkeit des Familiennachzugs eröffnet. Erwerbstätigkeit Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Erwerbstätigkeit, vgl. § 4a Abs. 1 S. 1. 25a.1.1.1. Ununterbrochener Aufenthalt seit 4 Jahren Der erlaubte, geduldete oder gestattete Aufenthalt muss ununterbrochen gewesen sein. Kurzfristige Unterbrechungen von wenigen Tagen sind als lediglich minimale Unterbrechungen schon wegen ihres Bagatellcharakters als unschädlich anzusehen und begründen insoweit keine schädliche Unterbrechung, ...weggefallen... wenn der Ausländer sich danach wieder geduldet, gestattet oder erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat. Eine zwischenzeitliche Ausreise in einen anderen Mitgliedstaat der EU zu einem bloß vorübergehenden Zweck unterbricht den Aufenthaltszeitraum auch vor dem Hintergrund des Rechtsgedankens des § 50 Abs. 4 nicht. Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020                                                                   Seite 268 von 875
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Zeitliche Gewichtungen bzw. Abstufungen zwischen Duldung, Gestattung und Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als anrechenbare Voraufenthaltszeit wurden gesetzlich nicht normiert, so dass nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes alle so zurückgelegten Aufenthaltszeiten gleichberechtigt auf die vierjährige Mindestaufenthaltszeit anzurechnen sind. Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass auch Zeiten angerechnet werden, in denen der Ausländer einen Aufenthaltstitel zu anderen als humanitären Zwecken besessen hat (zu § 25b siehe A.25b.1.1. und BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18-) . 25a.1.1.2. Erfolgreicher Schulbesuch seit 4 Jahren Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 Satz 1 setzt in der Regel einen erfolgreichen Schulbesuch seit vier Jahren voraus. Durch die Formulierung wird in Ausnahmefällen die Möglichkeit eröffnet, auch bei einem kürzeren erfolgreichen Schulbesuch die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dies setzt dann allerdings besonders hervorstechende schulische Leistungen voraus, die auf eine besondere Begabung hindeuten. Die Frage, ob der Ausländer, der noch keinen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben hat, seit vier Jahren erfolgreich eine Schule besucht, ist in Anlehnung an die zu § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 entwickelten Maßstäbe zu prüfen. Danach ist darauf abzustellen, ob ...weggefallen... der Jugendliche oder Heranwachsende sich bereits seit vier Jahren und noch in einer Schulausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen Abschluss führt. Davon ist dann auszugehen, wenn die Prognose gerechtfertigt ist, dass der Antragsteller aufgrund ordnungsgemäßen und regelmäßigen Besuchs der Schule einen solchen Abschluss erwerben wird, wobei unerheblich ist, um welchen Schultyp es sich handelt (z.B. ...weggefallen...Förderschulen für Lernbehinderte) und welcher Abschluss angestrebt wird. Die Tatsache, dass er formal Schüler einer allgemeinbildenden oder einer Berufsschule ist, genügt schon nach dem Wortlaut der Vorschrift für sich genommen nicht. Hierfür sind im Zweifelsfall die Schulzeugnisse heranzuziehen. Ergeben sich hieraus beispielsweise in dem Jahr vor Antragstellung erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten und/oder lassen die Noten darauf schließen, dass der Antragsteller die Schule nur formal besucht und das Erwerben eines Abschlusses unwahrscheinlich ist, bewertet die Ausländerbehörde weder die schulischen Leistungen noch die Erfolgsaussichten des Betroffenen, einen Abschluss erwerben zu können, abschließend. Dem Antragsteller ist vielmehr Gelegenheit zu geben, durch entsprechende Nachweise (z.B. ein aktuelle Schulbescheinigung) zu belegen, dass er trotz Fehlzeiten regelmäßig die Schule besucht und im Abschlussjahr ein erfolgreicher Schulabschluss wahrscheinlich ist (vgl. § 82 Abs. 1). Merke: Bei Schülern ab der 7. Klasse lässt allein der Umstand, dass in der Sekundarstufe I die Versetzung erfolgt, in Berlin nicht auf einen erfolgreichen Schulbesuch schließen. Vielmehr ist die Versetzung in der Sekundarstufe I – mit Ausnahme der Sekundarstufe I am Gymnasium - der Regelfall, eine Jahrgangswiederholung ist nur in Ausnahmefällen vorgesehen, vgl. § 59 SchulG Berlin. Bei der Prüfung des erfolgreichen Schulbesuchs sollte grundsätzlich die Vorlage aller Schulzeugnisse verlangt werden. Kopien sind vollständig zur Akte zu nehmen. Soweit die Zeugnisse als Anlage Informationen über das Sozialverhalten enthalten, gilt dies auch für diese Informationen. Werden die erforderlichen Zeiten eines Schulbesuchs noch nicht erfüllt und liegt ein sonstiger Duldungsgrund nicht oder nicht mehr vor, ist vor einer Ablehnung des Antrages nach den allgemeinen Anwendungshinweisen des BMI vom 30.05.2017 eine Ermessensduldung zur Fortsetzung einer Schulausbildung, einer berufsqualifizierenden Maßnahme oder eines Studiums zu prüfen (vgl. A.60a.2.3.5.). Merke: Gem. § 40 Abs. 1 Schulgesetz Berlin werden Lehrgänge des zweiten Bildungsweges nicht nur an allgemeinbildenden Schulen sondern mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde auch an Volkshochschulen (VHS) eingerichtet. Die Gleichwertigkeit der Bildungsgänge an Volkshochschulen, die über Lehrgänge und Prüfungen zum nachträglichen Erwerb des Haupt-, erweiterten Haupt- und mittleren Schulabschluss führen, werden durch §§ 1 -36 der zweiten Bildungsweg- Lehrgangsverordnung (ZBW-LG-VO; GVBl. 2006, S. 1174 f.) verdeutlicht. Ausländer, die an solchen Lehrgängen teilnehmen, besuchen demnach ebenfalls eine Schule. Etwas anderes gilt allerdings nach der Rechtsprechung des OVG Berlin- Brandenburg für Teilnehmer, die bei freien Trägern an vorbereitenden schulischen Maßnahmen zur Ablegung der Prüfung für einen entsprechenden Schulabschluss vorbereitet werden. Am Ende einer solchen Maßnahme steht nicht unmittelbar die Ablegung einer solchen Prüfung. Nimmt ein Ausländer lediglich an einer solchen Maßnahme teil, handelt es sich gem. §§ 37 f. ZBW-LG-VO um einen Nichtschüler, der nicht von der Regelung des § 25a Abs. 1 profitieren kann (vgl. insofern OVG Berlin- Brandenburg; Beschluss vom 30.03.2010 – OVG 12 N 5.10). 25a.1.1.3. Zeitpunkt der Antragstellung Die Gesetzessystematik lässt es zu, dass Ausländer von der Regelung profitieren, die zwar vor Vollendung des 21. Lebensjahres einen Antrag auf Ersterteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a gestellt haben, die Erteilungsvoraussetzungen allerdings erst später – etwa im Laufe eines gegen eine Versagung gerichteten Verwaltungsstreitverfahrens – erfüllen. Werden die Erteilungsvoraussetzungen in wesentlicher Hinsicht erst nach Vollendung des 21. Lebensjahres erfüllt, d.h. konkret z.B. die gem. Nr. 1 und 2 erforderlichen Aufenthalts- oder Ausbildungszeiten erst nach Vollendung des 22. Lebensjahres, ist jedenfalls das von § 25a Abs. 1 eröffnete Erteilungsermessen vor dem Hintergrund der offensichtlichen Zielrichtung des Gesetzgebers zu Lasten der Betroffenen auszuüben. 25a.1.1.4. Positive Integrationsprognose Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt insbesondere voraus, dass gewährleistet erscheint, dass der jugendliche oder heranwachsende Ausländer sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die hiesigen Lebensverhältnisse einfügen kann. In Anbetracht der gemäß § 25 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ohnehin geforderten Anforderungen an den Ausbildungsstand, gilt für diese Prognoseentscheidung ein großzügiger Maßstab. Straftaten des Jugendlichen oder Heranwachsenden, die mit der Verhängung von Jugendstrafe nach dem JGG oder Freiheitsstrafe nach Erwachsenenstrafrecht geahndet wurden, lassen – auch bei Aussetzung der Vollstreckung der Strafe Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020                                                                  Seite 269 von 875
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin zur Bewährung – deutlich werden, dass der Betroffene das deutsche Gesellschafts- und Rechtssystem nicht ausreichend anerkennt und stehen daher in der Regel einer positiven Integrationsprognose entgegen. Im Einzelfall kann auch bei Verhängung von Jugendstrafe oder Freiheitsstrafe eine positive Integrationsprognose in Betracht kommen. Hierbei ist zu bewerten, wie schwer diese Straftaten wiegen, wie lange sie zurückliegen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und ob sich der Ausländer seitdem erfolgreich um seine Integration bemüht hat, so dass den Straftaten ggf. zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag weniger Gewicht beizumessen ist und gleichwohl bei einer Gesamtbetrachtung von einer positiven Integrationsprognose ausgegangen werden kann. Soweit lediglich Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendstrafrecht bzw. Geldstrafen verhängt wurden, hindert dies die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 nicht. Nach dem Bun-deszentralregistergesetz getilgte strafrechtliche Verurteilungen bleiben außer Betracht. Im Übrigen finden die allgemeinen zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 entwickelten Maßstäbe (vgl. A.5.1.2.) keine Anwendung. So ist zu berücksichtigen, dass der von § 25a Abs. 1 vorgegebene Grund für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis die Integrationsleistung des Ausländers ist, während die o.g. Bagatellgrenze gerade für Fälle konzipiert ist, in denen ein darüber hinausgehender Aufenthaltszweck den Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich macht bzw. rechtfertigt. Auch § 25a Abs. 3 findet nach seinem eindeutigen Wortlaut auf die Fälle des § 25 a Abs. 1 keine Anwendung (vgl. A.25a.3.). 25a.1.1.5. Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung Liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass der Ausländer/die Ausländerin sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt, ist die Aufenthaltserlaubnis zwingend zu versagen. 25a.1.2. Zum Lebensunterhalt Die Privilegierung beim Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung des § 25 a Abs. 1 S. 2 stellt eine Spezialregelung gegenüber der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dar und verdrängt diese (so ausdrücklich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.07.2018 – OVG 6 S 20.18). 25a.1.3. Versagungsgründe Nach dem klaren Gesetzeswortlaut wird die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur dann versagt, wenn die falschen Angaben von dem Jugendlichen oder Heranwachsenden selbst gemacht werden bzw. die Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit von ihm selbst begangen wird. Eine Zurechnung des Verhaltens der Eltern erfolgt demnach nicht. Nach dem Gesetzeswortlaut werden im Rahmen des § 25a Abs. 1 frühere Verhalten des Betroffenen nicht sanktioniert („ausgesetzt ist“). Eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist unbeachtlich, wenn der Jugendliche oder Heranwachsende seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit etwa durch die Vorlage des für die Erteilung ohnehin erforderlichen Passes von sich aus offenbart. Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass eine Zusicherung der Aufenthaltserlaubnis bei Passvorlage im Einzelfall ausgestellt werden kann, wenn dies die Passbeschaffung erleichtert (BVerwG, Urteil vom 14. Mai 2013 - 1 C 17/12 - juris Rn. 20, 31). 25a.2.1. Aufenthaltsrecht für Eltern von Minderjährigen § 25a Abs. 2 Satz 1 enthält ein gesondertes Aufenthaltsrecht für Eltern von Minderjährigen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 besitzen. Da der Umstand, ob der weitere Aufenthalt der Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteiles im Bundesgebiet durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 oder auch einer Duldung nach § 60a Abs. 2b ermöglicht werden kann, im Rahmen des von § 25a Abs. 1 eröffneten Ermessens von Bedeutung ist (vgl. A.25a.0), ist stets eine gemeinsame Entscheidung über den Aufenthalt des von § 25 Abs. 1 begünstigten und der Familienangehörigen, die von ihm ein Aufenthaltsrecht ableiten würden, zu treffen. Merke: Grundsätzlich setzt § 25 a Abs. 2 S. 1 voraus, dass die Eltern bzw. ein Elternteil (allein) personensorgeberechtigt ist. Dies ergibt sich zum einen aus dem Sinn und Zweck der Regelung, gut integrierten Minderjährigen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 a Abs. 1 erhalten können, die sie tragende familiäre Lebensgemeinschaft zu erhalten. Auch wird nur so verständlich, dass der Wortlaut des § 25 a Abs. 2 S. 1 die Eltern von Heranwachsenden, die nach § 25 a Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, von der Regelung ausnimmt. Im Einzelfall kann jedoch auch ein umgangsberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, soweit dies im Hinblick auf Art. 6 GG unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8.12.2005 - 2 BvR 1001/04 – verfassungsrechtlich geboten ist. Diese Fälle sind der Referats- oder Abteilungsleitung mit einem Votum zur Entscheidung vorzulegen. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 setzt ebenso wie diejenige nach Satz 2 , 3 und 5 grundsätzlich voraus, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen, d.h. insbesondere auch das Erfordernis der geklärten Identität und der Erfüllung der Passpflicht erfüllt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 , beachte auch § 5 Abs. 3 S. 2). Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1, 2, 3 und 5 richtet sich nach der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis des nach Abs. 1 begünstigten Jugendlichen oder Heranwachsenden. Eine Verlängerung setzt voraus, dass sämtliche Erteilungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Verlängerung kommt auch dann in Betracht, wenn der nach § 25a Abs. 1 begünstigte Jugendliche zwischenzeitlich volljährig geworden ist. Liegen die Erteilungs- oder Verlängerungsvoraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 2 und 5 nicht vor, ist stets zu prüfen, ob bis zur Volljährigkeit des von § 25a Abs. 1 Begünstigten eine Duldung nach § 60a Abs. 2b in Betracht kommt. In den Fällen des § 25a Abs. 2 S.3 ist § 60a Abs. 2b analog anzuwenden (echte Regelungslücke). 25a.2.1.1. Für die Frage, welches ausreise- oder abschiebungshindernde oder verzögernde Verhalten der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis entgegensteht, gelten die allgemeinen zu § 25 Abs. 5 und § 60a Abs. 6 entwickelten Maßstäbe. Da nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut im Rahmen des § 25a Abs. 1 ein früheres Verhalten der Betroffenen nicht sanktioniert wird („verhindert oder verzögert wird“), kann eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unbeachtlich sein, wenn die Eltern ihre wahre Identität und Staatsangehörigkeit durch die Vorlage des für die Erteilung ohnehin erforderlichen Passes von sich aus offenbaren. Auf Vorschlag der Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020                                                                     Seite 270 von 875
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass auch hier ggf. eine Zusicherung der Aufenthaltserlaubnis bei Passvorlage erteilt werden kann, soweit dies im Einzelfall notwendig ist. 25a.2.1.2. Lebensunterhaltssicherung Dem Elternteil kann nur dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 erteilt werden, wenn sein Lebensunterhalt gesichert ist. Obwohl der Gesetzgeber auf die Lebensunterhaltssicherung durch eigene Erwerbstätigkeit abstellt, sind hier die allgemeinen zu § 2 Abs. 3 entwickelten Maßstäbe anzulegen, d.h. die Lebensunterhaltssicherung ist unter Berücksichtigung der aufenthaltsrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zu prüfen (vgl. A.2.3.1.). Eine Besonderheit besteht allerdings darin, dass jedes Kind, jeder Jugendliche oder Heranwachsende, der die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 vermittelt, bei der Bedarfsgemeinschaft nicht zu berücksichtigen ist. Anderenfalls würde nämlich dessen Privilegierung bei der Lebensunterhaltssicherung leerlaufen. Immerhin lässt § 25a Abs. 1 Satz 2 unter bestimmten Voraussetzungen einen Leistungsbezug des Kindes , Jugendlichen oder Heranwachsenden, dem die Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 erteilt werden soll, gerade zu. § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist lex specialis zu § 5 Abs. 1 Nr. 1. Dies bedeutet, dass es in diesem Fall keine Regelausnahmen bei der Lebensunterhaltssicherung geben kann. 25a.2.2. Aufenthaltsrecht für Geschwister von nach Abs.1 Begünstigten § 25a Abs. 2 Satz 2 enthält eine Rechtsgrundlage für minderjährige Kinder von gem. § 25a Abs. 2 begünstigten Eltern , nicht aber von Kindern des Jugendlichen oder Heranwachsenden selbst. Auch hier gelten die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen einschließlich der Erfüllung der Passpflicht. Die Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 2 entspricht stets derjenigen der Aufenthaltserlaubnis der von § 25a Abs. 2 Satz 1 begünstigten Eltern. 25a.2.3. Aufenthaltsrecht für Ehegatten oder Lebenspartner Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung wurde eine Rechtsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten oder Lebenspartner eines von § 25a Abs. 1 begünstigten Jugendlichen oder Heranwachsenden geschaffen. Nach der Regelung soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, soweit kein Ausschlussgrund nach Satz 1 greift. Die Regelerteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 müssen grundsätzlich erfüllt sein. Dabei gilt der Lebensunterhalt im Sinne von § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 als durch eigenständige Erwerbstätigkeit gesichert, soweit der Ehegatten oder Lebenspartner ein Einkommen erzielt, welches die auf ihn und alle anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die keinen Titel nach § 25a Abs.1 bzw. § 25a Abs. 2 Satz 3 erhalten, entfallenden Regelsätze nebst Mietanteile deckt. Anderenfalls würde nämlich deren Privilegierung bei der Lebensunterhaltssicherung nach dem Wortlaut des § 25 a Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 2 S.5 leerlaufen. § 25a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ist im Übrigen lex specialis zu § 5 Abs. 1 Nr. 1. Dies bedeutet, dass es auch in den Fällen des § 25 a Abs. 2 S. 3 keine Regelausnahmen bei der Lebensunterhaltssicherung geben kann. Darüber hinaus ist § 31 im Falle einer Trennung der Eheleute oder Lebenspartner entsprechend anwendbar. Die entsprechende Anwendbarkeit bezieht sich darauf, dass der Ehegatte im Falle des § 25a einen Aufenthalt aus humanitären Gründen besitzt und nicht zum Familiennachzug gem. § 29 Abs. 3 S. 2 berechtigt ist. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen des § 31 müssen vorliegen. 25a.2.4. Aufenthaltsrecht für minderjährige ledige Kinder Ebenfalls mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberecht und der Aufenthaltsbeendigung wurde eine Rechtsgrundlage zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die minderjährigen nicht verheirateten Kinder eine Titelinhabers nach Abs. 1 geschaffen. Von den Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 und Abs. 2 wird mit Ausnahme der Passpflicht gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 (vgl. A.5.3.2.) im Ermessenswege regelmäßig abgesehen. Bzgl. der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 ist § 25 a Abs. 3 lex specialis. Kommt eine Erteilung nicht in Betracht ist § 60 a Abs. 2 b zu beachten. 25a.3. Ausweisungsinteresse Die Regelung des § 25a Abs. 3 enthält eine Privilegierung hinsichtlich eines vorliegenden Ausweisungsinteresses für die personensorgeberechtigten Eltern und minderjährigen Geschwistern von gemäß § 25a Abs. 1 begünstigten Jugendlichen und Heranwachsenden. Die Regelung ist missverständlich, da sie hinsichtlich der Straftaten sprachlich an den „Ausländer“ anstatt an die „Eltern oder die minderjährigen Geschwister des Ausländers “ anknüpft. Zu beachten ist, dass es an einer § 104a Abs. 3 AufenthG vergleichbaren Regelung fehlt, so dass es nicht zu einer Zurechnung von Straftaten im Familienverband kommt. Dies bedeutet zum Beispiel, dass Straftaten eines Elternteils, die die Grenze des § 25a Abs. 3 überschreiten, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 an den anderen Elternteil und eventuell vorhandene minderjährige Geschwister nicht hindern. Einem minderjährigen Geschwisterkind kann allerdings nur dann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 2 erteilt werden, wenn mindestens ein Elternteil über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 2 Satz 1 verfügt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm. 25a.4. Sämtliche Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 a können abweichend von § 10 Abs. 3 Satz 2, d.h. auch nach offensichtlich unbegründeten Asylanträgen, erteilt werden und berechtigen vollumfänglich zur Erwerbstätigkeit. Besteht die Sperrwirkung gemäß 11 Abs.1, ist bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen des § 25a die Aufhebung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 4 Satz 2 zu prüfen. Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020                                                                       Seite 271 von 875
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 25b Inhaltsverzeichnis A.25.b. Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration ...................................................................................................... 272 ( VAB-Kommission 2018/19; G über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung; FEG; 05.03.2020) .............................. 272 25.b.0. ................................................................................................................................................................................ 272 25b.1.1. Erteilungsvoraussetzungen .................................................................................................................................. 272 25b.1.2. Regelmäßig zu erfüllende Voraussetzungen ....................................................................................................... 273 25b.1.2.1. Erforderliche Aufenthaltsdauer .................................................................................................................. 273 25b.1.2.2.1. Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung .................................................................... 274 25b.1.2.2.2. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet ... 274 25b.1.2.3. Überwiegende Lebensunterhaltssicherung ................................................................................................ 274 25b.1.2.4. Sprachkenntnisse ...................................................................................................................................... 275 25b.1.2.5. Schulbesuch .............................................................................................................................................. 275 25b.1.3.1. Absehen von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung bei vorübergehendem Bezug von Sozialleistungen .......................................................................................................................................................... 275 25b.2. Ausschlussgründe ................................................................................................................................................... 276 25b.2.1. Vorsätzliches Verhindern oder Verzögern der Aufenthaltsbeendigung ........................................................ 276 25b.2.2. Vorliegen eines besonders schwerwiegenden oder schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 n.F. ....................................................................................................... 277 .......................................................................................................................................................................................... 539 25b.3. Ausnahme von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung und den mündlichen Sprachkenntnissen ........... 278 25b.4. Erleichterte Voraussetzungen für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder ........................................ 278 25b.5. Aufenthaltsdauer/Nebenbestimmung/Sperrwirkung ................................................................................................ 278 25b.6. Übergang aus der Beschäftigungsduldung, § 60d .................................................................................................. 279 A.25.b. Aufenthaltsgewährung bei nachhaltiger Integration ( VAB-Kommission 2018/19; G über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung; FEG; 05.03.2020 ) Checkliste § 25b Abs. 1 Checkliste § 25b Abs. 4 25.b.0. Durch die Regelung in § 25b wird eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung geschaffen, um nachhaltige Integrationsleistungen, die trotz des fehlenden rechtmäßigen Aufenthalts von einem Geduldeten erbracht wurden, durch Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus zu honorieren. Wenn die Voraussetzungen des § 25b vorliegen, soll die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, d.h. nur in Ausnahmefällen kann von der Titelerteilung abgesehen werden. Merke: Ein Ausnahmefall, der die Versagung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen rechtfertigt, liegt jedenfalls dann vor, wenn der ursprünglich erlaubte Aufenthalt mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen – insbesondere der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 - beendet wurde ...weggefallen.... Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in diesem Fall würde sonst eine Umgehung der sonstigen aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen begünstigen. 25b.1.1. Erteilungsvoraussetzungen ...weggefallen... N ach § 25b Absatz 1 Satz 1 muss der Aufenthalt des Ausländers nach § 60a geduldet sein. ..weggefallen... Geduldet ist ein Ausländer im Sinne der Vorschrift dann, wenn ihm eine rechtswirksame Duldung erteilt worden ist oder wenn er einen Rechtsanspruch auf eine Duldung hat. Ein Rechtsanspruch auf eine Duldung ist jedenfalls dann ohne weiteres ausreichend, wenn die Abschiebung im Sinne von § 60a Abs. 2 S. 1 aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Da die Behörde bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet ist, dem Ausländer eine Duldung von Amts wegen zu erteilen, kann es diesem nicht zum Nachteil gereichen, wenn sie dieser Pflicht im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen nicht nachkommt und den Aufenthalt lediglich faktisch duldet (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18-). Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Duldung (oder des Anspruchs auf Duldung) ist nicht der Zeitpunkt der Antragstellung, sondern der Zeitpunkt der Erteilung bzw. Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. Denn der Wortlaut der Norm enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber vom allgemein maßgeblichen Zeitpunkt für ein Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020                                                                                                                                       Seite 272 von 875
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin einzelnes Tatbestandsmerkmal hätte abweichen wollen. Auch den Gesetzesmaterialien ist nichts zu entnehmen, was auf eine Vorverlagerung des Duldungserfordernisses auf den Antragszeitpunkt hindeutet. Normzweck und -struktur erfordern jedenfalls nicht zwingend, dass die Duldung bzw. der Duldungsgrund schon bei Antragstellung vorliegen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18-). ..weggefallen... Mit der Schaffung des § 25b war beabsichtigt, die durch einen aktuell Geduldeten in der Vergangenheit erbrachten Integrationsleistungen anzuerkennen. Z eitliche Gewichtungen bzw. Abstufungen zwischen Duldung, Gestattung und Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als anrechenbare Voraufenthaltszeit wurden gesetzlich nicht normiert, so dass nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes alle so zurückgelegten Aufenthaltszeiten gleichberechtigt auf die sechs- bzw. achtjährige Mindestaufenthaltszeit anzurechnen sind (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.05.2019, OVG 3 N. 142.19). Damit sind auch solche Ausländer vom Anwendungsbereich der Norm umfasst, die in der Vergangenheit für einen nicht unerheblichen Zeitraum im Besitz eines Aufenthaltstitels auch aus anderen als humanitären Gründen waren (vgl. BVerwG, Urt. V. 18.12.2019 – 1 C 34.18-). Auch der Besitz einer reinen Verfahrensduldung, genügt für den Titelerwerb nach § 25 b Abs. 1. ...weggefallen... Denn die bislang verbreitete Gegenauffassung findet keine hinreichende Anknüpfung im Gesetz. § 25b Abs. 1 S. 1 verlangt lediglich das Vorliegen einer Duldung, ohne dabei nach verschiedenen Duldungsgründen zu differenzieren. Auch der Verfahrensduldung kommt die einem Verwaltungsakt eigene Bindungs- und Tatbestandswirkung zu. Konsequenterweise ist die Zeit einer nur zur Durchführung eines Verfahrens erteilten Duldung dann auch bei dem nach Abs. 1 S. 2 Nr. 1 erforderlichen ununterbrochenen (u.a.) geduldeten Voraufenthalt zu berücksichtigen, zumal es insoweit an einer Sonderreglung fehlt, wie sie nunmehr etwa in § 60b Abs. 5 S. 1 für die Duldung mit dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" getroffen worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18-). Verfahrensduldungen sind vorwiegend: • die Duldung zur Durchführung des Härtefallverfahrens; • die Duldung zur Durchführung eines Petitionsverfahrens; • die Duldung zur Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; • die Schwangerenregelung unter A 60a.2.3. (drei + drei) (Beachte: in Abgrenzung zur dortigen Regelung begründet die fehlende Mitnahme von Schwangeren durch Fluggesellschaften unter Bezugnahme auf die IATA- Regelungen (vgl. A 60a.2.3.1.) ein tatsächliches (materielles) Abschiebungshindernis. Merke: Anders als bei der Verfahrensduldung sind die Zeiten ...weggefallen... einer Duldung mit dem Zusatz "für Personen mit ungeklärter Identität" nach § 60b, da sie rechtlich gesehen nicht zu einem Titel nach § 25 b führen können, im Rahmen von § 25 b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 unbeachtlich, werden also bei der Berechnung des 8-Jahreszeitraumes nicht mitgezählt. Sie führen daher zu einer Hemmung des 8-Jahreszeitraumes . ...weggefallen... 25b.1.2. Regelmäßig zu erfüllende Voraussetzungen Liegen die in Satz 2 genannten Voraussetzungen vor, ist von einer nachhaltigen Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland auszugehen. Die Formulierung „setzt regelmäßig voraus“ lässt es aber zu, dass besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht ebenfalls zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b führen können. Beispielhaft ist hier ein herausgehobenes soziales Engagement zu nennen, wie es u.a. in Vereinen, sozialen Einrichtungen, Kirchen o.ä. üblicherweise praktiziert wird. Das herausgehobene Engagement muss über die bloße Vereinsmitgliedschaft hinausgehen und mindestens seit einem Jahr fortbestehen. In diesen Fällen kann die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch dann erfolgen, wenn z.B. die erforderliche Aufenthaltsdauer um höchstens zwei Jahre unterschritten wird oder die geforderten Deutschkenntnisse noch nicht vollständig vorliegen. Praktisch dürfte dies kaum von Relevanz sein. 25b.1.2.1. Erforderliche Aufenthaltsdauer Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei nachhaltiger Integration setzt gemäß Nummer 1 zunächst voraus, dass der Ausländer sich seit mindestens acht Jahren oder seit mindestens sechs Jahren, falls er aktuell zusammen mit einem minderjährigen ledigen Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die häusliche Gemeinschaft mit minderjährigen Kindern setzt das tatsächliche Zusammenleben unter einer Wohnanschrift zum Zeitpunkt der Entscheidung über den AE-Antrag voraus, eine gelebte familiäre Lebens-gemeinschaft mit getrennten Wohnsitzen reicht nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus. Ferner muss es sich bei den Kindern um die eigenen leiblichen bzw. Adoptivkinder handeln. Der zu berücksichtigende Voraufenthalt muss ununterbrochen gewesen sein; kurzfristige Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer von bis zu drei Monaten sollen nach der Gesetzesbegründung unschädlich sein. Bei längeren Unterbrechungen des Aufenthalts werden die Voraufenthaltszeiten vor dem Auslandsauf-enthalt nicht mehr berücksichtigt. Anrechenbar sind alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten, in denen sich der Ausländer in asyl- oder Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020                                                                  Seite 273 von 875
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