20200626
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 91g A.91g Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie 2014/66/EU ( RiLiUmsG 2017, 27.02.2019, FEG ) 91g.0. Der § 91g regelt die im Rahmen des unternehmensinternen Transfers zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-päischen Union auszutauschenden Auskünfte und Mitteilungen. ...weggefallen... 91g. 1 . Das BAMF ist seit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes für die Durchführung der Mitteilungsverfahren bei der (kurzfristigen) Mobilität (vollständig) zuständig. 91g. 2 . Soweit die im Datenbestand des AZR gespeicherten Sachverhalte für die Entscheidung eines anderen Mitgliedsstaates über die Mobilität im Rahmen der ICT-Richtlinie nicht genügen, erteilt die Ausländerbehörde auf Ersuchen des BAMF diesem die gewünschten Auskünfte aus der Ausländerakte. 91g. 3 . Auskunftsersuchen der Ausländerbehörde an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedsstaaten im Rahmen von Entscheidungen nach der ICT-Richtlinie sind an die nationale Kontaktstelle des BAMF (NKS ICT, Referat 72 A , E-Mail: ict@bamf.bund.de ) zu richten. 91g. 4 . Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, dem BAMF folgende Sachverhalte mitzuteilen. 1. den Widerruf, die Rücknahme, die Versagung oder die nachträgliche Verkürzung einer ICT-Karte nach § 19 2. Ablehnung einer kurzfristigen Mobilität nach § 19 a 3. Erteilung einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19 b Die Mitteilungspflicht umfasst Art und Datum der Entscheidung. Die Übermittlung eines rechtsmittelfähigen Bescheides an das BAMF ist nicht erforderlich. Ein automatisierter Datenaustausch über das AZR zum BAMF findet derzeit hierzu nicht statt. Geht im Gegenzug nach Satz 5 eine Mitteilung der nationalen Kontaktstelle über den Verlust des Aufenthaltsrechts im ersten Mitgliedstaat ein, hat dies keine unmittelbaren aufenthaltsrechtlichen Konsequenzen. Insbesondere führt die Mitteilung nicht zum Erlöschen des deutschen Aufenthaltstitels oder des Aufenthaltsrechts. 91g. 5 . frei Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020 Seite 558 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 95 Inhaltsverzeichnis A.95. Strafvorschriften ............................................................................................................................................................... 559 ( 22.02.2019, 2. ÄndGAusreisepflicht) ............................................................................................................................... 559 95.1.1. Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 1 ............................................................................................................................... 559 95.1.2. Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 2 ................................................................................................................................ 559 95.1.7. Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 7 ................................................................................................................................ 559 95.1a. Zur unerlaubten selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit von Negativstaatern während des Besitzes eines Schengenvisums. ..................................................................................................................................................... 560 95.2.1. Zuwiderhandlungen gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot ........................................................................... 560 95.2.1a. Zuwiderhandlungen gegen das richterlich angeordnete Tragen einer Fußfessel ................................................ 560 95.2.2.1. Erschleichen einer Duldung ................................................................................................................................ 560 95.2.2.2. Erschleichen eines Titels .................................................................................................................................... 561 95.2.2.3. Falsche Angaben ggü. einer Auslandsvertretung ............................................................................................... 562 95.4. Einbehaltung von Dokumenten ................................................................................................................................. 562 A.95. Strafvorschriften ( 22.02.2019, 2. ÄndGAusreisepflicht ) 95.1.1. Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 1 Eine Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 1 wg. Verstoßes gegen die Passpflicht ist nur gegeben, wenn der Ausländer keinen Anspruch auf Erteilung eines Ausweisersatzes hat (vgl. § 48 Abs. 2), d.h. wenn er ein Dokument seines Heimatstaates in zumutbarer Weise erlangen kann (vgl. auch Hailbronner, AuslR, Rn. 9 zu 95 AufenthG mit zutreffendem Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung des BVerfG zur Strafbarkeit eines Aufenthaltes ohne Duldung nach § 95 Abs. 1 Nr. 2). Ist ein Ausländer etwa in Besitz einer Duldung auf Ausweisersatz, steht dies der Annahme eines strafbaren Verstoßes gegen die Passpflicht mithin entgegen. Etwas anderes gilt für die Duldung auf Trägervordruck. Hier geht die Ausländerbehörde in der Regel davon aus, dass der Ausländer sich in zumutbarer Weise ein Dokument seines Heimatstaates beschaffen könnte. 95.1.2. Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 2 Die Straftatbestandsvoraussetzung der nicht gewährten oder abgelaufenen Ausreisefrist wurde durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex (sog. Richtlinienumsetzungsgesetz) eingefügt. Bei der Änderung des § 95 Abs. 1 Nr. 2 handelt es sich um eine Folgeänderung zu § 58 Abs. 1, der zufolge der Lauf der Ausreisefrist die verwaltungsrechtliche Vollziehbarkeit der Ausreisefrist nicht berührt. Um zu vermeiden, dass eine Strafbarkeit bereits mit Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht eintritt, auch wenn dem Ausländer eine gleichzeitig laufende Ausreisefrist gesetzt wurde, wurde deren Ablauf als zusätzliche Tatbestandsvoraussetzung aufgenommen. Im Ergebnis bleibt hierdurch der bisherige Umfang der Strafbarkeit unverändert . Eine Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 2 wg. eines Aufenthaltes ohne Duldung (Aussetzung der Abschiebung) ist nur gegeben, wenn der Ausländer keinen Anspruch auf Erteilung einer Duldung hat. Ansonsten hätte es schließlich die Ausländerbehörde in der Hand, einen Ausländer durch rechtswidrige Verweigerung der Duldung in die Strafbarkeit zu treiben (vgl. BVerfG vom 06.03.2003, DVBl. 2003, 662). Diese Rechtsprechung lässt sich keinesfalls auf den illegalen Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel übertragen. Das bedeutet: Besitzt ein Ausländer keine Duldung und hat er auch keinen Anspruch darauf, kann er der Strafbarkeit nicht entgegenhalten, dass er einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthalstitels hätte (vgl. Hailbronner, AuslR, Rn. 7 zu § 95 AufenthG). 95.1.3. Zu beachten ist, dass für Personen, die durch ARB 1/80 gem. § 4 Abs. 1 S. 1 privilegiert sind, eine Anwendung des Straftatbestands der unerlaubten Einreise nicht in Betracht kommt. Für diese gilt § 98 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1. 95.1.4. frei 95.1.5. Die Strafbarkeit nach dieser Vorschrift betrifft ausschließlich die in § 49 Abs. 2, 1. Alternative bezeichneten Angaben gegenüber der Ausländerbehörde und nicht die in § 49 Abs. 2, 2. Alternative genannten Erklärungen, die von der Heimatvertretung gefordert werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Strafvorschrift, der aufgrund des strafrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes auch keiner erweiterten Auslegung zugänglich ist. 95.1.6. bis 95.1.6a. frei 95.1.7. Strafbarkeit nach Abs. 1 Nr. 7 Das Tatbestandsmerkmal der wiederholten Zuwiderhandlung nach § 95 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG erfordert weder eine Ahndung des Erstverstoßes noch eine sonstige behördliche Reaktion, die geeignet ist, dem Ausländer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen (BGH vom 05.07.2011 - 3 StR 87/11). § 95 Abs. 1 Nr. 7 umfasst dabei sowohl den wiederholten Verstoß gegen die räumliche Beschränkung geduldeten Aufenthalts gem. § 61 Abs. 1 S. 1, Abs. 1 b wie auch den Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020 Seite 559 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin wiederholten Verstoß gegen eine nachträglich aus den Gründen des § 61 Abs. 1c angeordnete Beschränkung. Ein mehrmaliger Verstoß liegt nach dem Gesetzeswortlaut auch dann vor, wenn jeweils einmal gegen die gesetzliche und die angeordnete räumliche Beschränkung verstoßen wird. 95.1.8. frei 95.1a. Zur unerlaubten selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit von Negativstaatern während des Besitzes eines Schengenvisums. § 95 enthält einen Straftatbestand für die unerlaubte selbständige und unselbständige Erwerbstätigkeit von Negativstaatern während des Besitzes eines Schengenvisums. Die Ungleichbehandlung mit Inhabern nationaler Titel oder Positivstaatern, die bei unerlaubter Beschäftigung lediglich den Bußgeldtatbestand des § 404 Abs.2 Nr. 4 SGB III erfüllen, ist vom Gesetzgeber gewollt. Schengen-Visa-Pflichtige haben keine Integrationsperspektive und müssen vielmehr bei der Visumbeantragung ausdrücklich erklären, in der Bundesrepublik keiner Erwerbstätigkeit nachgehen zu wollen. Da der Schengen-Besitzstand zwingend einen aufhebenden Verwaltungsakt vorschreibt, stellt der Tatbestand des § 95 Abs. 1a einen Aufhebungsgrund nach Art. 34 Abs. 2 des Visakodex dar, d.h. mit der Aufnahme einer unerlaubten Erwerbstätigkeit wird der Aufenthalt eines Inhabers eines Schengenbesuchsvisums anders als beim Positivstaater nicht unerlaubt, damit kommt z.B. eine Inhaftnahme nur zum Zweck der Vorbereitung der Ausweisung, nicht aber zur Sicherung der Abschiebung in Betracht. Ist das Schengenvisum abgelaufen ohne wegen rechtzeitiger Antragstellung gemäß § 81 Abs. 4 fortzugelten oder hält sich der Ausländer sonst unerlaubt im Bundesgebiet auf, erfüllt die unerlaubte Erwerbstätigkeit ebenfalls nur den Bußgeldtatbestand des § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III. Hier kommt eine Ausweisung nur wegen der Straftat des unerlaubten Aufenthalts unter den Voraussetzungen von § 95 Abs. 1 Nr. 2 in Betracht. 95.2.1. Zuwiderhandlungen gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot § 95 Abs. 2 Nr. 1 lit. a stellt die Wiedereinreise in das Bundesgebiet entgegen eines bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots aus § 11 Abs. 1 AufenthG oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 6 Satz 1 bzw. § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuwider, unter Strafe. Das gleiche gilt nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 lit. b für ein Verbleiben im Bundesgebiet. Befolgt der Betreffende seine vollziehbare Ausreisepflicht durch einen Verbleib im Bundesgebiet nicht, so ist der Tatbestand nur bei einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Abs. 6 S. 1 oder Abs. 7 S. 1 erfüllt. In Betracht kommt in den Fällen des § 11 Abs. 1 ohne Ausreise aber eine Strafbarkeit nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 AufenthG. Befolgt der Betreffende seine vollziehbare Ausreisepflicht durch einen Verbleib im Bundesgebiet nicht, so ist der Tatbestand nicht erfüllt. In Betracht kommt in diesen Fällen aber eine Strafbarkeit nach §§ 95 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 AufenthG. 95.2.1a. Zuwiderhandlungen gegen das richterlich angeordnete Tragen einer Fußfessel Die mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht eingeführte Strafvorschrift stellt die Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 56a (etwa durch Entfernen oder Manipulation der richterlich angeordneten Fußfessel) unter Strafe. Für die Strafverfolgung bedarf es eines entsprechenden Antrages (Anzeige) der hierzu nach Landesrecht bestimmten Stelle (derzeit noch nicht bestimmt, vgl. dazu A.56a.0.). 95.2.2.1. Erschleichen einer Duldung Täuschungshandlungen zur Erlangung einer Duldung fallen mit dem 2. ÄndG wieder unter § 95 Abs. 2 Nr. 2. Nach Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht kommt zusätzlich eine Strafanzeige nach § 156 StGB - Falsche Versicherung an Eides Statt – in Betracht (s.u.). Immer dann, wenn einem Ausländer, dessen Duldung bisher den Eintrag "Erwerbstätigkeit nicht gestattet. (§ 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG)" bzw. „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ oder dessen GÜB die entsprechenden Einträge enthält eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, ist zu prüfen, ob der Ausländer als Volljähriger zuvor unrichtige oder unvollständige Angaben machte oder benutzte, um für sich oder einen anderen eine Duldung zu beschaffen oder das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung der Duldung abzuwenden. Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die AE-Erteilung auf neu hinzugetretene Umstände zurückzuführen ist, die die Ursächlichkeit der mangelnden Mitwirkung des Betroffenen für das Abschiebungshindernis entfallen lassen (z.B. ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, die Geburt eines deutschen Kindes oder einer Eheschließung oder eine Härtefallentscheidung nach § 23a). Auch die nachträgliche hinreichende Mitwirkung bei der Passbeschaffung nach vorheriger Verweigerung oder Unterdrückung stellt einen solchen Umstand dar. Ist jedoch keine Belehrung nach den §§ 48, 49 , 60b aktenkundig, besteht i.d.R. keine ausreichende Grundlage für eine Strafanzeige. Eine bewusste und vorsätzliche Täuschung, in der Regel über die Angaben zu Alter, Identität oder Staatsangehörigkeit, kann in einem solchen Fall kaum nachgewiesen werden. Bei einem Ausländer, dessen Duldung in der Vergangenheit den Zusatz nach § 60b Abs. 1 S. 1 "Duldung für Personen mit ungeklärter Identität" trug und der zur Glaubhaftmachung der Erfüllung seiner besonderen Passbeschaffungspflicht eine Versicherung an Eides Statt abgab, ist bei konkreten Anhaltspunkten zu prüfen, ob der Ausländer als Volljähriger eine solche Versicherung falsch abgab (§ 156 StGB). Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die AE-Erteilung, insbesondere nach § 25 Abs. 5 (vgl. A.25.5.), auf neu hinzugetretene Umstände zurückzuführen ist, die den Schluss nahelegen, dass entgegen der Versicherung an Eides Statt der besonderen Passbeschaffungspflicht seinerzeit doch nicht durch Vornahme aller zumutbaren Handlungen nachgekommen worden war. Ist jedoch keine Belehrung nach dem § 60b Abs. 3 S. 2 aktenkundig, besteht i.d.R. keine ausreichende Grundlage für eine Strafanzeige. Eine bewusste und vorsätzliche falsche Versicherung, in der Regel über die Angaben zu den vorgenommenen Handlungen zur Passbeschaffung, kann in einem solchen Fall kaum nachgewiesen werden. Geht die Prüfung zu Lasten des Ausländers aus, ist nach Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020 Seite 560 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 25.01.2017 Strafanzeige zu stellen. Dafür steht das Schreiben „ Strafanzeige“ zur Verfügung. Zur Frage, ob zusätzlich eine Mitteilung an die Leistungsbehörden gemäß § 90 AufenthG erfolgen muss, vgl. A.90.3.2.3. Ob die Tat(-en) verjährt ist, prüfen grundsätzlich die Strafverfolgungsbehörden. Fälle, in denen die Tat vor mehr als 5 Jahren – zumeist durch Aufdeckung der Identität - beendet wurde, bleiben unbeanzeigt. Stellt der Ausländer einen Antrag auf Erteilung eines Titels, ist die Entscheidung über den Antrag im Regelfall gem. § 79 Abs. 2 ...weggefallen... bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen. Des Weiteren ist das Einstellungsschreiben der Staatsanwaltschaft an den Bereich IVP zur Prüfung und ggf. Erklärung einer Gegenvorstellung abzugeben. 95.2.2.2. Erschleichen eines Titels Geht die Prüfung zu Lasten des Ausländers aus, ist nach Weisung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 25.01.2017 Strafanzeige zu stellen. Dafür steht das Schreiben „ Strafanzeige“ zur Verfügung. Zur Frage, ob zusätzlich eine Mitteilung an die Leistungsbehörden gemäß § 90 AufenthG erfolgen muss, vgl. A.90.3.2.3. Ob die Tat(-en) verjährt ist, prüfen grundsätzlich die Strafverfolgungsbehörden. Fälle, in denen die Tat vor mehr als 5 Jahren – zumeist durch Aufdeckung der Identität - beendet wurde, bleiben unbeanzeigt. Stellt der Ausländer einen Antrag auf Erteilung eines Titels, ist die Entscheidung über den Antrag im Regelfall gem. § 79 Abs. 2 ...weggefallen... bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen. Des Weiteren ist das Einstellungsschreiben der Staatsanwaltschaft an den Bereich IV P zur Prüfung und ggf. Erklärung einer Gegenvorstellung abzugeben. Wie das OVG in einer Entscheidung zu § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG – entspricht § 95 Abs. 2 Nr. 2 – klargestellt hat, ist für die Verwirklichung des Tatbestandes – Erschleichen eines Titels durch Falschangaben – unerheblich, ob die Angaben für die Erteilung des Titels ursächlich gewesen sind. Ein Ausländer macht sich damit auch strafbar – und setzt einen Ausweisungsgrund – wenn er der Ausländerbehörde gegenüber falsche Angaben macht, um sich einen Titel zu erschleichen, ihm aber auf Grund anderer Umstände ein Titel zu erteilen ist (OVG vom 17.06.2005 – OVG 3 N 221.03). Praktisch wird dies insbesondere für die Fälle, in denen ein Ausländer wahrheitswidrig und absichtlich zur Erlangung eines Titels nach §§ 28, 30 angibt, er habe sich mit einem deutschen Staatsangehörigen oder Ausländer mit verfestigtem Status verheiratet oder führe mit ihm – noch immer – eine eheliche Lebensgemeinschaft. Es besteht auch dann einen Ausweisungsgrund nach § 54 Abs. 2 Nr. 9, wenn zum Zeitpunkt der Erteilung aus anderen Gründen ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen wäre. Nach der Entscheidung des OVG ist die Ausländerbehörde auch bei Beantragung der Verlängerung einer AE oder NE im Rahmen des Ehegattennachzugs nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass hier auch ggf. ein Titel nach § 9 oder § 31 in Betracht kommt, wenn die Eheleute getrennt wären (Beratungspflicht gem. § 1 Abs. 1 BlnVwVfG i.V.m. § 25 VwVfG). Zunächst ist der Ausländer gem. § 82 Abs. 1 verpflichtet, seine persönlichen Belange geltend zu machen, soweit es nicht offenkundige oder bekannte Umstände betrifft. Erst dann besteht auch Veranlassung andere Rechtsvorschriften zu prüfen. Wird der Umstand einer wahrheitswidrigen Angabe – etwa durch anderslautende übereinstimmende Angaben der Eheleute in einem Scheidungsverfahren – bekannt, so gilt Folgendes: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Eheleute im Scheidungsverfahren wahrheitsgemäße Angaben gemacht haben. Trägt der Betroffene vor, er habe im Scheidungsverfahren zur Beschleunigung desselben wahrheitswidrige Angaben gemacht, so hat er das Weiterbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft zu belegen und ist hierauf hinzuweisen (§ 82 Abs. 1). Es ist sodann einzelfallbezogen zu prüfen. Steht zu unserer Überzeugung fest, dass ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 vorliegt, und besitzt der Betroffene auf Grund dieser Täuschungshandlung eine Niederlassungserlaubnis gem. § 28 Abs. 2, so besteht regelmäßig der besondere Ausweisungsschutz des § 55 Abs. 1 Nr. 1. Hier ist die Niederlassungserlaubnis vor der Ausweisung mit Wirkung für die Vergangenheit gem. § 48 Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 1 VwVfG zurückzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Erteilung der NE eine AE etwa nach § 31 oder § 18 hätte erhalten oder beanspruchen können. Ihm ist dann auch keine AE gem. § 31 oder einer anderen Vorschrift zu erteilen. Auf § 5 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 wird verwiesen. Etwas anderes gilt allerdings, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Erteilung der NE gem. § 28 Abs. 2 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 bzw. § 19 oder § 21 Abs. 4 S. 2 erfüllt hätte. Hier sollte vom Ermessen des § 48 Abs. 1 VwVfG zugunsten des Betroffenen Gebrauch gemacht werden, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung nachweist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der NE zum Zeitpunkt der Täuschungshandlung vorlagen und noch vorliegen oder dies offenkundig oder bekannt ist. Auch hier gilt § 82 Abs. 1. Die Neufassung des § 95 Abs. 2 Nr. 2 mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung stellt auch Täuschungshandlungen, die darauf abzielen, das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung eines Aufenthaltstitels abzuwenden, unter Strafe. Dies schließt falsche Angaben im Verwaltungsverfahren zur Abwendung einer Ausweisung (bspw. durch Vorlage unrichtiger Arbeitsunterlagen oder Behauptung tatsächlich nicht bestehender familiärer Verbindung (aufenthaltsrechtliche Schutzehe)) mit ein. Zur Feststellung wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Bei der Anzeigenerstellung ist aber zu beachten, dass strafbare Handlungen erst mit dem Inkrafttreten des Gesetzes tatbestandlich möglich sind (vgl. § 2 Abs. 1 StGB). Bei einem Ausländer, der zur Glaubhaftmachung der Erfüllung seiner besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b eine Versicherung an Eides Statt abgab und im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (z.B. nach § 25 Abs. 5; vgl. A.25.5.) ist, nun einen Aufenthaltstitel auf anderer Rechtsgrundlage (z.B. ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, die Geburt eines Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020 Seite 561 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin deutschen Kindes oder einer Eheschließung oder eine Härtefallentscheidung nach § 23a) beantragt, ist bei konkreten Anhaltspunkten zu prüfen, ob der Ausländer als Volljähriger eine solche Versicherung falsch abgab (§ 156 StGB). Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn der AE-Erteilung die Versicherung an Eides Statt als Mittel der Glaubhaftmachung zu Grunde lag, nunmehr neu hinzugetretene Umstände jedoch den Schluss nahelegen, dass entgegen der Versicherung an Eides Statt der besonderen Passbeschaffungspflicht seinerzeit doch nicht durch Vornahme aller zumutbaren Handlungen nachgekommen worden war. Ist jedoch keine Belehrung nach dem § 60b Abs. 3 S. 2 aktenkundig, besteht i.d.R. keine ausreichende Grundlage für eine Strafanzeige. Eine bewusste und vorsätzliche falsche Versicherung, in der Regel über die Angaben zu den vorgenommenen Handlungen zur Passbeschaffung, kann in einem solchen Fall kaum nachgewiesen werden. 95.2.2.3. Falsche Angaben ggü. einer Auslandsvertretung Macht ein Ausländer ausschließlich gegenüber einer deutschen Auslandsvertretung oder gegenüber der Auslandvertretung eines anderen Schengenstaates falsche Angaben, wird damit der Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenhtG nicht erfüllt, da das deutsche Strafrecht nur für im Inland begangene Taten gilt (§ 3 StGB) (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 27.04.2007 - Ss 118/99). Für die ausländerbehördliche Praxis ist dies ohne Bedeutung, da das Aufenthaltsgesetz mit § 54 Abs. 2 Nr. 8a) einen Ermessensausweisungsgrund enthält, der unabhängig von einer etwaigen Strafbarkeit erfüllt wird. Darüber hinaus werden Falschangaben in der überwiegenden Zahl der Fälle nach der Einreise gegenüber der Ausländerbehörde wiederholt, so dass eine Straftat begangen und zusätzlich der Ausweisungsgrund des § 54 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. § 95 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt wird. 95.3. frei 95.4. Einbehaltung von Dokumenten Gem. § 48 Abs. 1 kann die ABH aus eigener Zuständigkeit auch vor Erlass eines versagenden Bescheides zur Sicherung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ...weggefallen... einen Pass oder Passersatz vorübergehend einbehalten (so Nr. 48.1.10.1 f. AufenthG- VwV). Das Einbehalten eines (potentiell gefälschten) Passes oder Passersatzes zum Zwecke der Strafanzeige bei den Ermittlungsbehörden stellt dagegen keine Maßnahme nach dem Aufenthaltsgesetz dar. Das Einbehalten von Pässen wie von Passersatzpapieren bei einem Fälschungsverdacht aufgrund konkreter Tatsachen (Passfälschungsmerkmale) bis zur Abforderung durch die Ermittlungsbehörden ist auf § 38 Nr. 1 ASOG Berlin zu stützen. Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Auch für die Sicherstellung von (potentiell gefälschten) ID-Karten, Urkunden (insb. Geburts- und Heiratsurkunden) und sonstigen Sachen ...weggefallen... kommen lediglich §§ 38-41 ASOG Bln in Betracht. ...weggefallen... Können die ...weggefallen... sicherzustellenden Sachen auch als mögliche Beweismittel in einem Strafverfahren von Bedeutung sein oder einer Einziehung unterliegen, ...weggefallen... sind vorrangig die Vorschriften der StPO zu prüfen. Dies dürfte in der Fallkonstellation, in der eine Straftat nach § 95 insbesondere nach Abs. 2 Nr. 2 im Raum steht, immer der Fall sein. Es bedarf also in solchen Fällen, in denen ...weggefallen... die fälschungsverdächtigen Gegenstände ...weggefallen... vom Betroffenen nicht freiwillig herausgegeben werden, gem. § 94 Abs. 2 StPO immer der Beschlagnahme, da zur Klärung, ob eine Urkundenfälschung vorliegt, nach Mitteilung des LKA immer die Originalurkunden benötigt werden. Im Falle der Weigerung können gegen ihn Ordnungs- und Zwangsmittel festgesetzt werden. Nach § 98 Abs. 1 S. 1 StPO dürfen Beschlagnahmen nur durch den Richter und bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Hilfsbeamten, sprich den Polizeipräsidenten in Berlin, angeordnet werden. Auch § 95 Abs. 4 ändert hieran nichts. Nach dieser Vorschrift können zwar Aufenthalts- und Duldungsetiketten, Ausweisersatzdokumenten und Reiseausweise, die durch unrichtige oder unvollständige Angaben erlangt worden sind, ebenso eingezogen werden wie gefälschte Pässe, Geburts- und Heiratsurkunden oder sonstige Dokumente, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 bestimmt oder gebraucht worden sind. Die Einziehung eines solchen Dokuments ist allerdings als mögliche Rechtsfolge einer Straftat eine Strafe oder Sicherungsmaßnahme, die durch Strafurteil oder ausnahmsweise in einem selbständigen strafgerichtlichen Verfahren erfolgt (vgl. Nr. 95.4. AufenthG- VwV; §§ 74 f. StGB, § 430 ff. StPO). Ein Einbehalten dieser Dokumente im Vorfeld ist wiederum nur im Wege der Beschlagnahme gem. § 111 b Abs. 1 S 1 i.V.m. § 111 c St PO möglich, wenn Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung vorliegen. 95.5 . frei 95.6. Gemäß § 95 Abs. 6 sind Einreise und Aufenthalt mit einem aufgrund Drohung, Bestechung oder Kollusion erwirkten oder durch Täuschung erschlichenen Aufenthaltstitel ebenso strafbar wie der Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel. Kollusion ist das betrügerische Zusammenwirken eines Trägers öffentlicher Gewalt mit dem Ausländer. Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020 Seite 562 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 96 A.96. Einschleusen von Ausländern frei Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020 Seite 563 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 97 A.97. Einschleusen mit Todesfolge; gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen frei Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020 Seite 564 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 97a Inhaltsverzeichnis A.97a. Geheimhaltungspflichten .................................. 565 (2. ÄndGAusreisepflicht; 20.02.2020) ................... 565 97a.1 Geheime Informationen ............................... 565 97a.2. Zur Geheimhaltung verpflichtete Personen ...... 565 97a.3. Tathandlung ............................................... 566 97a.4. Strafanzeige ............................................... 566 A.97a. Geheimhaltungspflichten (2. ÄndGAusreisepflicht; 20.02.2020) 97a.1 Geheime Informationen Bestimmte Informationen unterliegen einer besonderen Geheimhaltungspflicht, um bevorstehende Abschiebungsmaßnahmen nicht zu gefährden. Hierzu gehören insbesondere Termine von Abschiebungen (§ 59 Abs. 1 S. 8), d.h. Datum und Uhrzeit; sonstige Zeitpunkte, z.B. bestimmte Wochentage für Flugverbindungen in bestimmte Länder; Orte von Abschiebungen, z.B. Bundesländer, Flughäfen, Flugverbindungen, Heime, Wohnungen, Adressen der Betroffenen; Namen betroffener Personen Informationen über Charterplanungen und sonstige Vorhaben der Behörden geplante behördliche Abläufe Termine von Botschaftsvorführungen Termine zur Vorsprache bei Ermächtigten Bediensteten eines Staates (z.B. vietnamesische Expertendelegation) Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich nach hiesiger wie auch nach der Auffassung der Bundespolizei ebenfalls auf Informationen bereits durchgeführter Abschiebungen, soweit es um konkrete Informationen geht, die beispielsweise Rückschlüsse auf das Vorgehen bei Festnahmen und die Organisation der Abschiebungsmaßnahme (z.B. Flugbuchungen) ermöglichen. 97a.2. Zur Geheimhaltung verpflichtete Personen Die Bekanntgabe der genannten Informationen hat strafrechtliche Folgen. Täter kann sein, wer zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung folgendem Personenkreis angehört: Amtsträger (Nr. 1): Der Begriff wird in § 11 Abs. 1 Nr. 2 a,b und c StGB definiert. Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht a) Beamter oder Richter ist (z.B. Beamte auf Lebenszeit, Beamte auf Probe, Beamte auf Widerruf, Wahlbeamte, ehemalige Amtsträger im Ruhestand, Bundes- wie Landesbeamte, hauptamtliche und ehrenamtliche Richter); b) in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht (z.B. Notare, Bundesminister, Landesminister bzw. Senatoren, Staatssekretäre); oder c) sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform wahrzunehmen. Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete (Nr. 2): Die Legaldefinition findet sich in § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter ist unter anderem, wer, ohne Amtsträger zu sein, a) bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (Mitarbeiter, die bei der Behörde beschäftigt oder für sie tätig sind, (z.B. Angestellte, Auszubildender, Praktikant, Bote, Putzpersonal) und auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet ist. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt (Nr. 3): z.B. Personalrat, Beauftragte von Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen Sonstige Personen, die von ...weggefallen... unter Hinweis auf die Strafbarkeit der Verletzung von Geheimhaltungspflichten förmlich verpflichtet worden sind (z.B. freiberufliche Dolmetscher die <em>Abschiebungsbeobachterin des Forums Abschiebungsbeobachtung Berlin-Brandenburg „FABB“ sowie sonstige förmlich Verpflichtete ), § 353a Abs. 2 Nr. 2 Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020 Seite 565 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin StGB.</em> Personen außerhalb des öffentlichen Dienstes: Bei Personen, die nicht Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder von einer anderen amtlichen Stelle förmlich Verpflichtete sind, kann im Rahmen der Bestimmung des Strafgesetzbuches eine Strafbarkeit wegen Anstiftung oder Beihilfe zur Haupttat in Betracht kommen. In Betracht kommen hier z.B. Mitarbeiter von Flüchtlingsorganisationen, aber auch sonstige Privatpersonen. 97a.3. Tathandlung Amtsträger oder besonders verpflichtete Personen dürfen weder dem Abzuschiebenden noch Dritten die unter VAB A 97a.1. genannten Informationen weder schriftlich noch mündlich bekannt geben oder zugänglich machen. Nicht strafbar hingegen ist die Übersendung der Ausländerakten durch Mitarbeiter der Ausländerbehörde an die Verwaltungsgerichte im gerichtlichen Verfahren, da Behörden zur Vorlage von Akten gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO verpflichtet sind. Die Gerichte ihrerseits sind verpflichtet, den Betroffenen Akteneinsicht nach § 100 Abs. 1 VwGO zu gewähren (OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.04.2014, 8 F 222/14, juris, Rn. 4; OVG Brandenburg, Beschluss vom 27.02.2013, 4 E 10/03, juris, Rn. 2 ff). Im Einzelfall kann die Innenverwaltung entscheiden, dass die Übersendung der entsprechenden Aktenseiten verweigert wird, § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO. 97a.4. Strafanzeige Besteht der Verdacht des Geheimnisverrats, ist eine Strafanzeige, ggf. gegen Unbekannt, zu fertigen. Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020 Seite 566 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 98 A.98. Bußgeldvorschriften ( 2. ÄndGAusreisepflicht; Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung , FEG ; 22.04.2020; 30.04.2020 ) 98.0. Soweit die Bußgeldvorschriften zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Handlungen unterscheiden, gilt folgendes: Vorsätzlich handelt, wer die Rechtswidrigkeit seines Handelns kannte und bewusst gegen die Vorschrift verstoßen hat. Fahrlässig handelt, wer bei der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass er rechtswidrig handelt, diese Sorgfalt aber nicht walten ließ. Bei den im Aufenthaltsrecht als Ordnungswidrigkeit geahndeten Rechtverstößen ist häufig mindestens von einem fahrlässigen Handel auszugehen, da sich die Handlungsgebote und -verbote entweder unmittelbar aus dem Gesetz oder aus dem Aufenthaltstitel ergeben oder der Ausländer auf andere Weise - etwa durch Hinweisblätter - auf diese hingewiesen worden ist oder aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen mit dem deutschen Aufenthaltsrecht von einem Rechtsverstoß hätte ausgehen müssen. Bestehen Zweifel ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, ist zu Gunsten des Ausländers anzunehmen, dass er fahrlässig handelte. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der im Tatbestand § 98 Abs. 2a verwendete Begriff der Leichtfertigkeit im Sinne einer groben Fahrlässigkeit zu verstehen, d.h. dass sich dem Auftraggeber die mangelnde Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit hätte aufdrängen müssen. 98.1. bis 98.2.3. frei 98.2.4. Bußgeldbewehrt ist die mangelnde Teilnahme an einem Integrationskurs trotz Verpflichtung durch die Ausländerbehörde nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3. Für § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt gleiches, wenn ein Jobcenter den Ausländer außerhalb einer Eingliederungsvereinbarung vergeblich zur Teilnahme aufgefordert hat. Die Ordnungswidrigkeit wird durch die Ausländerbehörde geahndet. 98.2.5. Bußgeldbewehrt ist die nicht erfolgte oder nicht rechtzeitige Mitteilung des Ausländers über die vorzeitige Beendigung der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, für die ihm ein Aufenthaltstitel nach den §§ 16-21 erteilt worden war. Nach dem Wortlaut des § 82 Abs. 6 ist die Mitteilung dann nicht mehr rechtzeitig, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eintritt der vorzeitigen Beendigung bei der Ausländerbehörde eingeht. Wurde der Ausländer entgegen § 82 Abs. 6 S. 2 nicht aktenkundig über seine Pflichten belehrt, entfällt die Prüfung einer Ordnungswidrigkeit. 98.2a. Bußgeldbewehrt ist auch die vorsätzliche oder leichtfertige (entgegen § 4 a Abs. 5 Satz 1 vorgenommene) Beauftragung zu einer entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung. Die Verfolgung der unerlaubten Beschäftigung eines Ausländers obliegt dem Hauptzollamt (vgl. § 404 i.V.m. § 405 SGB III). Die Regelung in Nr. 2 und 3 dient der Sicherstellung der Einhaltung der Verfahrensvoraussetzungen und der Verhinderung von Missbrauch bei der Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer. Die Vorschrift des Abs. 2a Nr. 4 korrespondiert mit den Duldungen der §§ 60c (Ausbildungsduldung) und 60d (Beschäftigungsduldung). Wird die Ausbildung eines Ausländers mit einer Duldung nach § 60c vorzeitig beendet oder abgebrochen, muss die Bildungseinrichtung dies der Ausländerbehörde unverzüglich in der vorgeschrieben Weise mitteilen (zu den Frist- und Formvorschriften, vgl. VAB A.60c.4-5). Ein Arbeitgeber ist bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Ausländers mit einer Duldung nach § 60d ebenfalls verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich in der vorgeschriebenen Weise zu informieren (zu den Frist- und Formvorschriften, vgl. VAB A.60d.3.1-2). Das pflichtwidrige Unterlassen wie auch die verspätete Meldung ist durch die ABH zu ahnden. Das Gesetz sieht hierfür eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro vor. 98.3.1. Ebenso bußgeldbewehrt ist die unerlaubte selbständige Tätigkeit. Die Ordnungswidrigkeit wird durch die Ausländerbehörde geahndet. 98.3.2. Mit Inkrafttreten des IntG zum 06.08.2016 nimmt § 98 Abs. 3 Nr. 2 nur noch Verstöße gegen Beschränkungen in Aufenthaltstiteln in Bezug. In Gewaltschutzfällen ist grundsätzlich von der Erhebung eines Buß- oder Verwarnungsgeldes abzusehen, da laut des gemeinsamen Rundschreibens vom 14. Februar 2020 des BMI und des BMFSFJ zur Wohnsitzregelung in Gewaltschutzfällen aufgrund der Gefährdung von einer begründeten kurzfristigen Unterbrechung auszugehen ist (vgl. A.12.2.2). 98.3.2a. Ebenfalls bußgeldbewehrt ist der Verstoß eines Ausländers gegen eine Wohnsitzzuweisung gem. § 12 a Abs. 1 S. 1. Es kann eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro verhängt werden. In Gewaltschutzfällen beachte 98.3.2. 98.3.2b. Verstöße eines Ausländers, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt ist bzw. einen Aufenthaltstitel nach den §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 erhalten hat, gegen eine Dieses PDF wurde erstellt am: 26.06.2020 Seite 567 von 875