20200907
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Aufenthaltsgestattungszeiten der der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgegangenen Asylverfahren werden gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 auch dann auf die 3-Jahresfrist unabhängig angerechnet, wenn es keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Asylverfahren und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gibt (BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, BVerwG 1 C 17.10). Eine Ausnahme von der Anrechnung gilt für die Gestattungszeiten, die vor einer etwaigen Ausreise oder Abschiebung des Betroffenen liegen. Merke: Für die Berechnung der Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis finden aber nicht nur die Zeiten der Aufenthaltsgestattung oder des Besitzes eines Ankunftsnachweises Anrechnung. Gem. § 26 Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 9 Abs. 4 können auch sonstige Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zur Anrechnung kommen. Nach richtiger Auffassung muss dies vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 4 Nr. 3 auch für andere Aufenthaltstitel jenseits des dritten Abschnitts gelten. Damit kann bereits unmittelbar nach Bekanntgabe eines positiven BAMF-Bescheides die zeitliche Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllt sein, wenn der Betroffene sich zuvor über Jahre im Asylverfahren aufgehalten und/oder eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck hatte. ...weggefallen... Nach § 26 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 ist eine Niederlassungserlaubnis schon nach drei Jahren zu erteilten, wenn der Ausländer die deutsche Sprache beherrscht und den Lebensunterhalt weit überwiegend sichert. Merke: Hier gelten die Ausnahmeregelungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 bis 6 (Ausnahmen bei Erkrankungen) sowie § 26 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz (Ausnahme von der Lebensunterhaltssicherung bei Erreichen der Regelaltersgrenze) ausdrücklich nicht. 26.3.3.2. Es liegt kein Widerruf nach § 73 Abs. 2a AsylG vor s. Erläuterungen unter A.26.3.0. ...weggefallen... 26.3.3.3. Beherrschen der deutschen Sprache Ein Ausländer beherrscht die deutsche Sprache, wenn er über Sprachkenntnisse auf dem Niveau C 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt (GER). Die Sprachkenntnisse können durch Vorlage einer Bescheinigung über den erfolgreich bestandenen Sprachtest auf dem Niveau C 1 nachgewiesen werden. Die Bescheinigung darf nicht älter als ein Jahr und muss von einem durch das BAMF für die Ausführung von Sprachkursen bzw. Integrationskursen zertifizierten Träger ausgestellt worden sein (vgl. A 2.12.). Neben dem Sprachstandszeugnis der Stufe C1 gelten die geforderten Sprachkenntnisse als nachgewiesen, wenn der Ausländer an einer deutschsprachigen Schule einen Schulabschluss erworben hat, der ihn zur Aufnahme eines Studiums an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule berechtigt der Ausländer ein Studium an einer deutschen Hochschule oder Fachhochschule aufgenommen hat oder nachweislich hatte oder ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr, die erst mit vollendetem 16. Lebensjahr zum Sprachtest auf dem Niveau C 1 zugelassen werden könnten, genügt die Vorlage des letzten Zeugnisses, wenn und soweit bereits eine Deutschnote vergeben wurde und diese wenigstens eine 2 ist. Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern oder Grundschulkindern, die noch nicht alphabetisiert wurden, kann keine angemessene Prüfung der Sprachkenntnisse erfolgen. Da der Gesetzgeber bei der Neufassung des § 26 Abs. 3 durch das Integrationsgesetz zum 6.8.2016 keine Ausnahme Regelung zum Absehen der Spracherfordernisse vergleichbar § 25 b Abs. 3 geschaffen hat, kann in diesem Alter dann keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. In allen anderen Fällen bleibt die Vorlage des Sprachstandszeugnis der Stufe C1 erforderlich. 26.3.3.4. Weit überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bereits nach drei Jahren ist es erforderlich, dass der Ausländer seinen Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Titelerteilung weit überwiegend sichert. Eine weit überwiegende Lebensunterhaltssicherung liegt regelmäßig dann vor, wenn durch die bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit ein Einkommen von mindestens 76 % des zu berücksichtigenden Bedarfs der Bedarfsgemeinschaft dauerhaft erwirtschaftet wird. Auch diese Erteilungsvoraussetzung stellt eine Spezialregelung zur Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dar. Zur Berechnung des Lebensunterhaltes gelten im Übrigen die allgemeinen Maßstäbe nach A.2.3.1. 26.3.3.5. Sonstige Voraussetzungen § 26 Abs. 3 Satz 3 Nr. 5 verweist hier ebenfalls auf die erforderlichen Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nummer 4 bis 6, 8 und 9 (Versagungsgründe, Zugang zur Beschäftigung, sonstige Berufserlaubnisse, Grundkenntnisse zur Gesellschaftsordnung – vgl. hierzu A.9.2.1.4. - 9.2.1.8. und ausreichenden Wohnraum – vgl. A.2.4.). 26.3.4. Ehegattenprivileg und sonstige anrechenbare Zeiten (drei Jahre Besitz der AE) Die Regelungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 (Ehegattenprivileg- vgl. A.9.3.1.- A 9.3.2.) und § 9 Abs. 4 (sonstige anrechenbare Zeiten – vgl. A.9.4.1. – 9.4.3.) finden entsprechende Anwendung. 26.3.5. Entsprechende Anwendung von § 35 AufenthG Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 287 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Anders als § 26 Abs. 4 ist § 26 Abs. 3 S. 1 und S. 3 jeweils als Anspruchsnorm ausgestaltet. Auch für Kinder gilt, dass sämtliche Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 S. 1 bzw. S. 3 in Sonderheit auch die nachzuweisenden Sprachkenntnisse durch den Ausländer selbst erfüllt werden müssen. Für Jugendliche ab Vollendung des 16. Lj und junge Erwachsene kann § 35 entsprechend angewandt werden, wenn diese vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist sind. Wie in § 26 Abs. 4 eröffnet § 26 Abs. 3 Satz 5 Ermessen, was die Anwendung des § 35 angeht. Auch hier ist der bereits unter A.26.4.4.2. festgelegte Maßstab zur Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse zugrunde zu legen. Dieser Maßstab entspricht auch dem in der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 3 zugrunde gelegten Gedanken zur Integration. Zunächst gilt im Rahmen des von dieser Vorschrift (§ 26 Abs. 3 Satz 5) eröffneten Ermessens, dass der gestattete Aufenthalt in der Vergangenheit keine vollwertige Grundlage für eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse darstellt und mithin ein unmittelbarer Übergang vom Status der Gestattung in die Niederlassungserlaubnis jedenfalls in der Regel nicht sachgerecht ist. Dementsprechend ist die Niederlassungserlaubnis gem. § 26 Abs. 3 S. 5 in Verbindung mit § 35 bei der Anrechnung von Gestattungszeiten auf die 5-Jahres-Frist regelmäßig erst dann zu erteilen, wenn der Betroffene im Entscheidungszeitpunkt in Anlehnung an § 26 Abs. 3 seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 erste Alt. bzw. § 23 Abs. 4 war. Ist dies der Fall, ist das Ermessen dennoch regelmäßig negativ auszuüben, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 bzw. Satz 3 Nr. 4 ) und sich der Betroffene über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht um die Fortsetzung seiner schulischen Ausbildung oder - nach Beendigung der Schule - seiner wirtschaftlichen Integration bemüht hat. Ein Ausnahmefall von diesen Ermessensleitlinen ist zugunsten des Betroffenen unabhängig von der Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder der Sicherung des Lebensunterhalts anzunehmen, wenn der Antragsteller sich offensichtlich in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt hat. Hierfür sprechen etwa gute bis sehr gute schulische Leistungen - insbesondere im Fach deutsch -, ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten, gesellschaftliches Engagement in einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft über einen längeren Zeitraum sowie keine - auch keine geringfügigen - Vorstrafen. Wird die Anwendung des § 35 bejaht, hängt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausschließlich von den allgemeinen Voraussetzungen des § 35 ab. 26.4. Niederlassungserlaubnis nach sonstigem humanitären Aufenthalt Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis können sich Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigen humanitären Gründen besitzen (§§ 22–25b), nicht auf § 9 berufen (s. A.26.3. sowie A.9.0). Gleiches gilt nach § 29 Abs. 3 Satz 2 für Familienangehörige von Inhabern eines humanitären Aufenthaltstitels nach §§ 22, 23 Abs. 1 oder Abs. 2, 25 Abs. 3 oder Abs. 4a Satz 1 sowie nach § 25a Abs. 1 und § 25b Abs. 1. 26.4.0. § 26 Abs. 4 entspricht weitgehend § 35 Abs. 1 AuslG, wobei Ausländer, die aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten haben, bereits nach fünf Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Über die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 wird im Ermessen entschieden (siehe 26.4.1.3.). Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 Abs. 1 und 2 finden Anwendung. Die Niederlassungserlaubnis soll jedoch erteilt werden, ohne dass es auf die Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 ankommt. Dagegen ist das durch § 5 Abs. 3 S. 2 eröffnete Ermessen hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 1a, 3 und 4 regelmäßig zu Lasten der erwachsenen Antragsteller auszuüben (vgl. A.5.3.2.4.). Merke: Soweit die Voraussetzungen des § 5 AufenthV erfüllt sind (Passlosigkeit und Unzumutbarkeit der Passbeschaffung) ist das Ermessen für den Versagungsgrund § 5 Abs. 1 Nr. 4 allerdings zugunsten des Antragstellers auszuüben. Hier ist mit Erteilung der Niederlassungserlaubnis ein Reiseausweis für Ausländer auszustellen. Im Übrigen gehen die spezielleren Erteilungsvoraussetzungen in den §§ 9 Abs. 2, 26 Abs. 4 bzw. § 35 vor. Ob § 5 Abs. 4 die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindert, ist durch Anfrage bei den Sicherheitsbehörden gem. § 73 Abs. 2 festzustellen. Insofern gelten keine Besonderheiten. Merke: Vor Erteilung der Niederlassungserlaubnis an Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 2. Alt. oder Abs. 3 findet keine Widerrufsprüfung von Amts wegen durch das BAMF statt. Besteht etwa auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen im Asylverfahren oder einem schweren Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1-2 bzw. § 54 Abs. 1 ein besonderes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Betroffenen, soll beim BAMF angefragt werden, ob der subsidiäre Schutz oder das Abschiebungsverbot widerrufen werden, um danach dann den Aufenthalt etwa durch einen Widerruf nach § 52 zu beenden. Teilt das BAMF nicht innerhalb von 3 Monaten mit, dass das Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren aufgenommen wurde, ist die Niederlassungserlaubnis bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu erteilen. 26.4.1. 1. Zur Frage der Fortgeltung von Aufenthaltstiteln nach altem Recht vgl. die Ausführungen zu § 101. 26.4.1. 2. Hat der Antragsteller zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AufenthG noch keine (unbefristete) Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 oder Abs. 2 AuslG besessen, sondern lediglich eine Aufenthaltsbefugnis und beantragt er nunmehr eine Niederlassungserlaubnis, so ist immer § 104 Abs. 1 und Abs. 2 zu beachten, bevor mit der Prüfung des § 26 Abs. 4 begonnen wird (zu diesen Übergangsregelungen vgl. die Ausführungen dort). Greifen die Übergangsvorschriften des § 104 Abs. 1 oder 2 nicht, weil dem Ausländer nach dem 01.01.2005 erstmals Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 288 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erteilt wird, ohne dass er zuvor eine Aufenthaltserlaubnis oder –befugnis besaß, so gilt § 26 Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 –9, S. 2 –6, § 5 uneingeschränkt. Aufenthaltsgestattungszeiten der der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgegangener Asylverfahren werden gemäß § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG auf die Fünf -Jahresfrist unabhängig davon angerechnet, ob es einen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Asylverfahren und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gibt (BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, BVerwG 1 C 17.10). Eine Ausnahme von der Anrechnung gilt für die Gestattungszeiten, die vor einer etwaigen Ausreise oder Abschiebung des Betroffenen liegen. 26.4.1 .3. Ermessensausübung im Rahmen von Abs. 4 Satz 1 Anders als bei der Entscheidung nach § 9 handelt es sich bei der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 um eine Ermessensentscheidung. Im Rahmen des von § 26 Abs. 4 eröffneten Ermessens ist in Abkehr von einer früheren Verwaltungspraxis zusätzlich immer zu berücksichtigen, dass der ausschließlich gestattete Aufenthalt in der Vergangenheit keine vollwertige Grundlage für eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse darstellt und mithin ein unmittelbarer Übergang vom Status der Gestattung in die Niederlassungserlaubnis jedenfalls in der Regel nicht sachgerecht ist. Dementsprechend ist die Niederlassungserlaubnis bei der Anrechnung von Gestattungszeiten auf die 5-Jahres-Frist regelmäßig erst dann zu erteilen, wenn der Betroffene im Entscheidungszeitpunkt in Anlehnung an § 26 Abs. 3 seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG war. Ein Regelausnahmefall ist anzunehmen, wenn der Antragsteller sich offensichtlich trotz des ungesicherten Status in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt hat. Hierfür sprechen etwa gute bis sehr gute Sprachkenntnisse, ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten, gesellschaftliches Engagement in einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft über einen längeren Zeitraum sowie keine - auch keine geringfügigen - Vorstrafen. Das Ermessen ist im Ablehnungsbescheid regelmäßig an dieser Leitlinie orientiert auszuüben. 26.4.1. 4. Unterbrechungen der 5-Jahres-Frist im Sinne von Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Da der Begriff „seit“ einen ununterbrochenen Zeitraum des fünfjährigen Titelbesitzes (§ 26 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) voraussetzt, sind Unterbrechungen grundsätzlich beachtlich. Duldungszeiten stellen grundsätzlich eine schädliche Unterbrechung im Zusammenhang mit der Ermessensausübung des § 85 AufenthG dar, da diese nicht nur darauf beruhen, dass sich jemand formal nachlässig verhalten hat. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Betroffene zwar keinen Aufenthaltstitel besessen hat, aber er einen Anspruch auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gehabt hätte oder die Unterbrechungen des Aufenthaltstitels nicht zu vertreten hat.' In den folgenden vier Ausnahmefällen sind die Unterbrechungen daher als unschädlich zu beachten und zugleich auf die Frist anzurechnen: Die erste Ausnahme, die den Zeitraum des Aufenthaltstitelbesitzes unterbricht, ist der gesetzlich geregelte Fall der Zeit des Asylverfahrens. Bei der Aufenthaltsgestattung handelt es sich nicht um einen Titel im Sinne von § 4 Abs. 1. Die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylverfahrens ist aber - abweichend von § 55 Abs. 3 AsylG - auf die 5-Jahres-Frist anzurechnen (§ 26 Abs. 4 S. 3 AufenthG). Eine zweite Ausnahme ist dann anzunehmen, wenn der Betroffene nach teilweisem Abschluss des Asylverfahrens rechtsirrig eine Duldung erhalten hat, weil das Bundesamt noch Abschiebungsverbote gem. § 60 prüfte und sodann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erteilt wurde (vgl. zur Fortgeltung der Gestattung in diesen Fällen D.67.1.6; allgemein zur Unterbrechung von Zeiten des Besitzes eines Aufenthaltstitels A.85.). Den dritten Ausnahmefall stellen Duldungen im Zusammenhang mit einem Asylfolgeantrag dar (vgl. VAB D 71.5.1). Wird im Hinblick auf einen Asylfolgeantrag eine Duldung erteilt, ist die Aufenthaltszeit des der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorangegangenen Asylfolgeantragsverfahrens gemäß § 26 Abs. 4 Satz 3 anrechenbar, wenn das Asylverfahren wieder aufgenommen wird (§ 51 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 VwVfGBln) und der Aufenthalt wegen Vorliegens der Voraussetzungen nach § 71 Abs. 1 AsylG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 55 Abs. 1 AsylG gestattet war. Eine vierte Ausnahme ist bei Aufenthaltszeiten mit einer Fiktionsbescheinigung anzunehmen. Unberücksichtigt bleiben Unterbrechungen , wenn ein Ausländer einen verspäteten Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis stellt und der Titel dennoch verlängert werden konnte (vgl. dazu die entsprechende Regelung zu § 81 Abs. 4). Zeiten einer Fiktionsbescheinigung nach altem wie nach neuem Recht sind aber natürlich anrechenbar, wenn dem Ausländer im Anschluss daran eine Aufenthaltserlaubnis verlängert worden ist bzw. bei Beantragung der Niederlassungserlaubnis während des Besitzes einer Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 quasi in einer logischen Sekunde erteilt werden könnte (vgl. A.9.2.1.1.). Der Umstand, dass der Betroffene zwischenzeitlich ein auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtetes Verwaltungsstreitverfahren geführt hatte, ist für die Berechnung der Zeiträume selbst dann unbeachtlich, wenn ihm nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder im Vergleichswege ein Aufenthaltstitel zugesprochen bzw. erteilt wurde. Auch dann hat der Betroffene während des Verwaltungsstreitverfahrens keinen Aufenthaltstitel im Sinne von § 26 Abs. 4 Satz 1 besessen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 4 ausgelöst hatte, der versagende Bescheid durch das Gericht oder ausdrücklich im Vergleichswege aufgehoben wurde und der Betroffene mithin auf einen ununterbrochen rechtmäßigen Aufenthalt zurückblicken kann. Im Übrigen muss sich die Zeit des Asylverfahrens bzw. der Aufenthaltsgestattung nicht unmittelbar an die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis anschließen. Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Regelung erfordern dies (vgl. bereits VAB A 26.4.1.2 mit Verweis auf BVerwG Urt. v. 13.09.2011 - 1 C 17.10 LS 1, Rn. 14, 15). Bei Fällen, in denen von dem Betroffen zu vertretende Duldungszeiten (wie z. B. Passlosigkeit) zwischen dem Asylverfahren und der Zeit der Aufenthaltserlaubnis liegen, führt dies lediglich zu einer Hemmung der anrechenbaren Zeiten. D. h. die Zeiten der Duldung bleiben unberücksichtigt und die Zeiträume der Aufenthaltstitel werden addiert. Ungeachtet der gesetzlich angeordneten Anrechnung des Asylverfahrens auf die 5-Jahres-Frist ist hier jedoch regelmäßig die dreijährige Mindestzeit des rechtmäßigen Aufenthalts auf der Grundlage eines Aufenthaltstitels (§ 4 Ab. 1) im Entscheidungszeitpunkt zu verlangen (vgl. VAB A 26.4.1.3; vgl. auch BVerwG Urt. v. 13.09.2011 - 1 C 17.10 Rn. 18). Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 289 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 26.4.1. 5. Keine NE bei AE nach §§ 24, 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 4 a Besitzt der Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24, § 25 Abs. 4 S. 1, Abs. 4a S . 1 oder 4b S. 1, ist § 26 Abs. 4 nicht anwendbar, da diese Normen ausdrücklich nur den vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland regeln. Hilfsweise ist immer zu seinen Lasten vom Ermessen Gebrauch zu machen. Der Ausländer hat keine echte Aufenthaltsperspektive, sondern ist nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhältlich. 26.4.1. 6. Familiennachzug Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung wird der Nachzug zum Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 privilegiert, wenn dieser zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2, 2. Alt. (subsidiärer Schutz) war. Für alle anderen Inhaber einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 gelten für den Familiennachzug die §§ 27, 29ff ohne Besonderheiten. 26.4.1. 7. Verweis auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 (Lebensunterhaltssicherung) § 26 Abs. 4 Satz 1 und 2 verweisen auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2. Zu den Einzelheiten s. grundsätzlich dort. Hingewiesen sei an dieser Stelle nur auf die folgenden Gesichtspunkte: 26.4.2.1. Bezüglich von Anträgen auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis von Personen, denen auf Grund einer attestierten posttraumatischen Belastungsstörung ( PTBS) eine Aufenthaltsbefugnis gem. § 30 Abs. 3 (insbesondere Kosovaren) bzw. § 32 AuslG (bosnische Bürgerkriegsflüchtlingen) erteilt wurde, ist Folgendes zu beachten: § 9 Abs. 2 S. 6 kommt hier immer eine besondere Bedeutung zu. Danach wird von den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Nr. 2 (Sicherung des Lebensunterhaltes) und der Nr. 3 (Rentenversicherungsbeiträge) abgesehen, wenn der Antragsteller aus den in Satz 3 genannten Gründen - also wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Erkrankung bzw. Behinderung – nicht zur Erfüllung in der Lage ist. Vor Anwendung des § 9 Abs. 2 S. 6 ist immer eine aktuelle ärztliche Bescheinigung zu fordern, dass auf Grund der PTBS aktuell eine (zumindest teilweise) Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Da der mit der Ersterteilung dauerhaft entfallende Ausreisedruck in vielen Fällen zu einer seelischen Stabilisierung geführt haben dürfte, ist davon auszugehen, dass dann auch eine Erwerbstätigkeit möglich ist. Dann muss für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis aber auch weiterhin eine wirtschaftliche Integration verlangt werden (Achtung: bezüglich des § 9 Abs. 2 Nr. 3 ist § 104 Abs. 2 zu beachten). Auch dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II kommt insofern Bedeutung zu (vgl. zu den Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 generell die entsprechenden Ausführungen unter A. 9). 26.4.2.2. In den Fällen, in denen ein Ausländer am 01.01.2005 im Besitz einer Befugnis oder einer Aufenthaltserlaubnis war, gilt gemäß § 104 Abs. 2 Satz 2 AufenthG das Erfordernis der 60 Pflichtbeiträge nach §§ 26 Abs. 4 Satz 1, 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 nicht. Für Personen, die am 01.01.2005 nur in Besitz einer Duldung waren, gilt die Regelung des § 104 Abs. 2 Satz 2 allerdings nicht. Insofern findet § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Anwendung. Aus § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG folgt, dass der Betroffene seinen Lebensunterhalt nach Maßgabe der allgemeinen Regeln sichern muss, vgl. dazu A.2.3.1.. Findet das Erfordernis der 60 Pflichtbeiträge keine Anwendung, sind im Rahmen des von § 26 Abs. 4 Satz 1 eröffneten Ermessens jedenfalls in der Regel zusätzliche Anforderungen an die Nachhaltigkeit der Lebensunterhaltssicherung zu stellen. Die Fortführung dieser Verwaltungspraxis ist deshalb gerechtfertigt, weil die Dauer des Voraufenthalts der von § 26 Abs. 4 begünstigten Personen wegen §§ 5 Abs. 3, 25 Abs. 5 Satz 2 sowie der Anrechnung von Duldungs- und Gestattungszeiten auf den 5-Jahres-Zeitraum eine sehr viel geringere Gewähr für eine nachhaltige wirtschaftliche Integration bietet als dies in den Fällen der unmittelbaren Anwendung des § 9 AufenthG der Fall ist. In den letztgenannten Fällen hing nämlich bereits die Erteilung und Verlängerung sämtlicher vorher erteilter Aufenthaltserlaubnisse davon ab, dass der Lebensunterhalt gesichert war. Vor diesem Hintergrund kann die Niederlassungserlaubnis auf der Grundlage des § 26 Abs. 4 jedenfalls in der Regel nur dann erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt des Begünstigten in den letzten zwei Jahren aus eigener Erwerbstätigkeit oder auch der Erwerbstätigkeit des Ehegatten ausreichend gesichert war. Dies ist immer dann der Fall, wenn während dieser zwei Jahre der Regelbedarf der Familie zuzüglich Miete durchgängig durch eigene Erwerbstätigkeit gedeckt war. Zeiten kurzfristiger Arbeitslosigkeit etwa zur Arbeitsplatzsuche sind im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Erwerbsbiographie des Betroffenen zu würdigen. Das von § 26 Abs. 4 Satz 1 eröffnete Ermessen ist stets orientiert an dieser Leitlinie auszuüben. 26.4.3. Die Zeiten einer Aufenthaltsgestattung sind gem. § 26 Abs. 4 S. 3 anrechenbar (vgl. aber 26.4.1.4. sowie 26.4.1.5 zu den Leitlinien der Ermessensausübung in solchen Anrechnungsfällen). Dabei sind in großzügiger Auslegung des Gesetzeswortlautes alle früheren Gestattungszeiten und nicht nur diejenigen eines der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unmittelbar vorausgehenden Asylverfahrens anzurechnen (vgl. ebenso Nr. 35.1.1.3.7. AufenthG- VwV; zumindest unklar dagegen Nr. 26.4.8. AufenthG- VwV). 26.4.4. Entsprechende Anwendung von § 35 AufenthG 26.4.4.1. Bezüglich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Kinder, die eine AE nach dem 5. Abschnitt erhalten haben, kann § 35 gem. § 26 Abs. 4 S. 4 entsprechend angewandt werden. Beachte: Regelung zur Ausstellung einer Niederlassungserlaubnis auf Ausweisersatz (siehe A.5.3.2.4.) Dabei bezieht sich die entsprechende Anwendung darauf, dass § 35 eigentlich voraussetzt, dass das Kind eine Aufenthaltserlaubnis "nach dem 6. Abschnitt besitzt". Aus der entsprechenden Anwendung ergibt sich zum Einen, dass die Fristen des § 35 Abs. 1 S. 1 bzw. Abs. 1 S. 2 Nr. 1 (seit fünf Jahren) maßgeblich sind ( so Nr. 26.4.10 AufenthG- VwV). Zum Anderen folgt aus dieser Regelung, dass es in den Fällen des § 35 Abs. 1 S. 2 genügt, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt der Vollendung des 18. Lebensjahres zwar eingereist aber im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt war (BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, 1 C 17.10, Rn 22). Darauf dass er schon zum Zeitpunkt des Erreichens der Volljährigkeit einen fünfjährigen Aufenthaltsstatus nach dem 5. oder 6. Abschnitt oder eine Aufenthaltsgestattung besaß, kommt es nicht an (vgl. VGH München, Beschluss vom 17.12.2008 - 19 C 08.2657; VGH Mannheim, Beschluss vom 29.05.2007 - 11 S 2093/06 - sowie Hailbronner AuslR, Rn. 26 zu § 26 AufenthG und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.2008 - OVG 12 M 119.07). Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 290 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Kind im Sinne dieser Regelung ist nicht nur der zum Zeitpunkt der Entscheidung ledige minderjährige Ausländer, sondern der Ausländer der vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit oder ohne Begleitung eines ihn betreuenden Volljährigen eingereist ist, zwischenzeitlich allerdings volljährig geworden ist. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 4 S. 4, der den gesamten § 35 - und damit auch den § 35 Abs. 1 S. 2 - in Bezug nimmt und bezüglich der Minderjährigkeit explizit auf den Zeitpunkt der Einreise abstellt. Merke: Beantragt ein Volljähriger, der vor Vollendung des 18. Lebensjahres eingereist ist, eine Niederlassungserlaubnis und kommt § 26 Abs. 4 zur Anwendung so ist somit neben § 26 Abs. 4 S. 1 -3 immer auch zusätzlich § 26 Abs. 4 i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 - 4 zu prüfen. 26.4.4. 2. § 26 Abs. 4 Satz 4 eröffnet Ermessen, was die entsprechende Anwendung des § 35 angeht („ kann“). Das bedeutet, dass vor Erteilung einer Niederlassungserlaubnis auf dieser Grundlage zunächst im Ermessen zu entscheiden ist, ob § 35 überhaupt Anwendung finden soll. Zunächst gilt im Rahmen des von dieser Vorschrift eröffneten Ermessens, dass der gestattete Aufenthalt in der Vergangenheit keine vollwertige Grundlage für eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse darstellt und mithin ein unmittelbarer Übergang vom Status der Gestattung in die Niederlassungserlaubnis jedenfalls in der Regel nicht sachgerecht ist. Dementsprechend ist die Niederlassungserlaubnis bei der Anrechnung von Gestattungszeiten auf die 5-Jahres-Frist regelmäßig erst dann zu erteilen, wenn der Betroffene im Entscheidungszeitpunkt in Anlehnung an § 26 Abs. 3 seit mindestens drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt des AufenthG war. Ist dies der Fall, ist das Ermessen dennoch regelmäßig negativ auszuüben, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist und sich der Betroffene über einen langen Zeitraum von mehreren Jahren nicht um die Fortsetzung seiner schulischen Ausbildung oder - nach Beendigung der Schule - seiner wirtschaftlichen Integration bemüht hat. Ein Ausnahmefall von diesen Ermessensleitlinien ist hingegen zugunsten des Betroffenen unabhängig von der Dauer des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder der Sicherung des Lebensunterhalts anzunehmen, wenn der Antragsteller sich offensichtlich in die hiesigen Lebensverhältnisse eingefügt hat. Hierfür sprechen etwa gute bis sehr gute schulische Leistungen - insbesondere im Fach deutsch -, ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten, gesellschaftliches Engagement in einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft über einen längeren Zeitraum sowie keine - auch keine geringfügigen - Vorstrafen. Je älter der Antragsteller ist, desto stärker rückt hierbei allerdings auch die wirtschaftliche Integration in den Vordergrund. Wird die Anwendung des § 35 bejaht, hängt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausschließlich von den allgemeinen Voraussetzungen des § 35 ab. Hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts gelten die allgemeinen Anforderungen (vgl. A.35.3.1.1. sowie A.2.3.). Das Erfordernis der kontinuierlichen Lebensunterhaltssicherung über einen Zeitraum von mindestens 2 Jahren (vgl. A.26.4.2.2.) findet keine Anwendung. 26.4.4. 3. Wie oben unter 26.4.4.1 erläutert, folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 35 über § 26 Abs. 4 Satz 4 auch, dass in diesen Fällen (bisherige) Aufenthaltsgestattungszeiten gem. § 26 Abs. 4 S. 3 auf die erforderlichen 5 Jahre Aufenthaltsdauer angerechnet werden. 26.4.4. 4. Auch wenn der Lebensunterhalt einer Kernfamilie nach den Maßgaben von Nr. 26.4.2.2. mit humanitärem Aufenthaltstitel komplett gesichert ist, scheitert die Erteilung der Niederlassungserlaubnis für die minderjährigen Kinder regelmäßig an § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, soweit die Übergangsregelung des § 104 Abs. 2 S. 2 nicht greift. Das Ausbildungsprivileg des § 9 Abs. 3 S. 2 ist schon nach dem klaren Wortlaut des § 26 Abs. 4 S. 1 und 2 in diesen Fällen nicht anwendbar. Aber auch in den Fällen, in denen § 104 Abs. 2 S. 2 greift, kommt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Minderjährige entgegen unserer früheren Verfahrungspraxis lediglich nach § 26 Abs. 4 S. 4 i.V.m. § 35 S. 1 in Betracht. Dies folgt aus Nr. 26.4.10 AufenthG- VwV, wonach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 durch § 35 ersetzt wird. Insoweit ist § 26 Abs. 4 S. 4 lex specialis zu § 26 Abs. 4 S. 1. 26.4.4. 5. Bei unbegleiteten Minderjährigen, d.h. Personen unter 18 Jahren mit einer AE nach dem 5. Abschnitt des AufenthG, bei denen sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält, gilt nichts anderes . Liegen die Voraussetzungen - etwa mangels gesichertem Lebensunterhalt nicht vor - ist das Ermessen sowohl des § 26 Abs. 4 S. 4 als auch des § 35 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 35 Abs. 3 Nr. 3 grundsätzlich zu Gunsten des Betroffenen auszuüben. Bei der Ausübung des Ermessens ist sowohl die bisherige Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts (mindestens seit drei Jahren, vgl. A.26.4.4.2. und A. 26.4.1.4.), die Integration in die hiesigen Verhältnisse sowie die Art und Qualität der begonnenen Ausbildung zu berücksichtigen. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 291 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 27 Inhaltsverzeichnis A.27. Grundsatz des Familiennachzugs .............................. 292 (20.02.2020; FEG; 16.07.2020) .................................... 292 27.0. Allgemeines ......................................................... 292 27.1a.1.1. Zwei Fallgruppen ................................. 293 27.1a.2. Bekämpfung von Zwangsverheiratungen ...... 294 27.2. lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft .............. 294 27.3.1. Sicherung des Lebensunterhaltes ............. 294 27.3a. Versagungsgründe ............................................ 295 27.4.0. Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis .......... 295 A.27. Grundsatz des Familiennachzugs ( 20.02.2020; FEG ; 16.07.2020 ) 27.0. Allgemeines In den Fällen, in denen einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen erteilt wird, ist die maßgebliche Rechtsgrundlage immer bei den §§ 28 ff. zu finden, ohne dass es auf den Titel des bereits hier aufhältlichen Nachzugsberechtigten ankommt. 27.1. Zur Erteilung zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in Fällen, in denen noch keine gemeinsame Wohnung bzw. Meldeanschrift besteht, siehe A.29.1.2. Merke : Eine Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug kommt nur dann in Betracht, wenn eine wirksame Ehe geschlossen wurde. Dies ist dann nicht der Fall, wenn es sich um eine Nichtehe ohne Rechtsfolgen handelt, weil ein Ehegatte bei Eheschließung unter 16 Jahre alt war: - Nichtig ist eine Ehe, bei der ein Ehegatte bei Eheschließung noch keine 16 Jahre alt war, ausnahmslos dann, wenn die Ehe nach deutschem Recht geschlossen wurde (vgl. § 1303 Satz 2 BGB), wobei ein solcher Fall in der Praxis kaum denkbar ist. - Nichtig ist eine solche Ehe auch dann, wenn sie nach ausländischem Recht geschlossen wurde. Hier gilt jedoch eine Ausnahme: Die Ehe ist gültig, wenn sie bis zur Volljährigkeit geführt wurde und bis dahin kein Ehegatte im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB bzw. Art. 229 § 44 Abs. 4 EGBGB i.V.m. Art. 13 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB). - Auf die vom BMI zur Verfügung gestellte Übersichtstabelle der möglichen Fallkonstellationen wird verwiesen. War ein Ehegatte bei Eheschließung älter als 16 Jahre und jünger als 18 Jahre, ist die Ehe lediglich aufhebbar (vgl. §§ 1303, 1314 BGB). Die Aufhebung erfolgt ausschließlich auf Antrag des minderjährigen Ehegatten sowie auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde (in Berlin sind dies die Jugendämter der Bezirke). Das Aufenthaltsrecht sieht kein Recht der Ausländerbehörde vor, das Jugendamt über eine erkannte Minderjährigen-Ehe zu informieren und so ein etwaiges Aufhebungsverfahren anzustoßen. Somit ist die Ehe aufenthaltsrechtlich als wirksam zu behandeln. Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt folgendes: Ist der bei Eheschließung minderjährige Ehegatte bei Antragstellung mittlerweile volljährig geworden, ist die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, es sei denn, der ehemals Minderjährige erklärt von sich aus, einen Antrag auf Aufhebung der Ehe stellen zu wollen. Ist der bei Eheschließung minderjährige Ehegatte bei Antragstellung immer noch minderjährig, gelten §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG (ggf. i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 bei Deutschehe), vgl. dazu A.30.2.1. Eine sog. „ Handschuhehe“ ist eine Ehe, bei der die Eheschließung in Abwesenheit eines Ehepartners in Vertretung durch eine andere Person durchgeführt wurde. Diese kann grundsätzlich als schützenswerte Ehe in Deutschland anerkannt werden. Auch ein deutscher Staatsangehöriger kann sich bei der Eheschließung im Ausland grundsätzlich vertreten lassen, wenn das Familienrecht dieses Staates dies zulässt. Auf Grund der hohen Missbrauchsgefahr ist bei der Anerkennung der Handschuhehe allerdings ein strenger Prüfungsmaßstab anzulegen. Die Wirksamkeit der Eheschließung richtet sich gemäß Art. 11, 13 EGBGB nach dem jeweils anwendbaren Familienrecht. Bezüglich der formellen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. persönliche Anwesenheit, Vertretung etc.) müssen nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB die Formerfordernisse des Rechts des Staates, in dem das Rechtsgeschäft vorgenommen wird, erfüllt sein. Wird der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen, so ist der Staat Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 292 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin maßgeblich, in dem die Handschuhehe geschlossen wurde, Art. 11 Abs. 3 EGBGB. Wird z.B. die Handschuhehe in Serbien geschlossen, richten sich die formellen Voraussetzungen der Eheschließung nach serbischem Recht Die materielle Rechtmäßigkeit der Eheschließung (z.B. Ehefähigkeit, Ehehindernisse, Fehlen von Willensmängeln etc.) richtet sich gemäß Art.13 Abs. 1 EGBGB für jeden Verlobten nach dem Recht des Staates, dem er angehört, z.B. bei ungarischen Staatsangehörigen nach ungarischem Recht. Eine entscheidende Voraussetzung hierbei ist, dass der Vertreter keinen eigenen Entscheidungsspielraum bei der Eheschließung hat. D.h. der Vertreter darf nicht allein entscheiden, wer wen heiratet. Entscheidend sind hier die Umstände des Einzelfalles. Insbesondere ist eine Zwangsverheiratung nicht zulässig. Der Vertreter darf also bei der Eheschließung nur den Wunsch der Eheleute übermitteln. Als Nachweis hierfür muss eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Darin muss genau bezeichnet werden, für welche Eheschließung und mit wem die Vollmacht gelten soll. Unter Umständen kann auch eine Generalvollmacht ausreichen, wenn sich aus den äußeren Umständen zweifelsfrei ergibt, dass der Vertreter bei der Eheschließung keine Entscheidungsfreiheit hatte. Hierzu muss sich z.B. aus Chatverläufen, Emailverkehr oder Fotos ergeben, dass bei den Eheleuten der Wille bestand, sich gegenseitig zu heiraten. Sofern Kinder aus der Ehe hervorgegangen sind, kann bei Vorliegen einer Generalvollmacht ebenfalls von einer wirksamen Ehe ausgegangen werden. Auch bei Vorliegen der vorgenannten Voraussetzungen für eine wirksame Ehe ist in Zweifelsfällen durch eine zeitgleiche Befragung der Eheleute zu ermitteln, ob eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft vorliegt. Ob das Recht des Staates die „Handschuhehe“ zulässt und ob diese wirksam geschlossen wurde, wird im Einreiseverfahren durch die deutsche Auslandsvertretung als sachnäherer Behörde beurteilt. Bei offenkundigen Widersprüchen bei der Eheschließung ist die Auslandsvertretung vor einer Zustimmung nach § 31 AufenthV auf diese hinzuweisen. Der Entscheidung der Auslandsvertretung ist aber schließlich zu folgen. Stellt sich die Frage im Inland, etwa in den Fällen des § 41 AufenthV oder beim Ehegattennachzug zu Unionsbürgern (vgl. C.3.1.1.), kann hier bei der Auslandsvertretung des jeweiligen Landes um Rechtsauskunft gebeten werden bzw. kann der Prozessbereich IV P unterstützen. 27.1a.1. Durch das 2. Änderungsgesetz wurden im Rahmen des Familiennachzugs zwei Ausschlussgründe eingefügt. So wird nach § 27 Abs. 1a Nr. 1. ein Familiennachzug nicht zugelassen, wenn feststeht, dass eine Zweckehe oder Zweckadoption begründet wurde. Nach der Legaldefinition liegt eine Zweckehe oder Zweckadoption vor, wenn die Ehe oder das Verwandtschaftsverhältnis ausschließlich zu dem Zweck geschlossen oder begründet wurde, dem Nachziehenden die Einreise ins und den Aufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Da die Absicht der Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach § 27 Abs. 1 bereits die Voraussetzung für den Familiennachzug ist und diese Voraussetzung durch den jeweiligen Antragsteller darzulegen und nachzuweisen ist, ging es dem Gesetzgeber im Wesentlichen darum herauszustellen, wie wichtig dieser Prüfungspunkt ist. Einen gesonderten Regelungsgehalt enthält die Vorschrift nicht. Der Vorschrift ist vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Ziele insbesondere auch nicht zu entnehmen, dass der Nachweis für den Bestand einer ernsthaften familiären Lebensgemeinschaft nicht mehr vom Ausländer zu erbringen wäre (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - BVerwG 1 C 7.09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2009 - OVG 3 N 130.08 -; VG Berlin vom 12.03.2008 - VG 26 V 9.07 - sowie VG Berlin, Urteil vom 04.03.2008 - VG 26 V 30.07 -). Auch lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen, dass eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft und damit keine Zweckehe vorliegt, wenn zumindest ein Ehepartner beabsichtigt, die eheliche Lebensgemeinschaft führen zu wollen. Der einseitig gebliebene Wille eines Ehepartners begründet keine den Schutz des Art. 6 GG genießende eheliche Lebensgemeinschaft (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 30.03.2010 - BVerwG 1 C 7.09; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2009 - OVG 3 N 130.08 -; OVG Berlin vom 20.10.2003 - OVG 6 S 127.03 - m.w.N.). 27.1a.1. 1. Zwei Fallgruppen Die Regelung des § 27 Abs. 1a Nr. 1 betrifft insofern im Wesentlichen zwei Fallgruppen: Zum einen den Fall, dass ein deutscher Mann oder ein Mann mit gesichertem Aufenthaltsstatus die Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten ausländischen Mutter ohne gesicherten Aufenthalt anerkennt, so dass das Kind kraft Abstammung von einem deutschen Staatsangehörigen bzw. gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt bzw. erworben hat ( Fallgruppe 1). Zum anderen den Fall, dass ein ausländischer Mann ohne gesicherten Aufenthalt die Vaterschaft für das Kind einer unverheirateten Deutschen oder einer unverheirateten Ausländerin mit gesichertem Aufenthalt anerkennt, welches kraft Abstammung von einer deutschen Staatsangehörigen bzw. gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat ( Fallgruppe 2). Nur wenn in einem geregelten Verfahren gemäß § 1597a BGB i.V.m. § 85a festgestellt Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 293 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin wurde, dass das Verwandtschaftsverhältnis zu einem minderjährigen ledigen Kind durch eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung zustande gekommen ist, ist der Familiennachzug zu diesem Kind nicht zuzulassen. Zum Verfahren selbst beachte A.85a. ...weggefallen... Nicht von der Vorschrift erfasst, wird ...weggefallen... der Fall einer rechtsmissbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung eines deutschen Staatsangehörigen für das Kind einer Ausländerin ...weggefallen... . Dies hat das BVerwG mit dem Urteil vom 26.05.2020 - 1 C 12.19 - nun klargestellt. Denn die Anerkennung der Vaterschaft eines Kindes durch einen Deutschen mit dem Ziel, der ausländischen Mutter des Kindes den Familiennachzug zu ermöglichen, begründet weder zwischen dem Anerkennenden und der ausländischen Mutter noch zwischen dieser und ihrem Kind das nach § 27 Abs. 1a Nr. 1, 2. Alt. AufenthG erforderliche Verwandtschaftsverhältnis. ...weggefallen... 27.1a.2. Bekämpfung von Zwangsverheiratungen Der Bekämpfung von Zwangsverheiratungen dient die Regelung in § 27 Abs. 1a Nr. 2., wonach ein Ausschlussgrund vorliegt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme begründen, dass einer der Ehegatten zur Eingehung der Ehe genötigt wurde. Danach müssen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vorhanden sein, es kommt nicht darauf an, ob nach den vorliegenden Erkenntnissen bei bestimmten Herkunftsländern solche Ehen nicht nur vereinzelt vorkommen. Abzugrenzen sind Zwangsverheiratungen von arrangierten Ehen, denen eine freie Entscheidung der Eheschließenden zugrunde liegt. Ob die Möglichkeit bestand bzw. gesehen wurde, eine eigenständige Entscheidung zu treffen, ist allerdings schwer feststellbar. Da es Aufgabe der Ausländerbehörde ist, die tatsächlichen Anhaltspunkte darzulegen und zu belegen, ist im Zweifel nicht von einer Zwangsverheiratung auszugehen. 27.2. lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft § 27 Abs. 2 stellt die eingetragenen Lebenspartnerschaften aufenthaltsrechtlich der Ehe gleich. Dies gilt sowohl für noch nach dem LPartG geschlossene inländische Lebenspartnerschaften, als auch für staatlich anerkannte ausländische Lebenspartnerschaften. Letztere prüft in der Regel die zuständige deutsche Auslandsvertretung im Visumverfahren. § 27 Abs. 2 stellt ebenso wenig wie etwa § 29 eine eigenständige Rechtsgrundlage dar, die nach § 59 Abs. 3 AufenthV in ein Etikett eingetragen werden könnte. Dies ergibt sich bereits aus der Anlage zur AZRG-DV Nr. 10 Buchstabe d), der die Rechtsgrundlagen abschließend aufführt. Rechtsgrundlage ist die entsprechend anzuwendende Regelung des AufenthG, insbesondere die §§ 28 bis 31. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 01.10.2017 können Lebenspartnerschaften in Deutschland ab diesem Zeitpunkt nicht mehr begründet werden. Stattdessen besteht für gleichgeschlechtliche Paare nur noch die Möglichkeit, eine Ehe zu begründen. Bereits bestehende Lebenspartnerschaften nach dem LPartG können, müssen jedoch nicht, in eine Ehe umgewandelt werden. Wird die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG nicht in eine Ehe umgewandelt, besteht die eingetragene Lebenspartnerschaft bis zu ihrer Aufhebung, dem Tod eines Lebenspartners oder ihrer Umwandlung in eine Ehe fort und § 27 Abs. 2 findet unverändert Anwendung. Eine im Ausland, z.B. der Schweiz, begründete eingetragene Lebenspartnerschaft kann in Deutschland als solche fortgeführt werden. § 27 Abs. 2 findet weiterhin Anwendung. Eine zusätzliche Eheschließung ist möglich. Die Umwandlung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist dagegen ausgeschlossen. Soweit in den USA, Irland, Frankreich oder einem anderen Staat, der das Rechtsinstitut der Ehe unter gleichgeschlechtlichen Partnern ebenfalls kennt, eine Ehe geschlossen wurde oder wird, kommt dagegen § 27 Abs. 2 seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts am 01.10.2017 nicht mehr zur Anwendung. Die im Ausland geschlossene gleichgeschlechtliche Ehe wird - auch rückwirkend - in Deutschland als Ehe anerkannt. ...weggefallen... Merke: Ist der gleichgeschlechtlichen Ehe eine Lebenspartnerschaft nach dem LPartG vorausgegangen, ist für die Ableitung (auch) aufenthaltsrechtlicher Rechte und Pflichten nach wie vor der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgeblich. ...weggefallen... Das aufenthaltsrechtliche Verfahren bezogen auf Verlobte stellt sich wie folgt dar: Es gibt weder ein deutsches Register für die Eintragung von Lebensgemeinschaften bzw. -partnerschaften noch Bescheinigungen der Standesämter für diese oder für Verlöbnisse. Verlobten kann daher kein Aufenthaltstitel nach den §§ 28 -30 bzw. § 36a Abs. 1 S.1. 1. Alt. erteilt werden. Gleiches gilt für zivilrechtliche Partnerschaften.Entsprechende Anträge, die immer wieder vorkommen, da etwa in Frankreich oder Luxemburg die Rechtslage (Ziviler Solidaritätspakt, "Ehe light") eine andere ist, sind abzulehnen. ...weggefallen... Insbesondere kann keine AE nach den §§ 27 - 30 bzw. § 36a Abs. 1 S. 1 1. Alt. erteilt werden. 27.3.1. Sicherung des Lebensunterhaltes Abs. 3 S. 1 regelt wie bisher, dass der Lebensunterhalt durch den Familiennachzug nicht gefährdet sein darf und enthält einen besonderen Versagungsgrund im Ermessen für solche Fälle, in denen der den Nachzug vermittelnde Familienangehörige für den Lebensunterhalt von anderen ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Familienangehörigen auf Leistungen nach dem SGB II oder XII angewiesen ist. Dabei können bei systematischer Auslegung nur solche Familienangehörigen gemeint sein, die nicht zugleich zu den gegenüber dem nachziehenden Ausländer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen gehören, da deren Unterhaltssicherung bereits im Rahmen der Prüfung der Regelerteilungsvoraussetzung gemäß §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 Satz 1 zu berücksichtigen ist (vgl. dazu die Ausführungen Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 294 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin unter A.2.3.1.3. sowie auch BVerwG, Urteil vom 16.11.2010 - 1 C 20.09 -, anders allerdings Nr. 27.3.1 AufenthG-VwV. Der Begriff der „ sonstigen Haushaltsangehörigen“ wird unter A.2.3.1.3. erläutert.). Aus einer am Gesetzeszweck orientierten Auslegung ergibt sich zudem, dass nicht nur der aktuelle Bezug von Sozialleistungen durch den genannten Personenkreis, sondern auch ein zu erwartender Leistungsbezug nach erfolgtem Familiennachzug das Versagungsermessen eröffnet. Das Versagungsermessen ist danach eröffnet, wenn der den Nachzug Vermittelnde noch andere unterhaltsberechtigte Familienangehörige – etwa Kinder aus einer früheren Verbindung – hat, die Sozialleistungen beziehen oder entsprechende Ansprüche hätten, wenn der Nachzug realisiert würde. Das Ermessen ist vor dem Hintergrund der Regelung des § 28 Abs. 1 Satz 2 und 3 stets zu Gunsten des den Nachzug begehrenden Ausländers auf Null reduziert, wenn der Nachzug zu einem deutschen Familienangehörigen erfolgen soll (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10.08.2006 – VG 31 V 61.05 -). Soweit der Nachzug zu einem Ausländer erfolgen soll und dieser zum Unterhalt berechtigte ausländische oder deutsche (!) Familienangehörige hat, die nicht zugleich Familienangehörige des den Nachzug begehrenden Ausländers sind, kommt der Vorschrift allerdings praktische Bedeutung zu: Zu berücksichtigen sind hier regelmäßig nur Kinder des den Nachzug Vermittelnden, die nicht zugleich Kinder des Nachziehenden sind. Soweit diese in der Bedarfsgemeinschaft leben, ist deren Unterhaltsbedarf nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen dem Bedarf der künftigen Bedarfsgemeinschaft hinzuzurechnen. Anderenfalls werden nur minderjährige Kinder berücksichtigt und es gilt die Berechnung nach Maßgabe der Regelung unter A.2.3.1.6.. Reicht das zur Verfügung stehende Einkommen allein (!) wegen dieser Kinder nicht aus, ist das Versagungsermessen auszuüben. Aufgrund der allgemeinen Situation der öffentlichen Kassen ist das Ermessen in der Regel nur unter zwei Voraussetzungen zu Gunsten des den Nachzug begehrenden Ausländers auszuüben: Zum einen muss die Prognose gerechtfertigt sein, dass durch dessen Nachzug keine zusätzlichen öffentlichen Leistungen in Anspruch genommen werden, was regelmäßig voraussetzt, dass eine eigene wirtschaftliche Integration des Nachziehenden in die hiesigen Lebensverhältnisse sichergestellt ist. Zum anderen muss eine Aufnahme oder Fortsetzung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatstaat nach den allgemeinen Grundsätzen unzumutbar sein (familiäres Zusammenleben mit dt. Staatsangehörigen oder sonstige Abschiebungsverbote). Insbesondere ist es für eine positive Ermessensentscheidung nicht ausreichend, dass durch die Unterhaltsleistungen eines nachziehenden erwerbstätigen Ausländers die Sozialleistungsansprüche hier lebender Familienangehöriger verringert werden könnten. Die in Nr. 27.3.4, 27.3.5 AufenthG-VwV vetretene gegenläufige Auffassung berücksichtigt nicht, dass durch den Familiennachzug der Aufenthalt eines den Nachzug vermittelnden und leistungsabhängigen Ausländers weiter verfestigt würde. ist (vgl. dazu Ziffer 4. der rechtlichen Erläuterungen unter A.2.3.1.3.). Etwas anderes kann höchstens dann gelten, wenn durch den Nachzug eines Familienangehörigen und dessen zu erwartendes Erwerbseinkommen sichergestellt würde, dass insgesamt keine Leistungen mehr bezogen werden können. 27.3.2. frei 27.3a. Versagungsgründe § 27 Absatz 3a S. 1 sieht vor, den Nachzug von Familienangehörigen zu Stammberechtigten, die terroristische Gefährder, Hassprediger und Leiter verbotener Vereine waren oder sind, zwingend zu versagen. Mangels einer Übergangsregelung gilt dies ab dem 01.08.2018 für alle Fälle der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 28-36a. Die Versagungsgründe gelten gleichermaßen für die Versagung des Nachzugs zu ausländischen wie deutschen Stammberechtigten. Freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und freizügigkeitsberechtigte Drittstaatsangehörige sind von der Vorschrift nicht betroffen (vgl. § 11 Abs. 1 FreizügG-EU). Für die zum Stammberechtigten Nachziehenden gilt im Übrigen § 5 Abs. 4. Die Tatbestände entsprechen den Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5. Liegen den Sicherheitsbehörden entsprechende Erkenntnisse zum Stammberechtigten vor, teilen sie dies unaufgefordert der zuständigen Ausländerbehörde und ggf. Auslandsvertretung mit (vgl. § 73 Abs. 3b.). Im Rahmen des Visumsverfahrens zum Familiennachzug obliegt grundsätzlich der Auslandsvertretung die Prüfung der Versagungsgründe nach Absatz 3a (vgl. § 73 Abs. 1) und ggf. die darauffolgende Versagung des nationalen Visums. Die Prüfung der Versagungsgründe in der Ausländerbehörde erfolgt im Rahmen bestehender Erkenntnisse zum Stammberechtigten. Eine vorgeschaltete manuelle oder automatisierte Beteiligung der Sicherheitsbehörden durch die Ausländerbehörden ist mangels Rechtsgrundlage im § 73 Abs. 2 nicht möglich. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von einem oder mehreren Tatbeständen, etwa durch eine Mitteilung nach § 73 Abs. 3b oder anonyme Hinweise, ist IV B 4 zuständig. Hat der Stammberechtigte einen der vorgenannten Versagungsgründe tatsächlich erfüllt, führt dies zur zwingenden Versagung („ist“) der Erteilung oder Verlängerung eines nationalen Visums oder einer Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des AufenthG für die ableitenden ausländischen Familienangehörigen. Im Umkehrschluss können die Versagungsgründe den Familienangehörigen, die bereits ein eigenständiges, von der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Stammberechtigten unabhängiges, Aufenthaltsrecht erworben haben, die Versagungsgründe nicht vorgehalten werden. Dies trifft etwa auf die Fälle des § 31 Abs. 1 oder § 34 Abs. 2 zu. Neben der Versagung des Familiennachzugstitels für den Familienangehörigen ist die Ausweisung des ausländischen Stammberechtigten zu prüfen. Beachte: Der Familiennachzug ist auch dann zu versagen, wenn der Nachziehende die Überzeugungen des Stammberechtigten nicht teilt. Das Vorliegen von Versagungsgründen nach § 27 Abs. 3a steht der Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln an die Familienangehörigen nach anderen Abschnitten des Aufenthaltsgesetzes grundsätzlich nicht entgegen, solange für diese nicht § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bzw. § 5 Abs. 4 zutrifft. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 295 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 27.4.0. Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis In § 27 werden die Anforderungen an die Geltungsdauer der den Familienangehörigen erteilten Aufenthaltserlaubnissen geregelt. Sie gelten auch für die Familienangehörigen von Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis für mobile Forscher, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte und einer Mobile ICT-Karte. Die Erwähnung der kurzfristigen Forscher-Mobilität gemäß § 18e ist ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers, da eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ohnehin nicht in Betracht kommt, sogar wenn sich der Familienangehörige noch in einem Drittstaat befindet. Denn in Fällen des Ehegattennachzugs fehlt es an der mindestens zweijährigen Aufenthaltserlaubnis des Stammberechtigten; im Fall des Kindernachzugs fehlt es am Aufenthaltstitel des Stammberechtigten. Absatz 4 gilt nicht für den Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen, da die Familiennachzugsrichtlinie allein die Bedingungen für Drittstaatsangehörige mit einem mindestens einjährigen Aufenthaltstitel regelt (Art. 1, 3 RL 2003/86/EG). 27.4.1. Dass die Aufenthaltserlaubnis des Nachziehenden nicht länger gültig sein darf als die den Aufenthalt vermittelnden Aufenthaltserlaubnis, entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. 27.4.2. Bei dem Familiennachzug zu Forschern im Sinne des §§ 18d-f , zu in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigten nach § 38a, zu Inhabern der Blauen Karte EU nach § 18 b Abs. 2 , zu Inhabern einer ICT- Karte nach § 19 und zu Inhabern einer Mobiler-ICT-Karte nach § 19 b ist die Aufenthaltserlaubnis zwingend für dieselbe Dauer zu erteilen wie dem Stammberechtigten. 27.4.3. ...weggefallen... Für die erstmalige Erteilung ist eine Mindestdauer von einem Jahr vorgesehen, allerdings nach Maßgabe des Satzes 1, dass der Aufenthaltstitel des Stammberechtigten ebenso lange gilt. 27.5. ...weggefallen... s. VAB A.4a.1. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 296 von 878