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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 83 A.83. Beschränkung der Anfechtbarkeit ( 2. RiLiUmG; NeubestG ) 83.1. § 83 schließt nur die Anfechtbarkeit der Versagung eines nationalen Visums und eines Passersatzes an der Grenze aus. Siehe auch die Hinweispflicht nach § 83 S. 2. Artikel 32 Absatz 3 des Visakodex sieht Rechtsmittel gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung eines Schengen- Visums vor, worunter auch Visa zu touristischen Zwecken sowie an der Grenze zu erteilende Schengen-Ausnahmevisa fallen. 83.2. Kein Widerspruchsverfahren bei Versagung einer Duldung, § 4 Abs. 2 S. 2 AGVwGO. Für die sonstigen Maßnahmen und Entscheidungen zur Vorbereitung und Durchsetzung der Ausreisepflicht gilt wie bisher § 4 Abs. 2 S. 2 AGVwGO. Des Weiteren ist auch gegen Ablehnungen von Anträgen auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis der Widerspruch in der Regel nicht statthaft. Dies folgt aus § 4 Abs. 2 S. 1 AGVwGO. Etwas anderes gilt aber unter Umständen dann, wenn durch die Entscheidung eine Ausreisepflicht nicht begründet wird. Dies ist bspw. dann möglich, wenn der Betreffende bereits einen Aufenthaltserlaubnis besitzt und dessen Antrag auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck) abgelehnt wird. 83.3. Diese Regelung schließt das Widerspruchsverfahren in Fällen, in denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach § 11 Abs. 7 AufenthG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet hat und eine Befristungsentscheidung hierüber traf, aus. Zur näheren Verfahrensweise vgl. auch A.11.7. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020                                                                Seite 529 von 878
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 84 A.84. Wirkungen von Widerspruch und Klage ( 20.08.2019; 2. ÄndG Ausreisepflicht; Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung ) 84.1.1.1. bis 84.1.1.2. frei 84.1.1.2a. Ein Widerspruch gegen Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Abs. 1e (z.B. Meldepflichten bei der Ausländerbehörde) hat keine aufschiebende Wirkung. Damit soll u.a. erreicht werden, dass der Betroffene trotz Widerspruchs sofort die Auflagen erfüllen muss. 84.1.1.3. Durch § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 in der Fassung des Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern entfällt auch bei Widerspruch und Klage gegen die Änderung oder Aufhebung von Nebenbestimmungen, die die Ausübung einer Beschäftigung (vgl. § 60b Abs. 6, A.60b.6.) oder einer selbständigen Tätigkeit (§ 21) betreffen, die aufschiebende Wirkung. 84.1.1.4. bis 84.1.1.6. frei 84.1.1.7. Im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung entfalten Widerspruch und Klage gegen die nunmehr von Amtswegen vorzunehmende Befristungsentscheidung keine aufschiebende Wirkung. Zudem wird durch die Neufassung betont, dass ein Rechtsbehelf gegen die Befristungsentscheidung die Durchsetzung der Ausreisepflicht unberührt lässt. Mit der Neuregelung wurde auch die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes gegen Befristungsentscheidungen verändert. Statthaft ist nunmehr ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ordnet das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs an, so ist die Befristungsentscheidung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht (mehr) vollziehbar. Sie kann damit dem Betreffenden unabhängig von dessen Ausreisepflicht vorläufig nicht entgegen gehalten werden (z.B. im Rahmen eines Wiedereinreisebegehrens oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels). Merke: Deutet das Verwaltungsgericht im Rechtsschutzverfahren an, dass insbesondere die Ermessensausübung fehlerhaft sein könnte, ist zu prüfen, ob diesem Umstand durch ein Nachholen von Ermessenserwägungen oder einer Reduzierung der Sperrfrist begegnet werden kann (§ 114 Satz 2 VwGO). Gegebenenfalls kommt auch eine Anpassung der Sperrfrist in Fällen erkennbarer Ermessensüberschreitung in Betracht. Ist der Rechtsschutzantrag hingegen erfolgreich (bspw. bei einem Ermessensausfall) ist unver-züglich zu prüfen, inwieweit die aufgezeigten Fehler beseitigt werden können. Ist dies möglich, bspw. bei einer bisher nicht erfolgten Ermessensausübung, ist die fehlerhafte Befristungsentscheidung aufzuheben und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts neu zu bescheiden. Dadurch wird vermieden, dass sich der Betreffende umgehend auf aufenthaltsrechtliche Positionen beruft, obwohl eine Sperrfrist in seinem Fall rechtsfehlerfrei verfügt werden könnte. 84.1.1.8. Hierin wird geregelt, dass ein gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 6 ...weggefallen... AufenthG eingelegter Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung hat. Damit soll u.a. erreicht werden, dass der Betroffene nicht durch das bloße Einlegen eines Rechtsbehelfs wieder in das Bundesgebiet einreisen darf. Zum Rechtsschutz gilt das vorstehend Gesagte. 84.1.1.9. Die mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung eingefügte Nr. 9 schafft eine weitere Ausnahme vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO. Widerspruch und Klage gegen einen Feststellungsbescheid nach § 85a Abs. 1 S. 2 – Feststellung der missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung – entfalten keine aufschiebende Wirkung. Die Vorschrift korreliert direkt mit § 60a Abs. 2 S. 4 . Eine hiernach erteilte Duldung für die Dauer der Aussetzung der Beurkundung wird nicht verlängert, wenn bereits eine Feststellung nach § 85a Abs. 1 S. 2 ergangen ist und nun lediglich ein Widerspruchs- oder Klageverfahren folgt. Zum Umgang mit Rechtschutzanträgen vgl. A.60a.2.4. 84.1.2. Hierin wird geregelt, dass eine gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 gerichtete Klage (beachte § 11 AsylG) keine aufschiebende Wirkung hat. Damit soll u.a. erreicht werden, dass der Betroffene nicht durch das bloße Einlegen einer Klage gegen das vom BAMF angeordnete Verbot wieder in das Bundesgebiet einreisen darf. 84.2.1. frei 84.2.2. § 84 Abs. 2 S. 2 ordnet für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit während der Rechtsmittelfristen, während zulässigerweise (!) beantragter einstweiliger Rechtsschutzverfahren zur Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie während des Bestehens der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen das Fortbestehen des Aufenthaltstitels an. Zulässig ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur in solchen Fällen, in denen mit Erlass des aufenthaltsbeendenden Bescheides eine Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs. 3 oder 4 beendet worden ist. Anderenfalls ist nur ein Antrag auf einstweilige Anordung nach § 123 VwGO zulässig. Während der Dauer eines solchen Verfahrens besteht keine Möglichkeit der Erwerbstätigkeit. Die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 S. 2 liegen im Übrigen auch dann noch vor, wenn in einem Rechtsschutzverfahren zur Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020                                                                 Seite 530 von 878
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin den Beschluss des VG noch Beschwerde erhoben werden kann bzw. eine Beschwerde erhoben wurde, über die noch nicht entschieden worden ist. Liegen die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 2 vor, ist dem Betroffenen auf Antrag die fortbestehende Erlaubnis der konkreten Erwerbstätigkeit (ggf. mit den Beschränkungen nach § 34 BeschV) formlos auf der Grenzübertrittsbescheinigung (ggf. Rückseite) oder der Bescheinigung L 4048 gesiegelt zu bestätigen. Hierfür ist gem. § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV eine Gebühr von 10 Euro zu erheben. § 4 Abs. 2 Satz 2 findet insofern keine Anwendung, da der Aufenthaltstitel selbst nicht fortgilt und dementprechend auch kein Titeletikett ausgestellt werden kann. Zur Befristung von Ausweisungen während gegen die Ausweisung gerichteter Klageverfahren vgl. A.11.2.1. 84.2.3. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020                                                               Seite 531 von 878
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 85 A.85. Berechnung von Aufenthaltszeiten (25.10.2011) 85.0. Entgegen unserer bisherigen Rechtsauffassung betrifft § 85 nach Nr. 85.2, 26.4.8 AufenthG-VwV nicht nur die Frage der Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, sondern auch diejenige der Unterbrechung der Zeiten des Besitzes von Aufenthaltstiteln ('so BVerwG 1 C 24.08, Urteil vom 10.11.2009'). Damit werden auch die Konsequenzen für eine Anrechenbarkeit dieser Zeiten geregelt, soweit auf den Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer bestimmten Art von Aufenthaltstitel abgestellt wird - wie etwa §§ 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 9 a Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 26 Abs. 4, 28 Abs. 2 S. 1, 35 Abs. 1. Die Zeit der Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts wird allerdings nicht auf die erforderliche Zeit des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet. Durch diese Regelung sollen nach Nr. 85.0 AufenthG-VwV Unbilligkeiten vermeiden werden, die sich bei geringfügigen formalen Nachlässigkeiten des Ausländers (bspw. verspätete Antragstellung) bei der späteren Berechnung der Aufenthaltszeiten ergeben würden. Diese Konstellation ist zu bejahen, wenn ein Ausländer einen verspäteten Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis stellt und Umstände darlegt und nachweist, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat, so dass der Titel verlängert werden konnte (vgl. insofern Nr. 81.4.2). Eine schädliche Unterbrechung stellen somit immer Duldungszeiten dar, da diese niemals darauf beruhen, dass sich jemand formal nachlässig verhalten hat. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020                                                                     Seite 532 von 878
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 85a A.85a. Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft ( Änd StAG ; Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung; 20.02.2020 ) 85a. 0. Der mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung eingefügte § 85a regelt das behördliche Verfahren zur Prüfung des Vorliegens einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung im Sinne des § 1597a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die (vorgeburtliche) Anerkennung der Vaterschaft ist unverändert ohne besonderes Motiv möglich und bedarf zu ihrer formalen Wirksamkeit allein der Zustimmung der Mutter. Die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung hängt nicht von der biologischen Abstammung des Kindes ab. Mit § 1597a Abs. 1 BGB wurde zugleich eine Verbotsnorm in das BGB eingefügt, nach der die Anerkennung einer Vaterschaft, die gezielt gerade zu dem Zweck abgegeben wird, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt eines Kindes, des Anerkennenden oder der Mutter zu schaffen, von der Rechtsordnung missbilligt wird. Für die erforderliche Zustimmung der Mutter gilt dasselbe. Anders als das vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 17.12.2013, Az. BvL 6/10 für nichtig erklärte behördliche Vaterschaftsanfechtungsverfahren, welches letztlich auf einen nachträglichen Entfall der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes ausgerichtet war, sieht das neue Feststellungsverfahren eine Hemmung der Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung (und der Zustimmung der Mutter) vor, so dass zunächst keine rechtliche Elternschaft begründet wird. Die Prüfung nach § 85a wird durch eine Pflicht-Mitteilung eines Notars, eines Amtsgerichts, des Standesbeamten, des Jugendamtes oder auch durch das Gericht, bei dem die Vaterschaftsanerkennung anhängig ist, an die zuständige Ausländerbehörde ausgelöst, laut der konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegen. Hierfür genügt jedes formlose Schreiben, in dem allerdings die Mitteilung enthalten sein muss, welche konkreten Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Anerkennung gesehen werden und dass die Beurkundung ausgesetzt wurde (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.11.2019, Az. OVG 11 S 68.19; juris, Rn. 14) . Die mitteilende Stelle erhält eine formlose Eingangsbestätigung. Durch die Mitteilung wird die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung zunächst ausgesetzt und die Beteiligten haben vorläufig Anspruch auf eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 4 (vgl. A.60a.2.4. ). Die Aussetzung der Beurkundung des Anerkennenden steht der Beurkundung der Geburt des Kindes und seiner Mutter durch ein Standesamt nicht entgegen (Geburtsurkunde). Die Aussetzung bezieht sich zudem stets nur auf den Mann, dessen Vaterschaftsanerkennung ausgesetzt wurde; Dritte sind von der Aussetzung nicht betroffen. Die gesetzliche Konzeption sieht in der Aussetzungsentscheidung der beurkundenden Stelle einen internen Zwischenschritt, der von der Verdachtsprüfung der beurkundenden Stelle (erste Stufe) in das eigentliche Missbrauchsprüfungsverfahren durch die Ausländerbehörde (zweite Stufe) überleitet. Bei der Aussetzung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt; die Aussetzung ist dementsprechend auch nicht isoliert anfechtbar. Auf Grund ihrer Funktion ist die Aussetzungsentscheidung vielmehr eine formelle Entscheidung. Vorab erfolgt eine Anhörung des Anerkennenden und der Mutter, § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB. Die beurkundende Stelle teilt die Aussetzung dem Anerkennenden, der Mutter und dem Standesamt mit, § 1597a Abs. 2 Satz 3 BGB. Besondere Formvorschriften sieht das Gesetz nicht vor. Ob die beurkundende Stelle ihren Anhörungs- und Mitteilungspflichten umfassend nachgekommen ist, ist für die Frage, ob eine Aussetzung vorliegt, hingegen nicht entscheidend. Auf andere Art gewonnene Erkenntnisse, etwa anonyme Hinweise, darüber, dass die Vaterschaft missbräuchlich anerkannt wurde., sind nur insoweit beachtlich, als bei mangelnder sozial-familiärer Beziehung zum Kind keine aufenthaltsrechtlichen Vorteile entstehen, weil gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nur erteilt werden kann, wenn solche Bindungen vorliegen. Nichts anderes gilt mit Blick auf eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 6 GG bzw. eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5. Dem steht auch die Entscheidung des BVerfG vom 17.12.2013 nicht entgegen. Nach Auffassung des BVerfG besteht eine verfassungsrechtliche Elternschaft bei einer durch Anerkennung begründeten rechtlichen Vaterschaft zwar auch dann, wenn der Anerkennende weder der biologische Vater des Kindes ist noch eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind begründet hat; die Intensität des verfassungsrechtlichen Schutzes hängt allerdings davon ab, ob die rechtliche Vaterschaft auch sozial gelebt wird. Weisen die Eltern durch Vorlage eines glaubhaften Abstammungsgutachten nach, dass das zu beurkundende Kind das leibliche Kind des anerkennenden Vaters ist, ist kein Verfahren nach § 85a zu beginnen bzw. ein laufendes Verfahren umgehend einzustellen (vgl. § 1597a Abs. 5 BGB). Nicht glaubhaft ist ein Abstammungsgutachten vor allem dann, wenn die Probenentnahme zweifelhaft ist (z.B. lediglich postalische Übersendung, mögliche Identitätstäuschung). Merke:'' Die gesetzliche Regelungssystematik sieht eine Beendigung der Aussetzung durch die beurkundende Stelle, die auch die Aussetzungsentscheidung getroffen hat, nicht vor. Sobald diese auf Grund einer Verdachtsprüfung das weitere Verfahren an die Ausländerbehörde übergeben hat, obliegt es dieser, das Prüfungsverfahren nach § 85a Abs. 1. durchzuführen und abzuschließen. Die beurkundende Stelle hat insoweit keine Verfahrenshoheit mehr. Wurde also die Beurkundung ausgesetzt, so kann die aussetzende Stelle die Vaterschaftsanerkennung auch nicht wirksam beurkunden (vgl. § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 1597a Abs. 3 Satz 1 BGB i.V.m. § 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB). So ist § 1597a Abs. 3 Satz 1 BGB auch anwendbar, wenn beispielweise derselbe Notar zunächst die Vaterschaftsanerkennung aussetzt und sodann trotz des noch nicht beendeten Missbrauchsprüfungsverfahrens nach § 85 a die Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung vornimmt (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 26.11.2019, Az. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020                                                                 Seite 533 von 878
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin OVG 11 S 68.19, juris Rn. 16). Die aussetzende Stelle ist, sobald sie das Verfahren an die Ausländerbehörde abgegeben hat, nicht mehr Herrin des Verfahrens. Dieses Ergebnis entspricht dem Zweck der Neuregelungen in § 85a und § 1597a BGB. Das Bundesverfassungsgericht hatte die vormals bestehende Regelung der behördlichen Vaterschaftsanfechtung für verfassungswidrig und nichtig erklärt (s.o., BVerfG, Beschl. v. 17.12.2013, Az. 1 BvL 6/10, juris). Mit den anschließenden Gesetzesänderungen wurde ein präventiver Ansatz zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung gewählt. Missbräuchliche Vaterschaftsanerkennungen sollen bereits im Vorfeld mithilfe einer Missbrauchskontrolle durch die Ausländerbehörde verhindert werden, um die daran anknüpfenden statusrechtlichen Folgen erst gar nicht entstehen zu lassen. Die neue gesetzliche Regelungssystematik setzt daher bei der Anerkennung der Vaterschaft an (BT-Drs. 18/12415, S. 16). Dieser Zweckausrichtung entspricht es, dass das einmal durch eine Aussetzung der Beurkundung eingeleitete behördliche Missbrauchsprüfungsverfahren nicht mehr in seinem Fortgang durch Entscheidungen der beurkundenden Stelle beeinflusst werden kann. 85a.1.1. Wenn eine formlose Mitteilung über konkrete Anhaltspunkte von einer beurkundenden Behörde oder einer Urkundsperson im Sachgebiet eingeht, muss ein ergebnisoffenes Feststellungsverfahren eingeleitet werden. Urkundsperson ist in der Regel der die Anerkennung der Vaterschaft beurkundende Notar. Beurkundende Behörde wird in der Regel ein Jugendamt oder Standesamt sein. Da die Mitteilung große Auswirkungen auf Eltern und Kind hat, soll eine Prüfung nach Abs. 1 Satz 2 umgehend aufgenommen werden und in der Regel binnen 3 Monaten abgeschlossen sein. Liegt offensichtlich keiner der Regelvermutungsgründe des Absatz 2 Satz 1 Nr. 1-4 vor, soll die Einstellung umgehend mitgeteilt werden. Das Verfahren ist gleichfalls einzustellen, sobald Kenntnis über die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht, etwa weil das Kind doch ehelich geboren wurde oder ein Dritter die Vaterschaft anerkannt hat. 85a.1.2. Ergibt die Prüfung, dass eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft oder eine missbräuchliche Zustimmung vorliegt, wird ein Feststellungsbescheid sowohl gegen den anerkennenden Vater als auch die zustimmende Mutter, sofern diese bereits zugestimmt hat, erlassen. Der Bescheid stellt die missbräuchliche Anerkennung einer Vaterschaft für den Sohn oder die Tochter der Mutter fest und soll dazu die konkreten Anhaltspunkte aus der Mitteilung, die vorliegenden Regelvermutungsgründe sowie die getroffenen Erwägungen aus der Anhörung der Beteiligten enthalten. Beachte A.84.1.1.9. und A.85a.3. Die Aufenthaltserlaubnis ist in einem gesonderten Bescheid zu versagen. Eine Strafanzeige ausschließlich nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 ist abweichend von VAB A.95.2.2.2. in diesen Fällen mangels Erfolgsaussichten nicht zu stellen. Nach gemeinsamer Rechtsauffassung der Berliner Polizei, der Berliner Staatsanwaltschaft sowie unserer Behörde führt die Vaterschaftsanerkennung dazu, dass der Anerkennende der rechtliche Vater wird, die Anerkennung in der Folge nicht falsch ist und somit die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Strafvorschrift nicht erfüllt werden. Hinsichtlich der Mitwirkung gilt § 82 Abs. 1 uneingeschränkt. Die Möglichkeit der Anhörung eines deutschen Anerkennenden ergibt sich aus den §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG Bln.. Danach kann die Behörde im Rahmen der Untersuchung des Sachverhaltes von Amts wegen Art und Umfang ihrer Ermittlungen bestimmen, insbesondere die von ihr für erforderlich gehaltenen Beweismittel hinzuziehen. Der deutsche Anerkennende wird in einer solchen Konstellation von Amts wegen als Beteiligter hinzugezogen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG) und als solcher angehört (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Bei minderjährigen Kindern ist die Anhörung dann möglich, wenn die Eltern zustimmen und die Kinder aussagen wollen. Zudem müssen die Kinder die erforderliche Verstandesreife besitzen, um die Situation, zu der sie befragt werden, beurteilen zu können. Bei Kindern ab 14 Jahren kann dies regelmäßig angenommen werden (vgl. § 19 StGB zur Strafmündigkeit). Aber auch jüngere Kinder können durchaus als Zeugen vernommen werden. Geprüft werden muss, ob sich der ausländische Elternteil in der deutschen Sprache ausreichend verständigen kann. Wenn Zweifel an den Deutschkenntnissen bestehen, muss ein Sprachmittler mitgebra cht oder hausintern gestellt werden . Über die Anhörung ist je ein Protokoll zu fertigen, das von den Elternteilen zu unterschreiben ist. Es sollte vermerkt werden, welcher der Elternteile zuerst angehört wurde. Eine Kopie des jeweiligen Protokolls ist auszuhändigen. 85a.1.3. Kann eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft nach der Anhörung der Beteiligten nicht festgestellt werden, ist das Prüfverfahren umgehend einzustellen. Eine Zustimmung der Beteiligten oder der mitteilenden Behörde oder Urkundsperson ist nicht erforderlich. Mutter und Vater, die mitteilende Stelle sowie das beurkundende Standesamt sind lediglich schriftlich über die Einstellung zu informieren. Da die Einstellung für den Vater und die Mutter nicht belastend ist, ist eine rechtsmittelfähige Bescheidung entbehrlich. 85a.2. 0. Eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft wird in den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 geregelten Tatbeständen gesetzlich vermutet. Andere Konstellationen missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen sind nicht ausgeschlossen. Bei Vorliegen einer der Tatbestände wird regelmäßig eine missbräuchliche Anerkennung vermutet; diese Vermutung ist allerdings widerlegbar. Damit diese gesetzliche Vermutung ausgeräumt bzw. widerlegt werden kann, sind die Beteiligten stets persönlich anzuhören. In der Einladung zur Anhörung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sich das Verfahren bei Nachweis der biologischen Vaterschaft erledigt (siehe § 1597a Abs. 5 BGB) hat. Das Vorliegen eines der in Absatz 2 genannten Tatbestände bewirkt eine Erleichterung der Anforderungen an den zu führenden Beweis, wenn das Verfahren keine Anhaltspunkte für eine Atypik bietet. Nutzen die Beteiligten die angebotene Anhörung nicht oder können ihre abweichenden Beweggründe nicht glaubhaft machen, genügt das bloße Vorliegen eines Tatbestandes für den Erlass eines Feststellungsbescheides. Eine Atypik kann sich trotz Vorliegens eines Tatbestandes etwa daraus ergeben, dass der anerkennende Vater nachweislich eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind begründet hat oder sich außerhalb einer sozial-familiären Beziehung in vergleichbarer Weise um das Kind kümmert. 85a.2.1.1. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn der Anerkennende erklärt, dass seine Anerkennung gezielt gerade einem in § 1597a Abs. 1 BGB genannten Zweck, also dem Verschaffen eines aufenthaltsrechtlichen Vorteils für sich, das Kind oder die Mutter, dient. Sollte wider Erwarten ein Anerkennender ein entsprechendes Geständnis abgeben, ist eine vom Anhöre nden Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020                                                                     Seite 534 von 878
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin , dem Anerkennenden und anwesenden Zeugen unterschriebene Niederschrift zur Akte zu nehmen. 85a.2.1.2. Dasselbe gilt gemäß Nummer 2, wenn die Mutter des anzuerkennenden Kindes erklärt, ihre Zustimmung diene gezielt gerade einem im § 1597a Abs. 1 BGB genannten Zweck. 85a.2.1.3. Ist der Anerkennende in einem anderen Bundesland geboren, kann grundsätzlich eines Auskunftsersuchens gem. § 62 PStG an das Standesamt, welches den Geburtseintrag des Anerkennenden führt, gerichtet werden. In der Auskunft sind alle Kinder des Betroffenen aufgeführt. Von diesem Mittel kann insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn der Verdacht gegen den Anerkennenden besteht, dass er bereits mehrfach Kinder verschiedener ausländischer Mütter anerkannt hat und dieser Verdacht i.S.d. § 1597a Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 BGB nicht anders als durch ein Auskunftsersuchen erhärtet oder auch entkräftet werden kann. Im formlosen Ersuchen ist auf ein berechtigtes behördliches Interesse hinzuweisen, da die Information über die Vaterschaft für weitere Kinder für das Verfahren nach § 85a benötigt wird. Hat ein Anerkennender bereits mehrfach die Anerkennung der Vaterschaft für Kinder verschiedener ausländischer Mütter erklärt, bei denen die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt jeweils nicht vorlagen, greift ...weggefallen...eine weitere Regelvermutung für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung. Das Tatbestandsmerkmal der mehrfachen Anerkennung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift erst ab der dritten Anerkennung erfüllt. Weiteres Merkmal ist, dass die aktuelle Mutter zum Zeitpunkt der Anerkennung nicht im Besitz eines deutschen Aufenthaltstitels war. Des Weiteren muss die Anerkennung die rechtlichen Voraussetzungen für einen erlaubten Aufenthalt geschaffen haben. Dies ist in der Regel gegeben, wenn das Kind durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat, da dann bereits die wesentlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 für die Mutter vorliegen. Unerheblich ist dagegen, ob nach der Anerkennung tatsächlich ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Merke: Auch eine erste oder zweite Anerkennung kann zur Feststellung der missbräuchlichen Anerkennung führen. Es fehlt dann nur an der gesetzlichen Vermutung, so dass die Ausländerbehörde die volle Beweislast trägt. 85a.2.1.4. Der Tatbestand ist erfüllt, wenn dem Mann für die Abgabe seiner Vaterschaftsanerkennung Geld oder ein sonstiger Vermögensvorteil entweder versprochen oder gezahlt wurde. Gleiches gilt für die Frau, die der Anerkennung zugestimmt hat. Nach den vier Regelvermutungsgründen ist in der Anhörung gezielt zu fragen und die Antworten aktenkundig zu machen. Merke: Andere Konstellationen missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen als die Vorgenannten sind nicht ausgeschlossen. Indizien hierfür können beispielsweise sein, dass keinerlei Hinweis auf eine tatsächliche Begegnung der Mutter mit dem Mann oder auf eine zwischen ihnen bestehende soziale oder emotionale Verbindung existiert. Allerdings liegt in diesen Fällen – wie zuvor beim Vaterschaftsanfechtungsverfahren – die volle Beweislast bei der Ausländerbehörde. Aus verwaltungspraktischen Gründen sind andere Konstellationen als die vier Regelvermutungen nur im Ausnahmefall näher zu prüfen. Neben den Regelvermutungen hat der Gesetzgeber als weitere Bedingung für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung formuliert, dass ohne die Anerkennung der Vaterschaft voraussichtlich keiner der Beteiligten in einen erlaubten Aufenthalt wachsen würde. Hierzu ist eine Prognose zum aufenthaltsrechtlichen Werdegang der Beteiligten erforderlich. Dabei ist die ausländische Staatsangehörigkeit der Mutter oder des Vaters zu Grunde zu legen. Ist die Mutter im Asylverfahren und hat keine gute Bleibeperspektive oder ist bereits ausreisepflichtig, kann sie voraussichtlich nicht eigenständig in einen erlaubten Aufenthalt wachsen. Gleiches gilt für das vaterlose Kind oder den kinderlosen ausländischen Vater. Würde das Kind nur durch die Anerkennung die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Abs. 1 oder 3 StAG oder einen Aufenthaltstitel erlangen, wäre der Tatbestand insgesamt erfüllt, da es dann auf aufenthaltsrechtliche Vorteile für die Mutter nicht mehr ankommt. Würde der ausländische Vater nur durch die Anerkennung einen Aufenthaltstitel, in der Regel nach § 25 Abs. 5 i.V.m. mit Art. 6 GG, erhalten, wäre der Tatbestand gleichfalls erfüllt. 85a.2.2. frei 85a.3.1. Ist der Feststellungsbescheid unanfechtbar geworden, besteht eine Mitteilungspflicht an die mitteilende Stelle und das beurkundende Standesamt am Wohnsitz der Mutter. Beide Stellen erhalten eine Abschrift des Feststellungsbescheides übersandt. Auf dem Feststellungsbescheid ist das Datum des Eintritts der Unanfechtbarkeit zu vermerken und zu siegeln. Eine Beglaubigung ist sodann entbehrlich. Ist eine Eintragung des Anerkennenden als Vater im Geburtenregister des Kindes bereits erfolgt, obwohl die Anerkennung nach §§ 1597a Absatz 3 Satz 1, 1598 Absatz 1 Satz 2 BGB unwirksam war, hat nach Unanfechtbarkeit des Bescheides der Ausländerbehörde eine Berichtigung nach § 48 PStG zu erfolgen. Die Berichtigung obliegt dem Standesamt bzw. dem zuständigen Familiengericht. Merke: Sind seit der fehlerhaften Eintragung zehn Jahre vergangen, so wird die fehlerhafte Anerkennung mit Wirkung ex tunc geheilt, d.h. die Vaterschaftsanerkennung gilt als von Anfang an wirksam vorgenommen, auch wenn sie gegen §§ 1597a Absatz 3 Satz 1, 1598 Absatz 1 Satz 2 BGB verstößt (§ 1598 Absatz 2 BGB). 2.1.3.2 BMI Rd.) 85a.3.2. Stellt die Ausländerbehörde das Verfahren gemäß Absatz 1 Satz 2 ein, teilt sie dieses der Mutter und dem Vater, der mitteilenden Stelle sowie dem Standesamt mit, damit letzteres die Beurkundung vornehmen kann, soweit keine anderen Beurkundungshindernisse vorliegen. Da die Einstellung für den Vater und die Mutter nicht belastend ist, ist eine rechtsmittelfähige Bescheidung entbehrlich. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020                                                                     Seite 535 von 878
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 85a.4. Normadressat sind die deutschen Botschaften und Generalkonsulate in Fällen, bei denen die Anerkennung der Vaterschaft oder die Zustimmung im Ausland beurkundet werden soll. Liegen den Auslandsvertretungen Anhaltspunkte nach § 1597a BGB oder Mitteilungen nach § 85a Abs. 1 S. 1 vor, obliegt ihnen im Einreiseverfahren die eigenständige Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft. 85a.s.1. Unwirksamkeit der Anerkennung nach dem BGB Wird eine Vaterschaftsanerkennung durch eine unter Betreuung stehende Person abgegeben               ist sie immer dann unwirksam, wenn sie gegen die Vorschriften des § 1598 BGB verstößt. Nach dieser Vorschrift ist zu unterscheiden, ob der Betreute geschäftsfähig ist oder nicht. Ist der Betreute geschäftsfähig, kann nur der Betreute selbst die Vaterschaft anerkennen oder der Anerkennung zustimmen (§ 1596 Abs. 3 BGB). Eine Vertretung (durch den Betreuer) scheidet immer aus. Hat das Betreuungsgericht einen Einwilligungsvorbehalt für Anerkennungs- oder Zustimmungserklärungen, wie eine Vaterschaftsanerkennung, angeordnet, bedeutet dies zudem, dass die Anerkennungserklärung des Betreuten als einseitiges Rechtsgeschäft in jedem Fall nur mit vorheriger Zustimmung (§ 183 BGB) des Betreuers wirksam ist. Ist der Betreute dagegen geschäftsunfähig, kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts bzw. ein Betreuer mit Genehmigung des Betreuungsgerichts anerkennen oder zustimmen. Die Betreuung muss sich dann aber auch auf die Personen- und die Vermögenssorge erstrecken. Merke: Anerkennung und Zustimmung können in beiden Fällen nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden. Sind seit der Eintragung der Vaterschaft in ein deutsches Personenstandsregister allerdings zehn Jahre verstrichen, so ist die Anerkennung wirksam, auch wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügt, § 1598 Abs. 2 BGB. Wurde eine Prüfung nach § 85a bereits durch eine Pflicht-Mitteilung aufgenommen, ist eine voraussichtlich unwirksame Anerkennung als sonstiger konkreter Anhaltspunkt zu werten (vgl. 85a.2.0.). Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020                                                                Seite 536 von 878
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 86 A.86. Erhebung personenbezogener Daten (20.07.2005) 86.0 . § 86 S. 2 enthält in Anpassung an EU-Recht eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Erhebung sensitiver Daten (politische, religiöse Überzeugung, rassische und ethnische Herkunft). Auf die Geltung der bereichsspezifischen Regelung des § 18 ASOG, der gem. § 51 ASOG vor den §§ 10-17 BDSG Vorrang hat, wird hingewiesen. § 18 ASOG bestimmt u.a. Folgendes: „ (1 )Die Ordnungsbehörden (....) können zur Klärung des Sachverhalts in einer bestimmten ordnungsbehördlichen (....)Angelegenheit Ermittlungen anstellen, insbesondere Befragungen nach Abs. 3 und 4 durchführen. (....) (4) Befragungen sind grundsätzlich an die betroffene Person zu richten; ohne deren Kenntnis können Dritte befragt werden, wenn die Befragung der betroffenen Person 1.      nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist, 2.      einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegenstehen, 3.      die Erfüllung der Aufgabe gefährden würde. (5) Der Befragte ist in geeigneter Weise auf 1.      die Rechtsgrundlagen der Befragung, 2.      eine bestehende Auskunftspflicht oder die Freiwilligkeit der Auskunft hinzuweisen. Der Hinweis kann unterbleiben, wenn hierdurch die Erfüllung der ordnungsbehördlichen (....) Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet würde.“ Eine Befragung kann mündlich, schriftlich oder in sonstiger Form erfolgen. Dritte sind alle Personen und Stellen außerhalb der jeweiligen Ordnungsbehörde, also auch öffentliche und nicht öffentliche Stellen im In- und Ausland. Damit kann insbesondere eine Datenerhebung erfolgen, um Angaben des betroffenen Ausländers zu überprüfen , wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Bezüglich des Hinweises zur Auskunftspflicht geht § 18 ASOG nicht über § 82 Abs. 1 und 3 hinaus. 86.1. bis 86.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020                                                                 Seite 537 von 878
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 87 A.87. Übermittlungen an Ausländerbehörden ( DatenaustauschVerbG; ÄndG Ausreisepflicht, FEG ) 87.1. Die Entstehung einer Übermittlungspflicht der öffentlichen Stellen auf Ersuchen der Ausländerbehörde hängt von der Erforderlichkeit der Übermittlung für die in § 86 S. 1 genannten Zwecke ab. 87.2.1. frei 87.2.2. § 87 Abs. 2 Satz 2 enthält eine Mitteilungspflicht öffentlicher Stellen von Amts wegen, sobald diese im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer Aufgaben von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit eines Ausländers Kenntnis erlangen. Die Mitteilungspflicht besteht in Hinblick auf die Möglichkeit der Ausländerbehörde, einen solchen Ausländer gemäß § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zu einem Integrationskurs zu verpflichten. Die Regelung soll laut Gesetzesbegründung vor allem solche Ausländer betreffen, die wegen langfristiger Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde aus dem Blick geraten sind. Zur Frage, wann ein besonderer Integrationsbedarf vorliegt, vgl. A.44a.1.1.3.. Den öffentlichen Stellen verbleibt ein eingeschränktes Ermessen („soll“), nach dem laut der Gesetzesbegründung auf die Mitteilung in atypischen Fällen verzichtet werden kann. Dies soll etwa dann der Fall sein, wenn die öffentliche Stelle durch die Mitteilung in Konflikt mit ihrem gesetzlichen Auftrag käme. Die praktische Bedeutung der Regelung dürfte gering sein. Erfolgt eine Mitteilung ist zu prüfen, ob der Ausländer vorzuladen und zu einem Integrationskurs zu verpflichten ist. 87.2.3. § 87 Abs. 2 Satz 3 enthält eine Mitteilungspflicht der Leistungsbehörden von Amts wegen, wenn ein Inhaber eines Aufenthaltstitels nach §§ 16-21 zum Zweck der Ausbildung oder der Erwerbstätigkeit Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beantragt. Diese Mitteilungspflicht der Behörden korrespondiert mit der Mitteilungspflicht des Ausländers über den Verlust seiner Erwerbstätigkeit in § 82 Abs. 6 (vgl. A.82.6.) und schränkt darüber hinaus die Mitteilungspflicht auf Ersuchen der Ausländerbehörde nach § 87 Abs. 1 nicht ein. 87.2. 4 . § 87 Abs. 2 Satz 3 enthält eine Mitteilungspflicht der Auslandsvertretungen von Amts wegen, sobald diese davon Kenntnis erlangen, dass ihnen bekannte personenbezogene Daten eines Ausländers, die geeignet sind, seine Identität oder Staatsangehörigkeit festzustellen, für die Durchsetzung von dessen vollziehbarer Ausreiseverpflichtung von Bedeutung sein können. Diese Mitteilungspflicht schränkt die Mitteilungspflicht auf Ersuchen der Ausländerbehörde nach § 87 Abs. 1 nicht ein. 87.3.1. bis 87.3.2. frei 87.4.1. § 87 Abs. 1 S. 1 enthält eine Übermittlungspflicht der Staatsanwaltschaften, der Gerichte und der für Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden bei Einleitung von Strafverfahren, sowie bei Erledigung von Straf- oder Bußgeldverfahren. 87.4.2. frei 87.5.1. § 87 Abs. 5 Nr. 1 formuliert eine Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft, des Strafgerichts oder der Polizei, über Umstände, die den Widerruf einer Aufenthaltserlaubnis für Zeugen gemäß § 25 Abs. 4a bzw. 4b oder die Verkürzung einer nach § 59 Abs. 7 diesem Personenkreis gewährten Ausreisefrist rechtfertigen können. Diese Vorschrift betrifft z.B. Fälle, in denen Zeugen ihre (weitere) Kooperation mit den genannten Behörden versagen. 87.5.2. § 87 Abs. 5 Nr. 2 formuliert eine Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaft, des Strafgerichts oder der Polizei, über (gewechselte) Zuständigkeiten der Strafverfolgungsbehörden in Fällen des § 25 Abs. 4a bzw. bzw. 4b oder des § 59 Abs. 7. 87.6. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020                                                                      Seite 538 von 878
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