20200907
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin gem. SGB II oder XII nicht unangemessen in Anspruch nehmen (Art. 14 Abs. 1 RL). Die angemessene Inanspruchnahme prüfen die Sozialämter in eigener Zuständigkeit. Nimmt ein Schweizer, der die Freizügigkeit nach Art. 21 oder 23 genießt, nach Feststellung des Sozialamtes in unangemessener Weise Sozialleistungen in Anspruch, so bedürfte es der Feststellung des Verlusts seines Freizügigkeitsrechts. Gleiches gilt für seine Leistungen beziehenden Familienangehörigen. Auf einen entsprechenden Bescheid wird verzichtet, solange kein Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz gestellt wird oder eine andere Stelle diese Dokumente rechtsirrtümlich ausgestellt hat oder das Sozialamt gem. § 87 AufenthG über den Bezug informiert. Leistungen der Jobcenter nach dem SGB II sind in diesem Fall gem. § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II seit 01.04.2006 ausgeschlossen, wenn der Betroffene vorträgt, er nutze sein voraussetzungsloses Aufenthaltsrecht oder er sei in das Bundesgebiet eingereist, um Arbeit zu suchen. Mit seinem Arbeitsgesuch endet das voraussetzungslose Aufenthaltsrecht des Schweizers und er wechselt in den Freizügigkeitstatbestand des Arbeitsuchenden (siehe unter C.2.2.1.). 28.2.6. Gebührenpflicht Schweizer und ihre Familienangehörigen sind grundsätzlich voll gebührenpflichtig. Zur Gebührenermäßigung von Schweizern beachte insbesondere § 52 Abs. 2 . Sonstige Gebühren gem. § 69 AufenthG i.V.m. § 44 ff werden ebenso erhoben. Die Gebührenermäßigung des § 52 Abs. 2 gilt ausdrücklich nur für Schweizer Staatsangehörige. Für drittstaatsangehörige Familienangehörige von Schweizern gelten gebührenrechtlich keine Besonderheiten. Dies folgt im Umkehrschluss aus § 52 Abs. 2. 28.3.1. Abgeleitetes Aufenthaltsrecht Familienangehöriger Familienangehörige genießen ein vom freizügigkeitsberechtigten Schweizer abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Dabei dient die Freizügigkeit der Familienangehörigen primär dem Zweck den Schweizern die Ausübung ihrer Freizügigkeit zu erleichtern. Die Freizügigkeit der Familienangehörigen ist daher auf die Herstellung der Familieneinheit ausgerichtet und in Bestand und Dauer mit dem Aufenthaltsrecht des freizügigkeitsberechtigten Schweizers verknüpft. Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz kann nur von einem freizügigkeitsberechtigten Schweizer abgeleitet werden. Andernfalls kommt das Aufenthaltsgesetz zu Geltung. Allerdings kann ein nicht freizügigkeitsberechtigter Schweizer trotzdem ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln, wenn der Familienangehörige seinerseits die Voraussetzungen der Art. 6, 12 oder 24 erfüllt. Auch minderjährige Schweizer können an ihre Verwandten in auf- und absteigender Linie ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln. Dies erlaubt das Gemeinschaftsrecht immer dann, wenn der Schweizer im Familienverbund über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorliegen, wenn während des Aufenthalts keine Leistungen gem. SGB II oder XII bezogen werden. Nach dem Wortlaut des Art 3 Abs. 1 S. 1 kommt es formal darauf an, dass die Familienangehörigen bei demjenigen Wohnung nehmen, der das Freizügigkeitsrecht vermittelt. Grundsätzlich bleibt damit Voraussetzung für das abgeleitete Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen, dass sie für dieselbe (Haupt-)Wohnung gemeldet sein müssen bzw. in den Fällen des Familiennachzugs die Herstellung einer ehelichen oder familiären Lebensgemeinschaft beabsichtigt sein muss. In begründeten Einzelfällen – etwa bei Erwerbstätigkeit der Ehegatten in unterschiedlichen Städten, Trennung auf Grund von Berufsausbildung oder eines laufenden Scheidungsverfahrens, Unterbringung in Alten- und Pflegeheimen, etc. - sind Ausnahmen möglich und angezeigt. 28.3.2. Zum Begriff des Familienangehörigen Im Abkommen gilt außer in den Fällen von Studenten (vgl. dazu Ausführungen zu 28.4.) ein einheitlicher Begriff des Familienangehörigen. Maßgeblich ist unabhängig davon, ob der vermittelnde Schweizer Arbeitnehmer, Selbstständiger oder Erbringer von Dienstleistungen etc. ist, der Begriff des Familienangehörigen des Art. 3 Abs. 2 a) und b). Danach ist Familienangehöriger • der Ehegatte, • die Abkömmlinge des freizügigkeitsberechtigten Schweizers (Kinder, Enkel, Urenkel etc.), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen vom Schweizer bzw. seinem Ehegatten Unterhalt gewährt wird, • die Verwandten in gerader aufsteigender Linie (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc.) des freizügigkeitsberechtigten Schweizers, denen vom Schweizer bzw. seinem Ehegatten Unterhalt gewährt wird, oder • die Verwandten in gerader aufsteigender Linie ((Schwieger-)Eltern, Großeltern, Urgroßeltern etc.) des freizügigkeitsberechtigten Ehegatten des Schweizers, denen vom Schweizer bzw. seinem Ehegatten Unterhalt gewährt wird. Merke: Damit fallen anders als bei Unionsbürgern nicht die Stiefkinder des Schweizers, mit denen er weder verwandt ist und denen er persönlich im Einzelfall auch keinen Unterhalt gewährt noch hierzu gesetzlich verpflichtet wäre, unter den Begriff des Familienangehörigen. In diesen Fällen kommt somit bei minderjährigen, ledigen Kindern § 32 AufenthG zur Anwendung, Bei Anwendung des § 32 Abs. 2 AufenthG ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich das Kind, welches mit einem Schweizer in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Bei Anwendung des § 32 Abs. 4 AufenthG ist grundsätzlich großzügig vom Ermessen Gebrauch zu machen (vgl. Art. 3 Nr. 2 letzter Satz). Außer in den Fällen des Art. 24 Abs. 1 (nichterwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte) ist es bei Ehegatten sowie den Abkömmlingen des freizügigkeitsberechtigten Schweizers bzw. seines Ehegatten (Kinder, Enkel, Urenkel etc.), die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auch nicht erforderlich, dass der Schweizer diesen Familienangehörigen Unterhalt in einer Höhe gewährt, die diese von Leistungen nach dem SGB II oder XII freistellt. Anders verhält es sich allerdings in den Fällen, in denen die Definition des Art. 3 Abs. 2 darauf abstellt, ob Unterhalt gewährt wird. Hier genügt es gerade nicht, wenn diese ihren Angehörigen faktisch Unterhalt gewähren, etwa indem sie sie kostenfrei in ihre Wohnung aufnehmen und sie verköstigen, ohne dass dies ausreichen würde, um diese Personen von Leistungen nach dem SGB II oder XII freizustellen. Anders gesprochen: In den Fällen, in denen der freizügigkeitsberechtigte Schweizer bzw. sein Ehegatte schon nicht in der Lage ist seinen eigenen Unterhalt und den seiner Kernfamilie aus eigenen Einkünften zu sichern, ist er auch nicht in der Lage weiteren Personen Unterhalt zu gewähren. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 626 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Eine Verpflichtung – anders als etwa beim Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen – einen Nachzug sonstiger Familienangehöriger in die sozialen Sicherungssysteme zuzulassen, besteht jedenfalls nicht. 28.3.3.-5. Fortbestand des Freizügigkeitsrechts von Familienangehörigen bei Trennung/Tod Art. 4 regelt die Fälle, in denen das Freizügigkeitsrecht von Familienangehörigen trotz Todes des Erwerbstätigen fortbesteht. Diese Regelungen werden mit Ablauf der Umsetzungsfrist der RL durch die günstigeren Artikel 12 und 13 der RL überspielt. Hier ist allerdings zu beachten, dass diese Vorschriften nur dann zur Anwendung kommen, wenn die betroffenen Familienangehörigen nicht ohnehin schon vor oder mit dem Tod bzw. dem Wegzug einen Schutz vor Verlust des Freizügigkeitsrechts erworben haben (vgl. insofern bei 28.2.5.). Ist noch kein Schutz erworben worden, gilt nunmehr Art. 12 der RL, wenn der Schweizer, von dem die Familienangehörigen ihr Aufenthaltsrecht ableiten, verstirbt oder Deutschland verlässt. Der Wegzug des das Freizügigkeitsrecht Vermittelnden wird dabei dem Tod nicht völlig gleichgestellt. Nach Art. 12 der RL ist vielmehr zu differenzieren, ob es sich bei dem Familienangehörigen • selbst um einen Schweizer handelt (Art. 12 Abs. 1 der RL; in diesem Fall führt sowohl der Wegzug als auch der Tod des Schweizers nicht zu einem Verlust des Freizügigkeitsrechts für alle Familienangehörigen, die ihr Aufenthaltsrecht von dem Verstorbenen oder Weggezogenen ableiten. Dies muss richtigerweise auch dann gelten, wenn der Familienangehörige sein Aufenthaltsrecht vom Ehegatten des freizügigkeitsberechtigten Schweizers ableitet und dieser verstirbt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Familienangehörigen selbst die Voraussetzungen für das Recht auf Aufenthalt gem. Art 6, 12 oder 24 erfüllen; Art. 12 Abs. 1 S. 2 der RL). • um ein Kind des Schweizers und/oder ein Elternteil des Kindes des Schweizers handelt (Art. 12 Abs. 3 der RL; in diesem Fall führt sowohl der Wegzug als auch der Tod des Schweizers nicht zu einem Verlust des Freizügigkeitsrechts, wenn das Kind sich noch im Vorschulalter befindet oder bis zum Abschluss der Ausbildung, wenn sich die Kinder weiter in Deutschland aufhalten und sich in einer Schule, Hochschule oder vergleichbaren Einrichtung zu Ausbildungszwecken befinden und der Elternteil die elterliche Sorge für das Kind tatsächlich wahrnimmt. Diese Familienangehörigen bleiben weiterhin freizügigkeitsberechtigt). • um einen sonstigen Familienangehörigen handelt, der eben nicht Schweizer ist (Art. 12 Abs. 2 der RL; in diesem Fall führt nur der Tod des Schweizers – nicht der Wegzug - zu einem Fortbestehen des Freizügigkeitsrechts für alle Familienangehörigen, wenn sie sich zum Zeitpunkt des Todes mindestens ein Jahr lang als Familienangehörige in Deutschland aufgehalten haben und in Person die Voraussetzungen der Art. 6, 12 oder 24 erfüllen. Dies muss richtigerweise auch dann gelten, wenn der Familienangehörige sein Aufenthaltsrecht vom Ehegatten des freizügigkeitsberechtigten Schweizers ableitet und dieser verstirbt). Für die Fälle des Art. 12 Abs. 2 der RL gilt allerdings die Besonderheit, dass die Familienangehörigen ihr Aufenthaltsrecht gem. Art. 12 Abs. 2 S. 4 der RL ausschließlich auf „persönlicher Grundlage“ erhalten. Wie in den Fällen des Art. 12 Abs. 1 und 3 der RL behalten die Betroffenen zwar ihren Status als Freizügigkeitsberechtigte, der entsprechend dokumentiert wird. Art. 12 Abs. 2 S. 4 der RL hat aber zur Folge, dass den Betroffenen hinsichtlich Familiennachzug und Ausweisungsschutz nicht die privilegierten Rechte Freizügigkeitsberechtigter zukommen. Vielmehr sind die entsprechenden Regelungen des AufenthG betreffend Familiennachzug und Ausweisungsschutz anzuwenden. Auch wenn die Ehe geschieden oder aufgehoben wird bleibt das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen unter bestimmten Bedingungen gem. Art. 13 der RL erhalten. Die Eheaufhebung ist die Auflösung einer Ehe für die Zukunft, die nur aus bestimmten Gründen (z.B. Mangel der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, Irrtum, arglistige Täuschung) zulässig ist. Die Eheaufhebung ist nicht zu verwechseln mit der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, d.h. der Trennung, die der Scheidung vorausgeht. Merke: Anders als bei Anwendung des AufenthG (§§ 28 u. 30 AufenthG), wonach für einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet fortbestehen muss, besteht das Freizügigkeitsrecht des Ehegatten eines freizügigkeitsberechtigten Schweizers, der selbst nicht Schweizer ist, bis zur rechtskräftigen Scheidung. Um hier dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Recht auf Aufenthalt sich aus dem Freizügigkeitsrecht des Schweizers herleitet, muss eine angemessene Frist zwischen Familiennachzug (Einreise) und Trennung vom Schweizer gegeben sein. Angemessen ist im Regelfall ein Zeitraum von 6 Monaten. Andernfalls ist ein weiterer Aufenthalt im Rahmen des Aufenthaltsgesetzes zu prüfen. Auch in den Fällen des Art. 13 der RL hat der mögliche Erwerb eines Schutzes vor Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts Vorrang. Nach Art. 13 der RL ist zu differenzieren, ob es sich bei dem Familienangehörigen um einen Schweizer (Art. 13 Abs. 1 der RL) oder einen Drittstaatsangehörigen (Art. 13 Abs. 2 der RL) handelt. Ist der Familienangehörige Schweizer und erfüllt er selbst die Voraussetzungen für das Recht auf Aufenthalt gem. Art 6, 12 oder 24, bleibt das Recht auf Freizügigkeit erhalten. Ist der Familienangehörige Drittstaatsangehöriger, so gilt Art. 13 Abs. 2 der RL. Für diese führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe nicht zum Verlust ihres gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts, wenn • die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens 3 Jahre bestanden hat, davon mindestens 1 Jahr im Bundesgebiet (Hier kommt jedoch die günstigere Regelung des § 31 AufenthG i.V.m. Art. 12 des Abkommens zum Tragen.) • ihnen durch Vereinbarung mit dem Schweizer oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder übertragen wurde • ihnen durch Vereinbarung mit dem Schweizer oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit den gemeinsamen minderjährigen Kindern zugesprochen wurde, und dieser nur in Deutschland erfolgen darf, • es zur Vermeidung einer besonderen Härte, zum Beispiel bei häuslicher Gewalt, erforderlich ist. In allen Fällen des Art. 13 Abs. 2 der RL wird vorausgesetzt, dass sie in Person die Voraussetzungen des Art. 6, 12 oder 24 erfüllen. Auch für die Fälle des Art. 13 Abs. 2 der RL gilt die Besonderheit, dass die Familienangehörigen ihr Aufenthaltsrecht gem. Art. 13 Abs. 2 S. 4 der RL ausschließlich auf „persönlicher Grundlage“ erhalten. Wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 1 der RL behalten die Betroffenen zwar ihren Status als Freizügigkeitsberechtigte, der entsprechend dokumentiert wird. Art. 13 Abs. 2 Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 627 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin S. 4 der RL hat aber zur Folge, dass den Betroffenen hinsichtlich Familiennachzug und Ausweisungsschutz nicht die privilegierten Rechte Freizügigkeitsberechtigter zukommen. Vielmehr sind die entsprechenden Regelungen des AufenthG betreffend Familiennachzug und Ausweisungsschutz anzuwenden. 28.3.6. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner Laut Art. 3 Abs. 2 sind gleichgeschlechtliche Lebenspartner keine Familienangehörigen von freizügigkeitsberechtigten Schweizern. Gleiches gilt für gleichgeschlechtliche Ehen. Somit findet das AufenthG, zuvorderst § 27 Abs. 2 i.V.m. § 30 AufenthG, auf die nicht eigenständig freizügigkeitsberechtigten Lebenspartner unmittelbar Anwendung. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erhalten die Lebenspartner/Ehepartner eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 1 Jahr. Liegen die Voraussetzungen für die Verlängerung vor, wird die Aufenthaltserlaubnis für 4 Jahre (1+4-Modell) erteilt. Der Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts richtet sich nach den §§ 9 ff. AufenthG. Lebenspartner/Ehepartner mit Schweizer Staatsangehörigkeit, die eigenständig freizügigkeitsberechtigt sind, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz für 5 Jahre ausgestellt. Für den Erwerb eines Daueraufenthaltsrechts vgl. 28.4a. 28.4. Nichterwerbstätige Nichterwerbstätige Schweizer und ihre Familienangehörigen, die den nichterwerbstätigen Schweizer begleiten oder zu ihm nachziehen, sind unter den Voraussetzungen dieses Abschnitts ebenfalls freizügigkeitsberechtigt. Dazu gehören die ihr Recht auf Einreise und Aufenthalt in Anspruch nehmenden Studenten und sonstige Nichterwerbstätige. Voraussetzungen sind ausreichender Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Leistungen gem. SGB II oder XII in Anspruch nehmen müssen. Im Unterschied zu nichterwerbstätigen Unionsbürgern müssen Schweizer Nichterwerbstätige das Erfüllen der Voraussetzungen nachweisen. Nur bei Studenten werden die Voraussetzungen durch einfache Glaubhaftmachung erfüllt. Die entsprechende Erklärung ist zur Akte zu nehmen. Entgegen der bisherigen Praxis genügt es nicht länger, den Abschluss einer privaten Krankenversicherung von lediglich 3 Monaten Dauer nachzuweisen. Aus dem Wortlaut des Art. 24 Abs. 1 Buchstabe b) folgt, dass entweder der Eintritt in eine gesetzliche Krankenversicherung oder der Abschluss einer unbefristeten privaten Krankenversicherung für den Schweizer und alle ihn begleitenden Familienangehörigen zu verlangen ist. Zudem sind dann geeignete Nachweise vorzulegen, dass hinreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen. Für die Beurteilung der Frage, ob der Schweizer für sich und ggf. für seine ihn begleitenden Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, orientieren wir uns nicht an den Ausführungen unter A.2.3.1. Grundsätzlich ist hier der Regelsatz von öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe) ohne Freibeträge nach dem SGB II und die Höhe der Miete zugrunde zu legen (Regelsatz + Miete). Die Miete soll bei der Berechnung des ausreichenden Lebensunterhalts anteilig auf alle Köpfe einer Mietpartei umgelegt werden. Dies gilt auch, wenn ein volljähriger Erwerbstätiger in einer elterlichen, geschwisterlichen oder großelterlichen Wohnung wohnt. Bei Studenten orientiert sich die Berechnung bzgl. der ausreichenden Existenzmittel an § 2 Abs. 3 S. 5 des AufenthG und damit an der Höhe des Bedarfs nach §§ 13, 13 a BAFöG. Auf die Ausführungen unter A.2.3.5. wird verwiesen. Dies gilt auch dann, wenn sich der Student mit Familienangehörigen hier aufhalten möchte (zum eingeschränkten Begriff des Familienangehörigen in diesen Fällen vgl. unten). Für die Familienangehörigen ist dann aber der Regelsatz inkl. anteiliger Miete anzurechnen, da Familienangehörige von Studierenden nach dem SGB II oder XII anspruchsberechtigt wären. Auf die Möglichkeit der Abgabe einer Verpflichtungserklärung ist ggf. hinzuweisen. Auch hinsichtlich des Nachweises ausreichender Existenzmittel durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung gelten die Ausführungen unter A.2.3 entsprechend. Wichtig: Bei der Frage, ob die vorhandenen Existenzmittel ausreichen, muss immer auch die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass etwa dann, wenn die Existenzmittel geringfügig unter den Beträgen bleiben, die bei § 2 Abs. 3 AufenthG als Maßstab gelten, dennoch von ausreichenden Existenzmitteln ausgegangen werden kann, solange keine öffentlichen Mittel in Anspruch genommen werden. Letztendlich ist in solchen Fällen einzelfallbezogen zu entscheiden. Art. 3 Abs. 2 Buchstabe c) zieht den Kreis der Familienangehörigen für Studenten anders als in allen anderen Fällen enger. Freizügigkeitsberechtigt sind bei Studenten nur der Ehegatte und die Kinder, die unterhaltsberechtigt sind. Hiervon ist im Regelfall bei ledigen Kindern des Schweizers, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auszugehen. Die faktische Gewährung von Unterhalt in angemessener Höhe genügt für die Freizügigkeit somit in diesen Fällen (vgl. zur Berechnung ausreichender Existenzmittel die Ausführungen oben). Gewährt der Student für sein Kind lediglich Unterhalt, ohne dass dies formal nach den obigen Ausführungen hinreicht, um die Existenz ausreichend zu sichern, so ist immer zu prüfen, ob aus anderweitigen Quellen ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen. Ist dies der Fall, ist auch das Kind freizügigkeitsberechtigt. Art. 24 unterscheidet hinsichtlich der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis-Schweiz zwischen Studenten und sonstigen Nichterwerbstätigen. Studenten wird in Berlin während der Dauer der Ausbildung eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz für 2 Jahre ausgestellt (günstigere Regelung des § 16 Abs. 1 AufenthG) und jeweils verlängert, solange die verbliebene Restdauer der Ausbildung nicht weniger als 2 Jahre beträgt. Sonstigen Nichterwerbstätigen, die ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel nachgewiesen haben, wird eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz für 5 Jahre ausgestellt. Liegen die Voraussetzungen nach Ablauf der 5 Jahre weiterhin vor, wird die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz um weitere 5 Jahre verlängert. Alle Nichterwerbstätigen gelangen gem. Art. 24 Abs. 8 nie in den Schutz vor der Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts auf Grund des Bezugs von Leistungen nach dem SGB II oder XII (vgl. Ausführungen zu 28.2.5.). 28.4a. Unbefristete Aufenthaltserlaubnis-Schweiz Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 628 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Schweizer Arbeitnehmer, Selbstständige und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die sich seit 5 Jahren in Deutschland ständig rechtmäßig aufhalten, erlangen mittelbar aus dem Abkommen einen Schutz vor der Feststellung des Verlusts ihrer Rechte gem. Art. 24 Abs. 8.. Voraussetzung ist nicht, dass sie sich in diesem Zeitraum freizügigkeitsberechtigt hier aufgehalten haben. Der rechtmäßige Aufenthalt im Sinne des AufenthG genügt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Betroffenen zum Zeitpunkt des Erwerbs des Schutzes oder zu einem späteren Zeitpunkt als Arbeitnehmer oder Selbstständiger freizügigkeitsberechtigt sind oder waren. Familienangehörige, die ihr Freizügigkeitsrecht lediglich ableiten, genießen unabhängig vom eigenständigen Erfüllen der zeitlichen Voraussetzungen, den gleichen Schutz wie der Vermittelnde. Unhängig von den Voraussetzungen der Art. 6, 12 und 24 können Schweizer und Drittstaatsangehörige sodann ein- und ausreisen oder sich hier niederlassen. Die Inanspruchnahme von öffentlichen Mitteln ist gänzlich unschädlich. Zur Dokumentation dieses besonderen Schutzes wird ihnen von Amts wegen eine gebührenpflichtige unbefristete Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ausgestellt. Staatsangehörige der Schweiz zahlen für die unbefristete Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis-Schweiz eine auf 8 Euro ermäßigte Gebühr , sofern diese wie bisher in Papierform ausgestellt wird. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in Form des eAT beträgt die Gebühr 28,80 Euro bzw. 22,80 Euro, wenn die Person zum Zeitpunkt der Antragstellung das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vgl. § 52 Abs. 2 AufenthV . Familienangehörige aus Drittstaaten zahlen für die unbefristete Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gem. § 45 Nr. 2b) 80 Euro Gebühr. Zeitliche Unterbrechungen sind nur nach Maßgabe der Art. 6, 12 und Art. 24 beachtlich. Danach sind vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr oder längere Abwesenheiten entweder wegen der Erfüllung militärischer Pflichten – insbesondere Wehrdienst aber auch Ersatzdienst – unbeachtlich. Werden die genannten Fristen überschritten, ist die Kontinuität des Aufenthalts unterbrochen und beginnt die Frist nach erneuter Einreise erneut zu laufen. Dies gilt im Gegensatz zu Unionsbürgern auch dann, wenn sie vor der o.g. Feststellung des Verlusts ihrer Rechte geschützt sind. Weiter führt der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt durch einen Feststellungsbescheid gem. Art. 5 oder 24 zur Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts. Sogenannte Verbleiberechtigte (vgl. C.4a.2.), die dauerhaft aus dem Erwerbsleben ausscheiden, sind unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach weniger als 5 Jahren daueraufenthaltsberechtigt (vgl. Art. 6, 12, 24); d.h. Schweizer können wie Unionsbürger auch vor Ablauf des fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalts einen besonderen Schutz vor Feststellung des Verlusts ihres Freizügigkeitsrechts erwerben. Folgende Fallgruppen erhalten vor Ablauf des ständigen rechtmäßigen Aufenthalts von fünf Jahren das Recht auf Daueraufenthalt: 1. Altersbedingt in Deutschland aus dem Erwerbsleben ausscheidende Beschäftigte und selbstständig Tätige: Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Erwerbstätigkeit während der letzten 12 Monate in Deutschland ausgeübt wurde und der Schweizer sich hier seit mindestens drei Jahren ständig aufgehalten hat. Merke: Für Selbstständige ist gem. Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a) S. 2 der RL als Altersgrenze auch die Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Als Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet gilt auch die Erwerbstätigkeit in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat, wenn der Grenzgänger seinen ständigen Aufenthalt/Wohnsitz seit drei Jahren im Bundesgebiet hat. 2. Auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit in Deutschland aus dem Erwerbsleben ausscheidende Beschäftigte und selbstständig Tätige: Ist die dauerhafte Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten, auf Grund deren ein gesetzlicher Anspruch auf eine Rente entsteht, die mindestens teilweise zulasten eines deutschen Trägers geht, entfällt die Voraussetzung der mindestens 2-jährigen Aufenthaltsdauer; für die Feststellung der dauernden Arbeitsunfähigkeit ist eine entsprechende Bescheinigung zu verlangen. Ist die Erwerbsunfähigkeit eingetreten gilt auch die Erwerbstätigkeit in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat als Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Merke: Ist der oben genannte Erwerbstätige mit einem deutschen Ehegatten verheiratet oder führt mit diesem eine eingetragene Lebenspartnerschaft oder hat der Ehegatte die deutsche Staatsangehörigkeit durch Eheschließung mit dem Schweizer bis zum 31.03.1953 verloren, entfallen für den Erwerb des Daueraufenthaltsrechts die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet bzw. der Erwerbstätigkeit. 3. Erwerbstätige in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat oder der Schweiz, die in Deutschland erwerbstätig waren und ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten. Sogenannte Grenzgänger erwerben nach drei Jahren ununterbrochener Erwerbstätigkeit und ständigen Aufenthalts in Deutschland ein Daueraufenthaltsrecht, wenn sie ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in einem EU- oder EWR-Mitgliedsstaat oder der Schweiz erwerbstätig werden. Zeiten der fortbestehenden Erwerbstätigeneigenschaft gem. 28.2.3. fließen vollständig in die jeweiligen zeitlichen Voraussetzungen des Daueraufenthaltsrechts mit ein. 28.5.1.-2. Zur Ausstellung der uAE-Schweiz Schweizer und ihre Familienangehörigen erhalten von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz. Die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ist kein Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG. Durch ihren rein deklaratorischen Charakter ist ihr Besitz für einen rechtmäßigen Aufenthalt ohne Bedeutung. Die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ist kein Identitätsdokument und nur zusammen mit dem eingetragenen Nationalpass oder Personalausweis gültig. Wird die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz in Form des eAT ausgegeben, so ist auf dem Kartenkörper ein biometrisches Lichtbild enthalten und im Chip sind zwei Fingerabdrücke gespeichert. Auch bei Ausstellung in Papierform wird grundsätzlich ein Lichtbild auf die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz aufgebracht (vgl. § 58 Nr. 13 und 14 i.V.m. § 60 Abs. 2, wonach der Ausländer, für den eine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ausgestellt werden soll, der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken hat). Die Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis-Schweiz erfolgt nur bei der Vorsprache in der Ausländerbehörde. Nur sofern der Betroffene dies ausdrücklich wünscht, ist die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz in Form des eAT auszugeben und bei Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 629 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Vorsprache die Antragserfassung vorzunehmen . Vor Ort müssen die Voraussetzungen der Freizügigkeit nachgewiesen werden. Es muss ein AE-Antragsbogen ausgefüllt werden, wobei der Antragsbogen lediglich als Formular zur Erfassung relevanter Daten dient. Zur Feststellung der Identität muss ein gültiger Pass vorgelegt werden. Für Schweizer genügt auch ein gültiger Personalausweis. Zur jeweiligen Gültigkeitsdauer vgl. die Ausführungen zu 28.2.2. Schweizer und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben, erhalten eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-Schweiz ausgestellt (vgl. 28.4a.). Das Terrorbekämpfungsgesetz findet auch bei Familienangehörigen von Schweizern Anwendung. Für das Schweigefristverfahren kann, wie auch sonst, an freizügigkeitsberechtigte Schweizer und ihre Familienangehörigen eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden. Für Schweizer Staatsangehörige ist diese gebührenfrei zu erteilen (§ 52 Abs. 2 S. 2). 28.5.3. Kein Übertrag durch BüA Die Bürgerämter übertragen lediglich die unbefristete Aufenthaltserlaubnis, -berechtigung oder Niederlassungserlaubnis in einen neuen Nationalpass. Sie stellen keine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz aus oder übertragen diese. Dort vorsprechende Schweizer und ihre Familienangehörigen werden bis auf die o.g. Ausnahme an uns verwiesen. 28.5.4. Überprüfung des Rechts auf Freizügigkeit Vor dem Entstehen eines Schutzes vor Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts (vgl. hierzu die Ausführungen unter 28.2.5.) steht Schweizern und ihren Familienangehörigen das Aufenthaltsrecht nur zu, solange sie die Voraussetzungen hierfür nach den Art. 3, 6, 12 oder 24 erfüllen. Eine Überprüfung darf allerdings nur in begründeten einzelfallbezogenen Zweifelsfällen, d.h. nicht stichprobenartig oder nach Ablauf einer bestimmten Zeitdauer erfolgen. Insbesondere die Mitteilungen der Sozialämter und Jobcenter über den Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder XII gem. § 87 AufenthG müssen zu einer Überprüfung führen, ob das Recht auf Freizügigkeit noch besteht. Wird der Wegfall der Ausstellungsvoraussetzungen vermutet oder festgestellt, ist ein Feststellungsverfahren nach Art. 24 Abs. 8 einzuleiten. 28.5.5. Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen Schweizer und ihre Familienangehörigen haben leistungsrechtlich grundsätzlich das Recht auf gleiche Behandlung wie Inländer. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen durch einen Schweizer oder einen seiner Familienangehörigen darf nicht automatisch zur Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts führen. Aus Art. 6 und 12 folgt vielmehr, dass nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts bzw. einem früheren Erwerb des besonderen Schutzes die Feststellung des Verlusts nur noch aus den Gründen des Art. 5 möglich ist. Arbeitnehmer, die mindestens 1 Jahr beschäftigt waren, unterliegen auch vor Erreichen der 5 Jahresfrist dem besonderen Schutz vor Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts. Sind die Ausübungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben, kann ein Feststellungsbescheid erlassen werden. Die Feststellung des Verlustes gem. Art. 24 Abs. 8 ist mit dem Hinweis der Einziehung der Aufenthaltserlaubnis-Schweiz zu verbinden. Grundsätzlich kommt die Anordnung des Sofortvollzugs für diesen Feststellungsbescheid nicht in Betracht. Dies ist ein Unterschied zu Feststellungen gem. Art. 5. Dagegen soll auch in diesem Bescheid die Abschiebung gem. § 59 Abs. 1 AufenthG angedroht und eine freiwillige Ausreisefrist von einem Monat gesetzt werden. Auch für den Verlust des Daueraufenthaltsrechts gilt der Grundsatz: Kein Verlust des Freizügigkeitsrechts ohne Feststellung. Demnach tritt der Verlust des Daueraufenthaltsrechts nicht automatisch nach einer Aufenthaltsunterbrechung von mehr als 6 aufeinander folgenden Monaten ein. Vielmehr bedarf es dazu wie bei allen Freizügigkeitsrechten der Feststellung durch einen unanfechtbaren Bescheid. Betroffene Schweizer und ihre Familienangehörigen sind ausreisepflichtig, wenn der Feststellungsbescheid zugegangen ist. Liegen die Voraussetzungen des § 90 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor, wird der Bescheid den dort genannten betroffenen Behörden übermittelt. (vgl. die Ausführungen unter C.7.1.) . 28.5a. Vorzulegende Unterlagen Grundsätzlich darf die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis-Schweiz von der Vorlage eines gültigen Nationalpasses oder Personalausweises abhängig gemacht werden. Ist das Personaldokument weniger als 3 Monate gültig, so kann der Schweizer zur Vorlage eines Neuen aufgefordert werden. Art. 6, 12 und 24 differenzieren hier je nach Fallkonstellation. Demnach dürfen zur Glaubhaftmachung zusätzlich zum gültigen Personaldokument und zur melderechtlichen Anmeldebescheinigung weitere Unterlagen verlangt werden. • Beschäftigung o Arbeitsvertrag, Einstellungszusage, Bewerbungen bei Arbeitsuchenden, Ausbildungsvertrag von Auszubildenden • Selbständige Tätigkeit o Gewerbeanmeldung o Alle Freiberufler erhalten die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz auf Vorlage der Steuernummer. • Nichterwerbstätige: o ausreichender Krankenversicherungsschutz: Entgegen der bisherigen Praxis genügt es hier nicht, den Abschluss einer privaten Krankenversicherung von lediglich 3 Monaten Dauer nachzuweisen. Es ist entweder der Eintritt in eine gesetzliche Krankenversicherung oder der Abschluss einer unbefristeten privaten Krankenversicherung für den Schweizer und alle ihn begleitenden Familienangehörigen zu verlangen. o ausreichenden Existenzmittel: Für die Beurteilung der Frage, ob der Schweizer für sich und ggf. für seine ihn begleitenden Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, orientieren wir uns nicht an den Ausführungen unter A.2.3.1. Grundsätzlich ist hier der Regelsatz von öffentlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (ALG II, Sozialgeld, Sozialhilfe) ohne Freibeträge nach dem SGB II und die Höhe der Miete zugrunde zu legen (Regelsatz + Miete). Die Miete soll bei der Berechnung des ausreichenden Lebensunterhalts anteilig auf alle Köpfe einer Mietpartei umgelegt werden. Dies gilt auch, wenn ein volljähriger Erwerbstätiger in einer elterlichen, geschwisterlichen oder großelterlichen Wohnung wohnt. o ggf. Immatrikulation bei Studenten • Familienangehörige Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 630 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin o einen urkundlichen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, o die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz des vermittelnden Schweizers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen, o zum Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung gehören auch das Sorgerecht betreffende Unterlagen und Urkunden. • Nachweis eines Daueraufenthaltsrechts o die Freizügigkeitsvoraussetzungen können analog der o.g. Ausführungen geprüft werden. o Der ständig rechtmäßige Aufenthalt kann durch die Vorlage eines vollständigen Melderegisterauszugs oder weiterer geeigneter Unterlagen, wie z.B. Steuerbescheiden, verifiziert werden. 28.6.1.-3. Aufenthaltsbeendigung - Verlust der Freizügigkeit Art. 5 eröffnet neben der Regelung des Art 24 Abs. 8 die Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung für freizügigkeitsberechtigte Schweizer und deren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Da diese beiden Regelungen die Aufenthaltsbeendigung abschließend behandeln, ist für Schweizer und ihre Familienangehörigen keine Ausweisung auf Grundlage des AufenthG möglich. Daraus folgt allerdings nicht, dass die Strafvollstreckungsbehörden in Berlin nicht von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe gem. § 456 a StPO absehen, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach Art. 5 festgestellt worden ist. Der Verlust des Freizügigkeitsrechts gem. Art. 5 kann jederzeit, aber nur aus Gründen der Öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit festgestellt werden. Wird der Verlust durch Erlass eines Feststellungsbescheides durchgesetzt, ist die eventuell ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-Schweiz einzuziehen. Entgegen dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 kommt die Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts aus Gründen der öffentlichen Gesundheit praktisch nicht zum Tragen. Eine Feststellung auf Grund einer übertragbaren Krankheit ist nach einem Aufenthalt von drei Monaten zwingend ausgeschlossen. Art. 5 Abs. 2 nimmt Bezug auf die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens gültigen Richtlinien zur Aufenthaltsbeendigung von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen. Diese Richtlinien wurden durch Art. 38 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (vgl. Ausführungen zu C.1.) aufgehoben. Ihre gleichwertigen Regelungen in § 6 FreizügG/EU treten an die Stelle des Art. 5 Abs. 2. Das FreizügG/EU konkretisiert die gemeinschaftsrechtlichen, durch die Rechtsprechung des EuGH ausgeformten Vorgaben zur Aufenthaltsbeendigung nach strafrechtlichen Verurteilungen (öffentliche Ordnung). Laut ständiger Rechtsprechung des EuGH, die auch in den zur Freizügigkeit erlassenen Richtlinien nachwirkt, muss der Unionsbürger oder sein Familienangehöriger durch sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Eine einzelne strafrechtliche Verurteilung, sei sie im Strafmaß auch noch so hoch ausgefallen, rechtfertigt für sich allein genommen keine Feststellung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Dies gilt somit auch für Schweizer und ihre Familienangehörigen. Nur ein dauerhaft die öffentliche Ordnung schädigendes persönliches Verhalten darf zum Verlust des Freizügigkeitsrechts führen. Es dürfen wie bei Ausweisungen nach dem Aufenthaltsgesetz auch nur im Bundeszentralregister (BZR) noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen Grundlage einer von der Ausländerbehörde zu treffenden Gefahrenprognose sein. Ist die Gefahrenprognose zu Ungunsten des Ausländers ausgefallen, ist zudem das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung mit dem persönlichen Interesse an einem weiteren Aufenthalt abzuwägen. Dabei sind insbesondere die Dauer des Aufenthalts, der Grad der Integration sowie die sozialen Bindungen (vgl. Art. 28 Abs.1 der RL) in die Erwägungen mit einzubeziehen. Ohne eine Berücksichtigung der in Art. 28 Abs. 1 der RL aufgeführten Belange ist eine rechtmäßige Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht möglich. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist der RL ist bei einem Feststellungsbescheid immer auch auf Art. 27 der RL Bezug zu nehmen und die dort genannten allgemeinen Grundsätze zu berücksichtigen. 28.6.4.-6. Feststellungsbescheid Anders als ein Daueraufenthaltsrecht bei Unionsbürgern führt der besondere Schutz vor Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts nach spätestens 5 Jahren nicht zur Steigerung der Voraussetzungen für ein Feststellungsverfahren nach Art. 5. Insofern kommen hier Art. 28 Abs. 2 und 3 der RL nicht zur Anwendung. Vor der Entscheidung über den Feststellungsbescheid ist der Betroffene anzuhören. Neben der gebotenen Schriftform sind bezüglich des Feststellungsbescheides auch die sonstigen Anforderungen nach Art. 30 Abs. 1 bis 3 der RL zu beachten. Insbesondere muss dem Betroffenen grundsätzlich eine Ausreisefrist von mindestens einem Monat gesetzt werden. Die Ausreisepflicht kann nach Ablauf der Frist sofort durchgesetzt werden, es sei denn, es wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. (zur Anordnung des Sofortvollzugs vgl. Ausführungen zu 28.7.). Im Rahmen der erforderlichen Rechtsbehelfsbelehrung ist darauf zu verweisen, dass gem. § 4 Abs. 2 AGVwGO als Rechtsbehelf die Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht in Betracht kommt. 28.7. Folgen des Feststellungsbescheides Wurde aus den Gründen der Art. 5 (vergleichbar § 6 FreizügG/EU) oder 24 (vergleichbar § 5 FreizügG/EU) der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt (Freizügigkeitsrecht) festgestellt, unterliegt der betroffene Schweizer oder Familienangehörige den Bestimmungen des AufenthG. Eine Unanfechtbarkeit des Feststellungsbescheides ist nicht erforderlich. Nur die Abschiebung entfaltet gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Sperrwirkung. Grundsätzlich soll eine Ausreisefrist von mindestens einem Monat gewährt werden. Die Ausreisepflicht kann nach Ablauf der Frist sofort durchgesetzt werden, es sei denn, es wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Eine Klage gegen den Feststellungsbescheid, nicht jedoch gegen den eigenständigen VA der Abschiebungsandrohung, entfaltet aufschiebende Wirkung. Eine eventuelle Abschiebung und damit einhergehend auch die Anordnung und der Vollzug von Abschiebungshaft darf gem. § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG erst dann erfolgen, wenn das Hauptsacheverfahren negativ abgeschlossen ist. Eine Abschiebung darf ebenso nicht erfolgen, wenn der Ausländerbehörde bekannt wird, dass beim Verwaltungsgericht ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gem. § 80 Abs. 5 VwGO gestellt wurde, mit dem die Wiederherstellung der Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 631 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung begehrt wird. Auf Grund der aufschiebenden Wirkung von Klagen werden gem. Art. 5 gefertigte Feststellungsbescheide grundsätzlich mit einer Anordnung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Anordnung der sofortigen Vollziehung) versehen. Den Betroffenen ist in den Fällen, in denen sie keine Aufenthaltserlaubnis-Schweiz besitzen, parallel zum Bescheiderlass eine Grenzübertrittsbescheinigung I für einen Monat auszustellen. Wird innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Klage erhoben, erhält der Betroffene eine Bescheinigung L 4048 (sofern er nicht eine bereits ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-Schweiz besitzt). Eventuelle Nebenbestimmungen, die zuvor galten, sind in die jeweilige Bescheinigung zu übernehmen. Liegen die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vor, ist dem Betroffenen auf Antrag die fortbestehende Erlaubnis der Erwerbstätigkeit (ggf. mit den Beschränkungen nach § 35 BeschV) formlos auf der Grenzübertrittsbescheinigung (ggf. Rückseite) oder der Bescheinigung L 4048 gesiegelt zu bestätigen. Ist der Bescheid bestands- oder rechtskräftig geworden, sind die vorgenannten Dokumente umgehend, ggf. über ein „Pass“einzugsersuchen, einzuziehen. Die Sperrwirkung ist gem. § 11 Abs. 2 AufenthG als eigenständiger Verfügungspunkt mit Erlass des Feststellungsbescheides zu befristen. Der Befristungszeitraum soll, je nach Einzelfall, eine Dauer von drei Jahren nicht übersteigen. Zur Orientierung bei der Ermittlung der Höchstfrist dient die Befristungstabelle, Zeile „§ 53 Abs. 1 Ausweisungsinteresse einfach“ (vgl. A.11) . Die Sperrwirkung darf nur solange aufrechterhalten bleiben, wie der ordnungsrechtliche Zweck die Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet erfordert. Bei dieser Prognose sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des behördlichen Ermessens, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkun-gen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sachgerecht abzuwägen. Der Befristungszeitraum beginnt am Tag der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland. Treten zwischen Erlass und Ausreise neue Umstände (etwa eine eheliche Lebensgemeinschaft, Drogenentzug, positive Gutachten im Strafvollstreckungsverfahren) ein, die nun ernsthafte Zweifel an der früher festgestellten gegenwärtigen und tatsächlichen Gefahr aufkommen lassen, ist die Aufhebung oder Verkürzung der Frist nach § 11 Abs. 4 AufenthG zu prüfen. Der Betroffene ist in jedem Fall darauf hinzuweisen, dass eine Verkürzung der Sperrwirkung wegen veränderter Umstände jederzeit beantragt werden kann. Kommt nach erfolgter Ausreise eine Verkürzung nicht in Betracht, so ist ggf. zu prüfen, ob eine Betretenserlaubnis zu erteilen ist (§ 11 Abs. 8 AufenthG). Bei der Anwendung dieser Vorschrift gelten keine Besonderheiten für ehemals Freizügigkeitsberechtigte. Bei der Wiedereinreise vor Ablauf oder Aufhebung der Sperrfrist ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgrund der nationalen Abschiebungsregelungen (§ 58 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG) durchzusetzen, da nach Eintreten des Verlusts des Freizügigkeitsrechts das AufenthG Anwendung findet. Hinsichtlich der festgesetzten Sperrfrist ist in diesem Fall § 11 Abs. 9 AufenthG zu beachten. Mit Ablauf der Sperrfrist endet jede Fortwirkung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots. 28.8. Ausweispflicht Art. 1 bestimmt im Grundsatz die Ausweispflicht für Schweizer und ihre Familienangehörigen für die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise. Als Ausweis gilt ein Nationalpass oder ein anerkannter Passersatz. Als anerkannter Passersatz für Schweizer gilt insbesondere ein von einem Mitgliedsstaat ausgestellter Personalausweis. Merke: Entgegen dem Wortlaut der o.g. Artikel genügt im Übrigen auch die Vorlage eines in Deutschland anerkannten Passersatzes. Dies folgt aus §§ 3, 4 i.V.m. Art 12 des Abkommens. Ohne die Vorlage eines solchen gültigen Dokuments – für Drittstaatsangehörige ist die Vorlage eines Passes zwingend - ist die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis-Schweiz abzulehnen und der Betroffene an seine Botschaft zu verweisen. Auch bei einer in diesem Zusammenhang geltend gemachten Mittellosigkeit ist die zuständige Botschaft erster Ansprechpartner für den Betroffenen, da er auch in der Bundesrepublik grundsätzlich unter dem Schutz seines Herkunftsstaates steht. Ein Ausweis und auch die Aufenthaltserlaubnis-Schweiz kann von freizügigkeitsberechtigten Schweizern und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen nicht eingezogen werden. Nach Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts gilt hinsichtlich der ausweisrechtlichen Pflichten der § 48 AufenthG. 28.9.-10. Kapitel 9. des AufenthG (Straf- und Bußgeldvorschriften) findet auf freizügigkeitsberechtigte Schweizer und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen keine Anwendung. Dazu bedarf es der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts. 28.11. Anwendbarkeit des AufenthG Im Grundsatz besagt § 28, dass freizügigkeitsberechtigte Schweizer und ihre freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen wie Unionsbürger weitestgehend aus dem Anwendungsbereich der aufenthaltsrechtlichen Regelungen für Drittstaatsangehörige herausgenommen werden. Das AufenthG darf demzufolge für diese Personengruppe nur angewandt werden, wenn • durch einen Feststellungsbescheid nach Art. 5 oder 24 der Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt festgestellt wurde. Es bedarf nicht der Unanfechtbarkeit des Bescheides • die Vorschrift des AufenthG eine günstigere Rechtsstellung vermittelt als das Abkommen oder der zugehörige Anhang I (Art. 12 i.V.m. Art. 15 des Abkommens). Merke: Zwar sind Schweizer und ihre Familienangehörigen gem. § 44 Abs. 1 AufenthG zur Teilnahme an einem Integrationskurs berechtigt (Begünstigung). Es ist aber schon auf Grund Ihrer Staatsangehörigkeit ausnahmslos davon auszugehen, dass ein erkennbar geringer Integrationsbedarf besteht, so dass gem. § 44 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG ein Anspruch auch dann nicht besteht, wenn der Schweizer und seine Familienangehörigen nicht über ausreichende Kenntnisse Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 632 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin der deutschen Sprache verfügen. Sie können auch nicht gem. § 44a AufenthG zur Teilnahme an einem solchen Kurs verpflichtet werden, solange sie freizügigkeitsberechtigt sind. Spricht ein Schweizer aus diesem Grund vor, ist ihm immer die Liste der Kursträger auszuhändigen. Weiter ist er zu beraten, dass er sich mit der Zustimmung eines Kursträgers direkt beim BAMF auf einen freien Platz im Integrationskurs bewerben kann. Die Kosten hat in jedem Fall der Schweizer selbst zu tragen. Sicherheitsabfragen können sowohl von Auslandsvertretungen im Rahmen der Visumentscheidung gegenüber drittstaatsangehörigen Familienangehörigen als auch von der Ausländerbehörde bei Entscheidungen gem. Art. 5 oder 24 gegenüber Schweizern und ihren Familienangehörigen durchgeführt werden. Werden (dann) durch die Sicherheitsbehörden Erkenntnisse übermittelt, die eine Feststellung nach Art. 5 rechtfertigen, ist die Erteilung des Visums zu versagen oder der Verlust des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts festzustellen. Zur Gebührenpflicht vgl. die Ausführungen zu 28.2.6. § 11 Abs. 3 FreizügG/EU findet nach Art. 12 des Abkommens auch auf die Zeiten des rechtmäßigen Aufenthalts von Schweizern und ihren Familienangehörigen Anwendung. Somit entsprechen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis-Schweiz den Zeiten des Besitzes einer 5jährigen Aufenthaltserlaubnis-Schweiz und entspricht die 10jährige oder unbefristet ausgestellte Aufenthaltserlaubnis-Schweiz der Niederlassungserlaubnis. 28.12.-14. frei 28.15. Die auf dem alten bundeseinheitlichen Vordruck ausgestellte befristete Aufenthaltserlaubnis-Schweiz behält bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer ihre Gültigkeit. Sprechen Schweizer oder ihre Familienangehörigen hier vor Ablauf der Geltungsdauer vor und wünschen den Nachtrag eines Lichtbildes, ist stets eine gebührenpflichtige Aufenthaltserlaubnis-Schweiz mit Lichtbild - entweder in Papierform oder bei Antrag des Betroffenen in Form des eAT - auszustellen, soweit die Voraussetzungen vorliegen. B.AufenthV.29. Befreiung in Rettungsfällen frei B.AufenthV.30. Befreiung für die Durchreise und Durchbeförderung frei Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 633 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB B.AufenthV.30a. - 38. Visumverfahren Inhaltsverzeichnis B.AufenthV.30a. - 38. Visumverfahren ...................................................................................................................................... 634 Änderungsdatum ................................................................................................................................................................ 676 B.AufenthV.30a. Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren ......................................... 634 B.AufenthV.31. Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung ........................................................................... 634 Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ..................................................................................................... 635 Familiennachzug zu Selbstständigen und Freiberuflern (§ 21 AufenthG) .................................................................. 635 Erteilung von langfristig gültigen D- Visa durch die deutschen Auslandsvertretungen ............................................... 635 Akteneinsicht im Visumverfahren ................................................................................................................................ 636 Einvernehmen zwischen Auslandsvertretung und Ausländerbehörde ........................................................................ 637 Vorabzustimmung ....................................................................................................................................................... 637 B.AufenthV.31a. Beschleunigtes Fachkräfteverfahren ...................................................................................................... 637 B.AufenthV.32. Zustimmung der obersten Landesbehörde ............................................................................................... 637 Familienangehörige von Ausländern, die zur Beschäftigung oder Arbeits- oder Ausbildungsplatzsuche einreisen ... 637 Einreise zum Zweck "sonstiger Beschäftigung" bei Voraufenthalten in der Bundesrepublik ...................................... 638 Familienangehörige anerkannter Flüchtlinge aus Syrien ............................................................................................ 638 Youth-Mobility-Abkommen mit Kanada ....................................................................................................................... 649 Working-Holiday-Programm mit Taiwan ..................................................................................................................... 649 COVID-19 Pandemie: Verfahren bei der Zustimmung zur Neuvisierung bzw. Visumserteilung bei im Ausland vor Einreise abgelaufenen D- Visa ................................................................................................................................... 638 B.AufenthV.33. Zustimmung bei Spätaussiedlern .............................................................................................................. 640 B.AufenthV.34. Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten ....................................................................... 640 B.AufenthV.35. Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika ................................................... 640 Working-Holiday-Abkommen mit der SVR Hongkong und Chile ................................................................................ 640 B.AufenthV.36. Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte ................ 640 B.AufenthV.37. Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen ................................................................................................... 640 B.AufenthV.38. Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde .............................................................................................. 640 B.AufenthV.30a. - 38. Visumverfahren Änderungsdatum ( VAB-Kommission 2018/19; FEG; ÄnderungsVO BeschV und AufenthV; 07.07.2020 ) B.AufenthV.30a. Bestimmung der zuständigen Stelle bei der Beteiligung im Visumverfahren frei B.AufenthV.31. Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung B.AufenthV.31.0. Zur erkennungsdienstlichen Behandlung von Staatsangehörigen bestimmter Staaten, die Visa für einen längerfristigen Aufenthalt (D-Visa) beantragen, siehe unter A.49.5.5. B.AufenthV.31.1.1. Die Zustimmung der ABH bei Einreisen zur Erwerbstätigkeit ist nur noch in den in § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 genannten Fällen erforderlich. Das Visumverfahren zur Arbeitsmigration soll durch den weitgehenden Verzicht auf das Zustimmungserfordernis der ABH vereinfacht werden. Für Aufenthalte über 90 Tage, die weder der Erwerbstätigkeit noch der Arbeits - oder Ausbildungs platzsuche dienen, verbleibt es beim bisherigen Zustimmungsverfahren (vgl. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1) . Gleiches gilt für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit sowie der Beschäftigung nach § 19c Abs. 3 AufenthG (vgl. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 a und b). Kann das Visum für einen Ausländer zum Zweck der Erwerbstätigkeit oder Arbeits - bzw. Ausbildungs platzsuche ohne Zustimmung der Ausländerbehörde erteilt werden, bedürfen mit Inkrafttreten der Änderung der AufenthV zum 29.12.2015 nunmehr auch die Visa für die begleitenden Familienangehörigen (Ehegatten, Lebenspartner, eigene minderjährige Kinder) unter den folgenden Voraussetzungen in der Regel keiner Zustimmung: Der Ehegatte/ Lebenspartner möchte nicht selbst eine Beschäftigung ausüben, die selbst die Zustimmung für das Visum erfordert. Die Visumanträge des Ausländers und seiner Familienangehörigen werden in einem zeitlichen Zusammenhang gestellt: Dieser ist anzunehmen, wenn eine gemeinsame Einreise der Familie zu erwarten ist. Diese liegt auch dann vor, wenn die Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 634 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Familienangehörigen zwar nicht am selben Tag einreisen, aber innerhalb der Gültigkeit des dem Ausländer erteilten Visums von drei Monaten. Die Ehe/ Lebenspartnerschaft muss bei Visumbeantragung des Ausländers bereits bestehen. Die Visumerteilung für mitreisende Familienangehörige bedarf aufgrund der von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 07.02.2014 erteilten unbefristeten Globalzustimmung seitdem bereits keiner Beteiligung der ABH mehr (vgl. B.AufenthV.32.). Aufgrund der nunmehr erfolgten Verankerung in der AufenthV selbst hat die Globalzustimmung aber weitgehend keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr. Bei sonstigen Titeln zur Beschäftigung nach Voraufenthalten im Bundesgebiet (§ 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 c) bedarf es vor dem Hintergrund der weiteren von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 05.01.2015 erteilten unbefristeten Globalzustimmung keiner Beteiligung der ABH, außer in den Fällen, in denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgt sind (vgl. auch nachfolgend B.AufenthV.32.) Visa zur Arbeits - oder Ausbildungs platzsuche bedürfen in keinem Fall der Zustimmung der ABH (vgl. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1). Soweit sich aus Voraufenthalten der betroffenen Person eine Einreisesperre ergibt, wird diese im Visumantragverfahren durch die Auslandsvertretung berücksichtigt. An die ABH gerichtete Zustimmungsanfragen im Rahmen von § 20 AufenthG sind daher ungeprüft an die Auslandsvertretungen unter Verweis auf § 31 mit folgender Formulierung zurückzusenden: „Eine Zustimmung der Ausländerbehörde ist nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthV nicht erforderlich." Gleichfalls zustimmungsfrei nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 sind Visa nach §§ 16 b Abs. 5 S. 1 Nr. 3 (studienvorbereitendes Betriebspraktikum) und 16e (studienbezogenes Praktikum EU) AufenthG, da sich in beiden Fällen die Betroffenen zunächst zum (Haupt-)Zweck der Beschäftigung hier aufhalten wollen. Über die in § 31 zustimmungspflichtigen Fälle hinaus können die Auslandsvertretungen auch künftig die ABH fakultativ zur Klärung von Sachverhalten mit Inlandsbezug im Visumverfahren einbeziehen. Machen die Auslandsvertretungen hiervon Gebrauch, bedarf die Einbeziehung der ABH im jeweiligen Fall jedoch einer konkreten Begründung. Bei Zustimmungen zur Visumserteilung für gleichgeschlechtliche Lebenspartner, Verlobte, Adoptionsfälle etc. ist als Rechtsgrundlage § 31 Abs. 1 i.V.m. der in der Anlage zur AZRG-DV Nr. 10 Buchstabe d) jeweils genannten Rechtsgrundlage zu nennen (bei Lebenspartnern nicht etwa § 27 Abs. 2 AufenthG, da dieser keine eigenständige Rechtsgrundlage für die Erteilung darstellt). Aussagen zur Möglichkeit der Erwerbstätigkeit während der Gültigkeit des Visums zum Zwecke des Familiennachzugs sollten immer gemacht werden. Die Auslandsvertretungen verweisen zu Recht darauf, dass sie gem. § 4 a Abs. 3 S. 1 AufenthG im Visum eine Aussage zur Möglichkeit der Erwerbstätigkeit treffen müssen. Bei der Prüfung, ob eine Erwerbstätigkeit während der Gültigkeit des Visums möglich ist, werden die Vorschriften des § 27 i.V.m. § 4a Abs. 1 AufenthG entsprechend angewandt. Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten am 01.08.2018 obliegt der Ausländerbehörde in diesen Fällen nicht nur die Zustimmung bzw. Ablehnung im Visumverfahren, sondern darüber hinaus auch die einzelfallbezogene Mitteilung an die Auslandsvertretung hinsichtlich des (Nicht-)Vorliegens der in § 36a AufenthG normierten humanitären Gründe, Integrationsaspekte, Aussetzungs- oder Versagungsgründe. Näheres ist in einer Verwaltungsvereinbarung zwischen AA und BVA geregelt. Die Rückmeldung an die Auslandsvertretung zu allen Aspekten in § 36a Abs. 2 und 3 sowie § 79 Abs. 3 AufenthG erfolgt standardisiert (vgl. A.36a.). Es obliegt den Auslandsvertretungen die auslands- und inlandsbezogenen Informationen zusammenzuführen und dem BVA zu übermitteln. Soweit Anträge für einen Familiennachzug von Familienangehörigen außerhalb der Kernfamilie vorliegen, ist der standardisierten Rückmeldung ein Hinweis auf die Rechtsgrundlage sowie den Familienverbund anzufügen (z.B. „§ 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG, Familienverbund, 2 Schwestern, 1 Bruder“). Wurde zugestimmt, ist über eine fortlaufende 3-monatige Wiedervorlage sicherzustellen, dass den Auslandsvertretungen neue Aspekte als Zwischennachricht mitgeteilt werden können. Liegen nach Anfrage beim BZR und der übrigen Aktenlage keine neuen Aspekte vor, dient die fortlaufende Übersendung der standardisierten Rückmeldung als Mitteilung und Hinweis auf den sich vergrößernden Trennungszeitraum der betroffenen Familie. Die fortlaufende Übersendung endet mit der Berücksichtigung im Kontingent oder dem Vorliegen von Versagungsgründen, insbesondere nach § 36a Abs. 3 AufenthG. Familiennachzug zu Selbstständigen und Freiberuflern (§ 21 AufenthG) Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass Inhabern von Aufenthaltstiteln nach § 21 AufenthG die Zustimmung zum Familiennachzug während der ersten drei Jahre der selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit eines Unternehmensgründers unabhängig von den aktuellen Unternehmensgewinnen auch dann erteilt werden kann, wenn der Lebensunterhalt der nachziehenden Familienangehörigen jedenfalls aus dem zur Verfügung stehenden Vermögen des Stammberechtigten oder aus dem regelmäßig ausgezahlten Geschäftsführergehalt gewährleistet ist. B.AufenthV.31.1.2. ...weggefallen... D ie Zustimmung zur Visumerteilung ist eine verwaltungsinterne, selbständig nicht einklagbare oder anfechtbare Handlung. Erteilung von langfristig gültigen D- Visa durch die deutschen Auslandsvertretungen Seit 05.04.2010 dürfen Visa für den längerfristigen Aufenthalt (sog. D- Visa) mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt werden (Art. 18 Abs. 2 SDÜ). Inhaber derartiger nationaler Visa haben auch die Möglichkeit, sich bis zu ...weggefallen... 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten zu bewegen (Art. 21 Abs. 2 a SDÜ). Ausweislich des Schreibens des Auswärtigen Amts an den Deutschen Städtetag vom 19.03.2011 - 508-516.20 - sind Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 635 von 878