20200907

Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 83a D.83a. Unterrichtung der Ausländerbehöride (AsylVfBeschlG) Mit dem AsylVfBeschlG zum 01.11.2015 wird das bisherige Ermessen der Verwaltungs- und/oder Oberverwaltungsgerichte, der Ausländerbehörde das Ergebnis eines asylrechtlichen Verfahrens mitzuteilen, in eine Verpflichtung umgewandelt. Die Mitteilungspflicht der Gerichte gilt für asylrechtliche Verfahren, die die Rechtsmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung oder -anordnung zum Gegenstand haben. Dies betrifft sowohl Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz als auch Hauptsacheverfahren. Werden wir unmittelbar durch das Gericht über den Ausgang des Verfahrens informiert, braucht für die Durchführung der Abschiebung ggf. die Vollziehbarkeitsmitteilung des BAMF nicht abgewartet werden. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020                                                                   Seite 793 von 878
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 85 D.85. Sonstige Straftaten ( RechtstverbG ) 85.1 .   frei 85.2 . § 85 Nr. 2 umfasst sowohl den wiederholten Verstoß gegen die räumliche Beschränkung kraft Gesetzes in den ersten drei Monaten gestatteten Aufenthalts wie auch den wiederholten Verstoß gegen eine nachträglich aus den Gründen des § 59b angeordnete Beschränkung . Ein mehrmaliger Verstoß liegt nach dem Gesetzeswortlaut auch dann vor, wenn jeweils einmal gegen die gesetzliche und die angeordnete räumliche Beschränkung verstoßen wird. Hingegen ist ein Verstoß gegen eine Wohnsitzauflage bei länderübergreifendem Wohnsitzwechsel nicht strafbewehrt. 85.3 . bis 85.4.   frei Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020                                                              Seite 794 von 878
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 87c D.87c. Übergangsvorschriften (IntG ; 16.07.2020 ) 87c.1. In Absatz 1 wird klargestellt, dass vor Inkrafttreten des IntG entstandene Aufenthaltsgestattungen - und damit die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts - fortbestehen, sofern sie nicht wieder erloschen sind. Das Entstehen der Aufenthaltsgestattung kann insbesondere durch die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung belegt werden. 87c.2. Nach der Übergangsvorschrift des Abs. 2 gilt der Aufenthalt von Personen, die vor dem 05.02.2016 (Datum des Inkrafttretens des Datenaustauschverbesserungsgesetzes) um Asyl nachgesucht haben, ab dem Tag der Aufnahme in der zuständigen Aufnahmeeinrichtung als gestattet. Der Gesetzgeber hat diesen Anknüpfungspunkt gewählt, weil der mit dem DatenaustauschverbG eingeführte Ankunftsnachweis (AKN) grundsätzlich nach Erreichen der zuständigen Aufnahmeeinrichtung ausgestellt wird (§ 63a Absatz 4 AsylG). Durch das Abstellen auf die Aufnahme in die zuständige Aufnahmeeinrichtung werden Ausländerinnen und Ausländer, die vor dem 05.02.2016 um Asyl nachgesucht haben, daher so weit wie möglich denjenigen gleichgestellt, die ein Asylgesuch nach diesem Zeitpunkt geäußert haben. Regelmäßig wird sich für die ABH der Zeitpunkt der Aufnahme in der Aufnahmeeinrichtung nicht bestimmen lassen, so dass der Aufenthalt ab 5. Februar 2016 als gestattet gilt. Nach Weisung von SenInnDS vom 19.05.2020 steht der Aufnahme in die zuständige Aufnahmeeinrichtung jede vor dem 05.02.2016 erfolgte amtliche Registrierung und Unterbringung, etwa in der Erstaufnahme- und Clearingstelle (EAC) der für Jugend zuständigen Senatsverwaltung für unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA), gleich und wird in diesen Fällen zugunsten der Betroffenen von der umgehenden Stellung eines Asylgesuchs ausgegangen. Entsprechend gilt der Aufenthalt ab dem Tag der nachweislichen amtlichen Registrierung und Unterbringung als gestattet. 87c.3. Abs. 3 regelt für die Fälle, in denen ein Ankunftsnachweis nach Inkrafttreten des DatenaustauschverbG, aber vor Inkrafttreten des IntG, also nach dem 05.02.2016, aber vor dem 06.08.2016, ausgestellt wurde, dass der Aufenthalt ab Ausstellung des AKN als gestattet gilt. 87c.4. Die Übergangsvorschrift des Abs. 4 zielt insbes. auf die Fälle, in denen die Ausstellung eines AKN mit Inkrafttreten des DatenaustauschverbG (noch) nicht möglich war. 87c.5. In Abgrenzung zu den Erlöschenstatbeständen des § 67 tritt die Gestattung eines Aufenthaltes gar nicht erst ein, wenn der betr. ausländische Staatsangehörige aus Gründen die er zu vertreten hat, einen vor dem 06.08.2016 liegenden Termin zur Stellung des Asylantrages beim BAMF (§ 23 ) nicht wahrgenommen hat. 87c.6.    frei Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020                                                                Seite 795 von 878
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 88a D.88a. Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren ( RechtstverbG ) Die Vorschrift bestimmt, dass die Länder von den Bestimmungen zur Anordnung einer Wohnsitzauflage im Falle des Leistungsbezuges nicht abweichen können. Damit soll die gleichmäßige Verteilung der Sozialkosten auch bei Wegfall der räumlichen Beschränkung gewährleistet bleiben. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020                                                            Seite 796 von 878
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 90 D.90. Ermächtigung zur vorübergehenden Ausübung von Heilkunde (AsylVfBeschlG) Mit Einführung des § 90 AsylG können Asylbegehrende, die über eine abgeschlossene Ausbildung als Arzt verfügen, auf Antrag ermächtigt werden, vorübergehend Heilkunde auszuüben, um Ärzte bei der medizinischen Versorgung von Asylbegehrenden zu unterstützen. Dies setzt voraus, dass nicht genügend Ärzte in den Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung stehen und die ärztliche Versorgung der Asylbegehrenden nicht sichergestellt ist. Zudem setzt die Ermächtigung voraus, dass der Antragsteller seine Qualifikation als Arzt glaubhaft macht und ihm eine Berufserlaubnis oder Approbation nicht erteilt werden kann, weil hierfür erforderliche Unterlagen und Nachweise aus unverschuldeten Gründen nicht vorgelegt werden können. Bei der Ermächtigung handelt sich um eine Regelung eigener Art. Nach der Gesetzesbegründung wird die Ermächtigung nach § 90 durch die Behörde des Landes erteilt, die für die Erteilung der Approbation bzw. der Berufserlaubnis zuständig ist. Die Prüfung der Ermächtigung obliegt in Berlin daher dem LaGeSo. Da nach § 90 Abs. 7 das Beschäftigungsverbot des § 61 nicht berührt wird, bedarf es keiner Änderung der Nebenbestimmung der Aufenthaltsgestattung Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020                                                                  Seite 797 von 878
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB E Afghanistan 1 E.Afghan.1. Rückführung ausreisepflichtiger afghanischer Staatsangehöriger ( 19.07.2019; VAB-Kommission 2018/19; 17.03.2020 ) Derzeit liegt keine einheitliche Beschlusslage der ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder zu Rückführungen nach Afghanistan vor. Grundsätzlich vorrangiges Ziel vor einer Rückführung ist weiterhin die freiwillige Rückkehr. Den zur Rückkehr verpflichteten afghanischen Staatsangehörigen soll regelmäßig eine angemessene Frist eingeräumt werden, innerhalb derer sie ihre freiwillige Ausreise vorbereiten und ggf. unter Inanspruchnahme vorhandener Möglichkeiten der Rückkehrberatung, -förderung oder sonstiger rückkehrbegleitender Maßnahmen organisieren und durchführen können. Liegen die Voraussetzungen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht vor, erfolgt durch die Ausländerbehörde ausschließlich in ...weggefallen... den folgenden Fällen eine Zustimmungsvorlage. ...weggefallen... Vorgänge von • Straftätern, wobei Strafen von weniger als 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen (additiv) nach aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (Bagatellgrenze) außer Betracht bleiben, • aufenthaltsrechtlichen Gefährdern ...weggefallen ... • Personen, die sich hartnäckig der Identitätsfeststellung verweigern, sind unter Beifügung/Übermittlung der Ausländerakte und mit einem Anschreiben, in dem um Zustimmung zur beabsichtigten Abschiebung unter Darstellung des ausländerrechtlichen Werdeganges sowie ggf. in der Vergangenheit geltend gemachter Abschiebungshindernisse und deren Bewertung gebeten wird, SenInnDS über die Referats leitung zu übersenden. Liegen im Einzelfall besondere Umstände vor, ist auf diese im Rahmen der Vorlage hinzuweisen. Als „hartnäckige“ Identitätsverweigerer gelten vollziehbar ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige, die mehr als zwei Identitäten benutzt oder mehrfach getäuscht haben und eine Aufklärung nicht selbst veranlasst bzw. unterstützt haben. Aliasidentitäten, die lediglich geringe Abweichungen in der Schreibweise des Namens, ansonsten aber identische Daten aufweisen, bleiben unberücksichtigt. ...weggefallen... Eine Vorlage ist entbehrlich in Fällen, in denen ein Ersuchen nach § 23a AufenthG mit der erforderlichen Mehrheit gestellt, eine Entscheidung nach § 23a AufenthG aber nicht getroffen wurde. Hier lag der Vorgang dem Senator für Inneres und Sport vor, so dass eine erneute Vorlage entbehrlich ist. Vorbehaltlich des Vorliegens der o.g. Abschiebungskriterien gilt die Zustimmung zur Abschiebung dann grundsätzlich für die folgenden 1 8 Monate als erteilt. Im Falle der Zustimmung zur Abschiebung ist SenInnDS anschließend über den genauen Abschiebungstermin zu unterrichten. SenInnDS ist ebenfalls zu unterrichten über bevorstehende Rückführungstermine im Rahmen des DÜ (im Wege der Vollzugshilfe für das BAMF) und bei Abschiebungen in Staaten außerhalb Afghanistans (in eigener Zuständigkeit des Landes Berlin), die zur Aufnahme des Ausländers verpflichtet oder dazu bereit sind. Die entsprechende Information ist an R Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020                                                                   Seite 798 von 878
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin AbtL oder LEA Dir zu leiten. Von dort erfolgt die Weiterleitung an StSInn und StSInnRef sowie die Fachaufsicht. Für die Dauer der Prüfung erhalten die Betroffenen eine Duldung auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG für die Dauer von drei Monaten mit der auflösenden Nebenbestimmung „Erlischt bei Zustimmung SenInnDS zur Rückführung“. Wird die Zustimmung zur Abschiebung nicht erteilt, wird afghanischen Staatsangehörigen, eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG aus humanitären Gründen erteilt. Die Duldung ist für 18 Monate zu erteilen bzw. zu verlängern. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Beschäftigung ist die Duldung mit den Nebenbestimmungen „Selbständige Tätigkeit nicht gestattet.“ und entsprechend BeschV „Beschäftigung nur nach Erlaubnis.“ oder „Beschäftigung gestattet.“ zu versehen. In den Fällen, in denen der Betroffene bisher unzureichend oder gar nicht bei seiner Identitätsklärung mitgewirkt hat, ist die Duldung zusätzlich mit der Auflage „Gültiges Reisedokument o. Nachweis über die Beantragung ist vorzulegen“ versehen. Darüber hinaus ist das zur Verfügung stehende Schreiben „Hinweis zu E.Afghanistan.1. und E.Irak.2.“ vom Betroffenen zu unterschreiben. Der Betroffene erhält eine Durchschrift dieses Schreibens und zusätzlich das Hinweisblatt „Information über ausweisrechtliche Pflichten“. Das unterschriebene Exemplar sowie die Aushändigung des weiteren Hinweisblattes sind aktenkundig zu machen. Erfolgt innerhalb der 18 Monate keine Passvorlage oder werden entsprechende nachhaltige und glaubhafte Bemühungen zur Passbeschaffung nicht nachgewiesen, erfolgt eine erneute Zustimmungsvorlage an SenInnDS unter Hinweis auf die unterbliebene oder unzureichende Mitwirkung. SenInnDS prüft im Wege der Hausleitungsvorlage, ob eine hartnäckige Verweigerung der Identitätsfeststellung vorliegt, die eine Zustimmung zur Abschiebung rechtfertigen kann . Für die Dauer der ...weggefallen... Prüfung wird die Duldung auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG für drei Monate und mit der zusätzlichen auflösenden Nebenbestimmung „Erlischt bei Zustimmung SenInnDS zur Rückführung“ verlängert. Merke: Bei Betroffenen, die zur Verlängerung ihrer Duldung vorsprechen und bei denen SenInnDS bereits zu einem Zeitpunkt, vor der Änderung der Verfahrensweise zum 27.2.2019 die Zustimmung zur Abschiebung nicht erteilt hat, so dass die Auflage „Gültiges Reisedokument o. Nachweis über die Beantragung ist vorzulegen“ nicht verfügt worden ist, wird die Duldung zunächst entsprechend der vorstehenden Regelung mit den o.g. Nebenbestimmungen nach den o.g. Belehrungen und Hinweisen verlängert. Ggf. ist dann nach Ablauf der so verlängerten Duldung SenInnDS der Vorgang erneut vorzulegen. Ist im Einzelfall keines der unter den drei oben genannten Spiegelstrichen genannten Kriterien (Straftäter, aufenthaltsrechtliche Gefährder, Personen, die sich hartnäckig der Identitätsfeststellung verweigern) erfüllt, kommt derzeit eine zwangsweise Rückführung nach Afghanistan angesichts der gegenwärtigen Lage vor Ort nicht in Betracht. Eine Zustimmung zur Abschiebung seitens SenInnDS ist nicht zu erwarten. Der Vorgang ist daher SenInnDS nicht vorzulegen. Da in diesen Fällen ein möglicher Pflichtverstoß für die unterbleibende Aufenthaltsbeendigung nicht kausal ist, ist in diesen Fällen afghanischen Staatsangehörigen eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG aus humanitären Gründen zu erteilen. Die Duldung ist für 18 Monate zu erteilen bzw. ggf. zu verlängern. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Beschäftigung Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020                                                                    Seite 799 von 878
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin ist die Duldung mit den Nebenbestimmungen „Selbständige Tätigkeit nicht gestattet.“ und entsprechend BeschV „Beschäftigung nur nach Erlaubnis.“ oder „Beschäftigung gestattet.“ zu versehen. Merke: Im Rahmen der Prüfung zur Verlängerung der Duldung sind die oben genannten drei Spiegelstriche, die eine Zustimmungsvorlage rechtfertigen, erneut zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen vor, erfolgt erstmalig eine Zustimmungsvorlage an SenInnDS. Von einer hartnäckigen Identitätsverweigerung ist dann auch dann auszugehen, wenn innerhalb von 18 Monaten nach Erteilung der Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG seitens des afghanischen Staatsangehörigen, der nicht im Besitz eines gültigen Identitätsdokumentes ist, keine Passvorlage erfolgt oder entsprechende nachhaltige und glaubhafte Bemühungen nicht nachgewiesen werden. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020                                                          Seite 800 von 878
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB E Afghanistan 2 E.Afghan.2. Bleiberechtsregelung für afghanische Staatsangehörige (20.07.2005; 05.06.2007) Zur Regelung insbesondere der Fälle, die schon seit Jahren in Deutschland faktisch wirtschaftlich und sozial integriert sind und bei der Rückkehr eine eigenständig geschaffene und gesicherte Lebensgrundlage aufgeben müssten, wurde in den Sitzungen der Innenminister und –senatoren der Länder am 19.11.2004 bzw. 24.06.2005 beschlossen, dass diese Personen aus humanitären Gründen und zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten dauerhaft von der Durchsetzung der Rückkehrverpflichtung ausgenommen werden können. Die Senatsverwaltung für Inneres hat auf der Grundlage dieser Beschlüsse im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG Folgendes angeordnet: I. Eine Aufenthaltserlaubnis ist zu erteilen 1. Personen, die am 24. Juni 2005 das 65. Lebensjahr vollendet hatten, sofern sie in Afghanistan keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet Angehörige (Kinder und Enkel) mit dauerhaften Aufenthalt bzw. deutscher Staatsangehörigkeit haben und soweit sichergestellt ist, dass für diesen Personenkreis keine Sozialleistungen mit Ausnahme von Leistungen für die Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit in Anspruch genommen werden; § 26 Abs. 2 AufenthG findet keine Anwendung, 2. Personen, die sich am 24. Juni 2005 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und seit mehr als zwei Jahren in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis stehen. Kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses sind unschädlich, sofern eine Beschäftigung auf Dauer möglich ist. Das Kriterium der Kurzzeitigkeit der Unterbrechung bestimmt sich u.a. nach dem Gesamtbeschäftigungszeitraum und ist einzelfallbezogen großzügig zu handhaben. Eine Unterbrechung ist deshalb in der Regel dann als unschädlich zu betrachten, wenn die Unterbrechung in einem Zeitraum von zwei Jahren nicht mehr als drei Monate beträgt. Diese Regel ist auch auf mögliche Unterbrechungen des erlaubten oder geduldeten Aufenthalts anzuwenden. Weiter ist das Vorliegen und Fortbestehen folgender Integrationsbedingungen am 24. Juni 2005 Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis: Der Lebensunterhalt ist durch eigene legale Erwerbstätigkeit ohne zusätzliche Mittel der Sozialhilfe gesichert. Ausnahmen hiervon sind in besonderen Härtefällen zu machen: bei Auszubildenden in anerkannten Lehrberufen, bei Familien mit Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt angewiesen sind bei Alleinerziehenden mit Kindern, soweit ihnen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist, bei erwerbsunfähigen Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen. Ausreichender Wohnraum muss vorhanden sein. Der tatsächliche Schulbesuch aller Kinder für den gesamten Zeitraum zwischen dem Beginn und dem Ende des schulfähigen Alters muss durch Zeugnisvorlage nachgewiesen werden. In die Regelung einbezogen sind der Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Ebenfalls einbezogen sind die bei ihrer Einreise minderjährig gewesenen, unverheirateten Kinder, sofern es gewährleistet erscheint, dass sie sich auf Grund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden. Eine solche Prognose kann bereits dann angenommen werden, wenn sie die Ausbildung zu einem anerkannten Ausbildungs- oder Schulabschluss durchlaufen. Im Bundesgebiet lebende Ehegatten und einbezogene Kinder können eine Aufenthaltserlaubnis auch dann erhalten, wenn ihr Aufenthalt weniger als sechs Jahre beträgt. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020                                                                  Seite 801 von 878
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Die Aufenthaltserlaubnis wird unter Beachtung des § 73 Abs. 2 AufenthG für zwei Jahre erteilt. Die Verlängerung erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sowohl die Erteilung als auch die Verlängerung der AE setzen die Erfüllung der Passpflicht zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung voraus. Ist die Passlosigkeit der alleinige Versagungsgrund und wird erst nachträglich ein Pass ausgestellt, kann die AE nachträglich erteilt werden. Bei minderjährigen Kindern sind Ausnahmen vom Erfordernis der Passpflicht möglich. Benötigen konsularische/diplomatische Vertretungen für die Ausstellung eines neuen Passes eine Bestätigung, dass kein einbehaltener Pass vorliegt und/oder dass dem Betroffenen von deutschen Behörden kein Reiseausweis ausgestellt wurde, kann auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden (Gebühr s. § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV); einer schriftlichen Bestätigung der Botschaft über die Passbeantragung bedarf es nicht. II. Die Einbeziehung einer Person in diese Regelung scheidet aus, wenn: a) behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert wurden oder die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht wurde, b) Ausweisungsgründe nach §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nr. 1-5, 8 AufenthG vorliegen c) wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat eine Verurteilung erfolgt ist; Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (additiv) bleiben außer Betracht. Ist die Erteilung der AE für ein Familienmitglied ausgeschlossen, weil einer der vorgenannten Ausschlussgründe vorliegt, ist aber zu prüfen, ob die übrigen Familienmitglieder selbst die Kriterien der Regelung erfüllen. III. Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können innerhalb von drei Monaten nach dem 24. Juni 2005 – mithin bis zum 24. September 2005 - gestellt werden. Voraussetzung ist, dass Rechtsmittel und sonstige auf den weiteren Verbleib im Bundesgebiet gerichtete Anträge innerhalb der vorstehenden Antragsfrist zum Abschluss gebracht werden. Über die Anträge ist innerhalb von neun Monaten – gerechnet ab 24.09.2005 - abschließend zu entscheiden. IV. Einer statistischen Erfassung der Erteilungen und Versagungen von Aufenthaltstiteln bedarf es nach Mitteilung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vom 05.06.2007 nicht mehr . Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020                                                                   Seite 802 von 878
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