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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB E Irak 1 E.Irak.1. Familiennachzug zu kurdischen Flüchtlingen aus dem Irak (03.01.2006; 08.02.2007) I. Vor dem Hintergrund, dass das BAMF vermehrt in Fällen der mit Abschiebeschutz nach § 51 AuslG/§ 60 Abs. 1 AufenthG versehenen Asylbewerber ("kleines Asyl") aus dem Irak Widerrufsverfahren hinsichtlich ihrer Anerkennung durchgeführt und den Abschiebeschutz aufgrund ihrer oftmals mehrmonatigen Reisen in den Nordirak widerrufen hat, haben sich die Ausländerreferenten des Bundes und der Länder am 21.04.1998 auf folgende modifizierte Verfahrensweise im Einreiseverfahren geeinigt: 1. Vor der Entscheidung über den Familiennachzug zu im Bundesgebiet lebenden nordirakischen Kurden, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG (Aufenthalsbefugnis nach § 70 AsylVfG) sind, ist sowohl eine Überprüfung des ausländerrechtlichen Status durch das BAMF angezeigt als auch besondere Sorgfalt bei der Ermessensausübung durch die Ausländerbehörde erforderlich. Insoweit gilt das unter A.29.2.1. dargestellte allgemeine Verfahren. 2. Die Frage der Überprüfung von ge- oder verfälschten irakischen Reisepässen und Personenstandsurkunden bleibt hiervon unberührt: Irakische Urkunden werden von der Deutschen Botschaft Amman nicht legalisiert, weil angesichts der Verhältnisse im Irak nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Echtheit einer Urkunde auch deren inhaltliche Richtigkeit indiziert (es ist jederzeit möglich, gegen entsprechende Bezahlung gefälschte oder echte Urkunden mit falschem Inhalt zu erhalten). Erschwerend kommt hinzu, dass die meisten Register während des Krieges zerstört wurden. Das irakische Außenministerium nimmt zwar auf Antrag Überbeglaubigungen auf irakischen Urkunden zur Bestätigung der Echtheit der Urkunden vor, dieses Verfahren ist jedoch extrem langwierig (hilfreich ist hierbei manchmal die dortige persönliche Vorsprache von nahen Verwandten mit den Originalurkunden). Wegen der vorstehend geschilderten Mängel im Beurkundungswesen erteilt die Botschaft auf der Grundlage der Beglaubigung des irakischen Außenministeriums lediglich sogen. Legalisationsersatzbescheinigungen, die die Echtheit des Siegels und der Unterschrift des Beamten im irakischen Außenministerium bestätigen und ausdrücklich darauf hinweisen, dass die inhaltliche Richtigkeit nicht festgestellt wurde. Personenstandsurkunden, die auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft werden sollen, werden von der deutschen Botschaft in Bagdad an das irakische Außenministerium weitergeleitet. Die Erfahrungen hiermit waren in der Vergangenheit jedoch ernüchternd. Das Außenministerium benötigt extrem lange (i.d.R. viele Monate) und in fast allen Fällen konnte die inhaltliche Richtigkeit durch die Zerstörung der Register nicht mehr festgestellt werden. Eine Überprüfung irakischer Urkunden durch einen Vertrauensanwalt der Botschaft ist nicht möglich. Die Einleitung einer Überprüfung irakischer Urkunden über das irakische Außenministerium sollte nur in Ausnahmefällen erwogen werden, da die Ergebnisse dieser Überprüfung nicht sehr aussagekräftig sind (Quelle: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Amman im November 2005). 3. Für den Nachweis der Familienzusammengehörigkeit soll auch weiterhin - soweit möglich - durch die Auslandsvertretungen das auf freiwilliger Basis durchzuführende Speicheltestverfahren genutzt werden. - Anmerkung: Speicheltests führen in Berlin z.B. die Charité – Institut für Rechtsmedizin – und das Klinikum Neukölln – Laboratorium für Abstammungsgutachten – durch. 4. Das Bundesministerium des Innern wird in den Fällen, in denen der Familiennachzug zu erlauben ist, grundsätzlich der Ausstellung eines Reisedokuments zur erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet gemäß § 11 Abs. 1 AufenthV im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt zustimmen. II. Für Asylberechtigte mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.1 AufenthG gelten die o.g. Grundsätze entsprechend . Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 809 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB E Irak 2 E.Irak.2. Rückführung ausreisepflichtiger irakischer Staatsangehöriger ( 19.07.2019; 17.03.2020 ) Zwangsweise Rückführungen in den Irak kommen derzeit angesichts der gegenwärtigen Lage vor Ort nur unter den nachstehend geschilderten Voraussetzungen in Betracht. Liegen die Voraussetzungen zur Durchsetzung der Ausreisepflicht vor, erfolgt durch die Ausländerbehörde ausschließlich in den folgenden ...weggefallen... Fällen eine Zustimmungsvorlage. ...weggefallen.. Vorgänge von Straftätern, wobei Strafen von weniger als 50 Tagessätzen bzw. 90 Tagessätzen (additiv) nach aufenthaltsrechtlichen Vorschriften (Bagatellgrenze) außer Betracht bleiben, aufenthaltsrechtlichen Gefährdern ....weggefallen... und Personen, die sich hartnäckig der Identitätsfeststellung verweigern, sind unter Beifügung/Übermittlung der Ausländerakte und mit einem Anschreiben, in dem um Zustimmung zur beabsichtigten Abschiebung unter Darstellung des ausländerrechtlichen Werdeganges sowie ggf. in der Vergangenheit geltend gemachter Abschiebungshindernisse und deren Bewertung gebeten wird, SenInnDS über die Referats leitung zu übersenden. Als „hartnäckige“ Identitätsverweigerer gelten vollziehbar ausreisepflichtige irakische Staatsangehörige, die mehr als zwei Identitäten benutzt oder mehrfach getäuscht haben und eine Aufklärung nicht selbst veranlasst bzw. unterstützt haben. Aliasidentitäten, die lediglich geringe Abweichungen in der Schreibweise des Namens, ansonsten aber identische Daten aufweisen, bleiben unberücksichtigt. ...weggefallen... Aus dem Nordirak (Provinzen Erbil, Dohuk und Sulaimaniya) stammende oder dort zuletzt wohnhafte Personen sollen vorrangig nach Erbil/Nordirak zurückgeführt werden, eine Abschiebung nach Bagdad/Zentralirak ist indes ebenfalls möglich. Abschiebungen irakischer Staatsangehöriger in den Irak dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von SenInnDS angeordnet werden. Eine Vorlage ist jedoch entbehrlich in Fällen, in denen ein Ersuchen nach § 23a AufenthG mit der erforderlichen Mehrheit gestellt, eine Entscheidung nach § 23a AufenthG aber nicht getroffen wurde. Hier lag der Vorgang dem Senator für Inneres und Sport vor, so dass eine erneute Vorlage entbehrlich ist. Vorbehaltlich des Vorliegens der o.g. Abschiebungskriterien gilt die Zustimmung zur Abschiebung dann grundsätzlich für die folgenden 1 8 Monate als erteilt. Im Falle der Zustimmung zur Abschiebung ist SenInnDS anschließend über den genauen Abschiebungstermin zu unterrichten. Für die Dauer der Prüfung erhalten die Betroffenen eine Duldung auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG für die Dauer von drei Monaten mit der auflösenden Nebenbestimmung „Erlischt bei Zustimmung SenInnDS zur Rückführung“. Wird die Zustimmung zur Abschiebung nicht erteilt, wird irakischen Staatsangehörigen eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG aus humanitären Gründen erteilt. Die Duldung ist für ...weggefallen... 18 Monate zu erteilen bzw. zu verlängern. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Beschäftigung ist die Duldung mit den Nebenbestimmungen Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 810 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin „Selbständige Tätigkeit nicht gestattet.“ und entsprechend BeschV „Beschäftigung nur nach Erlaubnis.“ oder „Beschäftigung gestattet.“ zu versehen. In den Fällen, in denen der Betroffene bisher unzureichend oder gar nicht bei seiner Identitätsklärung mitgewirkt hat, ist die Duldung zusätzlich mit der Auflage „Gültiges Reisedokument o. Nachweis über die Beantragung ist vorzulegen“ versehen. Darüber hinaus ist das zur Verfügung stehende Schreiben „Hinweis zu E.Afghanistan.1. und E.Irak.2.“ vom Betroffenen zu unterschreiben. Der Betroffene erhält eine Durchschrift dieses Schreibens und zusätzlich das Hinweisblatt „Information über ausweisrechtliche Pflichten“. Das unterschriebene Exemplar sowie die Aushändigung des weiteren Hinweisblattes sind aktenkundig zu machen. Erfolgt innerhalb ...weggefallen... der 18 Monate keine Passvorlage oder werden entsprechende nachhaltige und glaubhafte Bemühungen zur Passbeschaffung nicht nachgewiesen, erfolgt eine erneute Zustimmungsvorlage an SenInnDS unter Hinweis auf die unterbliebene oder unzureichende Mitwirkung. Sen InnDS prüft im Wege der Hausleitungsvorlage, ob eine hartnäckige Verweigerung der Identitätsfeststellung vorliegt, die eine Zustimmung zur Abschiebung rechtfertigen kann . Für die Dauer der ...weggefallen... Prüfung wird die Duldung auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG für drei Monate und mit der zusätzlichen auflösenden Nebenbestimmung „Erlischt bei Zustimmung SenInnDS zur Rückführung“ verlängert. Merke: Bei Betroffenen, die zur Verlängerung ihrer Duldung vorsprechen und bei denen SenInnDS bereits zu einem Zeitpunkt vor der Änderung der Verfahrensweise zum 27.02.2019 die Zustimmung zur Abschiebung nicht erteilt hat, so dass die Auflage „Gültiges Reisedokument o. Nachweis über die Beantragung ist vorzulegen“ nicht verfügt worden ist, wird die Duldung zunächst entsprechend der vorstehenden Regelung mit den o.g. Nebenbestimmungen nach den o.g. Belehrungen und Hinweisen verlängert. Ggf. ist dann nach Ablauf der so verlängerten Duldung der Vorgang erneut vorzulegen. Ist im Einzelfall keines der unter den drei oben genannten Spiegelstrichen genannten Kriterien (Straftäter, aufenthaltsrechtliche Gefährder, Personen, die sich hartnäckig der Identitätsfeststellung verweigern) erfüllt, kommt derzeit eine zwangsweise Rückführung in den Irak angesichts der gegenwärtigen Lage vor Ort nicht in Betracht. Eine Zustimmung zur Abschiebung seitens SenInnDS ist nicht zu erwarten. Der Vorgang ist daher SenInnDS nicht vorzulegen. Da in diesen Fällen ein möglicher Pflichtverstoß für die unterbleibende Aufenthaltsbeendigung nicht kausal ist, ist in diesen Fällen irakischen Staatsangehörigen eine Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG aus humanitären Gründen zu erteilen. Die Duldung ist für 18 Monate zu erteilen bzw. ggf. zu verlängern. Hinsichtlich der Möglichkeit einer Beschäftigung ist die Duldung mit den Nebenbestimmungen „Selbständige Tätigkeit nicht gestattet.“ und entsprechend BeschV Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 811 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin „Beschäftigung nur nach Erlaubnis.“ oder „Beschäftigung gestattet.“ zu versehen. Merke: Im Rahmen der Prüfung zur Verlängerung der Duldung sind die oben genannten drei Spiegelstriche, die eine Zustimmungsvorlage rechtfertigen, erneut zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen vor, erfolgt erstmalig eine Zustimmungsvorlage an SenInnDS. Von einer hartnäckigen Identitätsverweigerung ist dann auch dann auszugehen, wenn innerhalb von 18 Monaten nach Erteilung der Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 3 AufenthG seitens des irakischen Staatsangehörigen, der nicht im Besitz eines gültigen Identitätsdokumentes ist, keine Passvorlage erfolgt oder entsprechende nachhaltige und glaubhafte Bemühungen nicht nachgewiesen werden. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 812 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB E Irak 3 E.Irak.3. Einleitung von Widerrufsverfahren gem. § 73 AsylG für irakische Staatsangehörige (20.04.2006; 26.10.2016 ) ...weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 813 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB E Irak 4 Inhaltsverzeichnis E.Irak.4. Aufnahme irakischer Flüchtlinge ...................................... 814 1. Grundsätzliches .................................................................. 814 2. Begünstigter Personenkreis ................................................ 814 3. Ausschlussgründe ............................................................... 815 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland ...... 815 5. Passpflicht ........................................................................... 815 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung ...................................... 815 7. Familiennachzug ................................................................. 816 8. Gebühren ............................................................................ 816 E.Irak.4. Aufnahme irakischer Flüchtlinge ( 05.06.2018; 07.11.2018 ) Die Innenminister und –senatoren der Länder haben sich mit dem Bundesminister des Innern auf der Innenministerkonferenz am 20. und 21.11.2008 im Vorgriff auf eine Sitzung des Rats der Europäischen Union am 27.11.2008 im Grundsatz darauf verständigt, dass Deutschland sich an einer europäischen Aufnahmeaktion beteiligt und insgesamt 2.500 besonders schutzbedürftige Flüchtlinge aus der vorgenannten Gruppe aufnimmt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern am 05.12.2008 eine Anordnung nach § 23 Abs. 2 AufenthG erlassen, die wie folgt umgesetzt wird: 1. Grundsätzliches 1.1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt insgesamt bis zu 2.500 besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen aus dem Irak in Jordanien und Syrien eine Aufnahmezusage. Die Flüchtlinge sind berechtigt, mit der durch das BAMF erteilten Aufnahmezusage und einem gültigen und anerkannten irakischen Reisepass nach Deutschland einzureisen. Ist der vorgelegte Reisepass nicht anerkannt, die Identität des Flüchtlings aber durch andere Dokumente (z.B. Identitätskarte, Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) nachgewiesen, wird eine Ausnahme von der Passpflicht durch das BAMF nach § 3 Abs. 2 AufenthG zugelassen und von der Botschaft in Damaskus bzw. Amman ein Reiseausweis für Ausländer nach §§ 5, 7 AufenthV mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat (§ 8 Abs. 2 S. 1 AufenthV) ausgestellt. 1.2. Die Aufnahmezusage und die Ausnahme von der Passpflicht sind ab Bekanntgabe sechs Monate gültig und erlöschen, wenn in diesem Zeitraum die Einreise nach Deutschland nicht erfolgt ist. 1.3. Die ausgewählten Personen werden zentral über das Grenzdurchgangslager Friedland (Niedersächsisches Zentrum für Integration) erstaufgenommen und von dort aus vom BAMF verteilt. 1.4. Die Verteilung der ausgewählten Personen erfolgt nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels (Berlin 5,14 %) und unter Berücksichtigung familiärer und sonstiger besonders integrationsförderlicher Bindungen (z.B. Unterbringungs- und Betreuungsangebote kommunaler, karitativer und kirchlicher Stellen). § 24 Abs. 3 bis 5 AufenthG findet Anwendung, d.h. u.a., dass aufgenommene Flüchtlinge keinen Anspruch darauf haben, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung nicht stattfindet und eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat. 2. Begünstigter Personenkreis Für die Auswahl der Flüchtlinge, an der die Bundesländer durch Entsendung einzelner Vertreter zur verantwortlichen Projektgruppe im BAMF beteiligt werden, gelten folgende Maßstäbe: Ein die Aufnahme rechtfertigendes besonderes Schutzbedürfnis setzt voraus, dass der Betroffene auf absehbare Zeit keine Aussicht auf Rückkehr in den Irak und auch keine Aussicht auf eine Integration in den Nachbarstaaten des Irak hat. 2.1. Ein besonderes Schutzbedürfnis liegt insbesondere vor bei Angehörigen im Irak verfolgter Minderheiten, insbesondere religiöser Minderheiten, Personen, die besonderer medizinischer Hilfe bedürfen (einschl. traumatisierter Personen sowie Opfer von Folter), allein stehenden Frauen mit familiären Unterhalts- und Betreuungspflichten. 2.2. Bei Personen mit besonderem Schutzbedürfnis (s. vorstehend) sollen vom BAMF als weitere Auswahlkriterien berücksichtigt werden Integrationsfähigkeit (Indikatoren: Grad der Schul- und Berufsausbildung, Berufsausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse), Wahrung der Einheit der Familie, Familiäre Bindungen nach Deutschland, sonstige besonders integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland, Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 814 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Grad der Schutzbedürftigkeit. 3. Ausschlussgründe Ausgeschlossen sind grundsätzlich Personen, die im Irak eine Funktion ausgeübt haben, die für die Aufrechterhaltung des früheren Herrschaftssystems gewöhnlich als besonders bedeutsam galt oder es aufgrund der Umstände des Einzelfalles war, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland 4.1. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden statt; der Überprüfungsmaßstab ist hierbei mit demjenigen aus dem Visumverfahren identisch. Eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden im Inland ist damit erst vor der Verlängerung des Aufenthaltstitels erforderlich. 4.2. Die aufgenommenen Flüchtlinge erhalten eine AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG für drei Jahre; von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG ist dabei abzusehen. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 23 Abs. 2 S. 5 AufenthG). Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit der Auflage „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ versehen (bzgl. der Einzelheiten vgl. die Ausführungen unter A.12.2.). Bereits im GdL Friedland haben die aufgenommenen Flüchtlinge eine Zulassung des BAMF zum Integrationskurs erhalten, die mit folgendem Hinweis versehen ist: „Im Falle einer Verpflichtung beachten Sie bitte, dass die Verpflichtung durch die Ausländerbehörde Vorrang hat und insofern die Bestätigung des Bundesamtes über die Berechtigung zur Teilnahme am Integrationskurs mit Wirkung für die Zukunft ersetzt." Diese Zulassung ersetzt die den Betroffenen mit der Erteilung der AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG nach § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG zustehende Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs. Ungeachtet der bereits im Aufnahmeverfahren berücksichtigten Integrationsfähigkeit ist aber die Teilnahmeverpflichtung durch die ABH zu prüfen. Die Ausführungen in A.44a.1.1.1. gelten entsprechend. Wird eine Teilnahmeverpflichtung nach § 44a Abs. 1. S.1 Nr. 1 AufenthG festgestellt, ist dies durch die Auflage „Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung und Teilnahme an einem Integrationskurs“ im Sinne eines feststellenden Verwaltungsaktes im Titel deutlich zu machen. In diesem Fall erhält der Flüchtling eine Berechtigungsbescheinigung mit der festgestellten Verpflichtung von der ABH. Diese ersetzt die zuvor in Friedland ausgehändigte Zulassung. Das BAMF storniert dann auf der Grundlage des von der ABH übermittelten Doppels der Integrationskursberechtigung und –verpflichtung die Zulassung, um einen Missbrauch durch Mehrfachberechtigungen zu vermeiden. 4.3. Auf die Verlängerung der AE finden weitgehend dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Daraus folgt, dass im Rahmen der Verlängerung lediglich das Vorliegen von Ausweisungsgründen (vgl. 3.) bzw. eine Ausweisung und ggf, das Erfüllen der Teilnahmepflicht am Integrationskurs zu prüfen ist. 5. Passpflicht Die Anordnung des BMI sieht ein Absehen von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG vor (vgl. auch 4.2.). Die Befreiung von der Passpflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gilt sowohl bei der Erteilung aus auch später bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels. Daraus folgt bis auf weiteres, dass irakische Flüchtlinge, deren Nationalpass während ihres Aufenthaltes ungültig wird, nicht zur Passverlängerung an ihre Botschaft zu verweisen sind. Sie erhalten für die Ersterteilung ebenso wie die Flüchtlinge, die bereits bei der Einreise im Besitz eines von der Botschaft in Damaskus bzw. Amman ausgestellten deutschen Reiseausweises waren, einen Reiseausweis für Ausländer gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV, sofern sie über keinen eigenen gültigen Nationalpass verfügen. Bezüglich der Geltungsdauer ist der Rahmen des § 8 Abs. 1 AufenthV voll auszuschöpfen. Die Reiseausweise werden mit einer Gültigkeit für alle Staaten ausgestellt, eine Ausnahme für den Irak wird nicht verfügt. Im Falle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erfolgt auch die Verlängerung des Reiseausweises, weil von einer auf unbestimmte Zeit anhaltenden Unzumutbarkeit der Passbeschaffung und einen auf unbestimmte Zeit angelegten Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen ist ...weggefallen..., vgl. hierzu VAB.B.5 AufenthV. Diese Verfahrenspraxis schließt es nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt die Vorlage irakischer Nationalpässe zu verlangen. 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung 6.1. Eine spätere Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach § 26 Abs. 4 AufenthG möglich, wenn die AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG fünf Jahre besteht und die weiteren für die Niederlassungserlaubnis erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 AufenthG vorliegen. 6.2. Daneben ist auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG möglich, denn vom Anwendungsausschluss für Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des AufenthG sind Titel nach § 23 Abs. 2 AufenthG Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 815 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin ausdrücklich ausgenommen (§ 9a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Die Erteilung richtet sich nach den in § 9a Abs. 2 AufenthG ausgeführten Voraussetzungen. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG weiterführende Rechte gewährt und – etwa bei den anrechenbaren Voraufenthaltszeiten - geringere Anforderungen hat, sollte dieser Titel vorrangig geprüft werden (s. hierzu A.9a.-9c.). 7. Familiennachzug 7.1. Entsprechend des in der Aufnahmeanordnung des BMI enthaltenen Auswahlkriteriums der „Wahrung der Einheit der Familie“ wird versucht, Familien nur gemeinsam aufzunehmen und insbesondere das Zurückbleiben von Ehegatten und Kindern in der Region zu vermeiden. Sollte dies in Einzelfällen dennoch nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG. Zu beachten sind dabei insbesondere das Erfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG sowie die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Das bedeutet u.a., dass zwar eine Sicherung des Lebensunterhaltes nicht Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels des Flüchtlings ist, sehr wohl aber vorliegen muss, wenn der Familiennachzug begehrt wird. Nicht erforderlich bei nachziehenden Familienangehörigen ist das Vorliegen des für die Erteilung der Aufnahmezusage notwendigen besonderen Schutzbedürfnisses. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (§ 27 Abs. 5 AufenthG). 7.2. Auf im Bundesgebiet geborene Kinder aufgenommener irakischer Flüchtlinge findet § 33 AufenthG Anwendung. Sind beide personensorgeberechtigten Eltern als Flüchtlinge aus dem Irak aufgenommen worden oder leitet sich die Staatsangehörigkeit des Kindes allein von dem aufgenommenen Elternteil ab, so erhält das Kind grundsätzlich einen Reiseausweis für Ausländer gem. §§ 5 Abs. 1, 6 Nr. 1 AufenthV i.V.m. § 33 AufenthG. Beansprucht dagegen der andere personensorgeberechtigte hier aufhältliche Elternteil gleichfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des AufenthG, so unterliegt auch das Kind vollumfänglich der Passpflicht gem. § 3 Abs. 1. AufenthG. Bis zur Ausstellung des Passes ist ein Ausweisersatz auszustellen. 8. Gebühren 8.1. Nach § 52 Abs. 4 AufenthV sind Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 AufenthG besitzen, von den Gebühren für die Erteilung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis sowie von der Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der vorstehend genannten Amtshandlungen befreit. Dies gilt nicht für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Eine Gebührenbefreiung für die Erteilung und Übertragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, gleichwohl ist von der Erhebung dieser Gebühr wie auch der Antragsgebühr nach § 52 Abs. 7 AufenthV aus humanitären Gründen abzusehen. 8.2. Ein Absehen von der Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 48 Nr. 1 a AufenthV etwa gem. § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV kommt hingegen vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und der Möglichkeit einen Ausweisersatz erhalten zu können, nicht in Betracht. Bei Ausstellung eines Ausweisersatzes ist dagegen der Gebührenbefreiungstatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV zu beachten. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 816 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB E Iran 1 E.Iran.1. Entscheidung über Aufenthaltstitel bei iranischen StA (20.07.2005) Es ist darauf zu achten, dass bei der Entscheidung über Anträge iranischer Staatsangehöriger stets die Meistbegünstigungsklausel des Deutsch-Iranischen Niederlassungsabkommens - NAK - vom 17.02.1929 zu beachten ist. Danach ist bei Iranern das Ermessen "wohlwollend" auszuüben, d. h., das Interesse des Antragstellers im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen. In negativen Bescheiden ist bei iranischen Staatsangehörigen deshalb immer auf das NAK einzugehen. Ausnahmen: Die Meistbegünstigungsklausel ist auf die Iraner, die von vornherein einen auf unabsehbare Zeit angelegten Aufenthalt (z. B. zu Arbeitszwecken) anstreben, nicht anzuwenden. Bei Anträgen auf kurzfristige Visaverlängerung gem. § 6 Abs. 3 AufenthG ist das NAK nur zu berücksichtigen, wenn es sich ausnahmsweise nicht um Schengen-C-Visa, sondern um nationale Besuchsvisa handelt. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 817 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB E Iran 2 E.Iran.2. Rückführung in den Iran ( 02.02.2012; 11.07.2012 ) Mit Schreiben vom 05.10.2009 hatte die Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit Blick auf die Unruhen im Iran einen dreimonatigen Abschiebungsstopp nach § 60a Abs. 1 AufenthG angeordnet, der nicht verlängert wurde. Vor dem Hintergrund der noch immer angespannten politischen Situation war allerdings zunächst vor der Einleitung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Zustimmung von SenInnDS zur beabsichtigten Abschiebung einzuholen. Dieser Zustimmungsvorbehalt wurde mit Schreiben vom 02.07.2012 mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretene Beruhigung der innenpolitischen Lage im Iran aufgehoben. Macht ein ausreisepflichtiger iranischer Staatsangehöriger eine Rückkehrunmöglichkeit geltend, so ist er auf das Asylverfahren zu verweisen bzw. ist bei einem geltend gemachten zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 2, 3 5 oder 7 AufenthG das BAMF gem. § 72 Abs. 2 AufenthG zu beteiligen. SenInnDS ist allerdings weiterhin vor einer konkreten Rückführung in den Iran über die beabsichtigte Maßanhme zu informieren, damit ggf. auf aktuelle Änderungen der Lage im Iran reagiert werden kann (fmdl. Mitteilung vor Absendung des Abschiebungsersuchens). Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 818 von 878