20200907
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB E Libyen 1 E.Libyen.1. Abschiebungen nach Libyen (16.10.2015) Derzeit ist eine Abschiebung nach Libyen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, da der Flughafen in Tripolis von den renommierten Fluggesellschaften von Deutschland aus nicht angeflogen wird. Es besteht lediglich die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise. Die Fluggesellschaften Libyen Airline und Afriqiyah Airways sollen – allerdings nur entsprechend der aktuellen Sicherheitslage in Tripolis – den Flughafen Tripolis von Istanbul, Tunis und Algier aus anfliegen. Buchungsbestätigungen werden aber nicht ausgestellt. Des Weiteren kann es bei akuter Verschlechterung der Sicherheitslage in Tripolis auch zu kurzfristiger Streichung der Flüge kommen. Da insofern ein tatsächliches Abschiebungshindernis besteht, ist der Aufenthalt der betroffenen Ausländer nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG für die Dauer von zunächst sechs Monaten zu dulden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist ausgeschlossen, da die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise grundsätzlich besteht. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 832 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB E Montenegro 1 Inhaltsverzeichnis E.Mont.1. Rückführungen nach Montenegro ............................................................................................. 833 I. Rückübernahmepflicht ..................................................................................................................... 843 II. Rückübernahmeverfahren .............................................................................................................. 843 1. Rückübernahmeersuchen ....................................................................................................... 843 1.1. Inhalt des Ersuchens .................................................................................................... 843 1.2. Adressat ........................................................................................................................ 844 2. Antwort auf Ersuchen .............................................................................................................. 844 3. Passersatz für die Rückkehr ................................................................................................... 845 III. Hinweise ........................................................................................................................................ 845 1. Gemischt-nationale Ehen/Kinder aus gemischt-nationalen Ehen ........................................... 845 2. Aufenthaltsrechtliche Behandlung ausreisepflichtiger montenegrinischer Staatsangehöriger ...... 835 3. Freiwillige Ausreise ................................................................................................................. 846 E.Mont.1. Rückführungen nach Montenegro ( 2. RiLiUmG; 16.02.2016) Die Rückführung von ausreisepflichtigen montenegrinischen Staatsangehörigen richtet sich grundsätzlich nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Montenegro über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt vom 18.09.2007, das seit 01.01.2008 in Kraft ist. I. Rückübernahmepflicht Von der Rückübernahmepflicht erfasst sind 1. alle ausreisepflichtigen montenegrinischen Staatsangehörigen (einschließlich abgelehnte Asylbewerber und Straftäter); 2. Personen, die aus der montenegrinischen Staatsangehörigkeit entlassen sind, ohne eine andere Staatsangehörigkeit erworben oder nicht zumindest eine Einbürgerungszusicherung seitens der deutschen Behörden erhalten zu haben; 3. Staatenlose m. ehem. jugosl. StA, sofern keine andere Staatsangehörigkeit erworben wurde und wenn der Geburtsort und ständiger Aufenthaltsort am 27.04.1992 auf dem Gebiet Montenegros lag, vorausgesetzt die montenegrinischen Behörden können dies bestätigen. Für Inhaber gültiger Nationalpässe und freiwillige Rückkehrer, die im Besitz eines von einer montenegrinischen Auslandsvertretung ausgestellten Passersatzpapiers sind, bedarf es keines Rückübernahmeersuchens. II. Rückübernahmeverfahren 1. Rückübernahmeersuchen Die Aufnahme der rückkehrenden Person in das Hoheitsgebiet Montenegros setzt grundsätzlich einen formellen Antrag (Ersuchen) voraus (Ausnahme s. I.). Aufgrund des Ersuchens haben die montenegrinischen Behörden die Identität und die Staatsangehörigkeit der rückkehrenden Person festzustellen und zu erklären, ob Rückübernahmepflicht besteht oder nicht. 1.1. Inhalt des Ersuchens Das Ersuchen muss nach Möglichkeit folgende Angaben enthalten: Vor- und Nachname Geburtsdatum Ort und Staat der Geburt letzter Wohnort im Heimatland Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 833 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Geschlecht und Personenbeschreibung (Körpergröße, Augenfarbe etc.) Aliasnamen, sofern verwendet Familienstand, Personalangaben zu Ehegatten und Kindern (einschl. letztem Wohnort im Heimatland) sofern zutreffend Angaben zum Gesundheitszustand und lateinischer Name einer evt. ansteckenden Krankheit *) Hinweis auf evtl. Abhängigkeit von fremder Hilfe, Pflege und Fürsorge wegen Krankheit oder Alter - auch schutzbedürftige unbegleitete Minderjährige*) *) Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist sicherzustellen, dass diese Gesundheitsdaten, soweit es sich nicht um ansteckende Krankheiten nach dem Bundesseuchengesetz handelt, nur in engem Kontakt mit dem Betroffenen erhoben und mit dessen Einvernehmen übermittelt werden. Darüber hinaus sind dem Ersuchen Nachweis- bzw. Glaubhaftmachungsmittel zur Identitäts- und Staatsangehörigkeitsfeststellung beizufügen. Dies sind Staatsangehörigkeitsurkunde Reisepass sonstige Dokumente (nationale Ausweise, abgelaufene Passersatzpapiere, Führerscheine, Geburtsurkunden, Seefahrtsbücher, Wehrpässe, Militärausweise sowie ggf. andere Dokumente, die bei der Feststellung der Identität und der Staatsangehörigkeit hilfreich sein könnten) Internationale Geburtsurkunde bei in Deutschland geborenen Kindern Die vorstehend genannten Unterlagen sind in Kopie beizufügen. Weiter sind erforderlich je 2 Lichtbilder für die zu übernehmende Person und ihre Kinder (unabhängig vom Lebensalter, d.h. auch für Säuglinge). Die vorstehend genannten benötigten Angaben und Unterlagen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erheben bzw. zu den Akten zu nehmen. Sind die zwingend erforderlichen Angaben nicht aktenkundig, so sind sie beim Betroffenen unter Verwendung des Formbriefes “JUGWOHN”(s. Anlage zu E.Serb.1.) oder des Word-Dokuments „Personalbogen serbokroatisch“ (Nöldnerstr. Laufwerk G:, Ordner IV R 3/Unterordner IV R 3 Allgemein/Unterordner Jugo Dokument „Personalbogen serbokroatisch“) zu erheben. Als besonders eilbedürftig gekennzeichnete Übernahmeersuchen (z.B. in Fällen von Abschiebungshaft) werden bevorzugt bearbeitet. Sie können per Fax über IV R 3 an das zuständige Innenministerium übersandt werden. 1.2. Adressat Für die Frage, an welches Innenministerium auf serbischer bzw. montenegrinischer Seite die Übernahmeersuchen zu richten sind, ist der letzte Wohnort bzw. – sofern nicht bekannt – der Geburtsort der rückzuführenden Person maßgebend. Wird ein Übernahmeersuchen an ein hierfür nicht zuständiges Innenministerium gerichtet, leitet dieses es unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen, an das Innenminsterium der anderen Republik weiter und unterrichtet die deutsche Seite hierüber. Für Staatsangehörige der Republik Montenegro ist das Rückübernahmeersuchen von der ABH an das Ministerium des Innern der Republik Montenegro Abteilung für Verwaltungsangelegenheiten Bulevar Svetog Petra Cetinjskog br. 20 81000 Podgorica zu richten. 2. Antwort auf Ersuchen Die montenegrinische Seite (Innenministerium) hat auf das Ersuchen mitzuteilen: Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 834 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Bestätigung der Rückübernahmepflicht unter gleichzeitiger Nennung der Personalien der Person mit der Feststellung, dass Passersatz (ggf. auch für die Kinder) ausgestellt wird oder Verneinung der Rückübernahmepflicht, weil die Identität nicht bestätigt werden konnte oder der Betroffene nicht montenegrinischer Staatsangehöriger ist. Das Innenministerium bestätigt der ABH unverzüglich den Eingang der Ersuchen und beantworten ein Übernahmeersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 12 Kalendertagen. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Ersuchens beim zuständigen Innenministerium. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Zustimmung zur Übernahme als erteilt. Kann das Innenministerium in Ausnahmefällen das Ersuchen nicht innerhalb der 12 Kalendertage beantworten, teilt es der ABH unverzüglich die Gründe und die für den Abschluss des Verfahrens benötigte weitere Frist mit, die 6 Kalendertage nicht überschreiten darf. Nach Ablauf dieser weiteren Frist gilt die Zustimmung zur Übernahme als erteilt. 3. Passersatz für die Rückkehr Der für die Rückkehr erforderliche Passersatz ist von der ABH nach Erhalt der positiven Antwort bzw. bei Eintritt der Zustimmungsfiktion bei der Botschaft der Republik Montenegro Dessauer Str. 28/29 10963 Berlin zu beantragen, Der Passersatz wird binnen 3 Tagen mit einer Gültigkeitsdauer von mind. drei Monaten ausgestellt. Die Erstellung des Rückübernahmeersuchens (KK Abschiebung>Rückübernahme) erfolgt durch die aktenhaltende Stelle, die das Ersuchen ohne AA IV R 3 zur Absendung zuleitet. IV R 3 obliegt auch die erforderliche Veranlassung der Beantragung des Passersatzes nach Zustimmung und die Durchführung des Übernahmeverfahrens. Vorbereitende Arbeiten (s. II.1.1.) sind bereits von dem Bereich zu leisten, der über die Aufenthaltsbeendigung entscheidet. III. Hinweise 1. Gemischt-nationale Ehen/Kinder aus gemischt-nationalen Ehen Die Rückführung erfolgt ebenfalls im Rahmen des Abkommens. Nähere Einzelheiten sind im Bedarfsfall bei IV R 3 zu erfragen. 2. Aufenthaltsrechtliche Behandlung ausreisepflichtiger montenegrinischer Staatsangehöriger Vollziehbar ausreisepflichtige montenegrinische Staatsangehörige, für die ein Rückübernahmersuchen noch nicht gestellt wurde oder noch keine positive Antwort der montenegrinischen Seite auf ein Übernahmeersuchen vorliegt, erhalten eine Duldung grundsätzlich unter gleichzeitiger Aushändigung des einbehaltenen Passes. Da der Pass in der Regel für die Ausreise im Rahmen des Rückübernahmeverfahrens nicht benötigt wird, ist eine Aushändigung an den Betroffenen unschädlich. Vollständige Passkopien sind, sofern noch nicht geschehen, zu den Akten zu nehmen. Etwas anderes gilt allerdings für Inhaber gültiger blauer Pässe. Da eine Ausreise/Abschiebung mit diesen Pässen ohne weitere Formalitäten möglich ist, sind diese einzuziehen und eine ggf. erforderliche Duldung ist als Ausweisersatz zu erteilen. Soweit kein Pass vorhanden ist, ist die Duldung ebenfalls als Ausweisersatz zu erteilen. In Fällen der Passlosigkeit ist die Duldung immer mit der auflösenden Bedingung „Erlischt bei Besitz eines zur Ausreise in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokumentes“ zu erteilen. Soweit der Ausländer sich weigert, beim Stellen des Rückübernahmeersuchens mitzuwirken, etwa indem er zwingend notwendige oder sonstige Angaben, die der montenegrinischen Seite nach Möglichkeit zur Verfügung gestellt werden sollen, verweigert, ist die Duldung mit folgenden Nebenbestimmungen zu versehen: “Erwerbstätigkeit nicht gestattet”, ...weggefallen... In den übrigen Fällen ist die Duldung mit den Auflagen “Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 4 Abs 2 AufenthG)”, “Selbständige Tätigkeit nicht gestattet” zu erteilen. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 835 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Personen, bei denen entsprechende Übernahmeersuchen positiv beschieden sind, wird die Duldung ohne Änderung der Auflagen verlängert. In jedem dieser Fälle kann eine erneute Vorsprache nach § 82 Abs. 4 AufenthG angeordnet werden. Spricht die Person trotz Anordnung nach § 82 Abs. 4 AufenthG nach Ablauf der Geltungsdauer nicht wieder vor, kann sie gem. § 50 Abs. 6 i. V. m. § 82 Abs. 4 AufenthG zur Festnahme ausgeschrieben werden. Soweit ein Abschiebungstermin bestimmbar ist, ist die Duldung entsprechend zu befristen. Gegebenenfalls sind die Duldungen zu widerrufen, wenn ein Abschiebungstermin bestimmbar ist und die Duldungsdauer sich über diesen Termin erstreckt. Ausreisepflichtige montenegrinische Staatsangehörige, für die ein Ersuchen auf Rückübernahme bereits gestellt wurde, eine Zustimmung aber noch nicht vorliegt, erhalten grundsätzlich eine auf sechs Monate befristete Duldung mit auflösender Bedingung. Zwar soll lt. EU-Rückübernahmeabkommen eine Antwort auf ein Ersuchen in spätestens 18 Tagen vorliegen, entsprechend belastbare Erkenntnisse liegen jedoch hierzu nicht vor. Bei Vorliegen einer Zustimmung wird die Duldung für drei Monate erteilt, es sei denn, eine Abschiebung ist unverzüglich durchführbar. 3. Freiwillige Ausreise Ist der Ausländer bereit, freiwillig auszureisen, soll von der Einbehaltung des Passes abgesehen bzw. ein einbehaltener Pass ausgehändigt werden, wenn keine Zweifel an der Ausreisebereitschaft bestehen. Wer auf dem Landweg nach Montenegro zurückkehren will und im Besitz eines gültigen Passes oder eines zur Rückkehr berechtigenden Passersatzes ist, erhält - um die Reise durch die Transitstaaten zu ermöglichen – eine Rückkehr-Vignette, die in den Pass bzw. Passersatz geklebt wird. Sie ist nicht zu befristen, eine Ausreisefrist wird nicht verfügt. Gleichzeitig ist - soweit noch nicht geschehen - eine Grenzübertrittsbescheinigung auszuhändigen. Sofern aufenthaltsrechtliche Anträge gestellt wurden oder entsprechende Rechtsbehelfsverfahren anhängig sind, sind diese zuvor zurückzunehmen (Formbrief LABO 4394). Es ist eine Verwaltungsgebühr von 10,00 € zu erheben (§ 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV), es sei denn, der Antragsteller bezieht Hilfe zum Lebensunterhalt. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 836 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB E Myanmar 1 E.Myanmar.1. Rückführung nach Myanmar (28.11.2007; 28.01.2008) ... weggefallen ... Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 837 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB E Nordkorea 1 VAB E Nordkorea 1 E.Nordkorea.1. Zur Anwendung der Sicherheitsratsresolution 239(2017) zur Repatriierung von Staatsangehörigen der Demokratischen Volksrepublik Nordkorea ( 15.08.2019 ) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 22. Dezember 2017 in seiner Resolution 2397 (2017) restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea (DVRK, „Nordkorea“) verhängt. Mit Ziffer 8 der Resolution werden die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen u.a. verpflichtet, alle Staatsangehörigen der DVRK, die in dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats Einkommen erzielen, spätestens 24 Monate ab dem Datum der Verabschiedung dieser Resolution in die DVRK zu repatriieren. Ausgenommen davon sind nordkoreanische Staatsangehörige, die auch die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Mitgliedsstaats besitzen oder wenn die Rückführung nach Nordkorea gegen innerstaatliches Recht des jeweiligen Mitgliedsstaats oder das Völkerrecht, insbesondere das Flüchtlingsvölkerrecht, verstoßen würde. Bei der Erteilung oder Verlängerung von Aufenthaltstiteln ist diese Resolution deshalb im Ermessen zu berücksichtigen, sofern bei der Entscheidung über den betreffenden Aufenthaltstitel Ermessen überhaupt eröffnet ist. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 838 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB E Rumänien 1 E.Rumänien.1. Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit (20.07.2005) Die rumänische Regierung hatte gegenüber der Bundesregierung zugesagt, Ausreisepflichtige, die auf eigenen Antrag völkerrechtswidrig in die Staatenlosigkeit entlassen wurden, zurückzunehmen. In diesem Zusammenhang war von rumänischer Seite zugesichert worden, ab 01.12.1993 Anträgen auf Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit nur stattzugeben, wenn der Antragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit bereits besitzt oder eine schriftliche Einbürgerungszusicherung vorweisen kann oder eine AGen für die Bundesrepublik Deutschland erhalten hat. Nach Verhandlungen am 8. und 9. Juni 1998 wurde mit der rumänischen Seite eine nur für die Zukunft geltende Vereinbarung über die Rückübernahme von staatenlosen Personen getroffen, die nach rumänischem Recht aus der Staatsangehörigkeit entlassen wurden. Die Vereinbarung ist am 1. Februar 1999 in Kraft getreten. I. Altfälle Es wurde Einvernehmen darüber erzielt, wie mit Altfällen umgegangen werden soll. Hier hat die rumänische Seite in Aussicht gestellt, die Rückübernahme dieses Personenkreises zu prüfen, sofern ein begründeter Antrag gestellt wird und folgende Voraussetzungen alternativ oder gemeinsam vorliegen: Die Einreise nach Deutschland erfolgte illegal, der Aufenthaltstitel wurde erschlichen, es wurden Straftaten in Deutschland begangen (ausgenommen Bagatelldelikte bis unter 49 Tagessätzen), die Betroffenen waren illegal erwerbstätig. Die Antragstellung bei den rumänischen Behörden für solche Personen erfolgt über den rumänischen Verbindungsbeamten bei der Außenstelle der Botschaft in Bonn. Zu diesem Zweck sind neu auftretende Fälle der genannten Art (Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit erfolgte bis 31.01.1999, ohne dass eine andere Staatsangehörigkeit erworben wurde oder zumindest eine Einbürgerungszusicherung vorlag) unverzüglich unter Angabe der vollständigen Personalien, der o. a. Kriterien sowie des Aktenzeichens der Entlassungsurkunde und ggf. des Aktenzeichens der Mitteilung der rumänischen Vertretung IV R 21/22 zu übermitteln. Von hier aus erfolgt die Weiterleitung an den Verbindungsbeamten. Für Personen, bei denen festgestellt wurde oder wird, dass nach rumänischem Recht die Entlassung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit rechtmäßig erfolgt ist oder noch vor dem Inkrafttreten des RüA erfolgte, sind Anträge auf Passausstellung für alle aus der Staatsangehörigkeit entlassenen, ehemals rumänischen Staatsangehörigen, derzeit nicht zu stellen. Ebenso sind weiterhin keine Reiseausweise für Staatenlose auszustellen. Betroffene sind ggf. unter Ausstellung eines Ausweisersatzes zu dulden. II. Fälle nach dem Abkommen In dem am 01.02.1999 in Kraft getretenen Abkommen verpflichtet die rumänische Seite sich, Personen zurückzunehmen, die nach Inkrafttreten der Vereinbarung aus der rumänischen Staatsangehörigkeit entlassen worden sind, ohne eine andere Staatsangehörigkeit erworben oder zumindest eine Einbürgerungszusicherung deutscher Behörden erhalten zu haben. Der Nachweis der ehemaligen Staatsbürgerschaft wird im Regelfall durch eine von rumänischen Behörden ausgestellte Bescheinigung über den Verzicht auf die Staatsangehörigkeit erbracht. Die Vorlage einer Kopie dieser Bescheinigung ist ausreichend. Darüber hinaus wird die (ehemalige) rumänische Staatsangehörigkeit nachgewiesen durch Reisepässe, andere rumänische Reisedokumente, Personalausweise Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 839 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin auch, wenn diese ungültig sind. In diesen Fällen wird die (ehemalige) rumänische Staatsangehörigkeit verbindlich anerkannt, ohne dass es einer weiteren Überprüfung bedarf. Eine Glaubhaftmachung der (ehemaligen) rumänischen Staatsangehörigkeit kann erfolgen durch Vorlage von Führerscheinen, Arbeits- oder Angestelltenausweisen, Seefahrerausweisen auch, wenn diese ungültig sind. Darüber hinaus kann die (ehemalige) rumänische Staatsangehörigkeit glaubhaft gemacht werden durch verlässliche Zeugenaussagen, vor allem von rumänischen Staatsangehörigen, Aussagen der betroffenen Person, sofern sie die rumänische Sprache beherrscht. In diesen Fällen gilt die (ehemalige) rumänische Staatsangehörigkeit als feststehend, solange Rumänien dies nicht widerlegt hat. Nach Erhalt der positiven Antwort der rumänischen Behörden wird durch unsere Behörde ein EU-Laissez-passer ausgestellt (liegt bei IV D IS vor). Eine Visierung durch die Rumänische Botschaft ist nicht erforderlich. Im übrigen richtet sich das Verfahren der Rückübernahme nach dem Protokoll zur Durchführung des deutsch-rumänischen Rückübernahmeabkommens vom 24.09.1992. Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 840 von 878
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB E Russland 1 E.Russ.1. Russisches Sorgerecht (20.07.2005) Nach russischem Familienrecht ist es in Scheidungsfällen nicht vorgesehen, das Sorgerecht für ein eheliches Kind auf nur einen Elternteil zu übertragen. Auch der freiwillige Verzicht auf das Sorgerecht durch einen Elternteil ist nicht möglich. Dies bedeutet in der Praxis, dass die Einwilligung eines Elternteils zur ständigen Ausreise des gemeinsamen minderjährigen Kindes als ausreichend anzusehen ist. (Information des Deutschen Generalkonsulats Nowosibirsk vom Juli 2003). Dieses PDF wurde erstellt am: 07.09.2020 Seite 841 von 878