20200617
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 44a Inhaltsverzeichnis A.44a. Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs .......... 364 44a.1.1.1. Prüfung der Teilnahmeverpflichtung ............................ 364 Fallgruppe des § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b: ......................... 364 Fallgruppe des § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a: ......................... 364 44a.1.1.3. Verpflichtung bei besonderer Integrationsbedürftigkeit ...... 364 44a.2.3. Zur Prüfung der Befreiung von der Teilnahmepflicht ...... 366 A.44a. Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (IntG; 12.04.2018, FzNeuG ) 44a.1. 0 . Mit dem Inkrafttreten des 2. ÄndG wurde der § 44a Abs. 1 vollständig neu gefasst. Ziel der Neufassung ist ausweislich der Gesetzesbegründung die Harmonisierung der aufenthalts- und sozialrechtlichen Verpflichtungen zur Teilnahme am Integrationskurs. Durch diese Harmonisierung wird zudem ein Ineinandergreifen der Sanktionsmechanismen in den Fällen der Verletzung der Teilnahmepflicht ermöglicht. In Satz 1 werden die unterschiedlichen Verpflichtungsarten aufgezählt. Dabei liegen die Verpflichtungen nach den Nummern 1 und 3 in der Zuständigkeit der Ausländerbehörde, nach Nummer 2 in der Zuständigkeit des Jobcenters und nach Nummer 4 beim LAF – ZLA – resp. dem bezirklichen Sozialamt. 44a.1.1.1. Prüfung der Teilnahmeverpflichtung Die Prüfung, ob der Ausländer gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 kraft Gesetzes teilnahmeverpflichtet ist, sollte sowohl in den Fällen der Nr. 1a als auch in den Fällen der Nr. 1b in Form eines einfachen Alltagsgesprächs erfolgen. Fallgruppe des § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 b: In den Fällen der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Ehegattennachzuges (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 , § 30 oder § 36a Abs. 1 S. 1 Var. 1 ) bzw. der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für jüdische Zuwanderer und Aufenthaltserlaubnis für deren Familienangehörige (§ 23 Abs. 2) ist der Betroffene zu verpflichten, so er nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Hiervon ist orientiert an § 3 Abs. 2 IntV immer dann auszugehen, wenn sich der Ausländer im täglichen Leben in seiner Umgebung nicht selbstständig sprachlich zurechtfindet und auch nicht schriftlich ausdrücken sowie entsprechend seinem Alter und Bildungsstand ein Gespräch führen kann. Insofern gehen die Anforderungen über die sonst im Rahmen des Ehegattennachzugs erforderlichen einfachen Sprachkenntnisse hinaus (vgl. bei Voraufenthalten schon A.44.3.1.3.). Merke: In den Fällen, in denen ein Ausländer über einfache Sprachkenntnisse verfügt, und eine Aufenthaltserlaubnis beanspruchen kann, die nicht in den Katalog des § 44a Abs. 1 S. 1 Nr. 1b fällt, kommt eine Verpflichtung gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bei besonderer Integrationsbedürftigkeit in Betracht. Hierbei ist der Maßstab des § 4 Abs. 3 IntV zu beachten, wonach Eltern minderjähriger Kinder, die nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, insbesondere als besonders integrationsbedürftig anzusehen sind. Fallgruppe des § 44 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a: In den sonstigen Fällen der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an einen Integrationskursberechtigten ist die Verpflichtung bereits anzunehmen, wenn der Ausländer sich bei der persönlichen Vorsprache nicht ohne die Hilfe Dritter verständlich machen kann, ohne dass es der Durchführung eines Sprachtests oder weiterer Ermittlungen bedürfte. Ist eine positive Feststellung der Verständigungsfähigkeit nicht möglich, ist der Ausländer zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet (vgl. auch § 11 Abs. 2 IntV, der die Kursträger verpflichtet, vor Beginn des Sprachkurses einen Test durchzuführen, um die Teilnehmer für den Sprachkurs einzustufen und zu ermitteln, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs für spezielle Zielgruppen entsprechend § 13 IntV zu empfehlen ist). Merke: Kommt die Ausländerbehörde bei Anspruchsberechtigten zum Ergebnis, dass der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann bzw. bereits über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt, so ändert dies nichts an seinem Teilnahmeanspruch. 44a.1.1.2. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 sieht daneben vor, dass hier aufhältliche Ausländer unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus und der Dauer ihres bisherigen Aufenthalts durch das Jobcenter im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung nach dem SGB II zur Teilnahme verpflichtet werden können. Merke: Ausweislich des § 98 Abs. 2 Nr. 4 kommt auch in diesen Fällen bei einer Zuwiderhandlung des Ausländers gegen die Verpflichtung ein OWi- Verfahren durch die Ausländerbehörde in Betracht. Hiervon sollte allerdings nur in Ausnahmen und ggf. in Abstimmung mit dem Träger der Grundsicherung Gebrauch gemacht werden . 44a.1.1.3. Verpflichtung bei besonderer Integrationsbedürftigkeit Dieses PDF wurde erstellt am: 17.06.2020 Seite 364 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Daneben kann die Ausländerbehörde Ausländer, die ...weggefallen... in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, zur Teilnahme verpflichten. Aus technischen Gründen können Inhaber einer Aufenthaltsgestattung, einer Duldung oder einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 ausschließlich durch die Leistungsbehörden verpflichtet werden (vgl. § 44a Abs. 1 S.1 Nr. 2 und 4). Alternativ können Betroffene auf der Grundlage von § 44 Abs. 4 S. 2 im Rahmen freier Kursplätze vom BAMF zugelassen werden (vgl. A.44.4. ). 44a.1.1.3. 1. Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit ist angelehnt an § 9 Abs. 2 ...weggefallen... grundsätzlich immer dann auszugehen, wenn ein Ausländer sich aktuell rechtmäßig und seit fünf Jahren erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält und dennoch staatliche Hilfe in Anspruch nimmt, d.h., Leistungen nach SGB II und XII bezieht sowie sich dennoch nicht auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, ohne dass er auf Grund einer Krankheit oder Behinderung oder einer sonstigen Ausnahmesituation am Erlernen der Sprache gehindert war. So soll etwa von der Teilnahmeverpflichtung abgesehen werden, wenn die Betroffenen dauerhaft erwerbsunfähig sind oder sie das 67. Lebensjahr vollendet haben. ...weggefallen... 44a.1.1.3. 2. Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit ist ausweislich § 4 Abs. 3 IntV unabhängig von der bisherigen Aufenthaltsdauer auszugehen, wenn sich Personensorgeberechtigte hier aufhältiger minderjähriger lediger Kinder aktuell rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und staatliche Hilfe in Anspruch nehmen, d.h. Leistungen nach SGB II und XII beziehen sowie sich nicht auf ausreichende Art in deutscher Sprache mündlich verständigen können, ohne dass die Personensorgeberechtigten auf Grund einer Krankheit oder Behinderung oder einer sonstigen Ausnahmesituation am Erlernen der Sprache gehindert waren. Von einer Teilnahmeverpflichtung soll dennoch abgesehen werden, wenn sich die Betroffenen offensichtlich in das wirtschaftliche, kulturelle und soziale Leben integriert haben. Hierfür sprechen etwa eine bereits begonnene Berufsausbildung, ehrenamtliche gemeinnützige Tätigkeiten, gesellschaftliches Engagement in einer politischen Partei oder einer Gewerkschaft über einen längeren Zeitraum sowie keine - auch keine geringfügigen - Vorstrafen. In den Fällen der Verpflichtung ist auch zu berücksichtigen, dass der Integrationskurs nicht nur der Integration der Eltern dient, sondern auch der Integration ihrer Kinder. Dies gilt insbesondere auch für Fälle, in denen Eltern und Kinder einen humanitären Aufenthaltstitel besitzen. In dieser Fallkonstellation sind die entsprechenden öffentlichen Stellen, wie Kindergärten und Schulen zur Datenübermittlung an die Ausländerbehörden von Gesetzes wegen verpflichtet (vgl. § 87 Abs. 2 S. 2). 44a.1.1.3. 3. Von einer besonderen Integrationsbedürftigkeit ist zuletzt auch dann auszugehen, wenn ein Anspruch auf Ehegattennachzug im Inland geltend gemacht wird, sich der Ausländer aus anderen Gründen bereits ...wegefallen... im Bundesgebiet aufhält und es für die Erlaubnis nach § 30 Abs. 1 bzw. § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 allein an den einfachen deutschen Sprachkenntnissen fehlt ... weggefallen ... . Beachte hierzu das unter A.30.1.3. für den Ehegattennachzug im Inland entwickelte Verfahren. Merke: Von einer Verpflichtung sollte in den drei genannten Fällen trotz der Möglichkeiten des Jobcenters Gebrauch gemacht werden. Etwas anderes gilt allerdings, wenn die Betroffenen glaubhaft machen, dass sie bereits durch das Jobcenter zur Teilnahme an einem Integrationskurs in einer Eingliederungsvereinbarung aufgefordert wurden. Die Prüfung, ob der Ausländer sich entsprechend verständigen kann, sollte auch hier in Form eines einfachen Alltagsgesprächs erfolgen und entsprechend aktenkundig gemacht werden. Merke: Weist der Betroffene nach, dass er bereits einmal ordnungsgemäß ohne entsprechenden Erfolg an einem Integrationskurs teilgenommen hat, so ist eine erneute Verpflichtung allerdings ausgeschlossen. Dies folgt ...weggefallen... aus dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 IntV (einmalige Teilnahme). Teilnahmeberechtigte, die ordnungsgemäß am Integrationskurs teilgenommen haben, können jedoch zur einmaligen Wiederholung des Aufbausprachkurses zugelassen werden, wenn sie in dem Sprachkurs nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IntV nicht erfolgreich waren (§ 5 Abs. 5 IntV). 44a.1.1.4. Mit dem IntG wird den Leistungsbehörden – hier dem LAF und den bezirklichen Sozialämtern – ab 01.01.2017 die Möglichkeit eröffnet, Leistungsbezieher zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verpflichten. Mit der Verpflichtung durch den Leistungsträger sollen in Fällen mangelnder Sprachkompetenz die Chancen auf eine rasche Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung erhöht werden. Kommt der Ausländer der Verpflichtung schuldhaft nicht nach, kann dies Leistungseinschränkungen zur Folge haben. Die Ausländerbehörde ist nicht Adressat dieser Norm. 44a.1.2. Wird eine Teilnahmeverpflichtung nach § 44a Satz 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 festgestellt, soll diese durch die Auflage „Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung und Teilnahme an einem Integrationskurs“ zum Titel erlassen werden (vgl. § 7 Abs. 2 IntV). Satz 2 stellt klar, dass die Begründung der Teilnahmepflicht nach Satz 1 Nr. 1 einen feststellenden Verwaltungsakt darstellt. Eines gesonderten Bescheides' bedarf es nicht (vgl. zum weiteren Verfahren A.43.0.6.).' Merke: Um eine Doppelverpflichtung bei den Anspruchsberechtigten gem. § 44 a Abs. 1 S. 1, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, zu vermeiden, ist der leistungsbeziehende Verpflichtete mündlich aufzufordern, das zuständige Jobcenter von unserer Verpflichtung in Kenntnis zu setzen. 44a.1.3 – 44a.1.6. Die Sätze 3 bis 6 regeln die Zuständigkeit zur Teilnahmeverpflichtung in den Fällen, in denen aufenthaltsrechtliche und sozialrechtliche Verpflichtungsregelungen konkurrieren. Dabei gilt der Grundsatz, dass die sozialrechtliche Verpflichtung aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung – Fallgruppe des § 44a Abs. 1 Nr. 2 - grundsätzlich vorrangig ist. Dieses PDF wurde erstellt am: 17.06.2020 Seite 365 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Wurde der Betroffene allerdings bereits nach Satz 1 Nr. 1 oder 3 zu einem Integrationskurs verpflichtet, ist das Jobcenter grundsätzlich an diese Regelung gebunden. Ausnahmsweise kann es jedoch davon abweichende Regelungen treffen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Ausländer unmittelbar in eine Erwerbstätigkeit vermittelt werden kann und eine Teilnahme an einem Integrationskurs (auch Teilzeitkurs) daneben nicht zumutbar ist. Teilt das Jobcenter uns mit, dass es die Teilnahme an einem Integrationskurs trotz unserer Verpflichtung für unzumutbar erachtet, so ist die ausländerbehördliche Verpflichtung auf der Grundlage des § 44 a Abs. 1 S. 5 und 6 zu widerrufen. Der Betroffene ist vorzuladen und die Auflage „Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung und Teilnahme an einem Integrationskurs“ ist gebührenfrei zu streichen und zu siegeln. Eines förmlichen Bescheides bedarf es in diesen Fällen nicht. Mit diesem Verfahren werden Doppelverpflichtungen bzw. das Nebeneinander von Berechtigung und Verpflichtung weitgehend ausgeschlossen. Somit ist eine Anfrage beim BAMF bzw. dem zuständigen Jobcenter vor der Verpflichtung entgegen den Anwendungshinweisen des BMI zum 2. Änderungsgesetz - RdNr. 275 - grundsätzlich entbehrlich. 44a.1.7. Mit dem Ziel einer nachhaltigen Integration in die Gesellschaft und eines qualifizierten Zugangs zum Arbeitsmarkt wird der ABH mit dem IntG zum 06.08.2016 die Möglichkeit eröffnet, Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte zur Teilnahme am Integrationskurs zu verpflichten, auch wenn eine Verständigung mit ihnen in einfachen Worten bereits möglich ist, so dass die Verpflichtung nach Abs. 1 Nr. 1a nicht greift. Eine Berufstätigkeit steht der Verpflichtung zur Teilnahme nicht entgegen, das BAMF bietet für Berufstätige Teilzeitkurse als Nachmittags- und Abendkurse an. Im Zweifel ist der Betroffene zu verpflichten. 44a.1a. frei 44a.2. 0. Ist der Ausländer gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 teilnahmeverpflichtet oder soll er gem. § 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 zur Teilnahme verpflichtet werden, so ist § 44 a Abs. 2 sowie 2a durch die Ausländerbehörde zu prüfen. 44a.2.1. bis 44.2.2. frei 44a.2.3. Zur Prüfung der Befreiung von der Teilnahmepflicht Eine Befreiung von der Teilnahmepflicht gem. § 44 a Abs. 2 Nr. 3 sollte nur in Ausnahmefällen erfolgen, etwa wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 vorliegen (vgl. dort). So genügt eine dauerhafte Hörschädigung oder Sehbehinderung für sich genommen noch nicht für die Annahme einer Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit einer Teilnahme an einem Integrationskurs. Für diesen Personenkreis führen in Berlin z.Zt. die Kursträger Friedländer-Schule und unerhört e.V. Kurse mit Gebärdendolmetscher für Gehörlose bzw. ohne Gebärdendolmetscher für Schwerhörige sowie der Kursträger SFZ Förderzentrum gGmbH Kurse für Blinde und Sehbehinderte an. Die genannten Kursträger sind in der Liste des BAMF mit speziellen Kursangeboten genannt. Für Integrationskursverpflichtete, die Kinder zu betreuen haben, gilt bzgl. der Unzumutbarkeit bzw. Unmöglichkeit einer Teilnahme an einem Integrationskurs Folgendes: Müttern von Kleinkindern unter einem Jahr wie auch Schwangeren im Mutterschutz ist die Teilnahme an einem Integrationskurs während der ersten 12 Lebensmonate des Kindes bzw. während des Mutterschutzes vor der Geburt nicht zumutbar. Zwar sind auch sie bei Erteilung des Titels zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verpflichten, da nicht von einer d a u e r h a f t e n Unzumutbarkeit im Sinne des § 44a Abs. 2 Nr. 3 auszugehen ist. Mit der Verpflichtung sind sie darüber zu informieren, dass die Teilnahme an einem Integrationskurs ab dem Moment erwartet wird, in dem das Kind das erste Lebensjahr vollendet und somit einen Rechtsanspruch auf eine Kindertagesbetreuung hat (vgl. A.43.0.6.). Im Übrigen gilt bei zu betreuenden Kindern bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Teilnahme von Müttern als zumutbar und möglich, wenn eine familiäre Betreuung des oder der Kinder gewährleistet ist. Dies gilt etwa bei zwei personensorgeberechtigten Elternteilen, bei denen nur einer integrationskursverpflichtet und der andere weder eine Vollzeitbeschäftigung ausübt noch eine Vollzeitausbildung absolviert. Gleiches gilt, wenn ein Familienangehöriger (volljähriges Geschwisterkind, Großelternteil) in der Haushaltsgemeinschaft wohnt, der nicht vollerwerbstätig ist oder sich in einer Vollzeitausbildung befindet. Liegt eine solche Fallkonstellation nicht vor, so ist der Integrationskursverpflichtete, der sich auf die Unzumutbarkeit, einen Kurs wegen der Betreuungssituation zu besuchen, beruft, verpflichtet, in geeigneter Weise nachzuweisen, dass eine angemessene Betreuung durch öffentliche Träger nicht möglich ist bzw. war. Bei Kindern ab dem 2. Lebensjahr kann dies grundsätzlich nie der Fall sein, da der Verpflichtete einen Kurs belegen kann, der während der Öffnungszeiten der Kita bzw. der Unterrichtszeiten der Schule stattfindet. Bei älteren Kindern nach Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine Betreuung schon auf Grund der Selbstständigkeit des Kindes und der Dauer der Unterrichtszeiten während des Kurses nicht erforderlich und die Teilnahme damit auch zumutbar und möglich. 44a.2a. Durch Absatz 2a wird klargestellt, dass langfristig Aufenthaltsberechtigte aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union dann nicht zur Teilnahme an Orientierungskursen verpflichtet werden dürfen, wenn sie bereits in einem anderen Mitgliedstaat an Integrationsmaßnahmen teilgenommen haben und dies der Erlangung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung im Sinne der Daueraufenthalt-Richtlinie diente. Hier ist bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen, ein großzügiger Maßstab anzulegen. Ein entsprechender Vortrag des Betroffenen sollte als zutreffend unterstellt werden, auch wenn keine entsprechenden Bescheinigungen vorgelegt werden können. In einem solchen Fall ist die Auflage zur Verpflichtung entsprechend um den Zusatz "…, ausgenommen der Teilnahme am Orientierungskurs.“ zu ergänzen. 44a.3. 0 . (vgl. Ausführungen unter A.43.0.6.) 44a.3.1. bis 44a.3.2. frei 44a.3.3. Ausländer, die von der Ausländerbehörde zur Kursteilnahme verpflichtet werden, können bei Bedarf vom BAMF einen Zuschuss zu den Fahrtkosten bekommen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 IntV). Dieses PDF wurde erstellt am: 17.06.2020 Seite 366 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Dieses PDF wurde erstellt am: 17.06.2020 Seite 367 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 45 A.45. Integrationsprogramm frei Dieses PDF wurde erstellt am: 17.06.2020 Seite 368 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 45a A.45a. Berufsbezogene Deutschsprachförderung (AsylVfBeschG) 45a.0. Mit dem Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes zum 01.11.2015 wurde § 45a eingeführt. Ziel ist es die Integration in den Arbeitsmarkt durch schnelleren und bedarfsgerechteren Erwerb der deutschen Sprache zu beschleunigen. 45a.1. Die Umsetzung und Koordinierung der berufsbezogenen Sprachförderung erfolgt durch das BAMF. 45a.2. Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Sprachförderung erfolgt, wenn der Ausländer Leistungen nach dem SGB II bezieht und die Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme in einer Eingliederungsvereinbarung des Jobcenters festgelegt wurde. Liegen die Voraussetzungen vor, werden die Betroffenen im Rahmen einer Eingliederungsvereinbarung durch das Jobcenter zur Teilnahme verpflichtet. Zwar ist die Zuständigkeit des Jobcenters zur Ausstellung der Bescheinigung über die Teilnahmeverpflichtung im Gesetz nicht eindeutig geregelt. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll aber mit Abs. 2 S. 1 eine den Regelungen zu Integrationskursen vergleichbare Möglichkeit, zur Teilnahme an einer berufsbezogenen Sprachförderung zu verpflichten, durch die Jobcenter gesichert werden. Die ABH ist somit nicht Normadressat. Ausgeschlossen ist eine Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Sprachförderung, wenn der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgestattung und ein dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt nicht zu erwarten ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (s. Anlage II des AsylG). Dieses PDF wurde erstellt am: 17.06.2020 Seite 369 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 46 A.46. Ordnungsverfügungen (26.11.2009 - VwV; 2. RiLiUmsG) 46.1.0. Absatz 1 sieht die Möglichkeit vor, gegenüber vollziehbar Ausreisepflichtigen Maßnahmen zur Förderung der Ausreise zu treffen, und ergänzt damit § 61 Abs. 1. 46.1. Es sind verschiedene Maßnahmen denkbar und möglich (z.B. Ansparen finanzieller Mittel für die Heimreise, Ticketvorlagen, Verpflichtung, den Wechsel des Aufenthaltsorts oder der Beschäftigung mitzuteilen etc.) Beachte in diesem Zusammenhang auch die Rechtspflicht des § 49 Abs. 1 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 5 (strafbewehrte Pflicht, Angaben zu Identität und Staatsangehörigkeit zu machen). Soweit die AufenthG-VwV unter Ziffer 46.1.6. vorsieht, dass entsprechende Ordnungsverfügungen in den Pass des Ausländers einzutragen sind, ist darauf in Hinblick auf die aus § 50 Abs. 5 folgende Verpflichtung, den Pass zu überlassen, zu verzichten. 46.2.1. bis 46.2.3. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 17.06.2020 Seite 370 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 47 A.47. Verbot und Beschränkung der politischen Betätigung frei Dieses PDF wurde erstellt am: 17.06.2020 Seite 371 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 47a A.47a. Mitwirkungspflichten; Lichtbildabgleich ( 14.06.2017 ) 47a.0. Legt eine vollverschleierte Ausländerin zur Identifizierung ein Personaldokument vor, hat sie den Lichtbildabgleich zu ermöglichen, indem sie die Gesichtsverhüllung ablegt. Dies gilt für den Lichtbildabgleich mit einem Pass, einem Passersatz, einem Ausweisersatz, einer Aufenthaltsgestattung, eines Ankunftsnachweises, eines Aufenthaltstitels und einer Duldung. Einem Wunsch der Betroffenen, den Gesichtsschleier vor einer weiblichen Beschäftigten abzulegen, kann entsprochen werden, so dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird und dienstliche Gründe nicht entgegen stehen. Wer den Lichtbildabgleich verweigert, handelt ordnungswidrig, vgl. § 98 Abs. 2 Nr. 2a AufenthG, und verletzt auch seine Mitwirkungspflicht (vgl. § 82 Abs.1 S. 1 letzte Alt. i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1a). Letzteres kann die Versagung eines Aufenthaltstitels nach sich ziehen. 47a.1. - 3. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 17.06.2020 Seite 372 von 875
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 48 A.48. Ausweisrechtliche Pflichten ( 23.08.2019; 2. ÄndGAusreisepflicht, 19.12.2019 ) 48.0. Der Ausländer ist durch ein Merkblatt möglichst in einer ihm verständlichen Sprache auf seine gesetzlichen Verpflichtungen gem. § 48 Abs. 1 und 3 hinzuweisen. Dies ergibt sich zwingend aus § 82 Abs. 3. Das Merkblatt enthält auch einen Hinweis auf die Ordnungswidrigkeit der Passverschleierung sowie auf die Strafbarkeit unrichtiger oder unvollständiger Angaben gem. § 95 Abs. 2 Nr. 2. Die Aushändigung des Merkblattes ist zumindest aktenkundig zu vermerken. 48.1. 0.1. Flankierend zur Vorlagepflicht des § 48 Abs. 1 ist § 57 AufenthV zu beachten (siehe Ausführungen unter B.AufenthV.57.). Im Zusammenhang mit der Vorlagepflicht ist auch Nr. 48.1.7. der VwV-AufenthG zu beachten. Danach hat die Ausländerbehörde eine Kopie des vorgelegten Passes zu den Akten zu nehmen. Dieser Vorgabe kommt insbesondere in Hinblick auf eine später evtl. erforderliche Passbeschaffung von Amts wegen große Bedeutung zu. Es ist vor diesem Hintergrund darauf zu achten, dass das Lichtbild gut erkennbar bleibt. Liegt eine elektronische Akte vor, ist in jedem Fall ein Farbscan der Personalienseite samt Lichtbild vorzunehmen. 48.1. 0.2. Soweit in Nr. 48.1.8. AufenthG-VwV geregelt ist, dass bei Einziehung eines deutschen Passersatzpapiers wegen Ungültigkeit das Orig i nal wieder ausgehändigt werden soll, nachdem jede Seite ungültig gestempelt, die Hologramme der deutschen Titeletiketten zerkratzt und eine Kopie für die Akte gefertigt worden ist, kommt dies nur auf Antrag und nur im Einzelfall in Betracht, wenn der Betroffene daran ein rechtliches Interesse darlegt - etwa als Nachweis über Auslandsaufenthalte oder ehemalige ausländische Aufenthaltstitel. 48.1.1-2. W ird im Rahmen der Passprüfung ein Pass oder Passersatz wegen Fälschungsverdachts einbehalten, ist wie folgt zu differenzieren: § 48 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 49 Abs. 1 kann nur in den Fällen zur Einbehaltung eines Passes oder Passersatzes zum Zwecke der Echtheitsprüfung heranzogen werden, in denen die Titelerteilung von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen (geklärte Identität, § 5 Abs. 1 Nr. 1 a und Erfüllung der Passpflicht, § 5 Abs. 1 Nr. 4) abhängt oder hiervon im Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG abgesehen werden könnte. Ist bei der Erteilung eines Titels gem. § 5 Abs. 3 Satz 1 von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen abzusehen, scheidet die Einbehaltung des Passes oder Passersatzes nach dieser Vorschrift aus. In allen sonstigen Fällen können Dokumente nach § 38 Nr. 1 ASOG Bln zum Zwecke der Gefahrenabwehr sichergestellt werden, soweit im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die einen Fälschungsverdacht begründen. Diese Norm ist auch für die Einbehaltung von potentiell gefälschten ID-Karten einschlägig. Soweit ein Dokument nach dem ASOG Bln sichergestellt wird, verpflichtet § 39 Abs. 2 Satz 1 ASOG Bln die Behörde, den Grund für die Sicherstellung zu bescheinigen (Passeinzugsbescheinigung). Merke: In Fällen des Fälschungsverdachts oder anderer potentieller Straftaten sind Pässe, Urkunden und sonstige Unterlagen einzubehalten. Sofern § 48 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 3 S.1 (s.o.) dafür keine Rechtsgrundlage bereithält, ist unbedingt eine Sicherstellung nach dem ASOG Bln oder eine Beschlagnahme nach der StPO erforderlich ( siehe A.95.4.). Wird ein Pass oder Passersatz - etwa zur Sicherung aufenthaltsbeendender Maßnahmen - einbehalten, ist dem Ausländer bei einem bestehenden Aufenthaltstitel auf Antrag ein Ausweisersatz auszustellen (§ 55 Abs.1 Nr. 2 AufenthV). Dies gilt gem. Nr. 48.1.10.3. AufenthG- VwV auch bei kurzfristiger Einbehaltung, es sei denn die Einbehaltung auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 dauert nicht länger als 24 Stunden. Zur Beantragung des Ausweisersatzes ist der Ausländer nach § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthV verpflichtet. Hierauf ist er hinzuweisen. Eine Bescheinigung einer Fiktionswirkung ist dagegen in einem Ausweisersatz nicht möglich, diese ist zwingend auf dem vorgesehenen Trägervordruck auszustellen, s. Nr. 81.5.0 AufenthG-VwV. Da die Fiktionsbescheinigung nur in Verbindung mit dem Pass gilt, ist zusätzlich eine formlose, gebührenfreie Passeinzugsbescheinigung (PEB) auszustellen. Unabhängig davon, ob der Ausländer ausreisepflichtig ist oder kurzfristig nach Einbehalten des Passes ausreisepflichtig wird, wie dies etwa nach Erlöschen eines Aufenthaltstitels gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder auf Grund eines versagenden Bescheides der Fall ist, erhält er in allen Fällen über die Passverwahrung eine PEB, die gebührenfrei erteilt wird (vgl. Nr. 50.6. AufenthG- VwV). ...weggefallen... Die Einziehung des ausländischen Ausweisdokuments ist bei Personen, die neben der ausländischen Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, möglich, sobald durch die örtlichen Pass- und Ausweisbehörden eine Maßnahme nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes (Passversagung), nach § 8 des Passgesetzes (Passentziehung) oder eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes (Verlassens-Untersagung der Bundesrepublik Deutschland mit Personalausweis) ergangen ist und Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen. Die Einziehung des ausländischen Passes ist auch möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind. Es ist Dieses PDF wurde erstellt am: 17.06.2020 Seite 373 von 875