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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin genannten Personengruppen auch der Anforderungsmaßstab an die Schwere der Rechtsgutverletzung und an die Wiederholungsgefahr im Sinne der Ausführungen unter 53.3. erhöht. Dabei ist zu differenzieren, ob sich der Betreffende auf ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht bzw. auf eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nach § 9 a AufenthG oder auf humanitäre Aufenthaltsgesichtspunkte i.S.v. § 53 Abs. 3 stützen kann. 53.1.1.3. Generalpräventive Ausweisung Die Ausweisungsentscheidung kann auch weiterhin alleine (s.o.) oder ergänzend auf generalpräventive Gründe gestützt werden (so: BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16.17, 1. Leitsatz). So bezwecken gerade die in § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG genannten Ausweisungsinteressen, mit generalpräventiver Zwecksetzung verhaltenslenkend auf andere Ausländer einzuwirken. Dies wird dadurch bewirkt, dass ihnen aufenthaltsrechtliche Nachteile für den Fall eines pflichtwidrigen Verhaltens aufgezeigt werden. Darauf, ob eine Wiederholungsgefahr für ein gleichgelagertes Fehlverhalten besteht, kommt es bei der auf generalpräventive Erwägungen gestützten Ausweisung nicht an. Für die Frage, wie lange das generalpräventive Ausweisungsinteresse dem Betroffenen entgegengehalten werden kann, ist zu klären, ob dieses noch hinreichend aktuell ist. Das Bundesverwaltungsgericht orientiert sich bei generalpräventiven Ausweisungsinteressen, die an ein strafrechtliches Fehlverhalten anknüpfen, dabei an den Fristen über die Strafverfolgungsverjährung nach §§ 78 ff. StGB (BVerwG, a.a.O., 2. Leitsatz). Die untere Grenze bildet dabei die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, die mit der Beendigung der Tat zu laufen beginnt. Ist diese Frist noch nicht abgelaufen, ist das generalpräventive Ausweisungsinteresse stets hinreichend aktuell. Die obere Grenze orientiert sich regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB, die das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb des Zeitrahmens zwischen einfacher und doppelter Verjährungsfrist ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Dabei ist dem Umstand, dass ein generalpräventiv bedingtes Ausweisungsinteresse mit fortschreitendem Zeitablauf an Bedeutung verliert, ebenso zu berücksichtigen, wie das Gewicht des Fehlverhaltens des Betroffenen (bspw. Identitätstäuschung oder fehlende Mitwirkung an der Passbeschaffung) und des öffentlichen Interesses an der Verhinderung gleichgelagerten Verhaltens durch andere Ausländer. Ist Ausweisungsanlass ein strafrechtliches Fehlverhalten, so bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG auch für die aufenthaltsrechtliche Berücksichtigung stets eine absolute Obergrenze. Dies folgt aus dem Verwertungsverbot des § 51 BZRG. Das Vorstehende gilt allerdings nicht für die in § 53 Abs. 3 genannten Personengruppen (vgl. hierzu 53.3.) Eine auf generalpräventive Erwägungen gestützte Ausweisung ist auch bei „verwurzelten“ Ausländern bzw. bei Drittstaatsangehörigen möglich, die sich auf Rechte aus Art. 6 GG berufen können. Erforderlich ist aber stets, dass der Sachverhalt besonders sorgsam ermittelt und gewichtet wird. Zudem muss die Straftat, die den Ausweisungsanlass bietet, besonders schwer wiegen. Es muss demzufolge ein dringendes Bedürfnis bestehen, über die strafrechtliche Sanktion hinaus andere Drittstaatsangehörige von der Begehung ähnlich schwerer Straftaten abzuhalten (BVerwG, Urteile vom 14.02.2012 – 1 C 7.11, Rn. 27 ff. unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 10.05.2007 – 2 BvR 304/07 und vom 10.08.2007, 2 BvR 535/07 und vom 12.07.2018 – 1 C 16.17). Auch wenn der Gesetzeswortlaut in § 53 Abs. 1 von einem „öffentlichen Interesse an der Ausreise spricht“, kann die Ausweisung auch weiterhin maßgeblich zur Statusverschlechterung eingesetzt werden, wenn eine Durchsetzung der Ausreisepflicht auf unabsehbare Zeit auszusetzen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2017 – 1 C 12.16, Rn. 31; zit. juris). Dies gilt auch dann, wenn das aus § 11 Abs. 1 Satz 1 folgende Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 4 Satz 1 zeitnah aufzuheben ist. Maßgebliches Argument hierfür ist, dass der Gesetzgeber das Ausweisungsrecht erleichtern wollte und keine Veränderungen des Erlöschenstatbestandes nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 sowie des Versagungsgrundes in § 25 Abs. 3 Satz 2 vorgenommen hat. Zudem gehen auch die § 53 Abs. 3, Abs. 4 sowie § 55 Abs. 1 Nr. 5 davon aus, dass eine Ausweisung trotz Bestehens eines (dauerhaften) Abschiebungshindernisses aus § 60 Abs. 1 bzw. Abs. 2 bis Abs. 7 möglich ist. 53.1.1.4. Gewichtung des Ausweisungsinteresses Wird ein besonders schweres oder schweres Ausweisungsinteresse bejaht, so ist dieses für die nach § 53 Abs. 1 durchzuführende Abwägung zu gewichten. Diese Gewichtung kann im Einzelfall ergeben, dass die in § 54 genannten typisierten Interessen im Einzelfall von höherem oder niedrigerem Gewicht sind. So ist bspw. im Rahmen der Bemessung des § 54 Abs. 1 Nr. 1 die Art und Weise der Begehung sowie – wie bisher auch – die Schwere der verwirklichten Straftat in den Blick zu nehmen. Hat der Ausländer bspw. einen (straferhöhenden) Straftatbestand verwirklicht (bspw. eine gefährliche Körperverletzung statt einer einfachen vorsätzlichen), wirkt dies zu seinen Lasten. Daneben kann auch eine gesteigerte Wiederholungsgefahr – bspw. durch eine hohe Rückfalldichte oder bei gesteigertem Kriminalitätsverhalten – aus spezialpräventiven Gründen gebieten, das Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung als besonders hoch zu gewichten. Wendete das Gericht demgegenüber Strafmilderungstatbestände oder Privilegierungstatbestände an, kann dies zu Gunsten des Ausländers wirken. Daneben nimmt das öffentliche Ausweisungsinteresse grundsätzlich ab, je länger der Ausweisungsanlass (bspw. die Straftat) zurückliegt. Ebenso kann das während der Tat gezeigte Verhalten (bspw. bei erfolgreicher Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen bei drogenbedingten Delikten oder die glaubhafte und nachgewiesene Distanzierung von den kriminalitätsauslösenden Faktoren) positiv wirken und das Ausweisungsinteresse abschwächen. Merke: Anders als nach dem bisherigen Recht kann die Ausweisung auf mehrere nebeneinander stehende Ausweisungsinteressen gestützt werden, die sich ggf. wechselseitig verstärken. So kann bspw. jemand, der wegen einer Betäubungsmittelstraftat zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist und sich anschließend einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung entzieht, nebeneinander Ausweisungsinteressen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 54 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 verwirklichen. 53.1.2. Bleibeinteressen Die Anwendung von § 53 Abs. 1 setzt die vorherige Bestimmung und Gewichtung der Bleibeinteressen des Ausländers voraus. Diese werden maßgeblich durch § 55 konkretisiert. Aus der Formulierung „wirkt insbesondere schwer“, folgt, dass die Aufzählung der Bleibeinteressen auf Grund der Vielschichtigkeit der Lebensverhältnisse nicht abschließend ist (vgl. hierzu 55.1. und 55.2.). So können bspw. auch erhebliche Integrationsleistungen des Betreffenden oder das Bestehen Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021                                                                   Seite 410 von 886
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin erheblicher – zu vertretenden – Integrationsdefizite berücksichtigt werden. Bei der tatsächlichen Gewichtung der Bleibeinteressen sind die in § 53 Abs. 2 nicht abschließend genannten Kriterien zu berücksichtigen. Die dortige Aufzählung orientiert sich an den Kriterien, die der Europäische Gerichtshof als maßgebliche Gesichtspunkte im Rahmen der Abwägung bei ausweisungsbedingten Eingriffen in Art. 8 Abs. 1 EMRK bestimmt hat (vgl. EGMR, Entscheidung vom 22.01.2013, Beschw.-Nr.: 66837/11). Die in § 53 Abs. 2 bezeichneten Umstände können je nach Einzelfall sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Betroffenen wirken. So wirken bspw. längere Aufenthaltszeiten oder eine Geburt im Inland bzw. die Einreise als Minderjähriger in das Bundesgebiet besonders günstig für den Betreffenden, während kurze Aufenthaltszeiten zu seinen Lasten wirken. Auch hier gilt, dass der Betreffende sich ggf. auf mehrere nebeneinander bestehende Bleibeinteressen berufen kann (bspw. als Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, der mit einem deutschen Kind in familiärer Lebensgemeinschaft lebt), die sich im Ergebnis wechselseitig verstärken. 53.1.3 Abwägung Die Ausweisung ist nur dann zwingend zu verfügen, wenn das öffentliche Ausweisungsinteresse im Rahmen einer umfassenden Abwägung das Bleibeinteresse des betroffenen Ausländers überwiegt. Überwiegt das Bleibeinteresse oder ist dieses mit den öffentlichen Belangen gleichrangig, so hat die Ausweisung zu unterbleiben. Eine wie zuvor in § 56 Abs. 1 Satz 3 enthaltene Vermutung, wonach das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung in schwerwiegenden Fällen das Bleibeinteresse im Allgemeinen überwiegt, ist auch in den Fällen des § 54 Abs. 1 nicht vorgesehen. In der Regel ist das Ergebnis der Abwägung insbesondere durch die vorherige Gewichtung der Ausweisungs- und Bleibeinteressen bereits vorgezeichnet, was in der Entscheidung unter Abwägung darzustellen ist. Sieht sich das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung demgegenüber einem grundsätzlich gleichrangigen Bleibeinteresse des Ausländers gegenüber, muss dessen Überwiegen im Einzelfall genau festgestellt und im aufenthaltsbeendenden Bescheid dargelegt werden. Dies gilt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR insbesondere in Fällen besonderer Verwurzelung von Drittstaatsangehörigen der 2. Generation oder wenn der Betreffende als Minderjähriger in das Bundesgebiet einreiste. Darzulegen ist dann insbesondere bei Personen unter 21 Jahren, dass es sich bei der verübten Tat nicht (mehr) um jugendtypische Delinquenz im Sinne von § 105 Abs. 1 JGG handelt. Zudem muss die Tat von erheblicher Schwere und/oder Gewalttätigkeit geprägt sein (EGMR, Urteil vom 25.03.2010 – Beschwerde Nr. 40601/05, Rn. 55 ff.) Auch wenn die jeweiligen Umstände des Einzelfalls bei der Begehung der Anlasstat zu berücksichtigen sind, sind schwere Straftaten gegen Leib- und Leben (§§ 211, 212, 226, 227 StGB), gegen das Eigentum (§§ 244, 244 a, 250 StGB), gegen die persönliche Freiheit (§§ 239 a f., 316 a StGB), die sexuelle Selbstbestimmung (§ 177 StGB) sowie schwere Betäubungsmitteldelikte (§§ 29 a ff. BtMG) regelmäßig nicht mehr als jugendtypische Delinquenz anzusehen. In der Regel ist der Betreffende vor dem Verfügen einer Ausweisung aufenthaltsrechtlich zu verwarnen. Merke: Begründet ein Ausländer nach erfolgter Ausweisung erneut ein Ausweisungsinteresse oder werden Tatsachen, die ein Ausweisungsinteresse begründen, erst nach Bescheiderlass bekannt, so ist dieses „aktualisierte“ Ausweisungsinteresse in ein laufendes Verwaltungsstreitverfahren einzuführen. Ist die Ausweisung bereits bestands- oder rechtskräftig, ist ein solches Ausweisungsinteresse allein bei der Bemessung der Befristungsdauer zu berücksichtigen und die Sperrfrist ggf. gemäß § 11 Abs. 4 Satz 3 zu verlängern. Einer erneuten Ausweisung bedarf es nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Bekanntwerdens der neuen Ausweisungsgründe die Sperrfrist der ursprünglichen Ausweisung abgelaufen ist. 53.1.4 . Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage Maßgeblich für die Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist nach der Rechtsprechung des EGMR die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Ausweisungsentscheidung bzw. der letzten mündlichen Verhandlung (EGMR, Urteil vom 31.10.2002 – 37295/97 (Yildiz), InfAuslR 2003, S. 126 f. sowie Urteil vom 06.12.2007 – 69735/01 (Chair), InfAuslR 2008, S. 111 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung hinsichtlich aller Aspekte auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Ausweisungsentscheidung bzw. zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist (BVerwG, Urteil vom 15.11.2007 – 1 C 45.06 -). Dies bedeutet, dass auch die in § 55 bezeichneten Bleibeinteressen während des Klageverfahrens entstehen aber andererseits auch entfallen können. Mangels anderslautender Übergangsvorschrift, müssen sich auch Ausweisungsentscheidungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung erlassen worden sind, an dessen Bestimmungen messen lassen. Es ist daher im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu prüfen, ob die Ausweisung am Maßstab der §§ 53 ff. rechtsfehlerfrei hätte erlassen werden können. Dies dürfte im Allgemeinen der Fall sein, da die Ausweisungstatbestände des § 53 und § 54 zum einen enger gefasst waren und zum anderen der von Art. 8 EMRK geforderten Einzelfallabwägung entweder im Ermessen oder über eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung Rechnung getragen wurde. Besonderes Augenmerk ist allerdings auf Fälle zulegen, in denen die Ausweisung auf der Grundlage von § 53 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG a.F. verfügt wurde. Denn die in § 54 bezeichneten Ausweisungsinteressen bleiben (teilweise) hinter diesen Ausweisungstatbeständen zurück. Aus der Verlagerung des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunktes folgt auch, dass die Ausländerbehörden nachträglich eingetretenen Umständen, die ein Festhalten an der Ausweisung unter dem Gesichtpunkt des von § 56 gewährten besonderen Ausweisungsschutzes oder vor dem Hintergrund der Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021                                                                 Seite 411 von 886
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK rechtswidrig erscheinen lassen, durch eine Aufhebung der nicht bestands- bzw. nicht rechtskräftigen Ausweisung Rechnung zu tragen haben. In einem solchen Fall ist das regelmäßig anhängige Verwaltungsstreitverfahren für erledigt zu erklären und zu beantragen, dem Kläger wegen einer nachträglichen Änderung der Sachlage zu seinen Gunsten gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dies gilt auch für den Fall, in dem die Ausweisung nur durch die zwischenzeitliche Neufassung des Aufenthaltsbeendigungsrechts – bspw. in Fällen des § 53 Nr. 2 und Nr. 3 AufenthG – zwischenzeitlich nicht mehr rechtmäßig hätte erlassen werden können. 53.1.5. Wiederaufgreifen des Verfahrens / Rücknahme bestandskräftiger Ausweisungen Die Ausländerbehörde hat nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG auf Antrag über das Wiederaufgreifen des Verfahrens, d.h. die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Bei der geänderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung maßgeblichen Sach- und Rechtslage sowie der größeren Bedeutung, die das Bundesverfassungsgericht der Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK beigemessen haben, handelt es sich nicht um Änderungen der Sach- oder Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Die materielle Rechtslage, namentlich die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften (§§ 53 ff., Art. 2 Abs. 1 und 6 GG sowie Art. 8 EMRK) haben sich nicht verändert. Ihr Regelungsgehalt wurde vor der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von den Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichten lediglich unzureichend interpretiert und daher nicht oder unzutreffend angewendet bzw. ausgelegt. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG betrifft nicht den Fall unrichtiger Rechtsanwendung (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2006, OVG 11 S 40.05 und im Ergebnis ebenso BVerwG, Urteile vom 22.10.2009 - 1 C 18.08 - und 1 C 26.08 -). Neben dem Wiederaufgreifen des Verfahrens kommt allerdings grds. auch die Rücknahme einer rechts- oder bestandskräftigen und aus heutiger Sicht rechtswidrigerweise erlassenen Ausweisung in Betracht. Wird ein Antrag auf Wiederaufgreifen gestellt ist bei sachgerechter Auslegung dieses Antrages immer auch die Rücknahme der Ausweisung zu prüfen und andersherum ("Ich habe Ihren Antrag vom ... auf Wiederaufgreifen des Verfahrens dahingehend ausgelegt, dass auch die Rücknahme der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung vom ... gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG begehrt wird."). Die Prüfung der Rücknahme einer Ausweisung hat in zwei Schritten zu erfolgen. In einem ersten Schritt ist zunächst zu prüfen, ob die Ausweisung überhaupt rechtswidrig im Sinne von § 48 Abs. 1 VwVfG war, mithin das Rücknahmeermessen überhaupt eröffnet ist. In einem zweiten Schritt ist dann das Rücknahmeermessen auszuüben. Die Rechtswidrigkeit einer Ausweisung kann sich vor dem Hintergrund der oben geschilderten veränderten Anforderungen daraus ergeben, dass die Ausweisung ohne die von Art. 8 Abs. 1 EMRK gebotene und nunmehr in § 53 Abs. 1 und Abs. 2 nachgezeichnete umfassende Interessenabwägung erfolgt ist. Bei der Ausübung des Rücknahmeermessens ist das öffentliche Interesse an der Rechtssicherheit, d.h. dem weiteren Bestand des bestands- oder rechtskräftigen Verwaltungsaktes, mit dem Interesse an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns, d.h. des Betroffenen daran abzuwägen, nicht durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt belastet zu werden. Das öffentliche Interesse am Fortbestand der Ausweisung überwiegt das Interesse des Betroffenen an deren Auf-hebung regelmäßig dann, wenn die Ausweisung auch in rechtmäßiger Weise hätte ergehen können, d.h. wenn die durchgeführte Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Art. 8 EMRK ebenso zu einer Ausweisung hätte führen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 – 1 C 10.07 -). Maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern nicht derjenige der Rücknahmeentscheidung oder gar derjenige der letzten mündlichen Verhandlung in einem auf Rücknahme gerichteten Verwaltungsstreitverfahren. Vielmehr ist maßgeblich auch hier der Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit der Ausweisungsentscheidung, deren Rücknahme begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.10.2007 - 1 C 10.07 -). Umstände, die danach eingetreten sind, sind nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr abschließend im Rahmen einer Entscheidung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 zu berücksichtigen (vgl. auch 11.4.1.). Für die Anwendung von § 51 VwVfG verbleibt daneben kein Raum. Selbst wenn nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass eine Ausweisung auch in rechtmäßiger Weise hätte ergehen können, begründet dies vor dem Hintergrund des im Interesse der Rechtssicherheit hohen Gutes der Bestandskraft noch keine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des Betroffenen. Eine Ermessensreduzierung liegt nur dann vor, wenn das Festhalten an der Ausweisung schlechthin unerträglich wäre, etwa weil eine Behörde durch unterschiedliche Ausübung des Rücknahmeermessens in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder die Rechtswidrigkeit bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes offensichtlich war (vgl. BVerwG, a.a.O.sowie Urteile vom 22.10.2009 - 1 C 18.08 - und - 1 C 26.08 -). Das öffentliche Interesse am Fortbestand der Ausweisung überwiegt das private Interesse auch dann, wenn nicht ersichtlich ist, welchen rechtlichen Vorteil der Betroffene von einer Rücknahme der Ausweisung gegenüber einer Befristung hätte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit der Ausweisung in einen befristeten Aufenthaltstitel eingegriffen worden ist, der mittlerweile ohnehin abgelaufen wäre. Das laufende Rücknahmeverfahren begründet in der Regel kein Abschiebungsverbot (etwa wg. rechtlicher Unmöglichkeit gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG). D.h., dass der Betroffene regelmäßig keinen Anspruch darauf hat, dass vor einer Ausreise oder Abschiebung über seinen Rücknahmeantrag entschieden wird. Etwas anderes kann höchstens dann gelten, wenn offensichtlich ist, dass die Behörde die Ausweisung nach den oben genannten Maßstäben gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG zurücknehmen müsste. Dies ist dann der Fall, wenn sich förmlich aufdrängt, dass die Ausweisung den oben geschilderten rechtlichen Anforderungen zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechts- oder Bestandskraft auch im Ergebnis nicht hätte standhalten können (vgl. dazu näher OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.05.2006 – OVG 11 S 40.05) und Gesichtspunkte, die es dennoch geboten erscheinen lassen, das Rücknahmeermessen zu Lasten des Betroffenen auszuüben, nicht vorliegen. Merke: Richtiger Rechtsbehelf gegen einen Bescheid, in dem das Wiederaufgreifen des Verfahrens und die Rücknahme einer Ausweisung abgelehnt wurden, ist der Widerspruch. Durch diese Entscheidung wird nämlich eine Ausreisepflicht weder begründet noch festgestellt, sondern unabhängig von der Ausreisepflicht über das Fortbestehen einer früheren Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021                                                                 Seite 412 von 886
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Verwaltungsentscheidung entschieden. § 4 Abs. 2 AGVwGO findet keine Anwendung. 53.2. Abwägungskriterien § 53 Abs. 2 bestimmt, dass die hierin genannten Kriterien bei der nach § 53 Abs. 1 durchzuführenden Abwägung zu berücksichtigen sind. Die g enannten Kriterien sind nicht abschließend. Nach der Gesetzesbegründung können an dieser Stelle insbesondere unverschuldete Abschiebungshindernisse oder erhebliche Integrationsleistungen oder unverschuldete Integrationsdefizite des Betreffenden berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist nunmehr ausdrücklich auch, ob sich der Drittstaatsangehörige im Bundesgebiet über einen längeren Zeitraum rechtstreu verhalten hat. Nach dem Willen des Gesetzgebers wirkt sich dies zu seinen Gunsten aus. Anderseits ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen, wenn er im Bundesgebiet bereits durch straf- oder ordnungsrechtlich relevantes Verhalten auffällig geworden ist. Zur Gewichtung und Abwägung siehe im Übrigen 53.1. 53.3. Ausweisungsschutz bei bestimmten Personengruppen Bei den in Absatz 3 bezeichneten assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen darf eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen verfügt werden. Damit darf sie nur ergehen, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen eine gegenwärtig schwere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die Ausweisung muss zur Wahrung dieses Interesses zudem unerlässlich sein. Damit verändert Absatz 3 im Wesentlichen den Abwägungsmaßstab auf der Tatbestandsebene der Ausweisungsvorschrift. Überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, ist auch bei den hier genannten Personengruppen die Ausweisung die zwingende Folge. Eine Ermessensentscheidung erfolgt auch in den Fällen des Art. 14 ARB 1/80 nicht mehr. Diese gesetzliche Neuregelung verstößt nicht gegen die Stillhalteklauseln aus Art. 13 ARB 1/80 bzw. Art. 41 Abs. 1 ZP AssAbk. Dabei gilt Folgendes: Der EuGH verlangt in ständiger Rechtsprechung von den Behörden und Gerichten der Mitgliedstaaten, dass die Ausweisung eines Assoziationsberechtigten unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Gesichtspunkte des Einzelfalls zu ergehen hat und zu überprüfen ist (EuGH, Urteil vom 08.12.2011 – C-371/08, 3. Leitsatz und Antwort 2. Vorlagefrage). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Frage, ob gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für das Interesse des Mitgliedstaates von dem Betroffenen ausgeht. Als auch dafür, ob die Ausweisung zur Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Die gesetzliche Neuregelung führt lediglich zu einer Verlagerung der umfassenden Verhältnismäßigkeitsprüfung von der Ermessens- auf die Tatbestandsebene. Eine Verkürzung der rechtlichen Positionen türkischer Staatsangehöriger liegt hierin nicht. Zur Bestimmung des Begriffs der gegenwärtig schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen sowie Daueraufenthaltsberechtigten wird auf E.Türk.1 Punkt 3. verwiesen. ...weggefallen... 53.3a. Ausweisungvon Asylberechtigten und Flüchtlingen § 53 Abs. 3a regelt gegenüber § 55 einen speziellen Ausweisungsschutz für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge, der auf europa- und völkerrechtliche Vor-gaben zurückzuführen ist. Hinsichtlich des Begriffs der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bei anerkannten Asylberechtigten und Flüchtlingen ist auf Art. 33 Abs. 2 GFK sowie Art. 14 Abs. 4 lit. b) RL 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) abzustellen. Demnach ist relevant, ob der Betroffene eine Gefahr für die Allgemeinheit des Aufnahmestaates darstellt, weil er dort wegen einer besonders schweren Straftat verurteilt worden ist. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass diese Begrifflichkeit eigenständig aus der Richtlinie 2011/95/EU heraus auszulegen ist. Der teilweise in Verfahren vertretenen Auffassung, zur Auslegung seien die Art. 27 ff. RL 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) heranzuziehen, hat der EuGH eine Absage erteilt (EuGH, Urteil vom 24.06.2015 – Rs. C-373/13., Rn. 77 ff.). Zur Auslegung des Begriffs „der besonders schweren Straftat“ ist auf Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention abzustellen (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 42 und Rn. 59 ff.). Sie liegt demnach vor, wenn der Betreffende wegen eines Verbrechens (vgl. § 12 Abs. 1 StGB) oder wegen eines besonders schweren Vergehens (vgl. § 12 Abs. 2 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Besonders schwere Vergehen liegen in der Regel vor, wenn die Mindeststrafe des Vergehens auf Grund der Verwirklichung einer Qualifikationstatbestandes (bspw. § 224 Abs. 1 StGB: „wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren (…) bestraft“) oder eines unrechtserhöhenden Regelbeispiels (bspw. § 243 Abs. 1 S. 1 StGB: „In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.“ erhöht ist. Dies ergibt sich aus dem Tenor des jeweiligen Strafurteils. Daneben sind allerdings die Umstände der Art und Weise der Tat im Einzelfall zu berücksichtigen. Die zweite Tatbestandsalternative bildet den Regelungsbereich der Ausweisung von „Gefährdern“ bzw. Terrorverdächtigen ab (siehe 54.1. Nummer 2). Merke: Wird die Ausweisung verfügt, obgleich der Ausländer mangels Widerruf/Rücknahme der Anerkennungsentscheidung durch das BAMF anerkannter Asylberechtigter oder Flüchtling, so ist dieser wegen dieses Abschiebungsverbots in jedem Fall zu dulden. Die Duldung ist zwingend mit der Nebenbestimmung „Beschäftigung gestattet“ zu versehen (so: BVerwG, Urteile vom 25.07.2017 – 1 C 12.16, Rn. 29 und vom 22.02.2017 – 1 C 3.16, Rn. 55 f.). Im Übrigen hat der Betroffene weiterhin Anspruch auf alle Vergünstigungen aus Kapitel VII der Richtlinie 2011/95/EU (Schutz vor Zurückweisung, Wahrung des Familienverbandes, Zugang zu Beschäftigung, Bildung und medizinischer Versorgung sowie Sozialleistungen). Ausnahmen gelten bei Art. 24 (Ausstellung eines Aufenthaltstitels) und Art. 25 (Ausstellung eines Reiseausweises). Die Verwirklichung besonders schwerer Straftaten im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GFK stellt hier entgegenstehende „zwingende Gründe der öffentlichen Ordnung“ dar, so dass die in der Richtlinie selbst genannten Ausnahmen greifen (EuGH, a.a.O., Rn. 95 ff. und 2. Leitsatz). 53.3b. Ausweisungvon von subsidiär Schutzberechtigten Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021                                                                  Seite 413 von 886
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin § 53 Abs. 3 b regelt einen speziellen Ausweisungsschutz für Ausländer, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Gemäß Art. 19 Abs. 3 lit. a) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 lit. b) RL 2011/95/EU kann der subsidiäre Schutzstatus beendet werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene eine schwere Straftat begangen hat oder eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit des Mitgliedstaates darstellt, in dem er sich aufhält. Der Gesetzgeber geht mit der Schaffung der Vorschrift davon aus, dass der Ausweisungsschutz bei subsidiär Schutzberechtigten geringer ist, als bei anerkannten Asylberechtigten oder Flüchtlingen. Aus Gründen der Praktikabilität wird der Begriff der „schweren Straftat“ in § 53 Abs. 3 a und Abs. 3 b zu Gunsten der Betroffenen identisch ausgelegt. Auch hier gilt, dass die Ausweisung den subsidiären Schutzstatus selbst nicht beseitigt. Insofern kann sich der Ausländer auch in diesen Fällen bis zu einer Rücknahme bzw. einem Widerruf seines Schutzstatus auf die Ver-günstigungen aus der RL 2011/95/EU berufen. 53.4. Vorübergehender Ausschluss der Ausweisung Nach § 53 Abs. 4 genießen auch die Personen den besonderen Ausweisungsschutz, deren Asylverfahren bezogen auf Art. 16 a GG unanfechtbar abgeschlossen, bei denen aber über die Frage der Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG noch nicht entschieden ist. Ausweisungen, die vor einer ein Asylverfahren abschließenden negativen Entscheidung bzw. bei Rechtshängigkeit vor Bestandskraft der ablehnenden Entscheidung des BAMF verfügt werden, sind unter die Bedingung zu stellen, dass nicht nur das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung einer Asylberechtigung, sondern auch ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgeschlossen wird. Von der Bedingung ist nur in den Fällen des Abs. 4 Satz 2 abzusehen. Soweit die Bedingung erforderlich ist, ist sie ausdrücklich in den Tenor des Bescheides aufzunehmen, so ist etwa zu formulieren: "2. Die Ausweisung erfolgt unter der Bedingung, dass Ihr Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne Zuerkennung internationalen Schutzes nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgeschlossen wird." In der Begründung zu diesem Punkt des Bescheidtenors heißt es dann schlicht: "2. Rechtsgrundlage für die aufschiebende Bedingung Ihrer Ausweisung ist § 53 Abs. 4 Satz 1 AufenthG." Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021                                                                   Seite 414 von 886
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 54 Inhaltsverzeichnis A.54. Ausweisungsinteresse ......................................... 415 ................................................................................ 697 54.1. Besonders schweres Ausweisungsinteresse ...... 415 Nummer 1: ...................................................... 419 Nummer 1a: .................................................... 415 Nummer 2: ...................................................... 419 Nummer 3: ...................................................... 419 Nummer 4: ...................................................... 419 Nummer 5: ...................................................... 419 54.2. Schweres Ausweisungsinteresse ................. 416 Nummer 1: ...................................................... 420 Nummer 2: ...................................................... 420 Nummer 3: ...................................................... 420 Nummer 4: ...................................................... 420 Nummer 5: ...................................................... 420 Nummer 6: ...................................................... 420 Nummer 7: ...................................................... 417 Nummer 8: ...................................................... 418 Nummer 9: ...................................................... 418 A.54. Ausweisung sinteresse (G zur Bekämpfung von Kinderehen; 2. ÄndGAusreisepflicht, 28.08.2020 ) § 54 konkretisiert und gewichtet die Ausweisungsinteressen, die in die Abwägung nach § 53 Abs. 1 einzubeziehen sind. Das Vorliegen eines der in § 54 normierten Interessen führt noch nicht zur Ausweisung des Betroffenen. Erst die Abwägung nach § 53 Abs. 1 unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, ob das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. 54.1. Besonders schweres Ausweisungsinteresse In § 54 Abs. 1 werden Umstände aufgezählt, die dazu führen, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung besonders schwer wiegt, d.h. es sind Umstände aufgeführt, die grundsätzlich ein erhebliches Fehlverhalten des Ausländers belegen. Sind mehrere besonders schwere Ausweisungsinteressen erfüllt, verstärkt dies bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 das öffentliche Interesse an der Ausweisung (vgl. 53.1.1.). Nummer 1: § 54 Abs. 1 Nr. 1 bestimmt als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse die Fälle, in denen der Ausländer wegen einer oder mehrere vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Unerheblich ist, ob die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist . Liegt eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe oder Einheitsjugendstrafe vor, so ist das vom Strafgericht gefundene Strafmaß verbindlich. Auch wenn nachträglich eine Gesamtstrafe gebildet wird und diese ein Strafmaß von mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe beinhaltet, liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Vollstreckung der Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Zusammenziehen von mehreren Freiheits- oder Jugendstrafen ist nicht mehr möglich. Zu den besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen sind auch die Fälle zu rechnen, in denen bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. Nummer 1a: M it § 54 Abs. 1 Nr. 1 a ...weggefallen... begründet ein besonders schweres Ausweisungsinteresse für Fälle ...weggefallen... , in denen gewichtige Straftaten gegen höchstpersönliche Rechtsgüter, gegen Vollstreckungsbeamte oder serielle Straftaten gegen das Eigentum vorliegen (Nr. 1 a) oder Betrugsstraftaten zu Lasten eines Leistungs- oder Sozialversicherungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch oder Straftaten nach dem Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln begangen worden sind (Nr. 1 b) . ...weggefallen... Nach Nr. 1a wiegt das Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn ein Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen a.) das Leben, b.) die körperliche Unversehrtheit, c.) die sexuelle Selbstbestimmung nach den §§ 174,176 bis 178, 181 a, 184 b, 184 d und 184 e jeweils in Verbindung mit § 184 h StGB. (Hier handelt es sich offensichtlich um ein redaktionelles Versehen im AufenthG. Es muss richtigerweise auf § Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021                                                                  Seite 415 von 886
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 184 h StGB Bezug genommen werden.) d.) das Eigentum , sofern das Gesetz für die Straftat eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vorsieht oder die Straftaten serienmäßig begangen wurden , oder e.) wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte oder tätlichen Angriffs gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Unerheblich ist, ob die Vollstreckung der Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Folgende Straftatbestände sehen bei Eigentumsdelikten eine im Mindestmaß erhöhte Freiheitsstrafe vor: §§ 243 Abs. 1, 244, 244 a, 249 bis 252 StGB. Im Übrigen genügen bereits einfache Eigentumsdelikte (§§ 242 Abs. 1, 246 Abs. 1 StGB), für das Ausweisungsinteresse, sofern sie seriell begangen worden sind. Dies ist der Fall, wenn es zu mindestens drei rechtskräftigen Verurteilungen wegen solcher Taten gekommen ist. Die jeweils zur Anwendung kommenden Straftatbestände können der Paragrafenleiste im Strafurteil entnommen werden. Nach Nr. 1 b Fall 1 sollen Fälle von Sozialleistungsbetrug (§ 263 Abs. 1 StGB) zu einem besonders schweren Ausweisungsinteresse führen. Ob ein solcher Fall vorliegt, ist den jeweiligen Feststellungen des Strafgerichts zu entnehmen. Bei Nr. 1 b Fall 2 (Straftaten nach dem BtMG) genügt jede Verurteilung nach den §§ 29 ff. BtMG, sofern es zu einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr gekommen ist. ...weggefallen... Nummer 2: Besonders schwer wiegt das öffentliche Ausweisungsinteresse bei Ausländern, die die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik gefährden. Hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder eine in § 89a Absatz 1 des Strafgesetzbuches bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat gemäß § 89a Absatz 2 des Strafgesetzbuches vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Der Ausländer muss dies glaubhaft machen. Die Möglichkeit der Schuldbefreiung in Satz 2 zweiter Halbsatz zeigt, dass der Betroffene Kenntnis davon gehabt haben muss, dass die Vereinigung den Terrorismus unterstützt, der ohne Vorsatz agierende Unterstützer fällt daher nicht unter § 54 Abs. 1 Nr. 2. Nummer 3: Der Ausländer, der als Leiter eines z.B. verfassungsfeindlichen Vereins tätig war, stellt in besonderer Weise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Anders kann je nach den Umständen des Einzelfalles die Situation bewertet werden, wenn die Leitereigenschaft des Ausländers bereits weit in der Vergangenheit abgeschlossen wurde und der Ausländer seit langer Zeit keine Verbindung mehr zu dem (verbotenen) Verein und dessen Tätigkeit erkennen lässt. Nummer 4: Das öffentliche Interesse an der Ausweisung eines Ausländers, der zur Verfolgung politischer oder religiöser Ziele Gewalt anwendet, zu Gewalt aufruft oder diese androht, wird als besonders schwerwiegend bewertet. Neben den politischen Zielen werden auch religiöse Ziele – als Untergruppe der politischen Ziele – von diesem Ausweisungsinteresse erfasst. Eine Schuldbefreiung wie in § 54 Abs. 1 Nr. 2 ist im Rahmen der Nr. 4 nicht vorgesehen, da der Ausländer bereits Gewalt eingesetzt hat und sich davon, anders als von einem bestimmten Gedankengut, nicht distanzieren kann. Nummer 5: Besonders schwer wiegt das öffentliche Ausweisungsinteresse bei Ausländern, die gegen andere Bevölkerungsteile zu Hass aufrufen. Das sogenannte “Hasspredigen“ wiegt genauso schwer wie z.B. die möglicherweise durch eine solche Radikalisierung begründete Gewaltanwendung zur Durchsetzung politischer oder religiöser Ziele nach Nr. 4. Zur weiteren Konkretisierung enthält Nr. 5 eine Aufzählung von Verhaltensweisen, in denen von „Hasspredigen“ auszugehen ist. Wie in § 54 Abs. 1 Nr. 2 ist es hier möglich, dass sich der Ausländer von seiner Schuld befreit, indem er erkennbar und glaubhaft von seinem Handeln Abstand nimmt. Dies hat der Ausländer glaubhaft zu machen. 54.2. Schweres Ausweisungsinteresse In § 54 Abs. 2 werden Umstände aufgezählt, die dazu führen, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung schwer wiegt. Sind mehrere schwere Ausweisungsinteressen erfüllt, verstärkt dies bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 das öffentliche Interesse an der Ausweisung (vgl. 53.1.1.). Nummer 1: § 54 Abs. 2 Nr. 1 bestimmt als schwerwiegendes Ausweisungsinteresse die Fälle, in denen der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens ...weggefallen... sechs Monaten verurteilt worden ist. Liegt eine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe vor, so ist das vom Strafgericht gefundene Strafmaß verbindlich. Das schwerwiegende Ausweisungsinteresse liegt auch vor, wenn die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Nummer 1a: ...weggefallen... Nummer 2: § 54 Abs. 2 Nr. 2 bestimmt als schwerwiegendes Ausweisungsinteresse die Fälle, in denen der Ausländer wegen einer oder mehrere vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Liegt eine Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe zugrunde, so ist das vom Strafgericht gefundene Strafmaß verbindlich. Das schwerwiegende Ausweisungsinteresse liegt hier nur dann vor, wenn die Vollstreckung der Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Nummer 3: Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021                                                                   Seite 416 von 886
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse ist gegeben, wenn der Ausländer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz). Das Ausweisungsinteresse in § 54 Abs. 2 Nr. 3 setzt keine strafgerichtliche Verurteilung oder eine Vorsatztat nach dem BtMG voraus. Diese Vorschrift erfasst aber nicht den unerlaubten Besitz von Drogen. In der Regel sollte dieses schwere Ausweisungsinteresse erst dann in die Abwägung einbezogen werden, wenn eine Kopie der Anklageschrift oder eine Kopie des Strafgerichtsurteils aktenkundig sind. Nummer 4: Konsumiert ein Ausländer Heroin, Kokain und vergleichbar gefährliche Betäubungsmittel und ist nicht bereit, sich einer erforderlichen, seiner Rehabilitation dienenden, Behandlung zu unterziehen oder er entzieht sich einer solchen Behandlung, liegt ein schweres Ausweisungsinteresse vor. Es liegt kein schwere Ausweisungsinteresse vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Ausländer auf Grund einer erforderlichen, seiner Rehabilitation dienenden Behandlung keine Drogen mehr gebrauchen wird und sich dies etwa aus der Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 des Betäubungsmittelgesetzes ergibt. Der Ausländer hat die für seine Person günstigen Gesichtspunkte vorzutragen und hierbei die erforderlichen Gutachten vorzulegen. In der Praxis sollte dieses schwere Ausweisungsinteresse nur in Verbindung mit weiteren Ausweisungsinteressen in die Abwägung aufgenommen werden, da bereits durch den erfolgreichen Abschluss einer Rehabilitationsmaßnahme das Ausweisungsinteresse nach Nummer 4 entfallen kann. Nummer 5: Unter § 54 Abs. 2 Nr. 5 fallen keine Handlungen, die nicht geeignet oder in ihrer Intensität nicht ausreichend sind, eine andere Person von der Teilhabe am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben fernzuhalten. Dies ergibt sich aus dem Begriff des „Abhaltens“, der einen Erfolg voraussetzt. Eine Einschränkung der Teilhabe reicht nach der Gesetzesbegründung nicht aus. Das „Abhalten“ muss zusätzlich auf verwerfliche Weise erfolgen. Die Anwendung (jedenfalls körperlicher) Gewalt ist dabei ohne weiteres als verwerflich anzusehen. Gleiches dürfte in der Regel auch für die Androhung von körperlicher Gewalt gelten, soweit die Art der Gewalt nicht völlig unerheblich ist. Wird weder Gewalt angewendet noch angedroht, ist die Frage der Verwerflichkeit des Mittels sorgfältig zu prüfen. In Anlehnung an die Rechtsprechung und Kommentarliteratur zum Straftatbestand der Nötigung, auf den die Nr. 10 Bezug nimmt, kommt es für die „Verwerflichkeit“ nicht unbedingt auf ein sittlich-moralisches Unwerturteil, sondern eher darauf an, ob das Verhalten im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck als „sozial unerträglich“ anzusehen ist. So dürfte beispielsweise die Vereitelung eines Kinobesuchs durch Androhung der Kürzung des Haushaltsgeldes in diesem Sinne noch nicht als sozial unerträglich anzusehen sein. Nummer 6: Zwangsheirat: Die N r. 6, 1. und 2. Alternative setzt die Erfüllung des Tatbestandes des § 237 StGB voraus. Der Ausländer muss also mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel jemanden zur Eingehung der Ehe genötigt oder dies versucht haben. Auch die Voraussetzungen des § 237 Abs. 1 Satz 2 StGB müssen vorliegen. Danach ist die Tat nur dann rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Zur Frage der Verwerflichkeit siehe die Ausführungen zu § 54 Abs. 2 Nr. 5. Minderjährigenehe: § 11 des Personenstandsgesetzes (PStG) verbietet religiöse oder traditionelle Handlungen oder den Abschluss von Verträgen, die darauf gerichtet sind, eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung von zwei Personen zu begründen, von denen mindestens eine das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Ausweislich der Gesetzesbegründung besteht ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von Nr. 6, 3. Alternative, wenn Ausländer wiederholt gegen § 11 PStG verstoßen, indem sie als Geistliche eine solche Handlung vornehmen oder hieran mitwirken (§ 11 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 PStG) und wenn bei derartigen Handlungen bindungswillige Personen beteiligt sind, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Geistliche haben eine Schlüsselfunktion bei der Schließung der in § 11 Abs. 2 PStG genannten Verbindungen inne und heben sich daher aus dem Kreis der sonstigen in § 11 Abs. 2 S. 3 PStG genannten Personen hervor, die als Sorgeberechtigte eines Minderjährigen eine solche Handlung veranlassen, oder als Volljährige oder Beauftragte einem Vertrag zustimmen, der eine der Ehe vergleichbare dauerhafte Bindung begründet, oder als anwesende Personen eine solche Handlung bezeugen, soweit ihre Mitwirkung für die Gültigkeit der Handlung nach religiösen Vorschriften, den traditionellen Vorstellungen oder dem Heiratsrecht eines der Bindungswilligen als erforderlich angesehen wird. Für diesen Personenkreis bleibt die Möglichkeit der Ausweisung nach Nummer 9 bestehen. Nummer 7: Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021                                                                      Seite 417 von 886
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt vor, wenn der Ausländer in einer Sicherheitsbefragung vorsätzlich falsche, unvollständige oder gar keine Angaben über Verbindungen zu Personen und/oder Organisationen macht, die der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik verdächtig sind. Voraussetzung ist, dass der Ausländer zuvor auf die Rechtsfolgen hingewiesen wurde. Nummer 8: Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt vor, wenn der Ausländer falsche Angaben im Verfahren zur Erlangung eines Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung macht. Durch Falschangaben dokumentiert der Betroffene, dass er nicht bereit ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten. Zu den Falschangaben gehören auch Angaben zum Bestehen bzw. zur Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft/-partnerschaft, die lediglich formell zur Erlangung eines Aufenthaltstitels erfolgt. Unerheblich ist, ob die Falschangaben im Ergebnis zur Erlangung des erstrebten Dokuments geführt haben oder ob dieses auch unabhängig von den Falschangaben hätte erteilt werden müssen. Voraussetzung für das Vorliegen des Ausweisungsinteresses ist jedoch, dass der Ausländer durch die Ausländerbehörde bzw. Auslandsvertretung auf die Rechtsfolgen falscher oder unrichtiger Angaben hingewiesen wurde. Dasselbe gilt, wenn der Betroffene entgegen seinen Rechtspflichten an Maßnahmen der Ausländerbehörden bzw. der für die Durchführung des SDÜ zuständigen Behörden nicht mitwirkt. Mitwirkungspflichten ergeben sich z. B. aus § 48 Absatz 1 und 3, § 49 Absatz 10 sowie aus § 82 Absatz 1. Die Vorschrift stellt weiter klar, dass auch Verletzungen der Auskunft- oder Mitwirkungspflichten gegenüber Behörden anderer Staaten, die das Schengener Durchführungsübereinkommen anwenden, den Ausweisungstatbestand erfüllen. Danach kommt es darauf an, dass der jeweilige Staat Schengen-Visa ausstellt, nicht entscheidend ist, ob der jeweilige Staat Schengenvollanwenderstaat ist. Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19.12.2007 muss nach dortiger Erlasslage jeder Visumsantragsteller eine Belehrung nach § 55 Abs. 2 Nr. 1, letzter Hlbs. AufenthG a.F. (= § 54 Abs. 2 Nr. 8 b) n. F.) unterzeichnen, die zum jeweiligen Vorgang genommen wird. Dafür steht ein Vordruck zur Verfügung. Die unterzeichnete Belehrung kann der Ausländerbehörde auf Anforderung übersendet werden. Liegen weitere in § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG genannten Straftatbestände vor, z.B. das der Ausländer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen das Erlöschen oder die nachträgliche Beschränkung des Aufenthaltstitels oder der Duldung abzuwenden, liegt ein schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 vor. Nummer 9: Ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse liegt vor, wenn der Ausländer einen nicht nur vereinzelten oder geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Rechtsvorschriften sind sämtliche in Deutschland geltenden Rechtsnormen, also Gesetze, Rechtsverordnungen und Satzungen. Die gerichtlichen Entscheidungen müssen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung vollziehbar bzw. vollstreckbar sein. Verstöße gegen Entscheidungen der Zivilgerichte stellen nur ein Ausweisungsinteresse dar, wenn die Sanktion im öffentlichen Interesse liegt (z. B. familienrechtliche Entscheidungen). Die behördlichen Verfügungen müssen zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung vollziehbar sein. Behördliche Verfügungen sind auch Auflagen, Bedingungen und sonstige Beschränkungen nach §§ 12, 14, 46, 47, 61. Für den Verstoß gegen Rechtsvorschriften, gerichtliche Entscheidungen und behördliche Verfügungen genügt die objektive Rechtswidrigkeit; es ist unerheblich, ob der Verstoß schuldhaft begangen wurde, denn die Ausweisung hat ordnungsrechtlichen Charakter; sie soll einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorbeugen, nicht aber ein bestimmtes Verhalten ahnden. Auch ein vereinzelter Verstoß gegen Rechtsvorschriften erfüllt ein schweres Ausweisungsinteresse, wenn er nicht geringfügig ist, und auch geringfügige Verstöße erfüllen ein schweres Ausweisungsinteresse, wenn sie nicht ver-einzelt sind. Als geringfügige Verstöße im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 kommen auch Straftaten in Betracht, die zu einer Einstellung wegen Geringfügigkeit geführt haben, oder bei denen es sich um sogenannte Bagatelldelikte oder unbedeutende Straßenverkehrsdelikte handelt. Vom Vorliegen eines Bagatelldelikts ist anknüpfend an § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG bei Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von nicht mehr als 3 Monaten bzw. zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als sechs Monaten oder zu Geldstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen auszugehen (vgl. 5.1.2). Geregelt ist zudem, dass eine durch den Ausländer im Ausland begangene Handlung, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist, ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse begründet. Es liegt auch ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vor, wenn der Ausländer im Ausland eine Handlung begeht, die im Ausland, z.B. aufgrund erheblicher kultureller Unterschiede, nicht als Straftat gilt, aber nach der deutschen Rechtsordnung eine vorsätzliche Straftat begründet, z.B. die nicht strafbewehrte Züchtigung der Ehefrau. Es kommt also nicht darauf an, inwiefern das Handeln im Ausland strafrechtlich geahndet werden kann. Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021                                                                    Seite 418 von 886
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 55 Inhaltsverzeichnis A.55. Bleibeinteresse ............................................................................................. 419 55.1. Besonders schwerwiegende Bleibeinteressen ....................................... 419 Nummer 1: ............................................................................................... 419 Nummer 2: ............................................................................................... 419 Nummer 3: ............................................................................................... 419 Nummer 4: ............................................................................................... 419 Nummer 5: ............................................................................................... 419 55.2. Schwerwiegende Bleibeinteressen ........................................................ 419 Nummer 1: ............................................................................................... 420 Nummer 2: ............................................................................................... 420 Nummer 3: ............................................................................................... 420 Nummer 4: ............................................................................................... 420 Nummer 5: ............................................................................................... 420 Nummer 6: ............................................................................................... 420 55.3. Beachtung der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG ...... 420 A.55. Bleibeinteresse ( 22.05.2019; 2. ÄndGAusreisepflicht ) § 55 konkretisiert und gewichtet die Bleibeinteressen des Ausländers, die in die Abwägung nach § 53 Abs. 1 einzubeziehen sind. Das Vorliegen eines der in § 55 normierten Interessen führt noch nicht dazu, dass von der Ausweisung des Betroffenen abgesehen wird. Erst die Abwägung nach § 53 Abs. 1 unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, ob das Bleibeinteresse letztendlich überwiegt. 55.1. Besonders schwerwiegende Bleibeinteressen § 55 Abs. 1 benennt Personengruppen mit einer erheblichen Aufenthaltsverfestigung oder einer Verwurzelung im Bundesgebiet. Sind mehrere besonders schwere Bleibeinteressen erfüllt, verstärkt dies bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 das persönliche Interesse von der Ausweisung abzusehen (vgl. 53.1.1.). Nummer 1: § 55 Abs. 1 Nr. 1 schützt Personen, die Inhaber einer Niederlassungserlaubnis sind und sich zudem seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Nummer 2: § 55 Abs. 1 Nr. 2 schützt Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis und im Bundesgebiet geboren oder bereits als Minderjährige eingereist sind. In beiden Varianten (Geburt im Bundesgebiet oder Einreise als Minderjähriger) ist zusätzlich ein mindestens fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich. Nummer 3: § 55 Abs. 1 Nr. 3 schützt Personen, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind und mit einer der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 bezeichneten Personen in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft leben. Zusätzlich ist ein mindestens fünfjähriger rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlich. Nummer 4: § 55 Abs. 1 Nr. 4 schützt Personen, die mit einem Deutschen in familiärer Lebensgemeinschaft leben (beachte auch A.27.2. )oder ihr Personensorgerecht für bzw. ihr Umgangsrecht mit einem minderjährigen ledigen Deutschen ausüben. Erforderlich für die Begünstigung des Personensorge- bzw. Umgangsrecht ist, dass es sich um eine tatsächlich gelebte Nähebeziehung, d.h. ein tatsächliches Kümmern um den deutschen Minderjährigen, handeln muss. Der besondere Schutz der in Nummer 4 bezeichneten Lebenskonstellationen beruht darauf, dass der Deutsche, der mit dem betroffenen Ausländer in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt oder von der Personensorge oder dem Umgangsrecht profitiert, regelmäßig nicht auf ein Leben und eine Familienzusammenführung im Ausland verwiesen werden kann. Nummer 5: ...weggeffallen... Nummer 5 : § 55 Abs. 1 Nr. 6 schützt Personen, die einen Aufenthaltstitel nach §§ 23 Absatz 4, 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder § 29 Absatz 2 oder 4 besitzen. Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021                                                                                  Seite 419 von 886
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