20210421
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 98 A.98. Bußgeldvorschriften ( 2. ÄndGAusreisepflicht; Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung , FEG ; 22.04.2020; 30.04.2020 ) 98.0. Soweit die Bußgeldvorschriften zwischen vorsätzlichen und fahrlässigen Handlungen unterscheiden, gilt folgendes: Vorsätzlich handelt, wer die Rechtswidrigkeit seines Handelns kannte und bewusst gegen die Vorschrift verstoßen hat. Fahrlässig handelt, wer bei der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass er rechtswidrig handelt, diese Sorgfalt aber nicht walten ließ. Bei den im Aufenthaltsrecht als Ordnungswidrigkeit geahndeten Rechtverstößen ist häufig mindestens von einem fahrlässigen Handel auszugehen, da sich die Handlungsgebote und -verbote entweder unmittelbar aus dem Gesetz oder aus dem Aufenthaltstitel ergeben oder der Ausländer auf andere Weise - etwa durch Hinweisblätter - auf diese hingewiesen worden ist oder aufgrund seiner bisherigen Erfahrungen mit dem deutschen Aufenthaltsrecht von einem Rechtsverstoß hätte ausgehen müssen. Bestehen Zweifel ob Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorliegt, ist zu Gunsten des Ausländers anzunehmen, dass er fahrlässig handelte. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass der im Tatbestand § 98 Abs. 2a verwendete Begriff der Leichtfertigkeit im Sinne einer groben Fahrlässigkeit zu verstehen, d.h. dass sich dem Auftraggeber die mangelnde Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit hätte aufdrängen müssen. 98.1. bis 98.2.3. frei 98.2.4. Bußgeldbewehrt ist die mangelnde Teilnahme an einem Integrationskurs trotz Verpflichtung durch die Ausländerbehörde nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3. Für § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt gleiches, wenn ein Jobcenter den Ausländer außerhalb einer Eingliederungsvereinbarung vergeblich zur Teilnahme aufgefordert hat. Die Ordnungswidrigkeit wird durch die Ausländerbehörde geahndet. 98.2.5. Bußgeldbewehrt ist die nicht erfolgte oder nicht rechtzeitige Mitteilung des Ausländers über die vorzeitige Beendigung der Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, für die ihm ein Aufenthaltstitel nach den §§ 16-21 erteilt worden war. Nach dem Wortlaut des § 82 Abs. 6 ist die Mitteilung dann nicht mehr rechtzeitig, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen ab Eintritt der vorzeitigen Beendigung bei der Ausländerbehörde eingeht. Wurde der Ausländer entgegen § 82 Abs. 6 S. 2 nicht aktenkundig über seine Pflichten belehrt, entfällt die Prüfung einer Ordnungswidrigkeit. 98.2a. Bußgeldbewehrt ist auch die vorsätzliche oder leichtfertige (entgegen § 4 a Abs. 5 Satz 1 vorgenommene) Beauftragung zu einer entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung. Die Verfolgung der unerlaubten Beschäftigung eines Ausländers obliegt dem Hauptzollamt (vgl. § 404 i.V.m. § 405 SGB III). Die Regelung in Nr. 2 und 3 dient der Sicherstellung der Einhaltung der Verfahrensvoraussetzungen und der Verhinderung von Missbrauch bei der Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer. Die Vorschrift des Abs. 2a Nr. 4 korrespondiert mit den Duldungen der §§ 60c (Ausbildungsduldung) und 60d (Beschäftigungsduldung). Wird die Ausbildung eines Ausländers mit einer Duldung nach § 60c vorzeitig beendet oder abgebrochen, muss die Bildungseinrichtung dies der Ausländerbehörde unverzüglich in der vorgeschrieben Weise mitteilen (zu den Frist- und Formvorschriften, vgl. VAB A.60c.4-5). Ein Arbeitgeber ist bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eines Ausländers mit einer Duldung nach § 60d ebenfalls verpflichtet, die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich in der vorgeschriebenen Weise zu informieren (zu den Frist- und Formvorschriften, vgl. VAB A.60d.3.1-2). Das pflichtwidrige Unterlassen wie auch die verspätete Meldung ist durch die ABH zu ahnden. Das Gesetz sieht hierfür eine Geldbuße bis zu 30.000 Euro vor. 98.3.1. Ebenso bußgeldbewehrt ist die unerlaubte selbständige Tätigkeit. Die Ordnungswidrigkeit wird durch die Ausländerbehörde geahndet. 98.3.2. Mit Inkrafttreten des IntG zum 06.08.2016 nimmt § 98 Abs. 3 Nr. 2 nur noch Verstöße gegen Beschränkungen in Aufenthaltstiteln in Bezug. In Gewaltschutzfällen ist grundsätzlich von der Erhebung eines Buß- oder Verwarnungsgeldes abzusehen, da laut des gemeinsamen Rundschreibens vom 14. Februar 2020 des BMI und des BMFSFJ zur Wohnsitzregelung in Gewaltschutzfällen aufgrund der Gefährdung von einer begründeten kurzfristigen Unterbrechung auszugehen ist (vgl. A.12.2.2). 98.3.2a. Ebenfalls bußgeldbewehrt ist der Verstoß eines Ausländers gegen eine Wohnsitzzuweisung gem. § 12 a Abs. 1 S. 1. Es kann eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro verhängt werden. In Gewaltschutzfällen beachte 98.3.2. 98.3.2b. Verstöße eines Ausländers, der als Asylberechtigter, Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt ist bzw. einen Aufenthaltstitel nach den §§ 22, 23 oder 25 Abs. 3 erhalten hat, gegen eine Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021 Seite 577 von 886
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin innerhalb von 6 Monaten nach Anerkennung oder Aufnahme aus integrationspolitischen Gründen verfügte wohnsitzbeschränkende Auflage gem. § 12 a Abs. 3 – 4 sind ebenso bußgeldbewehrt wie auch der Verstoß gegen eine nachträglich aus den Gründen des § 61 Abs. 1c angeordnete Beschränkung. Für Berlin dürfte dies aber keine praktische Relevanz haben (vgl. VAB.A.12.a.2-4). In Gewaltschutzfällen beachte 98.3.2. 98.3.3. bis 98.3.5. frei 98.3.5a. § 98 Abs. 3 Nr. 5a umfasst sowohl den Verstoß gegen die räumliche Beschränkung kraft Gesetzes in den ersten drei Monaten geduldeten Aufenthalts wie auch den Verstoß eines aus Gründen der inneren Sicherheit ausgewiesenen Ausländers gegen eine nach § 56 angeordnete räumliche Beschränkung. Das Gesetz sieht hierfür eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro vor. 98.3.5b. Ordnungswidrig ist die Nichterfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht für Ausreisepflichtige nach § 60b Abs. 2 Satz 1 (vgl. A.60b.2), wobei nach der Gesetzessystematik erst dann ein Bußgeld verhängt werden kann, wenn der Ausländer gemäß § 60b Abs. 3 Satz 2 auf seine Pflichten hingewiesen wurde und ausreichend Gelegenheit hatte, diese zu erfüllen (beim Verweis im Gesetz auf § 60b Abs. 1 S. 2. handelt es sich um einen offensichtlichen redaktionellen Fehler) . Hat der Ausländer an Eides statt versichert, seine besondere Passbeschaffungspflicht erfüllt zu haben, und stellt sich dies im Nachhinein als unzutreffend heraus, kann unter Heranziehung des Opportunitätsprinzips nach § 47 OWiG auf die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit verzichtet werden, wenn stattdessen eine Strafanzeige wegen falscher Versicherung an Eides Statt gemäß § 156 StGB gestellt wird (vgl. A.95.2.2.). 98.3.6. frei 98.3.7. Verstößt eine im Sinne des § 38 a AufenthV anerkannte Forschungseinrichtung vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Mitteilungspflichten des § 38 c AufenthV, so handelt sie gem. § 77 Nr. 1 AufenthV ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit wird durch die Ausländerbehörde geahndet. 98.4. bis 98.6. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021 Seite 578 von 886
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 98a-c A.98a-c. Rechtsfolgen bei illegaler Beschäftigung (2. RiLiUmG; FEG ) 98a-98c. Die Vorschriften regeln in Umsetzung der Sanktionsrichtlinie eine Reihe von Rechtsfolgen bei Verstößen des Arbeitgebers gegen § 4 a Abs. 5 AufenthG und anderer Normen außerhalb des Aufenthaltsrechts. Ausländerbehördliches Handeln ist von diesen Vorschriften nicht unmittelbar berührt. Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021 Seite 579 von 886
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 99 A.99. Verordnungsermächtigung (20.07.2005) frei Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021 Seite 580 von 886
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 100 A.100 Sprachliche Anpassung (20.07.2005) frei Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021 Seite 581 von 886
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 101 A.101. Fortgeltung bisheriger Aufenthaltsrechte (2.ÄndG; 10.10.2007; FEG ) 101.1.1. Aus § 101 Abs. 1 S.1 folgt auch, dass eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 1 AuslG als Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 fort gilt. 101.1.2. frei 101.2. Bei der Übertragung von Aufenthaltserlaubnissen von Familienangehörigen, denen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem ersatzlos weggefallenen § 35 Abs. 2 AuslG erteilt wurde, ist als Rechtsgrundlage Folgendes einzutragen: bei Ehegatten § 30 Abs. 1 Nr. 1 bei im Zeitpunkt der Erteilung der AE nach § 35 Abs. 2 AuslG minderjährigen Kindern unter 16 Jahren § 32 Abs. 3 bei im Zeitpunkt der Erteilung der AE nach § 35 Abs. 2 AuslG minderjährigen Kindern über 16 Jahren § 32 Abs. 4 In den Fällen des § 31 Abs. 1 AuslG gilt das Gleiche. Für die Fälle der Geburt im Inland (§§ 29 Abs. 2 und 31 Abs. 2 AuslG) ist als Rechtsgrundlage § 33 S. 1 AufenthG einzutragen. 101.3. Alle Fälle, in denen vor Inkrafttreten des 2. ÄndG ein „Daueraufenthalt-EG“ eingetragen wurde oder ein Titel wegen eines Daueraufenthalts-EG nach § 7 Abs. 1 S. 3 erteilt wurde, gelten gem. § 101 Abs. 3 als Erlaubnis Daueraufenthalt-EG fort. Die Aufenthaltsetiketten sind anlassbezogen auszutauschen. 101.4. Nach dieser Regelung gelten die vor dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 1.3.2020 nach den §§ 16-21 erteilten Aufenthaltstitel für den jeweiligen Aufenthaltszweck, zu dem sie erteilt wurden, mit den verfügten Nebenbestimmungen fort. Eine Änderung der Nebenbestimmung ist möglich, ohne dass dazu ein neuer Aufenthaltstitel erteilt werden müsste. Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021 Seite 582 von 886
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 102 A.102. Fortgeltung ausländerrechtlicher Maßnahmen und Anrechnung (21.11.2006; 21.11.2009) frei Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021 Seite 583 von 886
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 103 A.103. Anwendung bisherigen Rechts (20.07.2005) frei Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021 Seite 584 von 886
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 104 A.104. Übergangsregelungen ( G zur Entfristung des IntG; 2. ÄndG Ausreisepflicht; G über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung; FEG; 02.10.2020) 104. 0. Für Verwaltungsstreitverfahren gilt grundsätzlich, dass die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung für die Beurteilung eines Verpflichtungsbegehrens maßgeblich ist. Um ein Verpflichtungsbegehren handelt es sich bei der Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. Daraus folgt, dass es die Problematik des Wiederholungsantrages nicht geben kann, solange noch ein Verwaltungs- oder Klageverfahren anhängig ist, weil über den ursprünglich gestellten Antrag eben nach der maßgeblichen Rechtslage zu entscheiden ist. In laufenden Verwaltungsstreitverfahren, die sich erledigen, weil die Auslädernbehörde die Antragsteller/Kläger aufgrund der neuen Gesetzeslage klaglos stellt, hat diese nach herrschender Auffassung keine Kosten zu tragen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gericht davon ausgeht, dass der Rechtsbehelf schon nach der alten Rechtslage erfolgreich gewesen wäre. Durch das 2. ÄndG wurden keine Übergangregelungen für die damit veränderte Rechtslage geschaffen. Dies bedeutet, dass auch über noch vor dem Inkrafttreten des 2. ÄndG gestellte Anträge gemäß der nach dem Inkrafttreten geltenden Rechtslage zu entscheiden ist. Dies ist insbesondere im Zusammenhang mit den Verschärfungen der Regelungen zum Familiennachzug (insb. §§28 und 30) zu beachten. So ist bspw. auch über vor dem Inkrafttreten gestellte Einreiseanträge nach dem Inkrafttreten gemäß der neuen Rechtslage zu entscheiden. Für anhängige Verwaltungsstreitverfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gelten auch im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des 2. ÄndG die oben genannten allgemeinen Grundsätze. 104.1.1. § 104 Abs. 1 S. 1 regelt die Fortgeltung des AuslG für vor dem 1.1.2005 gestellte Anträge auf Erteilung einer unbefristeten AE oder AB. Dies hat allerdings keine Auswirkungen auf das Gebührenrecht. Bei Erteilung ist die Gebühr nach § 44 Nr. 3 AufenthV (85 Euro) zu erheben. Die Bearbeitungsgebühr ist – wie bisher – anzurechnen. Aus einem Umkehrschluß aus § 104 Abs. 1 folgt, dass über noch offene Aufenthaltsbefugnis-, bewilligungs- und befristete –erlaubnisanträge, die vor dem 01.01.2005 gestellt wurden, nach den Vorschriften des AufenthG zu entscheiden ist. 104.1.2. § 104 Abs. 1 gilt im übrigen nicht, auch nicht analog, für die Fälle des § 25 Abs. 1 und 2. Dies folgt schon aus § 104 Abs. 1 S. 2, wonach in den Fällen des § 104 Abs. 1 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen ist. Für die Fälle des § 68 und § 70 AsylVfG fehlt es an einer Übergangsregelung. Ist ein Ausländer daher vor Inkrafttreten des AufenthG vom Bundesamt als Asylberechtigter anerkannt worden oder wurden die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 festgestellt, so erhält er auch dann nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre, wenn er noch im Jahr 2004 einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung gestellt hat. 104.2.1. Abs. 2 enthält eine Übergangsregelung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis gem. § 9 bzw. § 26 Abs. 4 sowie - ergänzt durch das 2. Richtlinienumsetzungsgesetz - auch für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Es genügen - entgegen § 9 Abs. 2 Nr. 7 bzw. § 9a Abs. 2 Nr. 3 – einfache Sprachkenntnisse. Erfüllt der Ehegatte eines Ausländers, dem nunmehr nach § 26 Abs. 4 i.V.m. §§ 102 Abs. 2, 104 Abs. 1 oder 2 eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden kann, gleichfalls alle Voraussetzungen nach den genannten Vorschriften und ist lediglich der Lebensunterhalt nicht eigenständig gesichert, so ist dies unbeachtlich (vgl. § 9 Abs. 3 S. 3). 104.2.2. Es ist nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 bzw. § 9c S. 1 Nr. 2 ( Alterssicherung durch mindestens 60 Pflichtbeiträge oder entsprechende Absicherung) sowie des § 9 Abs. 2 Nr. 8 bzw. § 9a Abs. 2 Nr. 4 (Grundkenntnisse der Gesellschaftsordnung als Stichwort) vorliegen. 104.3. Nach der Übergangsregelung des § 104 Abs. 3 können alle zum Stichtag des Inkrafttretens in Deutschland sich rechtmäßig aufhaltenden Ausländer, ihre bis zu diesem Termin geborenen Kinder auch auf der Grundlage des § 20 AuslG nachziehen lassen. Es gilt die jeweils günstigere Regelung. Ausweislich der Begründung des Referentenentwurfs gilt dies aber nur für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis. 104.4. § 104 Abs. 4 enthält eine Übergangsregelung für volljährige ledige Kinder von Personen, bei denen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde. Erforderlich ist lediglich, dass das Kind im genannten Zeitraum tatsächlich im Bundesgebiet aufhältig war, eines rechtmäßigen Aufenthalts bedarf es dagegen nicht. Im Zweifel ist der Aufenthalt durch den Ausländer nachzuweisen. Weitere Voraussetzung ist, dass die Integration des volljährigen ledigen Kindes zu erwarten ist. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn das Kind in letzter Zeit keine erheblichen Straftaten begangen hat – es ist der Maßstab des § 9 Abs. 2 Nr. 4 anzulegen – und entweder die deutsche Sprache bereits beherrscht wird oder auf Grund der bisherigen Ausbildung oder des sonstigen Verhaltens davon auszugehen ist, dass ein Einfügen in die hiesigen Lebensverhältnisse zu erwarten ist. Dabei können zum Beispiel auch Schulzeugnisse oder der Verlauf einer gewerblichen Ausbildung berücksichtigt werden. Liegen die Voraussetzungen des § 104 Abs. 4 vor, ist eine AE nach § 25 Abs. 2 für drei Jahre zu erteilen. Die AE wird in diesen Fällen ohne Beteiligung des BAMF erteilt. Zu beachten ist aber, dass in diesen Fällen lediglich in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Erlaubnisse erteilt werden, es sich also bei den Kindern nicht um Flüchtlinge im Sinne der GFK handelt, so dass auch keine Reisesausweise für Flüchtlinge ausgestellt werden können. Stattdessen sind Reiseausweise für Ausländer auszustellen, so die entsprechenden Voraussetzungen des § 5 AufenthV erfüllt sind. Anmerkung: Abs. 4 des § 104 ist am 15.07.2016 weggefallen und stellt damit seitdem auch keine Rechtsgrundlage für die ggf. erforderliche Verlängerung eines Titels nach § 25 Abs. 2 S. 1 1.Alt. mehr dar. Ergibt sich die Notwendigkeit einer Verlängerung der AE, weil die Voraussetzungen für die Erteilung einer NE (noch) nicht vorliegen, erfolgt die Verlängerung auf der Grundlage des einzig möglichen § 25 Abs. 4 S.2. 104.5. Für Titelinhaber, die im Rahmen von Resettlementprogrammen vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neube-stimmung des Bleiberecht und Aufenthaltsbeendigung eine Aufenthaltserlaubnis § 23 Abs. 2 S. 1 erhalten haben (vgl. A.23.s.3 und Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021 Seite 585 von 886
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin s.4.) gelten die Bestimmungen des § 23 Abs. 4 entsprechend, die Verlängerung der ursprünglich nach § 23 Abs. 2 ausgestellten Titel erfolgt dann auf Basis des § 23 Abs. 4 (vgl. A. 23.4.). 104.6.1. bis 104.6.2. frei 104.7. Die mit dem 2. ÄndG eingeführte Regelung des § 104 Abs. 7 trägt dem Umstand Rechnung, dass § 26 Abs. 4 und insbesondere die damit verbundene und für die Betroffenen sehr günstige Anrechnung von Duldungs- und Befugniszeiten gemäß § 102 Abs. 2 keine Anwendung auf solche Ausländer fand, die am 01.01.2005 im Besitz einer humanitären Aufenthaltsgenehmigung nach § 31 Abs. 1 AuslG oder § 35 Abs. 2 AuslG waren. Deren Aufenthaltstitel galten mit Inkrafttreten des AufenthG nämlich als Aufenthaltserlaubnisse nach dem 6. Abschnitt und nicht nach dem für die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 an sich erforderlichen 5. Abschnitt fort. Hierin hat der Gesetzgeber zu Recht eine Ungleichbehandlung gegenüber Ausländern gesehen, die am 01.01.2005 andere humanitäre Aufenthaltstitel hatten. Dieser Ungleichbehandlung wurde durch unsere Behörde bis zum Inkrafttreten des § 104 Abs. 7 bereits durch eine analoge Anwendung des § 26 Abs. 4 für diesen Personenkreis Rechnung getragen. Nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung ist für eine solche analoge Anwendung kein Raum mehr. Vielmehr findet in diesen Fällen ausschließlich § 104 Abs. 7 Anwendung. Die Begünstigung durch § 104 Abs. 7 setzt allerdings voraus, dass der Ausländer auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltsbefugnis nach § 31 Abs. 1 AuslG oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 35 Abs. 2 AuslG dem Grunde nach erfüllt. Insoweit kommt es laut der Gesetzesbegründung darauf an, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis minderjähriges lediges Kind, Ehegatte oder Lebenspartner eines Ausländers mit einem humanitären Aufenthaltstitel - d.h. einer AE oder einer NE – nach dem 5. Abschnitt ist, der mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt. Liegen die genannten Voraussetzungen vor, so sind auch in diesen Fällen Zeiten einer Duldung und/oder Gestattung vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 oder § 35 Abs. 2 AuslG anzurechnen. § 102 Abs. 2 kommt zur Anwendung. Umgekehrt ist in den Fällen, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt erst nach dem 1.1.2005 erteilt wurde, für eine - auch analoge- Anwendung des § 102 Abs. 2 bzw. § 104 Abs. 7 - kein Raum. In diesen Fällen gilt § 35 unmittelbar, so dass in jedem Fall der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis von 5 Jahren Erteilungsvoraussetzung ist. 104.8. vgl. zur Übergangsregelung A.28.2.1. 104.9. Die Übergangsvorschrift stellt klar, dass, Ausländer, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben, weil sie die Voraussetzungen von § 60 Absatz 2, 3 oder 7 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der früheren Fassung erfüllten, als international subsidiär Schutzberechtigte im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylVfG gelten und berücksichtigt deshalb auch die bisherigen Zeiten des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 a.F. Für den Widerruf und die Rücknahme des internationalen subsidiären Schutzes bei Altfällen gilt § 73b AsylVfG entsprechend, vgl. VAB.A.26.2. Hinweis: Bei Titelüberträgen und Verlängerungen der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs.3 AufenthG, welche auf Grund des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs.2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG erteilt worden sind, ist die neue entsprechende Rechtsnorm in den Titel einzutragen (§ 25 Abs.2 Satz 1 2. Alternative AufenthG). Eine Änderung vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis erfolgt mangels Notwendigkeit grundsätzlich nicht, es sei denn die Umstellung ist für eine positive Rechtsfolge (z.B. erleichterte Einbürgerung, BAFÖG) erforderlich. Die Umstellung erfolgt gebührenpflichtig (übliche Erteilungsgebühr). Begehrt ein subsidär Schutzberechtigter mit einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 a.F. die Streichung der wohnsitzbeschränkenden Auflage, ist diese ohne weitere Prüfung gebührenfrei zu streichen (vgl. insoweit zur Rechtswidrigkeit einer solchen Auflage für diese Personengruppe BayVGH Urteil vom 09.05.2012 – 19 B 10.2384). 104.10. frei 104.11. (durch Zeitablauf erledigt) 104.12. Seit dem 01.08.2015 ist das BAMF gemäß § 75 Nr. 12 zuständig, befristete Einreise- und Aufenthaltsverbote im Fall von Abschiebungsandrohungen nach den §§ 34, 35 AsylVfG oder Abschiebungsanordnungen nach § 34a Asylverfahrensgesetzes gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG anzuordnen ....weggefallen.... Die Übergangsvorschrift des § 104 Abs. 12 soll das BAMF bei den Altverfahren, bei denen die Abschiebungsandrohungen und – anordnungen noch nicht zeitgleich mit der asylrechtlichen Entscheidung vom BAMF erlassen wurden, entlasten. Deswegen sind bei Abschiebungsanordnungen nach § 34 und 35 AsylVfG und –anordnungen nach § §34a AsylVfG, die vor dem 01.08.2015 erlassen wurden, ...weggefallen... befristete Einreise- und Aufenthaltsverbote von der Ausländerbehörde gemäß § 11 ...weggefallen... zu erlassen sowie ggf. Widerspruchsverfahren durchzuführen. Wurden vor dem 01.08.2015 bereits Befristungsentscheidungen von der Ausländerbehörde erlassen, in denen der konstitutive Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gesehen werden kann (BVerwG, Urteil vom 21.08.2018, 1 C 21/17, juris, Rn. 25), wird das Widerspruchsverfahren in der Ausländerbehörde gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG analog fortgeführt, vgl. VAB A 75.12. 104.13.1. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten am 01.08.2018 wird die vom 18.03.2016 bis 31.07.2018 geltende Aussetzung des Familiennachzugs zu Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt. durch eine Kontingent-Regelung (vgl. A.36a. ) abgelöst.Für die Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 S. 1 2. Alt., die schon zuvor nicht von der Aussetzung betroffen waren, da ihnen das BAMF bereits vor Inkrafttreten der Aussetzung des Familiennachzugs, d.h. vor dem 18.03.2016, subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt hatte, wurde eine günstigere Übergangsregelung geschaffen. Sofern dem Stammberechtigten vor dem 18.03.2016 subsidiären Schutz gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuerkannt wurde und seine Familienangehörigen einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke des Familiennachzugs bis zum 31. Juli 2018 gestellt haben, gelten die §§ 29 bis 36 in der bis zum 31.07.2018 geltenden Fassung weiter. So richtet Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021 Seite 586 von 886