20210421
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin das Asylverfahren originär vom BAMF nach § 5 Abs. 1 AsylG (fort-)geführt, mit der Folge, dass für die Ausstellung einer Duldung nach § 60 a AufenthG mangels Zuständigkeit der Ausländerbehörde weder vor noch nach Ablauf der Überstellungsfrist kein Raum besteht. 55.0.2.1. Handelt es sich um ein Asylerstverfahren, ist dem Ausländer VOR Ablauf der Überstellungsfrist eine GÜB zu erteilen, bzw. die bereits bestehende GÜB zu verlängern. NACH Ablauf der Überstellungsfrist, aber noch VOR Mitteilung des BAMF, dass die Überstellungsfrist abgelaufen ist, der Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben wird und die Entscheidung im nationalen Verfahren ergeht, ist dem Ausländer eine GÜB auszustellen bzw. zu verlängern. NACH der Mitteilung des BAMF, dass die Überstellungsfrist abgelaufen ist, der Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben wird und die Entscheidung im nationalen Verfahren ergeht, ist dem Ausländer eine GESTATTUNG auszustellen, sofern der Ausländer nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. In diesem Fall wäre das BAMF die zuständige Behörde. 55.0.2.2. Handelt es sich um ein Asylfolgeverfahren, ist dem Ausländer NACH der Mitteilung des BAMF, dass die Überstellungsfrist abgelaufen ist, der Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben wird und die Entscheidung im nationalen Verfahren ergeht, eine DULDUNG auszustellen (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). 55.0.2.3. Für den Fall, dass das BAMF nicht mitteilt, ob das Verfahren als Erst- oder Zweitantrag (§ 71a AsylG) durchgeführt wird, ist wie folgt zu verfahren: Sowohl im Falle des Asylerst- als auch des Asylzweitantrages ist der betroffenen Person NACH dem Ablauf der Überstellungsfrist, aber VOR der Mitteilung des BAMF, dass die Überstellungsfrist abgelaufen, der Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben wird und die Entscheidung im nationalen Verfahren ergeht, eine GÜB zu erteilen. Für den Fall, dass das BAMF zwar mitteilt, dass die Überstellungsfrist abgelaufen, der Bescheid aufgehoben wird und die Entscheidung im nationalen Verfahren ergeht, aber nicht, ob es sich um einen Erst- oder Zweitantrag handelt, bleibt weiterhin lediglich die Möglichkeit, der betroffenen Person eine GÜB auszustellen. Der Betroffene ist auf den § 82 AufenthG zu verweisen. Er hat die erforderlichen Nachweise beizubringen und in diesem Rahmen das BAMF aufzufordern, der Ausländerbehörde mitzuteilen, um welche Antragsart es im entsprechenden Fall geht. Erst wenn dies bekannt ist, kann eine Gestattung bzw. Duldung ausgestellt werden. 55.1. 1. Mit Inkrafttreten des IntG zum 06.08.2016 wird in § 55 einheitlich geregelt, dass die Gestattung des Aufenthalts und damit die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts grds. mit Ausstellung des Ankunftsnachweises (AKN) eintritt (vgl. auch 63a.0.). Die bisherige Regelung, wonach bei unerlaubter Einreise aus einem sicheren Drittstaat (Fälle des § 26a) die Aufenthaltsgestattung erst mit der Stellung des Asylantrages erworben wird, entfällt. Diese Vereinheitlichung erfolgt mit dem Ziel der erleichterten Integration, etwa dem frühestmöglichen Zugang zum Arbeitsmarkt. ' Mit der Übergangsvorschrift in § 87c Abs. 1 wird klargestellt, dass bereits vor Inkrafttreten des IntG entstandene Aufenthaltsgestattungen fortbestehen, sofern sie nicht z.B. mit Zustellung der Entscheidung des BAMF nach Rücknahme des Asylantrages oder aus anderen in § 67 Abs. 1 aufgeführten Gründen erloschen sind. 55.1. 2. frei' 55.1. 3. In den Fällen, in denen kein AKN ausgestellt wird (Fälle des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3), entsteht die Gestattung mit der Asylantragstellung, bei Folgeantragstellern mit der Entscheidung, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) werden nach den §§ 42, 42a SGB VIII nach ihrer Einreise durch das jeweils zuständige Jugendamt zunächst vorläufig und dann gegebenenfalls nach einer Verteilung endgültig in Obhut genommen. Sie werden zunächst in einer Jugendhilfeeinrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 untergebracht und nicht an eine Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet, sodass ihnen auch kein Ankunftsnachweis ausgestellt werden kann. UMA, die ein internationales Schutzbegehren stellen, wird einmalig die Asylbescheinigung U18 für einen Zeitraum von vier Monaten ausgestellt. Nach Auffassung des Gesetzgebers kann vor diesem Hintergrund die Aufenthaltsgestattung erst mit Stellung des Asylantrags entstehen (Antragstellung im Namen der unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer formlos und schriftlich direkt beim BAMF). Diese Rechtsauffassung steht jedoch im Widerspruch zur Gesetzesbegründung des DatenaustauschverbG und zum Gesetzeszweck, des Schutzes gegen die Entziehung von Minderjährigen (vgl. BT-DRs 18/7043 zu Art. 1 Nr. 4a) und wird von der Berliner Ausländerbehörde daher nicht geteilt - ' vgl. hierzu 63a.1.unter „Merke“. 55.2. Gesamtgeltungsdauer im Sinne des § 55 Abs. 2 S. 1 und 2 ist die Dauer des aktuellen Titels bzw. der Zeitraum einer Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis. Zu betrachten ist also bei der Anwendung des § 55 Abs. 2 S. 1, ob zum Zeitpunkt der Stellung eines Asylantrags ein gültiger Aufenthaltstitel vorhanden ist, der gerechnet von der Bekanntgabe der Erteilung bzw. letzten Verlängerung bis zum möglichen Erlöschen durch Ablauf seiner Geltungsdauer (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) mehr als sechs Monate gültig sein wird. Titel kann also auch ein Visum, eine blaue Karte, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder eine Niederlassungserlaubnis sein. Wie lange die Geltungsdauer vom Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags bis zum Erlöschen durch Ablauf seiner Geltungsdauer noch beträgt ist somit unerheblich. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber hier den Begriff der Gesamtgeltungsdauer und nicht den der Geltungsdauer gewählt hat. Entsprechendes gilt bei der Anwendung des § 55 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 81 Abs. 4 AufenthG. Die Fiktionswirkung bleibt von der Stellung eines Asylantrags unberührt, wenn und soweit der Titel vor Antragstellung von der Bekanntgabe der Erteilung bzw. letzten Verlängerung bis zum Erlöschen durch Ablauf seiner Geltungsdauer (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) mehr als sechs Monate gültig war. 55.3. In den Fällen der Zuerkennung internationalen Schutzes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden auch die Zeiten einer Aufenthaltsgestattung für die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts angerechnet. Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021 Seite 778 von 886
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Merke: In den Fällen des § 26 Abs. 4 AufenthG kommt § 55 Abs. 3 allerdings ausdrücklich nicht zur Anwendung. Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021 Seite 779 von 886
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 56 D.56. Räumliche Beschränkung (15.12.2009; RechtstverbG ) 56.1. bis 56.2. frei 56.3 . ... weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021 Seite 780 von 886
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 58 D.58. Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs ( 20.05.2014 , RechtstverbG ) 58.1.1. Erweiterung der räumlichen Beschränkung Nach § 58 Abs. 1 kann dem Asylsuchenden, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, das vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung erlaubt werden. Hierbei ist zugunsten des Ausländers ein großzügiger Maßstab anzulegen. ...weggefallen... Mit Blick auf die sehr kurz bemessene gesetzliche Erlöschensfrist des § 59a Abs. 1 ist die räumliche Beschränkung bei entsprechenden Anträgen gem. § 58 Abs. 1 S. 1 - 3 außer in den Fällen, in denen eine Anordnung der räumlichen Beschränkung gem. § 59b Abs. 1 in Betracht kommt, ersatzlos zu streichen. Einer gesonderten Erlaubnis gem. § 58 Abs. 1 S. 4 bedarf es nicht. Etwas anderes gilt, wenn es sich um einen Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl. § 29a) handelt, der nach § 47 Abs. 1a verpflichtet ist, bis zur Entscheidung über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrages nach § 29a als offensichtlich unbegründet bzw. nach § 27a als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung/-anordnung in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Für diesen Personenkreis ist regelmäßig die räumliche Beschränkung der AG zu verfügen. Jungen Asylbewerbern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist aber zu ermöglichen, als Schüler an Klassenreisen oder als Mitglieder von Kinder- oder Jugendgruppen von Kurzreisen in das übrige Bundesgebiet teilzunehmen. Bei Vorsprache zum Zwecke der Verlängerung der AG ist daher folgende Nebenbestimmung zu verfügen: „Teilnahme an Klassen- sowie Kinder- und Jugendgruppenreisen innerhalb Deutschlands gestattet.“ Von der Erhebung einer Gebühr wird gem. § 53 Abs. 2 AufenthV generell abgesehen . ...weggefallen... Zur Frage, ob die Nebenbestimmung „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ zu verfügen ist, siehe 60.1 . . ...weggefallen... Bei Auslandsreisen kann dagegen nicht von § 58 Abs. 1 S. 1 Gebrauch gemacht werden, da diese Vorschrift insgesamt nur Fragen des Inlandsaufenthaltes regelt. Im übrigen würden wir uns auch nicht SDÜ-konform verhalten, wollten wir einem Gestatteten über § 58 Abs. 1 die Einreise in einen anderen Schengenstaat erlauben. Ein Asylsuchender mit Gestattung und Reiseausweis, der gem. § 6 S. 1 Nr. 4 AufenthV ausgestellt wurde, darf schon mangels Titels im Sinne des Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 SDÜ nicht in einen anderen Schengenstaat einreisen und sich dort aufhalten. Zwar kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausreise in einen anderen (Schengen-) Staat und Wiedereinreise ins Bundesgebiet auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG erteilt werden. In einem solchen Fall ist aber die Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zwingend (§ 10 Abs. 1 AufenthG). Ein Ersuchen um Zustimmung und die Zustimmung selbst setzen voraus, dass wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Auslandsreise erforderlich machen. Dies ist eine hohe Hürde, die nach den vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI vom 22.12.2004 (Nr. 10.1.4 f.) nur in seltenen Ausnahmefällen genommen werden kann, etwa wenn der maßgebliche Grund in der Person des Ausländes liegt (international renommierte Wissenschaftler oder international geachtete Persönlichkeiten) und/oder erhebliche außenpolitische Interessen berührt sind. Soweit dies bejaht werden sollte, wären das Ersuchen IV Z oder IV AbtL mit der Bitte um Entscheidung vorzulegen. Soweit die Zustimmung seitens der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vorliegt, ist wie folgt zu verfahren: Ein hinterlegter gültiger Nationalpass oder Passersatz ist mit dem Titel zu versehen und für die Dauer der Reise auszuhändigen. Sofern kein gültiger Nationalpass oder Passersatz vorhanden ist, kann ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden; bei Auslandsreisen grds. mit einer Gültigkeitsdauer von 1 Monat nach geplantem Ende der Reise (eine Ausnahme vom Grundsatz ist dann zulässig, wenn für die möglicherweise erforderliche Visumerteilung durch das Zielland eine drei- oder sechsmonatige Gültigkeit des Reiseausweises und damit des Titels Voraussetzung ist) . Der Geltungsbereich ist zu beschränken auf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten ausgenommen den Herkunftsstaat. Der Reiseausweis ist nach Rückkehr wieder einzuziehen. ...weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021 Seite 781 von 886
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 58.1.2. bis 58.3. frei 58.4.1. Mit der Anerkennung als Asylberechtigte/r durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat eine ausländische Person Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und ist damit unabhängig von der 3-Monatsfrist nach § 56 i.V.m. § 59a Abs.1 einer räumlichen Beschränkung ...weggefallen... ohnehin nicht mehr unterworfen, so dass eine gesetzliche Regelung für diesen Fall überflüssig ist. Auch in dem Fall eines Anspruchs auf Schutzgewährung, der aber noch nicht unanfechtbar zugesprochen wurde, ist das vorübergehende Verlassen des ursprgl. zugewiesenen Aufenthaltsbereichs zulässig. 58.4.2. bis 58.6. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021 Seite 782 von 886
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 59 D.59. Durchsetzung der räumlichen Beschränkung ( RechtstverbG ) 59.0. Die Überführung in den zuständigen Landkreis wird grds. im Rahmen einer Freiheitsbeschränkung durchgeführt und bedarf vor diesem Hintergrund keines richterlichen Beschlusses. Ein Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Die Durchsetzung der Verlassenspflicht ist eine originäre Aufgabe der Länderpolizei. Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021 Seite 783 von 886
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 59a D.59a. Erlöschen der räumlichen Beschränkung ( RechtstverbG; AsylVfBeschlG ; 23.12.2016) 59a.1. 1. Mit Inkrafttreten des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes wurde die räumliche Beschränkung neu geregelt und für Asylbewerber (und Geduldete) faktisch auf drei Monate nach Einreise in das Bundesgebiet befristet. Dabei werden allerdings Zeiten unerlaubten Aufenthalts nicht angerechnet. Daraus folgt aber auch, dass der Aufenthalt eines Ausländers bereits mit Asylantragstellung räumlich nicht (mehr) beschränkt ist, wenn der Asylantragstellung ein mehr als drei Monate dauernder geduldeter Aufenthalt voranging. In solchen Fällen ist die Aufenthaltsgestattung – sofern der Asylbewerber seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern kann - lediglich mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage entsprechend der Zuweisungsentscheidung zu versehen (s. auch D.60.1. ). Somit ist auch in der überwiegenden Zahl von Fällen, in denen das BAMF gem. § 63 Abs. 3 S. 1 für die Erstausstellung der Gestattung zuständig ist, die räumliche Beschränkung bei Erstvorsprache in der ABH bereits erloschen. Vor diesem Hintergrund erfolgt regelmäßig keine konkrete Prüfung der Geltung der räumlichen Beschränkung, sondern es wird aus verwaltungspraktischen Gründen regelmäßig auf den entsprechenden Eintrag in der Aufenthaltsgestattung verzichtet. Etwas anderes gilt allerdings, soweit sich die räumliche Beschränkung aus § 56 i.V.m. § 59 a Abs. 1 Satz 2 speist, weil der Ausländer aus einem sicheren Herkunftsland stammt . In diesen Fällen sowie in Einzelfällen des § 59 b Abs. 1 Nr. 1 und Nr.2 ist die räumliche Beschränkung weiterhin zu verfügen. 59a.1.2. Mit Inkrafttreten des AsylG wird nunmehr die Fortgeltung der räumlichen Beschränkung an die Verpflichtung, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, geknüpft. Diese Verpflichtung kann gemäß § 47 Abs. 1 für bis zu sechs Monate fortbestehen. Für Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten besteht gemäß § 47 Abs. 1a bei negativem Ausgang des Asylverfahrens nach § 29a als offensichtlich unbegründet bzw. nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 als unzulässig bis zur Ausreise bzw. Abschiebung die Verpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. In diesen Fällen ist die räumliche Beschränkung weiter zu verfügen. Merke: Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, richtet sich an den Asylantragsteller selbst und ist nicht an die tatsächliche Unterbringung geknüpft. Sofern also gesetzliche Folgen an diese Verpflichtung knüpfen, reicht die gesetzliche Verpflichtung aus, ohne dass es auf die tatsächliche Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung ankommt. 59a.2 . 1. Es wird klargestellt, dass räumliche Beschränkungen auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bleiben bis sie aufgehoben werden, längstens aber bis zu dem in § 59a Abs.1 bestimmten Zeitpunkt. Bei erstmaligen Vorsprachen von Personen, deren Aufenthalt noch räumlich auf ein Bundesland beschränkt ist, und die hier eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung beantragen, ist die Vorsprache zu bescheinigen (s. hierzu auf der Startseite von AusReg zur Verfügung stehendes „Formschreiben“). Besteht der Betroffene auf einer Entscheidung ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Der vorgelegte Ausweisersatz, die Gestattung oder Duldung sind nicht einzuziehen. Owi-Anzeigen bzw. Strafanzeigen sind nach wie vor zu fertigen. Achtung: Soweit ein Asylbewerber einen Antrag auf Umverteilung nach § 51 und keinen Antrag auf Erteilung eines Titels oder einer Duldung stellt, ist das Muster nicht zu verwenden, da in diesem Fall gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 unsere Zuständigkeit gegeben wäre. Gleiches gilt, wenn der Asylbewerber nur noch eine Wohnsitzauflage gem. § 60 besitzt, weil er öffentliche Leistungen bezieht. Mit der Wohnsitzauflage soll eine gerechte Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern gewährleistet werden, indem Sozialleistungen lediglich an dem Wohnort erbracht werden. Für Asylbewerber gilt, dass für Leistungen nach dem AsylbLG die Behörde zuständig ist, deren Bereich der Ausländer im Wege der Verteil- bzw. Zuweisungsentscheidung zugewiesen wurde. Mit einer Änderung der Wohnsitzauflage eines Asylbewerbers geht daher immer auch eine Umverteilungsentscheidung einher. Zum Verfahren der Umverteilung vgl. D.51. ...weggefallen... Soweit nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine Abschiebung nicht möglich ist und der Ausländer asylunabhängig weiter geduldet werden muss, ...weggefallen... gilt die räumliche Beschränkung des vollziehbar Ausreisepflichtigen fort, bis sie nach § 59a Abs. 2 bzw. § 51 Abs. 6 AufenthG erlischt. 59a.2 .2. Aus der 1. und 2. Variante dieses Satzes folgt, dass die räumliche Beschränkung nach Anerkennung durch das Bundesamt, aber vor Erteilung der AE erlischt (vgl. den Wortlaut des § 25 Abs. 1 S. 3 AufenthG). Die räumliche Beschränkung gemäß § 56 AsylVfG erlischt auch nach der Ausreise des Ausländers im Sinne von § 51 Abs. 6 i.V.m. § 50 Abs. 3 AufenthG. Bei einer Ausreise in einen anderen EU-Staat, ohne dass dort Einreise und Aufenthalt erlaubt sind, erlischt die räumliche Beschränkung hingegen nicht, soweit eine Aus- und Wiedereinreise innerhalb der ersten drei Monate nach Asylantragstellung erfolgt. Die räumliche Beschränkung nach dem AsylVfG ist somit eine räumliche Beschränkung nach einem "anderen Gesetz" im Sinne von § 51 Abs. 6 AufenthG. Gleiches gilt für die Wohnsitzauflage. Merke: Im Falle einer Folgeantragstellung nach Wiedereinreise lebt die frühere räumliche Beschränkung wieder auf, vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021 Seite 784 von 886
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 59b D.59b. Anordnung der räumlichen Beschränkung ( RechtstverbG; ÄndG Ausreisepflicht ) 59b.0 . Die mit dem Rechtsstellungsverbesserungsgesetz eingeführte Vorschrift eröffnet der Ausländerbehörde in bestimmten Fällen die Möglichkeit, eine kraft Gesetzes erloschene räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung (vgl. § 59a Abs. 1) behördlich wieder anzuordnen. Der Aufenthalt wird dabei räumlich auf das Land Berlin beschränkt. Verstöße gegen die so angeordnete räumliche Beschränkung sind ebenso wie Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung kraft Gesetzes sanktionsbewehrt (einmaliger Verstoß =Ordnungswidrigkeit, mehrmaliger Verstoß=Straftat). 59b.1.1. Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann auch nach ihrem Erlöschen kraft Gesetzes durch die zuständige Ausländerbehörde (wieder) angeordnet werden, wenn der Ausländer wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Eine räumliche Beschränkung wird deshalb angeordnet bei Ausländern, die zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen (additiv) verurteilt wurden; Sie soll angeordnet werden bei Strafhäftlingen im Freigang (siehe hierzu auch A.60a.s.2.). Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel im Sinne des JGG bleiben dabei außer Betracht wie auch alle Verurteilungen nach § 95 AufenthG – außer § 95 Abs. 1 Nr. 8 und § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG - und § 85 AsylVfG. 59b.1.2. Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann ferner angeordnet werden, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des BtMG verstoßen hat. Ausweislich des Berichts über den Beratungsverlauf im Innenausschuss des Deutschen Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind „Tatsachen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen“ solche, die verwertbar sind, dem Betroffenen vorgehalten und im Zweifelsfall auch belegt werden können. Das Vorliegen hinreichenden Tatverdachts – und damit insbesondere die Erhebung einer Anklage – ist dabei nicht erforderlich. Daraus folgt, dass bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verstoßes gegen das BtMG (z.B. Mitteilung in KK Sicherheit), Ausländern, die wegen eines Verstoßes gegen das BtMG nur deshalb nicht verurteilt wurden, weil die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch hergestellt oder erworben wurden (§ 29 Abs. 5 BtMG) sowie bei Ausländern, bei denen lediglich aus den vorgenannten Gründen von der Strafverfolgung abgesehen wurde (§ 31a BtMG) eine räumliche Beschränkung angeordnet wird. Wurden die Straftaten allerdings ausschließlich in Berlin begangen, wird das behördliche Ermessen zugunsten des Betroffenen ausgeübt und keine räumliche Beschränkung verfügt. Die Wohnsitzauflage bleibt hiervon unberührt. 59b.1.3. Diese Vorschrift sieht die Möglichkeit vor, eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung anzuordnen, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen konkret bevorstehen, die ABH also konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts unternommen bzw. sie bereits eingeleitet hat. 59b.1.4. Die mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht aufgenommene Regelung eröffnet die Möglichkeit, die Bewegungsfreiheit während des anhängigen Asylverfahrens für Gefährder einzuschränken. Die ABH ist in diesem Zusammenhang auf entsprechende Hinweis der Sicherheitsbehörden angewiesen. 59b.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021 Seite 785 von 886
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 60 D.60. Auflagen ( 26.10.2016; IntG ; 23.12.2016 ) 60.0. Die Wohnsitzauflage dient der gerechten Verteilung der Sozialkosten zwischen den Bundesländern. Entsprechend ist die Auflage nur anzuordnen und aufrechtzuerhalten, wenn der Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft nicht gesichert ist (vgl. VAB A.2.3.). Die Änderung oder Streichung der Wohnsitzauflage setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. 60.1. 1. Ist der Lebensunterhalt nicht gesichert, entsteht die Verpflichtung zur Wohnsitznahme am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts für den Gestatteten erst durch behördliche Anordnung. Anders als bei der räumlichen Beschränkung hat der Gesetzgeber kein Erlöschen der einmal entstandenen Wohnsitzauflage nach Ablauf von drei Monaten oder nachträglicher Sicherung des Lebensunterhalts vorgesehen. ...weggefallen... Ist die Berliner Außenstelle des BAMF für die Ausstellung der AG gem. § 63 Abs. 3 S. 1 zuständig , die räumliche Beschränkung erloschen und liegen keine Nachweise über die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts vor, ist die Aufenthaltsgestattung stets mit dem Eintrag „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ zu versehen. Die Zuständigkeit der ABH für diese Auflage gem. § 60 Abs. 1 S. 1 ergibt sich aus der analogen Anwendung des § 63 Abs. 3 S. 2, da es im Land Berlin an einer zuständigen Landesbehörde gem. § 50 fehlt. 60.1.2. In den Fällen, in denen die räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung erloschen ist, eine Wohnsitzauflage gemäß der Verteilentscheidung jedoch nicht oder noch nicht angeordnet wurde, etwa weil der Asylbewerber seinen Wohnsitz verlegt hat und die Verlängerung seiner Aufenthaltsgestattung am neuen Wohnort begehrt, ist wie folgt zu verfahren: Ist der Asylbewerber in Berlin gemeldet, ist der Zuzug ans AZR zu melden, solange der Lebensunterhalt in Berlin gesichert ist, denn nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes genießt der nicht räumlich beschränkte Asylbewerber in diesem Fall Freizügigkeit im Bundesgebiet. Wird der Lebensunterhalt in Berlin gesichert, wird das Asylverfahren in Berlin fortgeführt. Das BAMF Berlin ist entsprechend zu informieren sowie die Umquotierung über das LAF zu veranlassen. Es gilt die übliche Berechnungsweise, vgl. A.2.3. Bei vorgetragener Mietfreiheit sind die Mietrichtwerte der AV-Wohnen heranzuziehen. Soll der Lebensunterhalt durch eine erlaubte Beschäftigung gesichert werden, so genügt auch ein zeitlich befristeter Arbeitsvertrag von mindestens 6 Monaten, um den Lebensunterhalt dauerhaft zu sichern. Eine - üblicherweise - vereinbarte Probezeit ist dagegen unschädlich. Die Zustimmung der Agentur für Arbeit bzw. die Zustimmungsfreiheit müssen bereits vorliegen. Soll der Lebensunterhalt nicht durch eine Beschäftigung gesichert werden, ist eine Verpflichtungserklärung zu verlangen. Sichert der Asylbewerber den Lebensunterhalt, ist die Wohnsitzauflage gebührenfrei ersatzlos zu streichen. Bei jeder Verlängerung der Aufenthaltsgestattung ist die Wohnsitzauflage neu einzutragen, sofern der Asylbewerber nachweislich öffentliche Mittel in Anspruch nimmt. Öffentliche Mittel im Sinne von § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG sind unschädlich. Wurde der Wohnsitz ohne unsere vorherige Beteiligung und ohne Sicherung des Lebensunterhalts verlegt, ist der Betroffene an die nach § 60 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 50 zuständige Landesbehörde zu verweisen und ihm das entsprechende Hinweisblatt auszuhändigen. Fehlt es an einer Landesbehörde wie in Berlin, greift auch hier § 63 Abs. 3 S. 2 analog (s. oben). Somit sind wir außer in den Fällen der analogen Anwendung lediglich für die Fälle des § 60 Abs. 1 S. 2 zuständig (§ 60 Abs. 3 S. 2). In diesen Fällen wird nur dann mit der Verteilentscheidung nach § 51 Abs. 2 S. 2 eine Wohnsitzauflage verfügt, wenn eine Verteilung nach Berlin stattfindet. (vgl. den Wortlaut des § 60 Abs. 1 S. 2). Kommt eine Verteilung nach Berlin dagegen nicht in Betracht, ist nicht gesondert über eine Wohnsitzauflage zu entscheiden und sind deshalb auch keine Ausführungen im Bescheid nach § 51 (vgl. D.51.) zu treffen. 60.1.3. Eine Streichung, Änderung oder Beteiligung kommt nicht in Betracht, wenn kein dauerhafter Wohnortwechsel beabsichtigt wird, wie etwa bei mehrtägigen oder mehrwöchigen Fortbildungsmaßnahmen oder Praktika, stationären Krankenhausaufenthalten, Klassen- und Studienreisen, oder der vorübergehenden Inanspruchnahme von Jugendhilfe außerhalb der eigenen Familie nach dem SGB VIII außerhalb Berlins. Von nur vorübergehenden Wohnortwechseln ist immer dann auszugehen, wenn Berlin als Ort des gewöhnlichen Aufenthalts für nicht länger als drei Monate verlassen wird. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit findet hierbei nicht statt. 60.2. bis 60.3. frei 60.s.1. Aufnahme einer Berufsausbildung oder eines Studiums durch Asylbewerber ...weggefallen... In Fällen der Berufsausbildung ist die Aufenthaltsgestattung mit den Nebenbestimmungen "Ausbildung zum/zur … bei .... gestattet", Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021 Seite 786 von 886
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin "Beschäftigung nur nach Erlaubnis" und "Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet" zu versehen. Fortsetzung eines Studiums oder der Berufsausbildung nach rechtskräftigem erfolglosem Abschluss des Asylverfahrens Berufsausbildung und Studium können einen dringenden persönlichen Grund für eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG darstellen. Beachte hierzu A.60a.2.4. und A.60a.s.3. Dieses PDF wurde erstellt am: 21.04.2021 Seite 787 von 886