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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Identität" nach § 60b bestanden hätte (vgl. § 60b Absatz 5 Satz 1). Den für ihn günstigen Umstand, dass er unverschuldet an der Antragstellung gehindert war, hat der Ausländer nachzuweisen, § 82 Abs. 1 S. 1. Kurzfristige Unterbrechungen, die darauf beruhen, dass der Ausländer während der pandemischen Ausbreitung der Erkrankung COVID-19 nach Registrierung auf der Internetseite, bei Anträgen auf Verlängerung der Bescheinigung per Post oder Mail oder bei einer Vorsprache nicht sofort bedient werden konnte, begründen keine schädliche Unterbrechung, wenn sich der Ausländer danach wieder geduldet, gestattet oder erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten hat. Die häusliche Gemeinschaft mit minderjährigen Kindern setzt das tatsächliche Zusammenleben unter einer Wohnanschrift zum Zeitpunkt der Entscheidung über den AE-Antrag voraus, eine gelebte familiäre Lebens-gemeinschaft mit getrennten Wohnsitzen reicht nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht aus. Ferner muss es sich bei den Kindern um die eigenen leiblichen bzw. Adoptivkinder handeln. Der zu berücksichtigende Voraufenthalt muss ununterbrochen gewesen sein; kurzfristige Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer von bis zu drei Monaten sollen nach der Gesetzesbegründung unschädlich sein. Bei längeren Unterbrechungen des Aufenthalts werden die Voraufenthaltszeiten vor dem Auslandsauf-enthalt nicht mehr berücksichtigt. Anrechenbar sind alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, d. h. geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Zur Anrechnung von Zeiten vor dem 05.02.2016 beachte D.87c.2. Merke: Eine beachtliche Unterbrechungszeit liegt immer vor, wenn der Betreffende untergetaucht ist und sich dadurch seiner Abschiebung entzogen hat. Zum Absehen von der Aufenthaltsdauer bei Ehegatten, Lebenspartnern und minderjährigen Kindern vgl. A.25b.4. 25b.1.2.2.1. Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung Der Antragsteller muss sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekennen. Diese Voraussetzung ist der Voraussetzung in § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG entnommen, so dass davon auszugehen ist, dass ein entsprechender Maßstab bei der Auslegung anzuwenden ist. Nach der Rechtsprechung ist das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung keine bloß formelle, sondern eine materielle Erteilungsvoraussetzung. Der Antragsteller muss den Inhalt der von ihm abzugebenden Loyalitätserklärung verstanden haben (siehe BayVGH, Urteil vom 19.01.2013 - 5 B 11.732 - unter Bezugnahme auf BVerwG, B. v. 08.12.2008 - 5 B 58/08 - und VGH BW, Urteil vom 20.02.2008 - 13 S 1169/07). Sofern der Ausländer über einen erfolgreichen deutschen Schulabschluss, eine in Deutschland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium verfügt, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Erklärung auch von einem entsprechenden Bewusstsein getragen ist. Merke: Liegen gegen den Ausländer schwerwiegende Ausweisungsinteressen nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Versagungsgründe nach § 5 Absatz 4 vor oder liegt ein Ausschlusstatbestand für die Einbürgerung nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 StAG vor, lässt sich dieses Bekenntnis nicht feststellen. Das gilt ebenso bei einer Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die wegen Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bunderepublik Deutschland verboten worden ist, auch wenn noch keine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.S.d. § 53 Absatz 1 eingetreten ist. Das Bekenntnis setzt immer eine Abkehr von solchen Verbindungen und Machenschaften voraus. Vor Erteilung ist dem Antragsteller das Merkblatt mit dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung auszuhändigen, ggf. zu erläutern und von dem Antragsteller/der Antragstellerin unterschreiben zu lassen. Das Verfahren ist bei Antragstellern bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres nicht anzuwenden. 25b.1.2.2.2. Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis müssen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet vorliegen. Dies hat die Ausländerbehörde zu prüfen, wenn kein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Nachweis der Kenntnisse ist auch erbracht, wenn der Ausländer einen Abschluss einer deutschen Hauptschule oder einen vergleichbaren oder höheren Schulabschluss einer deutschen allgemein bildenden Schule, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder ein Studium nachweisen kann. Die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung werden auch nachgewiesen durch den bundeseinheitlichen Test „Leben in Deutschland“ zum Orientierungskurs nach § 17 Absatz 1 Nr. 2 Integrationskursverordnung (IntV). Gemäß Ziffer 9.2.2.1 AVV-AufenthG können Ausländer, die am Integrationskurs nicht oder nicht erfolgreich teilgenommen haben, die Abschlusstests des Integrationskurses auf freiwilliger Basis ablegen, um den Nachweis der Grundkenntnisse zu erbringen. Für § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 gilt dasselbe. Es besteht ferner die Möglichkeit, dass die Ausländer auch isoliert nur am Orientierungskurs des Integrationskurses oder sogar nur dem Test „Leben in Deutschland“ teilnehmen können, um so den Nachweis über die Grundkenntnisse zu erbringen. In diesem Fall erhält der Teilnehmer kein Abschlusszertifikat, sondern lediglich eine Mitteilung über das erreichte Ergebnis im Test „Leben in Deutschland" . Die Teilnahme muss dabei grundsätzlich als Selbstzahler erfolgen, weil ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs nach § 44 erst nach Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 25b besteht. Die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung können ferner durch einen Einbürgerungstest nachgewiesen werden, dessen Prüfungsdauer und Prüfungsumfang dem Test „Leben in Deutschland“ entspricht (vgl. § 3 Abs. 2 S. 2 IntTestV i.V.m. § 1 EinbTestV). Der Einbürgerungstest kann aktuell gegen eine Gebühr von 25 Euro bei jeder Prüfungsstelle, die auch den Test „Leben in Deutschland“ anbietet, absolviert werden. Die (gebührenpflichtige) Beantragung einer Einbürgerung wird dafür nicht vorausgesetzt. Dieses PDF wurde erstellt am: 21.05.2021                                                                   Seite 284 von 899
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Unter dem Gesichtspunkt, dass besondere Integrationsleistungen bei der Gewährung des Aufenthaltstitels nach § 25b honoriert werden sollen, sind die genannten Bemühungen, wie die freiwillige Anmeldung zum Test auf eigene Kosten, für den Geduldeten grundsätzlich als zumutbar zu erachten. Mit der Aufenthaltsgewährung nach § 25b sollen – auch ausweislich der Gesetzesbegründung – gerade außerordentliche Integrationsleistungen honoriert werden, die der Geduldete aus eigener Kraft und trotz des ungeklärten Aufenthaltsstatus‘ erbracht hat. Der Erwerb von Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung ist für einen über längere Zeit in Deutschland lebenden Geduldeten im Übrigen auch ohne die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses möglich, so z.B. durch Zeitungslektüre, (insbesondere öffentlich-rechtliche) Fernsehsendungen, Internetangebote etc. Auch die Regelungen zum Nachweis der Voraussetzungen bzw. die Regelungen zu den Ausnahmen von den Voraussetzungen in den Ziffern 9.2.2.ff. AVV-AufenthG finden in Bezug auf § 25b Absatz 1 Nummer 2 entsprechend Anwendung. Sofern der Nachweis über die Teilnahme an einem Integrations-/Orientierungskurs bzw. die Mitteilung über das erreichte Ergebnis im Test „Leben in Deutschland“ oder dem Einbürgerungstest vorliegt, ist von den Grundkenntnissen der rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet auszugehen. 25b.1.2.3. Überwiegende Lebensunterhaltssicherung Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b reicht es aus, wenn der Unterhalt tatsächlich zum größten Teil aus Erwerbstätigkeit bestritten wird. Bei Bezug öffentlicher Mittel muss das Einkommen aus Erwerbstätigkeit insgesamt deutlich überwiegen. oder aufgrund der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt i.S.v. § 2 Abs. 3 im Laufe der Zeit selbst gesichert wird. Maßgeblich ist die Bedarfsgemeinschaft. Diese Erteilungsvoraussetzung stellt eine Spezialregelung zur Re-gelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 dar. Der Bezug von Wohngeld ist unschädlich, allerdings muss der Lebensunterhalt auch ohne Hinzurechnen des Wohngeldes überwiegend gesichert sein. Eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung der Bedarfsgemeinschaft liegt vor, wenn durch die bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit ein Einkommen von 51% der zu berücksichtigenden Regelsätze plus Miete prognostisch dauerhaft erwirtschaftet wird. Ausweislich des Gesetzeswortlauts reicht eine zukünftige Erwerbstätigkeit nur aus, wenn zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt i. S. v. § 2 Abs. 3 im Laufe der Zeit selbst gesichert wird. Liegt also noch keine Erwerbtätigkeit vor (etwa weil diese bisher gemäß § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 nicht eingeräumt werden konnte), ist weiter zu prüfen, ob dennoch eine positive Prognose hinsichtlich der Lebensunterhaltssicherung aufgrund der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation getroffen werden kann. Erforderlich ist hierfür zumindest ein belastbares konkretes Arbeitsplatzangebot, durch das der ausreichende Lebensunterhalt erzielt werden kann. Prognosemaßstab ist in diesen Fällen die vollständige Lebensunterhaltssicherung. In diesen Fällen ist der Titel allerdings zunächst nur für ein Jahr auszustellen. Zum Absehen von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung s. 25b.1.3. 25b.1.2.4. Sprachkenntnisse Die geforderten mündlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis der Stufe A2 des GER vorgelegt wird (z. B. „Deutsch-Test für Zuwanderer“ – Kompetenzstufe A2). Die Sprachkenntnisse sind auch von nach Absatz 4 einbezogenen Familienangehörigen eigenständig zu erbringen. Neben dem Sprachstandszeugnis der Stufe A 2 sind die geforderten mündlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen, wenn der Ausländer bereits längere Zeit im Berufsleben gestanden hat und sodann einfache Gespräche ohne Zuhilfenahme eines Sprachmittlers auf Deutsch geführt werden können, vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht, oder ein Schulabschluss erworben wurde oder ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutschsprachige Ausbildung, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, erfolgreich abgeschlossen wurde. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr genügt die Vorlage des letzten Zeugnisses, welches in Deutsch wenigstens die Note 4 ausweist. Bei noch nicht schulpflichtigen Kindern erfolgt keine Prüfung der Sprachkenntnisse, da diese gem. § 25 b Abs. 3 diese aus Altersgründen nicht erfüllen müssen. Für erwerbsunfähige und lebensältere Personen ist die persönliche Lebenssituation gemäß Absatz 3 zu berücksichtigen, vgl. A.25b.3. Merke: Ausländer, die bei der Ersterteilung noch keine ausreichenden schriftlichen und mündlichen Sprachkenntnisse der Stufe B1 aufweisen, sind gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 3 zum Integrationskurs zu verpflichten. 25b.1.2.5. Schulbesuch Der tatsächliche Schulbesuch aller schulpflichtigen Kinder ist zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Erteilung oder Verlängerung durch Vorlage von Zeugnissen mindestens des letzten Jahres und einer aktuellen Schulbescheinigung nachzuweisen. Nach Wortlaut, Systematik und Zielrichtung der Regelung sind jedenfalls diejenigen Kinder, die der Schulpflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind, von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ausgeschlossen. Dieses PDF wurde erstellt am: 21.05.2021                                                                  Seite 285 von 899
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Die Schulpflicht besteht grundsätzlich ab Vollendung des 6. und bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres und erstreckt sich neben der Teilnahme am Unterricht auch auf die Teilnahme an den übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule. In Ganztagsschulen gehören auch die außerunterrichtlichen Betreuungszeiten zu den verbindlichen Veranstaltungen (vgl. §§ 8, 15 Abs. 2; 12 SchulG Bln). Merke: Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass Eltern, deren schulpflichtige Kinder keinen tatsächlichen Schulbesuch aufweisen, ebenfalls von der gesetzlichen Bleiberechtsregelung ausgeschlossen sein sollen. Insoweit ist in diesen Fällen, selbst wenn die Eltern die Voraussetzungen erfüllen, von einem atypischen Sachverhalt auszugehen, der trotz Vorliegens der Voraussetzungen eine Versagung der Aufenthaltserlaubnis gebietet. Durch diese Auslegung wird der Verantwortung der Eltern für die Integration ihrer Kinder Rechnung getragen. 25b.1.3.1. Absehen von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung bei vorübergehendem Bezug von Sozialleistungen Von der Erteilungsvoraussetzung des Abs. 1 S. 1 Nr. 2 wird in der Regel abgesehen, bei Antragstellern, die sich im Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in anerkannten Lehrberufen oder in staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen befinden, Familien mit minderjährigen Kindern, die vorübergehend auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen sind, Alleinerziehenden, die Kinder unter drei Jahren zu betreuen haben, und denen deshalb gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist oder Geduldeten, die pflegebedürftige nahe Angehörige (insbesondere der Ehegatte, der Lebenspartner, die Eltern und Geschwister sowie die Kinder) im Bundesgebiet pflegen (ggf. auch mit Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes), 25b.1.3.1. 1. Die Regelung gilt zunächst nur für Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten (Fach-)Hochschulen ist analog aber auch für Auszubildende an vergleichbaren Ausbildungseinrichtungen im Sinne des § 16 Abs. 1 anzuwenden. Anknüpfend an die Gesetzesbegründung des wortgleichen § 104 a Abs. 6 Nr. 1 sind von § 25 b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 neben der betrieblichen auch schulische (Berufsfachschulen) und sonstige in einen anerkannten Berufsabschluss mündende Ausbildungen erfasst. Öffentlich geförderte Berufsvorbereitungsmaßnahmen sind demnach solche nach dem SGB III und dem Be-rufsbildungsgesetz, die darauf abzielen, lernbeeinträchtigten und sozial benachteiligten Jugendlichen und jungen Erwachsenen Ausbildungsreife zu vermitteln. Zu diesen staatlich geförderten Berufsvorbereitungsmaßnahmen gehören das Berufsvorbereitungsjahr (BVJ), das Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) sowie die be-triebliche Einstiegsqualifizierung (EQJ-Programm). Aber auch das Absolvieren eines Freiwilligendienstes, wie des Bundesfreiwilligendienstes (vgl. § 3 BFDG) oder freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres, welcher der Vermittlung sozialer, kultureller und interkultureller Kompetenzen dient (vgl. § 4 Abs. 1 BFDG und § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 JFDG), stellt eine solche Berufsfördermaßnahme dar. Im Rahmen des von § 25 b Abs. 5 S. 1 eröffneten Ermessens ist die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Ausbildungsabschlusses zuzüglich eines halben Jahres höchstens jedoch für zwei Jahre zu verlängern. Die Überschreitung der Regelausbildungsdauer von bis zu einem Jahr ist unschädlich. Eine Verlängerung kommt nach Abschluss der Ausbildung nur in Betracht, wenn innerhalb eines halben Jahres danach, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde über die Verlängerung die Prognose einer überwiegenden Lebensunterhaltssicherung im Sinne von § 25 b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 gerechtfertigt ist. Für Ehegatten und Lebenspartner von Studierenden und Auszubildenden gilt, dass die Verlängerung nur in Betracht kommt, wenn deren Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit im Sinne der allgemeinen Anforderungen überwiegend gesichert ist (vgl. Abs. 4). Sind Kleinkinder zu betreuen, gilt, dass der Ehegatte jedenfalls ein halbes Jahr nach Vollendung des zweiten Lebensjahres des jüngsten Kindes eine Halbtagsbeschäftigung von mindestens 20 Stunden aufgenommen haben muss. Nach Beendigung der Ausbildung gelten für die Familie wieder die allgemeinen Maßstäbe. 25b.1.3.1. 2 . Lediglich ergänzende Sozialleistungen liegen immer dann vor, wenn der Anspruch auf Sozialleistungen nur wegen der Kinder besteht, der Lebensunterhalt der Eltern bzw. des Elternteiles einschließlich anteiliger Miete und ohne Berücksichtigung des Kindergeldes aber im Sinne von Abs. 1 S. 2 Nr. 3 überwiegend gesichert ist (die Eltern sind bei der Berechnung so zu stellen, als hätten sie keine Kinder). Der Begriff „Kinder“ bezieht sich dabei nicht nur auf minderjährige Kinder, sondern auf alle Kinder der Familie, für die die Eltern zur Leistung von Unterhalt verpflichtet sind und tatsächlich einen Beitrag leisten. Dies dürfte etwa bei volljährigen Schülern und Studenten regelmäßig der Fall sein. 25b.1.3.1. 3 . Die Ausnahme gilt für Alleinerziehende mit einem oder mehreren Kindern, die vorübergehend auf Sozialleistungen angewiesen sind, weil ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, da diese die Erziehung des oder der Kinder gefährden würde. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist jedenfalls die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, in der Regel nicht gefährdet, soweit seine Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne des SGB VIII oder auf sonstige Weise sichergestellt ist. Steht die Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit zum Verlängerungszeitpunkt fest, ist die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Zeitpunkt der Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes bzw. bis zum Zeitpunkt des voraussichtlichen Wiedereintritts der Zumutbarkeit zuzüglich eines halben Jahres, längstens jedoch für zwei Jahre zu verlängern. Eine Verlängerung kommt nach Vollendung des dritten Lebensjahres des jüngsten Kindes nur in Betracht, wenn innerhalb eines halben Jahres danach, spätestens jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung der Ausländerbehörde über den Verlängerungsantrag, die Prognose einer über-wiegenden Lebensunterhaltssicherung im Sinne von Abs. 1 S. 2 Nr. 3 gerechtfertigt ist. Merke: Da die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 durch die speziellere Regel § 25b Abs.1 Satz 2 Nr. 3 ersetzt wird, ist die Regelung in § 25b Abs. 1 Satz 2 als Spezialregelung zu § 5 Abs. 3 Satz 2 zu verstehen. Daher kommt ein Absehen von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung im Ermessen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht in Betracht. Dieses PDF wurde erstellt am: 21.05.2021                                                                    Seite 286 von 899
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Hilfsweise ist das Ermessen nach § 5 Abs. 3 Satz 2 jedenfalls dann negativ auszuüben, wenn anhand der Erwerbsbiographie keine ausreichenden Bemühungen zur Erzielung von Erwerbseinkommen erkennbar sind. In diesem Fall liegen keine ausreichenden Integrationsleistungen vor. Als fehlende Bemühungen sind auch fehlende Bemühungen zur Beseitigung des Beschäftigungsverbots nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 anzusehen. Merke: Der Begriff „vorübergehend“ ist im Zusammenhang mit der Voraussetzung vorhandener Kinder zu sehen. Die Ausnahme berücksichtigt, dass durch Kinder in der Familie die überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts erschwert sein kann. Eine zeitliche Grenze, die den Begriff „vorübergehend“ definiert, kann indes nicht festgelegt werden. Es müssen zur Auslegung jedoch berechtigte Anhaltspunkte dafür gegeben sein, dass der Bezug dieser ergänzenden Sozialleistungen nicht dauerhaft erfolgen wird (vgl. Ziffer 104a.6.2 AVV-AufenthG). 25b.2. Ausschlussgründe Grundsätzlich sollen nur Ausländer, die nicht regelmäßig oder wesentlich gegen Rechtsvorschriften oder gerichtliche oder behördliche Entscheidungen verstoßen haben, begünstigt werden. 25b.2.1. Vorsätzliches Verhindern oder Verzögern der Aufenthaltsbeendigung Maßgeblich für das Vorliegen des Ausschlussgrundes nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ist, ob die Aufenthaltsbeendigung durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen verhindert oder verzögert. Eine Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtliche Umstände liegt insbesondere dann vor, wenn der Ausländer Falschangaben über seine Identität – einschließlich Alter und Herkunftsstaat -, über das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft oder über den (mangelnden) Besitz eines Passes macht. Dasselbe gilt für eine nachweisliche und schwerwiegende Täuschung über eine Traumatisierung, die eine Ausweisung rechtfertigt (das bloße Behaupten einer nicht als glaubhaft bewerteten Traumatisierung stellt keine solche Täuschung dar). Die Regelung knüpft grundsätzlich nur an aktuelle Mitwirkungsleistungen des Ausländers an, bedeutet aber nicht, dass jedes Fehlverhalten in dem vorangegangenen Verfahren außer Betracht zu bleiben hat. Vielmehr können in der Vergangenheit begangene (u. U.) schwere und jahrelange Täuschungshandlungen zur Staatsangehörigkeit/Identität und fehlende Mitwirkung bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten einen Ausnahmefall begründen, die die Versagung der Aufenthaltserlaubnis rechtfertigen , sofern diese allein ursächlich für die lange Aufenthaltsdauer gewesen sind. Das VG Berlin hat mit Urteil vom 21.04.2016, Az. VG 11 K 485.15, hierzu folgendes ausgeführt: „….vergangene Täuschungshandlungen über die Identität und die vergangenen fehlenden Bemühungen zur Beschaffung eines Heimreisedokuments begründen einen Ausnahmefall, in dem von der Titelerteilung nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG abzusehen ist. Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG nicht erfasste (zurückliegende) Täuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 S. 2 AufenthG relevanten Integrationsleistungen für die nach § 25b Abs. 1 S. 1 AufenthG maßgebliche Regelannahme der nachhaltigen Integration beseitigen (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 23.09.2015 – 2 M 121/12 – juris, Rdnr. 10; OVG Münster, Beschluss vom 21.07.2015 – 18 B 486/14 – juris, Rdnr. 15).“ Darüber hinaus vertritt das VG Berlin die Auffassung, dass “…Täuschungshandlungen und fehlende Mitwirkung so schwerwiegend sind, dass sie die Regelannahme einer Integration nach § 25 Abs. 1 S. 2 AufenthG widerlegen, wenn der Ausländer über einen langen Zeitraum und wiederholt vorsätzlich falsche Angaben machte, um sich für viele Jahre einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erschleichen.“ Die freiwillige Offenbarung einer anderen Identität reicht allein nicht aus, um das Gewicht der vergangenen Täuschungshandlungen entfallen zu lassen. Vielmehr ist in Anlehnung an den in § 25b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AufenthG genannten Zeitraum ein Ablauf von sechs bzw. acht Jahren nötig, in den der Ausländer unverschuldet an seiner Ausreise verhindert war. Gab es unabhängig vom Verhalten des Ausländers Gründe, die einer Abschiebung entgegenstanden, fehlt es an dieser Ursächlichkeit. So hat etwa ein Ausländer, der eine Urkunde vernichtet hat, der aber wg. einer auf Erkrankung oder familiärer Beziehung beruhenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung auch unabhängig davon nicht hätte abgeschoben werden können, behördliche Maßnahmen nicht ursächlich verzögert oder behindert. Eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit kann, auch wenn diese für die lange Aufenthaltsdauer allein ursächlich gewesen ist, im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unbeachtlich sein, wenn ein Ausländer seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit und diejenige seiner Familienangehörigen von sich aus offenbart und aktiv an der Beschaffung entsprechender Identitätsnachweise seines Heimatstaates mitgewirkt hat. Haben eigene ausländerbehördliche Ermittlungen zu Erkenntnissen über die Identität des Ausländers geführt, muss die Offenbarung spätestens im unmittelbaren Zusammenhang mit der Konfrontation mit diesen Erkenntnissen erfolgt sein. Eine spätere Offenbarung beseitigt den Ausschlussgrund ansonsten nicht. Eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung immer unbeachtlich, wenn ein unbegleiteter minderjähriger Ausländer (UMA) seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit etwa durch die Vorlage des für die Erteilung ohnehin erforderlichen Passes von sich aus offenbart. Es erfolgt keine Zurechnung des Verhaltens des gesetzlichen oder eines bestellten Vertreters in der Vergangenheit. Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass einer Person, die sonst alle Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt, und die keinen gültigen Pass oder anerkannten Passersatz besitzt, im Einzelfall eine Zusicherung gemäß § 38 VwVfG zur Vorlage bei ihrer Heimatvertretung ausgestellt werden soll, wonach ihr bei Vorlage eines Passes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden wird. Die Gültigkeit der Zusicherung ist auf 6 Monate zu befristen. Zum endgültigen Nachweis der offenbarten Identität gilt der vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ggf. nach entsprechender Zusicherung ohnehin vorzulegende Pass. Denn in diesem Zusammenhang gelten die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4, sofern nicht im Ermessen von der Passpflicht abzusehen ist (s. A.5.3.2.4., A.48.4.1.). Soweit ein Betroffener nachgewiesen hat, dass er einen Antrag auf Ausstellung oder Verlängerung eines Passes gestellt hat, wird ihm die Aufenthaltserlaubnis für grundsätzlich 1 Jahr in einem Ausweisersatz ausgestellt. Voraussetzung ist allerdings gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1a, dass die Identität durch Vorlage eines belastbaren Identitätsnachweises nachgewiesen Dieses PDF wurde erstellt am: 21.05.2021                                                                    Seite 287 von 899
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin ist. Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass dies immer dann der Fall ist, wenn der Betroffene einen abgelaufenen oder sonst ungültigen Pass oder Passersatz vorlegt oder ausweislich der Akte vorgelegt hat und eine Bescheinigung der Botschaft vorlegt, wonach ihm auf seine Personalien ein Pass ausgestellt werden wird. 25b.2.2. Vorliegen eines besonders schwerwiegenden oder schwerwiegenden Ausweisungsinteresses im Sinne von § 54 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 und 2 n.F. Durch den Ausschlussgrund wird die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 insofern verschärft, als dass bei Vorliegen des Ausschlussgrundes - also Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 - auch keine Annahme eines atypischen Sachverhalts in Betracht kommt und die Erteilung zwingend ausgeschlossen ist. Nur Verurteilungen nach § 54 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, die bereits einem Verwertungsverbot gemäß § 51 BZRG - Tilgung aus dem Strafregister - unterliegen, bleiben außer Betracht. Um widersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden, gilt der Ausschluss auch in den Fällen des § 54 Abs. 2 Nr. 1a. Auf Grund der Spezialität des Tatbestandes und seiner Einordnung innerhalb von § 54 Abs. 2 bzw. der damit verbundenen gesetzgeberischen Wertung ist die Erteilung gleichfalls ausgeschlossen. Ist also gegen den Ausländer ein Ermittlungsverfahren anhängig, das im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zur Verwirklichung dieses Ausweisungsinteresses führen würde, ist das Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwingend auszusetzen (vgl. § 79 Abs. 2). Bei einer entsprechenden Verurteilung ist regelmäßig von einer nicht nachhaltigen Integration auszugehen und das Ermessen i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 zu Lasten des Antragstellers anzuwenden. ...weggefallen... Im Übrigen gelten im Rahmen von § 25b ausweislich der Gesetzesbegründung auch die Regelerteilungsvo-raussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, so dass gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 die Titelerteilung nach § 25b in der Regel voraussetzt, dass überhaupt kein Ausweisungsinteresse besteht (vgl. BT Drs. 18/4097; zu Nr. 13 - § 25 b Abs. 2 - des Gesetzesentwurfs). Ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung kommt nur unter Annahme eines atypischen Sachverhalts bzw. im Ermessen gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 von dem Vorliegen der Regelerteilungsvoraussetzung in Betracht. ...weggefallen... Bei Verurteilungen zu Jugend- bzw. Freiheitsstrafen ist, sofern nicht ohnehin ein dauerhafter Ausschlussgrund verwirklicht wurde, regelmäßig von nicht ausreichenden Integrationsleistungen auszugehen und das Ermessen i.S.v. § 5 Abs. 3 Satz 2 zu Lasten des Antragstellers anzuwenden. Hier kommt nur ausnahmsweise eine Erteilung in Betracht, wenn dennoch eine insgesamt positive Integrationsprognose gestellt werden kann. Hierbei ist zu bewerten, wie schwer die Straftaten wiegen, wie lange sie zurückliegen, ob eine Wiederholungsgefahr besteht und ob sich der Ausländer seitdem erfolgreich um seine Integration bemüht hat, so dass den Straftaten ggf. zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag weniger Gewicht beizumessen ist und gleichwohl bei einer Gesamtbetrachtung von einer positiven Integrationsprognose ausgegangen werden kann. Geldstrafen bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen bei Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, können im Einzelfall außer Betracht bleiben. 25b.3. Ausnahme von der überwiegenden Lebensunterhaltssicherung und den mündlichen Sprachkenntnissen Absatz 3 sieht über die Regelung in § 25b Abs. 1 Satz 2 hinaus für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von den Anforderungen der Lebensunterhaltssicherung sowie des Vorliegens hinreichender mündlicher Deutschkenntnisse ab bei Ausländern, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aus Altersgründen das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung sowie das Sprachnachweiserfordernis nicht erfüllen können. Das Erfordernis, sich im Übrigen in die hiesigen Verhältnisse nachhaltig integriert zu haben, gilt aber auch für diesen Personenkreis. Die Gründe Krankheit bzw. Behinderung müssen regelmäßig durch ärztliche Atteste belegt werden, die den Schluss nahelegen, dass von den Betroffenen das Sprachnachweiserfordernis bzw. das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nicht zu verlangen ist. Auf einen Nachweis kann nur dann verzichtet werden, wenn die Ausschlussgründe offenkundig sind. Nicht jede Krankheit oder Behinderung führt zum Ausschluss dieser Voraussetzungen, sondern nur diejenigen, die den Ausländer an der Erlangung der Kenntnisse hindern. Beispielhaft sei die Unfähigkeit des Ausländers genannt, sich mündlich oder schriftlich zu artikulieren oder angeborene Formen geistiger Behinderung oder altersbedingte Beeinträchtigungen. Für das Absehen bei Behinderung, Krankheit gelten die allgemeinen zu § 9 Abs. 2 Satz 3 entwickelten Kriterien. Ein Absehen aus Altersgründen von den vorgenannten Voraussetzungen ist jedenfalls ab dem 65. Lebensjahr sowie bei allen noch nicht schulpflichtigen Kindern, d.h. Kindern vor Vollendung des 6. Lebensjahres (§ 8 SchulGBln) anzunehmen. Soll davon abweichend aus Altersgründen von den Voraussetzungen abgesehen werden, ist konkret zu belegen, dass aus Altergründen der Spracherwerb und die überwiegende Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllt werden können. Dieses PDF wurde erstellt am: 21.05.2021                                                                 Seite 288 von 899
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Die übrigen Voraussetzungen bleiben von dieser Ausnahmeregelung unberührt. 25b.4. Erleichterte Voraussetzungen für Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder Absatz 4 regelt die Möglichkeit für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder, die mit einem Begünstigten nach Absatz 1 in familiärer Lebensgemeinschaft leben, abweichend von der erforderlichen Aufenthaltsdauer in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten. Bzgl. der entsprechenden Anwendung des Abs. 1 S. 2 Nr. 2 – 5 gelten keine Besonderheiten. Der Lebensunterhalt der in Absatz 4 bezeichneten Familienangehörigen ist auch gesichert bzw. überwiegend gesichert im Sinne von Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, wenn nur ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein entsprechendes Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, welches den Lebensunterhalt der gesamten Bedarfsgemeinschaft überwiegend sichert. § 31 gilt für Ehegatten und Lebenspartner entsprechend. Erteilungsgrundlage bleibt aber § 25b Abs. 4. Der Familiennachzug ist gem. § 29 Abs. 3 S. 3 ausgeschlossen. 25b.5. Aufenthaltsdauer/Nebenbestimmung/Sperrwirkung Die Aufenthaltserlaubnis wird regelmäßig für 2 Jahre ausgestellt und mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit erlaubt “ versehen. Werden öffentliche Leistungen bezogen, ist die Aufenthaltserlaubnis mit einer Wohnsitzauflage zu versehen, vgl. A. 12.2.2. Ausländer, die bei der Ersterteilung noch keine ausreichenden schriftlichen und mündlichen Sprachkenntnisse der Stufe B1 aufweisen, sind gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 3 zum Integrationskurs zu verpflichten. Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden, so dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b auch in Betracht kommt, wenn zuvor ein Asylantrag nach § 30 Absatz 3 des Asylverfahrensgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Hinsichtlich der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis findet § 26 Abs. 4 Anwendung. Die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist nach § 9a Abs. 3 Nr. 1 ausgeschlossen. Die Sperrwirkung nach § 11 hindert grundsätzlich die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, allerdings ist in diesen Fällen zu prüfen, ob eine Aufhebung der Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 in Betracht kommt, weil die Erteilungsvoraussetzungen nach § 25b erfüllt sind, vgl. A.11.4. In den Fällen einer Sperre nach § 11 Abs. 7 soll das Ermessen zu Gunsten der Betroffenen zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ausgeübt werden. Ausländern, deren Antrag auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 3 S. 1 abgelehnt wurde, weil ein in häuslicher Gemeinschaft lebendes Familienmitglied Straftaten begangen hat, können bei Vorliegen der Voraussetzung Aufenthaltstitel nach § 25b erteilt werden. 25b.6. Übergang aus der Beschäftigungsduldung, § 60d Absatz 6 regelt den Übergang von der Beschäftigungsduldung von § 60d in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b. Merke: Nach dem klaren Wortlaut des § 25b Abs. 6 genügt es nicht, wenn der Geduldete – etwa vor Inkrafttreten des Gesetzes zum 1.1.2020 die Voraussetzungen für § 60d erfüllt hat. § 25 b Abs. 6 greift somit erst zum 1.7.2022. Hierfür müssen die folgenden Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Ein Ausländer, sein Ehegatte/Lebenspartner und in familiärer Lebensgemeinschaft lebende minderjährige ledige Kinder sind seit 30 Monaten im Besitz einer Duldung nach § 60d. Diese Voraussetzungen müssen von allen Familienangehörigen erfüllt werden. Dies geht aus der Formulierung „und“ in § 25b Abs. 6 S. 1 hervor. Die Voraussetzungen des § 60d müssen zum Zeitpunkt der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25b weiterhin erfüllt sein. Der Ausländer muss über hinreichende deutsche mündliche Sprachkenntnisse verfügen. Zudem genügt es, wenn der Ausländer selbst über die hinreichenden deutschen mündlichen Sprachkenntnisse verfügt; seine Familienangehörigen, müssen diese Voraussetzungen nicht erfüllen. Das Vorliegen seiner hinreichenden schriftlichen Sprachkenntnisse oder der seines Ehegatten oder Lebenspartners wird geprüft, wenn aktenkundig ist, dass der Ausländer die Möglichkeit des Besuchs eines Integrationskurses hatte, weil wir ihn verpflichtet haben bzw. ihm – auch aus Landesmitteln – diese Möglichkeit gewährt wurde. Im Zweifelsfall ist der Ausländer hierzu zu befragen. Die geforderten mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis der Stufe A2 des GER vorgelegt wird (z. B. „Deutsch-Test für Zuwanderer“ – Kompetenzstufe A2). Neben dem Sprachstandszeugnis der Stufe A 2 sind die geforderten mündlichen und schriftlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen, wenn der Ausländer bereits längere Zeit im Berufsleben gestanden hat und sodann einfache Gespräche ohne Zuhilfenahme eines Sprachmittlers auf Deutsch geführt werden können und/oder einfache Sachverhalte verschriftlicht werden können, vier Jahre eine deutschsprachige Schule mit Erfolg (Versetzung in die nächsthöhere Klasse) besucht, oder ein Schulabschluss erworben wurde oder Dieses PDF wurde erstellt am: 21.05.2021                                                                  Seite 289 von 899
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutschsprachige Ausbildung, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, erfolgreich abgeschlossen wurde. Liegen die Voraussetzungen vor, sind die üblichen Fristen von 8 bzw. 6 Jahren (vgl. § 25b Abs. 1 S. 2 Nr.1) unerheblich und die Aufenthaltserlaubnis soll früher erteilt wird. Die Erteilung ist der Regelfall („soll“). Dieses PDF wurde erstellt am: 21.05.2021                                                                 Seite 290 von 899
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 26 Inhaltsverzeichnis A.26. Dauer des Aufenthalts ..................................................................................................................................................... 291 (2. ÄndGAusreisepflicht; 24.09.2020; VAB-Kommission 2019/20) .................................................................................... 291 26.1. Erteilungsdauer humanitärer Aufenthaltserlaubnisse ............................................................................................... 291 26.2. Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ................................................................................................. 291 26.3. Niederlassungserlaubnis bei AE nach § 25 Abs. 1 und 2 S. 1 1. Alt. sowie § 23 Abs. 4 .......................................... 292 26.3.1.1. NE bei fünfjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ................................................................................ 293 26.3.1.2. Es liegt kein Widerruf nach § 73 Abs. 2a AsylG vor .................................................................................... 293 26.3.1.3. Überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes ....................................................................................... 294 26.3.1.4. Hinreichende Sprachkenntnisse .................................................................................................................. 294 26.3.1.5. Sonstige Voraussetzungen .......................................................................................................................... 294 26.3.2.1. Berücksichtigung von Erkrankungen, Ehegattenprivileg und sonstige anrechenbare Zeiten (NE nach fünf Jahren Besitz der AE) ................................................................................................................................................. 294 26.3.2.2. Ausnahme von der Sicherung des Lebensunterhaltes bei Erreichen der Regelaltersgrenze (nur bei fünfjährigem Besitz der Aufenthaltserlaubnis) ............................................................................................................ 294 26.3.3.1. NE bei dreijährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ................................................................................ 294 26.3.3.2. Es liegt kein Widerruf nach § 73 Abs. 2a AsylG vor .................................................................................... 295 26.3.3.3. Beherrschen der deutschen Sprache .......................................................................................................... 295 26.3.3.4. Weit überwiegende Sicherung des Lebensunterhaltes ................................................................................ 296 26.3.3.5. Sonstige Voraussetzungen .......................................................................................................................... 296 26.3.4. Ehegattenprivileg und sonstige anrechenbare Zeiten (drei Jahre Besitz der AE) .......................................... 296 26.3.5. Entsprechende Anwendung von § 35 AufenthG ............................................................................................. 296 26.4. Niederlassungserlaubnis nach humanitären Aufenthalt ............................................................................................ 296 26.4.1.3. Ermessensausübung im Rahmen von Abs. 4 Satz 1 ................................................................................... 297 26.4.1.4. Unterbrechungen der 5-Jahres-Frist im Sinne von Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ................ 297 26.4.1.5. Keine NE bei AE nach §§ 24, 25 Abs. 4 Satz 1 oder § 25 Abs. 4 a ............................................................. 298 26.4.1.6. Familiennachzug .......................................................................................................................................... 298 26.4.1.7. Verweis auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 (Lebensunterhaltssicherung) ......................................... 298 26.4.4. Entsprechende Anwendung von § 35 AufenthG .................................................................................................... 299 A.26. Dauer des Aufenthalts ( 2. ÄndGAusreisepflicht; 24.09.2020; VAB-Kommission 2019/20 ) 26.1. Erteilungsdauer humanitärer Aufenthaltserlaubnisse Gem. dem Wortlaut des § 26 Abs.1 Satz 1 kann die Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden. Zudem besagt § 26 Abs. 1 Satz 2, dass in den Fällen des § 25 Abs. 1 und 2 1. Alt. die AE erstmalig für 3 Jahre zu erteilen ist (§ 26 Abs. 1 Satz 2; zu den Fällen der Verlängerung vgl. unten 26.3.2). Für die Fälle des § 25 Abs.2 Satz 1 2. Alternative ist bei Ersterteilung eine Mindestfrist von 1 Jahr vorgesehen; bei Verlängerung eine Mindestfrist von 2 Jahren. Diese Fristen orientieren sich dabei an § 26 Abs. 3, der nach einer Geltungsdauer von drei Jahren vorbehaltlich eines Widerrufs oder einer Rücknahme des BAMF einen Rechtsanspruch auf eine Niederlassungserlaubnis gewährt, sofern die besonderen Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 erfüllt sind. ...weggefallen... In Einzelfällen (§§ 22, 23 Abs. 1, 23 a, 24, 25 Abs. 4 S. 2) kann zur Entlastung der Ausländerbehörde von der Drei-Jahres-Frist abgewichen werden, solange nicht absehbar ist, dass das der Ausreise entgegenstehende Hindernis in nächster Zeit endet. Für die Fälle des § 25 Abs. 3 ist eine Mindestfrist von einem Jahr vorgesehen (§ 26 Abs. 1 Satz 4). Vgl. auch A.7.2.1.2. 26.2. Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Gemäß § 26 Abs. 2 ist bei jeder Verlängerung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ersterteilung noch vorliegen. Ist der Betroffene nach Ablauf der Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des § 25 Abs. 3 – 5 oder der Duldung, die auf einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 beruhen, nicht ausgereist, so ist vor jeder Dieses PDF wurde erstellt am: 21.05.2021                                                                                                                      Seite 291 von 899
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Verlängerung erneut das BAMF gem. § 72 Abs. 2 zu beteiligen , sofern keine gemäß § 42 AsylG bindende Entscheidung des BAMF über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes vorliegt. Dies folgt aus § 8 Abs. 1 (zu den Einzelheiten des Verfahrens vgl. Ausführungen zu § 72 Abs. 2 sowie A.72.2 . 10. ) . Eine Beteiligung des BAMF ist ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn aufgrund einer Vielzahl gleichgelagerter Beteiligungsverfahren bzw. gleichgelagerter Entscheidungen des BAMF über das Vorliegen von Abschiebungsverboten im Rahmen des Asylverfahrens bereits feststeht, dass ein Abschiebungshindernis zum Entscheidungszeitpunkt besteht bzw. nicht besteht. In den Fällen, in denen die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat der EU erfolgte , fehlt es an einer widerrufs- bzw. rücknahmefähigen Entscheidung des BAMF. In entsprechender Anwendung des § 73 b AsylG in Verbindung mit Art. 19 der Richtlinie 2011/95/EU ist daher das BAMF vor der Verlängerung um eine Überprüfung des Fortbestehens des subsidiären Schutzes zu bitten. Teilt das BAMF nicht innerhalb von 3 Monaten mit, dass das Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren aufgenommen wurde, ist der Titel bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu verlängern. 26.2.1. Für Asylberechtigte oder Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (§ 3 AsylG, vormals § 60 Abs. 1, früher § 51 AuslG) gilt § 73 Abs. 2a AsylG. Danach hat das BAMF spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Anerkennung weiterhin vorliegen. Ist das Widerrufs - bzw. Rücknahmeverfahren rechts- oder bestandskräftig zu Lasten des Betroffenen abgeschlossen, gilt A.52. 26.2. 2. Wird der Familiennachzug zu einem Ausländer beantragt, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder Abs. 2, Alt. 1 oder § 25 Abs. 3 besitzt, ist vor der Entscheidung über den Nachzugsantrag bzw. vor der Zustimmung im Einreiseverfahren nicht beim BAMF anzufragen, ob der Widerruf oder die Rücknahme in Betracht kommt. Hat der Stammberechtigte eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2, Alt. 2 kommt bei einem Familiennachzug eine Anfrage nur ausnahmsweise in Betracht (zu den Einzelheiten vgl. A.29.2.1.). 26.2.3. Bestehen bei einem Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1, 2 oder 3 konkrete Hinweise für das Vorliegen von Widerrufs- bzw. Rücknahmegründen oder besteht, etwa wegen geringer Integrationsleistungen oder Ausweisungsgründen, ein besonderes öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts soll beim BAMF angefragt werden, ob die BAMF-Entscheidung widerrufen bzw. zurückgenommen werden soll, um danach dann den Aufenthalt etwa durch einen Widerruf nach § 52 zu beenden. Teilt das BAMF nicht innerhalb von 3 Monaten mit, dass das Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren aufgenommen wird, ist der Titel bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu verlängern. Das BAMF ist zu informieren, wenn Informationen darüber vorliegen, dass Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 1 bis 2 in ihr Heimatland gereist sind, § 8 Abs. 1 c AsylG. 26.3. Niederlassungserlaubnis bei AE nach § 25 Abs. 1 und 2 S. 1 1. Alt. sowie § 23 Abs. 4 26.3.0. Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach drei bzw. fünf Jahren an Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 (Asylberechtigte) bzw. Abs. 2 Satz 1 1. Alt. (anerkannte Flüchtlinge nach der GFK) sowie § 23 Abs. 4 (sog. Resettlement-Flüchtlinge) besitzen, ist in § 26 Abs. 3, Satz 1, Satz 3 und Satz 6 als lex specialis zu § 9 ...weggefallen... geregelt und ist stets vorrangig vor der Niederlassungserlaubnis nach Abs. 4 zu prüfen . Die Niederlassungserlaubnis wird für Titelinhaber des genannten Personenkreises mit Inkrafttreten des IntG am 06.08.2016 nur dann erteilt, wenn durch den Schutzberechtigten Integrationsleistungen erbracht worden sind. Die besondere Lage der unter diese Vorschrift fallenden Ausländer wird dadurch berücksichtigt, als vom Erfordernis der Beiträge zur ges. Rentenversicherung oder vergleichbarer Aufwendungen abgesehen wird und nach fünf Jahren lediglich eine überwiegende Lebensunterhaltssicherung vorausgesetzt wird und als erforderliches Sprachniveau hinreichende Sprachkenntnisse (A 2) genügen. Ein besonderer Integrationsanreiz besteht durch die Möglichkeit, bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, wenn das Sprachniveau C 1 erreicht wurde und der Lebensunterhalt weit überwiegend gesichert wird (vgl. hierzu A.26.3.3.1). Die Gebührenbefreiung nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 1 AufenthV besteht für den o.g. Personenkreis fort. Merke: Im Rahmen des § 26 Abs. 3 AufenthG (n.F.) empfiehlt es sich aus Gründen der Verfahrensökonomie immer zuerst zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Satz 3 AufenthG vorliegen (NE nach drei Jahren), erst wenn dies nicht der Fall ist, sind die Voraussetzungen nach § 26 Abs. 3 Satz 1 AufenthG zu prüfen. Die Erteilung der Niederlassungserlaubnis ist in den Fällen des nach § 25 Abs. 1 bzw. Abs. 2 Satz 1 1. Alt. ausgeschlossen, wenn das BAMF nach § 73 Abs. 2a AsylG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen (§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 3 Nr. 2). Hierbei sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden: Ist die Entscheidung des BAMF im Asylverfahren in den Jahren 2015, 2016 oder 2017 unanfechtbar geworden, kann eine Niederlassungserlaubnis nur erteilt werden, wenn das BAMF ausdrücklich mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für Widerruf/Rücknahme nicht vorliegen (vgl. Wortlaut des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 2. HS und Satz 3 Nr. 2, 2. HS). Für diese Mitteilung gelten gemäß § 73 Abs. 7 AsylG besondere Fristen: für Entscheidungen, die in 2015 unanfechtbar geworden sind, muss die Mitteilung bis zum 31.1.2020 vorliegen, für Entscheidungen, die in 2016 unanfechtbar geworden sind, bis zum 31.1.2021, für Entscheidungen, die in 2017 unanfechtbar geworden sind, bis zum 31.1.2022. Liegt zum genannten Zeitpunkt keine Mitteilung des BAMF vor, ist dieses unter Fristsetzung von weiteren 3 Monaten zur Mitteilung aufzufordern. Hierfür steht im Fachverfahren ein Schreiben zu Verfügung. Liegt auch nach 3 Monaten keine Mitteilung vor, ist die Niederlassungserlaubnis (so die Voraussetzungen im Übrigen vorliegen) zu erteilen. Für alle anderen Entscheidungen, die vor 2015 oder nach 2017 unanfechtbar geworden sind, gilt weiterhin die Frist von 3 Jahren und einem Monat nach Unanfechtbarkeit gemäß § 73 Abs. 2a AsylG. Hier gilt aufgrund des Wortlauts von § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 1. HS und Satz 3 Nr. 2, 1. HS, dass bis zum Ablauf dieser Frist eine Mitteilung des BAMF vorliegen muss. Ist Dieses PDF wurde erstellt am: 21.05.2021                                                                   Seite 292 von 899
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin dies nicht der Fall, ist ...weggefallen... die Niederlassungserlaubnis zu erteilen ...weggefallen... , wenn die jeweiligen zeitlichen und sonstigen Voraussetzungen erfüllt werden ...weggefallen... . Die Niederlassungserlaubnis ist dann zu erteilen, ohne dass es auf die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 ankommt (so ausdrücklich § 5 Abs. 3 Satz 4). Dagegen sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 Abs. 1 grundsätzlich beachtlich. Das durch § 5 Abs. 3 S. 2 (s . A.5.3.2. ) eröffnete Ermessen ist hinsichtlich § 5 Abs. 1 Nr. 1a, 3 und 4 regelmäßig zu Gunsten der Antragsteller auszuüben und von der Erfüllung dieser Erteilungsvoraussetzungen abzusehen. Im Übrigen gehen die spezielleren Erteilungsvoraussetzungen in den §§ 9 Abs. 2 bzw. 26 Abs. 3 vor. Ob § 5 Abs. 4 die Erteilung der Niederlassungserlaubnis hindert, ist durch Anfrage bei den Sicherheitsbehörden gem. § 73 Abs. 2 festzustellen. Insofern gelten keine Besonderheiten. Erfolgt eine Mitteilung des BAMF über das Vorliegen der Voraussetzungen eines Widerrufs oder einer Rücknahme, ist die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht möglich. Da hier regelmäßig offen ist, wann die Entscheidungen über den Widerruf bzw. die Rücknahme rechts- oder bestandskräftig entschieden sind, beträgt die Geltungsdauer für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich drei Jahre. Sind durch die Anrechnung von Voraufenthaltszeiten die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllt, bevor die Mitteilungsfrist abgelaufen ist (siehe dazu A.26.3.1.1. und A.26.3.3.1.), sind wiederum zwei Fallkonstellationen zu entscheiden: Ist die Entscheidung des BAMF im Asylverfahren in den Jahren 2015, 2016 oder 2017 unanfechtbar geworden und gelten deshalb die verlängerten Mitteilungsfristen des § 73 Abs. 7 AsylG, kann die Niederlassungserlaubnis mangels Mitteilung des BAMF nicht erteilt werden (vgl. § 26 Abs. 3: „muss das Bundesamt mitgeteilt haben“); die Aufenthaltserlaubnis ist regulär zu verlängern. Zugleich ist das BAMF durch einfaches Schreiben ohne Fristsetzung darüber zu informieren, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis außer der Mitteilung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 2 vorliegen, und darum zu bitten, diese Mitteilung zeitnah zu übersenden. Hierfür steht im Fachverfahren ein Schreiben zur Verfügung. Lehnt das BAMF dies ab oder antwortet gar nicht, bleibt es dabei, dass die Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden kann. Merke: Mangels einer gesetzlichen Übergangsregelung ist auch in den Fällen, in denen nach alter Rechtslage            zunächst eine NE erfolgreich geprüft und ein eAT bestellt wurde, die neue Rechtslage zu beachten und gelten deshalb die verlängerten Mitteilungsfristen des § 73 Abs. 7 AsylG. Kann der gelieferte eAT mangels Mitteilung des BAMF nicht ausgehändigt und die Niederlassungserlaubnis nicht erteilt werden, ist die Aufenthaltserlaubnis zu verlängern. Auch in diesen Fällen ist das BAMF durch einfaches Schreiben ohne Fristsetzung darüber zu informieren, dass alle Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis außer der Mitteilung nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 Nr. 2 vorliegen, und darum zu bitten, diese Mitteilung zeitnah zu übersenden. Ist die Entscheidung vor 2015 oder nach 2017 unanfechtbar geworden und gilt daher die Frist gemäß § 73 Abs. 2a AsylG, so bleibt es dabei, dass das BAMF unter Fristsetzung von 1 Monat aufgefordert wird mitzuteilen, ob eine Entscheidung gem. § 73 AsylG erfolgen wird. Dazu steht im Fachverfahren ein Schreiben zur Verfügung. Wird dies verneint oder antwortet das BAMF nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann die Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Im Übrigen kommt es für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis bei AE-Inhabern gem. § 23 Abs. 4 nicht auf eine irgendwie geartete Zulieferung des BAMF an. Soweit einem sog. Resettlement-Flüchtling eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 vor dem 01.01.2016 erteilt wurde und er diese Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 2 i.V.m. § 104 Abs. 5 seit 3 Jahren besitzt, ist die Niederlassungserlaubnis nach 26 Abs. 3 zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erteilen. Eine Prüfung für eine mögliche Rücknahme erfolgt in den Fällen des § 23 Abs. 4 nur bei entsprechenden Anhaltspunkten. 26.3.1.1. NE bei fünfjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist in der Mehrheit der Fälle der fünfjährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 oder 2 Satz 1 1. Alt. erforderlich, wobei die Geltungsdauer der Aufenthaltsgestattung gem. § 55 AsylG bzw. des Besitzes eines Ankunftsnachweises (AKN) anrechenbar ist (vgl. hierzu D.55 bzw. D.63a. und D.87c.). Da der Begriff „seit“ einen ununterbrochenen Zeitraum voraussetzt, sind Unterbrechungen grundsätzlich beachtlich. In besonderen Ausnahmefällen können Unterbrechungszeiten allerdings unschädlich sein, auch in diesen Fällen führen diese Unterbrechungen zur Anrechnung. Vgl. hierzu im Einzelnen A.26.4.1.4. Aufenthaltsgestattungszeiten der der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis vorausgegangenen Asylverfahren werden gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 auch dann auf die 5-Jahresfrist unabhängig angerechnet, wenn es keinen unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Abschluss der Asylverfahren und der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gibt (BVerwG, Urteil vom 13.09.2011, BVerwG 1 C 17.10). Eine Ausnahme von der Anrechnung gilt für die Gestattungszeiten, die vor einer etwaigen Ausreise oder Abschiebung des Betroffenen liegen. Merke: Für die Berechnung der Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis finden aber nicht nur die Zeiten der Aufenthaltsgestattung oder des Besitzes eines Ankunftsnachweises Anrechnung. Gem. § 26 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 4 können auch sonstige Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis zur Anrechnung kommen. Nach richtiger Auffassung muss dies vor dem Hintergrund des § 9 Abs. 4 Nr. 3 auch für andere Aufenthaltstitel jenseits des dritten Abschnitts gelten. Damit kann bereits unmittelbar nach Bekanntgabe eines positiven BAMF-Bescheides die zeitliche Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllt sein, wenn der Betroffene sich zuvor über Jahre im Asylverfahren aufgehalten und/oder eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck hatte. ...weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 21.05.2021                                                                     Seite 293 von 899
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