20210521
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Die gesetzliche Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 greift laut Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG 1 C 20.08, BVerwG 1 C 30.08 - vom 25.08.2009 nicht, sofern die Asylablehnung vor dem 01.01.2005 bestandskräftig geworden ist. Entgegen unserer früheren Rechtsauffassung vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, dass diese Sperrwirkung nur Anwendung finde, wenn der Ausländer den für ihn nachteiligen asylrechtlichen Bescheid gerichtlich auch darauf überprüfen lassen konnte, ob der Asylantrag zu Recht nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Das war bei Asylablehnungen, die vor dem 01.01.2005 bestandskräftig geworden sind, nicht möglich. Die Beschränkung des § 10 Abs. 3 S. 1 und 2 gilt nicht in den Fällen, in denen der Vertreter des Kindes gem. § 14 a Abs. 3 AsylG noch vor der Zustellung des BAMF-Bescheides auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichtet, in dem er erklärt, dass dem Kind keine politische Verfolgung droht. ...weggefallen... Hier liegt schon vom Wortlaut des § 14 a Abs. 3 AsylG und mangels eines förmlichen Asylantrags keine Antragsrücknahme im Sinne des § 10 Abs. 3 vor. In den sonstigen Fällen, in denen ein förmlicher Asylantrag gem. § 14 AsylG durch das Bundesamt bereits nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde und die Antragsrücknahme erst im Klageverfahren erfolgt, kommt § 10 Abs. 3 S. 2 dagegen zur Anwendung. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 S. 2, der gerade nicht an eine bestands- oder rechtskräftige Ablehnung anknüpft. Auch das Verhältnis des § 10 Abs. 3 S. 2 zu § 10 Abs. 3 S. 1 macht dies zwingend. Wollte man anders entscheiden, läge es in der Hand des Betroffenen, aus verfahrenstaktischen Gründen zuzuwarten bis das Bundesamt entschieden hat. Dann könnte er ggf. die negativen Folgen einer Entscheidung des Bundesamtes nach § 30 Abs. 3 AsylG abmildern, in dem er den Asylantrag zurücknimmt. § 10 Abs. 3 S. 2 würde leer laufen (BVerwG, Urteil vom 16.12.2008 - 1 C 37.07-). Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 5. Abschnitt abweichend von § 10 Abs. 3 S. 1 oder S. 2 erteilt (vgl. etwa VAB.A.23.a.2.1.1), so folgt daraus, dass § 10 Abs. 3 S. 1 oder S. 2 dauerhaft gegenstandslos wird. Wird die Aufenthaltserlaubnis etwa nach § 23a nicht mehr verlängert, lebt § 10 Abs. 3 S. 2 bzgl. der möglichen Anwendung des § 25 Abs. 5 nicht wieder auf. Ausländer, deren Asylantrag vom BAMF nach § 30 Abs. 3 Nr. 7 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, sind von der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 S. 2 ebenfalls ausgenommen. 10.3.3. Im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels kann auch einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag zurückgenommen hat, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. ...weggefallen... Ein Anspruchsfall im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Hlbs. liegt nur dann vor, wenn sich der Anspruch direkt aus dem Gesetz ergibt, wie es etwa in § 28 Abs. 1 S. 1, § 30 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1- 2 der Fall ist. Dabei müssen neben den besonderen Erteilungsvoraussetzungen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 erfüllt sein (BVerwG, Urt. V. 17.12.2015 – 1 C 31/14). So darf z.B. in der Regel kein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erfüllt sein. Hinsichtlich der Visumspflicht gelten die Vorschriften des § 39 AufenthV sowie § 5 Abs. 2 S. 1, wonach im Ermessen von der Visumspflicht abgesehen werden kann. Sollvorschriften wie in § 25 Abs. 5 Satz 2 begründen im Übrigen einen solchen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht. Dies folgt bereits daraus, dass der Gesetzgeber in § 10 Abs. 3 Satz 3, 2. Hlbs. eine gesonderte Ausnahmeregelung allein für die Sollvorschrift des § 25 Abs. 3 vorgesehen hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.11.2008 - OVG 3 M 50.08 - und Beschluss vom 17.12.2008 - OVG 3 N 137.08 - sowie VG Berlin, Urteil vom 19.12.2008 - VG 22 A 149.07 - und Hessischer VGH, Beschluss vom 27.05.2008 - 9 A 452/08 -). Auch eine Ermessensreduzierung begründet keinen Anspruchsfall im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. Hlbs. (so auch BVerwG, Urteil vom 16.12.2008 - 1 C 37.07 -). Die Anwendung von § 10 Abs. 3 S. 2 scheidet in den Fällen aus, in denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erteilt werden soll, weil ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. ...weggefallen... 5 oder 7 vorliegt. ...weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 21.05.2021 Seite 90 von 899
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 11 Inhaltsverzeichnis A.11. Einreise- und Aufenthaltsverbot ....................................................................................................................................... 91 (2. ÄndGAusreisepflicht; 08.10.2020; 22.10.2020) ............................................................................................................ 91 11.1. Einreise- und Aufenthaltsverbot ................................................................................................................................ 91 11.2. Zeitpunkt und Befristung von Amts wegen ................................................................................................................ 91 11.2.1. Zeitpunkt des Erlasses des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Ausweisung .............................................. 91 11.2.2.1. Zeitpunkt des Erlasses des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Abschiebung ......................................... 92 11.2.2.... weggefallen... ............................................................................................................................................... 92 11.2.2.2. Zurückschiebung .......................................................................................................................................... 92 11.2.3. Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von Amts wegen ................................................................ 92 11.2.4. Fristbeginn ...................................................................................................................................................... 93 11.2.5. Auflösende Bedingung und Nebenbestimmungen .......................................................................................... 93 11.3. Dauer der Sperrfrist - Ermessensentscheidung - Leitlinien ....................................................................................... 93 11.3.1. Dauer des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Ausweisung ...................................................... 93 11.3.1.1. Ermittlung der Höchstfrist bei Ausweisung ........................................................................................... 94 Ausschließlich generalpräventiv bedingte Ausweisung ....................................................................................... 94 Überschreitung der gesetzlichen 5-Jahres-Frist: ................................................................................................. 94 Maximal möglicher Prognosezeitraum: ................................................................................................................ 94 11.3.1.2. Reduzierung der Höchstfrist aufgrund schutzwürdiger Belange bei Ausweisung ................................ 95 11.3.1.3. Befristungszeitraum bei zeitgleichem Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots der Ausweisung und der zukünftigen Abschiebung .............................................................................................................................. 95 11.3.2. Dauer das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Abschiebung ....................................................... 96 11.3.2.1. Ermittlung der Höchstfrist bei Abschiebung .......................................................................................... 96 11.3.2.2. Reduzierung der Höchstfrist aufgrund schutzwürdiger Belange bei Abschiebung ............................... 96 11.4. Abänderungen der ursprünglichen Befristungsentscheidung ................................................................................... 96 11.4.1. Verkürzung der Sperrfrist/Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots .................................................. 97 11.4.2. Verlängerung der Sperrfrist ............................................................................................................................. 98 11.5. ...weggefallen... Höchstfrist von 10 Jahren ............................................................................................................... 98 11.5.a. Verbrechen gegen die Menschlichkeit ................................................................................................................... 99 11.5.b. Unbefristetes Einreise- und Aufenhaltsverbot ........................................................................................................ 99 11.5.c. Zuständigkeit für Befristungsentscheidung ............................................................................................................ 99 11.6.1. Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots ........................................................................................ 99 11.6.3. Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ............................................................................................ 100 11.6.5. Verlängerung der Sperrfrist bei Einreise- und Aufenthaltsverbot .................................................................... 100 11.7. Anordnung Einreise- und Aufenthaltsverbot durch das BAMF .................................................................................. 100 11.8. Betretenserlaubnis .................................................................................................................................................... 101 11.9.1 Hemmung bei Wiedereinreise entgegen Einreise- und Aufenthaltsverbot ...................................................... 101 11.9.2. Verlängerung bei Wiedereinreise entgegen Einreise- und Aufenthaltsverbot ................................................ 102 11.9.3. Dauer der Sperrfrist in Fällen des § 11 Abs. 9 AufenthG ................................................................................ 102 A.11. Einreise- und Aufenthaltsverbot ( 2. ÄndGAusreisepflicht; 08.10.2020; 22.10.2020 ) 11.1. Einreise- und Aufenthaltsverbot Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird im Falle einer Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung durch einen behördlichen Verwaltungsakt erlassen. Dies hat ... weggefallen ... zur Folge, dass der Ausländer nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten darf (= Sperrwirkung). Er unterliegt damit einem Einreise-, Aufenthalts- und Titelerteilungsverbot. Dieser Versagungsgrund gilt mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung für nahezu alle Aufenthaltstitel. ... weggefallen ... 11.2. Zeitpunkt und Befristung von Amts wegen Dieses PDF wurde erstellt am: 21.05.2021 Seite 91 von 899
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 11.2.1. Zeitpunkt des Erlasses des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Ausweisung ... weggefallen ... Zeitgleich mit Erlass der Ausweisung ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen. Wird zusammen mit der Ausweisungsverfügung auch eine Abschiebungsandrohung erlassen, sind sowohl für die Ausweisung als auch die Abschiebungsandrohung im Rahmen eines Verbundbescheides zwei jeweils eigenständige Einreise- und Aufenthaltsverbote zu erlassen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot bei Abschiebung ist unter die aufschiebende Bedingung der tatsächlichen Abschiebung zu stellen (vgl. VAB A 11.2.2). Bei der Ausweisung tritt die erlassene Sperrwirkung im Fall einer Klage unabhängig davon ein, ob die Ausweisung sofort vollziehbar oder bestandskräftig ist. Das folgt aus der Regelung des § 84 Abs. 1 S. 1 Nr. 7. Denn nach dieser Vorschrift haben Widerspruch und Klage gegen die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 keine aufschiebende Wirkung. 11.2.2.1. Zeitpunkt des Erlasses des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Abschiebung Auch bei einer isolierten Abschiebungsandrohung (d.h. ohne zeitgleiche Ausweisung) ist aus verfahrensökonomischen Gründen stets zeitgleich die behördliche Entscheidung über ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu treffen. Dieses ist unter die aufschiebende Bedingung der tatsächlichen Abschiebung zu stellen.</div> Merke: Wird der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Erlass der Ausweisung oder der Abschiebungsandrohung unterlassen, macht dies eine Ausweisung oder eine erfolgte Abschiebung zwar nicht rechtswidrig (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012, 1 C 7/12, juris, Rn. 30 zur Ausweisung und BVerwG, Urteil vom 21.08.2018, BVerwG, 1 C 21.17, juris, Rn 22 zur Abschiebung, vgl. auch VAB A 66.2. ). Es entsteht dann jedoch trotz Ausweisung bzw. im Fall einer Abschiebung auf Grundlage einer isolierten Abschiebungsandrohung kein Einreise- und Aufenthaltsverbot. Der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist deswegen unverzüglich, spätestens aber bis zur Abschiebung, nachzuholen. Macht das BAMF von seinem Wahlrecht Gebrauch, im Fall des Folgeantrags gem. § 71 Abs. 5 AsylG auf eine erneute Abschiebungsandrohung zu verzichten und hat sich das mit Ablehnung des Erstantrags angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach erfolgter Abschiebung bereits zeitlich erledigt, ist wiederum spätestens bis zur Abschiebung erneut ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verfügen. Der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach erfolgter Abschiebung scheidet unter Vertrauensschutzgesichtspunkten aus. Wurde eine Ausweisung bzw. Abschiebung auf Grund der früher bestehenden Gesetzeslage nicht befristet, ist auch in diesen Fällen kein Einreise- und Aufenthaltsverbot entstanden. Eine Verpflichtung zur unverzüglichen Befristung einer etwaigen Sperrfrist auf Grund der Rechtsprechung des EuGH (Filev/Osmani) besteht daher nicht mehr. Spätestens in Zusammenhang mit dem mit Vollzug der Ausreise ist dann allerdings ein (befristetes) Einreise- und Aufenthaltsverbot anzuordnen, um die rechtlichen Wirkungen der Ausweisung bzw. der Abschiebung zur vollen Geltung zu bringen. 11.2.2. ... weggefallen... 11.2.2.2. Zurückschiebung Für ...weggefallen... den Erlass von Einreise- und Aufenthaltsverboten von Zurückschiebungen ist die Bundespolizei zuständig (vgl. A.71.3.1.). ...weggefallen... 11.2.3. Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots von Amts wegen Die Sperrwirkung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ...weggefallen... ist von Amts wegen mit Erlass zeitlich zu befristen. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ergeht gebührenfrei, ein Antrag ist nicht notwendig. Das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ein eigenständiger Verwaltungsakt, der unabhängig von der dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zugrundeliegenden ausländerrechtlichen Entscheidung oder Maßnahme existiert und mit eigenen Rechts behelfen angegriffen werden kann. Merke: Vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (BT-Drs. 19/10047) wurde wegen des früheren Wortlauts des § 11 Abs. 1 angenommen, dass Ausweisung, Abschiebung und Zurückschiebung ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot von Gesetzes wegen, d.h. ohne behördliche Entscheidung, auslösen. Ein solches Ergebnis war aber mit Art. 3 Nr. 6 und Art. 11 Abs. 1 RL 2008/115/EG nicht zu vereinbaren, weil in diesen Fällen das Einreise- und Aufenthaltsverbot durch eine behördliche Entscheidung angeordnet werden muss. In den Altfällen, in Dieses PDF wurde erstellt am: 21.05.2021 Seite 92 von 899
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin denen das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Grund des früheren Wortlauts des § 11 Abs. 1 (a.F.) noch nicht behördlich angeordnet wurde, sondern lediglich eine Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 (a.F.) getroffen wurde, stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ... weggefallen... aber die bisherige Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 (a.F.) die gebotene behördliche Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots dar (Urteil vom 27.07.2017 – 1 C 28.16, Rn. 42 und Beschluss vom 13.07.2017 – 1 VR 3.17, Rn. 72). Somit besteht auch in den Altfällen bei Vorliegen einer Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 (a.F.) ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot. Wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Ausweisung angeordnet oder folgt ein solches in Altfällen aus einer bisherigen Befristungsentscheidung, stellen Ausweisung und Befristungsentscheidung keinen einheitlichen Verfahrens- bzw. Streitgegenstand dar. Vielmehr liegen zwei voneinander unabhängige Entscheidungen vor, die selbständig in Bestandskraft erwachsen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.09.2020 – OVG 11 N 83.18). Etwas Anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 22.02.2017 – 1 C 3/16). Das Bundesverwaltungsgericht hatte hier angenommen, dass in jeder Anfechtung einer Ausweisungsentscheidung als „minus“ auch zeitgleich ein Befristungsbegehren verfolgt werden könne. Allerdings betrifft diese Rechtsprechung Fälle, in denen nach alter Rechtslage die Wirkungen der Ausweisung nicht befristet worden sind. Dieses Ergebnis dürfte aber nach der jetzigen Rechtslage (vgl. § 11 Abs. 3 S. 3) nicht mehr auftreten. Somit erübrigt sich auch der Rechtsprechungsansatz des Bundesverwaltungsgerichts. siehe auch "Merke" unter 11.2.2.1 11.2.4. Fristbeginn Der Befristungszeitraum beginnt des Einreise- und Aufenthaltsverbots am Tag der Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig oder zwangsweise (Abschiebung) erfolgt. Da das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot im Zusammenhang mit einer Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der tatsächlichen Abschiebung steht, kann der Befristungszeitraum in diesem Fall auch nur am Tag der Abschiebung beginnen. Unter Ausreise ist nur die erstmalige Ausreise nach der Ausweisung bzw. im Wege der Abschiebung zu verstehen. Eine unerlaubte Wiedereinreise in das Bundesgebiet entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot nach der Ausweisung bzw. Abschiebung hemmt den Ablauf der festgesetzten Frist (vgl. 11.9.1.). Wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG erlassen wurde und die Frist nicht zu laufen beginnt, weil der Betroffene nicht freiwillig ausreist und aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden darf oder unverschuldet nicht ausreisen kann (Inlandsfall), besteht die Möglichkeit, dass Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aufzuheben, sofern dies entweder zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers erforderlich ist oder es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert (vgl. 11.4.1.). 11.2.5. Auflösende Bedingung und Nebenbestimmungen ...weggefallen... Das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ...weggefallen... ist grundsätzlich ohne eine auflösende Bedingung oder einer sonstigen Nebenbestimmungen zu erlassen. Die Befristungsentscheidung kann aufgrund von § 36 Abs. 1 VwVfG auch nicht mit einem Widerrufsvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG) versehen werden. Sollten im Fall einer Ausweisungsverfügung die der Ausweisung zugrundeliegenden Umstände weiter fortbestehen (Wiederholungsgefahr), ist zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorrangig zu prüfen, ob der Befristungszeitraum nach § 11 Abs. 4 AufenthG verlängert werden kann (vgl. 11.4.). 11.3. Dauer der Sperrfrist - Ermessensentscheidung - Leitlinien Die Festlegung der Dauer der Sperrfrist des erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dies ist im Rahmen der Erwägungen klarzustellen. Die Sperrwirkung darf nur solange aufrechterhalten bleiben, wie es der ordnungsrechtliche Ausweisungszweck und/oder Abschiebungszweck der Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet erfordert. Bei dieser Prognose sind alle wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen und ihrem Gewicht entsprechend unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des behördlichen Ermessens, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkun-gen von Art. 6 GG und Art. 8 EMRK sachgerecht abzuwägen. Im Interesse einer einheitlichen Ermessensausübung, sind die Ermessensleitlinien unter 11.3.1. (Ausweisung) und 11.3.2. (Abschiebung) zu beachten. Übergangsfälle: Aufgrund der Rechtsprechung des BVerwG stand die Festlegung der Dauer der Sperrfrist ab dem Jahr 2011 nicht mehr im Ermessen der Behörde. Die Sperrfrist wurde im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung festgelegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7/11 –, BVerwGE 142, 29-48). § 114 Satz 2 VwGO schließt es im Falle eines Rechtsstreits nicht aus, eine behördliche Ermessensentscheidung erstmals im gerichtlichen Verfahren zu treffen und zur gerichtlichen Prüfung zu stellen, wenn sich aufgrund neuer Umstände die Notwendigkeit einer Ermessensausübung erst nach Klageerhebung ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 – BVerwG 1 C 14.10 -). Vor diesem Hintergrund sind in allen Altfällen, in denen ein Rechtsbehelfsverfahren anhängig ist, die Ermessensentscheidungen durch das Sachgebiet, das den Bescheid erlassen hat bzw. durch R1 nach Abgabe des Widerspruchs, nachzuholen. Dabei ist nunmehr auf den Zeit-punkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen (weitere Erklärung unter 11.4.). Dieses PDF wurde erstellt am: 21.05.2021 Seite 93 von 899
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 11.3.1. Dauer des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Ausweisung Bei der Bestimmung der Länge der Frist sind in einem ersten Schritt der mit der Ausweisung verfolgte Zweck (§ 53 AufenthG) und das Gewicht des Ausweisungsinteresses (§ 53 und insbesondere § 54 AufenthG ) zu berücksichtigen. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 26.17). 11.3.1.1. Ermittlung der Höchstfrist bei Ausweisung Im Rahmen der einheitlichen Ermessensausübung ist folgender Orientierungsrahmen bei der Ermittlung der Höchstfrist in der Regel zugrunde zu legen: Spezialpräventiv und generalpräventiv bedingte Ausweisung Wiederholungsgefahr Wiederholungsgefahr Ausweisungsinteresse hoch, insbes. Wiederholungstäter durchschnittlich bis gering § 54 Abs. 1 Ausweisungsinteresse 10 - 6 Jahre 8 - 6 Jahre wiegt besonders schwer § 54 Abs. 2 Ausweisungsinteresse 6 - 4 Jahre 5 - 3 Jahre wiegt schwer § 53 Abs. 1 Ausweisungsinteresse 3 - 2 Jahre 2 - 1 Jahr(e) einfach Im Rahmen der einheitlichen Ermessensausübung ist weiter Folgendes zu beachten: Ausschließlich generalpräventiv bedingte Ausweisung Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot kann auch ausschließlich auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, sofern das generalpräventive Ausweisungsinteresse noch hinreichend aktuell ist (siehe hierzu: A.53.1.1.3.). Auf eine spezialpräventive Wiederholungsgefahr kommt es in diesem Zusammenhang nicht an (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 – 1 C 16. 17). Dem kann nicht entgegengesetzt werden, dass die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen bei der Befristungslänge der Rückführungsrichtlinie widerspräche. Dies übersieht, dass die Ausweisungsentscheidung keine Rückkehrentscheidung i.S.v. Art. 3 Nr. 4 der RL 2008/115/EG darstellt (vgl. u.a.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.03. 2017 – 11 S 2029/16, m.w.N.; OVG Niedersachen, Beschluss vom 30.06.2016 – 11 LA 261/15, Rn. 18; zit. juris). Demzufolge stellt die aus der Ausweisung folgende Sperrfrist ein rein nationales Einreise- und Aufenthaltsverbot dar, die nicht durch das Unionsrecht beeinflusst wird. Bei der Bestimmung der Höchstfrist des Einreise- und Aufenthaltsverbots aus einer generalpräventiv verfügten Ausweisung ist zunächst zu beachten, dass die Höchstfrist von fünf Jahren (§ 11 Abs. 3 Satz 2) nie überschritten werden darf. Ansonsten gilt bei der Bestimmung der Höchstfrist Folgendes: Knüpft das generalpräventive Ausweisungsinteresse an ein strafbares Verhalten des Betroffenen an (bspw. § 95 Abs. 2 Nr. 2 in Fällen einer Identitätstäuschung oder §§ 95 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 in Fällen eigenverschuldeter Passlosigkeit), so ist die Höchstfrist in der Regel aus einem Rahmen von zwei bis drei Jahren heraus zu bestimmen. Knüpft die generalpräventiv verfügte Ausweisung hingegen nicht an ein strafbares Verhalten an, so ist regelmäßig von einer Höchstfrist von ein bis zwei Jahren (analog der Regeln zu einem spezialpräventiven Regeln zu einem einfachen Ausweisungsinteresse i.S.v. § 53 Abs. 1) auszugehen. Überschreitung der gesetzlichen 5-Jahres-Frist: Die in § 11 Abs. 3 AufenthG genannte Frist von fünf Jahren ist auch hinsichtlich der in § 11 Abs. 5 bis 5b genannten Ausnahmefälle (Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung, Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) grundsätzlich beachtlich; sie kann jedoch in diesen Ausnahmefällen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles überschritten werden. Die Annahme eines Ausnahmefalls kommt in der Regel dann in Betracht, wenn die Ausweisung auf einer Verurteilung basiert, durch die ein besonders schweres Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 besteht und anzunehmen ist, dass ein derartiges Ausweisungsinteresses weiterhin droht (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 06.06.2018 – OVG 3 B 14.17 und vom 27.02.2018 – OVG 3 B 11.16). Auch wenn kein besonders schweres und/oder schweres Ausweisungsinteresse besteht,kann von dem Ausländer und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen. Erforderlich ist, dass dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt. Dieses kann sich bei Straftaten insbesondere aus deren Art und Häufigkeit ergeben (BVerwG, Urteil vom 14.02.2012, - BVerwG 1 C 7.11 -). Straftaten, die gemäß Art. 83 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) als Straftaten Bereichen besonders schwerer Kriminalität zuzuordnen sind (Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität), sind als schwerwiegend einzustufen. Schwerwiegend in diesem Sinne ist jedenfalls eine solche Straftat, die eine Verurteilung wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln, ein gewichtiges Rechtsgut und damit ein Grundinteresse der Europäischen Union betrifft (VG Berlin, Urteil vom 13.01.2012 – K 232.11 -). Auch Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung können eine solche schwerwiegende Gefahr begründen (vgl. BVerwG, Urt. vom 10.07.2012 – 1 C 19.11, Rn.43). Dieses PDF wurde erstellt am: 21.05.2021 Seite 94 von 899
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Maximal möglicher Prognosezeitraum: Selbst wenn die Voraussetzungen für ein Überschreiten der zeitlichen Grenze von fünf Jahren gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 vorliegen, stellt ein Zeitraum von in der Regel 10 Jahren den Zeithorizont dar, für den eine Prognose realistischer Weise noch gestellt werden kann. ...weggefallen... Das Bundesverwaltungsgericht versteht die 10 Jahresfrist dabei als maximalen Prognose- und nicht als längst möglichen Befristungszeitraum. Dies bedeutet, dass es auch bei einem Ablauf von mehr als von zehn Jahren seit der Ausreise des Drittstaatsangehörigen weiterhin auf eine aktuelle Gefahrenprognose für die Befristungsentscheidung ankommt und auf diese nicht durch bloßen Fristablauf erübrigt (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 1 C 18.14, Rn. 26 ff.). Ein strengerer Maßstab gilt allerdings dann, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Hier soll das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot 20 Jahre betragen (vgl. VAB A 11.5.a). In besonderen Ausnahmefällen kann auch ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden (vgl. VAB A 11.5.b.) Merke: Der Prognosezeitraum selbst ist unter Einbeziehung der aktuellen Gefährdungsprognose immer vom Zeitpunkt der jeweiligen Befristungsentscheidung aus zu berechnen. Unerheblich ist, wie lange das durch die Ausweisung ausgelöste Einreise- und Aufenthaltsverbot in der Vergangenheit bestanden hat und ob eine Befristung auf einen früheren Zeitraum hätte erfolgen können. Denn bei einer fortgesetzten Gefährdungslage (bspw. bei einem fortbestehenden Ausweisungsinteresses oder der Begründung eines neuen Ausweisungsinteresses) bestünde die Möglichkeit, eine bereits getroffene Befristungsentscheidung zu Lasten des Betreffenden abzuändern. Besteht daher die Gefährdung durch den Betreffenden (voraussichtlich) über den Zeitraum der getroffenen Befristungsentscheidung hinaus fort, kann die getroffene Befristungsentscheidung nachträglich auch über einen Zeitraum von zehn Jahren hinaus verlängert werden (BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 1 C 18.14, Rn. 32; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.01.2015 – 3 B 16.09, Seite 29 ff.). Ungeachtet dessen besteht die Möglichkeit, den Aufenthaltstitel nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 53 ff. AufenthG zu versagen (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 1 C 14.12, Rn. 14). Siehe hierzu 11.4.2. 11.3.1.2. Reduzierung der Höchstfrist aufgrund schutzwürdiger Belange bei Ausweisung Nach Ermittlung der Höchstfrist sind die schutzwürdigen Belange des Ausländers, insbesondere die in § 53 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 und Abs. 2 genannten, zu berücksichtigen. Je schwerer die schutzwürdigen Belange wiegen, desto deutlicher muss die unter 11.3.1.1. ermittelte Höchstfrist reduziert werden. Der Zeitraum, um den die Höchstfrist gekürzt wird, ist individuell unter Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzulegen und kann unter Umständen erheblich unter dem Orientierungsrahmen liegen . Im Rahmen der einheitlichen Ermessensausübung ist Folgendes zu beachten: Rechte aus Art. 6 GG – deutsche Kinder unter 6 Jahre: Besteht nachweislich eine schützenswerte familiäre Lebensgemeinschaft oder eine schützenswerte Beistands- und Betreuungsgemeinschaft zu einem deutschen Kind, kann insbesondere bei sehr kleinen Kindern (0 – 6 Jahre) bereits eine Trennung von mehr als einem Jahr unverhältnismäßig sein. In der Regel ist daher die Höchstfrist auf max. 1 Jahr zu reduzieren. Rechte aus Art. 6 GG – deutsche Ehegatten/Lebenspartner: Bei deutschen Ehegatten/Lebenspartnern kann der Befristungszeitraum als Leitlinie in der Regel um ein Jahr reduziert werden. Besondere Umstände des Einzelfalles sind stets zu beachten. Rechte aus Art. 6 GG - ausländischer Ehegatten/Lebenspartner und / oder Kinder: Sind durch die Ausweisung die Interessen ausländischer Kinder und / oder Ehegatten betroffen, ist entschei-dend, ob die familiäre Lebensgemeinschaft zumutbar auch im Herkunftsland gelebt werden kann. Kann die familiäre Lebensgemeinschaft nicht zumutbar im Herkunftsland gelebt werden, ist der Orientierungsmaßstab wie bei deutschen Kindern und / oder Ehegatten /Lebenspartner maßgeblich. Merke: Befindet sich der Ausländer noch in Haft, ist zu berücksichtigen, welches Lebensalter die deutschen oder ausländischen Kinder bei der voraussichtlichen Haftentlassung und dann evtl. möglichen Ausreise des Ausländers haben werden. D.h. konkret: Werden die Kinder bei der voraussichtlichen Haftentlassung und Ausreise des Elternteils über 6 Jahre alt sein, kann auch ein Befristungszeitraum von über einem Jahr in Betracht kommen. Sind die Kinder bei der voraussichtlichen Haftentlassung und Ausreise des Ausländers noch unter 6 Jahre alt, gilt die Höchstfrist von einem Jahr. Bestehen Zweifel über das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Haftentlassung, ist auf die Höchstfrist von einem Jahr abzustellen. Im Bundesgebiet geborene und/oder aufgewachsene Ausländer: Jungen Ausländern, die im Bundesgebiet geboren und/oder aufgewachsen sind und noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, ist aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Persönlichkeitsentwicklung, eine zügigere Rückkehrperspektive zu eröffnen. 11.3.1.3. Befristungszeitraum bei zeitgleiche m Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots der Ausweisung und der zukünftigen Abschiebung Wird in einem Verbundbescheid auf Grund der Ausweisung und zeitgleich auf Grund der zukünftigen Abschiebung jeweils ein befristetes Einreise-und Aufenthaltsverbot angeordnet, handelt es sich trotzdem um zwei voneinander unabhängige Verwaltungsakte. Das gilt, obwohl die verfügte Ausweisung und die Abschiebungsandrohung in Sachzusammenhang zueinander stehen. Merke: Im Fall de s zeitgleichen Erlasses eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots von Ausweisung und einer zukünftigen Abschiebung, darf das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot der Abschiebung das befristete Einreise- und Dieses PDF wurde erstellt am: 21.05.2021 Seite 95 von 899
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Aufenthaltsverbot der Ausweisung nicht überschreiten. Die Fristen werden auch nicht zusammengerechnet. Maßgeblich ist in dieser Fallkonstellation die aus der Ausweisung resultierende Sperrfrist. Sollte der Ausländer abgeschoben werden, geht das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot der angedrohten Abschiebung in der aus der Ausweisung resultierenden Sperrfrist „auf“. 11.3.2. Dauer das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbots bei Abschiebung Bei der Bestimmung der Länge der Frist des erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbots im Rahmen der Ermessensentscheidung ist in einem ersten Schritt der mit der Abschiebung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Die sich an der Erreichung des Abschiebungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh), Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Zweck der Abschiebung ist die Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen, wenn die freiwillige Erfüllung der vollziehbaren Ausreisepflicht nicht gesichert ist. Das mit der Abschiebung durchzusetzende öffentliche Interesse ist daher auf die Fernhaltung des Ausländers im Bundesgebiet gerichtet, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass dies bei einem künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet erneut der Fall sein könnte. Der Zweck des Aufenthaltsgesetzes umfasst daneben aber auch den Schutz der finanziellen Belange der öffentlichen Hand. Von daher ist bei der Frage, wie lange ein abgeschobener Ausländer weiterhin aus dem Bundesgebiet fernzuhalten ist, auch zu berücksichtigen, ob er die Abschiebungskosten nachträglich beglichen hat oder begleichen will. Auch wenn zum Zeitpunkt des Erlasses des Befristungsbescheids noch nicht bekannt ist, ob der Betroffene überhaupt abgeschoben werden muss und ob er im Falle der Abschiebung die Abschiebungskosten bezahlt, hat dies nicht zur Folge, dass dem Betroffenen grundsätzlich ein gesetzeskonformes Verhalten unterstellt werden kann (VG Berlin, Urteil vom 5. Februar 2015, VG 11 K 344.14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2018 - OVG 3 B 11.16). Der Ausländer ist bei dem erstmaligen Erlass des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots der zukünftigen Abschiebung darauf hinzuweisen, dass die Sperrfrist bei unerlaubter Wiedereinreise nachträglich gem. § 11 Abs. 9 AufenthG erhöht werden kann (vgl. 11.9.2.). Reist der Betroffene freiwillig aus dem Bundesgebiet aus, erledigt sich die Befristung der Sperrwirkung der Abschiebung. Die Befristungsentscheidung kann damit nicht mehr erfolgreich mit Rechtsbehelfen angegriffen werden. Dies beruht darin, dass der in § 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG verwendete Begriff der Ausreise nur die erste Ausreise und nicht eine weitere nach einer hypothetischen unerlaubten Einreise meint (vgl. hierzu ausdrücklich: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.10.2016 – OVG 12 M 27.16). 11.3.2.1. Ermittlung der Höchstfrist bei Abschiebung Im Rahmen der einheitlichen Ermessensausübung ist im Regelfall ohne Vorliegen besonderer Gründe das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot einer zukünftigen Abschiebung auf 2 (zwei) Jahre festzulegen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19.02.2015, VG 24 K 261.14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.02.2018 - OVG 3 B 11.16). Die besonderen Umstände des Einzelfalls sind im Ermessen stets zu beachten, vgl. hierzu VAB A 11.3.2.2. Im Rahmen der einheitlichen Ermessensausübung ist Folgendes zu beachten: Auch wenn die Abschiebung aus von dem Ausländer zu vertretenden Gründen im Vorfeld scheitert, wird der Befristungszeitraum bei einer weiteren geplanten Abschiebung aus Gründen der Verwaltungseffizienz in der Regel nicht in einem neuen Bescheid erhöht, sondern der ursprüngliche Befristungszeitraum bleibt bestehen. 11.3.2.2. Reduzierung der Höchstfrist aufgrund schutzwürdiger Belange bei Abschiebung Nach Ermittlung der Höchstfrist sind die schutzwürdigen Belange des Ausländers, insbesondere die in § 53 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG genannten, zu berücksichtigen. Je schwerer die schutzwürdigen Belange wiegen, desto deutlicher muss die unter 11.3.2.1. ermittelte Höchstfrist reduziert werden. Der Zeitraum, um den die Höchstfrist gekürzt wird, ist individuell unter Beachtung der besonderen Umstände des Einzelfalls festzulegen und kann unter Umständen erheblich unter dem Regelfall liegen. Im Rahmen der einheitlichen Ermessensausübung ist Folgendes zu beachten: Die Reduzierung der Höchstfrist auf unter einem Jahr soll nur im Fall eines gesetzlichen Anspruchs auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis oder bei Ausländern erwogen werden, wenn diese als unbegleitete Minderjährige abgeschoben wurden. 1. Ein befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot von unter einem Jahr kommt daher unter weitgehender Beibehaltung der bisherigen Verwaltungspraxis im Falle der isolierten Abschiebung nur in den folgenden Fällen in Betracht: 1.1. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot einer zukünftigen Abschiebung, das nicht im Zusammenhang mit einer Ausweisung steht, wird auf drei Monate nach Ausreise befristet, bei Personen, die in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen, einem Asylberechtigten oder einem Kontingentflüchtling leben bzw. eine solche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet aufnehmen würden (Fälle gem. §§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3c (2.Alt.), 32 Abs. 1, 27 Abs. 2, 28 Abs. 1 AufenthG). Dasselbe gilt, bei Ausländern, wenn diese als unbegleitete Minderjährige abgeschoben wurden. Findet eine Abschiebung eines minderjährigen Ausländers hingegen im Familienverbund statt, be-steht kein sachlicher Grund, die Wirkung der Abschiebung der Kinder anders zu befristen als die Wirkung der Abschiebung der Eltern (VG Berlin, Urteil v. 19.02.2015, VG 24 K 261.14). 1.2. In sonstigen Anspruchsfällen, d.h. Fällen gem. §§ 37 Abs. 1, 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 a-c (1.Alt.), d-g, 32 Abs. 1, 34 Abs. 1 AufenthG, beträgt die Frist sechs Monate. 2. Werden die Abschiebungskosten nachträglich beglichen, kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf Antrag nach-träglich auf ein Jahr und 6 Monate reduziert werden (vgl. 11.4.). 11.4. Abänderungen der ursprünglichen Befristungsentscheidung Dieses PDF wurde erstellt am: 21.05.2021 Seite 96 von 899
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Mit § 11 Abs. 4 AufenthG wurde eine spezielle Rechtsgrundlage für die nachträgliche Verlängerung und Verkürzung der Frist aus § 11 Abs. 2 sowie zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots geschaffen. Damit einhergehend verschiebt sich auch der maßgebliche Zeitpunkt für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erstmaligen Befristungsentscheidung. War hierfür vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts maßgeblich (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 1 C 18.14, Rn. 10), ist dies nunmehr der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Maßgebliches Argument ist, dass es nun gesetzlich ausdrücklich möglich ist, nachträgliche Veränderungen in der Sach- und Rechtslage bei der Bemessung des Einreise- und Aufenthaltsverbots und der Länge der Sperrfrist zu berücksichtigen. Einer fortgesetzten Prüfung und ggf. Anpassung der Fristlänge im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bedarf es daher nicht mehr. Andernfalls käme § 11 Abs. 4 AufenthG auch kaum ein eigenständiger Regelungsgehalt zu. 11.4.1. Verkürzung der Sperrfrist/Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots § 11 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erlaubt die Verkürzung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 2 oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, sofern dies entweder zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers erforderlich ist oder soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert. Die Entscheidung setzt zwingend eine vorherige bestandskräftige Entscheidung nach § 11 Abs. 2 voraus. Sie stellt gegenüber den allgemeineren §§ 48 ff. VwVfG die speziellere Rechtsgrundlage dar (so ausdrücklich: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.07.2017 - OVG 11 B 9.16, m.w.N.). Schutzwürdige Belange des Ausländers stellen insbesondere nachträglich eingetretene familiäre Bindungen dar, die den Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen. Diese müssen geeignet sein, dem Betreffenden im Fall der Wiedereinreise in das Bundesgebiet einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zu vermitteln (Auslandsfälle). Denkbar sind ebenfalls außergewöhnliche persönliche Belastungen des Klägers im Bundesgebiet, bspw. durch eine eigene (nachträglich eingetretene) Pflegebedürftigkeit oder die Pflege naher Familienangehöriger in Inlandsfällen. Grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind wirtschaftliche, kulturelle und sonstige Bindungen des Betreffenden im Bundesgebiet bei Inlandsfällen. Denn diese sind zum einen regelmäßig bereits bei der erstmaligen Bestimmung der Frist nach § 11 Abs. 2 berücksichtigt worden. ...weggefallen... Sein Vertrauen darauf, dass solche nachträglichen, während der Ausreisepflicht eingetretenen Umstände, zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, ist dem entsprechend erheblich reduziert. Erforderlich ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach dessen Sinn und Zweck dann nicht mehr, wenn die mit der Maßnahme verfolgten spezial- bzw. generalpräventiv verfolgten Zwecke der Gefahrenabwehr entweder bereits erreicht sind (Aufhebung) oder voraussichtlich zügiger erreicht werden (Verkürzung). Dies erfordert stets eine Veränderung der Gefahrenprognose auf Grund nachträglich eingetretener Umstände. Eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots kommt vor allem in den Fällen in Betracht, in denen das Bundesverwaltungsgericht bisher eine vollständige Beseitigung der Sperrfrist ohne vorherige Ausreise aus dem Bundesgebiet als geboten ansah (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.2014 – 1 C 5.13, Rn. 14 m.w.N.). Dies ist bspw. dann der Fall, wenn seit dem Zeitpunkt der Verfügung der (nichtvollzogenen) Ausweisung und erstmaligen Befristung ein so langer Zeitraum verstrichen ist, dass die damals bestehenden spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkte vollständig entfallen sind. Ein Anspruch auf vollständige Beseitigung der Wirkungen des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit Wirkung für die Zukunft kann sich aber auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten ergeben, bspw., weil grundrechtlich geschützte familiäre Belange oder humanitäre Erwägungen dies erfordern (BVerwG, Urteil vom 13.04.2010 – 1 C 5.09, Rn. 17 m.w.N.). Dies gilt sowohl für Inlands- als auch für Auslandsfälle. Merke: Kommt eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots in Betracht, so ist im Tenor ausdrücklich zu verfügen, dass diese mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc) erfolgt. Eine Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit (ex tunc) kommt demgegenüber regelmäßig nicht in Betracht. Dies gilt auch bei der Aufhebung eines vom BAMF nach § 11 Abs. 7 verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots. Tenorierungsbeispiel : "Das aus dem Bescheid vom XX.XX.XXXX (Verfügungspunkt XX) wegen Ausweisung/Abschiebung/Zurückschiebung/Anordnung folgende Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit dem Tag der Zustellung dieses Bescheides aufgehoben." Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch das Verwertungsverbot aus §§ 51, 52 i.V.m. §§ 45 ff. BRZG. Ist der Ausländer ausgereist, so muss der Befristungszeitraum in der Regel spätestens mit dem Eintritt des Verwertungsverbots enden. Ausnahmen hiervon ergeben sich dann, wenn eine Befristung nach § 11 Abs. 5 nicht stattfindet oder die Voraussetzungen für die Verlängerung der Sperrfrist nach § 11 Abs. 4 Satz 2 bzw. § 11 Abs. 9 Satz 2 vorliegen. Siehe hierzu: 11.4.2. und 11.9.2. Die Entscheidung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 steht im Ermessen der Behörde. Dies schließt sowohl die Entscheidung „ob“ die Sperrfrist verkürzt oder das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben wird, als auch das „Wie“ also die konkrete Verkürzung der Frist nach § 11 Abs. 2 mit ein. Das eine Ermessensentscheidung getroffen wird, ist im jeweiligen Bescheid klarzustellen. Für die Ausübung des Ermessens gelten die Leitlinien unter 11.3.1. Grundsätzlich gilt, eine Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots hat aus Verhältnismäßigkeitsgründen im Regelfall dann zu erfolgen, wenn dessen spezial- oder generalpräventiv begründete Anlass zwischenzeitlich vollständig entfallen ist. Eine Verkürzung der Frist aus § 11 Abs. 2 kommt vor allem dann in Betracht, wenn der Anlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots zwar fortbesteht, schutzwürdige Belange des Betreffenden aber eine Verkürzung gebieten (bspw. wegen der Geburt von Kindern im Bundesgebiet). Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 (Aufenthalt aus humanitären Gründen) vor, insbesondere nach § 25 Abs. 4 a bis Abs. 5 oder § 25 a und § 25 b, soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden. Die Entscheidung über die Aufhebung steht außer in atypischen Fällen nicht im Ermessen der Behörde. Das Tatbestandsmerkmal der „Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels“ umfasst sowohl die inzidenter zu prüfenden allgemeinen (§ 5) als auch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den jeweiligen Aufenthaltstitel. Dabei ist in die Prüfung auch einzubeziehen, ob von den Voraussetzungen, bspw. nach § 5 Abs. 3 Satz 2 Dieses PDF wurde erstellt am: 21.05.2021 Seite 97 von 899
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin AufenthG, im Ermessen abgesehen werden kann. Dem Umstand, dass der Gesetzgeber die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 trotz der Verwirklichung eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 in der Regel dann vorgesehen hat, wenn die Abschiebung nach § 25 Abs. 5 Satz 2 seit 18 Monaten ausgesetzt ist, kommt im Rahmen der Ermessensausübung besondere Bedeutung zu. Anders nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, in der insbesondere ein humanitärer Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 abweichend von der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 erteilt werden konnte und die Erteilung des Titels im Ermessen davon abhängig gemacht werden konnte, ob der Betroffene offene Abschiebungskosten beglichen oder mit der Ratenzahlungen begonnen hat, ist nun beides nicht mehr möglich. Damit setzt jede Entscheidung über die Erteilung eines (humanitären) Aufenthaltstitels zuvor auch eine Entscheidung über die Aufhebung eines bestandkräftigen Einreise- und Aufenthaltsverbots voraus. Ein Leistungsbescheid zur Forderung offener Abschiebungskosten sollte nach Titelerteilung geprüft werden. Die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 4 Satz 2 erfolgt gebührenfrei (s. auch B.AufenthV.47.). Merke: Für Übergangsfälle, in denen vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen erteilt wurde, gilt Folgendes: Bisher erteilte Aufenthaltserlaubnisse und Niederlassungserlaubnisse behalten weiterhin ihre Gültigkeit, da mit der Erteilung dieser Titel die allgemeine Sperrwirkung des aus der Ausweisung folgenden Einreise- und Aufenthaltsverbots aufgehoben wurde (so ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 06.03.2014 – 1 C 2.13, Rn. 7 ff., m.w.N.). Dies gilt auch für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse, weil das zwischenzeitlich (teilweise) aufgehobene Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht wieder auflebt. Ist der Ausländer nach Ausweisung und Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen und stellt er anschließend einen Antrag auf Verkürzung des Befristungszeitraums nach § 11 Abs. 4, ist die freiwillige Ausreise durch eine Verkürzung des Befristungszeitraums zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. In der Regel kann der Befristungszeitraum bei einer freiwilligen Ausreise um 3 Monate reduziert werden. Bei einer unerheblichen Überschreitung der freiwilligen Ausreisefrist ist die freiwillige Ausreise ebenfalls zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Die Erheblichkeit ist am Maßstab der konkreten Ausreisefrist zu bestimmen und liegt regelmäßig bei einer Überschreitung von mehr als zehn Tagen vor. War der Ausländer unverschuldet an der freiwilligen Ausreise gehindert und stellt er einen Verkürzungsantrag, ist dies ebenfalls zu seinen Gunsten bei der Befristungsentscheidung zu berücksichtigen. Denkbar ist insbesondere ärztlich nachgewiesene Krankheit und damit einhergehende Reiseunfähigkeit (nachzuweisen durch substantiiertes Attest) das Vorliegen vorübergehender Abschiebungshindernisse nach § 60 a Abs. 2, die der Betreffende nicht zu verschulden hat (z.B. fehlende Flugverbindung) oder ein offenes Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Reist der Ausländer nicht freiwillig aus und stellt er einen Antrag nach § 11 Abs. 4, kann dies nicht zu seinen Lasten durch eine Verlängerung des Befristungszeitraums berücksichtigt werden. 11.4.2. Verlängerung der Sperrfrist Die Frist nach § 11 Abs. 2 kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unter den nachfolgenden engen Voraussetzungen ausdrücklich verlängert werden. Der Betroffene ist vorher gemäß § 28 VwVfG über die beabsichtigte Entscheidung anzuhören. Voraussetzung für die Verlängerung ist insbesondere, dass innerhalb eines Zeitraums von sechs Monate vor Ablauf des ursprünglichen Befristungszeitraums anlassbezogen konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot verbundenen spezial- und generalpräventiven Zwecke der Gefahrenabwehr fortbestehen. Hierfür ist zwingend erforderlich, dass der Betreffende mit der Erfüllung neuer Tatbestände nach den § 54 Abs. 1 und Abs. 2 das öffentliche Ausweisungsinteresse erneuert hat. Dies kann in Inlandsfällen durch die Begehung neuer Straftaten der Fall sein oder in Auslandsfällen maßgeblich durch die Erfüllung des schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 2 Nr. 9. Ausweisungsinteressen, die der ursprünglichen Befristungsentscheidung zugrunde lagen, sind indes verbraucht und können bei der Verlängerungsentscheidung keine Berücksichtigung finden. Daneben kommt die Verlängerung der Sperrfrist unter den Voraussetzungen des § 54 Abs. 2 Nr. 8 lit. b dann in Betracht, wenn der Betroffene zumutbare Anstrengungen zur Beschaffung und Erlangung eines Heimreisedokuments nicht unternimmt. Die Entscheidung über die Verlängerung steht bei Erfüllung der obigen Voraussetzungen ebenfalls im Er-messen der Behörde. Das Ermessen ist sowohl hinsichtlich der Frage, ob die Frist nach § 11 Abs. 2 überhaupt verlängert werden soll, auszuüben, als auch im Hinblick auf die konkrete Befristungslänge. Hierbei gelten die Leitlinien unter 11.2 .und 11.3.1. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die in § 11 Abs. 3 Satz 2 genannte regelmäßige Höchstfrist weder nach dem Willen des Gesetzgebers noch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts absolut gilt, so dass es nach Ablauf dieses Zeitraums nach der Ausreise nicht mehr auf eine individuelle Gefahrenprognose ankäme (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.2015 – 1 C 18.14, Rn. 31 ff. m.w.N.). Es handelt sich vielmehr um einen Prognosezeitraum, der dem Umstand begrenzter Prognostizierbarkeit Rechnung tragen soll. 11.5. ...weggefallen... Höchstfrist von 10 Jahren Dieses PDF wurde erstellt am: 21.05.2021 Seite 98 von 899
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin ...weggefallen... Die in § 11 Abs. 3 S. 2 genannte Frist von fünf Jahren kann bei einer Ausweisung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder dem Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung überschritten werden. In diesen Fällen ist die Höchstfrist in der Regel 10 Jahre. In Ausnahmefällen kann die Höchstfrist von 10 Jahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles überschritten werden (vgl. hierzu auch VAB A 11.3.1.1.). 11.5.a. Verbrechen gegen die Menschlichkeit In den folgenden Fällen einer Ausweisung soll der Befristungszeitraum des Einreise- und Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen: Verbrechen gegen den Frieden Kriegsverbrechen Verbrechen gegen die Menschlichkeit Zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder Zur Abwehr einer terroristischen Gefahr. Eine Reduzierung des Befristungszeitraums auf Grund schutzwürdiger Belange kommt auf Grund des eindeutigen Wortlauts („soll 20 Jahre betragen“) regelmäßig nicht in Betracht. Die Ausführungen zu VAB A 11.3.1.1. gelten in diesen Fällen nicht. Eine Verkürzung der Frist oder eine Aufhebung des Verbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon kann die oberste Landesbehörde allerdings Ausnahmen zulassen. 11.5.b. Unbefristetes Einreise- und Aufenhaltsverbot In Ausnahmefällen kann von der Ausländerbehörde bei einer Ausweisung im Ermessen ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn dieses unter Berücksichtigung aller Umstände erforderlich und verhältnismäßig ist. Entscheidend ist die Schwere der Gefährdung. Wegen des Ausnahmecharakters der Norm kommt ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot nur in Betracht, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens im Sinne des § 11 Abs. 5a oder wegen eines Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 ausgewiesen wurde. Bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 kann ein unbefristetes Einreise- und Ausreiserverbot dann erlassen werden, wenn auch eine Gefahr im Sinne von § 58a Abs. 1 S. 1 vorliegt. Nicht erforderlich hingegen ist, dass die Innenverwaltung eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen hat. Für eine Gefahrenannahme im Sinne des § 58a Abs. 1 S. 1 muss eine auf Tatsachen gestützte Prognose getroffen werden, dass eine unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr erforderlich ist. Für diese "Gefahrenprognose" bedarf es zunächst einer hinreichend zuverlässigen Tatsachengrundlage. Der Hinweis auf eine auf Tat-sachen gestützte Prognose dient der Klarstellung, dass ein bloßer (Gefahren-)Verdacht oder Vermutungen bzw. Spekulationen nicht ausreichen. Zugleich definiert dieser Hinweis einen eigenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Im allgemeinen Gefahrenabwehrrecht gilt an sich ein differenzierter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Das heißt, die Eintrittswahrscheinlichkeit eines zu erwartenden Schadens kann umso geringer sein, je schwerer die Art und das Ausmaß für die durch den Schaden bedrohten Rechtsgüter sind. Demgegenüber muss für die Anwendung von § 58 a eine bestimmte Entwicklung nicht wahrscheinlicher sein als eine andere. Vielmehr genügt es an dieser Stelle, dass die festgestellten Tatsachen auf ein beachtliches Risiko dafür hindeuten, dass ein Ausländer eine Bedrohungssituation geschaffen hat, die jederzeit in eine konkrete terroristische Gefahr und/oder eine dem gleichzustellende Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland umschlagen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 21. März 2017 - 1 VR 1.17 - NVwZ 2017, 1057 Rn. 20 und - 1 VR 2.17 – juris Rn. 22). Des Weiteren kommt ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei Vorliegen eines Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 bei Verurteilungen wegen Kapitalverbrechen zu lebenslangen Freiheitsstrafen unter Feststellung der besonderen Schwere der Schuld in Betracht. § 11 Abs. 5 b S. 2 AufenthG erfordert eine eigene Ermessensprüfung. In den Fällen des § 11 Abs. 5 a AufenthG muss ausdrücklich dargelegt werden, warum die Regelfrist von 20 Jahren nicht ausreicht, um den von dem Ausländer ausgehenden Gefahren Rechnung zu tragen. Das gleiche gilt in Bezug auf ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG in Bezug auf die in § 11 Abs. 5 AufenthG genannte Regelfrist von zehn Jahren. Im Unterschied zu § 11 Abs. 5 a AufenthG, bei dem die Länge der Sperrfrist vor allem Sanktionscharakter wegen des verwirklichten Unrechts haben dürfte, dient § 11 Abs. 5 b AufenthG „echten“ spezial-präventiven Zwecke der Gefahrenabwehr. Eine Verkürzung der Frist oder eine Aufhebung des Verbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Hiervon kann die oberste Landesbehörde allerdings Ausnahmen zulassen. 11.5.c. Zuständigkeit für Befristungsentscheidung In Absatz 5c wird nunmehr allgemein geregelt, dass die Behörde, die den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt erlässt, auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig ist. 11.6.1. Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots Zulässig ist nunmehr die ausdrückliche Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots im Ermessen gegenüber Ausländern, die ihrer festgestellten vollziehbaren Ausreisepflicht innerhalb der nach § 50 Abs. 2 gesetzten Ausreisefrist nicht nachgekommen sind und wenn die Fristüberschreitung erheblich ist. Es handelt sich um einen eigenständigen Dieses PDF wurde erstellt am: 21.05.2021 Seite 99 von 899