20201218
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin eigenes Vermögen in jeglicher Form, im Aus- und/oder Inland erworbene Rentenanwartschaften oder Betriebsvermögen nachgewiesen wird. ' Von einer angemessenen Altersversorgung ist auszugehen, wenn zu dem genannten Zeitpunkt ein seriöses Versicherungsangebot über eine private Renten- oder Lebensversicherung vorgelegt wird, die Antragstellende in den Stand setzen, mit Vollendung des 67. Lebensjahres entweder über einen monatlichen Betrag ab 01.01.2021 von 1.3332,36 Euro ( für 2020: 1.280,06 Euro) über 12 Jahre oder über ein Vermögen von 194.631 Euro (für 20 20: 1 87.682 Euro) zu verfügen. Auch bei einem Nachweis aktuell vorhandenen (Betriebs-)Vermögens in der genannten Höhe ist davon auszugehen, dass eine angemessene Altersversorgung vorliegt. Dabei ist unerheblich, ob Betroffene ihren Aufenthalt zusammen mit ihrem Ehegatten bzw. Lebenspartner oder ihren unterhaltsberechtigten, minderjährigen Kindern im Bundesgebiet begründen wollen. Besteht etwa in den Fällen des Abs. 2a ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltserteilung, kann auf den Nachweis einer angemessenen Altersversorgung im Einzelfall verzichtet werden. Eine solche Entscheidung bleibt der Sachgebiets- bzw. der Referats- oder Abteilungsleitung vorbehalten. Zur Erläuterung: Als Ausgangspunkt für die Ermittlung der untersten Grenze einer angemessenen Altersversorgung ist von der Berechnung der Rente für einen sogenannten Eckrentner sowie der durchschnittlichen Lebenserwartung in Deutschland anhand der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes für einen heute 45-Jährigen auszugehen. Der „Eckrentner“ ist eine für statistische Vergleichszwecke (allgemeines Rentenniveau) erfundene Musterperson. Sie ist 65 Jahre alt, hat 45 Jahre lang gearbeitet und über diesen gesamten Zeitraum hinweg Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt. Der Verdienst des „Eckrentners“ während seines gesamten Arbeitslebens entspricht dem durchschnittlich gezahlten Bruttogehalt/-lohn. So erreicht z.B. eine sozialversicherungspflichtige Person, deren Biografie mit dem Standardrentner übereinstimmt, eine Monatsrente von 1.351,61 Euro (für 20 20 1 .303,35 Euro) (Durchschnitt von 1.370,85 Euro Rente in West- (für 20 20: 1.326,63 Euro) und 1. 332,36 Euro Rente in Ostdeutschland (für 20 20: 1.2 80,06 Euro) (Quelle: Rentenversicherungsbericht 2020 der Bundesregierung gem. Beschluss des Bundeskabinetts vom 25.11.20120 ). Ausweislich der Sterbetafel 2012/2014 des Statistischen Bundesamtes beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung eines heute 40-jährigen Mannes 79 Jahre, die einer Frau 83 Jahre. Hier wird zugunsten der Betroffenen der auf Männer bezogene o.a. Durchschnittswert zugrunde gelegt. Somit sollte selbstständig Tätigen bei Vollendung des 67. Lebensjahres mindestens 1.332,36 Euro (für 20 20: 1. 280,06 Euro) monatlich gerechnet auf 12 Jahre zur Verfügung stehen, um von einer angemessenen Altersversorgung im Sinne des § 21 Abs. 3 ausgehen zu können. Daraus ergibt sich als ungefähre Bemessungsgröße für ein vorhandenes oder zu ersparendes Vermögen ein Betrag von 194.631 Euro (für 20 20: 18 7.682 Euro). Trägt eine selbstständig tätige Person vor, in einem Staat, mit dem ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen wurde (vgl. hierzu Ausführungen unter 9.2.1.3a.), Rentenansprüche erworben zu haben und möchte diese Altersvorsorge als ausreichende Vorsorge in das Verfahren einbringen, hat sie nachzuweisen, in welcher Höhe eine künftige Rentenzahlung erfolgt. Allein 60 Pflichtbeiträge nachzuweisen, reicht für Inhaber von Titeln nach § 21 AufenthG nicht aus (s. oben). Jedoch ist in jedem Fall A.21.2. zu beachten. Merke: Bei über 67-jährigen Personen wird hingegen eine Prüfung der angemessenen Altersversorgung nicht vorgenommen. Diese Personen befinden sich bereits im Rentenalter, so dass eine Vorsorge damit entbehrlich ist. 21.4. Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis 21.4.1. Geltungsdauer Bezüglich der Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1, 2a und Abs. 5 hat die Ausländerbehörde grundsätzlich Ermessen (vgl. Wortlaut des § 21 Abs. 4 S. 1 "längstens"). § 21 Abs. 4 S. 1 ist allerdings auch aus Kapazitätsgründen so anzuwenden, dass die AE regelmäßig für 3 Jahre zu erteilen ist. Verbleiben bezogen auf die erfolgreiche Umsetzung des Geschäftsidee oder gar das Erwirtschaften des eigenen Lebensunterhaltes Zweifel oder ist ein entsprechender Nachweis - etwa bei Hochschulabsolventen - nicht möglich und soll die Aufenthaltserlaubnis dennoch erteilt werden, so wird die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich auf zwei Jahre befristet. Wird eine Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1, 2a oder 5 erteilt, ist die Nebenbestimmung „Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde gestattet. Erlischt mit Beendigung der selbstständigen Tätigkeit als ____________________.“ sowie "Erlischt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bzw. AsylbLG" zu verfügen. Merke: Grundsätzlich ist in der Nebenbestimmung nicht nur die Tätigkeit anhand des Firmennamens sondern auch anhand des Geschäftsfeldes möglichst genau zu benennen. Hiervon und von der auflösenden Bedingung, wonach die AE mit Ende der selbstständigen Tätigkeit erlischt, kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden. Ansonsten besteht die Gefahr, dass ein Ausländer sein Tätigkeitsfeld ganz wechselt, ohne dass die neue Tätigkeit zuvor am Maßstab des § 21 Abs. 1 oder 5 gemessen wird. Dieses PDF wurde erstellt am: 18.12.2020 Seite 221 von 883
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 21.4.2. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 1, Abs. 2 oder NE nach § 21 Abs. 4 S. 2 Beantragt der Ausländer die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 21 Abs. 1 oder 2 oder die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 21 Abs. 4 S. 2 ist grundsätzlich anhand eines Prüfungsberichts festzustellen, ob der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht, d.h. insbesondere die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 (noch) vorliegen und auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Allein die Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen reicht für die Verlängerung der AE nicht aus, Vgl. § 8 Abs.1 bzw. § 21 Abs.4 S.1. Der Prüfungsbericht dient auch zur Beurteilung der Frage, ob aus dem Gewerbe dauerhaft ein hinreichendes Einkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts gezogen werden kann. Der Prüfungsbericht muss durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder einen Rechtsanwalt mit einschlägiger Berufserfahrung (z.B. als Fachanwalt für Steuerrecht) erstellt sein. Er sollte grundsätzlich mit einem Rundstempel versehen sein (so Verlautbarung der Bundessteuerberaterkammer zur Verwendung von Rundstempeln vom 11./12.06.2001). Auf eine Verwendung sollte aber nicht bestanden werden, wenn unzweifelhaft ist, dass der Bericht von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt mit einschlägiger Berufserfahrung erstellt worden ist. Merke: Gem. § 3 Nr. 1 StBerG sind Rechtsanwälte zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Trägt daher ein bevollmächtigter Rechtsanwalt vor, seinen Mandanten auch in Steuersachen zu beraten und hat er daher den Prüfungsbericht ausgestellt, so ist das zulässig. Wird die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragt, ist zu prüfen, ob gem. den unter 21.1.0.1 genannten Kriterien die IHK ( erneut) zu beteiligen ist. Eine Beteiligung hat zwingend zu erfolgen, wenn der bisherige Titel von einer anderen Ausländerbehörde erteilt wurde. Wurde der Sitz des Unternehmens nach Berlin verlegt, ist die IHK zu beteiligen; im Übrigen das für den Unternehmenssitz zuständige Amt (für das Land Brandenburg vgl. 21.1.4). Bei Geschäftsführern und anderen gesetzlichen Vertretern von Personen- und Kapitalgesellschaften, die unter § 21 Abs. 1 oder Abs. 2a fallen, ist die Beteiligung ebenfalls zwingend, wenn der Antragsteller aus unternehmerischer Tätigkeit weniger Einkünfte als 24.000 Euro/Jahr nach Unternehmenssteuern und abzüglich entsprechender Zahlungen für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz erzielt hat oder dazu sein vorhandenes Stammkapital aufzehren musste. Hier bestehen Zweifel, dass die dauerhafte Fortsetzung der Tätigkeit gesichert ist und die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt (vgl. den Wortlaut des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 3). Wird beteiligt, so ist immer Bezug auf eine frühere Beteiligung zu nehmen und folgende aktuelle Unterlagen sind beizufügen: - Prüfungsbericht und - Gewerbeanmeldung. Wenn kein Einzelgewerbe vorliegt, außerdem: - aktueller Handelsregisterauszug, - Gesellschaftervertrag (einschl. Liste der Gesellschafter) und - Geschäftsführervertrag. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sich der Ausländer während der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis überwiegend außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat, ist zu prüfen, ob der Titel gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6 bzw. 7 erloschen ist. Niederlassungserlaubnis Hinsichtlich des Erfordernisses der Lebensunterhaltssicherung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an erfolgreiche Selbständige ist - anders als bei der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 S. 1 - auf ausreichende Einkünfte aus der selbstständigen Tätigkeit abzustellen. Damit genügt es für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 21 Abs. 4 S. 2 nicht, wenn der Ausländer den notwendigen Lebensunterhalt für sich und seine mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, etwa durch Gewinne aus eigenem Kapitalvermögen oder der Erwerbstätigkeit anderer Familienangehöriger sichert. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist bei der Feststellung, ob die Einkünfte ausreichend sind, zu berücksichtigen, dass bei Selbständigen auf Grund der Besonderheiten unternehmerischen Handelns größere Einkommensschwankungen denkbar sind als bei Beschäftigten. Auch vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 21 Abs. 4 S. 2 ist die Beteiligung gem. § 21 Abs. 1 S. 3 zwingend. Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass sofern eine positive Stellungnahme vorliegt, sodann regelmäßig von einer erfolgreichen Verwirklichung der unternehmerischen Tätigkeit auszugehen ist, wenn das Unternehmen zusätzliche Arbeitsplätze geschaffen hat und Gewinne erwirtschaftet. Wenn der Ausländer die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht hat und der Lebensunterhalt des Ausländers und seiner mit ihm in familiärer Gemeinschaft lebenden Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat , nach den obigen Maßstäben durch ausreichende Einkünfte gesichert ist, kommt es grundsätzlich auf die zusätzliche Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 S. 1 – mit Ausnahme der Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – nicht an. Dieses PDF wurde erstellt am: 18.12.2020 Seite 222 von 883
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Mit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 1.3.2020 wird durch den Verweis auf die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 klargestellt, dass die Niederlassungserlaubnis bei entgegenstehenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erteilt werden darf (vgl. A.9.2.1.4.). Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kommt danach regelmäßig nur in Betracht, wenn der Ausländer ggf. gerechnet ab Entlassung aus der Strafhaft in den letzten drei Jahren nicht zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als 3 Monaten oder zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verurteilt worden ist und keine Gefahr sonstiger Straftaten oder sonstiger Ausweisungsgründe besteht. Merke: Im Rahmen des von § 21 Abs. 4 S. 2 eröffneten Ermessens ist allerdings nicht von dem Nachweis ausreichenden Wohnraumes nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 9 abzusehen, da die ausreichende Lebensunterhaltssicherung für die in familiärer Lebensgemeinschaft lebende Familie nicht auf Kosten des Wohnraumes gehen soll. Nach fünf Jahren greift der gesetzliche Anspruchstatbestand des § 9 Abs. 2 dann, ohne dass bezüglich des gesicherten Lebensunterhalts gem. § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 die Besonderheiten des § 21 Abs. 4 S. 2 noch zu beachten wären. Verlängerung der AE nach § 21 Abs.5 Für die Verlängerung einer AE nach § 21 Abs.5 ist die Vorlage eines Prüfberichts nicht erforderlich. 21.5. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Freiberufler Durch die Einfügung des Absatzes 5 wird die Niederlassung von Freiberuflern auch ermöglicht, wenn die engen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1, 2a nicht erfüllt sind. Bei Freiberuflern -insbesondere Künstlern und Sprachlehrern- kommt der § 21 Abs.4 S.2 ausweislich des § 21 Abs.5 S. 4 nicht in Betracht. Nach fünf Jahren greift der gesetzliche Anspruchstatbestand des § 9 Abs.2. Im Übrigen gelten die Abs.2 und 3 uneingeschränkt. Liegt eine freiberufliche Tätigkeit vor und sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 erfüllt, ist im Ermessensweg unter Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu entscheiden. 21.5.0. Begriff des Freiberuflers Der Personenkreis der Freiberufler orientiert sich dabei an den Katalogberufen von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz. Nicht nur Freiberufler, wie etwa Künstler oder Schriftsteller, die das Land um wichtige kulturelle Impulse bereichern, sondern auch Ingenieure, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Dolmetscher oder Architekten, die wirtschaftlichen Gewinn erzielen und gegebenenfalls auch Arbeitsplätze schaffen , fallen unter diese Vorschrift. Merke: Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist vom Antragsteller nachzuweisen, dass er beim Finanzamt als Freiberufler geführt wird. Künstler und Sprachlehrer Bei einem Aufenthalt von Künstlern ist stets von einem übergeordneten wirtschaftlichen Interesse der "Kunst- und Filmhauptstadt Berlin" auszugehen, welcher positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und damit das Ermessen grundsätzlich zugunsten des Ausländers auszuüben. Dies können sowohl bildende Künstler, als auch freiberufliche tätige Musiker, Schauspieler, Regisseure u.a. sein. Auch bisher nicht renommierten, aber besonders kreativen Künstlern soll im Rahmen des § 21 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz ein Aufenthalt ermöglicht werden. Auch bei Sprachlehrern, die nicht als Beschäftigte tätig werden wollen, sondern etwa Sprachkurse auf dem freien Markt anbieten, gilt Gleiches. Hier ist im Interesse der Touristenmetropole Berlin grundsätzlich von einem besonderen regionalen Bedürfnis auszugehen, und sind positive ökonomische Auswirkungen zu erwarten. Will der Ausländer dagegen als Honorarkraft für einen Kunden oder eine Sprachschule tätig werden, so ist dies grundsätzlich wie eine Beschäftigung zu werten und die zuständige Arbeitsagentur etwa auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 bzw. § 26 BeschV zu beteiligen (zum Verfahren in Zweifelsfällen vgl. die Ausführungen zur Erforderlichkeit eines Antrags auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei der deutschen Rentenversicherung Bund). Auch hier müssen entsprechende Qualifikationen (Uni-Abschluss, Diplom, Bachelor of Arts etc.) vorgelegt werden. Besonderheiten beim Lebensunterhalt für Künstler und Sprachlehrer Ist auf Grund der vorgelegten Unterlagen davon auszugehen, dass die Tätigkeit als Künstler oder Sprachlehrer das Erwirtschaften des eigenen gesicherten Lebensunterhalts im Sinne des § 2 Abs. 3 ermöglicht, so ist der Titel ohne das Beteiligungsverfahren nach § 21 Abs. 1 S. 3 zu erteilen und zu verlängern. Kann der Lebensunterhalt nicht allein durch die beabsichtigte Tätigkeit gesichert werden bzw. ist dies zweifelhaft,sind im Rahmen der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 auch andere geeignete zusätzliche Finanzierungsnachweise zulässig (Nachweis sonstiger regelmäßiger Einkünfte, z.B. aus eigenem -auch im Ausland vorhandenen- Vermögen, regelmäßige Überweisung unterhaltspflichtiger Eltern, Abgabe einer Verpflichtungserklärung eines solventen Dritten u.a.). Alle Unterlagen zum Nachweis der Lebensunterhaltssicherung sind zur Akte zu nehmen. Auch bei der Verlängerung eines Titels nach § 21 Abs. 5 gelten für Künstler und Sprachlehrer bzgl. des Nachweises des Erfolgs der freiberuflichen Tätigkeit geringere Anforderungen als bei der Verlängerung eines Titels nach § 21 Abs. 1 oder 2 (vgl. hierzu oben 21.4.2). So bedarf es zum Nachweis eines dauerhaft gesicherten Lebensunterhalts und einer auch wirtschaftlich erfolgreichen selbstständigen Tätigkeit nicht der Vorlage eines Prüfungsberichts sondern genügen auch andere geeignete Nachweise (z.B . Netto-Gewinn-Ermittlung des Steuerberaters, Steuerbescheide, Kontoauszüge, die einen regelmäßigen Mittelzufluss belegen, Abrechnung mit Galeristen und Auktionshäusern u.ä .). Alle Unterlagen zum Nachweis der Lebensunterhaltssicherung sind zur Akte zu nehmen. Besonderheiten bei der Krankenversicherung für Künstler Für die Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 21 Abs. 5 für Künstler ist die Vorlage einer Reisekrankenversicherung ausreichend, solange davon auszugehen ist, dass die Betreffenden aufgrund der künstlerischen Dieses PDF wurde erstellt am: 18.12.2020 Seite 223 von 883
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Tätigkeit (noch) nicht dauerhaft im Bundesgebiet verfestigt sind. Etwas anderes gilt, wenn im Rahmen der Lebensplanung absehbar ist, dass eine dauerhafte Verfestigung im Bundesgebiet beabsichtigt ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn Familienangehörige im Wege des Familiennachzugs ebenfalls ins Bundesgebiet zuziehen wollen bzw. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht beantragt wird. sonstige freiberufliche Tätigkeiten Bei Ersterteilung eines Titels nach § 21 Abs. 5 für eine sonstige freiberufliche Tätigkeit (z.B. Architekten oder auch Rechtsanwälte) genügt es für die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3, wenn der Lebensunterhalt etwa durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung gesichert ist. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist die Vorlage eines Prüfungsberichts nicht erforderlich, sondern es genügen auch andere geeignete Nachweise (z.B. Netto-Gewinn-Ermittlung des Steuerberaters, Steuerbescheide, Kontoauszüge, die einen regelmäßigen Mittelzufluss belegen, Abrechnung mit Galeristen und Auktionshäusern u.ä.). Der Lebensunterhalt ist bei der Verlängerung dann aus der selbstständigen Tätigkeit ggf. durch eine zusätzliche erlaubte Nebenbeschäftigung bzw. sonstige regelmäßige Einkünfte aus eigenem – auch im Ausland vorhandenen - Vermögen zu sichern. Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung wird bei der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für sonstige Freiberufler nicht berücksichtigt. Prüfverfahren Allein wenn anhand der eingereichten Unterlagen nicht eindeutig festgestellt werden kann , dass die Voraussetzungen nach § 21 Abs. 5 erfüllt sind , etwa weil es Zweifel an dem Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit oder Tragfähigkeit des Geschäftsmodells gibt ...weggefallen... ist der Vorgang an die für Wirtschaft zuständige Senatsverwaltung zur Stellungnahme abzugeben. Diese Zuständigkeit gilt hier auch für Staatsangehörige der in § 41 AufenthV genannten Staaten. ...weggefallen... Nebenbestimmungen Neben den Nebenbestimmungen in VAB.A.21.4.1. ist die AE zusätzlich mit der Nebenbestimmung „Erlischt beim Wegfall des Krankenversicherungsschutzes“ zu versehen. 21.6. Erlaubnis der selbstständigen Tätigkeit an Inhaber anderer Aufenthaltserlaubnisse Grundsatz § 21 Absatz 6 regelt die Voraussetzungen, unter denen Ausländer, denen eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Zweck erteilt worden ist, die selbständige Tätigkeit - grundsätzlich ohne Mitwirkung der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung oder der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie - erlaubt werden kann, ohne dass sich daraus für die ausländerbehördliche Praxis Änderungen ergeben. Bezüglich der Ermöglichung einer selbstständigen Tätigkeit für Titelinhaber, die nicht § 21 Abs. 1 , 2a oder Abs. 5 unterfallen und bei denen die selbstständige Tätigkeit nicht ohnehin bereits durch das Aufenthaltsgesetz erlaubt ist ...weggefallen... wird die selbstständige Tätigkeit grundsätzlich ermöglicht. Gleiches gilt auch für Inhaber einer Blauen Karte EU (vgl. § 4 a Abs. 1), einer ICT-Karte oder einer Mobilen ICT-Karte. Dies gilt insbesondere auch für türkische Staatsangehörige, die nach dem ARB 1/80 privilegiert sind und denen kein stärkeres Aufenthaltsrecht nach nationalem Recht zusteht und eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 erhalten. Auch bei Aufenthaltstiteln nach § 7 Abs. 1 S. 3 gilt, dass grundsätzlich die Auflage „selbständige Tätigkeit erlaubt “ verfügt wird. Für Ausnahmen von diesem Grundsatz vgl. A 7.1.3. Einschränkungen Im Einzelnen gelten folgende Einschränkungen zu diesem Grundsatz: In den Fällen, in denen zur Aufnahme einer Beschäftigung durch die BeschV eine zeitliche Begrenzung bestimmt ist, wird grundsätzlich der Zusatz „Selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt “ verfügt. Dies gilt insbesondere für Au-pair-Beschäftigungen (§ 12 BeschV), Haushaltshilfen (§ 15 c BeschV), Hausangestellte von Entsandten (§ 13 BeschV), Sprachlehrer und Spezialitätenköche (§ 11 BeschV) sowie bei internationalem Personalaustausch (§ 10 BeschV) und Werkverträgen gem. § 29 BeschV. Erlaubnis der selbstständigen Tätigkeit für Inhaber einer aus sonstigen Gründen erteilten Aufenthaltserlaubnis resp. ausgestellten Duldung oder Aufenthaltsgestattung Bei der Erteilung einer AE aus humanitären Gründen (§§ 22 - 25a) wird ähnlich wie im Leistungsrecht (vgl. §§ 1, 1a AsylbLG ) bzw. anknüpfend an § 26 Abs. 1 differenziert (vgl. auch B.BeschV.31): In den Fällen des § 25 Abs. 4a und Abs. 4b ist „Beschäftigung …. nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde (§ 4 Abs. 2 AufenthG). Selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt .“ zu verfügen, solange sich der Betroffene noch keine 18 Monate rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und kein besonderes öffentliches Interesse (besonderes wissenschaftliches oder künstlerisches Interesse) an einer selbständigen Tätigkeit besteht. Bei einer AE nach § 25 Abs. 4 S. 1 ist als Nebenbestimmung hingegen zu verfügen (vgl. B.BeschV.31): „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt .“ Im Übrigen ist bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubis aus humanitären Gründen die selbstständige Tätigkeit zu Dieses PDF wurde erstellt am: 18.12.2020 Seite 224 von 883
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin gestatten und dies im Etikett zu vermerken. Dies ergibt sich für die Fälle des § 25 Abs. 3 bereits aus der so genannten Qualifikationsrichtlinie. Bzgl. der Ermöglichung einer selbstständigen Tätigkeit bei Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 b, denen nicht ohnehin die Erwerbstätigkeit voll umfänglich gestattet ist, vgl. A.16b.3.1.4. Zur Ermöglichung der selbstständigen Tätigkeit für Geduldete und Asylsuchende wird auf die Ausführungen unter A.4 a.4. 2.verwiesen. Dieses PDF wurde erstellt am: 18.12.2020 Seite 225 von 883
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 22 A.22 . Aufnahme aus dem Ausland 26.11.2019; FEG; 22.10.2020 22.1. Zuständigkeit Zuständig für die Erteilung des zustimmungspflichtigen Visums gem. § 22 S. 1 sind - auch bei Staatsangehörigen, die ansonsten visafrei einreisen dürfen - s. Nr. 22.1.1 AufenthG-VwV - die Auslandsvertretungen, da § 22 nur Ausländer betrifft, die sich im Zeitpunkt der ersten Entscheidung noch nicht im Bundesgebiet aufhalten. Ausweislich der Nr. 22.1.1 sowie Nr. 22.1.2. ff. AufenthG-VwV entscheiden die Auslandsvertretungen in Abstimmung mit den „Innenbehörden der Länder“ sowie der zuständigen Ausländerbehörde im Verfahren gem. § 31 Abs. 1 AufenthV. Dieser Passus ist in Absprache mit der Senatsverwaltung für Inneres und Sport so zu verstehen, dass es in Berlin keiner Beteiligung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport bedarf, so die Auslandsvertretung diese nicht direkt beteiligt. Die Aufenthaltserlaubnis wird zunächst für ein Jahr erteilt, es sei denn, aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ist eine kürzere oder längere Erteilung (bis zu maximal drei Jahre) sinnvoll. Bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bedarf es nicht der Beteiligung der Fachaufsicht. Allerdings ist der Vorgang vor einer Versagung des Verlängerungsantrags der Referats- oder Abteilungsleitung zur Entscheidung vorzulegen. In den Fällen des § 22 S. 1 ist immer auch § 5 Abs. 1 (mit der Ausnahmemöglichkeit nach § 5 Abs. 3 S. 2) sowie § 11 Abs. 1 zu beachten. Von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 (s. A.5.3.2. ) abgesehen werden. Bei der Ersterteilung ist stets von der Sicherung des Lebensunterhalts abzusehen./div> Lässt sich die Aufenthaltsdauer bei der Ersterteilung des Titels nicht sicher absehen, ist mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig eine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs gemäß § 44 a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu prüfen. Eine Aufenthaltserlaubnis kann für den vorübergehenden Aufenthalt zu familiären Hilfeleistungen erteilt werden. War dies nach § 28 AuslG möglich, so kommt bei Anträgen aus dem Ausland § 22 S. 1 bei Anträgen im Inland § 25 Abs. 4 S. 1 zur Anwendung. Eine Anwendung des § 36 ist jedenfalls ausgeschlossen, da kein dauerhafter Familiennachzug begehrt wird. Wird die Aufenthaltserlaubnis erteilt, so ist in diesen Fällen gem. § 8 Abs. 2 „Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 AufenthG)“ zu verfügen. 22.2. Aufnahme von Ausländern aus dem Ausland zur Wahrung politischer Interessen Bei der Aufnahme von Ausländern aus dem Ausland zur Wahrung politischer Interessen wird die Ausländerbehörde regelmäßig nicht beteiligt. Hier ersetzt die Erklärung des BMI – ggf. nach Einholen des Einvernehmens der Senatsverwaltung für Inneres und Sport- das Zustimmungserfordernis des § 31 Abs. 1 AufenthV ...weggefallen... . Die Aufenthaltserlaubnis wird in diesen Fällen zunächst für drei Jahre erteilt, es sei denn, aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls ist eine kürzere Erteilung sinnvoll. Bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bedarf es regelmäßig nicht der Beteiligung der Fachaufsicht. Allerdings ist der Vorgang vor jeder Verlängerung der Referats- oder Abteilungsleitung zur Weiterleitung an das Bundesministerium des Innern – M3 – über die Senatsverwaltung für Inneres und Sport – I B - mit der Ausländerakte unter Verweis auf die Schreiben des BMI vom 08.12.2016 und 28.03.2017 – M3-21000 – zur Zustimmung der Verlängerung vorzulegen. Die Betroffenen erhalten ggf. eine Fiktionsbescheinigung für 6 Monate. Die Vorlagepflicht gilt allerdings bis zum 31.12.2022 weiterhin nicht für ehemalige afghanische Ortskräfte, es sei denn, Dieses PDF wurde erstellt am: 18.12.2020 Seite 226 von 883
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin diese haben ein Ausweisungsinteresse begründet, so dass § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 greift (vgl. hierzu A.5.1.2). In den Fällen des § 22 S. 2 ist bzgl. der Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 immer nur die Passpflicht (Abs. 1 Nr. 4), die Identität (Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 4 sowie § 11 Abs. 1 zu beachten ...weggefallen... . Bezüglich der Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer gelten keine Besonderheiten (für iranische Staatsangehörige beachte allerdings B.AufenthV.5.). Lässt sich die Aufenthaltsdauer bei der Ersterteilung des Titels nicht sicher absehen, ist mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis regelmäßig eine Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs gemäß § 44a Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zu prüfen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ( 4a Abs. 1 S. 1 ). ...weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 18.12.2020 Seite 227 von 883
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 23 Inhaltsverzeichnis A.23. Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden .......................................................................................... 229 (FEG; 22.10.2020; 10.12.2020) ........................................................................................................................................ 229 23.1. Zu den vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes beschlossenen Bleiberechtsregelungen ..................................... 229 23.1.1.1. Spätaussiedler ............................................................................................................................................. 229 23.1.1.2. Traumatisierte, Lebensältere und Zeugen bosnischer Staatsangehörigkeit ................................................ 229 23.1.1.3. Lebensältere serbische, montenegrinische und kosovarische Staatsangehörige ....................................... 230 23.1.1.4. Unbegleitete Minderjährige und Zeugen kosovarischer Staatsangehörigkeit .............................................. 231 23.1.1.5. Traumatisierte serbische, montenegrinische und kosovarische Staatsangehörige aus dem Kosovo ......... 231 23.4. Neuansiedlung von Schutzsuchenden (sog. Resettlement) ..................................................................................... 231 23.s.1. Bleiberechtsbeschluss der IMK vom 17.11.2006 .......................................................................................................... 232 23.s.2. Altfallregelung für ehemalige „unechte“ Ortskräfte an diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen in Deutschland .............................................................................................................................................................................. 232 23.s.3. Aufnahme von nach Malta geflüchteten Personen ..................................................................................................... 234 1. Aufnahmezusage ........................................................................................................................................................... 234 2. Begünstigter Personenkreis .......................................................................................................................................... 234 3. Ausschlussgründe ......................................................................................................................................................... 234 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland ........................................................................................... 820 5. Passpflicht ..................................................................................................................................................................... 235 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung ................................................................................................................................. 820 7. Familiennachzug ............................................................................................................................................................ 821 8. Gebühren ....................................................................................................................................................................... 821 23.s.4. Aufnahme von besonders Schutzbedürftigen aus Drittstaaten in Zusammenarbeit mit dem UNHCR (Resettlement) . 235 1. Grundsätzliches ............................................................................................................................................................. 819 2. Begünstigter Personenkreis ........................................................................................................................................... 819 3. Ausschlussgründe .......................................................................................................................................................... 820 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland ........................................................................................... 239 5. Passpflicht ...................................................................................................................................................................... 820 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung ................................................................................................................................. 240 7. Familiennachzug ............................................................................................................................................................ 240 8. Gebühren ....................................................................................................................................................................... 240 23.s.5. Aufnahme von syrischen Flüchtlingen aus Syrien und dessen Anrainerstaaten im Rahmen eines Aufnahmekontingents 240 1. Grundsätzliches ............................................................................................................................................................. 240 2. Begünstigter Personenkreis ........................................................................................................................................... 241 3. Ausschlussgründe .......................................................................................................................................................... 242 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland ........................................................................................... 242 5. Passpflicht ...................................................................................................................................................................... 242 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung ................................................................................................................................. 242 7. Familiennachzug ............................................................................................................................................................ 242 8. Gebühren ....................................................................................................................................................................... 243 Dieses PDF wurde erstellt am: 18.12.2020 Seite 228 von 883
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 23.s.6. Aufnahme von syrischen Flüchtlingen aus Syrien und dessen Anrainerstaaten einschließlich Ägypten sowie von irakischen Flüchtlingen zu ihren in Deutschland lebenden Verwandten ................................................................................... 244 1. Zum Einreiseverfahren ................................................................................................................................................... 244 2. Begünstigter Personenkreis ........................................................................................................................................... 244 2.1.Allgemeines .......................................................................................................................................................... 244 2.2. Verwandtschaftlicher Bezug zu Berlin ................................................................................................................. 244 2.3. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen ............................................................................................................... 245 3. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland ........................................................................................... 245 4. Familiennachzug ............................................................................................................................................................ 246 5. Gebühren ....................................................................................................................................................................... 246 23.s.7. Aufnahme von Schutzbedürftigen aus der Türkei in Erfüllung der Verpflichtungen aus den EU-Ratsbeschlüssen 2015/1523, 2015/1601 und 2016/1754 ..................................................................................................................................... 246 1. Grundsätzliches ............................................................................................................................................................. 246 2. Begünstigter Personenkreis ........................................................................................................................................... 247 3. Ausschlussgründe .......................................................................................................................................................... 247 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland ........................................................................................... 247 5. Passpflicht ...................................................................................................................................................................... 248 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung ................................................................................................................................. 248 7. Familiennachzug ............................................................................................................................................................ 248 8. Gebühren ....................................................................................................................................................................... 248 23.s.8. Aufnahme von international Schutzberechtigten aus Griechenland nach § 23 Abs. 2 AufenthG .................................. 248 1. Grundsätzliches ............................................................................................................................................................. 249 2. Begünstigter Personenkreis ........................................................................................................................................... 249 3. Ausschlussgründe .......................................................................................................................................................... 250 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland ........................................................................................... 250 5. Passpflicht ...................................................................................................................................................................... 250 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung sowie Widerruf/Rücknahme des internationalen Schutzes .................................... 251 7. Familiennachzug ............................................................................................................................................................ 252 8. Gebühren ....................................................................................................................................................................... 253 A.23. Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden ( FEG ; 22.10.2020 ; 10.12.2020 ) Formular Interessenbekundung § 23 Abs. 1 23.1. Zu den vor Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes beschlossenen Bleiberechtsregelungen Die vor dem Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1.1.2005 beschlossenen Bleiberechtsregelungen gelten auf der Rechtsgrundlage des § 23 Abs. 1 unverändert fort. Kommt eine Verlängerung nicht mehr in Betracht, ist immer auch § 25 Abs. 4 S. 2 bzw. § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 8 EMRK mit zu prüfen. 23.1.1.1. Spätaussiedler Familienangehörigen von Spätaussiedlern bzw. von solchen Spätaussiedlern, die ihr Verfahren im Bundesgebiet betreiben, wird ausnahmslos eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 erteilt. Bezüglich der Nebenbestimmungen gelten keine Besonderheiten. 23.1.1.2. Traumatisierte, Lebensältere und Zeugen bosnischer Staatsangehörigkeit Bei bosnischen Staatsangehörigen , die wegen einer bürgerkriegsbedingten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) auf der Basis des IMK- Beschlusses vom 23./24.11.2000 eine Befugnis nach § 32 AuslG erhalten hatten, und den Angehörigen ihrer Kernfamilie' (…) kommt der § 26 Abs. 2 nicht zur Anwendung. Auch wenn das traumatisierte Familienmitglied die fachärztliche oder psychotherapeutische Behandlung beendet, stirbt, die eheliche Lebensgemeinschaft beendet oder die Ehe geschieden wird, ein Kind volljährig wird, heiratet und/oder einen eigenen Hausstand gründet, ist den Traumatisierten, (geschiedenen) Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern des Traumatisierten, die Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 zu verlängern. Insbesondere ist nicht beim BAMF anzufragen, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot vorliegt und kommt es auf die Sicherung des Lebensunterhalts nicht an. (…). Eine Verlängerung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 scheidet somit nur aus, wenn es an den allgemeinen Erteilungsvorausetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 (mit Ausnahme des § 55 Abs. 2 Nr. 6) oder Nr. 4, bzw. Abs. 4 fehlt. Dieses PDF wurde erstellt am: 18.12.2020 Seite 229 von 883
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Merke: Die Begünstigung bei der Verlängerung für Traumatisierte und den Mitgliedern Ihrer Kernfamilie gilt allerdings nicht für sonstige Familienangehörige', die eine Aufenthaltserlaubnis in analoger Anwendung erhalten haben, weil sie zur Betreuung des Traumatisierten notwendig waren und mit den Traumatisierten in familiärer Lebensgemeinschaft gelebt haben. Ist die entsprechende Betreuung nicht mehr erforderlich oder besteht keine familiäre Lebensgemeinschaft mehr, kommt eine Verlängerung auf der Basis des § 23 Abs. 1 nicht in Betracht. Die Begünstigung gilt des Weiteren nicht für den Familiennachzug zu dem begünstigten Titelinhaber. Wenn der begünstigte Titelinhaber bzw. seine Familienangehörigen weitergehende Rechte aus dem Titel ableiten wollen und Familiennachzug zu dem begünstigten Titelinhaber mit der Begründung begehren, dass die Familieneinheit wegen der Traumatisierung des begünstigten Titelinhabers nur im Bundesgebiet hergestellt werden kann, muss der begünstigte Titelinhaber individuell nachweisen, dass ein Ausreisehindernis tatsächlich besteht. Denn die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 AufenthG erfolgt nicht auf Grund des Bestehens eines Ausreisehindernisses, sondern allein wegen des IMK-Beschlusses vom 23./24. November 2000. Allein der Besitz eines Aufenthaltstitels steht der Zumutbarkeit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft im Ausland nicht entgegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Mai 2012, OVG 3 S 34.12 zu einem vergleichbaren Fall mit Palästinensern aus dem Libanon, OVG 3 S 34.12 ). Der begünstigte Titelinhaber muss das Bestehen des Ausreisehindernisses also konkret nachweisen. Beruft er sich beispielsweise auf eine Posttraumatischen Belastungsstörung, muss er diese durch ein qualifiziertes aktuelles ärztliches Attest belegen (zu den Anforderungen vgl. VAB A 72.2.5). Die Beteiligung des BAMF ist nicht erforderlich. Wird das Bestehen eines Ausreisehindernisses nachgewiesen, kommt für die nachziehenden Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Wird der Nachweis hingegen nicht erbracht, wird zwar die Aufenthaltserlaubnis des begünstigten Titelinhabers auf Grund des IMK-Beschlusses vom 23./24. November 2000 weiter gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG verlängert. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für die Familienangehörigen gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG kommt in diesen Fällen jedoch nicht in Betracht. Bei bosnischen Staatsangehörigen, die auf Grund ihren hohen Alters (Vollendung des 65.-ten Lebensjahres zum 15.12.1995) auf der Basis des IMK- Beschlusses vom 23./24.11.2000 eine Befugnis nach § 32 AuslG erhalten hatten, war Voraussetzung für die Erteilung, dass - insbesondere auf Grund von Verpflichtungserklärungen - sichergestellt ist, dass keine Leistungen nach dem SGB XII in Anspruch genommen werden und die Betroffenen Angehörige mit einem gesicherten Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet haben. Auch hier kommt bei der Verlängerung § 26 Abs. 2 nicht zur Anwendung. Allerdings folgt aus dem Rechtsgedanken des § 8 Abs. 1, dass bei der Verlängerung weiterhin sichergestellt sein muß, dass die Betroffenen keine Leistungen nach dem SGB XII beziehen. Eine Verlängerung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 scheidet somit aus, wenn es an den allgemeinen Erteilungsvorausetzungen des § 5 Abs. 1 oder Abs. 4 fehlt. Bonische Staatsangehörige, die nachweislich noch als Zeugen vor dem Internationalen Gerichtshof benötigt werden, kann nach § 23 Abs. 1 die Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr verlängert werden. Diese Fälle sind dem Referatsleiter IV Z zur Entscheidung vorzulegen. Bei bosnischen Staatsangehörigen, die als Zeugen vor dem Internationalen Gerichtshof benötigt wurden, kommt eine Verlängerung nach § 23 Abs. 1 nicht in Betracht, sofern eine Gefährdung bei der Rückkehr ausgeschlosen werden kann. § 26 Abs. 2 kommt zur Anwendung. Im Zweifel ist allerdings die Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 zu verlängern. Im Gegensatz zu den Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 23 Abs. 1 auf Grund einer PTBS besitzen, kommen Angehörige der Kernfamilie nur in den Genuss einer Verlängerung nach § 23 Abs. 1 solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Wird die eheliche Lebensgemeinschaft beendet oder die Ehe geschieden, ein Kind volljährig, heiratet und/oder gründet einen eigenen Hausstand, kommt eine Verlängerung nach § 23 Abs. 1 nicht mehr in Betracht. Im Übrigen kommt es auf die Sicherung des Lebensunterhalts nicht an. Eine Verlängerung auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 scheidet somit nur aus, wenn es an den allgemeinen Erteilungsvorausetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 (mit Ausnahme des § 55 Abs. 2 Nr. 6) oder Nr. 4, bzw. Abs. 4 fehlt. Merke: Für bosnische Staatsangehörige , die trotz einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht vom IMK- Beschlusses vom 23./24.11.2000 profitieren konnten und für ihre Ehegatten, Lebenspartner und minderjährigen, ledigen Kinder, denen eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 bzw. § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 GG erteilt wurde, gelten bzgl. der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis keine aufenthaltsrechtlichen Besonderheiten. Beendet das traumatisierte Familienmitglied die fachärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, wird die eheliche Lebensgemeinschaft beendet oder die Ehe geschieden, so ist dies gem. § 26 Abs. 2 bei einem Antrag auf Verlängerung entsprechend zu würdigen. Wird ein Kind volljährig, heiratet und/oder gründet einen eigenen Hausstand muss nachweislich eine Betreuungsgemeinschaft bei der noch in Behandlung befindlichen traumatisierten Person bestehen. Dagegen bleiben die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 5 Abs. 1 für die Verlängerung grundsätzlich unbeachtlich. Bei Familienangehörigen ist - mit Ausnahme der Paßpflicht und bei Ausweisungsgründen gem. §§ 53 und 54 - großzügig vom Ermessen des § 5 Abs. 3 S. 2 Gebrauch zu machen. Insbesondere auf die Sicherung des Lebensunterhalts kommt es somit nicht an. 23.1.1.3. Lebensältere serbische, montenegrinische und kosovarische Staatsangehörige Bei serbischen, montenegrinischen und kosovarischen Staatsangehörigen , die auf Grund ihren hohen Alters (Vollendung des 65.-ten Lebensjahres zum 15.12.1995) auf der Basis des IMK- Beschlusses vom 10.05.2001 eine Befugnis nach § 32 AuslG erhalten hatten, war Voraussetzung für die Erteilung, dass - insbesondere auf Grund von Verpflichtungserklärungen - Dieses PDF wurde erstellt am: 18.12.2020 Seite 230 von 883