20201218
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Jahren soll erreicht werden, dass das Verfahren innerhalb eines angemessenen Zeitraums durchgeführt wird. Die Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses darf das Ziel, die Anerkennung zu erreichen, nicht beeinträchtigen. Wenn in dem das Verfahren abschließenden Bescheid der für die Anerkennung zuständigen Stelle nicht die volle Gleichwertigkeit festgestellt oder die Berufsausübungserlaubnis nicht erteilt werden konnte oder das Verfahren nicht innerhalb von drei Jahren zum Abschluss gebracht werden konnte, ist die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäftigung nach dieser Regelung zu versagen. B.BeschV.3. Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten B.BeschV.3.0. Mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom wurden die bislang in den §§ 3 und 4 geregelten Personengruppen zum 1.3.2020 einheitlich in § 3 zusammengefasst. Dies gilt auch für Mitglieder des Organs einer juristischen Person, wenn sie im Sinne des § 2 Absatz 2 AufenthG und § 7 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch abhängig Beschäftigte sind. Damit ist für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 3 für leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Dadurch wird der bisherigen Abgrenzungsproblematik zwischen selbständiger und abhängiger Beschäftigung in § 3 a.F. begegnet, da künftig die BA als sachlich nähere Behörde das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung prüfen wird. Außerdem wird einer unzweckmäßigen Nutzung entgegengewirkt, indem die Arbeitsbedingungen geprüft werden. Zur Feststellung der Vergleichbarkeit der Lohn- und Arbeitsbedingungen der Führungskräfte führt die Bundesagentur für Arbeit eine Gesamtbetrachtung des Einzelfalls durch. Jedenfalls kann bei einem Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die Führungskraft ein vergleichbares Arbeitsentgelt erhält. Ab dem 01.01.2021 entspricht dies einem jährlichem Einkommen von mindestens 85.200 € (2020: 82.800 €) bzw. einem monatlichen Einkommen von mindestens 7.100 € brutto (2020: 6.900 € brutto). Dieser Betrag wird jährlich neu angepasst. Nicht zum regelmäßigen Gehalt zählen voll variable Sonderzahlungen aller Art. Hierbei handelt es sich regelmäßig um Erfolgsprämien, die in der Höhe variabel sind und ggf. auch entfallen können. Vertraglich vereinbarte Sonderzahlungen, wie regelmäßig ein Weihnachtsgeld, sind dagegen zu berücksichtigen, soweit diese nicht an Bedingungen geknüpft sind oder keine Mindest(-bonus-)zahlung vorsehen. Merke: Die Beitragsbemessungsgrenze dient lediglich als Richtwert. Die endgültige Prüfung obliegt der Bundesagentur. Eine besondere Qualifikation der Person ist - wie bisher - für die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht erforderlich. Merke: In Verlängerungsfällen, in denen wir bisher zustimmungsfrei eine Aufenthaltserlaubnis für ein Mitglied des Organs einer juristischen Person erteilt haben und in denen die BA die Zustimmung versagt, ist einzelfallbezogen die Verlängerung auf der Grundlage des § 19c Abs. 3 AufenthG zu prüfen. Zur Auslegung des in § 3 Nr. 1 BeschV verwendeten Begriffs „leitender Angestellter“ ist auf die Regelung des § 5 Abs. 3 und Abs. 4 BetrVG abzustellen. Im Teil 2 der aktuellen Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern, in welchem auch § 3 BeschV geregelt ist, wurden nämlich die bisher in unterschiedlichen Abschnitten der Verordnung vorhandenen Regelungen für Inhaber der Blauen Karte EU, ausländische Absolventinnen und Absolventen inländischer Hochschulen oder leitende Angestellte und Spezialisten gebündelt (BR-Drucks. 182/13, Seite 22). Eine inhaltliche Änderung der bisherigen Regelungen war hiermit nicht bezweckt. Somit kann hinsichtlich der Auslegung auf die bisherige Regelung des § 4 BeschV a.F. zurückgegriffen werden. Diese Norm basierte ihrerseits auf § 9 Nr. 1 der zuvor geltenden Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (ArgV) (BR-Drucks. 727/04, Seite 26). § 9 Nr. 1 ArgV verwies hinsichtlich des Begriffs des leitenden Angestellten auf die Regelungen des § 5 Abs. 2 (nunmehr Abs. 3) BetrVG. Bei vorhandenen Zweifeln, ob es sich bei der Person um einen leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG handelt, ist ergänzend § 5 Abs. 4 BetrVG heranzuziehen. Zweifel können insbesondere bei einer möglichen Missbrauchsgefahr vor dem Hintergrund einer vorherigen Beschäftigung bestehen. § 5 Abs. 4 Nr. 4 BetrVG stellt zur Klärung bei vorhandenen Zweifel nach Anwendung des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BetrVG auf die Höhe des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts ab. Dieses sollte nach dem Inhalt der Regelung bei einem leitenden Angestellten das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV ( Jahr 2021: 3.115 Euro alte bzw. 3.290 Euro neue Bundesländer Jahr / 2020: 3.185,00 Euro alt e bzw. 3.010,00 Euro neue Bundesländer) übersteigen. Außerdem ist einzelfallbezogen zu berücksichtigen, ob die ggf. erteilte Generalvollmacht oder Prokura im Innenverhältnis (z.B. durch den Arbeitsvertrag) erheblich beschränkt ist; ist dies der Fall, spricht dies gegen die Annahme einer leitenden Angestelltentätigkeit. Beschäftigungen nach Nummer 1 und 2 sind, wie nach bisheriger Rechtslage, weiterhin auch im Rahmen von Entsendungen möglich; der Anwendungsvorrang von § 10a ist zu beachten. B.BeschV.3.3. Für eine Beschäftigung als Spezialist ist ein inländisches, d. h. ein dem Grunde nach sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis erforderlich. Entsendungen sind hier nicht möglich. B.BeschV.4. Leitende Angestellte und Spezialisten ...weggefallen... B.BeschV.5. Wissenschaft, Forschung und Entwicklung Nach den Vorgaben der REST-Richtlinie ist für Aufenthalte zum Zweck der Forschung künftig nur noch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 18d AufenthG oder im Falle der langfristigen Mobilität nach § 18f AufenthG möglich. Dies ergibt sich aus Artikel 2 Absatz 1 i.V.m. Artikel 4 der REST-Richtlinie sowie ihrem Erwägungsgrund 29, der abweichende Regelungen nur zulässt, wenn ein Forscher nicht unter den personellen Anwendungsbereich der REST-Richtlinie fällt. Die Änderung dient der Abgrenzung der jeweiligen Anwendungsbereiche von §§ 18d, 18f AufenthG und § 5. In den wenigen Ausnahmefällen, bei denen die zustimmungsfreie Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 5 (Wissenschaftler Dieses PDF wurde erstellt am: 18.12.2020 Seite 675 von 883
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin und Lehrkräfte) bzw. die Zustimmung für ein entsprechendes Visum in Betracht kommt, ist grundsätzlich die Vorlage eines Arbeitsvertrages mit der Hochschule, dem Unternehmen oder dem Hochschulprofessor/Dozenten der Hochschule erforderlich. Die Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn das Gehalt von einer ausländischen Regierung/Universität/Forschungseinrichtung (weiter-) gezahlt wird. So der gesicherte Lebensunterhalt nachgewiesen ist oder anderweitig nachgewiesen werden kann, genügt allerdings auch die Vorlage einer Einstellungszusicherung. Ist zweifelhaft, ob es sich bei der angestrebten Erwerbstätigkeit, um eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit handelt, können die Beteiligten (Vertragspartner) aufgefordert werden, eine Statusfeststellung bei der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen. Dies kann etwa bei Vorlage eines Honorar-/ Arbeitsvertrages eines wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einem Professor/Dozenten einer Hochschule der Fall sein (zu den Einzelheiten vgl. VAB.A.21.0.). Davon abzugrenzen sind allerdings die Fälle, in denen schon zweifelhaft ist, ob überhaupt eine Erwerbstätigkeit vorliegt, etwa weil trotz einer Vereinbarung mit einer mehrjährigen Verpflichtung keinerlei Vergütung vereinbart worden ist. Nicht selten werden solche Vereinbarungen im Forschungsbetrieb als Hospitationen oder bloße Vereinbarung überschrieben. Zum Begriff der Hospitation vgl. A.2.2. Anknüpfend an die Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit ...weggefallen... , wonach die Hospitation sich durch die Sammlung von Kenntnissen und Erfahrungen in einem Tätigkeitsbereich ohne zeitliche und inhaltliche Festlegung und ohne rechtliche und tatsächliche Eingliederung in den Betrieb kennzeichnet, ist auch hier der Inhalt des jeweiligen Vertrags zu prüfen. Ist dieser so ausgestaltet, dass - etwa durch die Festlegung von Wochenarbeitszeiten, Urlaubsansprüchen und/oder konkreten Regelungen zur Eingliederung in den Betrieb (z.B. Zulässigkeit fachlicher Weisungen) - von einer Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsgesetzes auszugehen ist, ist der Betroffene aufzufordern, einen entsprechenden Arbeitsvertrag mit einer angemessenen Vergütung vorzulegen ...weggefallen... . Sollte der Arbeitgeber oder der Antragsteller auf der rechtlichen Einschätzung beharren, dass es sich nicht um eine Beschäftigung handelt, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Zwecke der Beschäftigung bereits gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG abzulehnen, da kein konkretes Arbeitsplatzangebot vorgelegt werden konnte. Ist zweifelhaft, ob der Betroffene zu angemessenen Arbeitsbedingungen beschäftigt werden soll oder wird, ist von der von Möglichkeit des § 72 Abs. 7 AufenthG Gebrauch zu machen und die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um Wissenschaftler handelt, die ein Inlands- oder Auslandsstipendium zu Forschungszwecken erhalten. Zwar gehen auch Stipendiaten keiner Beschäftigung nach, so dass in diesen Fällen gleichfalls eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer Beschaftigung ausgeschlossen ist (Zum Begriff der Beschäftigung vgl. A.2.2., zum Sonderfall der Regierungspraktikanten s. § 15 Nr. 4 BeschV, zum Sonderfall angehender Fachärzte vgl. A. 16a.1.1.1. ), allerdings dienen solche Forschungsaufenthalte in besonderem Maße dem öffentlichen Interesse. Bzgl. der Rechtsgrundlage für Stipendiaten ist nach dem konkreten Aufenthaltszweck zu differenzieren: Stipendiaten, die als Promovenden für einen Vollzeitstudiengang immatrikuliert sind, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 b Abs. 1 AufenthG, Stipendiaten, die in anderer Form promovieren, ohne dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18d AufenthG erteilt werden kann, oder deren Aufenthalt allein der Forschung und/oder Lehre dient, erhalten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG. Im Einzelnen zu einem Stipendium: Das Stipendium wird für einen bestimmten Zweck vergeben. In einem Stipendiumsvertrag verpflichtet sich der Stipendiat, sich diesem Zweck zu widmen, nicht aber eine Arbeitsleistung zu erbringen. Er verpflichtet sich zwar, die betriebliche Ordnung zu wahren, ist aber nicht in den Betrieb eingegliedert und Weisungen im Sinne des Direktionsrechtes unterworfen. Dem Stipendiaten fehlt damit die Arbeitnehmereigenschaft. Deswegen ist er auch nicht pflichtversichert und auch steuerbefreit, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 44 EStG vorliegen. Stipendien liegen zudem (ihrem Zweck nach) an der Grenze des gesicherten Lebensunterhaltes nach § 2 Abs. 3 AufenthG (ca. 1.050 bis 1.300 €) und führen gem. § 2 Abs. 3 S. 6 regelmäßig zum Ausschluss des § 18d AufenthG. Mit der Neufassung der BeschV wird die Zustimmungsfreiheit für die Beschäftigung von Lehrkräften nicht nur für öffentliche Schulen und Ersatzschulen, sondern auch für die Beschäftigung an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen vorgesehen (§ 103 Abs. 1 SchulG) . Voraussetzung ist bei Ergänzungsschulen, dass diese nach den Schulgesetzen der Länder als allgemeinbildende Schulen anerkannt sind. Zuständige Behörde für die Anerkennung ist im Land Berlin die für Bildung zuständige Senatsverwaltung. Die Anerkennung darf u.a. nur erteilt werden, wenn nach Umfang und Anforderungen die Ausbildung mit einer staatlichen schulischen Ausbildung vergleichbar ist (§ 103 Abs. 1 SchulG). Merke: Zur positiven Ausübung des Ermessens gemäß § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 1 AufenthG müssen die Schulen grundsätzlich eine Zusammensetzung aus Schülern verschiedener Staatsangehörigkeiten gewährleisten. Ausnahmen kommen bei den so genannten Botschaftsschulen in Betracht. Da die Ergänzungsschulen keiner staatlichen Schulaufsicht unterliegen, die zu einer internationalen Ausrichtung verpflichten könnte, kann eine Steuerung nur über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen erfolgen. B.BeschV.6. Beschäftigung in ausgewählten Berufen bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung B.BeschV.6.0. Die mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz zum 1.3.2020 in Kraft getretene Norm dient der Deckung des hohen Bedarfs an qualifizierten Beschäftigten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie. Der Nachweis einer Qualifikation als Fachkraft ist für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 nicht erforderlich. Hier genügen ausprägte berufspraktische Erfahrungen. Zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen vgl. A.19c.2. Dieses PDF wurde erstellt am: 18.12.2020 Seite 676 von 883
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin B.BeschV.6.1. Im Rahmen der Zustimmung hat die BA gem. § 6 vollumfänglich und eigenständig zu prüfen: Es muss sich um eine qualifizierte Beschäftigung auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie handeln; der Begriff der Informations- und Kommunikationstechnologie ist weit zu fassen – im Zweifel ist bei der BA anzufragen Es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen Der Ausländer muss eine, durch in den letzten sieben Jahren erworbene, mindestens dreijährige Berufserfahrung, nachgewiesene vergleichbare Qualifikation besitzen (Nachweis erfolgt durch die Vorlage entsprechender (im Ausland geschlossener und erfüllter) Arbeitsverträge). Die Höhe des Gehalts muss mindestens 60 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung betragen ( ab dem 01.01.2021 sind dies jährlich 51.120 € bzw. monatlich 4.260 € / 2020: jährlich 49.680,- € bzw. monatlich 4.140,- € brutto) und Der Ausländer muss regelmäßig ausreichende deutsche Sprachkenntnisse (Sprachniveau B1) nachweisen. Bei Zustimmung der BA und Vorliegen aller Voraussetzungen kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 im Ermessen erteilt werden. Das Ermessen ist stets zu Gunsten des Ausländers auszuüben. Merke: Lehnt die BA die Zustimmung ab – zum Beispiel mangels ausreichender deutscher Sprachkenntnisse bei guten englischen Sprachkenntnissen – ist ggf. in Abstimmung mit der IHK und/oder Berlin Partner zu prüfen, ob der Titel gem. § 19c Abs. 3 vor dem Hintergrund der Bedeutung für Berlin als Start-up-Metropole im Bereich der IT- und Kommunikationstechnologie ein besonderes regionales Bedürfnis besteht und damit ein begründeter Ausnahmefall. B.BeschV.6.2. Ausweislich des Wortlauts des § 6 findet § 9 keine Anwendung. Daraus folgt, dass bei einer Verlängerung des Titels die BA stets zu beteiligen und die weitere Zustimmung der BA erforderlich ist. B.BeschV.7. Absolventinnen und Absolventen deutscher Auslandsschulen ...weggefallen... B.BeschV.8. Betriebliche Aus- und Weiterbildung; Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen Die Vorschrift regelt die Zustimmung zur Beschäftigung, die ausländische Fachkräfte im Rahmen von Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit erbringen oder die zur Erreichung der Voraussetzungen der Berufszulassung erforderlich ist. B.BeschV.8.1. Für die Fälle des Absatzes 1, ist für die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG eine Vorrangprüfung erforderlich. Der Zuzug zum Zweck einer Berufsausbildung stellt einen besonderen Fall dar, da er dazu dient, überhaupt erst eine passende berufliche Qualifikation erwerben zu können. Hier ermöglicht die Vorrangprüfung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen in Deutschland lebender Ausbildungssuchender, zuzugswilliger Ausländer sowie bestehender betrieblicher Ausbildungsangebote. B.BeschV.8.2. Abs. 2 regelt die Zustimmung zur Beschäftigung in den Fällen des mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 1.3.2020 geschaffenen § 16d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, und Absatz 3 AufenthG. Für die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, den Berufszugang oder die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung sind ggf. Qualifizier ungsmaßnahmen erforderlich, die praktische/ betriebliche Tätigkeiten enthalten. Für den Zeitraum zur Erfüllung dieser Maßnahmen kann ein Aufenthaltstitel nach § 16d Abs. 1 oder 3 </span> AufenthG erteilt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass in diesen Fällen die eigentliche Qualifikation bereits vorliegt und die nunmehr anstehende Weiterbildungsmaßnahme deutlich kürzer ist als eine (Erst-)Ausbildung. Die Zustimmung der BA zu einem Aufenthaltstitel nach § 16d Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 3 AufenthG erfolgt ohne Vorrangprüfung, da es sich bei den in der jeweiligen Bildungsmaßnahme zu erbringenden Tätigkeiten um individuelle betriebliche Maßnahmen handelt. Beabsichtigt der Betroffene, neben der eigentlichen Qualifiszier ungsmaßnahme eine zeitlich nicht eingeschränkte Tätigkeit im Sinne des § 1 6d Abs. 2 AufenthG aufzunehmen, umfasst das Zustimmungserfordernis der BA 2 Elemente: Dieses PDF wurde erstellt am: 18.12.2020 Seite 677 von 883
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 1. die Zustimmung zu der neben der Qualifizier ungsmaßnahme begleitenden Beschäftigung. Diese Prüfung beinhaltet ebenfalls keine Vorrangprüfung, da diese Beschäftigung nach dem Willen des Gesetzgebers gerade dazu dienen soll, den Lebensunterhalt während der Qualifizier ungsmaßnahme zu sichern ...weggefallen... . 2. die Zustimmung zu dem vorzulegenden konkreten Arbeitsplatzangebot für eine nachgelagerte spätere Beschäftigung nach erfolgreichem Abschluss der Qualifizier ungsmaßnahme. Diese Prüfung richtet sich nach dem jeweiligen Zulassungstatbestand für diese Beschäftigung. B.BeschV.8.3. Absatz 3 regelt die Voraussetzungen zur Zustimmung einer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in den Fällen des § 16d Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Prüfung der BA beinhaltet keine Vorrangprüfung. B.BeschV.9. Beschäftigung bei Vorbeschäftigungszeiten oder längerem Voraufenthalt ...weggefallen... B.BeschV.9.0. Grundsatz und Anwendungsbereich § 9 privilegiert im Grundsatz alle ...weggefallen...Personen, die bereits im Besitz einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis sind und bei der die Ausländerbehörde die Ausübung einer Beschäftigung - mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit - ausdrücklich zugelassen hat te. Ist einem Ausländer auf diesem Weg der unbegrenzte Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt eröffnet worden, bedarf es grundsätzlich auch dann nicht der (nochmaligen) Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit zur Prüfung der beschäftigungsrechtlichen Voraussetzungen, wenn ein Wechsel der Erteilungsgrundlage etwa von § 16a AufenthG (Berufsausbildung) in § 18a AufenthG (Fachkraft mit Berufsausbildung) oder von § 18 b Abs. 2 (Blaue Karte EU) in § 18b Abs. 1 AufenthG (AE für Fachkraft mit akademischer Ausbildung) erfolgt. Folgendes ist zu beachen: 1. Die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde gem. § 9 Abs. 1 kann in seltenen Fällen versagt werden, wenn ein Sachverhalt nach § 40 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG vorliegt, bei dem auch die BA zur Versagung der Zustimmung berechtigt wäre (vgl. A.4a..2.3.). 2. ...weggefallen... Die systematische Einordnung der Norm in Teil 2 über die qualifizierte Beschäftigung verdeutlicht zusammen mit der Verordnungsbegründung, dass es bei § 9 um die Verfestigung eines durch behördliche Zulassung eröffneten Arbeitsmarktzugangs geht. ( BVerwG, Urteil vom 21.08.2018, BVerwG 1 C 22.17 , Rn.24 ). § 9 gilt somit nicht bei der Verlängerung von Aufenthaltserlaubnissen, bei denen die Erwerbstätigkeit kraft Gesetzes erlaubt war. Ein Ausländer, der z.B. im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug ist und somit § 27 i.V.m. § 4a Abs. 1 AufenthG kraft Gesetzes zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist, kann demnach nicht nach Wegfall des bisherigen Aufenthaltszwecks zum Familiennachzugs über § 9 Abs. 1 ohne Zustimmung der BA im Wege eines sog.Spurwechsels die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung erhalten, wenn der Arbeitsmarktzugang zuvor nicht durch ausländerbehördliche Entscheidung ausdrücklich zugelassen worden war. (s. zu Zweckwechseln auch unten 9.1.1.) 3. Zudem sind spezielle gesetzliche Ausschlussregelungen im AufenthG und der BeschV selbst zu berücksichtigen. Danach findet § 9 Abs. 1 keine Anwendung auf Beschäftigungen nach § 19c Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 6 S. 2 bei Personen mit ausgeprägten berufspraktischen (IT-) Kenntnissen und nach § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 24a Abs. 3 bei Berufskraftfahrern. 4. Ausländer ohne Aufenthaltstitel (insbesondere mit einer Duldung) oder mit einem Aufenthaltstitel, der keine Aufenthaltserlaubnis oder Blaue Karte EU ist, sind durch den klaren Wortlaut (die eine Blaue Karte oder Aufenthaltserlaubnis besitzen) von der Anwendung des § 9 Abs. 1 ausgeschlossen. B.BeschV.9.1. 2-jährige Beschäftigung oder 3-jähriger Voraufenthalt ...weggefallen... Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und entweder zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben oder sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten, wird von Amts wegen die Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit erlaubt" verfügt. Dies gilt seit dem Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 01.03.2020 unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 auch für Aufenthaltserlaubnisse nach ...weggefallen.. . § § 22, 23 Abs. 2, 23a, 25 Abs. 1, 2, 3 und 5, 25a und b, 37 sowie 38, da die Erwerbstätigkeit nunmehr kraft Gesetzes erlaubt ist, § 4a Abs. 1 S. 1 i.V.m. ...weggefallen... der jeweiligen Aufenthaltserlaubnis. Bei Ausländern, die im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen sind, bei denen die Erwerbstätigkeit Dieses PDF wurde erstellt am: 18.12.2020 Seite 678 von 883
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin auf Grund einer behördlichen Entscheidung erlaubt wurde (z.B. 23 Abs. 1, § 24 Abs. 6, § 25 Abs. 4, Abs.4a und Abs. 4b AufenthG ), gilt Folgendes: In Verlängerungsfällen wird der Ausländer durch § 31 privilegiert; ein Rückgriff auf § 9 ist nicht erforderlich. Möchte der Ausländer aber aus einem dieser humanitären Titel in einen Titel zur Beschäftigung wechseln, greift die Privilegierung des § 9 nicht. Zwar beruht sein bisheriger Zugang zum Arbeitsmarkt auf einer behördlichen Entscheidung nach § 31. Diese Entscheidung ist aber untrennbar mit dem Aufenthaltszweck aus humanitären Gründen verbunden. Auch Ausländer, deren Aufenthalt lediglich geduldet oder gestattet ist oder die eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG besessen haben, die auf Grund des Wegfalls einer wesentlichen Voraussetzung nicht mehr verlängert werden kann, ohne dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstanden wäre, können sich nicht darauf berufen, sie erfüllten die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 und ihnen sei daher eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung auf der Grundlage von Abschnitt 4 des AufenthG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BeschV zu erteilen. Vielmehr ist in diesen Fällen wie vor einer Ersterteilung - wenn keine Zustimmungsfreiheit besteht - zunächst die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit unter Angabe der einschlägigen Norm der BeschV einzuholen. B.BeschV.9.1.1. 2-jährige Beschäftigung Den Nachweis einer rechtmäßigen, mindestens zweijährigen, versicherungspflichtigen Beschäftigung muss der Ausländer gegenüber der Ausländerbehörde erbringen (z.B. Versicherungsnachweis). Geringfügige Beschäftigungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV werden dabei mangels Versicherungspflicht nicht berücksichtigt. In Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels jedes Abschnitts ...weggefallen... des AufenthG, mit dem erstmals durch die Ausländerbehörde - mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit - auch die Beschäftigung erlaubt wird, mit einer Gültigkeitsdauer von mehr als zwei Jahren, bei dem es sich nicht um eine der in § 9 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 genannten Beschäftigungen handelt und in denen die Voraussetzung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 noch nicht erfüllt ist ist die Nebenbestimmung "Nach 2jähr. versicherungspfl. Beschäftig. ist Beschäftig. jeder Art erlaubt." zu verfügen. ...weggefallen... Sollte ...weggefallen... in der noch gültigen Blauen Karte EU oder Aufenthaltserlaubnis des Betroffenen noch eine Firmenbindung vermerkt sein, liegen aber die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 vor, kann dies durch die in AusReg hinterlegte Bescheinigung (Schreiben 60166 "Bescheinigung nach § 9 Abs. 1 BeschV") bestätigt werden. Dies gilt nicht für die Fälle, in denen der Betroffene lediglich im Besitz einer Fiktionsbescheinigung ist. Die Bestätigung erfolgt gebührenfrei (§ 47 Abs.2 AufenthV). Merke: Aus § 9 Abs. 2 folgt im Umkehrschluss, dass bei Fortbestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet sämtliche versicherungspflichtigen Beschäftigungen bei der Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 zur Anrechnung kommen, auch wenn die versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen wurde und/oder eine Aufenthaltserlaubnis jenseits des 4. Abschnitts des AufenthG erteilt worden ist. Voraussetzung ist nach der o.g. Entscheidung des BVerwG allerdings, dass einmal eine Aufenthaltserlaubnis oder Blaue Karte erteilt wurde, mit der durch die Ausländerbehörde - mit oder ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit - auch die Beschäftigung zugelassen worden ist. ...weggefallen... B.BeschV.9.1.2. 1. 3-jähriger Voraufenthalt § 9 Abs. 1 Nr. 2 verlangt, dass der Ausländer, der nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis oder Blaue Karte EU besitzt, sich seit drei Jahren erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Grundsätzlich zählen für die erforderlichen Aufenthaltszeiten in § 9 Abs. 1 Nr. 2 zunächst alle Zeiten mit einem Aufenthaltstitel. Aber auch Zeiten, in denen das Fortbestehen eines Titels oder eine Duldung gesetzlich fingiert wurden (§ 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG), werden berücksichtigt, soweit danach ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Erst mit dem Zeitpunkt der Versagung der Verlängerung oder (in den Fällen des § 81 Abs. 3 AufenthG) der Versagung der Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts unterbrochen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Versagung im Widerspruchsverfahren oder in einem gerichtlichen Verfahren auch im Vergleichswege aufgehoben wird. Dann finden sogar die Zeiten der Rechtmittelfrist sowie des Widerspruchs- und gerichtlichen Verfahrens auf die Dreijahresfrist Anrechnung (vgl. § 84 Abs. 2 S. 3 AufenthG). B.BeschV.9.1.2. 2. Unterbrechungszeiten Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG berücksichtigt. Ist der Ausländer daher für weniger als 6 Monate nicht rechtmäßig oder geduldet aufhältlich gewesen, so ist dies unbeachtlich. Bei Unterbrechungen von mehr als 6 Monaten beginnt die Dreijahresfrist des § 9 Abs. 1 Nr. 2 neu zu laufen. ...weggefallen... B.BeschV.9.2. Ausschluss der Anrechnung auf eine 2-jährige Beschäftigung In den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 (zweijährige rechtmäßige Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet) ist besonderes Augenmerk auf die nicht anrechenbaren Zeiten des § 9 Abs. 2 zu legen. B.BeschV.9.2.1. Zeiten von versicherungspflichtigen Beschäftigungen, die vor dem Zeitpunkt liegen, an dem die Dieses PDF wurde erstellt am: 18.12.2020 Seite 679 von 883
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Ausländerin oder der Ausländer unter Aufgabe ihres oder seines gewöhnlichen Aufenthaltes ausgereist war, werden nicht angerechnet. Die Zweijahresfrist beginnt nach Wiedereinreise von vorn. Der Verordnungsgeber hat bewusst keine § 9 Abs. 1 Nr. 2 2. HS vergleichbare Regelung mit aufgenommen. Ob der Ausländer durch seine Ausreise seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet aufgegeben hat, ist entlang der zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG entwickelten Kriterien hin zu prüfen (vgl. A.51.1.6.). B.BeschV.9.2.2. Grundsätzlich ausgenommen von der Verfestigung der Rechtsposition auf dem deutschen Arbeitsmarkt bleiben aber solche Ausländer, die zu Beschäftigungsaufenthalten zugelassen worden sind, für die das geltende Ausländerbeschäftigungsrecht aber eine zeitliche Höchstgrenze , z.B. nach § 11 für Lehrkräfte und Spezialitätenköche ,' vorsieht. Merke: Keine zeitlichen Befristungen in diesem Sinne sind die vorgesehenen Befristungen des § 34 Abs. 2. B.BeschV.9.2.3. Von der Anrechnung auf die Beschäftigungszeit nach Abs. 1 Nr. 1 ausgeschlossen sind nach Abs. 2 Nr. 3 alle Beschäftigungszeiten, für die die betroffene Person aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung, etwa von Gastarbeitnehmer-Vereinbarungen oder anderer zwischenstaatlicher Vereinbarungen nach § 29, von der Zustimmungspflicht für eine Beschäftigung befreit war. B.BeschV.9.3. Ausschluss der Anrechnung auf einen 3-jährigen Voraufenthalt B.BeschV.9.3.1. Anrechnung von Zeiten eines Aufenthaltstitels zum Zweck des Studiums ...weggefallen... § 9 Abs. 3 enthält die Regelung, dass Zeiten eines Aufenthaltstitels nach § 16b AufenthG nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren auf die nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 erforderliche Voraufenthaltszeit von 3 Jahren angerechnet werden können. Dies schließt nicht aus, dass einem Studierenden, dem mit Zustimmung der BA eine über § 16b Abs. 3 AufenthG hinausgehende versicherungspflichtige Beschäftigung erlaubt war, bereits nach zwei Jahren eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 durch die Ausländerbehörde zu erteilen ist. Beachte jedoch die Ausführungen in B.BeschV.9.0. B.BeschV.9.3.2. sonstige Anrechnung von Zeiten einer zeitlich befristeten Beschäftigung frei Dieses PDF wurde erstellt am: 18.12.2020 Seite 680 von 883
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB B.BeschV.10.-15c. Vorübergehende Beschäftigung Inhaltsverzeichnis B.BeschV.10. - 15c. Vorübergehende Beschäftigung ................................................................................. 681 Änderungsdatum .................................................................................................................................. 681 B.BeschV.10. Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte ................................................... 681 B.BeschV.10a Unternehmensintern Transferierte Arbeitnehmer ......................................................... 681 B.BeschV.11. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche ...... 681 B.BeschV.12. Au-pair-Beschäftigungen ............................................................................................... 682 B.BeschV.13. Hausangestellte von Entsandten ................................................................................... 682 B.BeschV.14. Sonstige Beschäftigungen ............................................................................................. 682 B.BeschV.15. Praktika zu Weiterbildungszwecken .............................................................................. 684 B.BeschV.15a. Saisonabhängige Beschäftigung ................................................................................. 684 B.BeschV.15b. Schaustellergehilfen .................................................................................................... 685 B.BeschV.15c. Haushaltshilfen ............................................................................................................ 685 B.BeschV.10. - 15c. Vorübergehende Beschäftigung Änderungsdatum ( RiLiUmsG2017; 19.12.2019; FEG; ÄnderungsVO zur BeschV und AufenthV ) B.BeschV.10. Internationaler Personalaustausch, Auslandsprojekte frei B.BeschV.10a Unternehmensintern Transferierte Arbeitnehmer Die Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen die Bundesagentur für Arbeit die Zustimmung zur Erteilung einer ICT-Karte nach § 19 AufenthG und einer Mobilen-ICT-Karte nach § 19 b AufenthG erteilen kann. Die Zustimmung erfolgt ohne Vorrangprüfung. B.BeschV.11. Sprachlehrerinnen und Sprachlehrer, Spezialitätenköchinnen und Spezialitätenköche B.BeschV.11.1. Die Zustimmung nach Absatz 1 erfolgt ohne Vorrangprüfung und mit einer Geltungsdauer von bis zu fünf Jahren. Merke: Bei Verlängerung auf die maximale Geltungsdauer von 5 Jahren, ist in der Nebenbestimmung das Enddatum der erlaubten Beschäftigung zu vermerken. Es ist daher zusätzlich in die Nebenbestimmung „Erlaubnis zur Beschäftigung endet am..." zu verfügen. Im Falle eines Verlängerungsantrags verlängert dann die Fiktionswirkung gemäß § 81 Abs.4 nicht die befristete Beschäftigungsmöglichkeit. Zur Beschäftigung von türkischen Sprachlehrern durch das Generalkonsulat für muttersprachlichen Ergänzungsunterricht siehe die Ausführungen in E.Türk.1. B.BeschV.11.2. Die Zustimmung nach Absatz 2 erfolgt mit Vorrangprüfung und mit einer Geltungsdauer von bis zu vier Jahren. Die Aufenthaltserlaubnis wird mit entsprechender Länge erteilt. Bei Erteilung der maximalen Geltungsdauer von 4 Jahren ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 durch die Auflage Dieses PDF wurde erstellt am: 18.12.2020 Seite 681 von 883
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin „Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 AufenthG)“ auszuschließen. B.BeschV.11.3. Eine erneute Erteilung der AE nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist erst drei Jahren nach Ablauf des vorherigen Aufenthaltstitels möglich. B.BeschV.12. Au-pair-Beschäftigungen Der Gesetzgeber hat von der Option, die REST-Richtlinie auch auf Au-pair anzuwenden, keinen Gebrauch gemacht. Die insbesondere in Artikel 7 und 16 der Richtlinie von den nationalen Vorschriften abweichenden Regelungen zum Höchstalter oder zum Schulabschluss der Au-pairs finden in Deutschland keine Anwendung. Das Höchstalter für die Au-pair-Beschäftigung ist auf 26 Jahre angehoben worden, d.h. der Antrag muss vor Vollendung des 27. Lebensjahres gestellt werden. In der Gastfamilie muss grundsätzlich Deutsch als Muttersprache gesprochen werden. Wird Deutsch nicht als Muttersprache, sondern als Familiensprache (d.h. als Sprache, die in der Familie verwendet wird) gesprochen, kann die Zustimmung nur dann erteilt werden, wenn der oder die Beschäftigte nicht aus einem Heimatland der Gasteltern stammt. Weder Vater noch Mutter dürfen in diesen Fällen die gleiche Staatsangehörigkeit wie das Au-Pair haben. Denn nur so kann die Verbesserung von deutschen Sprachkenntnissen während des Au-Pair-Aufenthaltes gewährleistet werden. Bei beabsichtigter Au-Pair-Beschäftigung oder einem gewünschten Wechsel der Gastfamilie ist Folgendes zu beachten: Bei den in § 41 Abs. 1 AufenthV genannten Staatsangehörigen bzw. wechselwilligen Au pairs sind die Infoblätter „Au pair bei deutschen Familien" und " Information für deutsche Gastfamilien " auszuhändigen und der Fragebogen "Zustimmungs-/Arbeitsgenehmigungsverfahren für Au-Pair-Beschäftigte" ausfüllen zu lassen. Der Fragebogen wird sodann an die Agentur für Arbeit Erfurt weitergeleitet. Wenn der Fragebogen bei Vorsprache mit Termin nicht bereits ausgefüllt vorgelegt wird oder nicht ausgefüllt werden kann, weil die Gasteltern nicht mit vorsprechen, so sind die Unterlagen mitzugeben. Die Betroffenen sind aufzufordern, den Fragebogen ausgefüllt unmittelbar an die Agentur zu senden. Merkblätter und Fragebogen sind über die Homepage abrufbar. In jedem Fall ist bei beabsichtigter Au-Pair- Beschäftigung von Privilegierten nach § 41 Abs. 1 AufenthV in Form eines einfachen Alltagsgesprächs zu prüfen, ob das Au Pair über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügt, die mindestens dem Level A 1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht (Kann sich und andere Personen vorstellen und Auskünfte zur eigenen Person geben. Kann ein einfaches Gespräch allein führen, wenn der Gesprächspartner langsam spricht und hilft). Eine intensivere Sprachprüfung hat grundsätzlich zu unterbleiben. Das Ergebnis der Prüfung ist im Rahmen der Zustimmungsanfrage der Arbeitsagentur durch einen entsprechenden Eintrag im Feld "Bemerkungen" mitzuteilen. Beschränkungen bei der Erteilung der Zustimmung durch die Bundesagentur für Arbeit sind zwar gemäß § 4 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in den Aufenthaltstitel zu übernehmen. Hierbei gilt allerdings eine Ausnahme. Der in der Zustimmung der Bundesagentur enthaltene Hinweis, unter welcher Anschrift die Tätigkeit erfolgen darf, ist nicht zu übernehmen. Es genügt, die Familie der/des AU-Pair zu benennen. Die Agentur für Arbeit nutzt für die Prüfung einer Tätigkeit einheitlich den § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 12 als Rechtsgrundlage. Die Zustimmung erfolgt ohne Vorrangprüfung. Mit der Agentur für Arbeit sowie der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg wurde am 25.01.2006 vereinbart, dass ein Familienwechsel ohne erneute Zustimmung der Agentur für Arbeit von der Ausländerbehörde gestattet werden kann. Wenn der Verdacht eines Missbrauchs des Au-Pairs als Haushaltshilfe bei der neuen Familie vorliegt, ist die zuständige Agentur immer zu beteiligen. Merke: Wurde durch eine andere Behörde der Aufenthaltstitel mit einer auflösenden Bedingung verfügt, nach der dieser mit Beendigung der Tätigkeit als Au-Pair in einer bestimmten Familie erlischt, gilt folgendes: Aufgrund des Erlöschens der Aufenthaltserlaubnis ist zunächst der Pass einzuziehen und hierüber eine entsprechende Bescheinigung (PEB) auszustellen und die mögliche Neuerteilung der Aufenthaltserlaubnis ohne erneute Durchführung des Visumverfahrens zu prüfen. Ist die Titelerteilung nach den o.g. Kriterien möglich, ist auf die Durchführung des Visumverfahrens zu verzichten, wenn der Titel hier ohne schuldhafte Verzögerungen beantragt wird. Keine schuldhafte Verzögerung liegt in entsprechender Anwendung der VAB.A. 81.4.3 vor, wenn der Titel innerhalb eines Monats nach Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis beantragt wird. Bei einer längeren Fristüberschreitung bedarf es der Einzelfallprüfung entsprechend VAB.A.81.4.3. Die Bundesagentur für Arbeit ist in diesen Fällen immer zu beteiligen. B.BeschV.13. Hausangestellte von Entsandten Neben den Hausangestellten von Entsandten wird die Zustimmung zur Beschäftigung zusätzlich auch für Personen ermöglicht, die auf der Grundlage der Wiener Übereinkommen über diplomatische und über konsularische Beziehungen als private Hausangestellte zur Kinderbetreuung bereits im Ausland eingestellt worden sind, d.h. in erster Linie ausländische Diplomaten aber auch deutsche Mitarbeiter des Auswärtigen Amtes. Die Zustimmung erfolgt ohne Vorrangprüfung. Nicht erfasst werden dagegen private Hausangestellte von in Deutschland akkreditierten Diplomatinnen und Diplomaten, solange diese gem. § 27 AufenthV von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis befreit sind. Für diesen Personenkreis gelten nach wie vor die Bestimmungen der Protokollrichtlichtlinien des Auswärtigen Amts. B.BeschV.14. Sonstige Beschäftigungen Die Vorschrift des § 14 fasst zustimmungsfreie Beschäftigungen zusammen, bei denen die Erzielung von Einkommen Dieses PDF wurde erstellt am: 18.12.2020 Seite 682 von 883
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin lediglich nachrangige Bedeutung hat. Hierunter fallen insbesondere Freiwilligendienste (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 1) wie das freiwillige soziale und das freiwillige ökologische Jahr und Programme der EU wie der Europäische Freiwilligendienst (EFD) und Erasmus+ (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2). Es muss sich um einen nach einem Gesetz, hier in erster Linie dem Jugendfreiwilligendienstegesetz - JFDG - und dem Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG – oder auf der Grundlage eines EU-Programms geförderten Freiwilligendienst handeln. Die Dauer der Teilnahme richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Vorgaben und beträgt in der Regel 6 bis 12, bei den nationalen Freiwilligendiensten auch bis zu 24 Monate. Merke: Seit Inkrafttreten des Richtlinienumsetzungsgesetz 2017 und des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 1.3.2020 kommt für europäische Freiwilligendienste ausschließlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19e AufenthG in Betracht. Die Teilnahme mit einer Duldung oder Aufenthaltsgestattung ist nicht möglich. ...weggefallen... Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach 19c Abs. 1 AufenthG ist nicht möglich (vgl. A.19e.). Für die nationalen Freiwilligendienste wie den BFD, FÖJ, FSJ usw. ist weiterhin bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Ausweislich eines Merkblattes des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 9.11.2015 ist wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis der gesicherte Lebensunterhalt für den genannten Zeitraum. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG gilt uneingeschränkt. Der Lebensunterhalt kann entgegen unserer bis zum 12.12.2015 geltenden Praxis somit nicht als gesichert angesehen werden, wenn die entsprechende Vereinbarung eine unentgeltliche Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung garantiert sowie ein angemessenes Taschengeld gezahlt wird oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen geleistet werden (§ 2 JFDG resp. § 2 BFDG). Es gelten vielmehr die allgemeinen Berechnungsgrundsätze des § 2 Abs. 3 S. 1 (vgl. VAB.A.2.3.1.1), wobei zur Erleichterung des Geschäftsgangs von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen ist, wenn das Taschengeld, ggf. zuzüglich des Werts von Sachleistungen und Verpflegungskosten bzw. Verpflegungskostenzuschüssen dem Regelsatz des SGB II/XII entspricht. Diese müssen dann allerdings in der vorzulegenden Vereinbarung zwischen dem Betroffenen und dem Träger bzw. dem Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom Geldwert benannt sein. Soweit die Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, bleibt eine Mietberechnung außer Betracht. Der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts ist auch durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung etwa des Trägers der Einsatzstelle gem. § 68 AufenthG möglich. Freiwillige sind gesetzlich krankenversichert. Merke: Ausweislich einer Prüfung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben aus dem Dezember 2015 gibt es für die Frage der Angemessenheit des Taschengeldes keine Mindestgrenze. Lediglich der Maximalsatz von 6 % der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze - für 2020 entspricht dies 414 Euro - ist gesetzlich festgeschrieben. Somit ist die Höhe des Taschengeldes unterhalb dieses Betrages für sich genommen, kein Indiz für die Annahme einer nicht gesicherten Lebensunterhalts. ...weggefallen... B.BeschV.14.1a.0. Durch die Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vom 01.04.2020 wurde die Beschäftigung aus religiösen Gründen aus den Absatz 1 a.F. in den neuen Absatz 1a überführt. Zum Umgang mit Geistlichen/Imamen/Priestern (§ 14 Abs. 1 Nr. 2): Besonders problematisch und in der Vergangenheit nicht einheitlich ist der Umgang mit dieser Personengruppe. ...weggefallen... Insbesondere bei Kirchen und anderen anerkannten Religionsgemeinschaften wie den jüdischen Gemeinden oder der türkischen DITIB spielt auch grundsätzlich die Qualifikation des Betroffenen keine Rolle und ist die Aufenthaltserlaubnis bei einem auf Zeit angelegten Aufenthalt für die gesamte Dauer auszustellen. Bestehen allerdings Bedenken, ob der Betroffene tatsächlich aus überwiegend religiösen Gründen beschäftigt wird (etwa bei einer Beschäftigung als Imam/Vorbeter in einem Moscheeverein), so sollte der Nachweis einer entsprechenden Qualifikation verlangt werden. Auch ist es bei unbekannten Religionsgemeinschaften möglich, Auskünfte bei der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie (Leitstelle für Sektenfragen) einzuholen (Telefon: 9(0)2275574, E-Mail-Adresse: Leitstelle; web-Adresse: https://www.berlin.de/sen/jugend/familie-und-kinder/leitstelle-fuer-sektenfragen/). Weitere Besonderheiten für diese Personengruppe gelten nicht. So sind insbesondere Nachweise darüber zu verlangen, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. So es sich nicht um Ordensangehörige einer Kirche handelt, gilt A.2.3.1 uneingeschränkt. Ggf. ist eine Verpflichtungserklärung der Religionsgemeinschaft einzufordern. Weiter muss Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden. B.BeschV.14.1a.1. Voraussetzung zur zustimmungsfreien Erteilung einer AE nach dieser Vorschrift, ist der Nachweis einfacher deutsche Sprachkenntnisse (entspricht dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, § 2 Absatz 9 AufenthG). Mit der Änderung wird daher der Verzicht auf das Zustimmungsbedürfnis der Bundesagentur für Arbeit davon abhängig gemacht, dass die die Beschäftigung aus vorwiegend religiösen Gründen begehrende ausländische Person bereits bei der Ersterteilung des Titels über einfache deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Diese Regelung ist befristet für 12 Monate und ...weggefallen... tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Ab dem 1. Oktober 2021 sind für die Erteilung einer AE nach dieser Vorschrift mindestens hinreichende Sprachkenntnisse (entspricht dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens, § 2 Absatz 10 AufenthG) nachzuweisen. Liegen die erforderlichen Sprachkenntnisse sowie die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vor, kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von bis zu vier Jahren erteilt werden. B.BeschV.14.1a.2-3. Mit der Härtefallregelung von § 14 Absatz 1a Satz 2 wird den Fällen Rechnung getragen, in denen es dem aus religiösen Gründen Beschäftigten auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Diese Regelung entspricht weitestgehend der Regelung von § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes. Eine Dieses PDF wurde erstellt am: 18.12.2020 Seite 683 von 883
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Unzumutbarkeit kann dann angenommen werden, wenn über eine Zeitspanne von mehr als sechs Monaten besondere Umstände vorliegen, die das Erlernen der Sprache verhindern. Zu berücksichtigen sind dabei Krankheit, außergewöhnliche familiäre Belastungen oder ähnliches. Finanzielle Aspekte sind keine solche Umstände. Darüber hinaus sind hinreichende deutsche Sprachkenntnisse vor der Einreise nach Deutschland auch dann nicht erforderlich, wenn in Abwägung der Gesamtumstände das Sprachnachweiserfordernis im Einzelfall eine besondere Härte darstellen würde. Eine besondere Härte liegt beispielsweise vor, wenn die Gemeinde belegt, dass nur der konkrete Geistliche die Ausübung von Glaubenshandlungen wahrnehmen kann, diesem der Spracherwerb vor Einreise aber nicht möglich und zumutbar ist. Die Gemeinde kann den Bedarf nach dem konkreten Geistlichen insbesondere dadurch nachweisen, dass es ihr trotz Bemühens nicht gelungen ist, die Stelle der oder des Geistlichen mit deutschsprechendem Personal zu besetzen. Nach längstens sechs Monaten Suche ist davon auszugehen, dass es nicht gelingt, die Stelle anderweitig zu besetzen. Mit § 14 Absatz 1a Satz 3 wird den Personen, die nicht mit einfachen beziehungsweise nach der Übergangsfrist hinreichenden Sprachkenntnissen nach Deutschland eingereist sind, aufgegeben, die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einem Jahr nachzuweisen. Die AE ist in diesen Fällen immer auf 12 Monate zu befristen. Liegen die erforderlichen Sprachkenntnisse nach dieser Zeit erneut nicht vor, ist vor Verlängerung der AE grundsätzlich die BA zu beteiligen. B.BeschV.14.1a.4. Satz 4 befreit religiös Beschäftigte, die auf Grund ihrer Staatsangehörigkeit nach § 41 AufenthV auch für längere Aufenthalte visumfrei einreisen und sich im Bundesgebiet aufhalten können, vom Nachweis der Deutschkenntnisse. Diese Privilegierung erfolgt analog zur Befreiung dieser Staatsangehörigen vom Erfordernis von Sprachkenntnissen beim Ehegattennachzug nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Aufenthaltsgesetzes. Merke: In den Fällen § 41 Abs. 2 AufenthV wird zwar auf das Spracherfordernis verzichtet, ein Visumverfahren ist jedoch vor Titelerteilung erforderlich. B.BeschV.15. Praktika zu Weiterbildungszwecken Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Praktikum, welches während eines Aufenthalts zum Zwecke einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums absolviert werden soll, wird ohne Zustimmung der Arbeitsagentur erteilt, so es vorgeschriebener Bestandteil der Ausbildung oder zur Erreichung des Ausbildungsziels nachweislich erforderlich ist (§ 15 Nr. 2; zu den Fällen eines Praktikums vor Zulassung zu einem Hochschulstudium vgl. A.16.1.0). Dies gilt auch für Praktika im Rahmen eines von der Europäischen Union oder der bilateralen Entwicklungszusammenarbeit finanziell geförderten Programms, § 15 Nr. 3. Auf eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wird des Weiteren gem. § 15 Nr. 4 bei Praktika verzichtet, die von Verbänden und öffentlichen Einrichtungen oder studentischen Organisationen im Rahmen nachgewiesener Austauschprogramme vermittelt werden. Voraussetzung für die Zustimmungsfreiheit in diesen Fällen ist, dass die Vermittlung durch die Austauschorganisationen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit erfolgt und damit bereits durch eine Prüfung im Vorfeld geklärt ist, dass die Praktika die geforderten Voraussetzungen erfüllen. Mit dieser Vorschrift wird klargestellt, dass es sich bei dem Kreis der Programmteilnehmer um Personen handelt, die in akademischer Ausbildung sind oder eine solche Ausbildung abgeschlossen haben. Keiner Zustimmung bedürfen Praktika an Fach- und Führungskräfte, die ein Stipendium aus öffentlichen deutschen Mitteln, Mitteln der Europäischen Union oder Mitteln internationaler zwischenstaatlicher Organisationen erhalten, § 15 Nr. 5. Keiner Zustimmung bedürfen Praktika mit einer Dauer von bis zu einem Jahr während eines Studiums an einer ausländischen Hochschule, die nach dem vierten Semester studienfachbezogen im Einvernehmen mit der Bundesagentur für Arbeit ausgeübt werden, § 15 Nr. 6 BeschV. Mit der Beschränkung auf Studierende ausländischer Hochschulen, die seit mindestens vier Semestern studieren, wird dabei gewährleistet, dass die Studenten einen für die Weiterbildung ausreichenden Ausbildungsstand mitbringen. Schülerinnen und Schüler deutscher Auslandsschulen erhalten die Möglichkeit, in Deutschland ein Praktikum mit einer Dauer von bis zu sechs Wochen zustimmungsfrei zu absolvieren (§ 15 Nr. 7 BeschV). Sie können damit bereits einen Einblick in die Arbeitswelt und das Leben in Deutschland erhalten und sich aufgrund dessen später für die Aufnahme einer betrieblichen Berufsausbildung oder eines Hochschulstudiums in Deutschland entscheiden. Für die Durchführung eines Praktikums an einer Auslandsvertretung in Deutschland hat die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 08.11.2013 das allgemeine Einvernehmen erklärt. Hierfür gelten folgende Voraussetzungen: ein Studium an einer ausländischen Hochschule, das zu einem anerkannten Abschluss führt, Besitz der Staatsangehörigkeit oder Studium an einer Hochschule des Landes, an dessen Auslandsvertretung das Praktikum absolviert wird, und Praktikum, das inhaltlich in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Fachstudium steht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Agentur für Arbeit nicht einzuschalten. In sonstigen Fällen bedarf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke eines Praktikums - nicht selten auch als Hospitation oder Volontariat bezeichnet - immer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die prüft, ob für die Tätigkeit eine entsprechende Regelung besteht, sich durch die Praktika keine nachteiligen Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeiten inländischer Arbeitsuchender ergeben, sie zu angemessenen Beschäftigungsbedingungen erfolgen und die Tätigkeiten geeignet sind, die Erreichung des Weiterbildungszieles zu fördern. Zustimmungsanfragen sind auch dann zu halten, wenn im Praktikumsvertrag ausdrücklich keine oder nur eine geringfügige Entlohnung vereinbart wurde (zum Begriff der Beschäftigung vgl. A.2.2.). Eine Zustimmung kann allerdings nicht erteilt werden, so der Arbeitgeber ggf. auf Nachfrage der Arbeitsagenturen nicht bereit ist, eine angemessene Vergütung zu zahlen. B.BeschV.15a. Saisonabhängige Beschäftigung Mit der Vorschrift werden der Saisonarbeitnehmerrichtlinie folgend die Voraussetzungen für die Einreise und die Dieses PDF wurde erstellt am: 18.12.2020 Seite 684 von 883