20210614
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin wurde oder keine plausible Erklärung für noch fehlende Unterlagen von den Antragstellern gegeben wird, ist dies kurz und informell anzugeben. Wird ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst während eines bereits anhängigen Härtefallverfahrens gestellt, ist ebenso zu verfahren. So sollen Fälle paralleler Antragstellung, in denen zeitnah ein Titel nach § 23 a erteilt werden könnte, ebenso wie Fälle, die zu einer Verzögerung einer möglichen Rückführung beitragen können, identifiziert und zeitnah abgeschlossen werden. Es ist nicht beabsichtigt, allein wegen eines HFK Antrages eine bevorzugte Bescheidung offener Anträge beim LEA vorzusehen. Eine Rückführung bleibt während der Befassung des Falls durch die Härtefallkommission ausgeschlossen. ...weggefallen... 23a.2.1. 3. Aus § 4 Abs. 3 HFKV, wonach die HFK-Geschäftsstelle sicherstellt, dass für die Dauer der Befassung durch die Kommission ...weggefallen... von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen wird, folgt kein rechtliches Abschiebungsverbot. Wird der Betroffene nicht ohnehin geduldet, ist ihm ...weggefallen... für die Dauer des Verfahrens auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 S. 3 eine Duldung zu erteilen (Ermessensduldung), es sei denn, ...weggefallen... die HFK-Geschäftsstelle hat noch nicht nicht über die (Un-)Zulässigkeit entschieden oder es handelt sich bei der Eingabe um einen Fall, der im Rahmen eines DÜ-Verfahrens in einem Mitgliedstaat überstellt werden soll. Hier wird ausschließlich eine GÜB II ausgestellt. Im Fall der Erteilung ist die Ermessensduldung mit der auflösenden Bedingung „Erlischt mit Rücknahme des HFK-Antrages od. negativer Entscheidung SenInn DS " zu versehen. Merke: In keinem Fall genügt es, wenn der Ausländer oder ein Mitglied der Kommission mitteilt, der Fall sei oder werde angemeldet. ...weggefallen... Vor dem Hintergrund der langen Verfahrenslaufzeiten sollte die Geltungsdauer der Duldung regelmäßig zwölf Monate betragen. Dies gilt nicht für eilbedürftige Fälle. Bezüglich einer möglichen Beschäftigung von Geduldeten in einem Härtefallverfahren kommt der Versagungsgrund des § 60b Abs. 5 S. 2 nicht zur Anwendung, da ein Ersuchen an ein Mitglied der Härtefallkommission, welches ursächlich für die Erteilung der Duldung ist, nicht entgegengehalten werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn es weitere Vollzugshindernisse gibt, die einer Abschiebung entgegenstehen und die der Betroffene zu vertreten hat. Im Übrigen gelten bzgl. der Anwendung des § 32 BeschV, § 60a Abs. 6, § 60b, § 61 AsylG keine Besonderheiten. Insbesondere in den Fällen, in denen bereits vor der Stellung des Antrags zur HFK eine Duldung aufgrund eines selbstverschuldeten Abschiebungshindernisses erteilt wurde oder jemand im Besitz einer Grenzübertrittsbescheinigung ist und seine Passlosigkeit ebenfalls zu vertreten hat, der HFK-Antrag also nicht ursächlich für das Abschiebungshindernis war, verbleibt es bei der bzw. führt dies zur Anwendung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 (auslaufend) bzw. § 60b Abs. 5 S.2. Für geduldete Personen aus sicheren Herkunftsstaaten gelten i. Ü. die Beschränkungen der § 60a Abs.6 S.1 Nr. 3 bzw. § 61 AsylG. Dabei ist die Altfallregelung bezüglich Personen aus sicheren Herkunftsstaaten gem. § 29a AsylG unter D.61.2.4. besonders zu beachten. 23a.2.1. 4. Ordnet SenInnDS an, dass zu prüfen ist, ob ein Titel nach einer anderen Rechtsgrundlage erteilt werden kann, so wird diese Rechtsgrundlage konkret benannt. So das Schreiben von SenInnDS keine weiteren Maßgaben enthält, sind die Erteilungsvoraussetzungen insbesondere des § 5 wohlwollend zugunsten der Ausländer zu prüfen. Kommt nach Prüfung eine Erteilung nicht in Betracht, ist der Vorgang LEA Dir oder der AbtL mit einem kurzen Vermerk zur Entscheidung vorzulegen. 23a.2.1. 5. Der Familiennachzug zu Ausländern, denen nach § 23a eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, ist nicht (wie in den Fällen der §§ 22, 23 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 25 Abs. 3 oder Abs. 4a S.1, § 25a Abs. 1 oder § 25b Abs.1) durch § 29 Abs. 3 eingeschränkt. Somit ist der Familiennachzug zu diesen Personen unter den Voraussetzungen der §§ 29 Abs. 1, 27 und 5 Abs. 1 möglich. Allerdings macht der Umstand, dass ein Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23a Abs. 1 besitzt, für sich allein betrachtet, eine Aufnahme oder Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatstaat nicht generell unzumutbar (vgl A.25.5.1.). 23a.2.1. 6. ... weggefallen ... Werden die Maßgaben von SenInnDS für die Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht mehr erfüllt oder treten im Nachhinein neue entscheidungserhebliche Umstände (insbesondere Ausweisungsinteressen) ein, gilt dasselbe Verfahren wie bei der Verlängerung (vgl. A.23a.2.1.7.). 23a.2.1.7. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Zur Verlängerung der AE nach § 23a gilt , auch wenn die AE in einem anderen Bundesland erteilt wurde, Folgendes: Eine nach § 23a erteilte AE wird auch nach § 23a verlängert, solange keine Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 in Betracht kommt (vgl. § 8 Abs. 1). ...weggefallen... Hat der Betroffene nach der Ersterteilung Ausweisungsinteressen oberhalb der Schwelle des § 25 a Abs. 3 begründet, so kommt eine Verlängerung für diesen nicht in Betracht. Ehegatten, Lebenspartner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft und minderjährige ledige Kinder sollten nicht von dem Fehlverhalten betroffen sein und grundsätzlich den Titel verlängert bekommen. Dies gilt nicht bei minderjährigen ledigen Kindern von Alleinerziehenden. Hier folgt das aufenthaltsrechtliche Schicksal dem allein personensorgeberechtigten Elternteil. Soweit vorgegebene Vorbehalte für die Verlängerung insbesondere bzgl. der Arbeitsaufnahme und/oder Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllt werden, ist dies für junge Erwachsene immer unbeachtlich, wenn sich der Betroffene Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 259 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin (bei Familien mindestens ein Elternteil) in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einen Hochschulabschluss führt (sofern die Betroffenen erwerbstätig sind, genügt auch der Besuch einer Abendschule; Verlängerung für die Dauer der Ausbildung plus drei Monate, max. 2 Jahre); oder er einer Vollerwerbstätigkeit nachgeht (mind. 35 Wochenstunden, wobei auch verschiedene Tätigkeiten ausgeübt werden können), das Einkommen aber zur Sicherung der Bedarfsgemeinschaft nicht genügt (bei befristeten Verträgen oder während der Probezeit Verlängerung für die Dauer des Arbeitsvertrages bzw. der Probezeit plus drei Monate; im Übrigen regelmäßig drei Jahre) und dies auf Änderungen der persönlichen Verhältnisse (Eheschließung, Geburt eines Kindes) zurückzuführen ist. Eine Verlängerung erfolgt auch bei Alleinerziehenden, wenn und solange ein Kind unter zwei Jahren betreut wird bzw. bei zwei Elternteilen, wenn einer vollerwerbstätig ist (zur Begrifflichkeit s.o.; Verlängerung bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres plus drei Monate). War der Inhaber eines Titels nach § 23 a bei der Ersterteilung ledig und minderjährig, ohne dass eine Vorgabe zur Sicherung des Lebensunterhalts oder eine sonstige Vorgabe gemacht wurde und ist er nunmehr volljährig, erfolgt eine Verlängerung, wenn er im Bundesgebiet aufgewachsen ist, hier einen anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss erworben hat und der Betroffene innerhalb von sechs Monaten nachweislich eine Beschäftigung oder einen Ausbildungs- oder Studienplatz in Aussicht hat, oder sich nachweislich – etwa durch Vorlage von Bewerbungsschreiben, den Nachweis von Vorstellungsgesprächen und/oder Teilnahme an berufsvorbereitenden oder –qualifizierenden Maßnahmen – kontinuierlich um eine Beschäftigung oder einen Ausbildungsplatz bemüht oder ein Vertrag über eine laufende oder demnächst zu beginnende berufsvorbereitende Maßnahme vorgelegt wird (bei berufsvorbereitenden Maßnahmen muss sich aus dem Vertrag der Inhalt und die Dauer der Maßnahme ergeben sowie ersichtlich sein, bis wann mit einer Entscheidung über die anschließende Aufnahme der eigentlichen Berufsausbildung zu rechnen ist), oder der Lebensunterhalt vollständig gesichert werden kann. Gleiches gilt, wenn der Ausländer noch keinen anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss erworben hat, sich aber aktuell in einer solchen Ausbildung befindet. Kommt dagegen auch kein humanitäres Aufenthaltsrecht, insbesondere nach § 25 Abs. 5, in Betracht wird im Übrigen wird die Verlängerung nach dem üblichen Verfahren, d.h. mit schriftlicher Anhörung, versagt ...weggefallen... . Der Betroffene kann sich bezüglich der Äußerung zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen auch eines Mitgliedes der Härtefallkommission oder eines sonstigen Bevollmächtigten bedienen. Alle Vorschläge zu versagenden Entscheidungen werden vor Abgang der Abteilungsleitung oder LEA Dir m.d.B. um Billigung/Entscheidung vorgelegt. Bis zur Entscheidung erhalten die Betroffenen eine Fiktionsbescheinigung für 2 Monate. ...weggefallen... 23a.2.2 . bis 23a.3.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 260 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 24 A.24. Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz (2. ÄndG; 13.11.2009 - VwV) 24. 0. § 24 beruht im Wesentlichen auf der EU-Richtlinie zur Aufnahme von Flüchtlingen im Falle eines Massenzustroms. Die Aufnahme nach § 24 bedarf immer eines Beschlusses des Rates der EU (§ 24 Abs. 1). Für nationale Alleingänge gilt § 23 Abs. 3. Der Ausländer hat jederzeit die Möglichkeit, die Verlegung seines Wohnsitzes in einen anderen EU-Mitgliedstaat bei der Ausländerbehörde zu beantragen. Ausweislich der §§ 42 ff. AufenthV leitet die Ausländerbehörde den Antrag lediglich an das BAMF weiter, welches wiederum das Einverständnis des jeweiligen Mitgliedstaates einholt (zum weiteren Verfahren bei Erteilung des Einverständnisses vgl. §§ 42 f. AufenthV; für die dann durch die Ausländerbehörde auszustellende Bescheinigung sieht die Richtlinie ein entsprechendes Muster vor; vgl. auch § 4 Abs. 1 Nr. 7 AufenthV). Die Zustimmung des EU- Mitgliedstaates, in den die Verlegung des Wohnsitzes beantragt wird, ist nach der Stellungnahme des BMI vom 27.10.2004 notwendige Voraussetzung für einen positiven Bescheid. 24.1. bis 24.3.1. frei 24.3.2. Die Kontingentregelung des § 24 Abs. 3 S.2 regelt lediglich die Möglichkeit der freiwilligen Aufnahme bestimmter Kontingente im Rahmen der Verteilung unter den Ländern. 24.3.3. bis 24.3.4. frei 24.4.1. § 50 Abs. 4 AsylVfG kommt für eine landesinterne Verteilung entsprechend zur Anwendung. 24.4.2. bis 24.4.4. frei 24.5. Abs. 5 regelt den Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt des Aufgenommen. Aufenthaltsbeschränkung und Wohnsitzauflage sind zwingend. 24.6. frei 24.7. Mit Abs. 7 wird der Unterrichtungspflicht gemäß Art. 9 der Richtlinie nachgekommen. Die Zuständigkeit für die Unterrichtung liegt gem. § 71 Abs. 1 bei den Ausländerbehörden. Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 261 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 25 Inhaltsverzeichnis A.25. Aufenthalt aus humanitären Gründen .............................................................................................................................. 262 (FEG; 07.01.2021; 04.03.2021) ......................................................................................................................................... 262 A.25.1. Anerkannte Asylberechtigte ................................................................................................................................... 262 A.25.2. Flüchtlingseigenschaft nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention)/Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG ............................................................................................... 263 A.25.3. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 .................................................................................................. 264 A.25.4. Aufenthaltserlaubnisse aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse ............................................................................................................................................................................ 265 25.4.3. ................................................................................................................................................................................ 266 A.25.4a. Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel .......................................................................................... 267 A.25.4a.0. Allgemeines ............................................................................................................................................. 267 A.25.4a.1. Erteilungsvoraussetzungen ....................................................................................................................... 267 Besondere Voraussetzungen .............................................................................................................................. 267 Regelerteilungsvoraussetzungen ........................................................................................................................ 278 Sperrwirkung ........................................................................................................................................................ 268 Erteilungsdauer .................................................................................................................................................... 472 A.25.4a.3. Verlängerung nach Abschluss des Strafverfahrens .................................................................................. 268 A.25.4a.4. Nebenbestimmungen ................................................................................................................................ 268 A.25.4b. Opfer von ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen ................................................................................................ 268 A.25.5. Aufenthaltserlaubnis wegen eines bestehenden Ausreisehindernisses ................................................................ 269 Familiäre Lebensgemeinschaft kann in zumutbarer Weise ausschließlich im Bundesgebiet gelebt werden ............. 269 Patchwork-Familien .................................................................................................................................................... 270 Abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Drittstaatsangehörigen vom minderjährigen Unionsbürger i. S. v. Art. 20 AEUV . 270 Bestehende familiäre Lebensgemeinschaft i.S.v. Art. 6 GG ....................................................................................... 272 Familiäre Lebensgemeinschaft mit volljährigen ehemals unbegleiteten Ausländern .................................................. 273 Übergeordnete öffentliche Interessen ......................................................................................................................... 273 Erteilung entgegen der Sperrwirkung aus § 11 Abs. 1 AufenthG ............................................................................... 274 A.25.s.1. Beginn und Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung bzw. eines Studiums ........................................... 275 Aufnahme eines Studiums während des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 4a ..... 275 Aufnahme eines Studiums während des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 .............................. 275 Fortsetzung des Studiums nach Wegfall des Ausreisehindernisses in den Fällen des § 25 Abs. 5 ........................... 275 A.25. Aufenthalt aus humanitären Gründen ( FEG ; 07.01.2021; 04.03.2021 ) A.25.1. Anerkannte Asylberechtigte 25.1.0 § 25 Abs. 1 regelt die Rechtsfolge nach Anerkennung als Asylberechtigter. 25.1.1. Die AE ist in den Fällen des § 25 Abs. 1 erstmalig für bis zu drei Jahre zu erteilen ( vgl. A.26.1. ; zur Frage der Geltungsdauer der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vgl. A.26.2.1.). Reiseausweise für Flüchtlinge werden für höchstens drei Jahre ausgestellt, sofern die AE für diesen Zeitraum erteilt wird. Der Reiseausweis ist mit einem Chip versehen, in dem das biometrische Merkmal Gesichtsbild gespeichert ist. Eine Verlängerung des Reiseausweises für Flüchtlinge kommt nicht in Betracht, § 58 Satz 2 AufenthV. In eilbedürftigen Fällen kann ein vorläufiger Reiseausweis auf dem bisherigen Muster mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt werden. Allerdings sind die jeweiligen Aufkleber mit Personendaten von Kindern nicht mehr zu verwenden. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten regelmäßig einen Reiseausweis mit Speichermedium, der höchstens 6 Jahre gültig sein darf, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthV. Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 262 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Beachte: Mit Schreiben an die Länder vom 01.10.2018 empfiehlt das BMIBH im Interesse der Identifizierung eines Betroffenen, die (rechtlich erloschene) Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung bis zu dem Zeitpunkt der Ausstellung entsprechender Ausweisdokumente, wie einen Reiseausweis für Flüchtlinge bzw. Reiseausweis für Ausländer, bei dem Ausländer zu belassen und erst dann einzuziehen. Eine erloschene Aufenthaltsgestattung kann aus Sicht des Bundesinnenministeriums als zwar nicht mehr (aufenthaltsrechtlich) gültiges, aber offizielles inländisches Dokument mit einem Lichtbild versehen die Identifizierung des Betroffenen im Sinne der Ausweisfunktion und damit die Eröffnung eines sog. Basiskontos ermöglichen. Sie gewährleistet zudem im allgemeinene Rechtsverkehr zweifelsfrei die Feststellung des Aufenthaltsstatus und der Identität des Betroffenen. Der Bitte des BMIBH entsprechend, verbleibt es bei der hier bereits bestehenden Verfahrensweise. 25.1.2. Aus § 25 Abs. 1 S. 2 ergibt sich ein Ausschlussgrund für Fälle einer Ausweisung aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 (bzw. nach § 53 bzw. § 54 Nr. 5, 5b oder 7 AufenthG a.F.) ...weggefallen... Die Regelung in § 25 Abs. 1 Satz 2 stellt eine Spezialregelung zu § 11 Abs.4 Satz 2 dar und führt dazu, dass in diesen Fällen die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 nicht aufzuheben ist. Im Umkehrschluss heißt dies, dass in den Fällen, in denen die Ausweisung nicht aus schwerwiegenden Gründen erfolgte, gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 die Sperrwirkung aufzuheben ist. Ist der Ausländer aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses ...weggefallen... ausgewiesen, erhält er eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 und 4, sofern nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 vorliegen. 25.1.3. bis 25.1.4. frei A.25.2. Flüchtlingseigenschaft nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) /Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG 25.2.0. § 25 Abs. 2 regelt die aufenthaltsrechtliche Position nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention - (§25 Abs. 2 Satz 1 1. Alternative) bzw. nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG (§ 25 Abs. 2 Satz 1 2. Alternative). Auf die umgehende Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht ein gesetzlicher Anspruch, selbst wenn der Betroffene auf die An- bzw. Zuerkennung einer besseren Rechtsstellung klagt. Der noch nicht rechtskräftige Abschluss des Asylverfahrens im Sinne des § 10 Abs. 1 steht der Erteilung nicht entgegen (vgl. A.10.1. sowie D.67.1.1.6.). 25.2.1. 1 . Die AE ist Flüchtlingen (Fälle des § 25 Abs. 2 S.1 1. Alternative) erstmalig für bis zu drei Jahre zu erteilen (vgl. A.26.1.; zur Frage der Geltungsdauer der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vgl. A.26.2.1.). Reiseausweise für Flüchtlinge werden ebenfalls für höchstens drei Jahre ausgestellt, sofern die AE für diesen Zeitraum erteilt wird. Der Reiseausweis ist mit einem Chip versehen, in dem das biometrische Merkmal Gesichtsbild gespeichert ist. Eine Verlängerung des Reiseausweises für Flüchtlinge kommt nicht in Betracht, § 58 Satz 2 AufenthV. In eilbedürftigen Fällen kann ein vorläufiger Reiseausweis auf dem bisherigen Muster mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt werden. Allerdings sind die jeweiligen Aufkleber mit Personendaten von Kindern nicht mehr zu verwenden. Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erhalten regelmäßig einen Reiseausweis mit Speichermedium, der höchstens 6 Jahre gültig sein darf, längstens jedoch bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, § 4 Abs. 1 Satz 3 und 4 AufenthV. Beachte: Mit Schreiben an die Länder vom 01.10.2018 empfiehlt das BMIBH im Interesse der Identifizierung eines Betroffenen, die (rechtlich erloschene) Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung bis zu dem Zeitpunkt der Ausstellung entsprechender Ausweisdokumente, wie einen Reiseausweis für Flüchtlinge bzw. Reiseausweis für Ausländer, bei dem Ausländer zu belassen und erst dann einzuziehen. Eine erloschene Aufenthaltsgestattung kann aus Sicht des Bundesinnenministeriums als zwar nicht mehr (aufenthaltsrechtlich) gültiges, aber offizielles inländisches Dokument mit einem Lichtbild versehen die Identifizierung des Betroffenen im Sinne der Ausweisfunktion und damit die Eröffnung eines sog. Basiskontos ermöglichen. Sie gewährleistet zudem im allgemeinene Rechtsverkehr zweifelsfrei die Feststellung des Aufenthaltsstatus und der Identität des Betroffenen. Der Bitte des BMIBH entsprechend, verbleibt es bei der hier bereits bestehenden Verfahrensweise. 25.2.1. 2. Die AE ist subsidiär Schutzberechtigten (Fälle des § 25 Abs. 2 S.1 2. Alternative) mindestens für 13 Monate zu erteilen, regelmäßig jedoch für drei Jahre. Die Verlängerung erfolgt mindestens für 2 Jahre. (§ 26 Abs. 1 S. 3; zur Frage der Geltungsdauer der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vgl. A.26.2.). Verfügt der Ausländer über keinen Pass, ist nach §§ 5 Abs. 3 S. 1, 48 Abs. 4 ein Ausweisersatz gekoppelt an die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wird, ergeben sich aus B.AufenthV.5.-11. Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 263 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist grundsätzlich in § 36a geregelt (zu den Ausnahmen vgl. A.36a.0.). 25.2.2. Zum Ausschlusstatbestand im Falle einer Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gem. § 25 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 2 siehe A.25.1.2. A.25.3. Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 25.3.0. § 25 Abs. 3 regelt die AE-Erteilung bei Vorliegen der Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7. Sofern kein Asylverfahren eingeleitet wurde und in diesem Rahmen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge über das Vorliegen von Abschiebungsverboten entscheidet (vgl. § 24 Abs. 2 AsylVfG), ist zu beachten, dass die Entscheidung über das Vorliegen eines solchen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots gemäß § 72 Abs. 2 der Beteiligung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge bedarf. An das Votum des Bundesamtes ist die Ausländerbehörde allerdings nicht gem. § 42 AsylVfG gebunden, da die Entscheidung ausweislich des Wortlauts des § 72 Abs. 2 durch die Ausländerbehörde zu treffen ist. Diese wird sich allerdings praktisch nur in seltenen Ausnahmefällen gegen das Votum des Bundesamtes stellen (s. auch Ausführungen zu § 25 Abs. 5; zu den Einzelheiten des Verfahrens vgl. Ausführungen zu § 72 Abs. 2). Wird bei einem ausgewiesenen, abgeschobenen oder nach dem 1.1.2005 zurückgeschobenen Ausländer nach Einholung einer Stellungnahme durch das BAMF ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot festgestellt, so ist in den Fällen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 zu beachten. Zu prüfen ist, ob die Aufhebung der Sperrwirkung gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 in Betracht kommt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Merke : ...weggefallen... D ie Ausübung einer Beschäftigung ist entsprechend VAB.B.BeschV.31. generell auf der Grundlage von § 31 BeschV ohne Zustimmung der Bundesagentur zu erlauben und zu verfügen "Erwerbstätigkeit erlaubt ". 25.3.1. § 25 Abs. 3 Satz 1 bindet das Ermessen ("soll"), d.h. im Regelfall ist hier die AE zu erteilen. Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt, § 26 Abs. 1 Satz 2. Sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass das Abschiebungsverbot nach einem Jahr wegfällt, ist großzügig von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Aufenthaltserlaubnis für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren zu erteilen. 25.3.2. 1. Die Norm enthält in § 25 Abs. 3 S. 2 eine Reihe besonderer, unabhängig voneinander zu betrachtender Versagungsgründe: 1) wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen Mitwirkungspflichten (vgl. hier insbesondere § 48 Abs. 3 und § 49 Abs. 2) bei einer konkret möglichen und zumutbaren Ausreise in einen anderen Staat: Hier ist zu beachten, dass der Versagungsgrund der möglichen und zumutbaren Ausreise sich auf die Fälle beschränkt, in denen die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Zumutbar ist es dem Ausländer damit nur, sich um Reisedokumente eines anderen Staates zu bemühen, der nicht Verfolgerstaat ist. In Betracht kommt dies etwa bei binationalen Ehen, weil hier regelmäßig die Ausreise in den Heimatstaat des Ehegatten möglich sein wird (so auch Nr. 25.3.5.4 AufenthG-VwV). Ein wiederholter oder gröblicher Verstoß gegen Mitwirkungspflichten muss sich auf die genannte Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Ausreise in einen anderen Staat beziehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28.03.2014, OVG 6 N 27.14). Fehlt es an einer derartigen Ausreisemöglichkeit können fehlende Passbeschaffungsbemühungen der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegengehalten werden (zur Ausstellung eines Ausweisersatzes vgl. A.25.3.2.3.) . 2) schwerwiegende Gründe, die die Annahme einer der in den Nr. 1. - 4. genannten Tatbestände rechtfertigen (insbesondere begangene Straftat von erheblicher Bedeutung): Eine Aufenthaltserlaubnis darf nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1. - 4. nicht erteilt werden, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer schwere Menschenrechtsverletzungen oder andere Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat oder er eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Sicherheit des Landes darstellt. Mit der Vorschrift soll verhindert werden, dass schwere Straftäter und Gefährder, deren Aufenthalt nicht beendet werden kann, einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland erhalten (vgl. Nr. 25.3.7.1. ff. AufenthG- VwV). Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene (noch) nicht rechtskräftig oder bestandskräftig ausgewiesen wurde, aber nach § 53 bzw. § 54 AufenthG a.F. bzw. ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.v. § 54 Abs. 1 AufenthG n.F.gesetzt hat. Gleiches gilt auch bei Personen, die bei der Staatsanwaltschaft Berlin, Abteilung 265, als Intensivtäter geführt werden und für Heranwachsende, die wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind. Von einer Straftat von erheblicher Bedeutung ist unabhängig vom Vorliegen eines Ausweisungsgrundes und einer strafrechtlichen Verurteilung ebenso bei Begehung eines Verbrechens im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB auszugehen. Verbrechen sind danach rechtwidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind. Ferner werden von der Regelung auch schwerwiegende Vergehen (Strafrahmen beginnt unterhalb einem Jahr Freiheitsstrafe) erfasst. Hierbei sind Art und Schwere der jeweiligen konkreten Tat zu berücksichtigen. In die Betrachtung sind die Höhe der verhängten Strafe unter Beachtung des jeweiligen Strafrahmens und die Bedeutsamkeit des verletzten Rechtsgutes einzubeziehen. Die Straftat muss zumindest in den Bereich der mittleren Kriminalität fallen, d. h. es darf sich nicht um bloße Bagatelldelikte handeln. Bei Vorliegen der Voraussetzungen ist der Ausschluss der Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 unabhängig von der Art des Abschiebungsverbotes zwingend (beachte für das Vorliegen dieser Ausschlusstatbestände das Beteiligungserfordernis des BAMF gem. § 72 Abs. 2). Im Übrigen ist auch unerheblich, wo die Taten und Handlungen nach § 25 Absatz 3 Satz 2 Nr. 1. - 4. begangen wurden. Zum Ausschluss der Aufenthaltserlaubnis führt eine Tatbegehung im Herkunftsland, in einem Drittstaat oder im Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 264 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Bundesgebiet. Für die Anwendung der Ausschlussklauseln ist auch keine strafrechtliche Verurteilung des Ausländers erforderlich. Umgekehrt schließt die Verbüßung einer Strafe die Anwendung der Ausschlussklauseln nicht aus.Allerdings müssen schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass Ausschlusstaten begangen wurden. Dafür sind mehr als bloße Verdachtsmomente erforderlich. Andererseits sind die Beweisanforderungen geringer als die für eine strafrechtliche Verurteilung geltenden Maßstäbe. Zum Nachweis können u. a. Aussagen des Antragstellers in seiner Anhörung vor der Ausländerbehörde oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge herangezogen werden. 25.3.2. 2. Von den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen – inkl. Fehlen eines Ausweisungsinteresses – ist abzusehen (§ 5 Abs. 3 S. 1). Besteht eine Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1, ist bei Vorliegen der Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen, ob eine A ufhebung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 4 Satz 2 in Betracht kommt. Das in § 10 Abs. 3 Satz 2 festgelegte Verbot der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 AsylG gilt nach § 10 Abs. 3 2. HS in der Konstellation des § 25 Abs. 3 nicht. 25.3.2. 3. Soll nach Ausschluss der Versagungsgründe (s. 25.3.2.1.) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erteilt werden und verfügt der Ausländer über keinen Pass, ist nach §§ 5 Abs. 3, 48 Abs. 4 ein Ausweisersatz gekoppelt an die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Voraussetzungen, unter denen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt wird, ergeben sich aus B.AufenthV.5.-11. A.25.4. Aufenthaltserlaubnisse aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse 25.4.0. Im § 25 Abs. 4 sind Aufenthaltserlaubnisse aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichem öffentlichen Interesse geregelt. (Zur Geltungsdauer vgl. A.7.2.1.2, zur Erwerbstätigkeit vgl. A.25.4.3. und B.BeschV.31). Die Sätze 1 und 2 stehen nicht in einem Stufenverhältnis. Daraus folgt: Auch wenn der Ausländer bisher einen humanitären Titel etwa nach § 23 Abs. 1 besaß, der nicht mehr verlängert werden kann, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 2 möglich, ohne dass zuvor eine Erlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 erteilt wurde. Bei abgelehnten Asylbewerbern ist § 10 Abs. 3 zu beachten. 25.4.1. 1. Durch das 2. Änderungsgesetz wurde klargestellt, dass sich die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 1 nicht auf vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer erstreckt. Danach war es nicht Wille des Bundesgesetzgebers, hier eine allgemeine Härtefallregelung zu schaffen. Für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer existieren spezielle Vorschriften, und zwar § 25 Abs. 5, § 25 Abs. 4a und § 23a. Entscheidend ist bei der Anwendung des § 25 Abs. 4 S. 1, dass die AE nur vorübergehend für einen dringenden humanitären oder persönlichen Grund oder erhebliche öffentliche Interessen erteilt werden kann. Dies gilt etwa in den Fällen, in denen der aktuelle Gesundheitszustand, eines nur kurzfristig (maximal 6 Monate) zum Zwecke einer medizinischen Behandlung hier Eingereisten, die weitere Behandlung im Bundesgebiet für eine gewisse Zeit erforderlich (ggf. bei akuter Reiseunfähigkeit) macht. Allerdings erfüllt nicht jede medizinische Behandlung das dringende Erfordernis einer Behandlung im Bundesgebiet. Für diese Fälle ist die Titelerteilung nach § 7 Abs. 1 Satz 3 zu prüfen (Vgl. VAB.A.7.1.3. – Krankenhauspatienten). Aus dem unbestimmten Rechtsbegriff „vorübergehend“ folgt zum einen, dass auch der Grund für die mögliche Erteilung nur vorübergehend sein darf und zum anderen, dass die Erteilung immer mit einer Nebenbestimmung nach § 8 Abs. 2 versehen werden kann. Ein Daueraufenthalt soll über S. 1 nicht eröffnet werden. In den Fällen, in denen nach Ablauf eines Besuchsvisums oder visafreien Aufenthalts ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gestellt wird, der damit begründet wird, dass der gesundheitliche Zustand des Betroffenen den weiteren dauerhaften Aufenthalt bei Angehörigen im Bundesgebiet erforderlich macht, kommt § 25 Abs. 4 S. 1 gundsätzlich nicht zur Anwendung. Diese Vorschrift ermöglicht ebenso wie § 6 Abs. 3 nur den weiteren vorübergehenden Aufenthalt. Hier ist vielmehr § 36 und hilfsweise § 25 Abs. 5 zu prüfen (zu den Fällen einer unmittelbar bevorstehenden Heirat mit einem Deutschen oder einem Ausländer, der einen Aufenthaltstitel besitzt oder Geburt eines ein Aufenthaltsrecht vermittelnden Kindes vgl. A.60a.2.3.0. bis 2.3.3 ). 25.4.1. 2. Besuchen die Kinder von Eltern, die das Land verlassen, noch die Schule, so ist jeweils zu prüfen, ob bis zum Erreichen eines Schulabschlusses, der kurz bevorsteht, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 S. 1 zu erteilen ist. 25.4.2. § 25 Abs. 4 S. 2 schafft eine Ausnahmemöglichkeit für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis in Fällen, in denen bereits ein rechtmäßiger Aufenthalt besteht und das Verlassen des Bundesgebietes für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige Möglichkeit der Verlängerung. Eine außergewöhnliche Härte setzt anknüpfend an Nr. 25.4.2.4.1 AufenthG-VwV voraus, dass der Ausländer sich in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, deren Aufenthalt ebenfalls zu beenden wäre. Eine außergewöhnliche Härte kann sich für den Ausländer auch aus besonderen Verpflichtungen ergeben, die für ihn im Verhältnis zu dritten im Bundesgebiet lebenden Personen - insbesondere engen Familienangehörigen - bestehen. Die Aufenthaltsbeendigung als regelmäßige Folge des Ablaufs bisheriger anderer Aufenthaltstitel muss unvertretbar sein, weil konkret-individuelle Belange des Ausländers in erheblicher Weise beeinträchtigt würden. Ob dies der Fall ist, bedarf einer wertenden Gesamtschau insbesondere unter Berücksichtigung der bisherigen Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts und der schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet. Auch die allgemeinen Verhältnisse im Heimatstaat (z.B. Katastrophen- oder Kriegssituation), können hier eine Rolle spielen, soweit sie die Lage des Ausländers nach seiner Rückkehr konkret-individuell unvertretbar erscheinen lassen. Dabei sind allgemeine Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 265 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Verhältnisse im Heimatstaat, die unter Umständen der Ausreise des Ausländers aus dem Bundesgebiet nur vorübergehend entgegenstehen, unbeachtlich. Auch sind für sich allein genommen keine die außergewöhnliche Härte bestimmenden persönlichen Merkmale die Aussicht auf eine Arbeitsstelle, politische Verfolgungsgründe (§ 60 Abs. 1 Satz 1) und tatsächliche oder rechtliche Abschiebungshindernisse i.S.v. § 60 Abs. 2 bis 7 oder (weitere) Ausbildungsaufenthalte. Auch das bloße Nichtvorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen anderer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften, wie etwa des § 23 a bzw. des § 25 Abs. 1 -3, rechtfertigt die Annahme einer außergewöhnlichen Härte nicht. Ob eine individuelle Sondersituation vorliegt, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung wesentlich härter träfe als andere Ausländer, die ausreisepflichtig sind, beurteilt sich damit überwiegend nach dem Maß der Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse sowie der zu prognostizierenden konkret-individuellen Situation im Heimatland. Bezüglich der Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse ist zu berücksichtigen, die Dauer des ununterbrochenen Aufenthalts im Bundesgebiet, die familiäre Situation (Ist eine Familie (Ehegatten mit minderjährigen ledigen Kindern und Alleinerziehende mit minderjährigen ledigen Kindern) betroffen oder lediglich ein Ehepaar oder eine alleinstehende Person), die gesellschaftliche Integration (Sprache, Schulbesuch, gesellschaftliches Engagement; Besuchen alle schulpflichtigen Kinder nachweislich (Vorlage aller Zeugnisse der letzten Jahre und einer aktuellen Schulbescheinigung) die Schule? Verfügen alle einbezogenen Personen über ausreichende Deutschkenntnisse (im Regelfall mündliche Sprachkenntnisse in der Stufe A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen). Diese liegen vor, wenn der Ausländer mit einfachen Sätzen z.B. seine Familie oder seine Arbeit beschreiben kann. Er muss kurze Gespräche über vertraute Dinge führen, aber selbst kein Gespräch in Gang halten können. Von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann, wenn er eine Schule besucht oder sich im Vorschulalter befindet. Merke: Ist nur eine Person sprachlich nicht integriert, liegen aber sonst für die gesamte Familie die Voraussetzungen für die Verlängerung der AE vor, ist diese zur Teilnahme an einem Integrationskurs gem. § 44 a Abs. 1 Nr. 3 zu verpflichten. sowie die wirtschaftliche Integration (der Lebensunterhalt – bei Familienangehörigen durch mindestens eine erwerbstätige Person - sollte überwiegend eigenständig durch Erwerbstätigkeit gesichert sein oder der Ausländer muss sich zumindest fortdauernd und nachhaltig um eine entsprechende Beschäftigung bemühen. Ausnahmen sind etwa - bei einem besonderen gesellschaftlichen Engagement oder einer besonderen familiären Situation möglich und angezeigt). Bezüglich der zu prognostizierenden konkretindividuellen Situation im Heimatland ist - so entsprechende Erkenntnisse aktenkundig sind - insbesondere von Bedeutung ob noch familiäre, berufliche oder sonstige Bindungen bestehen, die eine Wiedereingliederung erleichtern, wie sich bei dauerhafter Behandlungsbedürftigkeit die medizinische Versorgung darstellt, und ob insbesondere bei Familien alle oder die meisten Betroffene geraume Zeit im Herkunftsland gelebt und gearbeitet haben und die Sprache des Staates sprechen. Merke: Es sei betont, dass die Ausführungen zu den Erfordernissen für die Annahme einer außergewöhnlichen Härte als grober Maßstab zur Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs zu verstehen sind. Diese erfordern es, den Sachverhalt einzelfallbezogen zu beurteilen. So kann eine außergewöhnliche Härte gem. § 25 Abs. 4 S. 2 beispielsweise auch dann bejaht werden, wenn keinerlei Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse besteht, sich der Betreffende aber aus anderen Gründen in einer individuellen Sondersituation befindet, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung wesentlich härter träfe als andere Ausländer. Zu denken ist hier etwa an Personen, die als Dialysepatienten, Krebs- oder Aidskranke in ständiger medizinischer Behandlung sind. In den Fällen des § 25 Abs. 4 S. 2 kommt ein Absehen von der Passpflicht grundsätzlich nicht in Betracht. Bei Passlosigkeit ist das Ermessen des § 5 Abs. 3 S. 2 grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen auszuüben. Bis zur Vorlage eines Passes bleibt der Betreffende – zumindest für mehrere Monate - in der Fiktionsbescheinigung. Wird bei Vorlage des Nationalpasses festgestellt, dass der Betreffende seit seiner Einreise und bis zuletzt eine falsche Identität angegeben hat, kann dies im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unbeachtlich sein, wenn ein Ausländer seine wahre Identität mit der Vorlage des Passes von sich aus offenbart. Im Übrigen ist auch hier das Ermessen des § 5 Abs. 3 S. 2 grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen auszuüben. Gleiches gilt, wenn Ausweisungsgründe/Straftaten der Erteilung der AE gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2 entgegenstehen (vgl. zum Maßstab A.5.1.2.). Steht der Ausweisungsgrund nach den unter A.5.1.2 genannten großzügigen Kriterien der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen, so ist das Ermessen des § 5 Abs. 3 S. 2 in diesen Fällen grundsätzlich zu Lasten des Betroffenen auszuüben. Soweit ein Familienmitglied Ausweisungsgründe anderer Art gegen sich gelten lassen muss, ist zu prüfen, ob damit die Verlängerung der AE auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 S. 2 grundsätzlich für die gesamte Familie ausscheidet. Zur Geltungsdauer vgl. A.7.2.1.2. 25.4.3. Die Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 4 berechtigt grundsätzlich nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Durch Satz 3 steht ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 4a Abs. 1 S. 1 der Erlaubnis aus § 4a Abs. 1 S. 1 entgegen. Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 266 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kann abweichend von der gesetzlichen Verbotsregelung in Abs. 4 S. 3 1. Hs. eine Erlaubnis nach § 4a Abs. 1 S. 3 im Einzelfall eingeholt werden. Wird die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erteilt, greift in diesem Fall das Verbot der Erwerbstätigkeit nicht (siehe B.BeschV.31.). A.25.4a. Aufenthaltserlaubnis für Opfer von Menschenhandel A.25.4a.0. Allgemeines § 25 Absatz 4a stellt eine humanitäre Sonderregelung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an Opfer von Menschenhandel dar, die zurückgeht auf die sog. Opferschutzrichtlinie und die sog. Sanktionsrichtlinie der EU. Die Regelung in ihrer ursprünglichen Fassung diente zunächst dem Ziel, die Durchführung eines Strafverfahrens gegen die Täter durch einen vorübergehenden Aufenthaltsstatus des kooperationsbereiten Opfers zu erleichtern. Durch Neufassung der Regelung mit dem Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung soll den Betroffenen von Menschenhandel nunmehr von Anfang an eine dauerhafte aufenthaltsrechtliche Perspektive im Bundesgebiet gegeben werden. Zuständig für die Entscheidung über die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 4a S. 1 und 3 bzw. Abs. 4b ist das Referat A 1. Merke: Bei zur Ausreise Verpflichteten, bei denen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie Opfer einer der genannten Straftaten wurden und die sich noch nicht als Zeuginnen oder Zeugen zur Verfügung gestellt haben, wird eine angemessene Ausreisefrist von mindestens sechs Monaten als Bedenkzeit gesetzt, zum Verfahren vgl. A.59.7. A.25.4a.1. Erteilungsvoraussetzungen Begünstigt durch die Regelung des § 25 Abs. 4a sind Opfer von Straftaten nach §§ 232, 233 bzw. 233a StGB. Durch die Neufassung der Regelung ergeben sich für die Praxis der Berliner Ausländerbehörde keine wesentlichen Änderungen, da schon zuvor großzügig vom Ermessen des § 25 Abs. 4 a Gebrauch gemacht und den Betroffenen regelmäßig auch nach dem Strafverfahren eine Bleibeperspektive eröffnet wurde. Solange die Bereitschaft besteht, im Strafverfahren zu kooperieren, soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt und verlängert werden. Lediglich in atypischen Fällen kann davon abgewichen werden. Merke: Auch wenn § 72 Abs. 6 lediglich ein Beteiligungserfordernis vorsieht und § 25 Abs. 4a S. 1 bzw. 4b S. 1 als Soll- Ermessensvorschrift ausgestaltet ist, ist grundsätzlich dem schriftlichen Votum der Staatsanwaltschaft auch was die Dauer der Erlaubnis angeht, zu folgen. Etwas anderes gilt lediglich, wenn bei dem Ausländer ein besonders schweres oder schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 1 – 6 besteht oder er auf Grund eines solchen Ausweisungsinteresses ausgewiesen wurde. In diesen Fällen sollte grundsätzlich vom Ermessen des § 25 Abs. 4a S. 1 zu Lasten des Ausländers Gebrauch gemacht werden. Gleiches gilt auch bei Personen, die bei der Staatsanwaltschaft Berlin, Abteilung 265, als Intensivtäter geführt werden und für Heranwachsende, die wegen serienmäßiger Begehung nicht unerheblicher vorsätzlicher Straftaten, wegen schwerer Straftaten oder einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind. Vor einer Versagung einer Aufenthaltserlaubnis ist aber möglichst Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft über den Polizeipräsidenten in Berlin herzustellen. Beharrt diese in Kenntnis des Ausweisungsinteresses auf der Titelerteilung, bleibt die Entscheidung der Referats- bzw. Abteilungsleitung vorbehalten. Besondere Voraussetzungen Die Aufenthaltserlaubnis ist an folgende besondere Voraussetzungen gebunden (vgl. 25 Abs. 4a Satz 2 Nr. 1 - 3): Anwesenheit im Bundesgebiet ist für die Strafverfolgung sachgerecht, Abbruch der Verbindung zu den Beschuldigten, Aussagebereitschaft. Die Voraussetzungen werden durch ein entsprechendes schriftliches Votum der Staatsanwaltschaft nachgewiesen, welches das Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 4a S. 2 bzw. 4b S. 2 (insbesondere ernsthafte Bereitschaft zur Zeugenschaft sowie die (weitere) Erforderlichkeit der Anwesenheit zum Zwecke der Strafverfolgung) sowie die Tatsache, dass es sich bei der betroffenen Person um das Opfer einer Straftat gem. § 25 Abs. 4a S. 1 bzw. 4b S. 1 handelt, bestätigt. Ausweislich des Wortlauts des § 72 Abs. 6 S. 2 genügt ein Votum der Polizei dem Beteiligungserfordernis des § 72 Abs. 6 für die Erteilung eines Titels nicht. Dem steht allerdings nicht entgegen, dass das Votum der Staatsanwaltschaft durch den Polizeipräsidenten beschafft, ihm gegenüber erklärt wird oder die Staatsanwaltschaft ihre Beteiligungsrechte und – pflichten gänzlich an den Polizeipräsidenten in Berlin delegiert. Von einer Beteiligung des Strafgerichts, die gem. § 72 Abs. 6 gleichfalls möglich wäre, ist aus Gründen der Verwaltungseffizienz abzusehen. Liegt zum Zeitpunkt der Vorsprache kein entsprechendes Votum vor, ist die Erteilung einer Aufenthaltser-laubnis gem. § 72 Abs. 6 ausgeschlossen. In Zweifelsfällen ist so lange auf eine Aufenthaltsbeendigung zu verzichten und eine Ausreisefrist gem. § 59 Abs. 7 zu gewähren, bis geklärt ist, ob die Erteilung einer Erlaubnis in Betracht kommt (vgl. hierzu unten). In einem solchen Fall ist ggf. mit der ermittelnden Polizeidienststelle unverzüglich telefonisch Kontakt aufzunehmen. Regelerteilungsvoraussetzungen In den Fällen des § 25 Abs. 4a (Schutz von Opfern des Menschenhandels) und 4b (Schutz von Opfern ausbeuterischer Arbeitsverhältnisse) ist von der Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des § 5 Abs. 2 abzusehen. Wird danach von der Passpflicht abgesehen, ist nach § 48 Abs. 4 ein Ausweisersatz auszustellen, sofern nicht ein Anspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge besteht bzw. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer erfüllt sind. Von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 kann gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 im Ermessen abgesehen werden. Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 267 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Zur Lebensunterhaltssicherung nach Abschluss des Strafverfahrens vgl. A.25.4a.3. Sperrwirkung Grundsätzlich gilt die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1. Allerdings soll nach § 11 Abs. 4 Satz 2 das Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach dem 5. Abschnitt erfüllt sind. Ein atypischer Sachverhalt, bei dem eine Aufhebung der Sperrwirkung nicht erfolgt und mithin kein Titel nach § 25 Abs. 4a S. 1 oder 3 erteilt wird, ist gegeben, wenn der Ausländer aufgrund eines schweren oder besonders schweren Ausweisungsinteresses i.S.v. § 54 Abs. 1 oder 2 Nr. 1 – 6 ausgewiesen wurde. Auch in diesen Fällen ist vor einer Versagung einer Aufenthaltserlaubnis möglichst Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft über den Polizeipräsidenten in Berlin herzustellen. Beharrt diese in Kenntnis des Ausweisungsinteresses auf der Titelerteilung, bleibt die Entscheidung auch hier der Referats- bzw. Abteilungsleitung vorbehalten. Erteilungsdauer Die Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4a Satz 1 bzw. 4b wird in der Regel für zunächst ein Jahr, die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a Satz 3 nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich für jeweils zwei Jahre erteilt und verlängert (vgl. § 26 Abs. 1 Satz 4). Sofern die Staatsanwaltschaft nicht widerspricht sollte die Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 a S. 3 für drei Jahre ausgestellt werden (vgl. § 26 Abs. 1 S. 4). A.25.4a.3. Verlängerung nach Abschluss des Strafverfahrens Durch die Regelung in Satz 3 wird eine sichere Perspektive für einen längeren Aufenthalt für die Zeit nach Beendigung des Strafverfahrens geschaffen. Die Aufenthaltserlaubnis soll aus humanitären oder persönlichen Gründen verlängert werden. Auch für die Verlängerung gilt § 5 Abs. 3 Satz 1 2. HS uneingeschränkt. Unter Beendigung des Strafverfahrens ist nicht nur eine Verurteilung unter Mitwirkung der Betroffenen zu verstehen, sondern es sollen auch solche Konstellationen erfasst werden, in denen ein Strafverfahren aus anderen Gründen nicht durchgeführt wird (beispielsweise durch die Einstellung des Verfahrens). Ein atypischer Sachverhalt, der die Versagung der Verlängerung rechtfertigt, liegt jedenfalls dann vor, wenn sich die Zeugenaussagen des Betroffenen als unwahr herausstellen. Kommt demnach die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 a S. 3 nicht in Betracht ist aber regelmäßig § 25 Abs. 4 S. 2 sowie § 25 Abs. 5 zu prüfen. A.25.4a.4. Nebenbestimmungen ...weggefallen... Die Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 4a berechtigt grundsätzlich nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Durch Satz 4 steht ein gesetzliches Verbot i.S.v. § 4a Abs. 1 S. 1 der Erlaubnis aus § 4a Abs. 1 S. 1 entgegen. Nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift kann abweichend von der gesetzlichen Verbotsregelung in Abs. 4a S. 4 1. Hs. eine Erlaubnis nach § 4a Abs. 1 S. 3 im Einzelfall eingeholt werden. Wird die Erlaubnis durch die Ausländerbehörde erteilt, greift in diesem Fall das Verbot der Erwerbstätigkeit nicht. Vom Ermessen ist hier großzügig Gebrauch zu machen und mit Erteilung oder Verlängerung des Titels "Erwerbstätigkeit erlaubt" zu verfügen. A.25.4b. Opfer von ausbeuterischen Arbeitsverhältnissen Die unter A. 25.4a.0.-2. hinterlegte Verfahrensweise gilt für Opfer von Straftaten nach § 10 Abs.1 oder § 11 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzarbeitsbekämpfungsG oder nach § 15a ArbeitnehmerüberlassungsG entsprechend. Allerdings ist zu beachten, dass die Entscheidung weiterhin im Ermessen der Ausländerbehörde steht. (Hinweisblatt deutsch / serbisch) Merke: Anders als bei Opfern von Menschenhandel ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4b nach Abschluss des Strafverfahrens im Ermessen nur verlängerbar, solange die zustehende Vergütung seitens des Arbeitsgebers noch nicht vollständig geleistet wurde und die Durchsetzung des Anspruchs aus dem Ausland eine besondere Härte darstellen würde. Das Vorliegen einer besonderen Härte ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn die Durchsetzung des Anspruchs auch im Inland mangels Vermögen des Schuldners aussichtlos ist. Kommt die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 4 b S. 3 nicht in Betracht ist aber regelmäßig § 25 Abs. 4 S. 2 sowie § 25 Abs. 5 zu prüfen. Die Aufenthaltserlaubnis des § 25 Abs. 4b kann gemäß Abs. 4b S. 3 verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Damit wird Artikel 6 Absatz 5 der Sanktionsrichtlinie umgesetzt, der eine Verlängerungsmöglichkeit der Aufenthaltserlaubnis bis zur Auszahlung etwaiger noch ausstehender Vergütung an den Ausländer vorsieht. Der Familiennachzug zu Inhaberinnen und Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4b ist gesetzlich ausgeschlossen (§ 29 Abs. 3 S. 3). Hält sich ein minderjähriges lediges Kind aber bereits im Bun-desgebiet auf, ist zu prüfen, ob eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 i.V.m. Art. 6 GG erteilt werden kann. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein alleiniges Personensorgerecht besteht bzw. der Aufenthalt des anderen personensorgeberechtigten Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 268 von 901