20210614
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 50 Inhaltsverzeichnis A.50. Ausreisepflicht ...................................................................... 396 50.s.1. Rückkehrhilfe für ausreisewillige Ausländer ...................... 397 50.s.2. Überbrückungsgeld für ausreisewillige Ausländer ............. 397 50.s.3. Rückkehrhilfe im Rahmen des REAG-/GARP-Programms ...... 397 A.50. Ausreisepflicht ( 27.03.2017, 02.03.2018 ) 50.1. Die Ausreisepflicht eines Ausländers entsteht kraft Gesetzes, sofern die in § 50 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Wann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet benötigt, richtet sich nach § 4 Abs. 1. Da es sich bei der Ausreisepflicht um eine unmittelbare gesetzliche Pflicht handelt, bedarf sie keiner Umsetzung durch einen Verwaltungsakt. Eine mit der Abschiebungsandrohung verfügte Ausreiseaufforderung stellt daher keine selbständig mit Rechtsbehelfen angreifbare Entscheidung dar (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 11.02.2003 – 3 EO 387/02; Saarl. OVG, Beschluss vom 03.09.2012 – 2 B 199/12; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.11.2013 – 4 B 58/13). Es handelt sich vielmehr um einen bloßen rechtlichen Hinweis, der die von Gesetzeswegen bestehende Ausreisepflicht ohne Regelungscharakter konkretisiert. Auf die Entscheidung des VG Berlin vom 09.02.2016 – VG 10 L 554.15 wird verwiesen. 50.2. 1. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (siehe § 58 Abs. 2) betrifft die Frage, ab welchem Zeitpunkt die Verpflichtung zur Ausreise auch zwangsweise im Wege der Abschiebung durchgesetzt werden kann und durchzusetzen ist (zur Gewährung einer Ausreisefrist vgl. A.59.1.). Eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5 S. 1 kann erst bei vollziehbarer Ausreisepflicht erteilt werden und auch die Pflicht zur Abschiebung gem. § 58 Abs. 1 setzt die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraus. Auch die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gem. § 60 a setzt denklogisch eine vollziehbare Ausreisepflicht voraus. Den Betroffenen ist bis zur Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht eine Bescheinigung über die mangelnde Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (LABO 4048) zu erteilen. Die Nebenbestimmungen, die zuvor galten, sind in die Bescheinigung zu übernehmen. In der Bescheinigung muss analog § 4 Abs. 2 S. 2 auch immer eine Aussage zur Möglichkeit der Erwerbstätigkeit enthalten sein. Dabei ist § 84 Abs. 2 S. 2 als maßgebliche Rechtsvorschrift heranzuziehen. 50.2. 2. Auf der Grundlage eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses, wonach grundsätzlich kein ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger in sein Herkunftsland zurückgeführt werden soll, ohne dass dem Betroffenen eine ausreichende Impfprophylaxe für das jeweilige Zielland angeboten worden ist, ist dieser grundsätzlich immer darauf hinzuweisen, dass es in seiner Verantwortung liegt, sich über den bei seiner Rückkehr angezeigten Impfschutz zu informieren verbunden mit der Anregung, sich hierüber entsprechend ärztlich beraten zu lassen. Durch das Impfangebot soll gewährleistet werden, dass Betroffene nach Möglichkeit die gleiche Immunisierung erhalten wie im Herkunftsland verbliebene Landsleute. Hinsichtlich der Einzelheiten des Verfahrens wird auf A.62.S. 2 . verwiesen. 50.2. 3. Für die Durchsetzung der Ausreisepflicht bei Schwangerschaft vgl. A.60a.2.. 50. 3 . Genügt der Ausländer seiner hiesigen Ausreisepflicht durch Ausreise in einen anderen Mitgliedsstaat oder Schengen-Staat, weil er sich dort aufhalten darf, ist er zumindest zugleich mit der Abschiebungsandrohung verpflichtend aufzufordern, sich unverzüglich in den anderen Staat zu begeben; der bloße Hinweis, dass der Ausländer auch in den anderen Staat ausreisen kann, reicht dagegen nicht aus. 50. 4. Die Anzeigepflicht für einen Wohnungswechsel besteht ebenso wie die Pflicht zur Passüberlassung schon mit der Ausreisepflicht und hängt nicht von deren Vollziehbarkeit ab. 50.5. Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden. Die Verwahrung von ID-Karten, Urkunden und sonstigen Unterlagen wie auch Datenträgern kann schon nach dem Wortlaut des § 50 Abs. 5 bzw. § 48 Abs. 1 Nr. 1 (Pass, Passersatzpapier) nicht auf diese Norm gestützt werden. Beachte hierzu A.48.1. Merke: In Fällen des Fälschungsverdachts oder anderer potentieller Straftaten sind Pässe, Urkunden und sonstige Unterlagen einzubehalten. Sofern § 50 (s.o.) dafür keine Rechtsgrundlage bereithält, ist unbedingt eine Sicherstellung nach dem ASOG Bln oder eine Beschlagnahme nach der StPO erforderlich (siehe A.95.4.). Ist bei der Vorsprache eines Ausländers ersichtlich, dass in Kürze ein versagender Bescheid zu erlassen ist, ist bereits vor Erlass des Bescheides der Pass einzubehalten. Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 396 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Wird der Ausländer erst durch den Bescheid ausreisepflichtig, ist der Ausländer gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 1 verpflichtet, seinen Pass oder Passersatz der Ausländerbehörde zur Durchsetzung der Ausreisepflicht vorübergehend zu überlassen ( vgl. auch VAB A.48.1). Nach Erlass des Bescheides bleibt der Pass dann auf Grundlage des § 50 Abs. 5 weiterhin in Verwahrung. Der Pass einer ausreisepflichtigen Person soll gekennzeichnet werden. Dies gilt auch für Fälle der Passhinterlegung zum Zweck der kontrollierten Ausreise. Wird eine ausländische Person zur Ausreise innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert, ist grundsätzlich auch der Pass, so er nicht verwahrt wird, zu kennzeichnen: „Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG. Ausreisefrist bis zum ....“ (vgl. insoweit Nr. 50.2.4. der VwV zum AufenthG). Ist die Ausreisepflicht vollziehbar, lautet der Eintrag „Der Passinhaber ist gem. § 58 Abs. 2 AufenthG zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet“ in Ergänzung um einen Hinweis zur gewährten Ausreisefrist (-verlängerung) „Zur Ausreise aufgefordert bis zum ...“ Wird eine Abschiebung vollzogen, so wird der Pass/Passersatz der ausreisepflichtigen Person auf Ersuchen der ABH von der Überführungsstelle der Polizei gekennzeichnet: „Abgeschoben. Wirkung der Abschiebung nicht/bis zum ... befristet“. Reist eine abgeschobene Person trotz bestehender Sperrwirkung mit einem neuen Dokument wieder ein, kann der Pass/Passersatz auch von der ABH selbst mit einem entsprechenden Eintrag gekennzeichnet werden (ggf. in Verbindung mit einem Hinweis zur gewährten Ausreisefrist (-verlängerung) – s. 2. Spiegelstrich). Eine Passkennzeichnung erfolgt auch im Falle der Ausweisung: „Ausgewiesen. Wirkung der Ausweisung nicht/bis zum ... befristet“ (ggf. in Verbindung mit einem Hinweis zur gewährten Ausreisefrist (-verlängerung) – s. 2. Spiegelstrich) – vgl. auch „Vor 53.8.“ der VwV zum AufenthG. Die (zusätzliche) Ausstellung einer Grenzübertrittsbescheinigung zum Nachweis der freiwilligen Ausreise bleibt von den vorstehenden Ausführungen unberührt. Von einer Passkennzeichnung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Ausreise dadurch erschwert würde. Soweit ausreisepflichtige Personen vorsprechen und die Herausgabe eines verwahrten Passes verlangen, um ein Girokonto zum Bezug von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII eröffnen zu können, so ist diesem Begehren nicht stattzugeben. Dies auch dann nicht, wenn entsprechende Schreiben einer Bank vorgelegt werden, dass die Notwendigkeit der Vorlage eines Passes oder Personalausweises verlangt. Banken müssen im Rechtsverkehr jede Bescheinigung von uns mit Lichtbild akzeptieren. Dies gilt insbesondere, wenn der Betroffene einen von uns ausgestellten Ausweisersatz besitzt (vgl. B.AufenthV.55.) . 50. 6. 0. Nach § 50 Abs. 6 können auch Zurückgeschobene im SIS ausgeschrieben werden. Zwar nennt Art. 96 Abs. 3 SDÜ für eine Ausschreibung im SIS die Fälle der Ausweisung, Zurückweisung und Abschiebung. Die ausländerrechtliche Terminologie im Europarecht ist jedoch nicht immer deckungsgleich mit dem innerstaatlichen Recht. Dies gilt auch für die in Art. 96 SDÜ verwendeten Begriffe. Eine Zurückschiebung im Sinne des deutschen Rechts wird in ausländischen Rechtsordnungen vielfach als Abschiebungsmaßnahme angesehen, da die verfahrensmäßige Differenzierung zwischen Abschiebung und Zurückschiebung dort unbekannt ist. Offen ist, wer die Löschung der Ausschreibung vornimmt, wenn die Zurückschiebung durch die Polizei erfolgt ist. Bis auf weiteres sollten diese nach einer entsprechenden Befristung der Wirkung einer Zurückschiebung gem. § 11 Abs. 1 durch uns gebeten werden, die Datenbestände in den genannten Registern zu bereinigen. 50. 6.1. bis 50. 6.3. frei 50.s.1. Rückkehrhilfe für ausreisewillige Ausländer .weggefallen... 50.s.2. Überbrückungsgeld für ausreisewillige Ausländer ... weggefallen ... 50.s.3. Rückkehrhilfe im Rahmen des REAG-/GARP-Programms Auch Ausländer, die im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels sind und in ihren Heimatstaat zurückkehren möchten, können in den Genuss von Rückkehrhilfen insb. nach dem sog. REAG-/GARP-Programm kommen. Zuständig für die Durchführung im Land Berlin ist das LAF. Voraussetzung dafür ist ebenfalls, dass sie auf ihren Aufenthaltstitel verzichten. Werden Ausländer durch das LAF zu uns geschickt, um in Hinblick auf eine konkret geplante freiwillige Ausreise einen entsprechenden Verzicht zu erklären, ist diese Verzichtserklärung aktenkundig zu machen, der Aufenthaltstitel ungültig zu stempeln und den Betroffenen eine GÜB I bis zum beabsichtigten Ausreisezeitpunkt auszustellen. Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 397 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 51 Inhaltsverzeichnis A.51. Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen ..................................................... 398 ( RiLiUmsG 2017, 07.07.2020; 21.01.2021) Anlage zu 51.7. ............................................................................................ 398 51.1. Fälle des Erlöschens des Aufenthaltstitels ................................................................................................................ 398 51.1.2. Insbesondere Widerruf und Rücknahme ........................................................................................................ 398 51.1.6. Insbesondere Auslandsaufenthalt zum Zwecke der Ausbildung .................................................................... 399 51.1.8. Erlöschen bei Asylantrag ................................................................................................................................ 401 51.1a. Besonderheiten für Inhaber einer ICT-Karte, Studenten und Forscher .................................................................. 401 51.2. Besonderheiten für die Niederlassungserlaubnis ...................................................................................................... 401 51.2.1. Übertrag der Niederlassungserlaubnis ........................................................................................................... 401 51.2.1.1. Prüfung der Lebensunterhaltssicherung bei Antrag auf Fortgeltungsbescheinigung vor der Ausreise ....... 401 51.2.1.2. Prüfung der Lebenunterhaltssicherung bei Antrag auf Fortgeltungsbescheinigung nach der Aus- und ggf. Wiedereinreise ............................................................................................................................................................ 402 51.4.1. Bestimmung einer über 6 Monate hinausgehenden Frist durch die Ausländerbehörde ........................................ 403 51.4.2. Privilegierung bei durch Zwangsehen erzwungenen Auslandsaufenthalten .......................................................... 404 51.7. Allgemeines zum Erlöschen bei Asylberechtigten und Flüchtlingen (Anlage zu 51.7.) ............................................. 404 51.7.0.1. Zum wesentlichen Inhalt des Art. 28 GK, §§ 6, 11 und 13 des Anhangs der GK sowie dem EÜÜVF ......... 405 51.7.0.1.1. Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge nach dem EÜÜVF zwischen Signatarstaaten des EÜÜVF .............................................................................................................................................................................. 405 51.7.0.1.2. Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge in sonstigen Fällen ...................................................... 406 51.8. Aufhebung der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a ...................................................................................................... 407 51.8a. Unterrichtungspflicht bei Annullierung oder Aufhebung eines Visums .................................................................... 407 51.9. Erlöschen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ................................................................................................... 407 51.10. Erlöschen der Blauen Karte EU und der NE in bestimmten Fällen ......................................................................... 407 A.51. Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen ( RiLiUmsG 2017 , 07.07.2020; 21.01.2021) Anlage zu 51.7 . 51.1. Fälle des Erlöschens des Aufenthaltstitels In den Fällen, in denen Anträge auf Erteilung oder Verlängerung eines Titels die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes fingieren bzw. fingiert haben, kommt im Falle der Ausreise des Ausländers § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 analog zur Anwendung. Der Betroffene kann nicht besser gestellt werden, als wenn ihm der begehrte Titel vor der Ausreise erteilt worden ist. Vereinzelt überträgt die Infostelle - ebenso wie die Bürgerämter - Aufenthaltstitel in neu ausgestellte Pässe, obwohl der Titel zwischenzeitlich nach § 51 Abs. 1 erloschen ist. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei der Übertragung nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Es fehlt insofern an einer Regelung im Sinne des § 35 VwVfG. Mit der Paßübertragung soll für den Ausländer weder aus behördlicher noch aus Sicht des Betroffenen sein (klärungsbedürftiger) Aufenthaltsstatus verbindlich festgestellt werden. Vielmehr wird bei der Übertragung davon ausgegangen, dass kein Bedürfnis für eine Regelung besteht. Somit kann das in den neuen Pass eingebrachte Dokument in jedem Fall ungültig gestempelt werden, ohne dass es hierfür einer Rücknahme gem. § 48 VwVfG bedarf. Dies gilt unabhängig davon wo und durch wen die Übertragung erfolgte. Zum Verzicht auf gültige Aufenthaltstitel im Rahmen von Programmen zur Förderung der freiwilligen Rückkehr vgl. A.50.s.1. bis A.50.s.3.. Ein Aufenthaltstitel erlischt auch mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit, da sich sein Regelungsgehalt im Sinne von § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt, vgl. dazu auch A.4.1.1.. 51.1.1. frei 51.1.2. Insbesondere Widerruf und Rücknahme Die Rechtsgrundlagen und Bedingungen für den Widerruf von Aufenthaltstiteln sind in § 52 AufenthG abschließend aufgeführt (vgl. A.52.). 51.1.3. Rechtsgrundlage für die Rücknahme eines etwa durch Täuschung erlangten Aufenthaltstitels ist § 48 VwVfG. Dabei steht die Rücknahme im Ermessen der Ausländerbehörde. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sind das private Interesse des Betroffenen am Fortbestand seines Aufenthaltstitels und das öffentliche Interesse an der Beseitigung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes gegeneinander abzuwägen. Bei der Gewichtung des Interesses des Betroffenen am Fortbestand des Aufenthaltstitels spielt vorrangig die Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 398 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Frage eine Rolle, ob der Betroffene in den Fortbestand des Aufenthaltstitels vertrauen durfte, d.h. entsprechenden Vertrauensschutz genießt. Dies ist nach den gesetzlichen Wertungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 und 4 VwVfG dann nicht der Fall, wenn der Betroffene die Erteilung des Aufenthaltstitels durch Täuschung oder Falschangaben erwirkt hat oder die Rechtswidrigkeit kannte oder hätte kennen müssen. Darüber hinaus sind in die Ermessensentscheidung stets auch die Bindungen des Betroffenen an die hiesigen Lebensverhältnisse sowie die Wertungen des Art. 6 GG und des Art. 8 EMRK einzubeziehen, wobei auch hier zu berücksichtigen ist, dass ein durch Täuschung oder Falschangaben erschlichener Aufenthaltstitel eine schützenswerte Rechtsposition nach Art. 8 EMRK regelmäßig nicht zu begründen vermag. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Rücknahmeentscheidung ist nach einem Urteil des BVerwG vom 13.04.2010 (BVerwG 1 C 10.09) ebenso wie bei Ausweisungsentscheidungen der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Dies bedeutet, dass im Falle nachträglicher Sachverhaltsänderungen die Ermessensentscheidung auch im Verwaltungsstreitverfahren ggf. noch ergänzt werden muss. Führen nachträgliche Sachverhaltsänderungen dazu, dass ein Rücknahmebescheid aufgehoben und das Verwaltungsstreitverfahren für erledigt erklärt wird, ist stets zu beantragen, die Kosten des Verfahrens dem Betroffenen aufzuerlegen, weil mit der Aufhebung der Rücknahmeentscheidung lediglich nachträglich eingetretenen Umständen Rechnung getragen worden ist. Soweit durch die Rücknahme eines Aufenthaltstitels die deutsche Staatsangehörigkeit eines Kindes berührt werden kann, welches diese gemäß § 4 Abs. 3 StAG erworben hat, ist der am 11.02.2009 in Kraft getretene § 17 Abs. 3 StAG zu beachten: Wird ein etwa aufgrund von Täuschung erwirkter Aufenthaltstitel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, war nach alter Rechtslage davon auszugehen, dass damit auch die Kraft § 4 Abs. 3 StAG gerade wegen dieses Aufenthaltstitels erworbene dt. Staatsangehörigkeit eines Kindes entfiel. Nunmehr ist in § 17 Abs. 3 StAG geregelt, dass die gemäß § 4 Abs. 3 StAG erworbene dt. Staatsangehörigkeit des Kindes nur dann entfällt, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt des Erlasses des Rücknahmebescheides. Entfällt durch die Rücknahme eines Aufenthaltstitels die dt. Staatsangehörigkeit eines Kindes, weil dieses das fünfte Lebensjahr eben noch nicht erworben hat, gilt schon nach den allgemeinen Grundsätzen, dass in dem von § 48 Abs. 1 VwVfG eröffneten Rücknahmeermessen auch die Konsequenzen der Rücknahmeentscheidung für das Kind – nämlich der Staatsangehörigkeitsverlust – zu berücksichtigen sind. Allerdings werden die Interessen des Kindes auch vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertungen des § 17 Abs. 2 StAG jedenfalls in der Regel nicht entscheidend ins Gewicht fallen, weil die deutsche Staatsangehörigkeit für ein unter fünfjähriges Kind regelmäßig nicht mit Vorteilen verbunden ist, die über das bloße Aufenthaltsrecht hinausgehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24.05.2006 – 2 BvR 669/04 -) ist insoweit zu berücksichtigen, dass in diesem Alter noch kein eigenes Bewusstsein für die Staatsangehörigkeit besteht und mithin auch noch kein zu schützendes Vertrauen auf deren Fortbestand entwickelt werden konnte. Merke: Zwar ist in § 35 Abs. 5 StAG ebenfalls vorgesehen, dass bei einer Rücknahmeentscheidung die Konsequenzen für Dritte im Ermessen zu berücksichtigen sind. Diese Regelung gilt allerdings nicht für die Rücknahme eines Aufenthaltstitels, sondern allein für die Rücknahme von Einbürgerungen und betrifft vor allem die häufige Fallgestaltung der sog. „Miteinbürgerung“ von Familienangehörigen. 51.1.4.bis 51.1.5a frei 51.1.6. Insbesondere Auslandsaufenthalt zum Zwecke der Ausbildung Soweit für Ausländer, die außerhalb des Bundesgebietes eine allgemeinbildende Schule, Hochschule oder vergleichbare Ausbildungserinrichtung besuchen oder besucht haben, allerdings weiterhin in Berlin etwa bei den hier aufhältlichen Eltern gemeldet waren und sind, die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt wird, gilt grundsätzlich Folgendes: Eine alleinige Ausreise des Ausländers zum Zwecke der Aufnahme einer im Regelfall mehrjährigen Ausbildung erfüllt regelmäßig den Erlöschenstatbestand des § 51 Abs. 1 Nr. 6. Dabei ist auch unerheblich, wenn beabsichtigt ist, dass der Ausländer weiterhin die Ferienzeit im Bundesgebiet verbringen soll oder er oder die Eltern ggf. die spätere Fortsetzung der Ausbildung oder die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet vorbehalten. Maßgeblich ist allein, dass nach objektiven Kriterien - hier der Anmeldung zum Schul- oder Hochschulbesuch im Ausland, bei Minderjährigen zusätzlich die Organisation der Betreuung - von einer Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund auszugehen ist. Maßgeblich ist insoweit, dass der Zweck des Auslandsaufenthalts eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit vom Bundesgebiet erfordert (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.07.02010 - OVG 3 N 58.210 - insbesondere auch in Hinblick auf die mit einer Einschulung im Ausland verbundene Grundentscheidung für den weiteren Lebensweg eines Kindes). Auch erlischt die Aufenthaltserlaubnis spätestens gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7, wenn sich der Ausländer länger als 6 Monate im Ausland aufgehalten hat und keine längere Frist zur Wiedereinreise gewährt wurde (vgl. hierzu 51.4.). Wird festgestellt, dass die Aufenthaltserlaubnis erloschen ist, war auch die Einreise unerlaubt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass formal im Pass noch ein gültiger Aufenthaltstitel vorhanden war. Somit kann die Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich gem. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und S. 2 nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen eines gesetzlichen Anspruchs etwa gem. § 32 Abs. 1, 2, 3 oder § 37 Abs. 1 erfüllt sind. Dies setzt wiederum voraus, dass nunmehr beabsichtigt ist, dass der Ausländer sich wieder dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten wird, z.B. um die schulische Laufbahn oder das Studium hier fortzusetzen. Im Regelfall wird dies durch eine Anmeldung an einer hiesigen Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 399 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Schule oder die Immatrikulation nachgewiesen. Ist dagegen beabsichtigt, dass der Ausländer die schulische Laufbahn oder das Studium im Ausland fortsetzen soll, kommt die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis schon mangels eines Sachbescheidungsinteresses nicht in Betracht, da die erteilte Erlaubnis mit der Ausreise wiederum erlöschen würde. Die Betroffenen sind entsprechend zu beraten. Beharren diese auf ihrem Antrag, ist ein Feststellungsbescheid zu fertigen. Weitere Maßnahmen wie etwa auch der Passeinzug gem. § 50 Abs. 5 sind zu prüfen. Kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1, 2, 3, § 37 Abs. 1 oder § 16 Abs. 1 in Betracht, so handelt es sich hierbei rechtlich um eine Ersterteilung. Für die mögliche Erteilung einer Niederlassungserlaubnis werden auch die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis vor der Ausreise, die zum Erlöschen geführt hat, nicht mitgerechnet, so nicht § 85 zur Anwendung kommt. Merke: In den Fällen, in denen während eines Schul- oder Hochschulbesuchs im Ausland die Aufenthaltserlaubnis nicht erloschen ist, ist im Rahmen der Verfestigung von Kindern § 35 Abs. 2 zu beachten. *** Der Auslegung des Begriffs des vorübergehenden Grundes im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 6 liegen folgende Erwägungen zu Grunde: 1. Ob ein Grund für das Verlassen des Bundesgebietes seiner Natur nach nur vorübergehend ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nach dem Willen des Ausländers, sondern aufgrund einer Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles, zu denen auch die Dauer der Abwesenheit zählt, wobei die Sechsmonatsregel des § 51 Abs. 1 Nr. 7 jedenfalls als lose Orientierungshilfe dienen kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.12.1988, InfAuslR 1989, S.114 zur überkommenden Gesetzeslage mit allerdings gleichlautenden Regelungen). Darüber hinaus hatte das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung ausgeführt, dass ein Ausländer das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht dadurch vermeiden könne, dass er jeweils kurz vor Ablauf von sechs Monaten nach der Ausreise wieder kurzfristig in das Bundesgebiet zurückkehrt. Letztlich enthält die maßgebliche Entscheidung die Aussage, dass der Grund der Ausreise jedenfalls dann nicht vorübergehender Natur ist, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, sein Aufenthalt im Ausland aber auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Insbesondere der mehrjährige Auslandsaufenthalt zum Zwecke der Ausbildung mag nicht zur letztgenannten Fallgruppe gehören, weil er in Hinblick auf das Ausbildungsende absehbar ist. Die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Maßstäbe erschöpfen sich allerdings auch nicht in dem Kriterium der Absehbarkeit. Vielmehr sind die Gegebenheiten des Einzelfalles ebenfalls maßgeblich, zu denen auch die konkrete Aufenthaltsdauer zählt. Alles andere wäre im Ergebnis auch kaum sachgerecht. Beschränkte man sich auf den Aspekt der Absehbarkeit, wäre ja auch der Auslandsaufenthalt eines jungen Erwachsenen, der das Bundesgebiet zum Zwecke der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verlässt, seine hier lebenden Familie aber regelmäßig besucht und beabsichtigt, mit Eintritt des Rentenalters wieder dauerhaft im Bundesgebiet zu leben, aufgrund der Absehbarkeit der Rückkehr nur vorübergehender Natur. 2. Dafür, dass neben der Absehbarkeit der Rückkehr auch die Dauer der Abwesenheit zu berücksichtigen ist, sprechen neben den o.g. Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts auch zwei systematische Argumente, die gleichzeitig dabei helfen, den Gesichtspunkt der Dauerhaftigkeit der Abwesenheit zeitlich näher zu konkretisieren: 2.1. Erstens ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 auch und sogar vorrangig auf befristete Aufenthaltstitel, namentlich auf die Aufenthaltserlaubnis zugeschnitten ist, wie die Sonderregelungen des § 51 Abs. 2 und Abs. 4 zeigen. Die Dauer einer Aufenthaltserlaubnis bewegt sich üblicherweise in dem auch von den gesetzlichen Vorgaben getragenen Rahmen von einem bis zu höchstens drei Jahren (vgl. etwa §§ 16 Abs. 1 Satz 5, 31 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 2). Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber bei der Erlöschensregelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 keine Auslandsaufenthalte im Sinn hatte, die einen mehrjährigen Auslandsaufenthalt betreffen und damit sogar über den Zeitraum hinausgehen, für den regulär Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden. 2.2. Zweitens sind die Erlöschensregelungen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 auch vor dem Hintergrund der für eine Aufenthaltsverfestigung geforderten Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis auszulegen. So verfolgen die Erlöschensregelungen in der Systematik des Aufenthaltsgesetzes ja nicht den Zweck, einem Ausländer, der die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Aufenthalt im Bundesgebiet grundsätzlich erfüllt, die Einreise zu erschweren. Einem berechtigten Interesse an mehrfachen Ein- und Ausreisen trägt der Gesetzgeber nämlich mit der Möglichkeit des Visums nach § 6 Abs. 2 durchaus Rechnung. Vielmehr soll mit den Erlöschensregelungen vorrangig sichergestellt werden, dass solche Ausländer, die von ihrem Aufenthaltsrecht für längere Zeiträume gar keinen Gebrauch gemacht haben, von solchen aufenthaltsrechtlichen Begünstigungen – insbesondere der Niederlassungserlaubnis - ausgeschlossen werden, die an die Dauer des Besitzes von Aufenthaltstiteln und die damit verbundene Eingliederung in die hiesigen Lebensverhältnisse anknüpfen. So ist eine den Anforderung an die Aufenthaltsverfestigung entsprechende Integration bei einem Auslandsaufenthalt nicht zu erwarten und die Ausländerbehörde kann ihren Entscheidungen über eine solche Verfestigung keine Erkenntnisse über das Verhalten des Ausländers während eines längeren Aufenthalts gerade im Bundesgebiet zu Grunde legen. Vor diesem Hintergrund ist zu berücksichtigen, dass Ausländer die zeitlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erfüllen könnten, obwohl sie sich während einer Ausbildung nur einen Bruchteil der fünf Jahre im Bundesgebiet aufgehalten haben. Der Gesetzgeber hat das Problem der Anrechnung von Aufenthaltszeiten außerhalb des Bundesgebietes im Rahmen des § 9 zwar erkannt, wie nicht zuletzt die Vorschrift des § 9 Abs. 4 Nr. 2 zeigt. Soweit diese Vorschrift an den konkreten Auslandsaufenthalt, d.h. die Zeit zwischen Ausreise und Wiedereinreise ins Bundesgebiet anknüpft, kann sie allerdings Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 400 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin lediglich die Fälle der „längeren Frist“ im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 7 betreffen. Der Gesetzgeber hat also offensichtlich ein Regelungsbedürfnis für die Berücksichtigung von gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 7 genehmigten Auslandsaufenthalten von über sechs Monaten gesehen. Wenn er demgegenüber auf eine Anrechnungsnorm für Auslandaufenthalte aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grund im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 6 verzichtet hat, dann zeigt dies nur wie sehr es außerhalb seiner Vorstellungskraft lag, dass Auslandsaufenthalte von mehreren Jahren vom Rechtsanwender als vorübergehend im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden könnten. 3. Auch wenn der konkrete Auslandsaufenthalt – etwa der Besuch einer ausländischen Universität – nicht immer negative Rückschlüsse auf die konkrete Integrationserwartung zulässt, so ist doch zu berücksichtigen, dass sich die grundsätzlichen Rechtsfragen, die sich im Zusammenhang mit der Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 stellen, in anderen, integrationspolitisch weniger unproblematischen Fällen, etwa dem Schulbesuch ausländischer Kinder im Heimatstaat, nicht auf andere Weise beantwortet werden können. Der Flexibilität und Mobilität von Ausländern bezüglich Beruf und Ausbildung wird durch die Regelung des § 51 Abs. 1 Nr. 6 auch keine unverhältnismäßige Schranke gesetzt. So ist zu berücksichtigen, dass entsprechenden Erfordernissen auch mit dem insoweit sachgerechteren Instrument des Visums für mehrfache Einreisen nach § 6 Abs. 2 Rechnung getragen werden kann *** 51.1.7. In den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 stehen § 51 Abs. 3 und § 51 Abs. 2 gleichberechtigt nebeneinander. Kehrt beispielsweise ein deutschverheirateter Wehrdienstleistender mit einer Niederlassungserlaubnis nicht innerhalb der in Abs. 3 genannten Frist in das Bundesgebiet zurück, so erlischt sein Aufenthalt dennoch nicht. Eine Ausreise im Sinne der Erlöschenstatbestände nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG liegt nicht vor, wenn der Ausländer an ein Drittland ausgeliefert wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig vom 17.01.2012). Abweichend von der sechsmonatigen Frist gilt eine zwölfmonatige Frist in folgenden Fällen (vgl. A.51.10.): Inhaber einer Blauen Karte und deren Familienangehörige im Besitz einer AE nach dem sechsten Abschnitt sowie Inhaber einer Niederlassungserlaubnis, die sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben und deren Ehegatten, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben. Die zwölfmonatige Frist gilt für diejenigen Fälle, in denen die o.g. Aufenthaltstitel am 01.08.2015 (Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung) noch nicht erloschen sind. Merke: Das Erlöschen eines Aufenthaltstitels gemäß § 51 kann mangels Rechtsgrundlage nicht durch Verwaltungsakt festgestellt werden. Begehrt der Ausländer ein Schriftstück, in welchem das Erlöschen des Aufenthaltstitels niedergelegt wird, ist das Erlöschen im Rahmen anderer Verfügungen – wie etwa der Ausreiseaufforderung, der Ablehnung oder (Neu-) Erteilung eines Titels – zu prüfen und darzulegen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 28. September 2010, 12 A 327/09, juris, Rn. 19). Ein Feststellungsbescheid mit dem Inhalt, dass der Aufenthaltstitel erloschen ist, ist demgegenüber nicht zu erlassen. 51.1.8. Erlöschen bei Asylantrag Der Erlöschenstatbestand wird nur durch die Stellung eines Asylantrags ausgelöst und greift nicht bei der Stellung eines Folgeantrags, unabhängig davon, ob der Folgeantrag in ein weiteres Asylverfahren mündet. ...weggefallen... Vor Annahme des Erlöschens einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 ist zu prüfen, ob ein Fall des § 104 Abs. 9 vorliegt. 51.1a. Besonderheiten für Inhaber einer ICT-Karte, Studenten und Forscher Die Regelung stellt sicher, dass die ICT-Karte nicht erlischt, wenn der Ausländer von der Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers (auch für mehr als 90 Tage) in einem anderen EU-Mitgliedstaat durchzuführen, selbst wenn es dabei nicht um einen vorübergehenden Grund im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 6 handeln sollte. Das Gleiche gilt für die Aufenthaltserlaubnisse von Forschern und Studenten, die von den in der REST-Richtlinie vorgesehenen Mobilitäts-Möglichkeiten Gebrauch machen. 51.2. Besonderheiten für die Niederlassungserlaubnis Eine Niederlassungserlaubnis (zur DA-EG siehe A.51.9.) der in § 51 Abs. 2 S. 1 genannten Personen erlischt nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7. Erforderlich dazu ist hier - anders als nach Abs. 2 S. 2 - ein ausreichender Lebensunterhalt gem. § 2 Abs. 3. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Lebensunterhaltssicherung muss derjenige sein, in dem die Niederlassungserlaubnis bei nicht hinreichender Lebensunterhaltssicherung erlöschen könnte, d.h. in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 der Zeitpunkt der Ausreise und im Falle des § 51 Abs. 1 Nr. 7 regelmäßig der Zeitpunkt sechs Monate nach der Ausreise. Im Interesse einer praktikablen Prüfung ist wie folgt zu verfahren: 51.2.1. Übertrag der Niederlassungserlaubnis 51.2.1. Für diesen Personenkreis wird der Aufenthaltstitel grundsätzlich gem. § 78 AufenthG als eAT erteilt. Bei Personen ohne festen Wohnsitz im Bundesgebiet ist nach den Ausfüllhinweisen der Bundesdruckerei hilfsweise die Postanschrift unseres Landesamtes aufzunehmen. 51.2.1.1. Prüfung der Lebensunterhaltssicherung bei Antrag auf Fortgeltungsbescheinigung vor der Ausreise Beantragt ein Ausländer schon vor seiner Ausreise eine Bescheinigung gemäß § 51 Abs. 2 Satz 3 gilt Folgendes: Zum Nachweis ausreichenden Lebensunterhalts bei Personen zwischen 15 und 65 Jahren und den mit ihnen zusammenlebenden Angehörigen (potentiell Berechtigte im Sinne des SGB II) genügt zunächst lediglich die Vorlage eines aktuellen Nachweises der Versicherungszeiten der Krankenversicherung. Wenn auf dem aktuellen Nachweis der Versicherungszeiten der Krankenversicherung Zeiten des Bezugs mit dem Kürzel Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 401 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin "409" angegeben werden, bedeutet dies, dass der Betroffene Leistungen nach dem SGB II (ALG II) bezieht. Weist der Nachweis aktuell keine mit diesem Kürzel benannten Zeiten auf, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass keine Leistungen bezogen werden. Berechtigt für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II sind Personen zwischen 15 und 65 Jahren, wenn sie hilfebedürftig und erwerbsfähig sind (§ 7 SGB II). Erwerbsfähig ist, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, mindestens drei Stunden täglich zu arbeiten (§ 8 SGB II). Nicht erwerbsfähige Angehörige im gleichen Haushalt erhalten Sozialgeld (§ 28 SGBII). In den Leistungsbescheiden des JobCenters werden die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft getrennt nach Beziehern von ALG II und Sozialgeld benannt. Die Feststellung der Erwerbsfähigkeit obliegt der Agentur für Arbeit (§ 44a SGB II). Erwerbsunfähig und somit Leistungsberechtigter nach dem SGB XII ist derjenige, dem eine Tätigkeit (über drei Stunden täglich) wegen Erwerbsminderung, Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit nicht zuzumuten ist. Ferner ist eine Tätigkeit in der Regel nicht zumutbar, wenn dadurch die geordnete Erziehung eines Kindes gefährdet würde (§ 11 SGB XII) . Bei Erwerbsunfähigen und damit grundsätzlich Berechtigten nach dem SGB XII ist im Sinne eines vereinfachten Verfahrens gleichfalls ein aktueller Nachweis der Versicherungszeiten der Krankenversicherung zu verlangen. Dies gilt auch für Personen über 65 Jahren. Möchte der Betroffene einen solchen Nachweis nicht beibringen, so kann er durch Vorlage seines von einem deutschen Rentenversicherungsträger gefertigten Rentenbescheides, seines Arbeitsvertrages oder ähnlichem auch jederzeit den positiven Nachweis der Lebensunterhaltssicherung führen. Eine Negativbescheinigung des Jobcenters oder des Sozialamtes ist entgegen unserer früheren Praxis allein schon auf Grund der begrenzten Aussagekraft dieser Bescheinigung nicht zu fordern. Merke: Entgegen unserer bisherigen Praxis ist die Bescheinigung auch bei Personen zwischen 15 und 65 Jahren, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, zu befristen. Maßgeblich für die Geltungsdauer der Bescheinigung ist grundsätzlich, wie lange der Betroffene sich im Ausland aufhalten will. Soll die Geltungsdauer den Zeitraum von 2 Jahren nicht überschreiten, ist im Rahmen eines erleichterten Prüfverfahrens davon auszugehen, dass der Lebensunterhalt eines Erwerbsfähigen auch bei Wiedereinreise zu sichern sein wird. Wird eine Bescheinigung mit einer längeren Geltungsdauer begehrt, ist für den Einzelfall zu prüfen, ob der Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise und auch dem prognostischen Zeitpunkt der Wiedereinreise gesichert ist bzw. sein wird. Von einem gesicherten Lebensunterhalt nach Wiedereinreise ist bei Erwerbsfähigen hier nur dann auszugehen, wenn es wahrscheinlich ist, dass in einem angemessenen Zeitraum nach der Wiedereinreise wieder eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Hiervon ist im Regelfall auszugehen, wenn der Ausländer über einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss oder aber über einen sonstigen in Deutschland anerkannten beruflichen Bildungsabschluss verfügt, und aktuell eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausübt. 51.2.1.2. Prüfung der Lebenunterhaltssicherung bei Antrag auf Fortgeltungsbescheinigung nach der Aus- und ggf. Wiedereinreise Stellt sich nach der Aus- und ggf. Wiedereinreise die Frage des Erlöschens der Niederlassungserlaubnis ist hinsichtlich der Frage des gesicherten Lebensunterhaltes darauf abzustellen, ob zum möglichen Erlöschenszeitpunkt die Prognose eines gesicherten Lebenunterhaltes gerechtfertigt war (so zu Recht auch VG Berlin, Beschluss vom 27.06.2008 - VG 19 A 308.07 -). Davon ist immer und nur dann auszugehen, wenn der Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise nach den allgemeinen Maßstäben (vgl. A.2.3.1.) gesichert und dies auch nach der Wiedereinreise der Fall war bzw. sein wird. Von einem gesicherten Lebenunterhalt nach Wiedereinreise ist bspw. bei Erwerbstätigen, die ihre Erwerbstätigkeit aufgrund des längeren Auslandsaufenhalts unterbrochen haben, dann auszugehen, wenn in einem angemessenen Zeitraum nach der Wiedereinreise wieder eine den Lebensunterhalt sichernde Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde. Befindet sich der Antragsteller bei Beantragung der Bescheinigung im Ausland, ohne dass absehbar wäre ob und wenn ja wann er seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder in das Bundesgebiet verlegen wird, so ist bzgl. der Prognose eines zukünftigen gesicherten Lebensunterhalts bei Wiedereinreise darauf abzustellen, ob der Antragsteller auf Grund seiner beruflichen Qualifikation und seines beruflichen Werdegangs unmittelbar eine entsprechende Erwerbstätigkeit aufnehmen könnte. Hiervon ist im Regelfall auszugehen, wenn der Ausländer über einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluß oder aber über einen sonstigen in Deutschland anerkannten beruflichen Bildungsabschluß verfügt, und aktuell eine seiner Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausübt. In Zweifelsfällen sollte im Rahmen der Amtshilfe sowohl bei der Bundesagentur für Arbeit um Auskunft zur Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt als auch bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung um Überprüfung der Angaben bezüglich der aktuellen Erwerbstätigkeit ersucht werden (zum Verfahren bezüglich der Versendung der Bescheinigung vgl. unter 51.4). 51.2.1.3. Aus Gründen der Bekämpfung des Extremismus und Terrorismus greift die Privilegierung des § 51 Abs. 2 Satz 1 nur bei Personen, bei denen kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 oder Abs. 2 Nr. 5 bis 7 besteht. Damit erlischt die Niederlassungserlaubnis nach den Nrn. 6 und 7, wenn der Ausländer beispielsweise terroristische Vereinigungen unterstützt, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn er schwere staatsgefährdende Gewalttaten unterstützt, wenn er einen verbotenen Verein leitet oder zu Hass gegen Teile der Bevölkerung aufgestachelt hat. Der Verlust des Aufenthaltstitels tritt weiterhin ein bei Personen, die in schwerwiegender Weise gegen ihre Integrationsverpflichtung verstoßen und damit Ausweisungsgründe gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 5 bis 7 verwirklichen, also andere unter Anwendung oder Androhung von Gewalt von der Teilhabe am wirtschaftlichen, kulturellen oder gesellschaftlichen Leben in der Bundesrepublik abgehalten oder zur Eingehung der Ehe genötigt oder dies versucht haben oder in einem Sicherheitsgespräch unzureichende Angaben gemacht haben. Ob der Ausweisungsgrund vorliegt, beurteilt sich ebenfalls nach der Sachlage in dem Zeitpunkt, in dem der jeweilige Erlöschensgrund des § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 eintreten würde, d.h. in den Fällen des § 51 Abs. 1 Nr. 6 der Zeitpunkt der Ausreise und in denen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 sechs Monate nach der Ausreise. 51.2.2. Abs. 2 S. 2 schließt das Erlöschen einer NE für Ausländer, die mit einem Deutschen in ehelicher Gemeinschaft Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 402 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin (beachte auch A.27.2.) leben und die eine Niederlassungserlaubnis besitzen, aus, ohne dass ausreichender Lebensunterhalt gem. § 2 Abs. 3 nachgewiesen sein oder sich der Ausländer bereits 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten muß. Auch auf die Dauer des Besitzes der Niederlassungserlaubnis kommt es hier nicht an. Befindet sich der Ehepartner des Deutschen bei Beantragung der Bescheinigung im Ausland, ohne dass absehbar wäre ob und wenn ja wann er seinen gewöhnlichen Aufenthalt wieder in das Bundesgebiet verlegen wird, so ist zu prüfen, ob die eheliche Gemeinschaft (noch) gelebt wird. Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn durch geeignete Nachweise belegt wird, dass sich beide Partner dauerhaft im Heimatland des Antragstellers oder einem anderen Staat dauerhaft aufhalten. In Zweifelsfällen sollte im Rahmen der Amtshilfe bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung um Überprüfung der Angaben ersucht werden (zum Verfahren bezüglich der Versendung der Bescheinigung vgl. unter 51.4). Auch bei dieser Personengruppe erlischt die Niederlassungserlaubnis nach den Nrn. 6 und 7, wenn Ausweisungsgründe im Zusammenhang mit Terrorismus, Extremismus oder schwerwiegenden Verstößen gegen die Integrationsverpflichtung nach den §§ 54 Nr. 5 bis 7 oder 55 Nr. 8 bis 11 vorliegen (siehe oben 51.2.1.). 51.2.3. Dem Ausländer ist auf Antrag eine entsprechende Bescheinigung über den Fortbestand der NE auszustellen, auch wenn er bereits ausgereist ist. Die Niederlassungserlaubnis besteht ausweislich des Wortlauts auch ohne unsere Bescheinigung fort (zum Gebührentatbestand vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 9 AufenthV). Für das Verfahren zur Prüfung der Lebensunterhaltssicherung vgl. 51.2.1.. 51.3. frei 51.4. 1. Bestimmung einer über 6 Monate hinausgehenden Frist durch die Ausländerbehörde § 51 Abs. 4 gibt allen Ausländern, die eine Niederlassungserlaubnis besitzen und sich lediglich aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde (z. B. zur Pflege eines nahen Angehörigen, für ein Gastsemester während eines Studiums o.ä.) einen Regelanspruch für die Bestimmung einer längeren Wiedereinreisefrist . Bei Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient, besteht der Regelanspruch dagegen schon nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 4 (..."oder"...), ohne dass zu prüfen ist, ob der Aufenthaltszweck seiner Natur nach nur einen vorübergehenden Aufenthalt erfordert. Bei Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Interessen der Bundesrepublik Deutschland" ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen. So dient etwa der Aufenthalt als Entwicklungshelfer, als Familienangehöriger eines deutschen Diplomaten im Ausland , als Studierender an einer hiesigen Hochschule gem. § 16 für ein oder zwei Gastsemester an einer ausländischen Hochschule, oder auch der Auslandseinsatz für ein international tätiges Unternehmens mit Sitz in Deutschland diesen Interessen. Aber auch der Auslandsaufenthalt zum Zweck des Studiums der Islamwissenschaften im Heimatstaat an einer dortigen Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung von Ausländern, die im Bundesgebiet aufgewachsen sind und hier einen anerkannten Schulabschluß erworben haben, dient dem Interesse der Bundesrepublik Deutschland. Ein Regelanspruch besteht auch dann, wenn der Aufbau und das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen oder Beschäftigungsverhältnissen im Ausland nach Maßgabe zwischenstaatlicher Vereinbarungen der Bundesrepublik Deutschland mit Aufenthaltsstaaten deren wirtschaftlicher Entwicklung dienen und daher ebenfalls im Interesse der Bundesrepublik liegen. Entsprechende zwischenstaatliche Vereinbarungen bestehen derzeit mit Moldawien, Georgien, Armenien und der Republik Kap Verde (bei Bedarf können die Vereinbarungen bei IV G 2 eingesehen werden). In solchen Fällen beträgt die Frist für einen unschädlichen Auslandsaufenthalt max. 2 Jahre. Eine längere Frist zum Zwecke des Schulbesuchs gem. § 51 Abs. 4 AufenthG wird bei Minderjährigen grundsätzlich nicht gewährt, solange beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil sich weiterhin im Bundesgebiet aufhalten. Dies deshalb, weil solche Aufenthalte dem öffentlichen Interesse an einer frühzeitigen Integration in Deutschland zuwiderlaufen. Etwas anderes gilt, wenn der Aufenthalt im Rahmen eines Austauschprogramms mit einer hiesigen Schule erfolgt. Ebenso dient es den Interessen der Bundesrepublik Deutschland, einem ausländischen Schüler ab der 9. Klasse ein Auslandsschuljahr zu gewähren, auch wenn keine Gegenseitigkeit besteht. Als Voraussetzung hierfür ist jedoch eine Erklärung der hiesigen Schule dahingehend zu fordern, dass der Schüler für das Auslandsschuljahr beurlaubt wird und ggf. eine Zusage für die Wiederaufnahme in die hiesige Schule nach Ablauf des Auslandsschuljahres gegeben wird. Ein Aufenthaltszweck, der Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient, ist ggf. glaubhaft zu machen. So genügt es etwa bei Studierenden nicht, wenn lediglich vorgetragen und ggf. durch die Hochschule bestätigt wird, dass sich der Studierende zur Anfertigung seiner Abschlussarbeit im Ausland aufhalten möchte, ohne dass ersichtlich ist, warum hierzu ein Auslandsaufenthalt erforderlich wäre. Bei Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient, kann die Bestimmung der Wiedereinreisefrist ggf. mit einer vorzeitigen befristeten Verlängerung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Dies sollte immer geschehen, wenn der Titel innerhalb der nächsten sechs Monate abläuft, wenn die Ausreise vor Ablauf des Titels liegt. Die Dauer der Wiedereinreisefrist bestimmt sich grundsätzlich nach dem vom Antragsteller angegebenen Aufenthaltszweck und sollte so bemessen werden, dass dem Ausländer nach Erledigung des Auslandsaufenthaltszwecks drei Monate Zeit für die Wiedereinreise bleiben. Bei geplanten Auslandsaufenthalten von mehreren Jahren sollte allerdings nur eine Frist von maximal drei Jahren gewählt werden, um sodann prüfen zu können, ob der Auslandsaufenthalt noch immer einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde dient bzw. im Interesse der Bundesrepublik Deutschland ist. Bei befristeten Titeln kann die Frist zur Wiedereinreise schon sachlogisch nie länger bemessen sein, als der Titel gilt. Eine Verlängerung der Frist - nicht aber des Titels - aus dem Ausland ist möglich, solange sie noch nicht abgelaufen ist. Merke : Soweit Nr. 51.1.5.1 AufenthG-VwV regelt, dass bei Ablauf des Titels im Ausland (allein) bei Familienangehörigen von Beschäftigten des Auswärtigen Amtes bei der ausstellenden Ausländerbehörde beantragt werden kann, den Titel zu verlängern, so ist diese Regelung nicht in Übereinstimmung mit dem AufenthG zu bringen und insoweit unbeachtlich. Entsprechende Anträge sind schon gem. § 71 Abs. 2 mangels einer sachlichen Zuständigkeit abzulehnen. Darüberhinaus sieht das AufenthG die Erteilung eines Titels allein zum Zwecke der Einreise und des Aufenthalts ins Bundesgebiet vor (§ 4 Abs. 1) und nicht zur Sicherung einer Rechtsposition bei Auslandsaufenthalten, so dass es bei einem Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 403 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin solchen Antrag auch an einem Sachbescheidungsinteresse fehlen würde. Ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 mit Ablauf der Geltungsdauer erloschen, so besteht erst dann wieder ein entsprechendes Interesse, wenn (erneut) eine Einreise und ein Aufenthalt von Dauer im Bundesgebiet begehrt wird. Im übrigen ist auch ist nicht ersichtlich, warum diese Personengruppe im Vergleich zu anderen Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen gleichfalls Deutschlands dient, besser gestellt werden sollte. Besteht die Aufenthaltserlaubnis dagegen fort, sind für die (erneute) Ausstellung der Bescheinigung nach Fristverlängerung im Ausland wir und nicht die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Kann die Bescheinigung nicht dem Betroffenen oder einem Bevollmächtigten ausgehändigt werden, bestehen auch keine Bedenken, diese Bescheinigung mit einfacher Post ins Ausland zu übersenden. Allerdings sollte der Betroffene in einem Begleitschreiben gebeten werden, den Empfang zu quittieren und die Quittung zurückzusenden (Gem. § 71 Abs. 2 erstreckt sich die Zuständigkeit der Auslandsvertretungen lediglich auf Pass- und Visaangelegenheiten). Merke: Vor dem Hintergrund der Möglichkeit eine entsprechende Bescheinigung über das Fortbestehen des Aufenthaltstitels auch vom Ausland aus erhalten zu können, besteht auch keine Notwendigkeit, dass im Ausland aufhältliche Personen neu ausgestellte Pässe an uns zur Übertragung eines Titels übersenden oder die Betroffenen gar zur Wiedereinreise und Vorsprache aufzufordern. Eine Übertragung kann nach Wiedereinreise erfolgen. Entsprechende Bitten sind zurückzuweisen. 51.4.2. Privilegierung bei durch Zwangsehen erzwungenen Auslandsaufenthalten § 51 Abs. 4 Satz 2 wurde durch das zum 01.07.2011 in Kraft getretene Zwangsehenbekämpfungsgesetz eingefügt und ergänzt das durch dieses Gesetz ebenfalls neu geschaffene Recht auf Wiederkehr nach § 37 Abs. 2a. Liegt ein Erlöschenstatbestand nach Abs. 1 Nr. 6 oder 7 vor, erlischt ein bestehender Aufenthaltstitel – bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer – im Falle eines in Folge einer durch Zwangsehe erzwungenen Auslandsaufenthalts (vgl. zur Darlegung eines solchen Umstandes A.37.2a.) dennoch nicht, wenn die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 vorlagen und der oder die Betroffene innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Zwangslage und innerhalb von zehn Jahren nach der Ausreise wieder in das Bundesgebiet einreist. Problematisch bei der Anwendung dieser Regelung ist – wie im Übrigen auch in den Fällen des Abs. 3 - , dass die mit ihr verbundene faktische Verlängerung der Frist nach Abs. 1 Nr. 7 nicht von einer vorherigen ausländerbehördlichen Entscheidung, sondern von den Umständen der Ausreise und Wiedereinreise und insbesondere von der rechtzeitigen Wiedereinreise des oder der Betroffenen abhängt. So wird ohne eine vertiefte Prüfung der Darlegungen des oder der Betroffenen zu den Umständen der Eheschließung, dem damit verbundenen Zwang ins Ausland zu gehen und den Umständen und insbesondere dem Zeitpunkt der Beendigung der Zwangslage nicht entschieden werden können, ob der Aufenthaltstitel durch einen mehr als sechsmonatigen Auslandsaufenthalt erloschen ist oder nicht. Analog § 51 Abs. 2 Satz 3 ist den Betroffenen auch vor ihrer Wiedereinreise auf Antrag ebenfalls eine Bescheinigung über den Fortbestand des Aufenthaltstitels auszustellen. Mangels entsprechender Übergangsregelung findet diese Regelung keine Anwendung auf Fälle, in denen die betroffenen Aufenthaltstitel bereits vor dem 01.07.2011 aufgrund der dann geltenden Rechtslage an sich erloschen sind. Davon Betroffene können ein Recht auf Wiederkehr nach den Regelungen des § 37 Abs. 2a geltend machen. 51.5. § 51 Abs. 5 in der Fassung des 1. Änderungsgesetzes stellt klar, dass auch die Zurückschiebung die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels erlöschen lässt. 51.6. Wie nach der früheren Regelung des § 44 Abs. 6 AuslG bleiben räumliche Beschränkungen und Auflagen nicht nur nach dem Wegfall des Titels, sondern auch bei Aussetzung der Abschiebung in den Fällen des § 61 Abs. 1b längstens bis zu dem nach § 61 Abs. 1b bestimmten Zeitpunkt, in den Fällen des § 61 Abs. 1c bis zu ihrer Aufhebung oder bis zur Ausreise des Ausländers in Kraft. Die mit dem 2. Richtlinienumsetzungsgesetz erfolgte Streichung des Verweises auf § 50 Abs. 1 bis 4 ist lediglich redaktioneller Natur als Folgeänderung zur Neustrukturierung der Vorschriften über die Ausreisepflicht in den §§ 50 und 59. 51.7. Allgemeines zum Erlöschen bei Asylberechtigten und Flüchtlingen ( Anlage zu 51.7.) Für Asylberechtigte und Ausländer, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt haben, gelten bezüglich des Erlöschens eines Titels bei Auslandsaufenthalten sowie – nach Erlöschen – bezüglich eines Anspruchs auf erneute Erteilung des Titels besondere Regelungen. Unabhängig vom Grund der Ausreise und der Dauer des Auslandsaufenthalts erlischt der Titel nicht während der Gültigkeit eines von einer deutschen Ausländerbehörde ausgestellten Reiseausweises (§ 51 Abs. 7 S. 1). Ist der Titel unabhängig vom Auslandsaufenthalt – etwa durch Ablauf seiner Geltungsdauer – erloschen, hat der Ausländer keinen Anspruch auf Neuerteilung des Aufenthaltstitels, wenn die Zuständigkeit für die Ausstellung des Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen (Signatar-) Staat (der Genfer Flüchtlingskonvention/GK) üergegangen ist (§ 51 Abs. 7 S. 2). Der Wechsel der Zuständigkeit zwischen den Signatarstaaten regelt sich im Einzelnen nach Art. 28 GK i.V.m. §§ 6, 11 und 13 des Anhangs der GK und - soweit beide im Einzelfall betroffene Signatarstaaten der GK auch Signatarstaaten des Europäischen Übereinkommens über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EÜÜVF) sind - nach diesem Übereinkommen. § 51 Abs. 7 ist somit nur Ausfluss dieser Regelungen, die in Einzelfällen immer ergänzend heranzuziehen sind. Anders gesprochen: Von Deutschland anerkannten Flüchtlingen im Sinne der GK ist die Wiedereinreise und der erneute Aufenthalt unter gewissen Voraussetzungen solange möglich, wie die Zuständigkeit für diese Personen nicht auf einen anderen Signatarstaat übergegangen ist. Sie haben ggf. einen Anspruch auf Verlängerung oder erneute Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge im Ausland und auf Erteilung eines nationalen Visums, welches der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf. Umgekehrt kann ein von einem anderen Signatarstaat anerkannter Flüchtling sich in Deutschland nicht auf Ausreisehindernisse oder Abschiebungsverbote in Bezug auf den Verfolgerstaat berufen, solange die Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 404 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Verantwortung für diesen Flüchtling nicht auf Deutschland übergegangen ist. Dem Betroffenen steht es frei, sich an die Auslandsvertretung des anderen Signatarstaates in Deutschland zu wenden und ggf. einen Reiseausweis für Flüchtlinge und/oder ein Visum zur Wiedereinreise zu erhalten. Einer gesonderten Bescheinigung durch die Ausländerbehörde bedarf der Betroffene hierfür nicht. Da die Zuständigkeitsregelungen der genannten Vorschriften unter anderem davon abhängen, ob die im Einzelfall betroffenen Signatarstaaten sich den Regelungen des EÜÜVF unterworfen haben und wenn ja, ob und welche Vorbehalte erklärt wurden, regelt Nr. 51.7.2 AufenthG- VwV, dass in Zweifelsfällen eine Stellungnahme des BAMF zur Frage des Wechsels der Zuständigkeit im Sinne der GK einzuholen ist. Daher ist in Zweifelsfällen, in denen - ein von Deutschland anerkannter Flüchtling seine Wiedereinreise ins Bundesgebiet begehrt, oder - ein von einem anderen Signatarstaat anerkannter Flüchtling einen Antrag auf Erteilung eines Titels, einer Duldung und/oder Ausstellung eines Reiseausweises stellt, das BAMF unter Verweis auf Nr. 51.7.2 AufenthG- VwV zu beteiligen. Zur Prüfung ist ggf. die Ausländerakte zu übersenden. Die Entscheidung über den Übergang der völkerrechtlichen Verantwortung und sich aus dieser Entscheidung ergebende Mitteilungen an Behörden anderer Signatarstaaten der GK und/oder des EÜÜVF obliegt jeweils dem Hauptsachbearbeiter oder Sachgebietsleiter. 51.7.0.1. Zum wesentlichen Inhalt des Art. 28 GK, §§ 6, 11 und 13 des Anhangs der GK sowie dem EÜÜVF Nach Art 28 Abs. 1 S. 1 GK hat jeder Signatarstaat die Verpflichtung den von ihm anerkannten Flüchtlingen, einen Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen, solange die Personen sich rechtmäßig, d.h. in Deutschland im Regelfall mit einem gültigen Titel, auf seinem Territorium aufhalten, es sei denn dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem entgegenstehen (Erststaatenregelung). Ein anderer Signatarstaat (sog. Zweitstaat; zum Begriff des Erst- und Zweitstaates s. Art. 1 c) und d) EÜÜVF) ist in diesen Fällen frei aber nicht verpflichtet, einen Reiseausweis für Flüchtlinge auszustellen, wenn der Flüchtlinge sich in diesen Staat begeben hat (Art. 28 Abs. 1 S. 2 GK). Einzelheiten regeln die Bestimmungen des Anhangs der GK (so ausdrücklich Art. 28 Abs. 1 S. 1 GK). Soweit zu prüfen ist, ob die Zuständigkeit für einen Flüchtling auf Deutschland oder von Deutschland auf einen anderen Signatarstaat übergegangen ist, ist zunächst danach zu differenzieren, ob es sich bei dem anderen Signatarstaat des GK auch um einen Signatarstaat des EÜÜVF handelt. Merke: Da §§ 6, 11 und 13 des Anhangs zur GK auslegungsoffen sind und damit zu Unstimmigkeiten zwischen den Signatarstaaten geführt haben, wurde das Europäische Übereinkommen über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge (EÜÜVF) vereinbart. Wenn und soweit es sich bei dem Erst- und dem Zweitstaat um Signatarstaaten des EÜÜVF handelt, gelten danach besondere Regelungen für den Übergang der Zuständigkeit. In Kraft getreten ist das EÜÜVF ohne Vorbehalt in Dänemark, Finnland, den Niederlanden, Norwegen, Portugal, Schweden und der Schweiz. Mit Vorbehalt gilt das Übereinkommen darüber hinaus für Deutschland, Großbritannien, Italien, Polen, Rumänien und Spanien. 51.7.0.1.1. Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge nach dem EÜÜVF zwischen Signatarstaaten des EÜÜVF Hat auch der andere Staat das EÜÜVF ratifiziert – wie dies insbesondere bei Polen der Fall ist – geht die Verantwortung zu folgenden Zeitpunkten und unter folgenden Voraussetzungen über: 1) Zum Zeitpunkt der Gestattung eines dauernden Aufenthalts oder eines Aufenthalts für einen längeren Aufenthalt als die Gültigkeit des vom Erststaat ausgestellten Reiseausweises (Art. 2 Abs. 1 S. 1 2 Alt. EÜÜVF). Dies setzt einen von den Behörden des Zweitstaates genehmigten Aufenthalt mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive voraus. Hiervon ist immer dann auszugehen, wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ohne dass es auf die Motivationslage der Behörde für die Gewährung des Aufenthaltsstatus und evtl. Täuschungshandlungen gerade was den Voraufenthalt im Erststaat angeht, ankommt. Wollte man anders entscheiden, käme es zu ggf. jahrzehntelanger latenter Ersatzzuständigkeit des Erststaates und könnte der Zweitstaat durch rückwirkende Aufhebung des Status des Ausländers einseitig und ohne dass der Erststaat darauf Einfluss hat, diesen belasten. Auch wäre es in Täuschungsfällen unbillig, den Erststaat wieder in die Pflicht zu nehmen, weil die Behörden des Zweitstaates sich durch einen Ausländer haben täuschen lassen, bzw. den tatsächlichen Aufenthalt faktisch über Jahre hingenommen haben. Ein illegaler, vorübergehender - etwa zur Prüfung eines Asylantrags - oder nur tolerierter/ geduldeter Aufenthalt, etwa weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht durchführbar sind, reicht hier nicht aus. Etwas anderes gilt allein dann, wenn dem Flüchtling lediglich zu Studien- und Ausbildungszwecken (durch Erteilung eines Aufenthaltstitels) gestattet wird, sich über die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises hinaus in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten. Für diese Fallgruppe hat Deutschland einen Vorbehalt erklärt, der für und gegen Deutschland wirkt (vgl. Art. 14 EÜÜVF). 2) Wurde ein dauernder Aufenthalt nicht gestattet nach Ablauf von zwei Jahren des tatsächlichen und dauernden Aufenthalts im Zweitstaat (die Frist beginnt mit Einreise und - so dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist - mit Meldung des Flüchtlings bei einer Behörde des Zweitstaats (Art. 2 Abs. 1 S. 1 1 Alt. S. 2 sowie Abs.2 EÜÜVF). Nach richtiger Auffassung ist Art. 2 Abs. 1 S. 2 EÜÜVF schon aus Gründen der Rechtsklarheit so auszulegen, dass maßgeblich für den Beginn des Fristlaufs allein der Zeitpunkt der Einreise bzw. die tatsächliche Meldung eines schlicht Anwesenden bei einer zuständigen Behörde des Zweitstaates (BAMF, Polizeidienststelle, Grenz- oder Ausländerbehörde) ist. Duldungs-, Gestattungszeiten, Zeiten des bloßen tatsächlichen Aufenthalts und Zeiten der Rechtmäßigkeit eines Aufenthalts sind anrechenbar, auch wenn der Flüchtling sich zwar bei den Behörden des Zweitstaates gemeldet sich aber nicht als anerkannter Flüchtling des Erststaates zu erkennen gegeben und bewusst über seinen Voraufenthalt im Erststaat getäuscht hat. Hierfür spricht der Wortlaut der Art. 1 d („anwesend ist“) und Art. 2 Abs. 1 EÜÜVF sowie der alleinige Zweck des EÜÜVF gerade Klarheit für die Zuständigkeit zwischen Erst- und Zweitstaat zu erhalten. Ausweislich des Art. 2 Abs. 2 EÜÜVF kommen Haftzeiten im Zusammenhang mit einem Strafverfahren – auch Untersuchungshaft – nicht zur Anrechnung. Zeiten während der Dauer eines anhängigen Rechtsschutzverfahrens gegen einen aufenthaltsbeendenden Bescheid finden nur dann Anrechnung, wenn der Ausländer obsiegt. Zeiten eines Auslandsaufenthalts können in geringem Umfang berücksichtigt werden (vgl. Art. 2 Abs. 2 d EÜÜVF). 3) Wurde ein dauernder Aufenthalt nicht gestattet und hält sich die Person nicht tatsächlich und dauernd seit 2 Jahren im Zweitstaat auf 6 Monate nach Ablauf der Geltungsdauer des vom Erststaat ausgestellten Reisesausweises (Art. 2 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 EÜÜVF) Die Verantwortung geht auch dann über, wenn der Flüchtling untertaucht und so einen Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 405 von 901