20210614
Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden“
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB C 15 C.15. Übergangsregelung (25.10.2010; 29.04.2021 ) C.15. 0 . Die auf dem bundeseinheitlichen Vordruck ausgestellte befristete Aufenthaltserlaubnis-EU behält bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer ihre Gültigkeit. Sprechen Familienangehörige hier vor Ablauf der Geltungsdauer vor und wünschen den Nachtrag eines Lichtbildes, ist unter Verweis auf die geänderte Rechtslage stets eine gebührenpflichtige Aufenthaltskarte mit Lichtbild auszustellen, soweit die Voraussetzungen vorliegen. ...weggefallen... Ausweislich des Wortlautes des § 15 gilt auch eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis-EU als unbefristete Aufenthaltskarte und nicht als Daueraufenthaltskarte fort. Sie wird lediglich auf ausdrücklichen Antrag des Betroffenen durch eine gebührenpflichtige Daueraufenthaltskarte ersetzt. Auf § 5 Abs. 6 S. 2 und die entsprechenden Ausführungen unter C.5.6. wird verwiesen. Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 755 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB C 16 Inhaltsverzeichnis C.16. Austrittsabkommen ..................................................................... 756 C.16.1. Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes ........................................ 756 C.16.2. Erteilung des Aufenthaltsdokument-GB von Amts wegen ...... 756 C.16.3. Grenzgänger ..................................................................... 756 C.16.6. Einziehung von Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarten ...... 757 C.16. Austrittsabkommen (Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU) C.16.0. Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (Austrittsabkommen) ist am 01.02.2020 in Kraft getreten. Das Austrittsabkommen ist unmittelbar geltendes Recht. Durch das Austrittsabkommen wurde ein Übergangszeitraum bis zum 31.12.2020 festgelegt, in welchem britische Staatsangehörige aufenthaltsrechtlich weiterhin wie Unionsbürger behandelt wurden. Britische Staatsangehörige, die vor Ablauf des 31.12.2020 von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht im Bundesgebiet Gebrauch gemacht haben, haben ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen erworben (siehe Brexit-Konzept ). Durch § 16 FreizügG/EU wird die Rechtsstellung britischer Staatsangehöriger und ihrer Familienangehörigen ergänzend zum Austrittsabkommen geregelt. Britische Staatsangehörige, die vor Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020 von ihrem Freizügigkeitsrecht im Bundesgebiet keinen Gebrauch gemacht haben, sind ab dem 01.01.2021 wie Drittstaatsangehörige zu behandeln und fallen unter das AufenthG. C.16.1. Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes C.16.1. Durch § 16 Abs. 1 FreizügG/EUwird geregelt, dass in Deutschland zum Erhalt eines Aufenthaltsrechts nach dem Austrittsabkommen kein Antragsverfahren erforderlich ist, sondern das Aufenthaltsrecht nach Art. 18 Abs. 4 des Austrittsabkommens kraft Gesetzes besteht. C.16.2. Erteilung des Aufenthaltsdokument-GB von Amts wegen C.16.2. Britischen Staatsangehörigen und ihren Familienangehörigen oder nahestehenden Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen haben, wird von Amts wegen ein Aufenthaltsdokument-GB ausgestellt. Da britische Staatsangehörige vor dem 01.01.2021 als Unionsbürger nicht ausländerrechtlich erfasst wurden, wurde in § 16 Abs. 2 FreizügG/EU eine Pflicht zur Anzeige des Aufenthalts bei der zuständigen Ausländerbehörde bis zum 30.06.2021 festgelegt. Ausgenommen von der Anzeigenpflicht sind Inhaber einer Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte, da hier der Aufenthalt der zuständigen Ausländerbehörde bereits bekannt ist. Beim LEA erfolgt die Aufenthaltsanzeige durch die Onlineregistrierung. Ein Versäumen der Meldepflicht oder die Nichtmitwirkung bei der Ausstellung des Aufenthaltsdokument-GB sind nicht sanktioniert. Nachteile, die Aufgrund der fehlenden Registrierung oder der fehlenden Mitwirkung zum Erhalt eines Aufenthaltsdokument-GB entstehen, sind dann allerdings der Person selbst zuzurechnen (z.B. Probleme bei der Einreise, Einstellung von öffentlichen Leistungen wie z.B. Elterngeld aufgrund fehlendem Nachweis über Aufenthaltsrecht). C.16.3. Grenzgänger C.16.3. Ein Aufenthaltsdokument-GB für Grenzgänger wird nur auf Antrag ausgestellt. Grenzgänger sind Britische Staatsangehörige, die nicht in Deutschland wohnen, sondern aus einem anderen EU-Staat oder Drittstaat zur Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit nach Berlin pendeln. Ein britischer Staatsangehöriger, der vor dem Ende des Übergangszeitraum als Entsandter zur Dienstleistungserbringung ins Bundesgebiet eingereist ist, ist kein Grenzgänger im Sinne des Austrittsabkommens. Grenzgänger können nur dann weiter eine Beschäftigung in Deutschland ausüben, wenn sie dies bereits vor dem Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 getan haben. Eine unselbständige Tätigkeit ist durch einen Arbeitsvertrag zu belegen. Bei einer selbständigen Tätigkeit darf es sich nicht um reine Dienstleistungserbringung handeln. Das Austrittsabkommen gewährleistet keine Dienstleistungsfreiheit. Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 756 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin C.16.4. Familienangehörige und nahestehende Personen von britischen Staatsangehörigen, die nicht selbst britische Staatsangehörige oder Unionsbürger sondern Drittstaatsangehörige sind, benötigen für die Einreise ein Visum nach den Bestimmungen des AufenthG. Zur Feststellung des Verlusts des Aufenthaltsrechts nach dem Austrittsabkommen im Fall von Täuschung oder der unterbliebenen Herstellung der familiären Gemeinschaft ist § 2 Abs. 7 FreizügG/EU (siehe C.2.7.) entsprechend anzuwenden. Das Vorliegen oder der Fortbestand des Rechts aus dem Austrittsabkommen kann (nur) aus besonderem Anlass überprüft werden. C.16.5 frei C.16.6. Einziehung von Aufenthalts- und Daueraufenthaltskarten C.16.6. Das Freizügigkeitsrecht von britischen Staatsangehörigen und Ihren Familienangehörigen ist mit Ablauf des Übergangszeitraums am 31.12.2020 entfallen. Dies gilt auch für drittstaatsangehörige Familienangehörige, die bereits vor dem 31.12.2020 ein freizügigkeitsrechtliches Aufenthalts- oder Daueraufenthaltsrecht erworben haben, dass vom britischen Staatsangehörigen als Bezugsperson unabhängig war. Die diesem Personenkreis ausgestellten Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten sind daher einzuziehen und stattdessen Aufenthaltsdokumente-GB auszustellen. Die Einziehung erfolgt bei Aushändigung des eAT. Nicht eingezogene Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten von britischen Staatsangehörigen oder ihren Familienangehörigen werden mit Ablauf des 31.12.2021 ungültig. Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 757 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 1 D.1. Geltungsbereich AsylG ( AsylVfbeschlG; DatenaustauschverbG ) 1. 0. Allgemeines 1. 0.1 . Mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz wurde die Überschrift des Gesetzes von „Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)“ in „Asylgesetz (AsylG)“ geändert. Damit wird der Charakter des Gesetzes verdeutlicht, der sich seit ursprünglichem Inkrafttreten gewandelt hat: das Gesetzt enthält – wie zu Beginn – nicht mehr nur verfahrenstechnische Regelungen, sondern auch eigene materielle Vorgaben für den Schutz von in ihrer Heimat verfolgten Ausländern., §§ 3 ff. Die Vorschrift legt den Geltungsbereichsbereich des Asylgesetzes fest. Der Geltungsbereich umfasst neben dem Schutz nach Artikel 16a GG (Nummer 1) auch den internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU (Nummer 2). Der Begriff internationaler Schutz beinhaltet die Flüchtlingsanerkennung nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 und den internationalen subsidiären Schutz nach der Richtlinie 2011/95/EU. Der internationale subsidiäre Schutz im Sinne der Richtlinie ist damit wie der Flüchtlingsstatus als eigenständiger Schutzstatus ausgestaltet. Für die Anträge auf internationalen subsidiären Schutz gelten grundsätzlich dieselben ver-fahrensrechtlichen Regelungen des Asylgesetzes wie für Anträge auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der Asylberechtigung nach Artikel 16a GG. Zudem wird klargestellt, dass die Schutzgewährungen nach der bis zum 20.07.2015 geltenden Richtlinie 2004/83/ EG den Schutzgewährungen nach der Richtlinie 2011/95/ EU gleichgestellt sind. Merke: Vor dem Hintergrund der einschneidenden Gesetzesanpassungen durch das Gesetz zur Umsetzung der RL 2011/95/EU gelten auch solche Personen als subsidiär Schutzberechtigte, bei denen die Ausländerbehörde vor dem 1.12.2013 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2,3 oder 7 festgestellt und Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 3 AufenthG a.F. erteilt hat (§ 104 Abs. 9 AufenthG; vgl. A.26.2). Hinweis: Zur Definition des subsidiären Schutzes siehe auch D.4 (Begriffsbestimmung) 1. 0.2 . Mit Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes und der flankierenden Ankunftsnachweisverordnung zum 5.2.2016 wird das AZR zu dem zentralen Kerndatensystem ausgebaut , auf welches alle am Asylverfahren beteiligten Behörden im Falle ihrer jeweiligen Zuständigkeit zurückgreifen können bzw. sollen. Um Asylsuchende und unerlaubt nach Deutschland einreisende Personen unverzüglich zu registrieren, werden die Speicher- und Meldesachverhalte im AZR bzw. an das AZR um zusätzliche Daten erheblich erweitert. Bei Asylsuchenden und unerlaubt eingereisten/ aufhältigen Personen werden zu den bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes schon gespeicherten Grundpersonalien weitere Daten wie z.B. Fingerabdrücke, das Herkunftsland, Kontaktdaten zur schnelleren Erreichbarkeit, Informationen zu Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen erfasst. Bei Asylsuchenden werden zudem Informationen gespeichert, die für eine schnelle Integration und Arbeitsvermittlung erforderlich sind. Die schnelle und flächendeckende Registrierung von Personen soll einen möglichst validen Überblick über die Zahl der eingereisten Personen, ihre schnellstmögliche identitätssichernde Erfassung sowie einen verbesserten frühzeitigen medienbruchfreien Datenaustausch der beteiligten Behörden ermöglichen. Darüber hinaus sollen hierdurch die Möglichkeiten der Identitätstäuschung eingeschränkt, die Mehrfacherhebung von Daten vermieden und nicht zuletzt Asylverfahren beschleunigt werden. Die Daten von Asylsuchenden werden nicht erst bei Stellung eines Antrages, sondern nach Möglichkeit bereits bei dem Erstkontakt mit den Asyl- und Schutzsuchenden sowie unerlaubt eingereisten und aufhältigen Personen unverzüglich im AZR-Kerndatensystem zentral gespeichert. Die Erhebung und Speicherung der Daten soll frühestmöglich erfolgen vgl. auch 63a. Die Mitteilungspflicht an das AZR trifft damit auch die Bundes- und Landespolizei, vgl. auch A.71. Auf Grund der damit verbundenen erheblichen auch technischen Umsetzungsschritte und des Erfordernisses effizienten Verwaltungshandelns ist von einer mehrere Monate andauernden Übergangsphase auszugehen. 1.1. bis 1.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 758 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 3 - 3e D.3. - 3e. Internationaler Schutz (QualRiLiUmsG; 26.10.2016) Die §§ 3 Abs. 1 und 3 a – e setzen Art. 2 d sowie Art. 6 – 10 der Richtlinie 2011/95/EG um. Der Wortlaut der einzelnen Richtlinienbestimmungen wurde dabei weitgehend in das AsylG übernommen, um eine einheitliche Entscheidungspraxis in den Mitgliedstaaten sicherzustellen. Die Regelungen im AsylG sind daher deklaratorischer Natur. Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 759 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 4 D.4. Subsidiärer Schutz (QualRiLiUmsG) 4.0. Mit § 4 werden die grundlegenden Tatbestandsvoraussetzungen des internationalen subsidiären Schutzes in das Asylverfahrensgesetz übernommen. Die Vorschrift entspricht Artikel 15 und Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU. Die Regelung über den subsidiären Schutz ersetzt die vorherige Regelung der § 60 Abs. 2,3 und 7 Satz 2 AufenthG a. F. §60 Abs. 2 AufenthG (neue Fassung) verweist nunmehr auf § 4 AsylVfG. Merke: Für die Anträge auf Gewährung internationalen subsidiären Schutz ist seit dem 01.12.2013 ausschließlich das BAMF im Rahmen eines durchzuführenden Asylverfahrens zuständig. Zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG werden dagegen weiterhin sowohl durch das Bundesamt - im Rahmen des Asylverfahrens – als auch durch die Ausländerbehörde – unter Beteiligung des Bundesamtes nach § 72 Abs. 2 AufenthG - geprüft. Macht ein Ausländer somit erstmals geltend subsidiär schutzberechtigt zu sein, so ist für dieses Asylgesuch das Bundesamt zuständig (vgl. D.13.) Hat er – auch vor dem 1.12.2013 - einen Asylantrag gestellt, so obliegt die Entscheidung über ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 gleichfalls dem Bundesamt (§ 24 Abs. 2). 4.1. § 4 Abs. 1 entspricht Art. 15 der Richtlinie 2011/95/EU und enthält die anspruchsbegründenden Voraussetzungen. Der Begriff des ernsthaften Schadens wird durch die Nr. 1 – 3 abschließend geregelt. 4.1.1 . bis 4.1.2. frei 4.1.3. Die Schutzgewährung setzt kriegerische Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehr Staaten oder innerhalb eines Staates voraus. Der völkerrechtliche Begriff „bewaffneter Konflikt“ wurde gewählt, um klarzustellen, dass nur Auseinandersetzungen ab einer bestimmten Größenordnung in den Regelungsbereich fallen. Für innerstaatliche bewaffnete Konflikte ist ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit erforderlich. Typische Beispiele sind nach der Gesetzesbegründung Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe, während örtlich und zeitlich begrenzte Bandenkriege regelmäßig nicht darunter fallen. Allgemeine mit dem bewaffneten Konflikt für die Zivilbevölkerung im Zusammenhang stehende Gefahren genügen nicht. Es kommt darauf an, dass für den Betroffenen eine ernsthafte individuelle Bedrohung für Leib oder Leben gegeben ist. 4.2. § 4 Absatz 2 entspricht Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU und enthält die Tatbestandsvoraussetzungen, bei deren Vorliegen der subsidiäre Schutzstatus ausgeschlossen ist. Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 760 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 5 D.5. Bundesamt (Asylpaket II; IntG ) 5.1. bis 5. 2 . frei 5.3. Die mit dem IntG erfolgte Anhebung von 500 auf 1.000 Unterbringungsplätze in Abs. 3 hat die Flexibilisierung der Einrichtung von Außenstellen des BAMF zum Ziel. Eine Außenstelle wird nur in Abstimmung mit dem betroffenen Land eingerichtet. 5.4. frei 5.5. Der mit dem sog. Asylpaket II eingeführte neue § 30a regelt die Möglichkeit, beschleunigte Asylverfahren für die in § 30a Abs. 1 näher bestimmten Personengruppen durchzuführen. Um die beschleunigten Verfahren an einem Standort durchführen zu können, bedarf es jeweils einer Vereinbarung zwischen dem Leiter des BAMF und der jeweiligen Landesregierung, in Berlin dem Senat bzw. dem zuständigen Senatsmitglied. Diese besonderen Aufnahmeeinrichtungen unterscheiden sich von den in § 5 Abs. 3 S. 1 geregelten Aufnahmeeinrichtungen nur durch die in ihnen untergebrachte besondere Personengruppe nach § 30a Abs. 1. In Berlin ist eine solche besondere Aufnahmeeinrichtung noch nicht in Funktion. Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 761 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 8 D.8. Übermittlung personenbezogener Daten (21.11.2017; 17.01.2019 ) 8.1. bis 8.1b. frei 8.1c. Erhält die Ausländerbehörde (z.B. durch Äußerungen des Betroffenen, Sichtvermerke oder anonyme Hinweise) Anhaltspunkte dafür, dass ein Asylberechtigter oder ein Ausländer, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, in seine Heimat gereist ist, gilt das Verfahren nach D.73. Dabei sind die Tatsachen, die die Vermutung rechtfertigen, mitzuteilen und etwaige Belege beizufügen(auch möglich per Mail an das Organisationspostfach des BAMF Ref31BPosteingang@bamf.bund.de. Bitten des BAMF, vorgenannte Anhaltspunkte im Rahmen des Widerrufsverfahrens auch bei anderen öffentlichen Stellen, wie etwa den Jobcentern, in Erfahrung zu bringen und zu übermitteln, ist mangels Rechtsgrundlage dagegen nicht nachzukommen. 8.2. bis 8.6. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 762 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 9 D.9. Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (2. ÄndG) 9.0. § 9 regelt die Zusammenarbeit der Asylbehörden mit dem Hohen Flüchtlingskommissar, der in Einzelfällen Stellung nehmen und auch Ausländer aufsuchen kann, wenn sie sich in Gewahrsam befinden. 9.1. bis 9.5. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 763 von 901
Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 12 D.12. Handlungsfähigkeit (AsylVfBeschlG ; 14.03.2017; 15.11.2018 ) 12.1. Mit Inkrafttreten des AsylverfahrensbeschleunigungsG zum 01.11.2015 besteht die Fähigkeit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach dem AsylG nicht mehr bereits mit Vollendung des 16. Lebensjahres, sondern erst mit Erlangung der Volljährigkeit, d.h. mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Zum Umgang mit Anträgen von unbegleiteten minderjährigen Ausländern (UMA) siehe D.14.2.1.3. 12.2 . vergleiche die Ausführungen zum wortgleichen § 80 Abs. 3 AufenthG unter A.80.3. 12.3. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021 Seite 764 von 901