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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin akut, chronisch, mit verzögertem Beginn), die empfohlene weitere Behandlung (z.B. Psychotherapie, medikamentöse Therapie) und nicht zuletzt die mittel- bis langfristige Prognose über den weiteren Krankheits- und Behandlungsverlauf, also zu den konkret drohenden Gefahren, der Wahrscheinlichkeit und dem Zeitpunkt ihres Eintritts. Erfüllen vorgelegte Atteste diese Anforderungen nicht, ist dem Betroffenen unter Hinweis auf § 15 Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Bereits unter Ausnutzung der erloschenen räumlichen Beschränkung aufgenommene Behandlungen am Umverteilungsort bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt. Eine Wohnsitzauflage ist nach erfolgter Zustimmung auf den Umverteilungsort zu ändern, § 60 Abs. 3 S. 4. Die Umverteilung ist in der Regel abzulehnen, wenn diese: • mit der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ehegatten aus einer nicht anerkannte Ehe begründet wird. • mit dem Umgangsrecht für ein minderjähriges lediges Kind begründet wird, aber kein gemeinsames Sorgerecht vorliegt. • mit hier lebenden Freunden oder Bekannten begründet wird. • der Legalisierung des Aufenthalts eines unbegleiteten minderjährigen Ausländers dienen soll, der entgegen einer früheren Verteilentscheidung (SGB VIII, AufenthG, AsylG) in Berlin betreut wird (beachte D.51.0.3.). • mit (größerer) religiöser oder sexueller Freizügigkeit in der (Groß-)Stadt begründet wird. • der Aufnahme einer politischen oder ehrenamtlichen Betätigung dienen soll. D.51.2.1. frei D.51.2.2. Zuständigkeit D.51.2.2. 0. Der Antrag des Asylbewerbers ist bei der aktenhaltenden Ausländerbehörde zu stellen, die den Antrag sodann an die zuständige Ausländerbehörde des Ortes weiterleitet, für den der weitere Aufenthalt beantragt ist. Diese für den Umverteilungsort zuständige Ausländerbehörde entscheidet selbstständig über den Antrag. Neben dem Antrag sind Angaben zum aktuellen Sachstand des Asylverfahrens, ggf. der Bescheid oder die Klageerhebung, die Adresse des zuständigen Verwaltungsgerichts und geeignete Nachweise zu den vorgetragenen familiären oder humanitären Gründen für eine Entscheidung erforderlich. Hier unmittelbar eingehende Anträge auf Umverteilung nach Berlin sind aus Gründen der Verwaltungseffizienz hier zu bearbeiten, wenn und soweit alle erforderlichen Angaben enthalten sind und der Vorgang entscheidungsreif ist. Die aktenhaltende Behörde ist dann über das Ergebnis zu informieren. Unvollständige Anträge sind dagegen an die aktenhaltende Ausländerbehörde oder wenn diese nicht ermittelt werden kann, an den Antragsteller mit der Bitte um Vervollständigung und Übersendung über die aktenhaltende Ausländerbehörde zurückzusenden. Die Bearbeitung des Antrags erfolgt mangels Gebührentatbestand im AsylG oder der AufenthV gebührenfrei. D.51.2.2. 1. Wird nach den oben genannten Kriterien der Umverteilung nach Berlin zugestimmt, wird der positive Bescheid an den Antragsteller übersandt. Gleichzeitig wird die bisherige Zuweisungsentscheidung aufgehoben. Die bislang aktenhaltende Ausländerbehörde wird gesondert über die Übernahme in die Berliner Zuständigkeit informiert. Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden u.a. in den Fällen des § 51 angerechnet. Daher erhält das LAF eine Durchschrift der Zuweisungsentscheidung für Berlin zur Kenntnis. Parallel ist das BAMF zu informieren. Wird dagegen die Umverteilung nach Berlin abgelehnt, wird der Bescheid nicht direkt an den Antragsteller übersandt. Der ablehnende Bescheid wird mit einem Anschreiben an die aktenhaltende Ausländerbehörde und der Bitte um Aushändigung gegen Empfangsbekenntnis übersandt. Ist ein Bevollmächtigter aktenkundig, ist zuvorderst an ihn zuzustellen, § 7 VwZG. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist das für die aktenhaltende Ausländerbehörde zuständige Verwaltungsgericht für die Klage anzugeben. Die aktenhaltende Ausländerbehörde erhält eine Durchschrift zur Kenntnis. LAF und BAMF sind unbeteiligt. D.51.2.2. 2. Im Fall der beantragten Umverteilung von Berlin an einen Umverteilungsort im Bundesgebiet erlässt die dortige Ausländerbehörde den positiven oder negativen Bescheid. Vor dem Hintergrund der klaren Rechtslage sind Ansinnen auf Beteiligung oder gar Entscheidung durch die ABH Berlin zurückzuweisen. In den Fällen, in denen andere Ausländerbehörden entgegen der Rechtslage uns für örtlich zuständig erachten, ist der negative Kompetenzkonflikt durch die obersten Landesbehörden zu klären. Solche Vorgänge sind somit ggf. über die Referats- oder Abteilungsleitung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport -IB- vorzulegen. Über die grundlegenden Angaben zum Stand des Asylverfahrens, der Adresse des Berliner Verwaltungsgerichts sowie einer kurzen Stellungnahme, ob eine Streichung der Wohnsitzauflage oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen hinausgehende Wünsche der Ausländerbehörde um Zulieferung von Angaben oder Dokumenten ist nur im Rahmen der Kapazitäten nachzukommen. Ggf. ist die elektronische Akte des Antragstellers unaufgefordert an die andere Ausländerbehörde zu übersenden. Änderungen im Asylverfahren sind der anderen Ausländerbehörde unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Übernimmt die andere Ausländerbehörde den Antragsteller, ist das LAF - I A 11.9 – formlos unter Angabe der EASY-Options-Nr. um eine Umquotierung zu bitten sowie dem BAMF vorsorglich die positive Entscheidung zur Kenntnis zu geben. Die Übermittlung von negativen Entscheidungen ist mangels Zuständigkeitswechsel nicht erforderlich. Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021                                                                  Seite 791 von 901
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 55 D.55. Aufenthaltsgestattung ( IntG ; 19.03.2018; 15.11.2018 ) 55.0. Die Rechtsgrundlage für die Erstellung oder Verlängerung eines Ankunftsnachweises oder einer Aufenthaltsgestattung ist immer § 55. Aus diesem Grund erfolgt deren Ausstellung ohne Angabe der Rechtsgrundlage, zumal auch in AusReg2 hierzu keine Eingabe vorgesehen ist. 55.0.1. Bei Asylerst- und -folgeanträgen von Angehörigen eines EU- oder /EWR- Staates gelten allerdings folgende Besonderheiten, die sich auch auf die Frage der Aufenthaltsgestattung auswirken. Wird ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines EU- oder EWR- Staates beim Bundesamt gestellt, wird dort vorbehaltlich einer ausländerbehördlichen Prüfung im Zweifel davon ausgegangen, dass der Betroffene freizügigkeitsberechtigt ist. In einem solchen Fall werden wir lediglich über die Stellung des Asylantrags unterrichtet. Aus Sicht des Bundesamtes gilt für Freizügigkeitsberechtigte, dass keine Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung besteht, keine länderübergreifende Verteilung bzw. AZR - Visa – Abfrage erfolgt, Pass/ Personalausweis nicht einbehalten werden, sondern nur eine Kopie für die Akte gefertigt und keine Aufenthaltsgestattung ausgestellt wird, da auch die Beschränkungen des Aufenthalts und der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach dem AsylVfG nicht gelten. Bei Unterrichtung des Bundesamtes legt das Sachgebiet IV A 2 bis 4 die Akte und den Datensatz an und leitet den Vorgang nur dann unverzüglich an IV E 5 zur weiteren Bearbeitung weiter, wenn der Betroffene durch einen gültigen Personalausweis oder Reisepass nachweisen kann, Angehöriger eines EU- oder EWR-Staates zu sein. Ist dies der Fall, wird bei IV E 5 geprüft, ob er gem. § 2 Abs. 2 FreizügG/EU freizügigkeitsberechtigt ist. Dies dürfte bei Asylsuchenden regelmäßig nicht der Fall sein, so dass den Betroffenen dann ihre Asylerst- oder -folgeantragstellung formlos und gebührenfrei bescheinigt wird. Eine Ausstellung der sogenannten Asylfolgeantragsduldung (vgl. D.71.) unterbleibt in jedem Fall. Merke: Ob dem Betroffenen das voraussetzungslose Freizügigkeitsrecht nicht zusteht, weil er Sozialhilfeleistungen unangemessen in Anspruch nimmt (Art. 14 Abs. 1 der RL 2004/38/EG bzw. § 7 SGB II), prüfen und entscheiden die Leistungsbehörden in eigener Zuständigkeit. Spricht der Betroffene nach Abschluss des Asylerst- oder folgeverfahrens von sich aus vor und wird dabei festgestellt, dass er nicht freizügigkeitsberechtigt ist, wird der Betroffene bei der Vorsprache angehört, der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt und erhält der Betroffene den entsprechenden Bescheid unmittelbar ausgehändigt. Ohne erneute Vorsprache ist eine Prüfung des Freizügigkeitsrechts gem. § 2 Abs. 2 bzw. der Feststellung dessen Verlusts nicht möglich. Merke: Soweit vom BAMF irrtümlich Aufenthaltsgestattungen für Personen ausgestellt wurden, die durch den Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses nachweislich eine EU- oder EWR- Staatsangehörigkeit besitzen, sind die Gestattungen von uns in Amtshilfe für das BAMF einzuziehen und den Betroffenen ggf. die vom BAMF eingezogenen Dokumente wieder auszuhändigen 55.0.2. Erlangt das BAMF Hinweise auf die Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates, so wird das Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 zur Bestimmung des für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständigen Staates in Gang gesetzt ( Dublin III-Verfahren). Stellt das BAMF anhand der Zuständigkeitskriterien der Art. 7 bis 19 Dublin III-VO die eigene Unzuständigkeit fest, so stellt es innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung ein Aufnahmegesuch an den anderen Mitgliedsstaat (Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO). Wird innerhalb einer Frist von zwei Monaten bzw. bei Dringlichkeit von einem Monat seitens des ersuchten Mitgliedsstaates keine Antwort erteilt, so ist davon auszugehen, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung des ersuchten Mitgliedsstaates nach sich zieht, die Person aufzunehmen (Art. 22 Abs. 1, 6, 7 Dublin III-VO). Folgerichtig lehnt das BAMF per Bescheid den Asylantrag als unzulässig ab und stellt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen. Gleichzeitig wird die Abschiebung angeordnet. Die Überstellung des Ausländers erfolgt innerhalb einer Frist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO). Wird die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat (hier: die Bundesrepublik Deutschland) über („Übergang ins nationale Verfahren“, Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO). Das BAMF hebt in Folge dessen den Bescheid, in dem der Asylantrag zunächst als unzulässig abgelehnt wurde, wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist auf und teilt mit, dass die Entscheidung nunmehr im nationalen Verfahren ergeht. Damit wird Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021                                                                     Seite 792 von 901
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin das Asylverfahren originär vom BAMF nach § 5 Abs. 1 AsylG (fort-)geführt, mit der Folge, dass für die Ausstellung einer Duldung nach § 60 a AufenthG mangels Zuständigkeit der Ausländerbehörde weder vor noch nach Ablauf der Überstellungsfrist kein Raum besteht. 55.0.2.1. Handelt es sich um ein Asylerstverfahren, ist dem Ausländer VOR Ablauf der Überstellungsfrist eine GÜB zu erteilen, bzw. die bereits bestehende GÜB zu verlängern. NACH Ablauf der Überstellungsfrist, aber noch VOR Mitteilung des BAMF, dass die Überstellungsfrist abgelaufen ist, der Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben wird und die Entscheidung im nationalen Verfahren ergeht, ist dem Ausländer eine GÜB auszustellen bzw. zu verlängern. NACH der Mitteilung des BAMF, dass die Überstellungsfrist abgelaufen ist, der Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben wird und die Entscheidung im nationalen Verfahren ergeht, ist dem Ausländer eine GESTATTUNG auszustellen, sofern der Ausländer nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. In diesem Fall wäre das BAMF die zuständige Behörde. 55.0.2.2. Handelt es sich um ein Asylfolgeverfahren, ist dem Ausländer NACH der Mitteilung des BAMF, dass die Überstellungsfrist abgelaufen ist, der Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben wird und die Entscheidung im nationalen Verfahren ergeht, eine DULDUNG auszustellen (§ 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG i.V.m. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG). 55.0.2.3. Für den Fall, dass das BAMF nicht mitteilt, ob das Verfahren als Erst- oder Zweitantrag (§ 71a AsylG) durchgeführt wird, ist wie folgt zu verfahren: Sowohl im Falle des Asylerst- als auch des Asylzweitantrages ist der betroffenen Person NACH dem Ablauf der Überstellungsfrist, aber VOR der Mitteilung des BAMF, dass die Überstellungsfrist abgelaufen, der Bescheid wegen Ablaufs der Überstellungsfrist aufgehoben wird und die Entscheidung im nationalen Verfahren ergeht, eine GÜB zu erteilen. Für den Fall, dass das BAMF zwar mitteilt, dass die Überstellungsfrist abgelaufen, der Bescheid aufgehoben wird und die Entscheidung im nationalen Verfahren ergeht, aber nicht, ob es sich um einen Erst- oder Zweitantrag handelt, bleibt weiterhin lediglich die Möglichkeit, der betroffenen Person eine GÜB auszustellen. Der Betroffene ist auf den § 82 AufenthG zu verweisen. Er hat die erforderlichen Nachweise beizubringen und in diesem Rahmen das BAMF aufzufordern, der Ausländerbehörde mitzuteilen, um welche Antragsart es im entsprechenden Fall geht. Erst wenn dies bekannt ist, kann eine Gestattung bzw. Duldung ausgestellt werden. 55.1. 1. Mit Inkrafttreten des IntG zum 06.08.2016 wird in § 55 einheitlich geregelt, dass die Gestattung des Aufenthalts und damit die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts grds. mit Ausstellung des Ankunftsnachweises (AKN) eintritt (vgl. auch 63a.0.). Die bisherige Regelung, wonach bei unerlaubter Einreise aus einem sicheren Drittstaat (Fälle des § 26a) die Aufenthaltsgestattung erst mit der Stellung des Asylantrages erworben wird, entfällt. Diese Vereinheitlichung erfolgt mit dem Ziel der erleichterten Integration, etwa dem frühestmöglichen Zugang zum Arbeitsmarkt. ' Mit der Übergangsvorschrift in § 87c Abs. 1 wird klargestellt, dass bereits vor Inkrafttreten des IntG entstandene Aufenthaltsgestattungen fortbestehen, sofern sie nicht z.B. mit Zustellung der Entscheidung des BAMF nach Rücknahme des Asylantrages oder aus anderen in § 67 Abs. 1 aufgeführten Gründen erloschen sind. 55.1. 2. frei' 55.1. 3. In den Fällen, in denen kein AKN ausgestellt wird (Fälle des § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 3), entsteht die Gestattung mit der Asylantragstellung, bei Folgeantragstellern mit der Entscheidung, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Unbegleitete minderjährige Ausländer (UMA) werden nach den §§ 42, 42a SGB VIII nach ihrer Einreise durch das jeweils zuständige Jugendamt zunächst vorläufig und dann gegebenenfalls nach einer Verteilung endgültig in Obhut genommen. Sie werden zunächst in einer Jugendhilfeeinrichtung im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 untergebracht und nicht an eine Erstaufnahmeeinrichtung weitergeleitet, sodass ihnen auch kein Ankunftsnachweis ausgestellt werden kann. UMA, die ein internationales Schutzbegehren stellen, wird einmalig die Asylbescheinigung U18 für einen Zeitraum von vier Monaten ausgestellt. Nach Auffassung des Gesetzgebers kann vor diesem Hintergrund die Aufenthaltsgestattung erst mit Stellung des Asylantrags entstehen (Antragstellung im Namen der unbegleiteten minderjährigen Ausländerinnen und Ausländer formlos und schriftlich direkt beim BAMF). Diese Rechtsauffassung steht jedoch im Widerspruch zur Gesetzesbegründung des DatenaustauschverbG und zum Gesetzeszweck, des Schutzes gegen die Entziehung von Minderjährigen (vgl. BT-DRs 18/7043 zu Art. 1 Nr. 4a) und wird von der Berliner Ausländerbehörde daher nicht geteilt - ' vgl. hierzu 63a.1.unter „Merke“. 55.2. Gesamtgeltungsdauer im Sinne des § 55 Abs. 2 S. 1 und 2 ist die Dauer des aktuellen Titels bzw. der Zeitraum einer Befreiung vom Erfordernis einer Aufenthaltserlaubnis. Zu betrachten ist also bei der Anwendung des § 55 Abs. 2 S. 1, ob zum Zeitpunkt der Stellung eines Asylantrags ein gültiger Aufenthaltstitel vorhanden ist, der gerechnet von der Bekanntgabe der Erteilung bzw. letzten Verlängerung bis zum möglichen Erlöschen durch Ablauf seiner Geltungsdauer (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) mehr als sechs Monate gültig sein wird. Titel kann also auch ein Visum, eine blaue Karte, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder eine Niederlassungserlaubnis sein. Wie lange die Geltungsdauer vom Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags bis zum Erlöschen durch Ablauf seiner Geltungsdauer noch beträgt ist somit unerheblich. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber hier den Begriff der Gesamtgeltungsdauer und nicht den der Geltungsdauer gewählt hat. Entsprechendes gilt bei der Anwendung des § 55 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 81 Abs. 4 AufenthG. Die Fiktionswirkung bleibt von der Stellung eines Asylantrags unberührt, wenn und soweit der Titel vor Antragstellung von der Bekanntgabe der Erteilung bzw. letzten Verlängerung bis zum Erlöschen durch Ablauf seiner Geltungsdauer (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) mehr als sechs Monate gültig war. 55.3. In den Fällen der Zuerkennung internationalen Schutzes gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 werden auch die Zeiten einer Aufenthaltsgestattung für die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts angerechnet. Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021                                                                    Seite 793 von 901
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Merke: In den Fällen des § 26 Abs. 4 AufenthG kommt § 55 Abs. 3 allerdings ausdrücklich nicht zur Anwendung. Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021                                                              Seite 794 von 901
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 56 D.56. Räumliche Beschränkung (15.12.2009; RechtstverbG ) 56.1. bis 56.2. frei 56.3 . ... weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021    Seite 795 von 901
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 58 D.58. Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs ( 20.05.2014 , RechtstverbG ) 58.1.1. Erweiterung der räumlichen Beschränkung Nach § 58 Abs. 1 kann dem Asylsuchenden, der nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, das vorübergehende Verlassen des Bereichs der Aufenthaltsgestattung erlaubt werden. Hierbei ist zugunsten des Ausländers ein großzügiger Maßstab anzulegen. ...weggefallen... Mit Blick auf die sehr kurz bemessene gesetzliche Erlöschensfrist des § 59a Abs. 1 ist die räumliche Beschränkung bei entsprechenden Anträgen gem. § 58 Abs. 1 S. 1 - 3 außer in den Fällen, in denen eine Anordnung der räumlichen Beschränkung gem. § 59b Abs. 1 in Betracht kommt, ersatzlos zu streichen. Einer gesonderten Erlaubnis gem. § 58 Abs. 1 S. 4 bedarf es nicht. Etwas anderes gilt, wenn es sich um einen Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl. § 29a) handelt, der nach § 47 Abs. 1a verpflichtet ist, bis zur Entscheidung über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrages nach § 29a als offensichtlich unbegründet bzw. nach § 27a als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung/-anordnung in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Für diesen Personenkreis ist regelmäßig die räumliche Beschränkung der AG zu verfügen. Jungen Asylbewerbern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist aber zu ermöglichen, als Schüler an Klassenreisen oder als Mitglieder von Kinder- oder Jugendgruppen von Kurzreisen in das übrige Bundesgebiet teilzunehmen. Bei Vorsprache zum Zwecke der Verlängerung der AG ist daher folgende Nebenbestimmung zu verfügen: „Teilnahme an Klassen- sowie Kinder- und Jugendgruppenreisen innerhalb Deutschlands gestattet.“ Von der Erhebung einer Gebühr wird gem. § 53 Abs. 2 AufenthV generell abgesehen . ...weggefallen... Zur Frage, ob die Nebenbestimmung „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich“ zu verfügen ist, siehe 60.1 . . ...weggefallen... Bei Auslandsreisen kann dagegen nicht von § 58 Abs. 1 S. 1 Gebrauch gemacht werden, da diese Vorschrift insgesamt nur Fragen des Inlandsaufenthaltes regelt. Im übrigen würden wir uns auch nicht SDÜ-konform verhalten, wollten wir einem Gestatteten über § 58 Abs. 1 die Einreise in einen anderen Schengenstaat erlauben. Ein Asylsuchender mit Gestattung und Reiseausweis, der gem. § 6 S. 1 Nr. 4 AufenthV ausgestellt wurde, darf schon mangels Titels im Sinne des Art. 21 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 SDÜ nicht in einen anderen Schengenstaat einreisen und sich dort aufhalten. Zwar kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausreise in einen anderen (Schengen-) Staat und Wiedereinreise ins Bundesgebiet auf der Grundlage des § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG erteilt werden. In einem solchen Fall ist aber die Zustimmung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zwingend (§ 10 Abs. 1 AufenthG). Ein Ersuchen um Zustimmung und die Zustimmung selbst setzen voraus, dass wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland die Auslandsreise erforderlich machen. Dies ist eine hohe Hürde, die nach den vorläufigen Anwendungshinweisen des BMI vom 22.12.2004 (Nr. 10.1.4 f.) nur in seltenen Ausnahmefällen genommen werden kann, etwa wenn der maßgebliche Grund in der Person des Ausländes liegt (international renommierte Wissenschaftler oder international geachtete Persönlichkeiten) und/oder erhebliche außenpolitische Interessen berührt sind. Soweit dies bejaht werden sollte, wären das Ersuchen IV Z oder IV AbtL mit der Bitte um Entscheidung vorzulegen. Soweit die Zustimmung seitens der Senatsverwaltung für Inneres und Sport vorliegt, ist wie folgt zu verfahren: Ein hinterlegter gültiger Nationalpass oder Passersatz ist mit dem Titel zu versehen und für die Dauer der Reise auszuhändigen. Sofern kein gültiger Nationalpass oder Passersatz vorhanden ist, kann ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden; bei Auslandsreisen grds. mit einer Gültigkeitsdauer von 1 Monat nach geplantem Ende der Reise (eine Ausnahme vom Grundsatz ist dann zulässig, wenn für die möglicherweise erforderliche Visumerteilung durch das Zielland eine drei- oder sechsmonatige Gültigkeit des Reiseausweises und damit des Titels Voraussetzung ist) . Der Geltungsbereich ist zu beschränken auf die den Zweck der Reise betreffenden Staaten ausgenommen den Herkunftsstaat. Der Reiseausweis ist nach Rückkehr wieder einzuziehen. ...weggefallen... Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021                                                                    Seite 796 von 901
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 58.1.2. bis 58.3. frei 58.4.1. Mit der Anerkennung als Asylberechtigte/r durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat eine ausländische Person Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und ist damit unabhängig von der 3-Monatsfrist nach § 56 i.V.m. § 59a Abs.1 einer räumlichen Beschränkung ...weggefallen... ohnehin nicht mehr unterworfen, so dass eine gesetzliche Regelung für diesen Fall überflüssig ist. Auch in dem Fall eines Anspruchs auf Schutzgewährung, der aber noch nicht unanfechtbar zugesprochen wurde, ist das vorübergehende Verlassen des ursprgl. zugewiesenen Aufenthaltsbereichs zulässig. 58.4.2. bis 58.6. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021                                                                Seite 797 von 901
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 59 D.59. Durchsetzung der räumlichen Beschränkung ( RechtstverbG ) 59.0. Die Überführung in den zuständigen Landkreis wird grds. im Rahmen einer Freiheitsbeschränkung durchgeführt und bedarf vor diesem Hintergrund keines richterlichen Beschlusses. Ein Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Die Durchsetzung der Verlassenspflicht ist eine originäre Aufgabe der Länderpolizei. Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021                                                                 Seite 798 von 901
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 59a D.59a. Erlöschen der räumlichen Beschränkung ( RechtstverbG; AsylVfBeschlG ; 23.12.2016) 59a.1. 1. Mit Inkrafttreten des Rechtsstellungsverbesserungsgesetzes wurde die räumliche Beschränkung neu geregelt und für Asylbewerber (und Geduldete) faktisch auf drei Monate nach Einreise in das Bundesgebiet befristet. Dabei werden allerdings Zeiten unerlaubten Aufenthalts nicht angerechnet. Daraus folgt aber auch, dass der Aufenthalt eines Ausländers bereits mit Asylantragstellung räumlich nicht (mehr) beschränkt ist, wenn der Asylantragstellung ein mehr als drei Monate dauernder geduldeter Aufenthalt voranging. In solchen Fällen ist die Aufenthaltsgestattung – sofern der Asylbewerber seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichern kann - lediglich mit einer wohnsitzbeschränkenden Auflage entsprechend der Zuweisungsentscheidung zu versehen (s. auch D.60.1. ). Somit ist auch in der überwiegenden Zahl von Fällen, in denen das BAMF gem. § 63 Abs. 3 S. 1 für die Erstausstellung der Gestattung zuständig ist, die räumliche Beschränkung bei Erstvorsprache in der ABH bereits erloschen. Vor diesem Hintergrund erfolgt regelmäßig keine konkrete Prüfung der Geltung der räumlichen Beschränkung, sondern es wird aus verwaltungspraktischen Gründen regelmäßig auf den entsprechenden Eintrag in der Aufenthaltsgestattung verzichtet. Etwas anderes gilt allerdings, soweit sich die räumliche Beschränkung aus § 56 i.V.m. § 59 a Abs. 1 Satz 2 speist, weil der Ausländer aus einem sicheren Herkunftsland stammt . In diesen Fällen sowie in Einzelfällen des § 59 b Abs. 1 Nr. 1 und Nr.2 ist die räumliche Beschränkung weiterhin zu verfügen. 59a.1.2. Mit Inkrafttreten des AsylG wird nunmehr die Fortgeltung der räumlichen Beschränkung an die Verpflichtung, in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen, geknüpft. Diese Verpflichtung kann gemäß § 47 Abs. 1 für bis zu sechs Monate fortbestehen. Für Antragsteller aus sicheren Herkunftsstaaten besteht gemäß § 47 Abs. 1a bei negativem Ausgang des Asylverfahrens nach § 29a als offensichtlich unbegründet bzw. nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 als unzulässig bis zur Ausreise bzw. Abschiebung die Verpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. In diesen Fällen ist die räumliche Beschränkung weiter zu verfügen. Merke: Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, richtet sich an den Asylantragsteller selbst und ist nicht an die tatsächliche Unterbringung geknüpft. Sofern also gesetzliche Folgen an diese Verpflichtung knüpfen, reicht die gesetzliche Verpflichtung aus, ohne dass es auf die tatsächliche Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung ankommt. 59a.2 . 1. Es wird klargestellt, dass räumliche Beschränkungen auch nach Erlöschen der Aufenthaltsgestattung in Kraft bleiben bis sie aufgehoben werden, längstens aber bis zu dem in § 59a Abs.1 bestimmten Zeitpunkt. Bei erstmaligen Vorsprachen von Personen, deren Aufenthalt noch räumlich auf ein Bundesland beschränkt ist, und die hier eine Aufenthaltserlaubnis oder Duldung beantragen, ist die Vorsprache zu bescheinigen (s. hierzu auf der Startseite von AusReg zur Verfügung stehendes „Formschreiben“). Besteht der Betroffene auf einer Entscheidung ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Der vorgelegte Ausweisersatz, die Gestattung oder Duldung sind nicht einzuziehen. Owi-Anzeigen bzw. Strafanzeigen sind nach wie vor zu fertigen. Achtung: Soweit ein Asylbewerber einen Antrag auf Umverteilung nach § 51 und keinen Antrag auf Erteilung eines Titels oder einer Duldung stellt, ist das Muster nicht zu verwenden, da in diesem Fall gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 unsere Zuständigkeit gegeben wäre. Gleiches gilt, wenn der Asylbewerber nur noch eine Wohnsitzauflage gem. § 60 besitzt, weil er öffentliche Leistungen bezieht. Mit der Wohnsitzauflage soll eine gerechte Verteilung der Sozialkosten zwischen den Ländern gewährleistet werden, indem Sozialleistungen lediglich an dem Wohnort erbracht werden. Für Asylbewerber gilt, dass für Leistungen nach dem AsylbLG die Behörde zuständig ist, deren Bereich der Ausländer im Wege der Verteil- bzw. Zuweisungsentscheidung zugewiesen wurde. Mit einer Änderung der Wohnsitzauflage eines Asylbewerbers geht daher immer auch eine Umverteilungsentscheidung einher. Zum Verfahren der Umverteilung vgl. D.51. ...weggefallen... Soweit nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine Abschiebung nicht möglich ist und der Ausländer asylunabhängig weiter geduldet werden muss, ...weggefallen... gilt die räumliche Beschränkung des vollziehbar Ausreisepflichtigen fort, bis sie nach § 59a Abs. 2 bzw. § 51 Abs. 6 AufenthG erlischt. 59a.2 .2. Aus der 1. und 2. Variante dieses Satzes folgt, dass die räumliche Beschränkung nach Anerkennung durch das Bundesamt, aber vor Erteilung der AE erlischt (vgl. den Wortlaut des § 25 Abs. 1 S. 3 AufenthG). Die räumliche Beschränkung gemäß § 56 AsylVfG erlischt auch nach der Ausreise des Ausländers im Sinne von § 51 Abs. 6 i.V.m. § 50 Abs. 3 AufenthG. Bei einer Ausreise in einen anderen EU-Staat, ohne dass dort Einreise und Aufenthalt erlaubt sind, erlischt die räumliche Beschränkung hingegen nicht, soweit eine Aus- und Wiedereinreise innerhalb der ersten drei Monate nach Asylantragstellung erfolgt. Die räumliche Beschränkung nach dem AsylVfG ist somit eine räumliche Beschränkung nach einem "anderen Gesetz" im Sinne von § 51 Abs. 6 AufenthG. Gleiches gilt für die Wohnsitzauflage. Merke: Im Falle einer Folgeantragstellung nach Wiedereinreise lebt die frühere räumliche Beschränkung wieder auf, vgl. § 71 Abs. 2 Satz 2 AsylG. Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021                                                                 Seite 799 von 901
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB D 59b D.59b. Anordnung der räumlichen Beschränkung ( RechtstverbG; ÄndG Ausreisepflicht ) 59b.0 . Die mit dem Rechtsstellungsverbesserungsgesetz eingeführte Vorschrift eröffnet der Ausländerbehörde in bestimmten Fällen die Möglichkeit, eine kraft Gesetzes erloschene räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung (vgl. § 59a Abs. 1) behördlich wieder anzuordnen. Der Aufenthalt wird dabei räumlich auf das Land Berlin beschränkt. Verstöße gegen die so angeordnete räumliche Beschränkung sind ebenso wie Verstöße gegen eine räumliche Beschränkung kraft Gesetzes sanktionsbewehrt (einmaliger Verstoß =Ordnungswidrigkeit, mehrmaliger Verstoß=Straftat). 59b.1.1. Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann auch nach ihrem Erlöschen kraft Gesetzes durch die zuständige Ausländerbehörde (wieder) angeordnet werden, wenn der Ausländer wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Eine räumliche Beschränkung wird deshalb angeordnet bei Ausländern, die zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen (additiv) verurteilt wurden; Sie soll angeordnet werden bei Strafhäftlingen im Freigang (siehe hierzu auch A.60a.s.2.). Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel im Sinne des JGG bleiben dabei außer Betracht wie auch alle Verurteilungen nach § 95 AufenthG – außer § 95 Abs. 1 Nr. 8 und § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG - und § 85 AsylVfG. 59b.1.2. Eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung kann ferner angeordnet werden, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Ausländer gegen Vorschriften des BtMG verstoßen hat. Ausweislich des Berichts über den Beratungsverlauf im Innenausschuss des Deutschen Bundestages im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sind „Tatsachen, die die Schlussfolgerung rechtfertigen“ solche, die verwertbar sind, dem Betroffenen vorgehalten und im Zweifelsfall auch belegt werden können. Das Vorliegen hinreichenden Tatverdachts – und damit insbesondere die Erhebung einer Anklage – ist dabei nicht erforderlich. Daraus folgt, dass bei Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verstoßes gegen das BtMG (z.B. Mitteilung in KK Sicherheit), Ausländern, die wegen eines Verstoßes gegen das BtMG nur deshalb nicht verurteilt wurden, weil die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch hergestellt oder erworben wurden (§ 29 Abs. 5 BtMG) sowie bei Ausländern, bei denen lediglich aus den vorgenannten Gründen von der Strafverfolgung abgesehen wurde (§ 31a BtMG) eine räumliche Beschränkung angeordnet wird. Wurden die Straftaten allerdings ausschließlich in Berlin begangen, wird das behördliche Ermessen zugunsten des Betroffenen ausgeübt und keine räumliche Beschränkung verfügt. Die Wohnsitzauflage bleibt hiervon unberührt. 59b.1.3. Diese Vorschrift sieht die Möglichkeit vor, eine räumliche Beschränkung der Aufenthaltsgestattung anzuordnen, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen konkret bevorstehen, die ABH also konkrete Schritte zur Beendigung des Aufenthalts unternommen bzw. sie bereits eingeleitet hat. 59b.1.4. Die mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht aufgenommene Regelung eröffnet die Möglichkeit, die Bewegungsfreiheit während des anhängigen Asylverfahrens für Gefährder einzuschränken. Die ABH ist in diesem Zusammenhang auf entsprechende Hinweis der Sicherheitsbehörden angewiesen. 59b.2. frei Dieses PDF wurde erstellt am: 14.06.2021                                                               Seite 800 von 901
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