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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 19c Inhaltsverzeichnis A.19c. Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte .......................................... 196 19c.0. ....................................................................................................... 196 19c.1. ....................................................................................................... 196 19c.2. ....................................................................................................... 197 19c.2.1. ............................................................................................ 197 19c.3. ....................................................................................................... 197 19c.4. Tätigkeit im Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn ..... 197 A.19c. Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte ( FEG; 18.02.2020 , 27.05.2021 ) 19c.0. § 19c fasst als Grundsatznorm verschiedenen besondere Zwecke der Beschäftigung zusammen. Dies betrifft zum einen Beschäftigungen, die nicht zwingend eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Darüber hinaus können Ausländer mit berufspraktischen Kenntnissen, aber ohne qualifizierte Ausbildung über diese Norm einen Titel erhalten. Daneben finden sich Regelungen zu Beschäftigungen aus besonderen Gründen und zu Beamten. 19c.1. Absatz 1 regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft. Die möglichen Beschäftigungsaufenthalte ergeben sich dabei aus der BeschV. Je nachdem welche Norm der BeschV einschlägig ist, wird geregelt ob und ggf. welche Qualifikation erforderlich ist. Es empfiehlt sich die folgende Prüfungsreihenfolge: Zunächst ist zu prüfen, ob für den Ausländer die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18a oder § 18b Abs. 1 in Betracht kommt. Ist eine Erteilung auf dieser Grundlage ausgeschlossen, z.B. weil der Ausländer nicht hinreichend qualifiziert ist oder er keine qualifizierte Beschäftigung ausüben will, ist der § 19c Abs. 1 zu prüfen. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen insbesondere der §§ 5, 10, 11 Abs. 1 müssen vorliegen. Es ist dann in der Beschäftigungsverordnung zu prüfen, ob der Ausländer zu der Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann. Dies betrifft z.B. § 11 BeschV, § 12 BeschV, § 13 BeschV, § 15a BeschV, § 15b BeschV, § 15c BeschV, § 22 BeschV § 25 BeschV, § 26 BeschV, § 29 BeschV. Ergibt sich die Zulassung nicht aus der Beschäftigungsverordnung, ist der Antrag abzulehnen. Bestehen Zweifel darüber, ob die Beschäftigung zugelassen werden kann, ist die BA gemäß § 72 Abs. 7 zu beteiligen. Ist die Ausübung der Beschäftigung in der Beschäftigungsverordnung zugelassen, ist die BA ebenfalls zu beteiligen. Die BA prüft in diesem Zusammenhang in eigener Zuständigkeit, ob der Ausländer hinreichend qualifiziert ist, die Beschäftigung auszuüben. Stimmt die BA nicht zu, ist der Antrag abzulehnen. Stimmt die BA zu, kann die Ausländerbehörde den Titel nach § 19c Abs. 1 erteilen. Der Behörde steht insoweit Ermessen zu. Das Ermessen kann bei Zustimmung der BA grundsätzlich zu Gunsten des Ausländers ausgeübt werden. Etwas anderes gilt mit Ausnahme von Au- Pair- Tätigkeiten (§ 12 BeschV) grundsätzlich, wenn durch die Vollerwerbstätigkeit kein für die Lebensunterhaltssicherung ausreichendes Einkommen erzielt wird, sondern der Lebensunterhalt etwa durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung oder sonst. Vermögen ergänzend gesichert wird. Hier ist das Ermessen zur Verhinderung von sog. Dumpinglöhnen regelmäßig zu Lasten des Antragstellers auszuüben. In den Fällen in denen der Ausländer lediglich teilerwerbstätig ist, ist einzelfallbezogen zu prüfen ob der Lebensunterhalt perspektivisch gänzlich durch Beschäftigung gesichert werden kann oder an der Teilerwerbstätigkeit ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Der Aufenthaltstitel kann in den Fällen des § 19 c Abs. 1 mit folgenden Nebenbestimmungen versehen werden: ' Beschäftigung nicht erlaubt mit Ausnahme der Tätigkeit als….. bei….. Selbständige Tätigkeit erlaubt. Erlischt bei Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bzw. AsylblG Erlischt mit Beendigung oder Abbruch der Tätigkeit als… bei….. Nach 2jähriger versicherungspflichtigen Beschäftigung ist Beschäftigung jeder Art erlaubt. Sollte ein Arbeitsverhältnis während der Gültigkeit des Titels gekündigt werden, hat der Arbeitnehmer im Rahmen seiner gesetzlichen Kündigungsfrist Zeit, einen Antrag zu stellen. Dieser entfaltet Fiktionswirkung nach § 81 (4). Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                                  Seite 196 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin ' 19c.2. Absatz 2 schafft mit Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 1.3.2020 erstmals die Möglichkeit, Ausländern mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen ohne formale Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Auch wenn der Wortlaut etwas missverständlich formuliert ist, kommt § 19c Abs. 2 nur nachrangig zu §§ 18a und b zur Anwendung. Hierfür bedarf es allerdings immer der Zustimmung der BA oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung. Mangels anderer Regelungen ist § 19c Abs. 2 derzeit ausschließlich für Tätigkeiten im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie eröffnet und dann auch nur, wenn es sich um eine qualifizierte Beschäftigung handelt. Die näheren Voraussetzungen für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ergeben sich aus § 6 BeschV (vgl. B.BeschV.6. ). Das BMAS kann nach § 42 Abs. 1 Nr. 2 weitere Berufsgruppen in den Katalog der Beschäftigungen, zu denen eine Zustimmung der BA für eine qualifizierte Beschäftigung unabhängig von der Qualifikation als Fachkraft erteilt werden kann, aufnehmen. Dafür ist jeweils eine Änderung der BeschV erforderlich. 19c.2.1. Ausländer können eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Absatz 2 unter den folgenden Voraussetzungen erhalten: Es muss sich um eine qualifizierte Beschäftigung handeln, zum Begriff der qualifizierten Beschäftigung vgl. A.2.12b; Der Ausländer muss die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 erfüllen, d.h. es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen; § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 sind hingegen vom Sinn und Zweck her nicht einschlägig und § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 (Alterssicherung) gilt schon vom Wortlaut dieser Vorschrift her nicht und die BA muss der Beschäftigung (gem. § 6 BeschV) zustimmen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 BeschV ist nie durch die Ausländerbehörde zu prüfen; allerdings ist der Ausländer oder in einem beschleunigten Verfahren nach § 81a der Arbeitgeber über die erforderlichen Unterlagen und die Zustimmungsvoraussetzungen der BA zu informieren; sodann ist die BA zur Zustimmung zu beteiligen. Bei Zustimmung der BA und Vorliegen aller Voraussetzungen kann die Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 2 im Ermessen erteilt werden. Das Ermessen ist stets zu Gunsten des Ausländers auszuüben. Merke: Lehnt die BA die Zustimmung ab – zum Beispiel mangels ausreichender deutscher Sprachkenntnisse bei guten englischen Sprachkenntnissen – ist ggf. in Abstimmung mit der IHK und/oder Berlin Partner zu prüfen, ob vor dem Hintergrund der Bedeutung für Berlin als Start-up-Metropole im Bereich der IT- und Kommunikationstechnologie ein besonderes regionales Bedürfnis und damit ein begründeter Ausnahmefall für eine Titelerteilung gem. § 19c Abs. 3 besteht. Ausweislich des Wortlauts des § 6 BeschV findet § 9 BeschV keine Anwendung. Daraus folgt, dass bei einer Verlängerung des Titels die BA stets zu beteiligen und die weitere Zustimmung der BA erforderlich ist. 19c.3. Ist die Tätigkeit nicht im Gesetz, in der BeschV oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung genannt, so kann ...weggefallen... einzelfallbezogen eine Ausnahme zugelassen werden. An der Beschäftigung muss dann allerdings ein öffentliches insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse bestehen. Zu Ärzten in Weiterbildung beachte A.16a. Ob ein arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht, beurteilt ausschließlich die Bundesagentur für Arbeit, die insofern zu beteiligen ist. Soll der Titel allerdings auf Grund eines sonstigen öffentlichen Interesses erteilt werden, bedarf es der Beteiligung der Bundesagentur nicht. Dies gilt etwa in den Fällen der Beschäftigung israelischen Sicherheitspersonals durch die jüdische Gemeinde oder die israelische Fluglinie EL AL oder für Beschäftigte des Forschungszentrums für Migration und Integration der Türkisch-Deutschen Universität in Berl i n. Bei der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 19c Abs. 3 ist die Beschäftigung allerdings auf die konkrete Beschäftigung bei dem Arbeitgeber für die Geltungsdauer des Titels zu beschränken. In all diesen Fällen ist die Entscheidung den Referatsleitungen bzw. ihren Stellvertretungen vorbehalten. 19c.4. Tätigkeit im Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn Sowohl § 7 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes als auch § 7 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes sehen vor, dass auch Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit in das Beamtenverhältnis berufen werden dürfen. Nach dem Beamtenstatusgesetz betrifft dies insbesondere Hochschullehrer und andere Mitarbeiter des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals. Da auch Ausländer für diese Tätigkeit einwandern und in das Beamtenverhältnis berufen werden, wurde mit dem Richtlinienumsetzungsgesetz 2017 ein neuer Aufenthaltstitel eingeführt, der mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz zum 1.3.2020 in den § 19 d Abs. 4 überführt wurde. Eine Beteiligung der BA ist ausdrücklich nicht erforderlich. Durch die Reglung in Satz 3 erhalten Inhaber dieses Titels abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis. Voraussetzung ist hierfür, dass der Ausländer mindestens drei Jahre in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn stand und aktuell auch noch steht. Merke: Bei der Berechnung der Dreijahresfrist können auch Zeiten berücksichtigt werden, in denen der Ausländer nicht Inhaber eines Titels nach § 19c Abs. 4 oder der Vorgängervorschrift des § 18 Abs. 4a a.F. war, sondern über einen anderen Aufenthaltstitel verfügte. Maßgeblich für die Frist ist allein, ob der Betroffene in einem solchen Beamtenverhältnis stand und der Ausländer im Zeitpunkt der Entscheidung über die Niederlassungserlaubnis – zumindest für eine logische Sekunde – Inhaber eines solchen Titels nach § 19c Abs. 4 gewesen ist. Die tatsächliche Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist aber nicht erforderlich. § 19c Abs. 4 Satz 3 stellt anders als § 19c Abs. 4 S. 1 keine eigenständige Erteilungsgrundlage für die Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                     Seite 197 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 19d Inhaltsverzeichnis A.19d. Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung ....................................... 199 19d.0. Allgemeines ........................................................................................................................................ 199 19d.1. Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete ................................................................................. 200 19d.1.1. Anforderungen an die berufliche Qualifikation .......................................................................... 200 Versagung ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit in offensichtlichen Fällen .................... 200 Anforderungen an die Lebensunterhaltsicherung ........................................................................... 200 beabsichtigte Arbeitsplatzwechsel .................................................................................................. 201 19d.1.2. Wohnraumerfordernis ............................................................................................................... 201 19d.1.3. Deutschkenntnisse ................................................................................................................... 201 19d.1.4. Täuschung der Ausländerbehörde ........................................................................................... 201 19d.1.5. Ausschlussgründe .................................................................................................................... 202 19d.1.6. ................................................................................................................................................... 202 19d.1.7. Verurteilungen .......................................................................................................................... 202 Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen ..................................................................... 202 Zustimmungsverfahren .................................................................................................................... 202 Befristungsdauer der Aufenthaltserlaubnis ..................................................................................... 202 Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ........................................................................................... 202 19d.1a. Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung (§60c) ...... 203 19d.1b. Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1a ........................................................................... 203 19d.1b.1. ................................................................................................................................................. 203 19d.1b.2. ................................................................................................................................................. 203 19d.2.1. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ohne Beteiligung der Bundesagentur ................................ 204 19d.2.2. Nebenbestimmungen ....................................................................................................................... 204 19d.3. Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 ............................................................................................................. 204 A.19d. Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung ( FEG; 01.03.2020 ) 19d.0. Allgemeines Mit der Regelung des § 19d Abs. 1 kann gut ausgebildeten Geduldeten, die einen ihrer beruflichen Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatz gefunden haben, die Möglichkeit eröffnet werden, in einen erlaubten Aufenthalt zu wechseln. Grundsätzlich ist im wirtschaftlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland sowie der Betroffenen vom Ermessen großzügig positiv Gebrauch zu machen. Neben den besonderen Erteilungsvoraussetzungen des §19d müssen auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 18 Abs. 2 vorliegen. D.h. es muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorliegen, § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Rechtsgrundlage setzt immer die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit voraus, § 18 Abs. 2 Nr. 2. Des Weiteren müssen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und 4 vorliegen, Nr.5 ist hingegen schon vom Wortlaut dieser Vorschrift unbeachtlich. Die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 (insb. Passpflicht, Identitätsklärung und Lebensunterhaltssicherung) und Abs. 4 müssen erfüllt sein. § 5 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung, weil es sich bei der Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 und 1a nicht um eine solche nach dem 5. Abschnitt, sondern nach dem 4. Abschnitt handelt (zu § 5 Abs. 2 und 10 Abs. 3 vgl. § 19d Abs. 3 bzw. A.19d.3.). Aus dem gleichen Grund richtet sich die Erteilung einer späteren Niederlassungserlaubnis allein nach § 9. § 26 Abs. 4 findet ebenso wie die sonstigen Regelungen des 5. Abschnitts keine Anwendung. Auch der Familiennachzug richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Liegen die allgemeinen und speziellen Erteilungsvoraussetzungen des 19d Abs. 1 bzw. 1a vor, ist die Bundesagentur zu beteiligen hinsichtlich der Frage, ob die beabsichtigte Beschäftigung der in der Berufsausbildung erworbenen beruflichen Qualifikation entspricht. Nur bei offenkundigem Nichtentsprechen (z.B. wenn nach erfolgreicher Bäckerlehre eine Sekretariatstätigkeit ausgeübt werden soll) kann ohne Beteiligung der Bundesagentur versagt werden. Merke: Kommt die Erteilung sowohl gem. § 19d Abs. 1 als auch Abs. 1a in Betracht, ist der Betroffene entsprechend über die jeweils unterschiedlichen Rechtsfolgen zu beraten und im Zweifel vor dem Hintergrund des §19d Abs. 1b und der dort Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                                                                               Seite 199 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin normierten Widerrufsmöglichkeit ein Titel nach § 19d Abs. 1 zu erteilen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich auch, § 19d Abs. 1 vorrangig zu prüfen. 19d.1. Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete Schon aus dem Wortlaut des § 19d Abs. 1 sowie aus der gesetzlichen Überschrift folgt, dass die Aufenthaltserlaubnis nur geduldeten Ausländern erteilt werden kann, wobei der Duldungsgrund unerheblich ist. Damit ist ein Wechsel von einem anderen Aufenthaltstitel - insbesondere einem humanitären nach dem 5. Abschnitt - in eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d nicht möglich. Eine GÜB steht einer Duldung nicht gleich. Auf die Dauer der Duldung kommt es nicht an. Ausgeschlossen sind auch Ausländer mit einer Aufenthaltsgestattung. Bei einer Rücknahme des Asylantrages, etwa in Hinblick auf die Regelung des § 19d kommt die Erteilung nur in Betracht, wenn eine Abschiebung nicht unmittelbar möglich und der Ausländer deshalb zunächst zu dulden ist. Insofern ist eine Duldung für eine „logische Sekunde“ ausreichend (zu den Sperrwirkungen des § 10 Abs. 3, vgl. § 19d Abs. 3 bzw. A.10.3.). Ob die bisherige bzw. beabsichtigte (weitere) Beschäftigung der beruflichen Qualifikation entspricht, kann abschließend nur von der Bundesagentur für Arbeit geprüft werden (s. dazu A.19d.2.). Beachte: Wie sich aus einem Vergleich mit den Nr. 1 b) und 1 c) ergibt, gilt Nr. 1 a) nur für deutsche Ausbildungsabschlüsse, während die anderen beiden Buchstaben ausschließlich ausländische Ausbildungsabschlüsse betreffen. 19d.1.1. Anforderungen an die berufliche Qualifikation Durch § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ist ein Zustimmungserfordernis der Bundesagentur für Arbeit vorgesehen, weil die Ausländerbehörde nicht über die fachliche Kompetenz verfügt, um abschließend zu beurteilen, ob die Voraussetzungen von § 19d Abs. 1 Nr. 1, Buchstaben a) bis c) vorliegen. Ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist allerdings im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung dann ohne Beteiligung der Bundesagentur zu versagen, wenn offensichtlich ist, dass der Antragsteller die Anforderungen an die berufliche Qualifikation nicht erfüllt. Versagung ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit in offensichtlichen Fällen Dazu sind die folgenden Hinweise zu beachten. In Zweifelsfällen ist die Bundesagentur für Arbeit zu beteiligen: Eine in Deutschland erworbene qualifizierte Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf im Sinne von § 19d Abs. 1 Nr. 1 a) liegt vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt, vgl. § 2 Abs. 12a. Damit ist die generelle Dauer einer Ausbildung gemeint. War die Ausbildung also etwa aufgrund besonderer (Vor-) Qualifikationen des Antragstellers kürzer und kann dies nachgewiesen werden, handelt es sich ebenfalls um eine qualifizierte Ausbildung. Liegt auf Grund der Unterschreitung der Mindestausbildungsdauer offensichtlich keine qualifizierte Ausbildung vor, ist der Antrag ohne vorherige Beteiligung zu versagen. Gibt der Ausländer an, im Bundesgebiet mit einem Hochschulabschluss seit zwei Jahren ununterbrochen eine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt zu haben, sind für die ausländerbehördliche Vorprüfung eine entsprechende Vorlage früherer Arbeitsverträge und eine Bestätigung des aktuellen Arbeitgebers über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses ausreichend. Dabei sind in großzügiger Auslegung des Gesetzeswortlauts Unterbrechungen von bis zu drei Monaten, wie sie z.B. bei einem Arbeitsplatzwechsel erforderlich sein können, unschädlich, werden aber nicht auf die Zweijahresfrist angerechnet. Liegt anhand der geprüften Unterlagen offensichtlich keine ununterbrochene zweijährige Beschäftigung vor, die durch die vorgenannte Auslegung ggf. geheilt werden kann, ist der Antrag ebenfalls ohne vorherige Beteiligung zu versagen. Eine angemessene Beschäftigung liegt dann vor, wenn das Studium dem Beruf entspricht (z.B. ein Ausländer, der Bauingenieurwesen studiert hat, arbeitet anschließend als Bauingenieur), aber auch , wenn die mit dem Hochschulabschluss erworbenen Kenntnisse teilweise oder mittelbar bei der Ausübung des gewählten Berufes benötigt werden (z.B. wenn ein Arzt in einem Pharma-Unternehmen arbeitet), vgl. VAB A.18.b.2.1. Wurde anhand der geprüften Unterlagen offensichtlich keine dem Abschluss angemessene Beschäftigung ausgeübt, ist der Antrag auch in dieser Konstellation ohne vorherige Beteiligung zu versagen. Anforderungen an die Lebensunterhaltsicherung In den Fällen des § 19d Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 1b (d.h. bei Fachkräften mit Berufsausbildung oder akademischen Abschluss) ist der Lebensunterhalt gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 zu sichern. Wird eine qualifizierte Beschäftigung seit drei Jahren ausgeübt gilt ein gesenkter Maßstab, unabhängig davon, ob es sich bei dem Ausländer um eine Fachkraft handelt oder nicht. Von der Ausländerbehörde ist in diesem Fall abschließend und vor einer Beteiligung der Bundesagentur zu prüfen, ob der Geduldete mit einer qualifizierten Beschäftigung seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen innerhalb des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zumindest ohne die Kosten für Unterkunft und Heizung sichern konnte. Für diese Prüfung bedarf es der Einkommensnachweise des letzten Jahres vor Beantragung der Aufenthaltserlaubnis. Die Berechnung erfolgt dann anhand der Berechnungstabelle, wobei das Durchschnittseinkommen für das letzte Jahr zu Grunde gelegt wird und die Mietkosten Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                      Seite 200 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin außen vorgelassen werden. Im Sinne effizienten Verwaltungshandelns ist als Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis immer derjenige Zeitpunkt zu verstehen, an dem die letzten Unterlagen zur Lebensunterhaltssicherung vorgelegt werden. Erfüllt der Ausländer die Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung erst nach Bescheiderlass während eines laufenden Verwaltungsstreitverfahrens kann die Aufenthaltserlaubnis ebenfalls erteilt werden, es ist dann aber mit der prozessualen Erledigungserklärung zu beantragen, dass dem Antragsteller bzw. Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, weil sich der Sachverhalt nachträglich zu seinen Gunsten geändert hat. Beachte: Die erleichterten Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung gelten nur für die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Rückschau auf die letzten 12 Monate vor Antragstellung. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis setzt hingegen gemäß § 5 Abs. 1 Nr.1 für die Zukunft voraus, dass die Prognose einer vollständigen (!) Lebensunterhaltssicherung einschließlich der Mietkosten nach den allgemeinen Grundsätzen gerechtfertigt ist (vgl. dazu A.2.3.1.). beabsichtigte Arbeitsplatzwechsel Beabsichtigt der Antragsteller im Zusammenhang mit der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis einen Wechsel auf einen ihm bereits angebotenen und höher vergüteten Arbeitsplatz, könnte man zu der Auffassung gelangen, dass die Aufenthaltserlaubnis immer erst dann erteilt wird, wenn der Antragsteller zu dem höheren Gehalt bzw. beim neuen Arbeitgeber mindestens seit drei Monaten gearbeitet hat. Der Gesetzgeber geht aber in der Fallkonstellation des § 19d Abs. 1 Nr. 1 c) offensichtlich davon aus, dass in vielen Fällen erst die (in Aussicht stehende) Aufenthaltserlaubnis, die Möglichkeit eröffnet, ein höheres Gehalt zu erwirtschaften. Nur so lässt sich begründen, dass in der Rückschau geringere Anforderungen an die Lebensunterhaltssicherung gestellt werden. Diesem Rechtsgedanken ist bei der Lebensunterhaltssicherungsprognose Rechnung zu tragen, d.h. insoweit nachvollziehbare Gehaltssteigerungen sind zu Gunsten des Antragstellers zu berücksichtigen. 19d.1.2. Wohnraumerfordernis Hinsichtlich des Wohnraumerfordernisses gelten die zu § 2 Abs. 4 entwickelten Grundsätze. 19d.1.3. Deutschkenntnisse Der Geduldete muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (Sprachniveau B 1) verfügen, vgl. VAB A 2.11. Die geforderten Sprachkenntnisse sind in der Regel nachgewiesen, wenn der Ausländer ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule oder Fachhochschule oder eine deutschsprachige Ausbildung, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt, erfolgreich abgeschlossen hat; oder bereits seit mehr als 4 Jahren im Berufsleben gestanden hat und sodann ohne Zuhilfenahme eines Sprachmittlers ausreichende Sprachkenntnisse auf Deutsch durch ein Gespräch unter Beweis stellen kann, oder ein geeignetes und zuverlässiges Sprachstandszeugnis der Stufe B 1 des GER vorlegt (z. B. „Deutsch-Test für Zuwanderer“ – Kompetenzstufe B 1); oder (freiwillig) an einem Integrationskurs teilgenommen und diesen erfolgreich abgeschlossen hat. Im Zweifelsfall kann der Sprachtest B 1 verwendet werden. Eine Berechtigung auf Teilnahme an einem Integrationskurs, insbesondere am Einstufungstest und am Orientierungskurs besteht in den Fällen des § 19d nicht. Allerdings kommt eine Zulassung zum für eine spätere Niederlassungserlaubnis erforderlichen Orientierungskurs gemäß § 44 Abs. 4 Satz 1 in Betracht (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 IntV). Die ausreichenden Deutschkenntnisse müssen zum Zeitpunkt der Erteilung vorliegen. Ausnahmen sind nicht vorgesehen. 19d.1.4. Täuschung der Ausländerbehörde Eine Täuschung der Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtliche Umstände liegt insbesondere dann vor, wenn der Ausländer Falschangaben über seine Identität – einschließlich Alter und Herkunftsstaat -, über das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft oder über den (mangelnden) Besitz eines Passes macht. Dasselbe gilt für eine nachweisliche und schwerwiegende Täuschung über eine Traumatisierung, die eine Ausweisung rechtfertigt (das bloße Behaupten einer nicht als glaubhaft bewerteten Traumatisierung stellt keine solche Täuschung dar). Eine Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit kann im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung unbeachtlich sein, wenn ein Ausländer seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit und diejenige seiner Familienangehörigen von sich aus offenbart und seitdem aktiv an der Beschaffung entsprechender Identitätsnachweise seines Heimatstaates mitgewirkt hat. Bei Jugendlichen oder Heranwachsenden ist die wertende Gesamtbetrachtung besonders wohlwollend zugunsten dieser jungen Antragsteller vorzunehmen. Haben eigene ausländerbehördliche Ermittlungen zu Erkenntnissen über die Identität des Ausländers geführt, muss die Offenbarung spätestens im unmittelbaren Zusammenhang mit der Konfrontation mit diesen Erkenntnissen erfolgt sein. Eine spätere Offenbarung beseitigt den Ausschlussgrund nicht. Zum endgültigen Nachweis der offenbarten Identität gilt der vor Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ggf. nach entsprechender Zusicherung ohnehin vorzulegende Pass. Im Rahmen der wertenden Gesamtbetrachtung ist auch zu berücksichtigen, ob der Ausländer sämtliche gegen die Ausländerbehörde gerichtete Rechtsbehelfe zurücknimmt. Insoweit ist davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde dem Betroffenen die begehrten Vergünstigungen jedenfalls auch wegen der bisher ungeklärten Identität vorenthalten hat. Es ist nur billig, dass das Land Berlin von Verfahrensaufwand (auch bei den Verwaltungsgerichten) und -kosten verschont Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                     Seite 201 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin bleibt, die jedenfalls auch mit der in der Vergangenheit ungeklärten Identität im Zusammenhang stehen. Soweit noch Rechtsbehelfe anhängig sind, kann dem Betroffenen nach offenbarter und nachgewiesener Identität die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Fall der Rücknahme sämtlicher Rechtsbehelfe zugesichert werden. Soweit eine Zusicherung zur Erleichterung der Passbeschaffung erteilt wird, ist die Rücknahme sämtlicher gegen die Ausländerbehörde gerichteter Rechtsbehelfe als zusätzliche Bedingung in die Zusicherung mit aufzunehmen. 19d.1.5. Ausschlussgründe Wie schon die vorstehenden Ausführungen zeigen, gilt hinsichtlich der Ausschlussgründe ein großzügiger Maßstab. Der Ausschlussgrund des vorsätzlichen Hinauszögerns oder Behinderns behördlicher Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung liegt danach ausschließlich dann vor, wenn ein Ausländer nachweislich Urkunden vernichtet oder unterdrückt hat, um seine Abschiebung zu verhindern, seine Wohnung aufgegeben hat und untergetaucht ist und sich somit behördlichen Maßnahmen entzogen hat oder ein Ausländer, der bereits in Abschiebehaft saß, sich beharrlich geweigert hat, an der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht mitzuwirken oder sonst seine Abschiebung durch sein persönliches Verhalten verhindert hat. Das Hinauszögern oder Behindern muss für die Verzögerung oder Verhinderung der Abschiebung allein ursächlich gewesen sein. Gab es unabhängig vom Verhalten des Ausländers Gründe, die einer Abschiebung entgegenstanden, fehlt es an dieser Ursächlichkeit. So hat etwa ein Ausländer, der eine Urkunde vernichtet hat, der aber wg. einer auf Erkrankung oder familiärer Beziehung beruhenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung auch unabhängig davon nicht hätte abgeschoben werden können, behördliche Maßnahmen nicht verzögert oder behindert. 19d.1.6. einstweilen frei 19d.1.7. Verurteilungen Eine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat liegt auch vor, wenn der Ausländer zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel im Sinne des JGG wegen einer solchen Tat bleiben außer Betracht. Die abgeurteilte Straftat muss vorsätzlich begangen worden sein. Soweit eine Verurteilung nur wegen einer fahrlässigen Straftat erfolgte, ergibt sich dies stets aus der Bezeichnung des Straftatbestandes im Urteil oder BZR-Auszug (bspw. Straftatbestand der "Fahrlässigen Tötung"). Soweit nach der gesetzlichen Regelung Geldstrafen bis zu 50 bzw. 90 Tagessätzen außer Betracht bleiben, sind mehrere Geldstrafen kumulativ zu betrachten. Dies ergibt sich aus dem Wort „insgesamt“. Auch hierbei ist jedoch zwischen den Geldstrafen für Straftaten, die von allen und Straftaten die nur von Ausländern begangen werden können, zu trennen. (Beispiel: einfacher Ladendiebstahl und fahrlässige Körperverletzung sind kumulativ zu betrachten; einfacher Ladendiebstahl und unerlaubte Einreise entgegen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots dagegen nicht.) Verurteilungen, die bereits einem Verwertungsverbot nach § 51 BZRG unterliegen, bleiben ebenfalls außer Betracht. Der Ausschlussgrund nach § 19d Abs.1 Nr. 7 verdrängt die Regelerteilungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 hinsichtlich begangener Straftaten. Prüfung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen Im Interesse effizienten Verwaltungshandelns sind vor einer Anfrage an die zuständige Agentur für Arbeit nach § 18 Abs. 2 S 1 Nr. 2 immer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 und 4 (vgl. hierzu unter VAB A 19d.0.) sowie die besonderen Voraussetzungen nach § 19d Abs. 1 Nr. 2 bis 7 und Abs. 3 zu prüfen. Liegen diese nicht vor, so ist der Antrag ohne Beteiligung der Bundesagentur abzulehnen. Beachte: § 19d sieht nicht vor, dass von einer Zustimmung der Bundesagentur abgesehen werden kann und verweist nicht auf die BeschV. Eine Zustimmung ist daher immer erforderlich. Zustimmungsverfahren Für das Zustimmungsverfahren gelten die allgemeinen unter A.39. beschriebenen Grundsätze. Das AusReg-Dialog „Arbeit/Integration“ zur Verfügung gestellte Zustimmungsformular und die Stellenbeschreibung sind zu verwenden, wobei im Zustimmungsformular als Rechtsgrundlage für den beantragten Aufenthaltstitel und als Rechtsgrundlage für die Ausübung der Beschäftigung die jeweilige Variante des § 19d Abs. 1 Nr. 1 anzugeben ist. Normen der BeschV sind nicht anzugeben, da diese Verordnung im Rahmen des § 19d keine Anwendung findet. Befristungsdauer der Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis ist im Falle des § 19d Abs. 1 für zwei Jahre zu erteilen. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis Hat der Ausländer zwei Jahre lang eine seiner beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt, so kann die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19d Abs. 2 zu jeder Art – d.h. auch zu einer nicht der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert werden. Selbstverständlich müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen – insbesondere die Regelerteilungsvoraussetzung Lebensunterhaltssicherung und die Erfüllung der Passpflicht vorliegen. Bei der Verlängerung ist die Bundesagentur für Arbeit nicht zu beteiligen, vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV. Seitens der Ausländerbehörde sind die entsprechenden Arbeitsverträge und ein Nachweis über ein ungekündigtes Beschäftigungsverhältnis zu verlangen. Zur Nebenbestimmung vgl. VAB A 19d.2.2. Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                   Seite 202 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Hat der Ausländer schon vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d erstmals erteilt worden ist, ein anderes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen, das geringer qualifiziert ist bzw. nicht der durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation entspricht bzw. seine Beschäftigung ganz aufgegeben, so kann die Verlängerung der AE zum Zwecke der Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes gem. § 20 Abs. 1 S. 3 für 6 Monate in Betracht kommen (vgl. A.20.1.). Die Dauer der AE nach § 20 Abs. 1 sollte von der Dauer der bisherigen Beschäftigung sowie davon abhängig gemacht werden, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 5 Abs. 1 erfüllt sind und ob der Ausländer über genügend Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt – etwa auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld I – zu sichern. Bei erfolgreicher Suche eines der Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatzes ist vorrangig § 18a oder § 18b zu prüfen. Die Verlängerung ist zu versagen, wenn aufgrund der vorherigen beruflichen Laufbahn des Antragstellers die Annahme gerechtfertigt ist, dass die dauerhafte Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit nicht beabsichtigt ist. 19d.1a. Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete im Anschluss an eine Ausbildungsduldung (§60c) Abs. 1a ist auf Grund der nachteiligen Rechtsfolge des § 19d Abs. 1b nachrangig hinter Abs. 1 zu prüfen (vgl. oben A.19d.0.). Ein Ausländer, der bisher im Besitz einer Ausbildungsduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 60c zum Zwecke einer qualifizierten Berufsausbildung war und diese Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat, ist eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a zum Zwecke der Beschäftigung zu erteilen, sofern diese der erworbenen beruflichen Qualifikation entspricht, die für den Berufsabschluss verzeichneten Personalien mit den nachgewiesenen Personalien übereinstimmen und die Bundesagentur zugestimmt hat. Es besteht kein Ermessen. Es müssen die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2 bis 3 und 6 bis 7 vorliegen. Insoweit wird auf 19d.1.2 bis 19d.1.7 verwiesen. Dabei geht der Gesetzgeber zu Recht davon aus, dass eine Täuschung oder vorsätzliche Behinderung der Aufenthaltsbeendigung schon der erforderlichen Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c entgegengestanden hätten. Insoweit kann auf die nochmalige Prüfung dieser Erteilungsvoraussetzung im Rahmen von § 19d verzichtet werden. Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen vgl. 19d.0., 19d.1.1. und 19d.3. Die Aufenthaltserlaubnis ist im Falle des § 19d Abs. 1a für zwei Jahre zu erteilen. Hat der Ausländer zwei Jahre lang eine seiner beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt, so kann die Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 19d zu jeder Art – d.h. auch zu einer nicht der beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert werden. Hat der Ausländer schon vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a erstmals erteilt worden ist, ein anderes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen, das geringer qualifiziert ist bzw. nicht der durch die Ausbildung erworbenen Qualifikation entspricht bzw. seine Beschäftigung ganz aufgegeben, kann die Verlängerung der AE zum Zwecke der Suche eines angemessenen Arbeitsplatzes gem. § 20 Abs. 1 S. 3 für 6 Monate in Betracht kommen (vgl. A.20.1.). Etwas anderes gilt, wenn das Beschäftigungsverhältnis aus Gründen beendet wurde, die nicht in der Person des Ausländers liegen (vgl. A.19d.1b.1), und die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nicht vorliegen (vgl. A.19d.1b). Die Dauer der AE sollte von der Dauer der bisherigen Beschäftigung sowie davon abhängig gemacht werden, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gem. § 5 Abs. 1 erfüllt sind und ob der Ausländer über genügend Mittel verfügt, um seinen Lebensunterhalt – etwa auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld I – zu sichern. Bei erfolgreicher Suche eines der Qualifikation entsprechenden Arbeitsplatzes ist vorrangig § 18a oder § 18b zu prüfen. Die Verlängerung ist zu versagen, wenn aufgrund der vorherigen beruflichen Laufbahn des Antragstellers die Annahme gerechtfertigt ist, dass die dauerhafte Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nicht beabsichtigt ist. 19d.1b. Widerruf der Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1a Die Widerrufsvorschrift des § 19d Abs. 1b gilt nur für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a, nicht jedoch für eine solche nach § 19d Abs. 1. Liegt eine der Voraussetzungen für den Widerruf vor, besteht kein Ermessen. Vor Prüfung eines Widerrufs ist allerdings eine nachträgliche zeitliche Beschränkung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 als das mildere Mittel zu prüfen. 19d.1b.1. Erlangt die Ausländerbehörde Kenntnis davon, dass das Beschäftigungsverhältnis, für das die Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, aufgelöst wurde aus Gründen, die in der Person des Ausländers liegen, so ist die Aufenthaltserlaubnis gem. Abs. 1a nachträglich zeitlich zu beschränken oder zu widerrufen. Da es hier keine bußgeldbewährte Meldepflicht des Arbeitgebers gibt, wie sie § 60c Abs. 5 i.V.m. § 98 Abs. 2a Nr. 4 für die vorhergehende Ausbildungsduldung vorsieht, wird in den meisten Fällen erst bei Vorsprache zur Verlängerung auffallen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht mehr besteht. Der Ausländer ist zu den Gründen zu befragen. Kann er belegen, dass er die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zu vertreten hat (z.B. Vorlage einer betriebsbedingten Kündigung), kann eine Fiktionsbescheinigung für bis zu 6 Monate zum Zweck der Suche nach einem neuen qualifizierten Beschäftigungsverhältnis ausgestellt werden (vgl. dazu A.19d.2.3.2.). Andernfalls ist zu vermuten, dass das Beschäftigungsverhältnis aus Gründen aufgelöst wurde, die in der Person des/der Betroffenen liegen. Läuft in einem solchem Fall die Aufenthaltserlaubnis ohnehin in Kürze innerhalb der nächsten sechs Monate ab, ist der Widerruf bzw. die nachträgliche zeitliche Beschränkung entbehrlich. 19d.1b.2. Eine Verurteilung wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat liegt auch vor, wenn der Ausländer zu einer Jugendstrafe verurteilt wurde, Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel im Sinne des JGG wegen einer solchen Tat bleiben außer Betracht. Die abgeurteilte Straftat muss vorsätzlich begangen worden sein. Soweit eine Verurteilung nur wegen einer fahrlässigen Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                    Seite 203 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Straftat erfolgte, ergibt sich dies stets aus der Bezeichnung des Straftatbestandes im Urteil oder BZR-Auszug (bspw. Straftatbestand der "Fahrlässigen Tötung"). Soweit nach der gesetzlichen Regelung Geldstrafen bis zu 50 bzw. 90 Tagessätzen außer Betracht bleiben, sind mehrere Geldstrafen kumulativ zu betrachten. Dies ergibt sich aus dem Wort „insgesamt“. Auch hierbei ist jedoch zwischen den Geldstrafen für Straftaten, die von allen und Straftaten die nur von Ausländern begangen werden können, zu trennen. (Beispiel: einfacher Ladendiebstahl und fahrlässige Körperverletzung sind kumulativ zu betrachten; einfacher Ladendiebstahl und unerlaubte Einreise entgegen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots dagegen nicht.) Verurteilungen, die bereits einem Verwertungsverbot gemäß § 51 BZRG unterliegen, bleiben ebenfalls außer Betracht. 19d.2.1. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ohne Beteiligung der Bundesagentur Hat der Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1 oder Abs. 1a seit zwei Jahren eine der (erworbenen) beruflichen Qualifikation entsprechende Beschäftigung ausgeübt, kann die Aufenthaltserlaubnis nunmehr für jede Beschäftigung verlängert werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV). Die Entscheidung über die Verlängerung erfolgt ohne Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, vgl § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV. Voraussetzung ist neben den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nur, dass der Ausländer – in welcher Art auch immer - weiter beschäftigt ist. Anderenfalls kommt eine Verlängerung aufgrund des Wegfalls des Aufenthaltszwecks nicht in Betracht. 19d.2.2. Nebenbestimmungen Die Aufenthaltserlaubnis nach § 19d enthält bei der Ersterteilung grundsätzlich den folgenden Eintrag zur Erwerbstätigkeit: „Beschäftigung nicht erlaubt mit Ausnahme der Tätigkeit als… bei… Selbstständige Tätigkeit nicht erlaubt.“ Das Verbot der selbständigen Erwerbstätigkeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 19d Abs. 2 trägt dem in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Interesse Rechnung, dass der Ausländer die qualifizierte Beschäftigung, die ihm zur AE verholfen hat, auch mindestens zwei Jahre ausübt. Selbstständige Tätigkeiten im besonderen öffentlichen Interesse können während dieses Zeitraumes erlaubt werden (vgl. dazu A.21.6.). Liegen die Voraussetzungen des § 19d Abs. 2 vor, enthält die Aufenthaltserlaubnis den Eintrag: „Erwerbstätigkeit erlaubt.“ Beachte: Die Erlaubnis selbstständiger Tätigkeit (vgl. A.21.6.) kann in den Fällen des § 19d nur dazu dienen, die Möglichkeit eines Zuverdienst es neben der Beschäftigung zu eröffnen. Bei ausschließlich selbstständiger Tätigkeit kommt eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung nicht in Betracht, hier muss der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 21 erfüllen. 19d.3. Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Von der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 kann gemäß § 19d Abs. 3 abgesehen werden. In diesem Fall ist das entsprechende Ermessen im Interesse der gesetzgeberischen Zielsetzung ebenfalls zu Gunsten der Betroffenen auszuüben. Wurde der Asylantrag nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, kommt wegen der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 nur eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a in Betracht, da insoweit ein Anspruch besteht, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3. Gemäß § 19d Abs. 3 kann von den Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 abgesehen werden. Das entsprechende Ermessen ist im Interesse der gesetzgeberischen Zielsetzung jedoch regelmäßig zu Gunsten der Betroffenen auszuüben. Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                  Seite 204 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 19e Inhaltsverzeichnis A.19e. Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst ...... 205 19e.0. .................................................................... 205 19e.0.1. ................................................................. 205 19e.0.2. ................................................................. 205 19e.03. .................................................................. 205 19e.1. .................................................................... 205 19e.2. .................................................................... 206 A.19e. Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst (FEG; 01.03.2020) 19e.0. Die Regelung dient der Umsetzung von Artikel 14 der REST-Richtlinie. Drittstaatsangehörige erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für die Teilnahme an einer Tätigkeit im Rahmen des Europäischen Freiwilligendienstes. Ausschließlich akkreditierte Einrichtungen können Freiwillige entsenden bzw. aufnehmen. 19e.0.1. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist entsprechend der Regelung in § 14 Absatz 1 BeschV nicht erforderlich. 19e.0.2. Der Ausländer hat - sofern alle Voraussetzungen vorliegen - einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 19e für höchstens 1 Jahr zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst. Daneben bleibt die Möglichkeit bestehen, nach § 19c Abs. 1 im Wege einer Ermessensentscheidung einen Aufenthaltstitel zum Zweck einer Beschäftigung, die auch die Teilnahme an einem nationalen Freiwilligendienst, in der Regel dem Bundesfreiwilligendienst, sein kann, zu erhalten (vgl. B.BeschV.14.). Hinsichtlich sämtlicher europäischer Freiwilligendienste ist § 19e jedoch lex specialis zu § 19c Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 1. Alt. BeschV und sperrt dessen Erteilung. 19e.03. Wird ein Aufenthaltstitel für einen minderjährigen Freiwilligen beantragt, bedarf es zwingend des Einverständnisses der erziehungsberechtigten Personen mit dem Aufenthalt in Deutschland, vgl. § 80 Abs. 5. Die darin umgesetzte Regelung des Artikel 7 Abs. 1 Buchstabe b der REST-Richtlinie regelt nicht allein die Frage der Handlungsfähigkeit, sondern stellt die Zustimmung der zur Personensorge berechtigten Personen als zusätzliche Voraussetzung für die Zulassung zum Freiwilligendienst auf. Praktisch dürfte die Vorschrift allerdings in nur wenigen Einzelfällen zum Tragen kommen. 19e.1. Die vorgelegte Vereinbarung muss kumulativ die unter Buchstaben Nr. 1 bis Nr. 5 aufgeführten Angaben enthalten. Auf diese Weise soll nachgewiesen werden, dass der Ausländer tatsächlich am europäischen Freiwilligendienst teilnimmt und darüber hinaus nicht als bloßer Beschäftigter durch den Arbeitgeber angestellt wird. Hinsichtlich der Lebensunterhaltsprüfung gelten keine Besonderheiten. Es gelten die allgemeinen Berechnungsgrundsätze des § 2 Abs. 3 S. 1 (vgl. VAB.A.2.3.1.1), wobei zur Erleichterung des Geschäftsgangs von einem gesicherten Lebensunterhalt auszugehen ist, wenn das Taschengeld, ggf. zuzüglich des Werts von Sachleistungen und Verpflegungskosten bzw. Verpflegungskostenzuschüssen dem Regelsatz des SGB II/XII entspricht. Diese müssen dann allerdings in der vorzulegenden Vereinbarung zwischen dem Betroffenen und dem Träger vom Geldwert benannt sein. Soweit die Unterkunft unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, bleibt eine Mietberechnung außer Betracht. Der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhalts ist auch durch die Abgabe einer Verpflichtungserklärung etwa des Trägers der Einsatzstelle gem. § 68 möglich. Europäische Freiwillige sind gesetzlich krankenversichert. Merke: Ausweislich einer Prüfung des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben aus dem Dezember 2015 gibt es für die Frage der Angemessenheit des Taschengeldes keine Mindestgrenze. Lediglich der Maximalsatz von 6 % der in der allgemeinen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze - für 2020 entspricht dies 414 Euro - Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                     Seite 205 von 905
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