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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin demokratischen Grundordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellen könnten. Darüber hinaus können Personen bis zur Erteilung der Aufnahmezusage aus dem Verfahren ausgeschlossen werden, die vorsätzlich falsche Angaben machen oder eine zumutbare Mitwirkung am Verfahren verweigern; oder die einem angesetzten Termin für ein Interview im Rahmen des Verfahrens ohne vertretbaren Grund fernbleiben. 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland 4.1. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden statt; der Überprüfungsmaßstab ist hierbei mit demjenigen aus dem Visumverfahren identisch. Eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden im Inland ist damit erst vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich. 4.2. Die aufgenommenen Schutzbedürftigen erhalten eine AE nach § 23 Abs. 2 oder § 23 Abs. 4 für drei Jahre; von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG ist dabei abzusehen. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ( vgl. § 4a Abs. 1 S. 1 ). Bei der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 23 nach dem 06.08.2016 ist auf der Grundlage des § 12a Abs. 1 S. 1 für die Dauer von drei Jahren ab Erteilung der AE die nachstehende Auflage zu verfügen Wohnsitznahme im Land Berlin bis zum ... erforderlich. Bei vor dem 06.08.2016 erteilten Aufenthaltserlaubnissen wurde der Titel bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit der Auflage „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich" versehen (bzgl. der Einzelheiten vgl. die Ausführungen unter A.12.2.). Besteht ein Anspruch auf einen Integrationskurs (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3) und verfügt die Person nicht über einfache Kenntnisse bzw. ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, ist eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verfügen (§ 44 a Abs. 1 S. 1 Nr. 1a bzw. 1 b). 4.3. Auf die Verlängerung der AE finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1 ). Daraus folgt, dass im Rahmen der Verlängerung lediglich das Vorliegen von Ausweisungsgründen (vgl. 3.) bzw. eine Ausweisung sowie ggf. das Erfüllen der Teilnahmepflicht am Integrationskurs zu prüfen sind. Beachte: Rechtsgrundlage für die Verlängerung ist immer § 23 Abs. 4, vgl. A.104. 5. Passpflicht In den Fällen, in denen kein gültiger Nationalpass vorliegt, gilt grundsätzlich für die Erteilung eine Ausnahme von der Passpflicht gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 resp. Satz 4 AufenthV (beachte hierzu B.AufenthV.6. ). Wegen der vom UNHCR festgestellten begründeten Furcht vor Verfolgung ist es den aufgenommenen Personen in der Regel nicht zumutbar, sich mit den Behörden des mutmaßlichen Verfolgerstaates zur Erlangung von Passpapieren in Verbindung zu setzen . Die Reiseausweise für Ausländer werden mit einer Gültigkeit für alle Staaten ausgestellt. Kann der aufgenommene Schutzbedürftige seine Identität nicht nachweisen und wurde von der Botschaft für die Einreise ein Reiseausweis mit dem Eintrag „Personalien beruhen auf eigenen Angaben“ ausgestellt, ist das nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AufenthV eröffnete Ermessen in der Regel zugunsten eines permanenten Eintrags auszuüben. 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung 6.1. Eine spätere Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach § 26 Abs. 3 möglich, vgl. 26.3. 6.2. Daneben ist auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a möglich. Bei der Beschränkung des Anwendungsausschlusses in Abs. 3 Nr. 1 auf Titel nach § 23 Abs. 2 handelt es sich um ein gesetzgeberisches Versehen. Nach Sinn und Zweck der Regelung kann eine AE zum Daueraufenthalt-EU auch Inhabern eines Titels nach § 23 Abs. 4 erteilt werden. Die Erteilung richtet sich nach den in § 9a Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU weiterführende Rechte gewährt und – etwa bei den anrechenbaren Voraufenthaltszeiten - geringere Anforderungen hat, sollte dieser Titel vorrangig geprüft werden (s. hierzu A.9a.-9c.). 7. Familiennachzug 7.1. Entsprechend des in der Aufnahmeanordnung des BMI enthaltenen Auswahlkriteriums der „Wahrung der Einheit der Familie“ wird versucht, Familien nur gemeinsam aufzunehmen. Sollte dies in Einzelfällen dennoch nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff.. Von dem Erfordernis der Sprachkenntnisse ist gemäß § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bzw. ggf. § 32 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 abzusehen, da die Aufenthaltserlaubnis nunmehr als eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 fortgilt. Für das Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung ist § 29 Abs. 2 beachtlich. Beachte: Für den Familiennachzug zu Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 aus Syrien hat SenInnDS in den Fällen des § 29 Abs. 2 S. 2 eine Globalzustimmung erteilt, siehe B.AufenthV.32. Nicht erforderlich bei nachziehenden Familienangehörigen ist das Vorliegen des für die Erteilung der Aufnahmezusage notwendigen besonderen Schutzbedürfnisses. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ( vgl. § 4a Abs. 1 S. 1 ). 7.2. Auf im Bundesgebiet geborene Kinder aufgenommener Schutzbedürftiger findet § 33 Anwendung. Sind beide personensorgeberechtigten Eltern als Schutzbedürftige aufgenommen worden oder leitet sich die Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                     Seite 241 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Staatsangehörigkeit des Kindes allein von dem aufgenommenen Elternteil ab, so erhält das Kind grundsätzlich einen Reiseausweis für Ausländer gem. §§ 5 Abs. 1, 6 Nr. 1 AufenthV i.V.m. § 33, wenn auch die Eltern/der Elternteil einen Reiseausweis für Ausländer besitzen. Beansprucht dagegen der andere personensorgeberechtigte hier aufhältliche Elternteil gleichfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des AufenthG, so unterliegt auch das Kind vollumfänglich der Passpflicht gem. § 3 Abs. 1. Bis zur Ausstellung des Passes ist ein Ausweisersatz auszustellen. 8. Gebühren 8.1. Nach § 52 Abs. 3 resp. 4 AufenthV sind Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 oder Abs. 4 besitzen, von den Gebühren für die Erteilung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis sowie von der Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der vorstehend genannten Amtshandlungen befreit. Dies gilt nicht für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Eine Gebührenbefreiung für die Erteilung und Übertragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 hat der Gesetzgeber anders als in den Fällen des § 23 Abs. 4 nicht vorgesehen, gleichwohl ist von der Erhebung dieser Gebühr wie auch der Antragsgebühr nach § 52 Abs. 7 AufenthV aus humanitären Gründen abzusehen. 8.2. Ein Absehen von der Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 48 Nr. 1 a -c AufenthV etwa gem. § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV kommt hingegen vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und der Möglichkeit einen Ausweisersatz erhalten zu können, nicht in Betracht. Bei Ausstellung eines Ausweisersatzes ist dagegen der Gebührenbefreiungstatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV zu beachten. 23.s. 5. Aufnahme von syrischen Flüchtlingen aus Syrien und dessen Anrainerstaaten im Rahmen eines Aufnahmekontingents I. Im Vorgriff auf eine erwartete gesamteuropäische Hilfsmaßnahme zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien und dessen Anrainerstaaten hat der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den Innenministern und –senatoren der Länder entschieden, im Jahr 2013 5.000 besonders schutzbedürftige Flüchtlinge für die Dauer des Konflikts und dessen für die Flüchtlinge relevanter Folgen nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz aufzunehmen. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern am 30.05.2013 eine Anordnung nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 AufenthG erlassen, die wie folgt umgesetzt wird: 1. Grundsätzliches 1.1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt bis insgesamt 5.000 Personen (Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit und deren Familienangehörige), die in Folge des Bürgerkrieges aus ihrem Wohnort fliehen mussten und sich im Libanon, in Jordanien oder Syrien aufhalten, eine Aufnahmezusage. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich aus dem Libanon. 1.2. Die Aufnahmezusage wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass das anschließende Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Die obersten Landesbehörden stimmen der Visumerteilung nach § 32 AufenthV zu. 1.3. Die Flüchtlinge sind berechtigt, mit der durch das BAMF erteilten Aufnahmezusage und einem gültigen und anerkannten Reisepass nach Deutschland einzureisen. Ist der vorgelegte Reisepass nicht anerkannt, die Identität des Flüchtlings aber durch andere Dokumente (z.B. Identitätskarte, Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) nachgewiesen, wird eine Ausnahme von der Passpflicht durch das BAMF nach § 3 Abs. 2 AufenthG zugelassen. Kann der Flüchtling keinen Reisepass vorlegen, seine Identität aber anderweitig nachweisen, wird ein Reiseausweis für Ausländer nach §§ 5, 7 AufenthV mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens einem Monat (§ 8 Abs. 2 S. 1 AufenthV) durch die zuständige Auslandsvertretung ausgestellt. 1.4. Die Aufnahmezusage und die Ausnahme von der Passpflicht sind im Rahmen von organisierten Gruppeneinreisen ab Bekanntgabe sechs Monate gültig und erlöschen, wenn in diesem Zeitraum die Einreise nach Deutschland nicht erfolgt ist. 1.5. Es wird angestrebt, dass ein Teil der Personen selbsttätig in die Bundesrepublik Deutschland einreist; dies gilt insbesondere für Personen, die Bezüge zu Deutschland haben. Im übrigen wird angestrebt, die ausgewählten Personen grds. zentral über das Grenzdurchgangslager Friedland (Niedersächsisches Zentrum für Integration) oder Bramsche für die Dauer von 14 Tagen erstaufzunehmen und von dort aus vom BAMF zu verteilen. Ausgenommen sind unbegleitete Minderjährige und Schwerstkranke. 1.6. Personen, die eigenständig einreisen, werden vom BAMF auf der Grundlage des Königsteiner Schlüssels (s. auch nachfolgend 1.8.) bei der Verteilentscheidung berücksichtigt. Die Aufnahmezusage und die Ausnahme von der Passpflicht sind bei eigenständig einreisenden Personen ab Bekanntgabe drei Monate gültig und erlöschen, wenn in diesem Zeitraum die Einreise nach Deutschland nicht erfolgt ist. 1.7. Personen, die schwerstkrank oder minderjährig sind und ohne Familienangehörige aufgenommen werden, werden zwar in die Verteilung einbezogen; in solchen Fällen klärt das BAMF vor der Einreise unter Berücksichtigung der jew. Anzahl bereits erfolgter Aufnahmen, welches Land zur Aufnahme einer schwerstkranken Person und ihrer Familienangehörigen Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                 Seite 242 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin bzw. eines unbegleiteten Minderjährigen in der Lage ist. Die Personen werden von einem Vertreter des aufnehmenden Landes unmittelbar nach Ankunft vom Zielflughafen zum Zielort begleitet. Unbegleitete Minderjährige werden anschließend durch das zuständige Jugendamt am Zielort in Obhut genommen. 1.8. Die Verteilung der ausgewählten Personen erfolgt nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels (Berlin 5,07 % für 2013) und unter Berücksichtigung familiärer und sonstiger Bindungen nach Deutschland (s. dazu auch nachfolgend 2.). § 24 Abs. 3 bis 5 AufenthG findet Anwendung, d.h. u.a., dass aufgenommene Flüchtlinge keinen Anspruch darauf haben, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten, ein Widerspruch gegen die Zuweisungsentscheidung nicht stattfindet und eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat. 2. Begünstigter Personenkreis Die Auswahl der Flüchtlinge durch das BAMF orientiert sich an: a) Humanitären Kriterien Besonders schutzbedürftige Kinder mit ihren Eltern bzw. Personensorgeberechtigten unter Wahrung der Familieneinheit, medizinischer Bedarf; hier liegt die Obergrenze bei 3 %, Frauen in prekären Lebenssituationen, Angehörige religiöser Minderheiten, sofern eine spezifische religionsbezogene Verfolgungssituation vorliegt. Voraussetzung für eine Aufnahme nach humanitären Kriterien ist eine bis zum 31.03.2013 erfolgte Registrierung beim UNHCR oder Caritas im Libanon. b ) Bezügen zu Deutschland wie Familiäre Bindungen, Voraufenthalte, Sprachkenntnisse, sonstige Bindungen nach Deutschland, insbesondere aufnahmebereite Institutionen syrischer religiöser Minderheiten. Dabei sollen vorrangig Personen berücksichtigt werden, für die Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden oder die Bereitschaft erklärt wurde, bei ihrer Unterbringung und Lebensunterhaltssicherung einen Beitrag zu leisten. c) Fähigkeit, nach Konfliktende einen besonderen Beitrag zum Wiederaufbau des Landes zu leisten, etwa durch die Möglichkeit, vorhandene Qualifikationen während des Aufenthalts in Deutschland zu erhalten und auszubauen, wenn diese Mglichkeit am Fluchtort nicht besteht. Die Aufnahme setzt nicht die Erfüllung mehrerer Kriterien voraus. 3. Ausschlussgründe Ausgeschlossen sind grundsätzlich Personen, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland 4.1. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet eine Überprüfung der Personen im Visumverfahren durch die Sicherheitsbehörden statt. Eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden im Inland ist damit erst vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich. 4.2. Die aufgenommenen Flüchtlinge erhalten eine AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG für zwei Jahre; von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG ist dabei abzusehen. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ( vgl. § 4a Abs. 1 S. 1 ). Die Aufenthaltserlaubnis wird bei Bezug von Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch mit der Auflage „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich" versehen (bzgl. der Einzelheiten vgl. die Ausführungen unter A.12.2.). Besteht ein Anspruch auf einen Integrationskurs (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3) und verfügt die Person nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, ist eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verfügen (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b). Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                    Seite 243 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin 4.3. Auf die Verlängerung der AE finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1 AufenthG). Daraus folgt, dass im Rahmen der Verlängerung lediglich das Vorliegen von Ausweisungsgründen (vgl. 3.) bzw. eine Ausweisung sowie ggf. das Erfüllen der Passpflicht und ggf. das Erfüllen der Teilnahmepflicht am Integrationskurs zu prüfen sind. Die AE ist um jeweils zwei Jahre zu verlängern (so auch BMI in einem Länderschreiben vom 02.09.2019). 5. Passpflicht In den Fällen, in denen kein gültiger Nationalpass vorliegt, gilt für die Ersterteilung eine Ausnahme von der Passpflicht gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV. Die Reiseausweise für Ausländer werden mit einer Gültigkeit für alle Staaten ausgestellt. Im Falle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt diese auf Ausweisersatz. Die Ausstellung eines Reiseausweises kommt nur unter den Voraussetzungen des § 5 AufenthV in Betracht, vgl. hierzu VAB.B.5 AufenthV. Diese Verfahrenspraxis schließt es nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt die Vorlage syrischer Nationalpässe zu verlangen. 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung 6.1. Eine spätere Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach § 26 Abs. 4 AufenthG möglich, wenn die AE nach § 23 Abs. 2 AufenthG fünf Jahre besteht und die weiteren für die Niederlassungserlaubnis erforderlichen Erteilungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG vorliegen. 6.2. Daneben ist auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG nach § 9a AufenthG möglich, denn vom Anwendungsausschluss für Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des AufenthG sind Titel nach § 23 Abs. 2 AufenthG ausdrücklich ausgenommen (§ 9a Abs. 3 Nr. 1 AufenthG). Die Erteilung richtet sich nach den in § 9a Abs. 2 AufenthG aufgeführten Voraussetzungen. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EG weiterführende Rechte gewährt und – etwa bei den anrechenbaren Voraufenthaltszeiten - geringere Anforderungen hat, sollte dieser Titel vorrangig geprüft werden (s. hierzu A.9a.-9c.). 7. Familiennachzug 7.1. Entsprechend des in der Aufnahmeanordnung des BMI enthaltenen Auswahlkriteriums der „Wahrung der Einheit der Familie“ wird versucht, Familien nur gemeinsam aufzunehmen. Sollte dies in Einzelfällen dennoch nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG. Zu beachten sind dabei insbesondere die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Das bedeutet u.a., dass zwar eine Sicherung des Lebensunterhaltes nicht Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ist, grundsätzlich aber vorliegen muss, wenn der Familiennachzug begehrt wird. Aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien wird beim Ehegattennachzug auf das Erfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG verzichtet. Nachziehenden Ehegatten, die nicht über einfache Sprachkenntnisse verfügen, wird zunächst ein Aufenthaltstitel zum Spracherwerb nach § 16 f Abs. 5 1 AufenthG erteilt (vgl. auch A.30.1.1.2.). Nicht erforderlich bei nachziehenden Familienangehörigen ist das Vorliegen des für die Erteilung der Aufnahmezusage notwendigen besonderen Schutzbedürfnisses. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ( vgl. § 4a Abs. 1 S. 1 ). 7.2. Auf im Bundesgebiet geborene Kinder aufgenommener Flüchtlinge findet § 33 AufenthG Anwendung. Sind beide personensorgeberechtigten Eltern als Flüchtlinge aus Syrien aufgenommen worden oder leitet sich die Staatsangehörigkeit des Kindes allein von dem aufgenommenen Elternteil ab, so erhält das Kind grundsätzlich einen Reiseausweis für Ausländer gem. §§ 5 Abs. 1, 6 Nr. 1 AufenthV i.V.m. § 33 AufenthG. Beansprucht dagegen der andere personensorgeberechtigte hier aufhältliche Elternteil gleichfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des AufenthG, so unterliegt auch das Kind vollumfänglich der Passpflicht gem. § 3 Abs. 1. AufenthG. Bis zur Ausstellung des Passes ist ein Ausweisersatz auszustellen. 8. Gebühren 8.1. Nach § 52 Abs. 4 AufenthV sind Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 AufenthG besitzen, von den Gebühren für die Erteilung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis sowie von der Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der vorstehend genannten Amtshandlungen befreit. Dies gilt nicht für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG. Eine Gebührenbefreiung für die Erteilung und Übertragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, gleichwohl ist von der Erhebung dieser Gebühr wie auch der Antragsgebühr nach § 52 Abs. 7 AufenthV aus humanitären Gründen abzusehen. 8.2. Ein Absehen von der Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 48 Nr. 1 a AufenthV etwa gem. § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV kommt hingegen vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und der Möglichkeit einen Ausweisersatz erhalten zu können, nicht in Betracht. Bei Ausstellung eines Ausweisersatzes ist dagegen der Gebührenbefreiungstatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV zu beachten. Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                  Seite 244 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin II. Am 06.12.2013 hat der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den Innenministern und – senatoren der Länder entschieden, zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien und dessen Anrainerstaaten sowie in Ägypten im Jahr 2014 weitere 5.000 besonders schutzbedürftige Flüchtlinge für die Dauer des Konflikts und dessen für die Flüchtlinge relevanter Folgen nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz aufzunehmen. Dabei wird das Kriterium verwandtschaftlicher Beziehungen zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen verstärkt berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern am 23.12.2013 eine Anordnung nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 AufenthG erlassen, die in begründeten Einzelfällen auch Staatenlose (Personen kurdischer oder palästinensischer Volkszugehörigkeit), deren Identität feststeht und die nachweislich seit mindestens drei Jahren in Syrien leben oder gelebt haben, sowie ihre mit ihnen in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen umfasst. Die aufzunehmenden Personen müssen vom UNHCR, von den Bundesländern oder in besonderen Fällen vom Auswärtigen Amt oder vom BMI dem BAMF zu Aufnahme vorgeschlagen werden, wobei für die Auswahl vorrangig das Kriterium verwandtschaftlicher Beziehungen zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen berücksichtigt wird. Besonders sollen Personen aufgenommen werden, für die Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden oder die Bereitschaft erklärt wurde, bei ihrer Unterbringung und Lebensunterhaltssicherung einen Beitrag zu leisten. Für die Umsetzung gelten die Ausführungen unter I.1. bis I.8. dieser Weisung, wobei im Rahmen des Familiennachzuges (I.7.) auch Drittstaatsangehörige Berücksichtigung finden können. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall ein Abweichen von den Regelerteilungsvoraussetzungen für solche Familienangehörige, die sich nicht in der Region, sondern im Herkunftsland oder in einem Drittstaat aufhalten, in Betracht kommt, sollte die Tatsache berücksichtigt werden, dass der stammberechtigte Familienangehörige aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit Aufnahme nach § 23 Abs. 2 AufenthG gefunden hat. III. Am 12.06.2014 hat der Bundesminister des Innern im Einvernehmen mit den Innenministern und –senatoren der Länder entschieden, zur Bekämpfung der Flüchtlingskrise in Syrien und dessen Anrainerstaaten sowie in Ägypten und Libyen in den Jahren 2014/2015 weitere 10.000 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge für die Dauer des Konflikts und dessen für die Flüchtlinge relevanten Folgen nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 Aufenthaltsgesetz aufzunehmen. Dabei wird das Kriterium verwandtschaftlicher Beziehungen zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen verstärkt berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern am 18.07.2014 eine Anordnung nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 AufenthG erlassen, die neben Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit und deren Familienangehörigen, die in Folge des Bürgerkrieges aus ihren Wohnorten fliehen mussten und sich in Syrien, dessen Anrainerstaaten, in Ägypten oder in Libyen aufhalten, in begründeten Einzelfällen auch Staatenlose (Personen kurdischer oder palästinensischer Volkszugehörigkeit) umfasst, deren Identität feststeht und die nachweislich seit mindestens drei Jahren in Syrien leben oder gelebt haben, sowie ihre mit ihnen in familiärer Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. Die aufzunehmenden Personen müssen vom UNHCR, von den Bundesländern oder in besonderen Fällen vom Auswärtigen Amt oder vom BMI dem BAMF zur Aufnahme vorgeschlagen werden, wobei für die Auswahl vorrangig das Kriterium verwandtschaftlicher Beziehungen zu in Deutschland lebenden Familienangehörigen berücksichtigt wird. Besonders sollen Personen aufgenommen werden, für die Verpflichtungserklärungen abgegeben wurden oder die Bereitschaft erklärt wurde, bei ihrer Unterbringung und Lebensunterhaltssicherung einen Beitrag zu leisten. Für die Umsetzung gelten die Ausführungen unter I.1. bis I.8. dieser Weisung. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall ein Abweichen von den Regelerteilungsvoraussetzungen für Familienangehörige in Betracht kommt, sollte die Tatsache berücksichtigt werden, dass der stammberechtigte Familienangehörige aufgrund der besonderen Schutzbedürftigkeit Aufnahme nach § 23 Abs. 2 AufenthG gefunden hat. 23.s.6. Aufnahme von syrischen Flüchtlingen aus Syrien und dessen Anrainerstaaten einschließlich Ägypten sowie von irakischen Flüchtlingen zu ihren in Deutschland lebenden Verwandten Flankierend zur Aufnahme der sog. 5.000-Kontingente (vgl. oben A.23.s.5., I. und II.) gibt es die Möglichkeit, Visa und Aufenthaltserlaubnisse für syrische und seit dem 18.01.2017 auch irakische Flüchtlinge zu erteilen, sofern diese enge verwandtschaftliche Beziehungen zu in Berlin aufenthaltsberechtigten Personen haben, die bereit und in der Lage sind, den Lebensunterhalt ihrer Verwandten während des Aufenthalts in Deutschland vollständig zu sichern. In Abänderung ihres zuletzt vom 04.12.2017 datierenden Erlasses hat die Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 19.09.2019 eine weitere Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG erlassen, zu der das BMI am 19.09.2019 sein Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                   Seite 245 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Einvernehmen erteilt hat. Mit der neuerlichen Anordnung wurde die Antragsfrist bis zum 31.12.2020 verlängert. Die Senatsverwaltung für Inneres und Sport am 24.08.2020 eine weitere Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG erlassen, zu der das BMI am 26.08.2020 sein Einvernehmen erteilt hat. Mit der neuerlichen Anordnung wurde die Antragsfrist bis zum 31.12.2021 verlängert. Im Übrigen gilt der Erlass vom 04.12.2017 fort. Im Einzelnen ist wie folgt zu verfahren: 1. Zum Einreiseverfahren 1.1. Die einreisewilligen Personen haben vor Einreise zwingend ein entsprechendes Visumverfahren durchzuführen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Einreise ohne das erforderliche Visum auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 scheidet damit aus. Grundsätzlich sollen die Erteilungsvoraussetzungen für das Visum durch die Berliner Ausländerbehörde auf der Grundlage der Angaben und Nachweise der sich in Berlin rechtmäßig aufhaltenden Verwandten geprüft werden und soll dies der zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Rahmen einer Vorabzustimmung gem. § 31 Abs. 3 AufenthV mitgeteilt werden (Formular Interessenbekundung für Verwandte). Die Prüfung der Auslandsvertretung soll sich damit in der Regel auf die Identitätsfeststellung des Nachziehenden, die Sicherheitsanfrage sowie die Erfassung biometrischer Daten beschränken. Soweit die Erteilungsvoraussetzungen nicht vollständig geprüft werden können - etwa weil Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts fehlen, ist keine Vorabzustimmung zu erteilen, sondern sind die Angehörigen über die Möglichkeit eines geregelten Visumverfahrens zu informieren oder ist die Möglichkeit eines Aufnahmevorschlages nach A.23.s.5. zu prüfen. In Einzelfällen kann die Vorabzustimmung unter der aufschiebenden Bedingung des Nachweises bestimmter Erteilungsvoraussetzungen – etwa des Nachweises des Verwandtschaftsverhältnisses - gegenüber der deutschen Auslandsvertretung erteilt werden. 1.2. Visumanträge müssen unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung bis 31.Dezember 20 21 bei einer zuständigen deutschen Auslandsvertretung (Amman, Ankara, Bagdad, Beirut, Erbil, Istanbul, Izmir, Kairo, Kuwait City, Riad oder Teheran) vorliegen. Die erteilten Vorabzustimmungen sind ebenso wie die Ablehnungen einer Vorabzustimmung nach Beratung seit dem 1.10.2013 statistisch zu erfassen und monatlich der Senatsverwaltung für Inneres und Sport zu melden. 2. Begünstigter Personenkreis 2.1.Allgemeines Begünstigt sind syrische und irakische Staatsangehörige . In begründeten Einzelfällen sind auch Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit (Personen kurdischer oder palästinensischer Volkszugehörigkeit), deren Identität feststeht und die nachweislich seit mind. drei Jahren in Syrien bzw. im Irak leben oder gelebt haben, begünstigt. Die Personen müssen infolge des Bürgerkriegs aus ihrem syrischen oder irakischen Wohnort geflohen sein und sich in einem Anrainerstaat Syriens (Libanon, Jordanien, Irak, Türkei) oder in einem Anrainerstaat des Irak (Iran, Jordanien, Kuwait, Saudi-Arabien, Syrien, Türkei), in Ägypten oder noch in Syrien oder dem Irak aufhalten. 2.2. Verwandtschaftlicher Bezug zu Berlin Weiter müssen diese Personen zu sich in Berlin rechtmäßig aufhaltenden Verwandten zuziehen. Die Verwandten müssen als deutsche Staatsangehörige, freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger, EWR- Staatsangehörige oder Drittstaatsangehörige sowie Schweizer mit einer Aufenthaltserlaubnis- Schweiz, syrische oder irakische Staatsangehörige oder aus Syrien oder dem Irak eingereiste Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit mit festgestellter Identität mit einem gültigen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel seit mindestens einem Jahr in Berlin oder im Bundesland Brandenburg ihren Hauptwohnsitz haben und aktuell in Berlin mit dem Hauptwohnsitz gemeldet sein, ohne dass dem eine Wohnsitzauflage entgegensteht . Im Zweifelsfall ist bzgl. des Meldeverhältnisses eine Olmera-Auskunft einzuholen. Merke: Ausweislich des Wortlauts der Anordnung muss der Aufenthalt seit dem 13.09.2017 nicht zwingend durchgängig rechtmäßig gewesen sein. Den Voraussetzungen genügen auch solche hier aufhältlichen Personen, deren Aufenthalt lediglich gem. § 25 Abs. 1 S. 3 bzw. Abs. 2 S. 2 als erlaubt gilt und/oder die lediglich einen Aufenthaltstitel besitzen, der nicht zum Familiennachzug berechtigt (vgl. etwa die Fallkonstellationen des § 29 Abs. 3 S. 3 bzw. § 104 Abs. 13) sowie solche nachzugswilligen Familienangehörigen, die nicht die Erteilungsvoraussetzungen des §§ 27ff. erfüllen. Begünstigt sind Ehegatten, gleichgeschlechtliche, eingetragene Lebenspartner, Verwandte ersten Grades (Eltern, Kinder), Verwandte zweiten Grades (Großeltern, Enkel oder Geschwister) sowie deren Ehegatten und minderjährige Kinder. Weitere Personensorgeberechtigte begünstigter minderjähriger Kinder können (unter Wahrung der Einheit der Familie) mit einbezogen werden. 2.3. Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen 2.3.1. Grundsätzlich gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5, deren Vorliegen bereits im Visumverfahren nachzuweisen und zu prüfen ist. 2.3.2. Bzgl. des gesicherten Lebensunterhalts gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 setzt die Zustimmung zur Visumserteilung bzw. zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis voraus, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 durch den Familienangehörigen abgegeben wurde (zum Begriff des Dritten vgl. A.2.3.1.13. ) . Dabei ist die Verpflichtung für die Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit auszunehmen und dies auf dem Vordruck unter Bemerkungen aufzunehmen. Daraus ergeben sich allerdings keine Abschläge bei der Höhe und Dauerhaftigkeit der Einkünfte des Verpflichtungsgebers im Rahmen der Bonitätsprüfung. (Behördenvermerk: Aufnahmeanordnung Syrien vom 24.08.2020 gem. § 23 Abs,1 AufenthG. Verpflichtung nach § 68 AufenthG ausgenommen Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit). Die Verpflichtungserklärung, die für jede einreisewillige Person getrennt abzugeben ist, ist sodann mit der Vorabzustimmung an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu übersenden. Bei der Abgabe der Verpflichtungserklärung sind abweichend vom üblichen Verfahren Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                        Seite 246 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin für die Berechnung ausreichenden Lebensunterhaltes neben den Sätzen der AV Wohnen die Sätze nach dem AsylbLG zu Grunde zu legen. 2.3.3. Ausnahmen von der Passpflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 4 können nach § 3 Abs. 2 durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugelassen werden, sofern der im Regelfall bei der deutschen Auslandsvertretung vorgelegte Reisepass der einreisewilligen Person nicht anerkannt wird, die Identität der einreisewilligen Person aber durch andere Dokumente (z.B. Identitätskarte, Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde) nachgewiesen wird. Kann kein gültiger Reisepass vorgelegt werden, die Identität aber anderweitig nachgewiesen werden, kann ein Reiseausweis für Ausländer nach den Voraussetzungen der §§ 5 und 7 AufenthV durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung ausgestellt werden. Kopien von uns im Rahmen der Prüfung einer Vorabzustimmung vorgelegte Dokumente sind mit der Vorabzustimmung an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zu übersenden. 2.3.4. Bzgl. der Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Abs. 4 gelten keine Besonderheiten. Von der Aufnahmeanordnung wurden allerdings ausdrücklich Personen ausgeschlossen, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen die Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind. Merke: Unabhängig von der Möglichkeit der Zustimmung zur Erteilung eines Visums oder zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf der Basis des § 23 Abs. 1 ist immer auch zu prüfen, ob nach den sonstigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes insb. §§ 27 ff. ein Titel erteilt werden kann oder die Möglichkeit eines Aufnahmevorschlages nach A.23.s.5. besteht. Im Fall einer beabsichtigten Titelerteilung sollte gleichfalls von § 31 Abs. 3 AufenthV Gebrauch gemacht werden. 3. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland 3.1. Im Rahmen des Visumsverfahrens findet eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden statt. Eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden im Inland ist damit erst vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich. 3.2. Die aufgenommenen Personen erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre; bzgl. der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gelten für die Ersterteilung die o.g. Ausführungen entsprechend. Die Aufenthaltserlaubnis ist mit der Nebenbestimmung „Erwerbstätigkeit erlaubt “ sowie dem leistungsrechtlich relevanten Hinweis "Aufnahme wegen des Krieges im Heimatland" zu versehen. Die Aufenthaltserlaubnis wird bei erstmaliger Erteilung gem. § 12a Abs. 1 S. 1 mit dem Hinweis „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich" versehen, soweit der Betroffene nicht nachweist, seinen Lebensunterhalt eigenständig und damit unabhängig von der für ihn abgegebenen Verpflichtungserklärung zu sichern bzw. dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 1 S. 2 vorliegen. Trotz der Abgabe der Verpflichtungserklärung wird die auflösende Bedingung "Erlischt mit Bezug von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bzw. AsylbLG" nicht verfügt. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich für 2 Jahre verlängert, so die o.g. Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind. Dies gilt abweichend von der Ersterteilung auch, wenn der Lebensunterhalt zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nicht eigenständig gesichert werden kann und die für die Einreise und Ersterteilung ursprünglich abgegebene Verpflichtungserklärung aufgrund der mit dem Integrationsgesetz zum 6.8.2016 neu gefassten §§ 68, 68 a abgelaufen ist. Ist letzteres der Fall, ist allerdings die Wohnsitznahme ggf. weiterhin auf das Land Berlin zu beschränken. Merke: Für Personen, die gem. § 12a Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 7 § 12a unterfallen (erstmalige Erteilung ab dem 01.01.2016), ist die Wohnsitzzuweisung bei der Verlängerung ggf. auf insgesamt 3 Jahre zu beschränken (vgl. Wortlaut § 12a Abs. 1 S. 1). Im Übrigen gelten für die Aufhebung der Wohnsitzzuweisung die Ausführungen unter A.12a. Ein Anspruch auf einen Integrationskurs besteht nicht (vgl. § 44 Abs. 1). An einem Integrationskurs Interessierte sind unter Verweis auf § 44 Abs. 4 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu verweisen. In den Fällen, in denen nach der Einreise kein gültiger Nationalpass vorliegt, gilt für die Ersterteilung eine Ausnahme von der Passpflicht gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV. Die Reiseausweise für Ausländer werden mit einer Gültigkeit für alle Staaten ausgestellt. Im Falle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt die Ausstellung eines Reiseausweises nur unter den Voraussetzungen des § 5 AufenthV in Betracht, vgl. hierzu VAB.B.5 AufenthV. Diese Verfahrenspraxis schließt es nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt die Vorlage syrischer bzw. irakischer Nationalpässe zu verlangen. 4. Familiennachzug Für den Familiennachzug gelten die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG. Zu beachten sind dabei insbesondere die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG. Das bedeutet u.a., dass zwar eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhaltes jenseits der abgegebenen Verpflichtungserklärung nicht Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ist, grundsätzlich aber vorliegen muss, wenn der Familiennachzug begehrt wird. Aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien und im Irak wird beim Ehegattennachzug auf das Erfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG verzichtet. Nachziehenden Ehegatten, die nicht über einfache Sprachkenntnisse verfügen, wird zunächst ein Aufenthaltstitel zum Spracherwerb nach § 16 f Abs. 5 1 AufenthG erteilt (vgl. auch A.30.1.1.2.). Bei Ehegatten deutscher Staatsangehöriger wird bis zum Nachweis der Sprachkenntnisse eine Fiktionsbescheinigung ausgestellt. Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                    Seite 247 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ( vgl. § 4a Abs. 1 S. 1 ). Auf im Bundesgebiet geborene Kinder aufgenommener Personen findet § 33 AufenthG Anwendung. 5. Gebühren Von den Gebühren für die Erteilung und Übertragung von Aufenthaltserlaubnissen ist gem. § 53 Abs. 2 AufenthV abzusehen. Ein Absehen von der Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 48 Nr. 1 a AufenthV etwa gem. § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV kommt hingegen vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und der Möglichkeit einen Ausweisersatz erhalten zu können, nicht in Betracht. Bei Ausstellung eines Ausweisersatzes ist dagegen gleichfalls gem. § 53 Abs. 2 AufenthV von der Gebührenerhebung abzusehen. 23.s.7. Aufnahme von Schutzbedürftigen aus der Türkei in Erfüllung der Verpflichtungen aus den EU-Ratsbeschlüssen 2015/1523, 2015/1601 und 2016/1754 Deutschland hat sich im Rahmen der EU-Ratsbeschlüsse vom 14.09.2015 (2015/1523) und 22.09.2015 (2015/1601) verpflichtet, sich an der Umverteilung von 160.000 Asylsuchenden aus Griechenland und Italien zu beteiligen. Mit EU-Ratsbeschluss vom 29.09.2016 (2016/1754) wurde die zusätzliche Option geschaffen, die festgelegten Aufnahmequoten zum Teil auch durch die Aufnahme von syrischen Staatsangehörigen und Staatenlosen aus der Türkei zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund hatte das Bundesministerium des Innern am 11.01.2017 eine bis zum 08.01.2018 geltende Anordnung nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 erlassen, die vom BMI mit neuerlicher, auf die Erklärung der EU und der Türkei vom 18.03.2016 gestützten, Anordnung vom 29.12.2017 bis zum 31.12.2018 verlängert wurde. Mit neuerlicher Anordnung vom 21.12.2018 wird das bisherige Engagement mit Aufnahmen von bis zu 500 Personen pro Monat bis zum 31.12.2019 fortgesetzt. Mit Anordnung vom 13.01.2020 wird die bestehende Regelung bis zum 31.12.2020 verlängert. Mit neuerlicher Anordnung vom 15.01.2021 wird die bestehende Regelung bis zum 31.12.2021 verlängert. Die Anordnung wird wie folgt umgesetzt: 1. Grundsätzliches 1.1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt nach Maßgabe der o.g. EU-Ratsbeschlüsse Personen mit syrischer Staatsangehörigkeit und deren Angehörigen, die sich in der Türkei aufhalten, eine Aufnahmezusage. In begründeten Einzelfällen können auch Staatenlose, deren Identität feststeht und die nachweislich vor ihrem Aufenthalt in der Türkei in Syrien gelebt haben, mit ihren Familienangehörigen in das Bundesgebiet aufgenommen werden. 1.2. Die Aufnahmezusage wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass das anschließende Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Die obersten Landesbehörden stimmen der Visumerteilung nach § 32 AufenthV zu . 1.3. Die Schutzbedürftigen sind berechtigt, mit der durch das BAMF erteilten Aufnahmezusage, einem durch das Auswärtige Amt erteilten Visum und einem gültigen und anerkannten Reisepass nach Deutschland einzureisen. Ist der vorgelegte Reisepass nicht anerkannt oder ungültig, die Identität des Schutzbedürftigen aber durch andere Dokumente (z.B. Identitätskarte,      Staatsangehörigkeitsnachweis,    Geburtsurkunde)        unter   Berücksichtigung   einer   plausiblen Dokumentenlegende nachgewiesen, wird eine Ausnahme von der Passpflicht durch das BAMF nach § 3 Abs. 2 zugelassen. Kann der Schutzbedürftige keinen Reisepass vorlegen, seine Identität aber anderweitig nachweisen, wird ein Reiseausweis für Ausländer nach §§ 5, 7 AufenthV durch die zuständige Botschaft bzw. das zuständige Generalkonsulat in der Türkei mit einer Gültigkeitsdauer von höchstens sechs Monaten ausgestellt, sofern nachweislich kein anderes der Identifizierung dienendes Passersatzdokument erlangt werden kann. In diesen Fällen ist in der im Reiseausweis enthaltenen Rubrik, auf welchen Unterlagen der Reiseausweis ausgestellt wird, der Vermerk anzubringen, dass die Personalien auf eigenen Angaben des Schutzbedürftigen beruhen. 1.4. Die Aufnahmezusage und die Ausnahme von der Passpflicht sind ab Bekanntgabe sechs Monate gültig und erlöschen, wenn in diesem Zeitraum die Einreise nach Deutschland nicht erfolgt ist. 1 .5. Es wird angestrebt, die Erstaufnahme der ausgewählten Personen mit Ausnahme unbegleiteter Minderjähriger und Schwerstkranker zentral über die Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, vorrangig am Standort Grenzdurchgangslager Friedland, für die Dauer von 14 Tagen durchzugführen und von dort aus vom BAMF zu verteilen. Soweit eine Aufnahme aus Kapazitätsgründen nicht möglich ist und eine zentrale Unterbringung nicht gewährleistet werden kann, erklären sich die Länder bereit, die von ihnen aufzunehmenden Schutzbedürftigen unmittelbar nach deren Einreise vom Flughafen abzuholen und aufzunehmen (LAF). Niedersachsen sowie das BAMF informieren die Länder rechtzeitig, spätestens 21 Tage vor der Einreise der Schutzbedürftigen. Ausgenommen sind unbegleitete Minderjährige und Schwerstkranke. 1.6. Personen, die schwerstkrank oder minderjährig sind und ohne Familienangehörige aufgenommen werden, werden zwar in die Verteilung einbezogen; in solchen Fällen klärt das BAMF vor der Einreise unter Berücksichtigung der jew. Anzahl bereits erfolgter Aufnahmen, welches Land zur Aufnahme einer schwerstkranken Person und ihrer Familienangehörigen bzw. eines unbegleiteten Minderjährigen bereit ist. Die Personen werden von einem Vertreter des aufnehmenden Landes unmittelbar nach Ankunft vom Zielflughafen zum Zielort begleitet. Bei Minderjährigen, die ohne Familienangehörige aufgenommen werden, gewährleistet das aufnehmende Land, dass diese am Zielflughafen in Empfang genommen und dem für die Inobhutnahme zuständigen Jugendamt zugeführt werden. 1.7. Die Verteilung der ausgewählten Personen erfolgt nach Maßgabe des Königsteiner Schlüssels (Berlin ab 06.11.2018 5,14%) und unter Berücksichtigung der Wahrung der Familieneinheit und sonstiger integrationsförderlicher Bindungen nach Deutschland. Für die Verteilung finden § 24 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung, bzgl. der Wohnsitzregelung gilt § 12a; 2. Begünstigter Personenkreis Die Auswahl der Schutzbedürftigen durch das BAMF orientiert sich an folgenden Kriterien: Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                  Seite 248 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Wahrung der Familieneinheit Familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland, Integrationsfähigkeit (Indikatoren: Grad der Schul- und berufsausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse, Religionszugehörigkeit, geringes Alter), Grad der Schutzbedürftigkeit, ggf. weitere Kriterien, die im Rahmen von gemeinsamen Verfahrensleitlinien auf EU-Ebene mit der Türkei vereinbart werden. Auch schwerstkranke Personen können aufgenommen werden, wobei deren Anteil an der Gesamtzahl der aufgenommenen Personen 3% nicht überschreiten soll. 3. Ausschlussgründe Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet eine Überprüfung der Personen durch die Sicherheitsbehörden statt. Ausgeschlossen von der Aufnahme sind grundsätzlich Personen, die wegen Delikten, die in Deutschland als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen sind, verurteilt worden sind oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Vereinigungen bestehen oder bestanden haben oder dass sie in sonstiger Weise Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder unterstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind oder bei denen sonstige tatsächliche Anhaltspunkte die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass diese im Falle einer Aufnahme eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, der freiheitlich demokratischen Grundordnung oder sonstiger erheblicher Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellen könnten. Darüber hinaus können Personen bis zur Erteilung der Aufnahmezusage aus dem Verfahren ausgeschlossen werden, die vorsätzlich falsche Angaben machen oder eine zumutbare Mitwirkung am Verfahren verweigern; oder die einem angesetzten Termin für ein Interview im Rahmen des Verfahrens ohne vertretbaren Grund fernbleiben. 4. Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels im Inland 4.1. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet eine Überprüfung der Personen im Visumverfahren durch die Sicherheitsbehörden statt. Eine Beteiligung der Sicherheitsbehörden im Inland ist damit erst vor der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erforderlich. 4.2. Die aufgenommenen Schutzbedürftigen erhalten eine AE nach § 23 Abs. 2 für drei Jahre; von der Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 ist dabei abzusehen. Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ( vgl. § 4a Abs. 1 S. 1 ). Die Aufenthaltserlaubnis wird bei der Ersterteilung für die Dauer ihrer dreijährigen Gültigkeit mit der Auflage „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich" versehen (bzgl. der Einzelheiten vgl. die Ausführungen unter A.12a.). Besteht ein Anspruch auf einen Integrationskurs (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3) und verfügt die Person nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, ist eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs zu verfügen (§ 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 b). 4.3. Auf die Verlängerung der AE finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung (§ 8 Abs. 1). Daraus folgt, dass im Rahmen der Verlängerung lediglich das Vorliegen von Ausweisungsgründen (vgl. 3.) bzw. eine Ausweisung sowie ggf. das Erfüllen der Passpflicht und ggf. das Erfüllen der Teilnahmepflicht am Integrationskurs zu prüfen sind. Die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels richtet sich nach § 9a bzw. § 26 Abs. 4. 5. Passpflicht In den Fällen, in denen kein gültiger Nationalpass vorliegt, gilt für die Ersterteilung unter Berücksichtigung der Tatsache, dass den aufgenommenen Personen zur Wahrung besonderer politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland eine Aufnahmezusage erteilt worden ist, eine Ausnahme von der Passpflicht gem. §§ 5, 6 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AufenthV. Die Reiseausweise für Ausländer werden mit einer Gültigkeit für alle Staaten ausgestellt. Kann der aufgenommene Schutzbedürftige seine Identität nicht nachweisen und wurde von der Botschaft für die Einreise ein Reiseausweis mit dem Eintrag „Personalien beruhen auf eigenen Angaben“ ausgestellt, ist das nach § 4 Abs. 6 Satz 1 AufenthV eröffnete Ermessen in der Regel zugunsten eines permanenten Eintrags auszuüben. Im Falle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis erfolgt diese grundsätzlich auf Ausweisersatz. Die Ausstellung eines Reiseausweises kommt nur unter den Voraussetzungen des § 5 AufenthV in Betracht, vgl. hierzu VAB.B.5 AufenthV. Diese Verfahrenspraxis schließt es nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt die Vorlage syrischer Nationalpässe zu verlangen. 6. Aufenthaltsrechtliche Verfestigung 6.1. Eine spätere Aufenthaltsverfestigung durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ist nach § 26 Abs. 4 möglich, wenn die AE nach § 23 Abs. 2 fünf Jahre besteht und die weiteren für die Niederlassungserlaubnis erforderlichen Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                      Seite 249 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Erteilungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 bis 9 vorliegen. 6.2. Daneben ist auch die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nach § 9a möglich, denn vom Anwendungsausschluss für Aufenthaltstitel nach dem 5. Abschnitt des AufenthG sind Titel nach § 23 Abs. 2 ausdrücklich ausgenommen (§ 9a Abs. 3 Nr. 1). Die Erteilung richtet sich nach den in § 9a Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen. Da die Erlaubnis zum Daueraufenthalt- EU weiterführende Rechte gewährt, sollte dieser Titel vorrangig geprüft werden (s. hierzu A.9a.-9c.). 7. Familiennachzug 7.1. Entsprechend des in der Aufnahmeanordnung des BMI enthaltenen Auswahlkriteriums der „Wahrung der Einheit der Familie“ wird versucht , Familien nur gemeinsam aufzunehmen. Sollte dies in Einzelfällen dennoch nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff. Zu beachten sind danach grundsätzlich auch die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1. Das bedeutet u.a., dass zwar eine Sicherung des Lebensunterhaltes nicht Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ist, grundsätzlich aber vorliegen muss, wenn der Familiennachzug begehrt wird. Dabei ist der Umstand, dass der stammberechtigte Familienangehörige aufgrund seiner besonderen Schutzbedürftigkeit nach § 23 Abs. 2 aufgenommen wurde, zu berücksichtigen. Aufgrund der derzeitigen Situation in Syrien wird beim Ehegattennachzug auf das Erfordernis des Nachweises einfacher Sprachkenntnisse nach § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 verzichtet. Gleiches gilt in Fällen des § 32 Abs. 2 Satz 1 . Nachziehenden Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern, die nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, wird zunächst ein Aufenthaltstitel zum Spracherwerb nach § 16 f Abs. 1 erteilt (vgl. auch A.30.1.1.2.). Der Aufenthaltstitel berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ( vgl. § 4a Abs. 1 S. 1 ). 7.2. Auf im Bundesgebiet geborene Kinder aufgenommener Schutzbedürftiger findet § 33 Anwendung. Sind beide personensorgeberechtigten Eltern als Schutzbedürftiger aufgenommen worden oder leitet sich die Staatsangehörigkeit des Kindes allein von dem aufgenommenen Elternteil ab, so erhält das Kind grundsätzlich einen Reiseausweis für Ausländer gem. §§ 5 Abs. 1, 6 Nr. 1 AufenthV i.V.m. § 33 AufenthG. Beansprucht dagegen der andere personensorgeberechtigte hier aufhältliche Elternteil gleichfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach dem 6. Abschnitt des AufenthG, so unterliegt auch das Kind vollumfänglich der Passpflicht gem. § 3 Abs. 1. Bis zur Ausstellung des Passes ist ein Ausweisersatz auszustellen. 8. Gebühren 8.1. Nach § 52 Abs. 4 AufenthV sind Personen, die ein Aufenthaltsrecht nach § 23 Abs. 2 besitzen, von den Gebühren für die Erteilung und Übertragung der Niederlassungserlaubnis sowie von der Gebühr für die Bearbeitung von Anträgen auf Vornahme der vorstehend genannten Amtshandlungen befreit. Dies gilt nicht für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Eine Gebührenbefreiung für die Erteilung und Übertragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, gleichwohl ist von der Erhebung dieser Gebühr wie auch der Antragsgebühr nach § 52 Abs. 7 AufenthV aus humanitären Gründen abzusehen. 8.2. Ein Absehen von der Gebühr für die Ausstellung eines Reiseausweises gem. § 48 Nr. 1 a-b AufenthV etwa gem. § 53 Abs. 1 2. HS oder Abs. 2 AufenthV kommt hingegen vor dem Hintergrund der angespannten Haushaltslage und der Möglichkeit einen Ausweisersatz erhalten zu können, nicht in Betracht. Bei Ausstellung eines Ausweisersatzes ist dagegen der Gebührenbefreiungstatbestand des § 53 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV zu beachten. 23.s.8. Aufnahme von international Schutzberechtigten aus Griechenland nach § 23 Abs. 2 AufenthG Die Bundesregierung hat zur Linderung der humanitären Notlage auf den griechischen Inseln am 15. September 2020 nach dem Brand des Flüchtlingslagers Moria auf der Insel Lesbos beschlossen, insgesamt bis zu 1.553 Personen aufzunehmen, welche bereits im griechischen Asylverfahren internationalen Schutz erhalten haben. Das BAMF kann bis zu 50 der 1.553 Personen, sofern ihnen die zuständigen griechischen Behörden die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt haben, im Rahmen des Pilotprogramms NesT eine Aufnahmezusage erteilen. Eine Aufnahme aus Griechenland erfolgt nur, wenn es eine Mentorengruppe gibt. Abweichend von dem in A.23.s.4. beschriebenen Verfahren erhalten die so aufgenommenen Personen (nur) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 S. 3 AufenthG, profitieren jedoch von den günstigeren Regelungen zur Passpflicht (5.) und zum Familiennachzug (7.). Vor diesem Hintergrund hat das Bundesministerium des Innern am 09.10.2020 sowie ergänzend am 03.12.2020 Anordnungen nach § 23 Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 24 AufenthG erlassen, die wie folgt umgesetzt werden: 1. Grundsätzliches 1.1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erteilt insgesamt bis zu 1.553 Personen, denen vor dem 09. September 2020 durch die zuständigen griechischen Behörden internationaler Schutz zuerkannt wurde und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt bereits vor dem vorgenannten Datum auf einer der griechischen Inseln Lesbos, Chios, Samos, Kos oder Leros hatten, eine Aufnahmezusage. 1.2. Die Aufnahmezusage wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass die aufzunehmenden Personen die Voraussetzungen nach Artikel 21 Abs. 1 SDÜ i.V.m Art. 6 Abs. 1 SGK ( gültiger griechischer Aufenthaltstitel und gültiges Reisedokument) erfüllen, wobei nach Art. 6 Abs. 5 c) SGK aus humanitären Gründen vom Erfordernis des Vorliegens ausreichender Mittel zum Bestreiten des Lebensunterhalts abgesehen wird. 1.3. Die international Schutzberechtigten sind berechtigt, mit der durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erteilten Aufnahmezusage, einem gültigen, durch die griechischen Behörden ausgestellten Aufenthaltstitel im Sinne des Art. Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                  Seite 250 von 905
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