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Dieses Dokument ist Teil der Anfrage „interne Weisungen, Erfassung und Auswertung geleisteter Arbeit, Dienstaufsichtsbeschwerden

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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin auch auf eine selbstständige Tätigkeit erstreckt. "Eine Erwerbstätigkeit darf geduldeten Personen nicht erlaubt werden, die sich in das Inland begeben haben, um Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen (Nr. 1), bei denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden können (Nr. 2), oder die Staatsangehörige eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a AsylG sind und deren nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund eines Beratung nach § 24 Abs. 1 AsylG des BAMF, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde (Nr. 3). Ausnahmen gelten für unbegleitete Minderjährige, vgl. VAB A 60a.6.1.3. Wird die Erwerbstätigkeit ausgeschlossen, ist das Etikett mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit nicht erlaubt (§ 60a Abs. 6 Nr. … AufenthG)" zu versehen, wobei die konkrete Rechtsgrundlage des Ausschlussgrundes unter Einfügung der jeweils einschlägigen Nr. anzugeben ist. Dem Eintrag der konkreten Nr. kommt insoweit indizielle Wirkung für die Leistungsbehörden zu (siehe A.90.3.2.). Der sonst übliche Eintrag "Beschäftigung nur nach Erlaubnis der Ausländerbehörde" ergibt in den Fällen Abs. 6 keinen Sinn, weil hier die Erlaubnis der Beschäftigung auch bei Vorlage eines konkreten Arbeitsplatzangebotes unabhängig von einer Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit versagt werden muss. Zur Anfechtbarkeit der Einträge zur Erwerbstätigkeit vgl. die Ausführungen unter A.4.s. Die Ausschlussgründe des Abs. 6 sollten aus Gründen der Verwaltungseffizienz grundsätzlich vor einer Anfrage an die Bundesagentur geprüft werden. Liegt ein Ausschlussgrund vor, erübrigt sich eine Anfrage. 60a.6.1.1. Nach der Ausschlussregelung darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zunächst dann nicht erlaubt werden, wenn der Betroffene sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem AsylbLG zu beziehen. Gemäß § 1a Nr. 1 AsylbLG erhält der Betroffene in diesem Fall verringerte Sozialleistungen. Dieser Regelung kommt in der Praxis der Ausländerbehörde keine wesentliche Bedeutung zu. So ist die Motivationslage für die Einreise in das Bundesgebiet für die Ausländerbehörde regelmäßig nicht nachzuweisen. Es ist zu berücksichtigen, dass sich die Frage, ob die Ausschlussregelung des § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 greift, in der hiesigen Praxis nur dann stellt, wenn der Betroffene die Erlaubnis einer Beschäftigung beantragt und ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorlegt. Einem Ausländer, der ernsthaft arbeiten will, wird bei realitätsnaher Betrachtung nicht gerichtsfest nachgewiesen werden können, dass der Bezug von öffentlichen Leistungen ein wesentlicher Grund für die Einreise in das Bundesgebiet war. Zur Übermittlungspflicht an die Leistungsbehörden siehe A.90.3.2.1. 60a.6.1.2. Nach der Ausschlussregelung darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit dann nicht erlaubt werden, wenn bei dem volljährigen Ausländer aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass das bloße Fehlen eines gültigen und anerkannten Passes oder Passersatzes für sich genommen (noch) nicht den Tatbestand nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 (siehe A.60b.0. ) erfüllt. Mit dem durch das 2. Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht geschaffenen § 60b wurde der Anwendungsbereich des Abs. 6 S. 1 Nr. 2 deutlich eingeschränkt. In folgenden zwei Fallkonstellationen richtet sich die Frage des Verbots einer Erwerbstätigkeit von Geduldeten ausschließlich nach § 60b: • der Ausländer führt das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbei. • der Ausländer nimmt zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 nicht vor. Merke: § 60b ist in seinem Anwendungsbereich lex specialis zu § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2. Ist also der Anwendungsbereich des § 60b Abs. 1 eröffnet, findet § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 keine Anwendung mehr. Im Umkehrschluss können die Ausschlussregelungen der Nr. 1 oder Nr. 3 neben § 60b Anwendung finden. Zur Übermittlungspflicht an die Leistungsbehörden siehe A.90.3.2.3. Von einem Vertretenmüssen des Abschiebungshindernisses ist auch dann auszugehen, wenn eine Rückführung nicht betrieben werden kann, weil sich der Ausländer dem behördlichen Zugriff durch Untertauchen bzw. durch einen nicht angezeigten Wohnortwechsel entzogen hat. 60a.6.1.3. Mit dieser Regelung wird festgelegt, dass geduldeten Personen auch dann eine Erwerbstätigkeit nicht gestattet wird, wenn sie aus einem sicheren Herkunftsstaat stammen, nach dem 31.08.2015 einen Asylerstantrag gemäß § 14 AsylG bzw. einen förmlichen Asylfolgeantrag gemäß § 71 AsylG gestellt haben und dieser Antrag abgelehnt wurde. Dabei kommt es nicht auf die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides des BAMF an. Die Erwerbstätigkeit ist zu versagen, wenn die ABH von einem negativen Bescheid seitens des BAMF Kenntnis erlangt. Entsprechend den Anwendungshinweisen des BMI vom 20.12.2019 ist es dabei unerheblich, wann der Ausländer in das Bundesgebiet eingereist ist und wann ihm der Ankunftsnachweisnach § 63a Absatz 1 AsylG ausgestellt wurde. Dem ist zu folgen, denn nach dem Gesetzeswortlaut kommt es allein darauf an, wann der Asylantrag förmlich im Sinne des § 14 AsylG bei einer Außenstelle oder unmittelbar bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellt wurde (so auch OVG Lüneburg, Beschluss v. 08.12.2016 - 8 ME 183/18 - juris Rn. 6). Die Erwerbstätigkeit ist auch dann nicht gestattet, wenn ein nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag später Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                   Seite 450 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin zurückgenommen wurde. Der Ausschlussgrund nach § 60a Abs. 6 greift allerdings wiederum dann nicht, wenn die Rücknahme auf Grund einer Beratung nach § 24 AsylG beim BAMF erfolgte. Ergibt sich der Grund für die Rücknahme nicht aus dem Bescheid, muss der Nachweis durch den Ausländer erbracht werden. Die Erwerbstätigkeit ist nach § 60a Abs. 6 auch dann ausgeschlossen, wenn der Geduldete aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG stammt und keinen Asylantrag gestellt hat. Durch diese Regelung soll vermieden werden, dass das Verbot der Erwerbstätigkeit nach § 60a Abs. 6 umgangen wird. Für unbegleitete Minderjährige gilt ein großzügigerer Maßstab: Die Erwerbstätigkeit ist bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a AsylG möglich, wenn der Asylantrag zurück genommen wurde oder auf die Stellung eines Asylantrages verzichtet wurde, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Vormund immer im Interesse des Kindeswohls handelt. Dies auch deshalb, weil der Vormund vor dem Hintergrund des neu gefassten § 13 AsylG seit 21.08.2019 ausdrücklich gehalten ist, einen Asylantrag unverzüglich zu stellen. Als sichere Herkunftsstaaten sind in Anlage II zu § 29a AsylG gelistet: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Senegal und Serbien. Merke: Abs. 6 S. 1 Nr. 3 greift nicht, wenn ein Asylerstantrag gemäß § 14 AsylG bzw. ein förmlicher Asylfolgeantrag gemäß § 71 AsylG vor dem 01.09.2015 gestellt worden ist. 60a.6.2. frei A.60a.s.1. Tatsächliche Abschiebungshindernisse Abschiebungen in folgende Staaten sind derzeit vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Lage und/oder der fehlenden bzw. unzureichenden Flugverbindung nicht möglich: Syrien - Damaskus (s. hierzu E.Syrien.2.) Jemen - Sanaa u.a. Libyen - Tripolis (s. hierzu E.Libyen.1.) U.a. in die nachfolgend aufgeführten Staaten sind begleitete und unbegleitete Rückführungen möglich: Irak Burundi – Bujumbura (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Haiti – Port-au-Prince (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Kongo – Brazzaville (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Liberia – Monrovia (begleitete Rückf. nur im Einzelfall) Sierra Leone – Freetown Äthiopien – Addis Abeba Eritrea – Asmara Demokratische Republik Kongo - Kinshasa Madagaskar – Antananarivo Tadschikistan – Duschanbe Côte d’Ivoire - Abidjan (begleitete Rückführungen nur im Einzelfall) Libanon - Beirut Nur unbegleitete Rückführungen sind möglich nach: Zentralafrikanische Republik – Jaunde Guinea-Bissau – Bissau Sonstige Hinweise: Gaza/Westbank Die Sicherheitslage in den Palästinensischen Gebieten ist nach wie vor angespann t. Palästinensische Volkszugehörige, die im Besitz eines Passes der Palästinensischen Autonomiebehörde sind, der zur Rückkehr in den Gaza-Streifen berechtigt, können derzeit gleichwohl nicht zurückgeführt werden. Bis auf weiteres werden nach Auskunft der Ägyptischen Botschaft vom 18.05.2015 keine Anträge auf Durchreisevisa von Palästinensern aus dem Gaza-Streifen entgegengenommen. Damit sind sowohl freiwillige Ausreisen als auch zwangsweise Rückführungen nicht möglich. vgl. PassInfo Gaza Somalia Grundsätzlich sind nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes begleitete Rückführungen nach Somalia lediglich nach Hargeisa in Nordwestsomalia (Somaliland) möglich. In die restlichen Landesteile sind wegen Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                 Seite 451 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin unzureichender Fluganbindungen sowie der wegen der Verhältnisse in den einzelnen Clangebieten nicht auszuschließenden Gefährdung der Begleitbeamten begleitete Rückführungen nicht möglich. Der Aufenthalt ausreisepflichtiger ausländischer Staatsangehöriger, deren zwangsweise Rückführung nur ohne amtliche Begleitung erfolgen könnte, die sich aber ihrer Abschiebung widersetzen, ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu dulden. Die Erteilung einer AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist wegen des fehlenden Ausreisehindernisses aber ausgeschlossen. A.60a.s.2. Zur Duldung des Aufenthalts ausländischer Strafgefangener Grundsätzlich bedarf ein vollziehbar ausreisepflichtiger ausländischer Strafgefangener auch während des Freiganges oder bei Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BTMG keines Aufenthaltstitels (vgl. Nr. 4.1.0.3. AufenthG- VwV). Die Betroffenen sind geduldet. Die Erteilung der Duldung bedarf nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG der Schriftform. Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem ausländischen Strafgefangenen auf Antrag eine Bescheinigung über die Duldung auszustellen (§ 60a Abs. 4 AufenthG). Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 60a Abs. 2 AufenthG vor, so ist der Aufenthalt auch des ausländischen Strafgefangenen nicht lediglich faktisch, sondern förmlich zu dulden (BVerwG, Urt. v. 25.03.2014 – 5 C 13/13 –, juris Rn. 20, 23) , unabhängig davon, ob er sich im Freigang befindet, um einem Beschäftigungsverhältnis nachzugehen bzw. sich einer Drogentherapie zu unterziehen oder ihm im Rahmen von Vollzugslockerungen Ausgang gewährt wird, um sich beispielsweise auf Wohnungssuche zu begeben. Auch dem in Strafhaft einsitzenden und vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer ist eine Duldung zu erteilen, solange die Vollstreckungsbehörde nicht von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe gemäß § 456a StPO absieht. Die Duldung ist mit de r Nebenbestimmung „Der Aufenthalt ist beschränkt auf das Land Berlin ab: …." zu versehen, wobei das Datum der Anordnung der Beschränkung gem. § 61 Abs. 1 c Nr. 1 anzugeben ist (zur (Wieder-) Anordnung der räumlichen Beschränkung siehe A61.1.c.). Merke: Zwar muss die Anordnung der räumlichen Beschränkung gem. § 77 Abs. 1 nicht schriftlich erfolgen. In diesen Fällen sollte dies aus Gründen der Gesetzesklarheit immer geschehen und ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit zu prüfen. Eine Duldung kommt nicht in Betracht für Personen, für die keine örtliche Zuständigkeit gem. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a) VwVfG besteht. 60a.s.2 . 1 . Die Beschäftigung von Strafgefangenen ist im Rahmen von § 24 StVollzG Bln immer möglich, sofern sie innerhalb oder außerhalb der JVA unter Aufsicht einer zugewiesenen Arbeit, Berufsausbildung, sonstiger Beschäftigung oder Hilfstätigkeit nachgehen, unabhängig davon, ob hierfür ein Entgelt gewährt wird. Eine gesonderte Anfrage bei der Ausländerbehörde zur Erlaubnis einer solchen Tätigkeit ist im Interesse der Verwaltungseffizienz nicht erforderlich. Soweit einem Betroffenen nach den o.g. Maßstäben selbst für eine solche Tätigkeit ausnahmsweise eine Duldung zu erteilen ist, ist ihm die Beschäftigung wie folgt zu erlauben: "Beschäftigung für Tätigkeiten nach §§ 21- 24 StVollzG Bln erlaubt". 60a.s.2. 2 . Will der Strafgefangene allerdings außerhalb der JVA einem Beschäftigungsverhältnis oder einer Berufsausbildung auf der Grundlage eines freien Beschäftigungsverhältnisses gem. § 26 StVollzG Bln nachgehen, unterliegt er damit der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung und bedarf für eine solche Beschäftigung der vorherigen Erlaubnis der Ausländerbehörde nach § 32 BeschV. Die Ausschlussgründe in § 60a Abs. 6 bzw. § 60b Abs. 5 S. 2 können einer freien Beschäftigung entgegenstehen. Zwar ist bei Freigängern nicht davon auszugehen, dass § 60 b Abs. 1 S. 1 die Beschäftigung generell ausschließt, weil das Ausreisehindernis Strafvollzug aufgrund der begangenen Straftat vom Betroffenen zu vertreten ist. Ansonsten wäre im Freigang immer eine Beschäftigung gänzlich ausgeschlossen. Insofern gilt hier für diese Personengruppe ein anderer Maßstab als bei § 25 Abs. 5, wonach die Erteilung einer AE nicht in Betracht kommt, weil der Betroffene das aus der begangenen Straftat resultierende Ausreisehindernis selbst zu vertreten hat. Allerdings ist auch der vollziehbar ausreisepflichtige Strafgefangene verpflichtet, an der Beseitigung anderweitiger Abschiebungshindernisse - etwa der Passlosigkeit - in Hinblick auf eine reguläre Entlassung oder eine bei Wegfall des Hindernisses auch mögliche frühzeitige Entlassung nach § 456a StPO mitzuwirken. Demnach kann eine Beschäftigung nach § 26 StVollzG Bln nur erlaubt werden, wenn der Ausländer den von ihm verlangten und unter den Bedingungen der Inhaftierung möglichen Mitwirkungshandlungen nachkommt und er kein Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftslandes im Sinne von § 29a AsylG ist. Sofern argumentiert wird, dass während einer Haftstrafe der Geduldete sein Abschiebehindernis nicht im Sinne des § 60b selbst zu vertreten hat, trifft dies nicht in jedem Fall zu. Eine Strafhaft ist grundsätzlich ein selbstverschuldetes Abschiebungshindernis. Zum einen wurde die Inhaftierung durch kriminelles Verhalten schuldhaft verursacht. Zudem besteht gemäß § 456a StPO die Möglichkeit der vorzeitigen Abschiebung vor Verbüßung der gesamten Freiheitsstrafe (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.09.2018, OVG 3 S 33.18). Im Rahmen der zu treffenden Entscheidung ist bei beabsichtigter Aufnahme einer Berufsausbildung zudem zu berücksichtigen, dass gemäß § 60c Abs. 2 Nr. 4 eine Duldung zu Ausbildungszwecken nicht erteilt werden darf, wenn der Ausländer wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. Sofern der Strafverbüßung eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zugrunde liegt, kommt daher die Gestattung einer Berufsausbildung grundsätzlich nicht in Betracht. Andernfalls wäre der zu einer Freiheitsstrafe Verurteilte besser gestellt, als ein sonstiger Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                   Seite 452 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin straffällig gewordener Ausländer, der die Grenze der in § 19d Abs. 1 Nr. 7 genannten Geldstrafen überschreitet. Einer solchen Besserstellung steht Art. 3 Abs. 1 GG entgegen. Kommt nach den Wertungen der §§ 60a Abs. 6 Nr. 1 und 3, § 60b Abs. 1 S. 1 AufenthG und 32 BeschV eine positive Entscheidung in Betracht, gelten die allgemeinen Maßstäbe für die Beschäftigung von Geduldeten (vgl. dazu B.BeschV.32.) Dabei sind die Zeiten der Strafhaft im Rahmen des § 32 Abs. 2 Nr. 5 BeschV auch dann Duldungszeiten, wenn bzw. solange dem Betroffenen kein Duldungsetikett ausgestellt worden ist. A.60a.s.3. Fortsetzung einer Schulausbildung oder eines Studiums ...weggefallen... Siehe A.60a.2.3.5. </span> Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                               Seite 453 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin VAB A 60b Inhaltsverzeichnis A.60b. Duldung für Personen mit ungeklärter Identität ......................... 454 (2. ÄndGAusreisepflicht; VAB-Kommission 2018/19; 10.12.2020) ...... 454 60b.0 Allgemeines ......................................................................... 454 60b.1. Tatbestände ........................................................................ 455 60b.2. Besondere Passbeschaffungspflicht .................................. 455 60b.3. Zumutbare Handlungen und Eidesstattliche Versicherung ...... 456 60b.5. Vorduldungszeiten, Erwerbstätigkeit, Wohnsitzauflage ...... 458 60b.6. Widerspruch und Klage ...................................................... 458 A.60b. Duldung für Personen mit ungeklärter Identität (2. ÄndGAusreisepflicht; VAB-Kommission 2018/19; 10.12.2020) 60b.0 Allgemeines 60b.0. Mit dem durch das 2. Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht geschaffenen § 60b will der Gesetzgeber Ausreisepflichtige besser als bisher danach unterscheiden, ob sie unverschuldet an der Ausreise gehindert sind oder ob ihnen die fehlende Möglichkeit bei der Durchsetzung der Ausreisepflicht zugerechnet werden muss. Insoweit wurde bei Personen, bei denen die Abschiebung aus vom Ausländer selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil einer der in Abs. 1 S. 1 genannten Tatbestände vorliegt, zur Duldung der Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ geschaffen. § 60b ist entgegen des Wortlauts des Satzes 1 eine eigenständige Rechtsgrundlage für die Ausstellung der Duldung ...weggefallen... . In § 60b Abs. 2 S. 1 wird eine besondere Passbeschaffungspflicht für vollziehbar Ausreisepflichtige geschaffen, die in § 60b Abs. 3 S. 1 näher ausgestaltet wird. Das Verhalten des Ausländers muss für die Unmöglichkeit der Abschiebung ursächlich sein. Liegt ein Duldungsgrund vor, den der Ausländer nicht zu vertreten hat, kommt die Verfügung des Zusatzes nach § 60b nicht in Betracht. Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass sofern es unabhängig vom Verhalten des Ausländers Gründe gibt, die einer Abschiebung entgegenstehen, es an dieser Ursächlichkeit fehlt. So hat etwa ein volljähriger Ausländer, der sich nicht um einen Pass bemüht, der aber wegen einer auf Erkrankung oder familiärer Beziehung beruhenden rechtlichen Unmöglichkeit der Abschiebung auch bei Vorlage eines Passes nicht abgeschoben werden könnte, das Abschiebungshindernis nicht zu vertreten. Der Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ist missverständlich formuliert. Für die Verfügung des Zusatzes nach § 60b kommt es darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, und nicht darauf, dass die Identität des Ausländers ungeklärt ist. Denn es kann Fälle geben, in denen ein Ausländer die Voraussetzungen des § 60b AufenthG erfüllt, seine Identität aber dennoch geklärt ist. Beispiel: Der Ausländer ist im Besitz eines (mittlerweile) ungültigen Passes, kommt aber seiner besonderen Passbeschaffungspflicht und den zumutbaren Handlungen nach Abs. 2 S.1 und Abs. 3 S.1 nicht nach. Dies führt dazu, dass in einem solchen Fall zwar der Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ zu verfügen ist, jedoch zugleich auf Seite 4 des Duldungsträgers das Feld „Die Personalien beruhen auf den eigenen Angaben der Inhaberin/des Inhabers“ nicht aktiviert wird. Merke: § 60b ist in seinem Anwendungsbereich lex specialis zu § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 sowie § 48 Abs. 1 und Abs. 3. Ist der Anwendungsbereich des § 60b Abs. 1 eröffnet, finden die Vorschriften keine Anwendung. Dem Inhaber einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ist die Erwerbstätigkeit nicht gestattet, Abs. 5 S. 2. Liegen die Voraussetzungen des § 60b Abs. 1 vor, ist die nach § 60a Abs. 4 auszustellende Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung mit den Eintragungen „für Personen mit ungeklärter Identität“ „Erlischt bei Besitz eines zur Ausreise bzw. Rückführung in den Herkunftsstaat berechtigenden Dokumentes“ Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                       Seite 454 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin sowie „Erwerbstätigkeit nicht erlaubt (§ 60b Abs. 5 S. 2 AufenthG).“ „Bei Verstößen droht Unternehmer/Arbeitgeber Bußgeld bis zu 500.000 Euro“ sowie „Wohnsitznahme im Land Berlin erforderlich.“ zu versehen. Gegebenenfalls ist die Verfügung einer räumlichen Beschränkung an Stelle der Wohnsitzauflage zu prüfen (vgl. A.61.1.1.-1c.). Die Voraussetzungen des § 60b sind grundsätzlich bei jeder Erteilung oder Verlängerung einer Duldung zu prüfen (vgl. A.105.1.). Wurde bereits eine Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt, ist nur dann zu prüfen, ob der Zusatz zu streichen ist, wenn es Anhaltspunkte (insb. entsprechenden Vortrag) dafür gibt, dass der Ausländer zwischenzeitlich seiner besonderen Passbeschaffungspflicht nach Abs. 2 S. 1 bzw. Abs. 3 S. 1 nachgekommen ist. In folgenden Fällen kommt die Verfügung des Zusatzes nach § 60b nicht in Betracht und ist damit auch nicht zu prüfen: Der Geduldete ist minderjährig und hat das Abschiebungshindernis der Passlosigkeit nicht selbst zu vertreten. Der Geduldete steht bereits in einem erlaubten Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnis und der Übergangszeitraum bis 1.7.2020 gemäß § 105 Abs. 2 ist noch nicht abgelaufen (vgl. A.105.2). ...weggefallen... Der Ausländer hat ein Asylgesuch oder einen Asylantrag gestellt, über den noch nicht rechtskräftig entschieden ist, oder das BAMF hat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 festgestellt, das nicht allein auf gesundheitlichen Gründen beruht, ohne dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erteilt wird. In beiden Fällen gilt die besondere Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 2 nicht (vgl. A.60b.2). Zur Übermittlungspflicht an die Leistungsbehörden siehe A.90.3.2.3. 60b.1. Tatbestände 60b.1.1. Abs. 1 enthält zwei Tatbestandsalternativen: 60b.1.1.1. Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit bzw. falsche Angaben: Der volljährige Ausländer hat die Gründe, aus denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, dann selbst zu vertreten, wenn dieser das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Nur das persönliche Verhalten des geduldeten Ausländers führt zur Verwirklichung des Tatbestandes, das Verhalten von Familienangehörigen wird nicht zugerechnet. Die Verwirklichung des Tatbestandes hängt nicht davon ab, ob der volljährige Ausländer freiwillig ausreisen kann. Es kommt ausschließlich darauf an, dass die Abschiebung aufgrund eines Verhaltens des Ausländers unmöglich ist. Insoweit unterscheidet sich der Maßstab von demjenigen etwa des § 25 Abs. 5. Bei geduldeten jungen Ausländern ist bzgl. des Vertretenmüssens ein großzügiger Maßstab anzulegen. Danach wird bei Jugendlichen und Heranwachsenden der Tatbestand nur dann bejaht und der Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ nur dann verfügt, wenn diese verfahrensfähig sind und die falschen Angaben von dem Heranwachsenden selbst gemacht werden bzw. die Täuschung über Identität und Staatsangehörigkeit von ihm selbst begangen wird. Eine Zurechnung des Verhaltens der Eltern bzw. des (Amts-)Vormunds erfolgt bei Minderjährigen nicht. Die Regelung knüpft dabei nur an aktuelle Handlungen des Ausländers an. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut („herbeiführt“) wird ein früheres Verhalten des Ausländers in diesem Fall daher für die Frage der Verfügung des Zusatzes nicht sanktioniert, sofern aktuell der Tatbestand der Täuschung bzw. des Tätigens falscher Angaben nicht (mehr) vorliegt. 60b.1.1.2. fehlendes Heimreisedokument und keine hinreichende Mitwirkung an der Beschaffung: Nach Abs. 1 S. 1 hat der volljährige Ausländer die Gründe, aus denen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, ebenfalls dann selbst zu vertreten, wenn er kein gültiges Heimreisedokument vorlegt und der volljährige Ausländer sich ein solches nicht beschafft bzw. zumutbare Handlungen zur Beschaffung eines solchen nach Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 nicht hinreichend vornimmt. Hier fallen Ausreisehindernis und Abschiebungshindernis zusammen. Für diesen Tatbestand (und nur für diesen) gelten gesonderte Regelungen in Abs. 2 und Abs. 3, vgl. hierzu 60b.2. und 60b.3. Bei der Beurteilung, ob der Ausländer das Abschiebungshindernis zu vertreten hat, kommt es auf die Möglichkeiten einer Passersatzbeschaffung von Amts wegen nicht an, auch wenn diese ggf. ohne Mitwirkung des Ausländers erfolgreich ist. 60b.1.2. zur Verfügung des Zusatzes siehe A.60b.0. 60b.2. Besondere Passbeschaffungspflicht 60b.2.1. Für volljährige vollziehbar Ausreisepflichtige, die nicht im Besitz eines gültigen Heimreisedokumentes sind, Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                     Seite 455 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin besteht in Abs. 2 S. 1 die sog. besondere Passbeschaffungspflicht. Zu den im Rahmen der besonderen Passbeschaffungspflicht bestehenden Pflichten vgl. A.60b.3. 60b.2.2. Ausländern, die ein (formloses) Asylgesuch nach § 13 AsylG (und nicht wie im Gesetzeswortlaut fälschlicherweise § 18 AsylG) geäußert oder aber bereits einen förmlichen Asylantrag gestellt haben und nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes sind, ist es gem. Abs. 2 S. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asyl-Erstverfahrens per se nicht zumutbar, mit den Behörden des Staates, vor dem sie Schutz suchen, in Kontakt zu treten. Diese gesetzliche Aussage ist trotz des § 55 AsylG und des gestatteten Aufenthalts von besonderer praktischer Bedeutung. Merke: Für die Fälle, in denen vor Eintritt der Rechtskraft (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG) die Ausreisepflicht vollziehbar ist (§§ 29/ 29a/30 AsylG), kommt entgegen der bisherigen Verfahrenspraxis jegliche Form von Mitwirkungspflichten, auch im Rahmen der Passbeschaffung von Amts wegen, nicht in Betracht. Danach unterliegt der volljährige Ausländer nicht der besonderen Passbeschaffungspflicht, wird nicht zu den §§ 48, 49 belehrt und hat auch das Abschiebungshindernis nicht selbst zu vertreten. § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 findet gleichfalls auf diese Fälle keine Anwendung. Beachte jedoch die Ausschlussregelungen in § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 und 3. Der Anwendungsbereich des Abs. 2 S. 2 2. Hs. ist immer nur dann eröffnet, wenn das BAMF zwar ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG festgestellt hat, aber keine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erteilt wird. Da im Regelfall eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 erteilt wird, dürfte der Anwendungsbereich des Abs. 2 S. 2 2. Hs. sehr klein sein. 60b.3. Zumutbare Handlungen und Eidesstattliche Versicherung 60b.3.1. Die sich aus der besonderen Passbeschaffungspflicht des Abs. 2 S. 1 ergebenden Pflichten des Ausländers werden in Abs. 3 S. 1 näher konkretisiert. Voraussetzung ist jeweils die Zumutbarkeit der Handlungen zur Passbeschaffung. Abs. 3 S. 1 enthält dabei eine Auslegungshilfe für den unbestimmten Rechtsbegriff der Zumutbarkeit, wobei die Aufzählung in Abs. 3 S. 1 schon nach dem Wortlaut („regelmäßig“) nicht abschließend ist. So verstößt es beispielsweise gegen die besondere Passbeschaffungspflicht, wenn zwar die Identität geklärt ist, da der Ausländer bereits im Besitz eines Passes ist, allerdings die Herausgabe dieses Dokuments an die Behörde verweigert (vgl. zur Rechtslage nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht VG Berlin, Beschluss vom 19.02.2016 – VG 19 L 352.15, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 05.04.2016 – OVG 11 S 14.16). Auch wenn Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 an den Vorschriften des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthV angelehnt zu sein scheinen, gelten für die jeweilige Prüfung der (Un-)Zumutbarkeit in § 60b Abs. 2 und 3 und in § 5 AufenthV z.T. unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe: Im Vergleich zu § 5 Abs. 2 AufenthV ist Abs. 3 S. 1 komplexer gefasst. Die Anforderungen in § 5 AufenthV sind zum Teil strenger als die Anforderungen der besonderen Passbeschaffungspflicht nach § 60b Abs. 3 Satz 1. Ausreisepflichtige werden insoweit z.T. besser gestellt als Aufenthaltstitelinhaber. Da der Gesetzgeber trotz ausdrücklichen Hinweises im Gesetzgebungsprozess (vgl. BT Ausschuss für Inneres und Heimat, Ausschussdrucksache 19 (4) 286 C, S. 6), allerdings keine Angleichung vorgenommen hat, ist davon auszugehen, dass für beide Vorschriften bewusst unterschiedliche Prüfungsmaßstäbe gelten sollen. Hierfür spricht ebenfalls, dass der Gesetzgeber selbst in der Gesetzesbegründung Abweichungen in den Prüfungsmaßstäben hervorhebt (vgl. BT Drucksache 19/10047, S. 37). 60b.3.1.1. frei 60b.3.1.2. Zumutbar ist es insbesondere, etwaige Unterlagen oder Personenstandsurkunden über Kontaktpersonen im Heimatstaat zu beschaffen. Dabei gehört es auch zu den zumutbaren Anstrengungen, dass der Ausländer jedenfalls nach dem Fehlschlagen sonstiger Bemühungen einen Rechtsanwalt im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat zur Aufklärung seiner Identität beauftragt (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.06.2008 - 18 E 471/08 - AuAS 2008, S. 180). Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass sofern die Kostenübernahme vom Sozialleistungsträger verweigert wurde, dem Betroffenen selbst die Kosten aus finanziellen Gründen nicht zumutbar sind sowie nach Einschätzung von R 2 ein Rechtsanwalt vor Ort (Vertrauensanwalt) tatsächlich erforderlich ist und die Auslandsermittlungen voraussichtlich zur Ausstellung eines Rückkehrdokuments führen werden, der zuständige Passbeschaffer die Übernahme der Kosten durch die Ausländerbehörde erklärt. Eine Zurechnung des Verhaltens der Eltern bzw. des (Amts-)Vormunds erfolgt bei Minderjährigen nicht (vgl. A.60b.1.1.1.). Jedoch ist es sachgerecht und entspricht wiederum auch dem Willen des Gesetzgebers aus § 3 Abs. 1 sowie § 80 Abs. 4, den sorgeberechtigten Eltern die ungeklärte Identität ihres Kindes zuzurechnen. Unterlassen etwa Elternteile ihnen zumutbare Handlungen für ihr Kind, etwa die Beantragung einer internationalen Geburtsurkunde, sofern die Geburtsurkunde nach dem Recht des Herkunftsstaates für die Ausstellung eines Passes oder Dokuments für die Rückführung erforderlich ist, fällt zwar nicht das Kind, wohl aber die Elternteile in den Anwendungsbereich des § 60b. 60b.3.1.3. frei 60b.3.1.4. Abweichend vom Prüfungsmaßstab des § 5 Abs. 2 Nr. 3 AufenthV wird im Rahmen des Abs. 3 S. 1 Nr. 4 als zumutbare Handlung nicht die Erfüllung der Wehrpflicht selbst angesehen, sondern lediglich die Erklärung zur Bereitschaft zur Erfüllung der Wehrpflicht. Die unterschiedlichen Prüfungsmaßstäbe beruhen nach dem Willen des Gesetzgebers auf der Überlegung, dass bei einer Ausreise zur Erfüllung der Wehrpflicht jede Duldung erlöschen würde (vgl. BT Drucksache 19/10047; S. 37). 60b.3.1.5. Grundsätzlich ist es dem volljährigen Ausländer zumutbar, die für die Ausstellung des Passes oder Passersatzes vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen. Dies gilt auch für Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG. Nach § 6 AsylbLG können insbesondere Leistungen zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht gewährt Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                      Seite 456 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin werden, insofern auch zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht. Macht ein Ausländer geltend, dass ihm die Zahlung der Gebühren unzumutbar ist, ist er insoweit zunächst auf die Möglichkeit der Erstattung hinzuweisen. Macht der Ausländer weiterhin die Unzumutbarkeit geltend, hat er diese (z.B. durch Vorlage eines entsprechenden Bescheides der Leistungsbehörde) glaubhaft zu machen. Andernfalls ist von der Zumutbarkeit auszugehen. Bei Vorlage eines ablehnenden Leistungsbescheides ist die Begründung des Bescheides im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zu würdigen. 60b.3.1.6. Die Formulierung in Nr. 6 („erneut…vorzunehmen“) setzt voraus, dass der Betroffene zuvor die Erfüllung der Mitwirkungshandlungen oder deren Unzumutbarkeit glaubhaft machen konnte (zur Glaubhaftmachung siehe A.60b.3.3.). Aufgrund der Vielgestaltigkeit der denkbaren Sachverhaltskonstellationen kann keine gesetzlich fest geregelte Frist vorgegeben werden, wann der volljährige' Ausländer erneut um die Ausstellung eines Passes nachsuchen und zumutbare Handlungen vornehmen muss. Daher ist bei jeder Verlängerung einer Duldung mit dem Zusatz nach § 60b zu prüfen, ob sich neue Erkenntnisse ergeben, dass und ggf. welche weiteren zumutbaren Passbeschaffungsbemühungen vom Ausländer zu tätigen sind. Dass eine Änderung der Sach- und/oder Rechtslage eingetreten ist, muss von der Ausländerbehörde nur glaubhaft gemacht werden. Liegt eine geänderte Sach- oder Rechtslage vor, die ein erneutes Nachsuchen bzw. erneutes Glaubhaftmachen des Ausländers im Sinne des Abs. 3 S. 1 erfordern, ist der Ausländer erneut zur Vornahme der Handlungen nach Abs. 3 S. 1 aufzufordern. Die Aufforderung ist aktenkundig zu machen. 60b.3.2. Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass die Voraussetzung dafür, dass die Duldung eines volljährigen vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers mit dem Zusatz nach Abs. 1 versehen werden kann, ist, dass der Ausländer zuvor mittels des zur Verfügung stehenden Hinweisblattes über seine Mitwirkungspflichten nach § 60b Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 belehrt wurde und ihm Gelegenheit gegeben wurde, seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Das Hinweisblatt ist anlassbezogen zum frühestmöglichen Zeitpunkt auszugeben. Die Aushändigung des Hinweisblattes ist aktenkundig zu machen. ...weggefallen... Dem Ausländer ist nach erstmaliger Belehrung somit zunächst Gelegenheit zu geben, seiner besonderen Passbeschaffungspflicht nachzukommen. Da § 60b Abs. 3 Satz 1 als lex specialis § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 sperrt, erhält auch ein Ausländer, dem bisher wegen zu vertretender Passlosigkeit nach § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt war, nunmehr zunächst die Gelegenheit, seinen Mitwirkungspflichten nach Abs. 2 S. 1 und Abs. 3 S. 1 nachzukommen. Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass die Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 somit ab Aushändigung des Hinweisblattes regelmäßig für die Dauer von zunächst 6 Monaten auszustellen ist, innerhalb derer der Betroffene seinen Pflichten nachkommen und dies glaubhaft machen kann. Kürzere Geltungsdauern sind nur ausnahmsweise und nur in den in der VAB A.60a.2.1.5. beschriebenen Fällen zulässig. Zunächst für einen kürzeren Zeitraum erteilte Duldungen sind so zu verlängern, dass auch diesen Betroffenen ein Zeitraum von 6 Monaten zur Verfügung steht, innerhalb derer der Betroffene seinen Pflichten nachkommen und dies glaubhaft machen kann. 60b.3.3. – 3.4. Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass die Pflichten nach Abs. 3 S. 1 als erfüllt gelten, wenn der Ausländer glaubhaft macht, dass er die entsprechenden Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat. Insofern ist kein Nachweis erforderlich, sondern es genügt, dass der Betroffene die jeweiligen Handlungen darlegt und die Vornahme dieser Handlungen auch überwiegend wahrscheinlich ist. Spricht der Betroffene nach Ablauf seiner Duldung vor, sind die Mitwirkungshandlungen des Betroffenen an der Passbeschaffung zu überprüfen: Macht der Ausländer durch konkrete und substantiierte Angaben (z.B. zu Ort und Zeit seiner Vorsprache bei der Botschaft) oder Vorlage von Dokumenten (z.B. Antrags- oder Vorsprachebestätigungen, Abschriften von abgegebenen Erklärungen) glaubhaft, ihm zumutbaren Handlungen nach Abs. 3 Satz 1 nachgekommen zu sein, ohne dass ihm von der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates bisher ein Heimreisedokument ausgestellt wurde, ist das Verhalten des Ausländers für die Unmöglichkeit der Abschiebung nicht (mehr) ursächlich und er hat die Passlosigkeit nicht mehr zu vertreten. Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass eine mehrmonatige Verlängerung daneben immer dann angezeigt ist, wenn der Betroffene erkennbar Bemühungen zur Passbeschaffung unternommen hat und innerhalb der Gültigkeit erstmals Original-Identitätsdokumente (z.B. DDV) vorlegt und sich weiter um die Passausstellung bemüht. Die Duldung ist auch weiterhin mit Zugang zur Beschäftigung zu verlängern, solange sich der Ausländer nachweislich um die Identitätsklärung und Passbeschaffung bemüht hat, diese Bemühungen aber erfolglos geblieben sind, ohne dass der Ausländer dies zu vertreten hätte. Im Zweifel soll der Fall der Referatsleitung vorgelegt werden. Bezüglich der (erneuten) Anordnung der Wohnsitzauflage ist § 61 Abs. 1 d neben § 60b zu beachten. Merke: Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Ausländer nachweist, dass er es nicht zu vertreten hat, noch nicht alle Rechtspflichten erfüllt zu haben, etwa weil die Botschaft nachweislich erst Vorsprachetermine mit mehreren Monaten Verzögerung anbietet, er sich zunächst die Zahlung der Passbeschaffung durch den Leistungsträger erstreiten muss oder eine vertrauensanwaltlich unterstütztes Identitätsklärung im Herkunftsstaat noch andauert. Kommt die Ausländerbehörde nach Prüfung dagegen zu dem Ergebnis, dass die bisherigen Darlegungen und vorgelegten Dokumente des Ausländers zur Glaubhaftmachung der Erfüllung seiner Pflichten aus Abs. 3 nicht ausreichen, ist der Ausländer auf seine unzureichende Mitwirkung hinzuweisen. Hier ist die Duldung nach § 60b Abs. 1 dann mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ dem Verbot der Erwerbstätigkeit sowie der Wohnsitzauflage zu erteilen. Bezüglich der (erneuten) Anordnung der Wohnsitzauflage ist § 61 Abs. 1 d neben § 60b zu beachten. Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                 Seite 457 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin In diesem Fall kann die Ausländerbehörde als Mittel der Glaubhaftmachung den Betroffenen gleichzeitig auffordern, persönlich an Eides Statt zu versichern, dass der Ausländer die Mitwirkungshandlungen nach Abs. 3 S. 1 vorgenommen hat. Die Entscheidung, wann eine Versicherung an Eides Statt als Mittel der Glaubhaftmachung durch den Ausländer persönlich abgegeben werden kann, liegt im Ermessen der Ausländerbehörde. Im Rahmen des Ermessens sind in einer Gesamtschau unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls insbesondere neben den bisherigen Passbeschaffungsbemühungen auch alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, die Rückschlüsse auf ein rechtstreues Verhalten des Ausländers und damit die Belastbarkeit der eidesstattlichen Versicherung zu lassen. Hierzu gehören sowohl besondere Integrationsleistungen, Bemühungen zur Klärung seiner Identität oder ob der Ausländer nicht nur vereinzelte oder geringfügige Verstöße gegen Rechtsvorschriften oder gerichtlich oder behördliche Entscheidungen oder Verfügungen begangen hat. Je intensiver die Bemühungen zur Erlangung eines Passes sind, desto eher ist der Ausländer zur persönlichen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung aufzufordern. Das Ermessen ist regelmäßig zugunsten des Angebots der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auszuüben, wenn deutlich wird, dass der Ausländer zwar noch nicht alle, aber bereits ernsthafte Bemühungen zur Erlangung eines Passes unternommen hat, insbesondere Handlungen nach Abs. 3 S. 1 Nr. 1 – 3 vorgenommen hat. Absolute Gewissheit oder persönliche Überzeugung des Sachbearbeiters sind insoweit nicht erforderlich. Auch besteht keine Pflicht, den Ausländer von der Abgabe einer voraussichtlich falschen eidesstattlichen Versicherung (strafbar nach §§ 156, 161 StGB) abzuhalten. Das Ermessen ist regelmäßig zulasten des Betroffenen auszuüben, wenn der Ausländer keinerlei Passbeschaffungsbemühungen dargelegt hat. Verurteilungen wegen Straftaten sprechen im Rahmen der Ermessensausübung ebenfalls gegen eine Aufforderung. Darüber hinaus ist zu Lasten zu berücksichtigen, wenn der Ausländer (mehrfach) über seine Identität getäuscht hat oder unterschiedliche Angaben zu seiner Identität oder mehrere Aliaspersonalien für den Ausländer vorliegen. Wird das Ermessen positiv ausgeübt, ist der Ausländer aufzufordern, persönlich innerhalb einer Frist von 6 Monaten eine entsprechende Versicherung an Eides Statt abzugeben. Für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung steht ein Vordruck zur Verfügung, der vom Ausländer persönlich zu unterschreiben ist. Die Duldung nach § 60b Abs. 1 ist mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“, dem Verbot der Erwerbstätigkeit sowie der Wohnsitzauflage für jeweils 6 Monate zu verlängern, bis der Ausländer die Erfüllung seiner Pflichten durch die Rückgabe des unterschriebenen Vordrucks oder entsprechende Mitwirkungshandlungen glaubhaft gemacht hat. Auf Vorschlag der VAB-Kommission hat SenInnDS am 12.11.2019 entschieden, dass sofern der Ausländer seine Pflichten aus Abs. 2 und Abs. 3 glaubhaft gemacht (mit oder ohne Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung) hat und seine Identität geklärt ist, er zu beraten ist, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 zu stellen und dieser zeitnah zu prüfen ist (vgl. dazu A.25.5.). 60b.4. Absatz 4 hat ausweislich der Gesetzesbegründung nur deklaratorischen Charakter (zur Frage der Anrechenbarkeit bei erfolgreichem Widerspruch oder erfolgreicher Klage vgl. unten 60b.6.). 60b.5. Vorduldungszeiten, Erwerbstätigkeit, Wohnsitzauflage 60b.5.1. Der unbestimmte Rechtsbegriff der „Vorduldungszeit“ ist im Gesetz missverständlich formuliert. Mit der Formulierung ist gemeint, dass diejenigen Zeiten, in denen der Ausländer im Besitz einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ist bzw. war, im Rahmen von Anrechnungsvorschriften nicht als Zeiten einer Duldung angerechnet werden. Die Zeiten der Duldung mit dem Zusatz sind bei der Berechnung von Zeiträumen unbeachtlich, werden also bei der Berechnung von Zeiträumen nicht mitgezählt. Kommt es auf Zeiten einer ununterbrochenen Duldung an, führt der Besitz der Duldung mit dem Zusatz nach Abs. 1 daher zu einer Hemmung des Zeitraumes. Bedeutung hat die Frage der Anrechnung beispielsweise bei der Berechnung der Jahreszeiträume in § 25a und §25b, vgl. A.25a.0 und A.25b.1.1., nicht dagegen im Rahmen der BeschV (vgl. B.BeschV.32.). 60b.5.2. Durch die Formulierung „Erwerbstätigkeit“ wird klargestellt, dass sich das Verbot nicht nur auf eine Beschäftigung, sondern auch auf eine selbstständige Tätigkeit erstreckt. Ausnahmen sieht der Gesetzgeber ausdrücklich nicht vor. Zum Eintrag im Duldungsetikett vgl. A.60b.0. 60b.5.3. Zur Wohnsitzauflage vgl. A.60b.0. sowie auch zur Möglichkeit der Änderung dieser Auflage A.61.1.d. 60b.6. Widerspruch und Klage 60b.6. Durch den Verweis auf die Anwendbarkeit des § 84 Abs. 1 Nr. 3 wird ausdrücklich klargestellt, dass Widerspruch und Klage gegen die Versagung der Ausübung der Erwerbstätigkeit nach 60b Abs. 5 S. 2 keine aufschiebende Wirkung haben, d.h. die Nebenbestimmung zur Versagung der Ausübung der Erwerbtätigkeit ist sofort vollziehbar. Des Weiteren verweist § 60b Abs. 6 auf die Regelung des § 84 Abs. 2 S. 1 und 3. Diese Regelung wird laut Begründung des Gesetzgebers entsprechend angewendet. Denn anders als bei den dem Anwendungsbereich des § 84 Abs. 2 S. 1 üblicherweise unterfallenden behördlichen Entscheidungen (wie z.B. die Ausweisung, § 53 ff, oder die nachträgliche zeitliche Verkürzung nach § 7 Abs. 2 S. 2), hat die Klage gegen eine Duldung keine aufschiebende Wirkung, da es sich bei der Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                   Seite 458 von 905
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Verfahrenshinweise zum Aufenthalt in Berlin Duldung um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung handelt, § 4 Abs. 1 AGVwGO Bln. Die entsprechende Anwendung des § 84 Abs. 2 S. 1 hat zur Folge, dass die Wirksamkeit der Duldung von der Klage unberührt bleibt. Dies bedeutet, dass die Rechtsfolgen der Duldung trotz Rechtsbehelf (bei der Duldung ist das die Klage nach §4 Abs. 2 AGVwGO Bln) wirksam bleiben. Wenn die Abschiebung eines Ausländers aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden kann, weil er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt oder er zumutbare Handlungen zur Erfüllung der besonderen Passbeschaffungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 nicht vornimmt, wird einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer eine Duldung nach § 60b Abs. 1 mit dem Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ erteilt. Der Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ ist somit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen eine Rechtsfolge der Duldung. Daraus folgt, dass trotz der Einlegung einer Klage der Zusatz „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ in der Duldung wirksam bleibt. Weitere Rechtsfolge einer Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ist die Wohnsitzauflage nach § 61 Abs. 1d, vgl. § 60b Abs. 5 S. 3. Diese bleibt durch den Verweis in § 60b Abs. 6 auf § 84 Abs. 2 trotz Klage gegen die Duldung bestehen. Durch den Verweis auf die entsprechende Anwendung des § 84 Abs. 2 S. 3 wird klargestellt, dass Zeiten, in denen dem Ausländer die Duldung mit dem Zusatz „für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt worden ist, entgegen § 60b Abs. 5 S. 1 als Vorduldungszeiten angerechnet werden, wenn der Zusatz durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird. In diesem Fall müssen die Duldungszeiten im Rahmen von Anrechnungsvorschriften berücksichtigt werden, vgl. § 60b.5.1. Dieses PDF wurde erstellt am: 27.09.2021                                                                Seite 459 von 905
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