20220330 Rundschreiben_UKR_melderechtliche_Situation
bmi.bund.de> Gesendet: Dienstag, 29. März 2022 17:04 Betreff: Rundschreiben Ukraine Flüchtlinge - melderechtliche Situation Bundesministerium des Innern und für Heimat Referat VII2 V112 -21003/1#16 Sehr geehrte Damen und Herren, beigefügtes Rundschreiben zur melderechtlichen Situation von Ukraine-Flüchtlingen nebst Anlagen wird mit der Bitte um Kenntnisnahme und Verteilung im Rahmen Ihres Zuständigkeitsbereichs übermittelt. Wir bedanken uns bei allen, die in den letzten Wochen an der Entwicklung dieses Rundschreibens mitgewirkt haben. Wir bitten in eigenem Ermessen zu entscheiden, ob die in den Fußnoten genannten Schreiben der Abt. M des BMI den Meldebehörden zur Verfügung gestellt werden. Sie sind ebenfalls als Anlage beigefügt. Das von VII2 erstellte Informationsschreiben für Geflüchtete aus der Ukraine mit Hinweisen zur melderechtlichen Anmeldung beim Bezug einer Wohnung bzw. Abmeldung einer Wohnung bei Wegzug in das Ausland wird im neu gestarteten Hilfe-Portal für Geflüchtete aus der Ukraine eingestellt. Sobald uns die ukrainische Übersetzung vorliegt, reichen wir Ihnen diese Fassung nach. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Bundesministerium des Innern und für Heimat Referat VII2 Meldewesen Alt Moabit 140, 10557 Berlin
Schreibweisen der Monate und des Datums Deutsch - Ukrainisch Monate Datum Januar січень 1. Januar 2022 1 січня 2022 Februar лютий 1. Februar 2022 1 лютого 2022 März березень 1. März 2022 1 березня 2022 April квітень 1. April 2022 1 квітня 2022 Mai травень 1. Mai 2022 1 травня 2022 Juni червень 1. Juni 2022 1 червня 2022 Juli липень 1. Juli 2022 1 липня 2022 August серпень 1. August 2022 1 серпня 2022 September вересень 1. September 2022 1 вересня 2022 Oktober жовтень 1. Oktober 2022 1 жовтня 2022 November листопад 1. November 2022 1 листопада 2022 Dezember грудень 1. Dezember 2022 1 грудня 2022
Geburtsurkunde Name Vorname Vatersname Geburtsdatum Geburtsort Vater Name Vorname + Vatersname Staatsangehörigkeit Mutter Name Vorname + Vatersname Staatsangehörigkeit
Eheurkunde Ehegatte Name Vorname ggfls. Vatersname Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Name Ehegattin Vorname Vatersname Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Datum der Eheschließung Name nach der Eheschließung Ehegatte Ehegattin Name nach der Eheschließung
Transliteration der Namen von ukrainischen Staatsbürgern Ukrainisches Latinisches Stelle im Beispiel Alphabet Alphabet Wort ukrainisches latinisches Aa Aa A/iyiura Alushta AHflpiM Andrii 56 Bb Bopmarißio Borshchahivka BopMCCHKO Borysenko Bb Vv BiHHMUfl Vinnytsia Bo/lOflMMMp Volodymyr Tr Hh r aflBH Hadiach Borflau Bohdan BrypcbKMM Zghurskyi rY Gg fa^araH Galagan P optaHM Gorgany flA Dd flOHepbK Donetsk flMMTpO Dmytro Ee Ee PiBHe Rivne Oner Oleh EcwaHb Esman 6e Ye Am Anfang GHaKieBe Yenakiieve des Wortes ie Auf anderen f aCBMH Haievych Positionen Kopon'e Koropie )K>k Zh zh WMTOMMp Zhytomyr >KaHHa Zhanna )Ke>Ke/iiB Zhezheliv 3b Zz BaKapnarrn Zakarpattia KaBMMMpnyK Kazymyrchuk Mm Yy MeflBMH Medvyn MMxaM/ieHKo Mykhailenko
li Ii IßaHKiß Ivankiv IßaujeHKo Ivashchenko Ii Yi Am Anfang iwaKeBMH Yizhakevych des Wortes Auf anderen KaflniBio Kadyivka Positionen Map'ine Marine Mm Y Am Anfang MocnniBKa Yosypivka des Wortes i Auf anderen Ctpmm Stryi Positionen O/ieKciM Oleksii Kk Kk Kmib Kyiv Kosa/ieHKO Kovalenko /l/i LI /le6eflMH Lebedyn /leoniA Leonid Mm Mm MMKO/iaiB Mykolaiv MapMHMH Marynych Hh Nn Hi)KMH Nizhyn Hara^in Nataliia Oo Oo Ofleca Odesa OHMHeHKO Onyshchenko Rn Pp no/iraßa Poltava Flerpo Petro Pp Rr PemeTM/iißKa Reshetylivka PMÖHMHCbKMM Rybchynskyi Cc Ss CyMM Sumy Co/ioMin Solomiia Tt Tt TepHoni/ib Ternopil Tpopb Trots
yy Uu Vwropofl Uzhhorod V/iflHa Uliana Ff Oacriß Fastiv mi/iinnyK Filipchuk Xx Kh kh XapxiB Kharkiv XpucruHa Khrystyna Um Ts ts Ei/ia UepKßa Bila Tserkva CxeueHKo Stetsenko Hh Ch ch HepHißui Chernivtsi UJeßHeHKo Shevchenko Ulm Sh sh lüOCTKa Shostka KmueHbKM Kyshenky mm Shch shch lHep6yxn Shcherbukhy foma Floshcha f apatneHKo Flarashchenko tÖK) Yu Am Anfang WpiM Yurii des Wortes iu Auf anderen KoproxiBKa Koriukivka Positionen Ya Am Anfang flrOTMH Yahotyn des Wortes FIpoiueHKo Yaroshenko ia Auf anderen KOCTflHTMH Kostiantyn Positionen SHaw1«HKa Znamianka Oeoflocin Feodosiia
x Bundesministerium des Innern und für Heimat Bundesministerium des Innern und für Heimat, 11014 Berlin An die Alt-Moabit 140 5 I. 10557 Berlin für das Aufenthaltsrecht zuständigen on . 2 Post hrift Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder see 11014 Berlin Tel +49 30 18 681- Fax +49 30 18 681- www.bmi.bund.de Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtli- nie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes M3-21000/33#6 Berlin, 14. März 2022 Seite 1von 13 Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (ABl. L71 vom4. März 2022, S. 1- nachfolgend „Durchführungsbeschluss“) wird für Vertriebene aus der Ukraine $ 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Anwendung kommen. Hiermit gebe ich Ihnen erste Hinweise zu einzelnen für die Umsetzung wesentlichen Punkten: 1. Anspruchsberechtigte Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses Nach Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses gilt der vorübergehende Schutz für fol- gende Personen: a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukra- ine hatten, b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationa- len Schutz genossen haben, und Zustell- und Lieferanschrift: Ingeborg-Drewitz-Allee 4, 10557 Berlin Verkehrsanbindung: S + U-Bahnhof Hauptbahnhof
Seite 2 von 13 c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen. Die genannten Personen sind dann schutzberechtigt, wenn sie am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden (siehe hierzu auch unter Ziffer 5.). Soweit keine offensichtlich an- derweitigen Anhaltspunkte vorliegen, ist bei allen in den Buchstaben a bis c genannten Personen ohne weitere Prüfung von einer Vertreibung auszugehen. Freizügigkeitsberechtigte Personen im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind von der Schutz- gewährung nicht umfasst, sofern und solange sie ihr Freizügigkeitsrecht ausüben. Zu 1. a) Der Nachweis der ukrainischen Staatsangehörigkeit sollte in der Mehrzahl der Fälle mittels eines Passes (mit oder ohne biometrische Merkmale) oder Passersatzes erfolgen können. Im Übrigen kann sich aus der Gesamtschau anderer mitgeführter Unterlagen, insbesondere von Personalaus- weisen, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person ergeben. Zu 1. b) Gemeint ist der Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder ein mit dem subsidiären Schutz vergleichbarer Schutz sowie ein gleichwertiger nationaler Schutz. Die Vorlage eines ukrai- nischen Reiseausweises für Flüchtlinge oder Reisedokument über den komplementären Schutz („Travel Document for Person Granted Complementary Protection“) gilt als ausreichender Nach- weis des Schutzstatus. Sobald Angaben über weitere Nachweismöglichkeiten vorliegen, werden diese mitgeteilt. Zu 1. c) Als Familienangehörige gelten folgende Personen, sofern die Familie zum Zeitpunkt der den vo- rübergehenden Schutz auslösenden Umstände bereits in der Ukraine bestand: (1) der Ehegatte einer unter Buchstabe a oder b genannten Person oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt; (2) die minderjährigen ledigen Kinder einer unter Buchstabe a oder b genannten Person oder ihres Ehepartners, gleichgültig, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; (3) andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer unter Buchstabe a oder b genannten Person abhängig waren. Diese unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Familienangehörigen erhalten eine Auf- enthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG aus eigener Berechtigung aufgrund des Durchführungsbe- schlusses; es handelt sich um keinen Fall der Familienzusammenführung. Eine Familienzusam- menführung zu Titelinhabern nach § 24 AufenthG erfolgt nach § 29 Absatz 4 AufenthG (siehe hierzu auch unter Ziffer 6.).
Seite 3 von 13 Zu 1.c (1): Die Eigenschaft als Ehegatte ergibt sich aus den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes- rechts, die bereits an einheitliche unionsrechtliche Vorgaben angepasst sind und die Richtlinie 2003/86/EG (sogenannte Familienzusammenführungsrichtlinie) umsetzen. Auch hier gelten da- her die Grundsätze des § 30 Absatz 4 AufenthG. Nicht verheiratete Partner (auch gleichgeschlechtlich), die in einer dauerhaften Beziehung leben, sind Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Zur Definition des Personenkreises vergleiche Nummer 3.1.5.3 der Anwendungshinweise des BMI zur Umsetzung des Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und anderer Gesetze an das Unionsrecht in der Version 1.0 vom 22. Ja- nuar 2021, die unter nachfolgendem Link abrufbar sind: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfas- sung/anwendungshinweise-umsetzung-freizuegigkeitsgesetz.html Ein beabsichtigtes weiteres dauerhaftes Zusammenleben nach der Ankunft im Bundesgebiet ist auf Grund der Eigenheiten der Vertreibungssituation widerleglich zu vermuten, wobei im Rah- mend einer Einzelfallbetrachtung den Besonderheiten der Unterbringung in Folge der Flucht an- gemessen Rechnung zu tragen ist. Nachvollziehbar vertreibungsbedingte Nachweislücken sind bei einem schlüssigen Sachvortrag zugunsten der Betroffenen zu berücksichtigen. Zu 1. c (2): Der betroffene Personenkreis ergibt sich ebenfalls aus den allgemeinen aufenthalts- rechtlichen Vorschriften des Bundesrechts. Zu 1. c (3): „Enge Verwandte“ müssen zum Zeitpunkt der den vorübergehenden Schutz auslösenden Umstände – somit am 24. Feb- ruar 2022 - innerhalb des Familienverbands gelebt haben und zu diesem Zeitpunkt von einer in den vorstehenden Buchstaben a oder b genannten Person vollständig oder größtenteils abhängig gewesen sein. Eine kurzfristige Abwesenheit vom Familienverband zum Stichtag (etwa wegen eines Urlaubs o- der aus anderen persönlichen oder beruflichen Gründen) ist unschädlich, solange die Familie grundsätzlich zum Stichtag im Familienverband gelebt hat. Die erforderliche Abhängigkeit kann finanzieller oder tatsächlicher Natur sein. In Anlehnung an die Maßgaben im Rahmen der An- wendung des FreizügG/EU, sollte hier ausreichend sein: die nicht nur vorübergehende Unterhaltsgewährung am 24. Februar 2022 oder kurz da- vor, oder die persönliche Pflege durch die in den vorstehenden Buchstaben a) oder b) genannte Person (nachstehend als „Bezugsperson“ bezeichnet). Von einer persönlichen Pflege sind