20220330 Rundschreiben_UKR_melderechtliche_Situation

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Gesendet: Dienstag, 29. März 2022 17:04

   

Betreff: Rundschreiben Ukraine Flüchtlinge - melderechtliche Situation

Bundesministerium des Innern und für Heimat
Referat VII2
V112 -21003/1#16

Sehr geehrte Damen und Herren,

beigefügtes Rundschreiben zur melderechtlichen Situation von Ukraine-Flüchtlingen nebst Anlagen wird mit der
Bitte um Kenntnisnahme und Verteilung im Rahmen Ihres Zuständigkeitsbereichs übermittelt. Wir bedanken uns bei
allen, die in den letzten Wochen an der Entwicklung dieses Rundschreibens mitgewirkt haben. Wir bitten in eigenem
Ermessen zu entscheiden, ob die in den Fußnoten genannten Schreiben der Abt. M des BMI den Meldebehörden zur
Verfügung gestellt werden. Sie sind ebenfalls als Anlage beigefügt.

Das von VII2 erstellte Informationsschreiben für Geflüchtete aus der Ukraine mit Hinweisen zur melderechtlichen
Anmeldung beim Bezug einer Wohnung bzw. Abmeldung einer Wohnung bei Wegzug in das Ausland wird im neu
gestarteten Hilfe-Portal für Geflüchtete aus der Ukraine eingestellt. Sobald uns die ukrainische Übersetzung vorliegt,
reichen wir Ihnen diese Fassung nach.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Bundesministerium des Innern und für Heimat
Referat VII2

Meldewesen
Alt Moabit 140, 10557 Berlin
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Schreibweisen der Monate und des Datums Deutsch - Ukrainisch Monate                                       Datum Januar       січень                      1. Januar 2022            1 січня 2022 Februar      лютий                     1. Februar 2022          1 лютого 2022 März         березень                     1. März 2022         1 березня 2022 April        квітень                       1. April 2022          1 квітня 2022 Mai          травень                        1. Mai 2022          1 травня 2022 Juni         червень                        1. Juni 2022        1 червня 2022 Juli         липень                          1. Juli 2022         1 липня 2022 August       серпень                    1. August 2022          1 серпня 2022 September    вересень              1. September 2022           1 вересня 2022 Oktober      жовтень                   1. Oktober 2022          1 жовтня 2022 November     листопад               1. November 2022         1 листопада 2022 Dezember     грудень                1. Dezember 2022             1 грудня 2022
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Geburtsurkunde Name Vorname                   Vatersname Geburtsdatum Geburtsort Vater             Name Vorname + Vatersname Staatsangehörigkeit Mutter            Name Vorname + Vatersname Staatsangehörigkeit
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Eheurkunde Ehegatte                      Name Vorname        ggfls. Vatersname Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Name Ehegattin            Vorname                       Vatersname Geburtsdatum Geburtsort Staatsangehörigkeit Datum der Eheschließung Name nach der Eheschließung Ehegatte Ehegattin            Name nach der Eheschließung
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Transliteration der Namen von ukrainischen Staatsbürgern Ukrainisches   Latinisches   Stelle im                Beispiel Alphabet       Alphabet       Wort ukrainisches       latinisches Aa            Aa                       A/iyiura        Alushta AHflpiM          Andrii 56            Bb                   Bopmarißio       Borshchahivka BopMCCHKO         Borysenko Bb            Vv                      BiHHMUfl        Vinnytsia Bo/lOflMMMp       Volodymyr Tr            Hh                        r aflBH        Hadiach Borflau          Bohdan BrypcbKMM          Zghurskyi rY            Gg                      fa^araH          Galagan P optaHM         Gorgany flA            Dd                     flOHepbK          Donetsk flMMTpO           Dmytro Ee             Ee                       PiBHe            Rivne Oner             Oleh EcwaHb           Esman 6e            Ye       Am Anfang     GHaKieBe         Yenakiieve des Wortes ie Auf anderen      f aCBMH         Haievych Positionen      Kopon'e           Koropie )K>k         Zh zh                    WMTOMMp           Zhytomyr >KaHHa          Zhanna )Ke>Ke/iiB       Zhezheliv 3b             Zz                   BaKapnarrn        Zakarpattia KaBMMMpnyK        Kazymyrchuk Mm             Yy                      MeflBMH           Medvyn MMxaM/ieHKo       Mykhailenko
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x

Bundesministerium
des Innern
und für Heimat

Bundesministerium des Innern und für Heimat, 11014 Berlin

An die Alt-Moabit 140
5 I. 10557 Berlin
für das Aufenthaltsrecht zuständigen

on . 2 Post hrift
Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder see

11014 Berlin
Tel +49 30 18 681-
Fax +49 30 18 681-

www.bmi.bund.de
Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung

des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtli-
nie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes

M3-21000/33#6
Berlin, 14. März 2022
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Sehr geehrte Damen und Herren,

mit dem Inkrafttreten des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022
zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne
des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes
(ABl. L71 vom4. März 2022, S. 1- nachfolgend „Durchführungsbeschluss“) wird für Vertriebene
aus der Ukraine $ 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Anwendung kommen.

Hiermit gebe ich Ihnen erste Hinweise zu einzelnen für die Umsetzung wesentlichen Punkten:

1. Anspruchsberechtigte Personen nach Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses
Nach Artikel 2 Absatz 1 des Durchführungsbeschlusses gilt der vorübergehende Schutz für fol-

gende Personen:

a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukra-
ine hatten,

b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24.
Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationa-

len Schutz genossen haben, und

Zustell- und Lieferanschrift: Ingeborg-Drewitz-Allee 4, 10557 Berlin
Verkehrsanbindung: S + U-Bahnhof Hauptbahnhof
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Seite 2 von 13 c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen. Die genannten Personen sind dann schutzberechtigt, wenn sie am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden (siehe hierzu auch unter Ziffer 5.). Soweit keine offensichtlich an- derweitigen Anhaltspunkte vorliegen, ist bei allen in den Buchstaben a bis c genannten Personen ohne weitere Prüfung von einer Vertreibung auszugehen. Freizügigkeitsberechtigte Personen im Sinne des Freizügigkeitsgesetzes/EU sind von der Schutz- gewährung nicht umfasst, sofern und solange sie ihr Freizügigkeitsrecht ausüben. Zu 1. a) Der Nachweis der ukrainischen Staatsangehörigkeit sollte in der Mehrzahl der Fälle mittels eines Passes (mit oder ohne biometrische Merkmale) oder Passersatzes erfolgen können. Im Übrigen kann sich aus der Gesamtschau anderer mitgeführter Unterlagen, insbesondere von Personalaus- weisen, die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person ergeben. Zu 1. b) Gemeint ist der Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder ein mit dem subsidiären Schutz vergleichbarer Schutz sowie ein gleichwertiger nationaler Schutz. Die Vorlage eines ukrai- nischen Reiseausweises für Flüchtlinge oder Reisedokument über den komplementären Schutz („Travel Document for Person Granted Complementary Protection“) gilt als ausreichender Nach- weis des Schutzstatus. Sobald Angaben über weitere Nachweismöglichkeiten vorliegen, werden diese mitgeteilt. Zu 1. c) Als Familienangehörige gelten folgende Personen, sofern die Familie zum Zeitpunkt der den vo- rübergehenden Schutz auslösenden Umstände bereits in der Ukraine bestand: (1) der Ehegatte einer unter Buchstabe a oder b genannten Person oder ihr nicht verheirateter Partner, der mit dieser Person in einer dauerhaften Beziehung lebt; (2) die minderjährigen ledigen Kinder einer unter Buchstabe a oder b genannten Person oder ihres Ehepartners, gleichgültig, ob es sich um ehelich oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt; (3) andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer unter Buchstabe a oder b genannten Person abhängig waren. Diese unter Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Familienangehörigen erhalten eine Auf- enthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG aus eigener Berechtigung aufgrund des Durchführungsbe- schlusses; es handelt sich um keinen Fall der Familienzusammenführung. Eine Familienzusam- menführung zu Titelinhabern nach § 24 AufenthG erfolgt nach § 29 Absatz 4 AufenthG (siehe hierzu auch unter Ziffer 6.).
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Seite 3 von 13 Zu 1.c (1): Die Eigenschaft als Ehegatte ergibt sich aus den aufenthaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes- rechts, die bereits an einheitliche unionsrechtliche Vorgaben angepasst sind und die Richtlinie 2003/86/EG (sogenannte Familienzusammenführungsrichtlinie) umsetzen. Auch hier gelten da- her die Grundsätze des § 30 Absatz 4 AufenthG. Nicht verheiratete Partner (auch gleichgeschlechtlich), die in einer dauerhaften Beziehung leben, sind Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Zur Definition des Personenkreises vergleiche Nummer 3.1.5.3 der Anwendungshinweise des BMI zur Umsetzung des Gesetzes zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und anderer Gesetze an das Unionsrecht in der Version 1.0 vom 22. Ja- nuar 2021, die unter nachfolgendem Link abrufbar sind: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/verfas- sung/anwendungshinweise-umsetzung-freizuegigkeitsgesetz.html Ein beabsichtigtes weiteres dauerhaftes Zusammenleben nach der Ankunft im Bundesgebiet ist auf Grund der Eigenheiten der Vertreibungssituation widerleglich zu vermuten, wobei im Rah- mend einer Einzelfallbetrachtung den Besonderheiten der Unterbringung in Folge der Flucht an- gemessen Rechnung zu tragen ist. Nachvollziehbar vertreibungsbedingte Nachweislücken sind bei einem schlüssigen Sachvortrag zugunsten der Betroffenen zu berücksichtigen. Zu 1. c (2): Der betroffene Personenkreis ergibt sich ebenfalls aus den allgemeinen aufenthalts- rechtlichen Vorschriften des Bundesrechts. Zu 1. c (3): „Enge Verwandte“ müssen    zum Zeitpunkt der den vorübergehenden Schutz auslösenden Umstände – somit am 24. Feb- ruar 2022 - innerhalb des Familienverbands gelebt haben und    zu diesem Zeitpunkt von einer in den vorstehenden Buchstaben a oder b genannten Person vollständig oder größtenteils abhängig gewesen sein. Eine kurzfristige Abwesenheit vom Familienverband zum Stichtag (etwa wegen eines Urlaubs o- der aus anderen persönlichen oder beruflichen Gründen) ist unschädlich, solange die Familie grundsätzlich zum Stichtag im Familienverband gelebt hat. Die erforderliche Abhängigkeit kann finanzieller oder tatsächlicher Natur sein. In Anlehnung an die Maßgaben im Rahmen der An- wendung des FreizügG/EU, sollte hier ausreichend sein:     die nicht nur vorübergehende Unterhaltsgewährung am 24. Februar 2022 oder kurz da- vor, oder     die persönliche Pflege durch die in den vorstehenden Buchstaben a) oder b) genannte Person (nachstehend als „Bezugsperson“ bezeichnet). Von einer persönlichen Pflege sind
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