20220323 Opfermerkblatt_BMJ_Link_Sammlung_Bund_Ukraine
Von: ] Gesendet: Mittwoch, 23. März 2022 11:59 An: Cc: Betreff: Opfermerkblatt BMJ und Link Sammlung des Bundes Ukraine Anlagen: Opfermerkblatt.pdf; 2022-03-21 Opfermerkblatt - Übersetzung ins Ukrainische.pdf; 220317_Link-Sammlung Ukraine.pdf Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, anliegende Dokumente übersende ich zu Ihrer Information. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Referat Il 350 - Asyl- und Aufenthaltsrecht; Sozialleistungen für Ausländer Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern Alexandrinenstraße 1 19055 Schwerin Allgemeine Datenschutzinformation Der telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakt mit dem Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern ist mit der Speicherung und Verarbeitung der von Ihnen ggf. mitgeteilten persönlichen Daten verbunden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union in Verbindung mit $4 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V). Weitere Informationen erhalten Sie hier: https: //www.regierung-mv.de/Datenschutz/
OPFERSCHUTZ UND PRÄVENTION Merkblatt für Opfer einer Straftat
Merkblatt für Opfer einer Straftat
Welche Rechte habe ich als Opfer einer Straftat? Niemand ist darauf vorbereitet, Opfer einer Straftat zu werden. Egal, ob es um einen Taschendiebstahl, eine schwere Körperverletzung oder eine andere Straftat geht: Man ist vielleicht durch die Straftat verletzt oder verstört und weiß danach oft nicht, was man machen soll. Dieses Merkblatt soll Ihnen einen ersten Überblick darüber geben, wo Sie in dieser Situation Hilfe finden und welche Rechte Sie haben.
5 Wer kann mir helfen? Beratung und Hilfe bieten Opferhilfeeinrichtungen. In den Beratungsstellen arbeiten speziell ausgebildete Personen, die viel Erfahrung mit Menschen in Ihrer Situation haben, Ihnen zuhören und helfen wollen. Sie können Ihnen je nach Bedarf auch weitergehende Hilfe vermitteln, z. B. psychologische oder therapeu tische Hilfe. Einen Überblick, an wen Sie sich wenden können, finden Sie unter www.hilfe-info.de Natürlich können Sie auch bei jeder Polizeidienststelle nachfragen. Wie kann ich eine Straftat anzeigen und einen Strafantrag stellen und was passiert dann? Wenn Sie eine Straftat anzeigen wollen, dann können Sie sich an jede Polizeidienststelle wenden. Sie können eine Strafanzeige auch bei der Staatsanwaltschaft erstatten. Wenn Sie eine Strafanzeige gestellt haben, können Sie diese nicht mehr einfach zurücknehmen, denn die Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsan waltschaft) müssen grundsätzlich bei jeder angezeigten Straftat ermitteln. Nur bei einigen weniger schwerwiegenden Straftaten (wie z. B. bei Beleidigung oder Sachbeschädigung) kann das Opfer darüber bestimmen, ob die Straftat verfolgt wird. Daher heißen diese Taten auch Antragsdelikte: Die Strafverfolgung findet hier in der Regel nur auf Antrag statt, also nur, wenn Sie als Opfer der Straftat dies ausdrücklich wünschen. Diesen Antrag müssen Sie innerhalb von drei Monaten stellen, nachdem Sie von der Tat und der Person der Täterin bzw. des Täters erfahren haben.
6 Was ist, wenn ich die deutsche Sprache nicht oder nur schwer verstehe? Das macht nichts. Wenn Sie eine Anzeige erstatten wollen, wird man Ihnen helfen. Wenn Sie als Zeugin oder Zeuge vernommen werden, haben Sie einen Anspruch darauf, dass eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzuge zogen wird. Wenn Sie bestimmte Informationen möchten und nicht ausreichend deutsch verstehen, können Sie beantragen, eine Mitteilung in einer für Sie verständlichen Sprache zu erhalten. Welche Informationen kann ich über das Strafverfahren erlangen? Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, können Sie Informationen zum Verfahren und aus der Akte bekom men. Sagen Sie am besten gleich bei der Polizei, ob und welche Informationen Sie haben möchten. Folgende Informationen können Sie erhalten: ↗ Sie erhalten eine kurze schriftliche Bestätigung Ihrer Strafanzeige. ↗ Ihnen wird mitgeteilt, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, d. h. nicht zur Anklage vor Gericht gebracht hat. ↗ Sie werden darüber informiert, wann und wo die gerichtliche Verhandlung stattfindet und was dem bzw. der Angeklagten vorgeworfen wird. ↗ Ihnen wird das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt, d. h. ob es einen Freispruch oder eine Ver urteilung gab oder ob das Verfahren eingestellt wurde. ↗ Sie erhalten Informationen darüber, ob die beschuldigte oder verurteilte Person in Haft ist. Dazu gehört auch,
7 dass Sie informiert werden, wenn diese z. B. Hafturlaub erhält oder aus der Haft geflohen ist. ↗ Ihnen wird mitgeteilt, ob dem bzw. der Verurteilten verboten ist, Kontakt mit Ihnen aufzunehmen. Zusätzlich können Sie im Einzelfall beantragen, Auskünfte oder Kopien aus den Akten zu erhalten. Dies kann nach einem Verkehrsunfall beispielsweise eine Unfallskizze sein, die Sie benötigen, um Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verlangen. Wenn Sie nicht nebenklageberechtigt sind (zur Nebenklage gleich weiter unten auf S. 9), müssen Sie den Antrag auch begründen, also erklären, warum Sie diese Informationen aus den Akten brauchen. Ausnahmen davon können im Einzelfall möglich sein. Ihre Aussage als Zeugin oder Zeuge Als Opfer einer Straftat sind Sie Zeugin oder Zeuge und deshalb für das Verfahren sehr wichtig. Die wichtigste Aufgabe einer Zeugin oder eines Zeugen besteht darin, vollständig und wahrheitsgemäß auszusagen. Sie helfen den Ermittlungsbehörden sehr, wenn Sie zu Ihrer Ver nehmung Unterlagen mitbringen, über die Sie verfügen (z. B. ein Attest oder Fotos). In der Regel machen Sie Ihre Aussage bei der Polizei. In vielen Fällen müssen Sie später auch noch vor Gericht aussagen. Nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn Sie mit der beschuldigten Person verheiratet oder nah verwandt sind, dürfen Sie eine Aussage ver weigern, Sie müssen also nichts sagen. Sie müssen bei Ihrer Vernehmung Ihren Namen und Ihre Adresse sagen. Es kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine besondere Gefährdung vorliegt. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Ihnen jemand Gewalt angedroht hat, weil Sie aussagen wollen. Dann müssen Sie Ihre private Anschrift nicht bekannt geben. Sie können stattdessen eine andere Anschrift mitteilen, über die Sie erreicht wer
8 den können. Das kann z. B. eine Opferhilfeeinrichtung sein, mit der Sie in Kontakt stehen. Wenn Sie vor Gericht aussagen und die beschuldigte bzw. angeklagte Person anwesend ist, werden Sie nicht nach Ihrer vollständigen Adresse, sondern nur nach Ihrem Wohnort gefragt. Liegt eine Gefährdung wie eben beschrieben vor, müssen Sie auch den Wohnort nicht angeben. Als Zeugin oder Zeuge auszusagen, ist für Sie sicherlich eine Ausnahmesituation, die sehr belastend sein kann. Daher können Sie zu der Vernehmung auch jemanden mitbringen. Das kann eine Verwandte oder ein Ver wandter sein oder auch eine Freundin oder ein Freund. Diese Person darf bei der Vernehmung dabei sein und nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden. Natür lich können Sie sich auch durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt begleiten lassen. In besonderen Fällen kann Ihnen sogar für die Dauer der Vernehmung eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt auf Staats kosten zur Seite gestellt werden. Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie für eine Vernehmung, egal ob durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, einen solchen Beistand benötigen, fragen Sie vor Ihrer Vernehmung möglichst frühzeitig bei der Person nach, die die Vernehmung durchführt! Psychosoziale Prozessbegleitung Seit 2017 gibt es bundesweit die Möglichkeit, in bestimm- ten Fällen während des gesamten Strafverfahrens pro- fessionell begleitet und betreut zu werden (sog. psycho- soziale Prozessbegleitung). Besonders Kinder und Jugend- liche, die Opfer von Gewalt- oder Sexualstraftaten geworden sind, haben einen solchen Anspruch. Aber auch erwachsene Opfer schwerer Gewalt- oder Sexual verbrechen können eine solche Betreuung benötigen und erhalten.
9 Die psychosoziale Prozessbegleitung ist, wenn sie vom Gericht bestätigt worden ist, für die Opfer kostenlos. In allen anderen Fällen können Sie auf eigene Kosten eine psychosoziale Pro zessbegleitung in Anspruch nehmen. Scheuen Sie sich nicht, bei der Polizei oder einer Opferhilfeeinrichtung nachzufragen. Diese können Ihnen weitere Informationen geben. Im Internet können Sie ebenfalls viele Informa tionen zur psychosozialen Prozessbegleitung unter → www.hilfe-info.de finden. Kann ich mich dem Strafverfahren als Nebenklägerin bzw. Nebenkläger anschließen? Wenn Sie Opfer bestimmter Straftaten geworden sind, können Sie im Verfahren als Nebenklägerin oder Neben kläger auftreten. Dazu gehören z. B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, versuchte Tötung oder eine Tat, die zur Tötung einer oder eines nahen Angehörigen geführt hat. In einem solchen Fall haben Sie besondere Rechte, z. B. kann Ihre Rechtsanwältin oder Ihr Rechtsanwalt für Sie ohne besondere Begründung Einsicht in die Straf akten erhalten und zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens Anträge stellen. Ferner können Sie, anders als die anderen Zeuginnen oder Zeugen, grundsätzlich immer an der Gerichtsverhandlung teilnehmen. Wer bezahlt meine Rechtsanwältin oder meinen Rechtsanwalt? Wenn Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, können Ihnen Kosten entstehen. Wird der bzw. die Angeklagte verurteilt, muss er bzw. sie Ihre Rechtsanwaltskosten übernehmen. Allerdings sind nicht alle Verurteilten auch in der Lage, die Kosten tatsächlich zu bezahlen. Daher kann es vorkommen, dass Sie die Kosten dann selbst tragen müssen.