20220405 AO_Resettlement_2022

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Dienstag, 5. April 2022 21:00
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Betreff: BMI an Länder - Anordnung für das Resettlement-Verfahren 2022 zur
Aufnahme besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge und Begleitschreiben
Anlagen: 220324_AO Resettlement 2022.pdf; 220324_Begleitschreiben zur AO

Resettlement 2022.pdf

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

anliegend übersende ich Ihnen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung die Anordnung für das
Resettlement-Verfahren 2022 zur Aufnahme besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge nebst Begleitschreiben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Referat II 350 - Asyl- und Aufenthaltsrecht; Sozialleistungen für Ausländer

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Alexandrinenstraße 1
19055 Schwerin

 

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bmi.bund.de>
Gesendet: Montag, 28. März 2022 11:40

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Betreff: BMI an Länder - Anordnung für das Resettlement-Verfahren 2022 zur Aufnahme besonders
schutzbedürftiger Flüchtlinge und Begleitschreiben
Priorität: Hoch

M3-21003/24#31
Sehr geehrte Damen und Herren,

ich danke Ihnen für Ihre Rückmeldungen zur Aufnahmeanordnung Resettlement und dem dazugehörigen
Begleitschreiben. In der Anlage übersende ich Ihnen die Aufnahmeanordnung und das Begleitschreiben des BMI vom
24.03.2022 in endgültiger Fassung. Die Dokumente werden in Kürze auf der Webseite des BMI veröffentlicht.

Auf einige Ihrer Rückmeldungen möchte ich im Folgenden gerne eingehen. Ich verzichte aber darauf, die bereits im
vorherigen Abstimmungsverfahren zur AO HAP-Türkei erfolgten Änderungen, die sich u.a. aus der
Ressortabstimmung und geänderten Rahmenbedingungen (z.B. Unterbringung auch in anderen EAE als Friedland)
ergeben, erneut zu erläutern und verweise auf die Mail vom 21.01.2022. Ebenfalls gelten
die von its im Rahmen dieser Anordnung gemachten allgemeinen Anmerkungen fort.

 

Der Bund hat seine Erstaufnahmekapazitäten erhöht und es sind ausreichende Kapazitäten für RST-/HAP-Aufnahmen
vorhanden. Eine Unterbringung in Erstaufnahmeeinrichtungen eines Landes erfolgt nur nach vorheriger Absprache
mit diesem Land. Dies ist in Ziff. 8 der AO durch den Einschub „die dem Bund von einem Land für diesen Zweck zur
Verfügung gestellt wurde“ klargestellt. Für unabweisbare Fälle, z.B. aufgrund von Quarantäneregelungen bei einem
Corona-Ausbruch oder sonstigen übertragbaren Krankheiten, muss es bei der Option einer Direkteinreise bleiben.
Soweit der Bund die Unterbringung in einer Erstaufnahmeeinrichtung organisiert, bleibt es bei dem Grundsatz, dass
die Kostentragung nach dem 14. Tag in der Zuständigkeit der Länder liegt. Der Bund hält an einer Verrechnung mit
den AMIF-Mitteln fest, ist hier den Ländern aber bereits mit einer Absenkung von 2% auf 1% pro Tag wesentlich
entgegengekommen. Der Einbehalt ist nach wie vor erforderlich und in dieser Höhe nach der aktuellen Situation auch
angemessen.

Für das künftige Resettlement-Verfahren, das laut Ankündigungen der EU-Kommission mehrjährig ausgestaltet
werden könnte, wird das BMI vor dem Pledging im Sommer die Bundesländer zu einer Informationsveranstaltung
einladen.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

Arbeitsgruppe M3 - Aufenthaltsrecht,; Humanitäre Aufnahme
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Alt-Moabit 140, 10557 Berlin
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Internet: www.bmi.bund.de
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Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für das Resettlement-Verfahren 2022 gemäß § 23 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur Aufnahme besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder staatenloser Flüchtlinge aus Ägypten, Jordanien, Kenia und Libanon sowie über den UNHCR Evakuierungsmechanismus in Niger (aus Libyen) vom 24.03.2022 Mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 hat sich die Ständige Konferenz der Innen- minister und -senatoren der Länder im Interesse einer Fortentwicklung und Verbesse- rung des Flüchtlingsschutzes „für eine permanente Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an der Aufnahme und Neuansiedlung besonders schutzbedürftiger Flüchtlinge aus Drittstaaten in Zusammenarbeit mit dem UNHCR (Resettlement)“ aus- gesprochen. Seit 2016 beteiligt sich Deutschland am EU-Resettlement-Programm. Die Europäische Kommission (KOM) hat die EU-Mitgliedstaaten (EU MS) am 9. Juli 2021 im Rahmen des 11. Forums zu Resettlement, humanitären Aufnahmen und kom- plementären Zugangswegen über ihre Pläne für das neue EU Resettlement-Programm 2022 (01. Januar bis 31. Dezember 2022; Einreisen bis 30. Juni 2023 möglich) infor- miert und die EU MS aufgefordert, neue Aufnahmeplätze für humanitäre Aufnahmen und Resettlement für diesen Zeitraum zur Verfügung zu stellen (sog. Pledging). Das Pledging und die Förderung aus dem Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU (AMIF) erfolgt erstmals unter den Bedingungen der neuen AMIF-Verordnung, die im Juli 2021 in Kraft getreten ist. Ebenfalls am 9. Juli nachmittags fand auf Einladung von Kommissarin Ylva Johansson erstmals ein High-Level Resettlement Forum statt. Ziel war es, auf politischer Ebene für Resettlement zu werben und zu diskutieren, wie Resettlement – angesichts des weltweit hohen Bedarfs – weiter gestärkt werden kann. 1
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Resettlement stellt einen wichtigen Baustein eines umfassenden und ganzheitlichen Ansatzes der Migrationspolitik dar. Daher hat Deutschland der KOM seine Unter- stützung zugesichert und zugesagt, insgesamt 6.000 Plätze für Resettlement und humanitäre Aufnahmen für das Jahr 2022 zur Verfügung zu stellen. Dies vor dem Hin- tergrund der Vereinbarung im Koalitionsvertrag der 20. Legislaturperiode, wonach die Bundesregierung die geordneten Verfahren des Resettlements anhand der vom UNHCR gemeldeten Bedarfe verstärken will. Dieses Engagement wird teilweise durch die humanitäre Aufnahme gem. § 23 Abs. 2 AufenthG von Schutzbedürftigen aus der Türkei in Umsetzung der EU-Türkei- Erklärung vom 18. März 2016 umgesetzt (siehe Aufnahmeanordnung des Bundes- ministeriums des Innern und für Heimat vom 17.01.2022). Für die Aufnahme von im Rahmen des Gesamtkontingents von 500 Personen für das Pilotprogramm „Neustart im Team - NesT“ noch zur Verfügung stehenden Aufnahmeplätzen, wird ergänzend eine separate Aufnahmeanordnung erlassen. Unter Berücksichtigung der vom UNHCR genannten Prioritäten sowie der außenpolitischen Belange Deutschlands erscheint es angemessen, dass Deutschland im Rahmen von Resettlement auf Grund- lage von § 23 Abs. 4 AufenthG ausgewählte Schutzsuchende unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlose, die vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt sowie für ein Resettlement vorgesehen sind, aus Ägypten, Jordanien, Kenia, Libanon sowie über den Evakuierungsmechanismus des UNHCR in Niger (aus Libyen) aufnimmt. Bei den aufzunehmenden Personen handelt es sich insbesondere um syrische, iraki- sche, sudanesische, südsudanesische, somalische, jemenitische und eritreische Staatsangehörige. Aus allen genannten Staaten können aber auch schutzbedürftige Personen aus weiteren Herkunftsstaaten oder Staatenlose aufgenommen werden. Nach Abstimmung im Ressortkreis wurde der Inhalt dieser Anordnung im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens mit den zuständigen obersten Landesbehörden abge- stimmt. Das Benehmen mit den Ländern ist hierdurch hergestellt. 2
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Vor diesem Hintergrund ergeht folgende Anordnung gemäß § 23 Abs. 4 AufenthG: 1. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erteilt bis zu 2.700 Perso- nen unterschiedlicher Staatsangehörigkeit oder Staatenlosen, die sich in Ägypten, Jordanien, Kenia, Libanon oder in Niger (ETM Niger) aufhalten und vom UNHCR im Resettlement-Verfahren als Flüchtlinge anerkannt sind, eine Aufnahmezusage. Die Personenübereinstimmung ist in jedem Verfahrens- schritt des Aufnahmeverfahrens zu gewährleisten. 2. Für die Auswahl sollen – soweit möglich – insbesondere folgende Kriterien berücksichtigt werden: a. Grad der besonderen Schutzbedürftigkeit; das gilt insbesondere für die Personen, deren Schutzbedürftigkeit von UNHCR noch nicht eingehend geprüft werden konnte; b. Wahrung der Einheit der Familie; c. Familiäre    oder   sonstige  integrationsförderliche  Bindungen    nach Deutschland; d. Integrationsfähigkeit (Indikatoren beispielweise: Grad der Schul- und Berufsausbildung; Berufserfahrung; Sprachkenntnisse; geringes Alter); Auch schwerstkranke Personen können aufgenommen werden. Der Anteil schwerstkranker Personen an der Gesamtzahl der aufgenommenen Personen soll 5 % nicht überschreiten. Soweit erkennbar ist, dass es sich bei in Betracht kommenden Personen um medizinische Fälle handelt, klärt das BAMF vor der Einreise unter Berücksichtigung der jeweiligen Anzahl bereits erfolgter Aufnah- men, welches Land zur Aufnahme einer schwerstkranken Person und ihrer Familienangehörigen bereit ist. In Hinblick auf unbegleitete minderjährige Aus- länder (UMA), die im Rahmen der Resettlement-Verfahren nach Deutschland einreisen, erfolgt die Bestimmung des aufnahmepflichtigen Landes vor Einreise des UMA analog dem geltenden Verteilverfahren für UMA. 3
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3. Im Rahmen des Aufnahmeverfahrens findet eine Überprüfung der Personen durch Mitarbeitende der Sicherheitsbehörden statt. Die Überprüfung besteht insbesondere aus einem Datenbankabgleich gemäß § 73 Abs. 1a S. 3 AufenthG (AsylKon) und in der Regel aus einem persönlichen Gespräch (sog. Sicherheitsinterview). Ausgeschlossen von der Aufnahme sind grundsätzlich Personen: a. die außerhalb des Bundesgebiets eine Handlung begangen haben, die im Bundesgebiet als vorsätzliche schwere Straftat anzusehen ist; oder b. bei denen tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass i.   Verbindungen zu kriminellen Organisationen oder terroristischen Ver- einigungen bestehen oder bestanden haben; ii. sie Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder verfolgt oder un- terstützt haben, die gegen den Gedanken der Völkerverständigung verstoßen oder gegen das friedliche Zusammenleben der Völker ge- richtet sind; iii. sie Bestrebungen unterstützen, welche geeignet sind, gegen eine durch ihren Glauben oder ihre nationale bzw. ethnische Herkunft be- stimmte Gruppe aufzuwiegeln; oder c. bei denen sonstige tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtferti- gen, dass diese im Falle einer Aufnahme eine besondere Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland darstellen könnten. 4. Darüber hinaus können Personen bis zur Erteilung der Aufnahmezusage des BAMF aus dem Verfahren ausgeschlossen werden: a. die vorsätzlich falsche Angaben machen oder eine zumutbare Mitwirkung am Verfahren verweigern; oder 4
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b. die einem angesetzten Termin für ein Interview im Rahmen des Verfah- rens aufgrund eines durch sie zu vertretenden Grundes fernbleiben. 5. Die Aufnahmezusage wird unter dem Vorbehalt erteilt, dass das anschließende Visumverfahren erfolgreich abgeschlossen wird. Die obersten Landesbehörden stimmen der Visumerteilung nach § 32 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) zu. 6. Den ausgewählten Personen wird zunächst eine auf drei Jahre befristete Auf- enthaltserlaubnis erteilt. Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis richtet sich nach § 8 AufenthG; die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels richtet sich nach § 9a oder § 26 Abs. 3 AufenthG; die Pflichten des Betroffenen nach § 48 AufenthG bleiben unberührt. 7. Die Verteilung der ausgewählten Personen auf die Länder erfolgt grundsätzlich nach Maßgabe des für die Verteilung von Asylbewerbern festgelegten Schlüssels und unter Berücksichtigung der in Ziffer 2 genannten Wahrung der Einheit der Familie sowie möglichst unter Berücksichtigung familiärer oder sonstiger integrationsförderlicher Bindungen. Für die Verteilung auf die Länder findet § 24 Abs. 3 AufenthG entsprechende Anwendung (§ 23 Abs. 4 S. 2 AufenthG). Für die Zuweisung durch die Länder in den Zuständigkeitsbereich einer be- stimmten Ausländerbehörde findet § 24 Abs. 4 AufenthG entsprechende An- wendung (§ 23 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Bis zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt zur Wohnsitzregelung § 24 Abs. 5 AufenthG (§ 23 Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Die Wohnsitzregelung gemäß § 12a AufenthG findet ab erstmaliger Erteilung der Aufenthaltserlaubnis Anwendung. 8. Es wird angestrebt, die Erstaufnahme der ausgewählten Personen mit Aus- nahme unbegleiteter Minderjähriger und Schwerstkranker zentral über die 5
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Landesaufnahmebehörde Niedersachsen, vorrangig am Standort Grenzdurch-
gangslager Friedland, in der Erstaufnahmeeinrichtung Brandenburgs in
Doberlug-Kirchhain oder in einer anderen Erstaufnahmeeinrichtung, die dem
Bund von einem Land für diesen Zweck zur Verfügung gestellt wurde, für die
Dauer von bis zu 14 Tagen durchzuführen und die Verteilung durch das BAMF
auf die Länder dort vorzunehmen. Soweit eine zentrale Erstunterbringung nicht
gewährleistet werden kann, erklären sich die Länder bereit, die von ihnen auf-
zunehmenden Flüchtlinge unmittelbar nach deren Einreise vom Flughafen ab-
zuholen und aufzunehmen. Die Direkteinreisen - insbesondere die
Organisation dieser Einreisen — spricht das BAMF vorab mit den Ländern ab.
Das BAMF wird die Länder rechtzeitig, spätestens aber 21 Tage vor der Ein-

reise der Flüchtlinge, entsprechend informieren.

9. Ausgewählte Personen, die schwerstkrank oder minderjährig sind und ohne
Familienangehörige aufgenommen werden, werden in die Verteilung einbezo-
gen; Personen, die schwerstkrank sind, werden — sofern keine Unterbringung
in der Erstaufnahmeeinrichtung möglich ist — von einem Vertretenden des auf-
nehmenden Landes unmittelbar nach Ankunft vom Zielflughafen zum Zielort
begleitet. Bei Minderjährigen, die ohne Familienangehörige aufgenommen
werden, gewährleistet die zuständige Behörde des aufnehmenden Landes,
dass diese am Flughafen in Empfang genommen und dem für die Inobhut-

nahme zuständigen Jugendamt übergeben werden.
Diese Aufnahmeanordnung ersetzt die Anordnung des Bundesministeriums des
Innern, für Bau und Heimat für das Resettlement-Verfahren 2021 vom 21. Mai 2021,

die hiermit ihre Gültigkeit verliert.

Für das Bundesministerium des Innern und für Heimat

Im Auftrag
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x

Bundesministerium
des Innern
und für Heimat

Bundesministerium des Innern und für Heimat, 11014 Berlin

An die Alt-Moabit 140
Innenministerien und 10557 Berlin
n u Postanschrift
Senatsverwaltungen für Inneres der Länder
11014 Berlin
- Nur per E-Mail -

a www.bmi.bund.de
Betreff: Aufnahme von besonders schutzbedürftigen

Flüchtlingen im Wege des Resettlements

Hier: Begleitschreiben zur Aufnahmeanordnung des
Bundesministeriums des Innern und für Heimat gemäß
$ 23 Abs. 4 AufenthG vom 24.03.2022

M3-21003/24#31
Berlin, 24.03.2022
Seite 1 von 5
Anlage: -1-

In Ergänzung zur Anordnung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
(BMI) vom 24.03.2022 gemäß $ 23 Abs. 4 AufenthG zur Aufnahme von besonders
Schutzbedürftigen im Wege des Resettlements (Anlage) gebe ich die folgenden Hin-
weise zur Sicherstellung eines bundeseinheitlichen Verfahrens. Ich bitte Sie, die Auf-
nahmeanordnung und diese Hinweise weiteren fachlich betroffenen Ministerien Ihres
Landes weiterzuleiten.

1. Einreise nach Deutschland, Passpflicht und Dokumente

Die besonders schutzbedürftigen Flüchtlinge sind berechtigt, mit der durch das
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) erteilten Aufnahmezusage,
einem durch das Auswärtige Amt ausgestellten Visum und einem anerkannten
und gültigen Reisedokument nach Deutschland einzureisen.

Zustell- und Lieferanschrift: Ingeborg-Drewitz-Allee 4, 10557 Berlin
Verkehrsanbindung: S + U-Bahnhof Hauptbahnhof
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