20220405 AO_Resettlement_2022

/ 14
PDF herunterladen
Seite 3 von 5 2. Familiennachzug Entsprechend des in Ziffer 2.b. der Aufnahmeanordnung enthaltenen Aus- wahlkriteriums „Wahrung der Einheit der Familie“, sind Familien grundsätzlich nur gemeinsam aufzunehmen und insbesondere das Zurückbleiben von Ehe- gatten, Eltern und Kindern in der Region zu vermeiden. Sollte dies in Einzelfällen nicht möglich sein, gelten für den Familiennachzug die allgemeinen Regelungen der §§ 27 ff. AufenthG. Zu beachten sind danach grundsätzlich auch die Regelerteilungsvoraussetzungen nach § 5 Absatz 1 AufenthG. Bei der Beurteilung, ob im Einzelfall ein Abweichen von einem Re- gelerteilungsgrund (vgl. AVV zum AufenthG, Nr. 5.0.2.) für Familienangehö- rige in Betracht kommt, sollte die Tatsache Berücksichtigung finden, dass der stammberechtigte Familienangehörige aufgrund seiner besonderen Schutzbe- dürftigkeit gemäß § 23 Absatz 4 AufenthG aufgenommen wurde. Dabei ist auch zu beachten, dass der Familiennachzug zu Resettlement-Flüchtlingen dem Familiennachzug zu GFK-Flüchtlingen gleichgestellt ist und grundsätzlich privilegiert erfolgt (§ 29 Abs. 2 AufenthG). 3. Kostentragung Vorbehaltlich einer späteren, in Abstimmung mit den Ländern vorgenomme- nen Kostentragungsregelung gilt Folgendes: Der Bund trägt die Kosten für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens und für den Transport der Flüchtlinge nach Deutschland. Diese Zusage umfasst auch die erforderliche medizinische Versorgung der Flüchtlinge (§ 4 Abs. 1 AsylbLG) bis zur Ankunft in der Zielkommune. Sofern die Erstunterbringung durch das BAMF in einer Erstaufnahmeeinrichtung der Länder erfolgt, trägt der Bund die Kosten für eine bis zu zweiwöchige Erstunterbringung. In diesen Fällen eines durch das BAMF veranlassten maximal 14-tägigen Aufenthalts in einer Erstaufnahmeeinrichtung eines Landes, erfolgt die Verteilung etwaiger AMIF-Mittel im Verhältnis 70 % Land – 30 % Bund. Rechtzeitig innerhalb des 14-tägigen Erstaufnahmeverfahrens erlassen die aufgrund der Verteilung durch das BAMF gemäß § 24 Abs. 3 AufenthG zu- ständigen Länder eine Zuweisungsentscheidung nach § 24 Abs. 4 AufenthG, um somit die (Anschluss-)Unterbringung entsprechend ihrer eigenen Landes- aufnahmegesetze und deren Durchführungsverordnungen spätestens ab dem 15. Tag des Aufenthalts zu gewährleisten. Die Zuweisung durch die Länder in den Zuständigkeitsbereich einer bestimmten Ausländerbehörde gemäß § 24 Abs. 4 AufenthG kann insbesondere Bedeutung für die Sozialleistungsträger haben.
12

Seite 4 von 5 Sollte der Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung sich für einzelne Perso- nen über 14 Tage hinaus verlängern, etwa aufgrund von Quarantäneregelun- gen oder medizinischen Notfällen, wird das für diese Personen zuständige Land eine Lösung zur bilateralen Erstattung für die Unterbringungskosten über den 14. Tag hinaus in der Erstaufnahmeeinrichtung anstreben, beispielsweise durch Vorlage einer Kostenübernahmeerklärung der nach der Zuweisungsent- scheidung gem. § 24 AufenthG zukünftig zuständigen kommunalen Ebene, wie dies auch in der Vergangenheit jedenfalls von einigen Ländern praktiziert wurde. Wird keine entsprechende Lösung erzielt, wird das BMI das BAMF an- weisen, in diesen Einzelfällen hilfsweise dem Kostenträger der jeweiligen Erst- aufnahmeeinrichtung die Kosten zunächst zu erstatten und als Ausgleich für jeden über den 14. Tag hinausgehenden Aufenthaltstag zusätzlich 1 % der für diese Personen zugewiesenen AMIF-Mittel bis zu einem maximalen Prozent- satz von 70 % für den Bund einzubehalten. Sollte eine Erstunterbringung einschließlich medizinischer Erstversorgung der besonders schutzbedürftigen Personen in der zwischen Bund und Land ver- einbarten Erstaufnahmeeinrichtung aufgrund der Vielzahl der Einreisen, auf- grund von Quarantänevorschriften oder aus sonstigen Gründen nicht möglich sein, erfolgen die Einreisen als Direkteinreisen. In diesen Fällen erfolgt die Verteilung der AMIF-Mittel im Verhältnis 80 % Land – 20 % Bund. Sofern Personen unmittelbar nach Ankunft von der zuständigen Behörde des aufnehmenden Landes am Flughafen abzuholen sind (insbesondere unbeglei- tete minderjährige Ausländer (UMA) und Schwerstkranke, die nicht zentral aufgenommen werden), sind die Länder für die Organisation verantwortlich (z. B. Bereitstellung von Bussen/Krankentransporten, Dolmetschern, Verpfle- gung etc.) und tragen die Länder die hierfür anfallenden Kosten. 4. Gesundheitsuntersuchung Im Auftrag des BAMF führt IOM medizinische Untersuchungen bereits im Aus- land durch medizinisches Fachpersonal durch. Personen, die nicht reisefähig sind oder bei denen akute Anzeichen für eine ansteckende Krankheit vorliegen, reisen nicht bzw. erst dann aus, nachdem festgestellt wurde, dass diese Erkrankung nicht mehr ansteckend ist. Vor Abreise werden alle für die Ausreise notwendigen Covid-19-Maßnahmen durchgeführt. Gleichfalls werden die jeweils geltenden Covid-19-Maßnahmen zur bzw. bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland durchgeführt. Die Be-
13

Seite 5 von 5

förderungsbedingungen und die Nachweispflichten richten sich nach der aktu-
ell geltenden Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV) sowie den
jeweiligen Bestimmungen des Ausreisestaates und der Fluggesellschaft.

Am Tag vor der Ausreise findet zudem durch IOM ein sog. Pre-Embarkation-
Check/Fit-For-Travel-Check statt.

Die medizinischen Daten werden über die Plattform „ALWIS“ dem jeweiligen
Ziel-Bundesland als sichere Downloads zur Verfügung gestellt.

5. Besonderheiten des aufzunehmenden Personenkreises

In Hinblick auf UMA, die im Rahmen der Resettlement-Verfahren nach
Deutschland einreisen, erfolgt die Bestimmung des aufnahmepflichtigen Lan-
des vor Einreise des UMA durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) analog
dem geltenden Verteilverfahren für UMA, d. h. insbesondere auch unter An-
rechnung auf die entsprechenden Aufnahmequoten. Die zuständigen Verrteil-
stellen der aufnahmepflichtigen Länder weisen die betreffenden UMA dann ei-
nem in ihrem Bereich gelegenen Jugendamt zur Inobhutnahme zu.

Das BAMF informiert das BVA spätestens 21 Tage vor der Einreise der UMA
entsprechend und teilt auch mit, falls Gründe dafürsprechen, dass mehrere
UMA als Gemeinschaft einem Zielort zugewiesen werden sollten. Das BVA
gibt diese Informationen unverzüglich an die zuständigen Verteilstellen der
aufnahmepflichtigen Länder weiter.

Ist eine Verteilung gem. $ 42b Abs. 4 SGB VIll analog ausgeschlossen, erfolgt
die Bestimmung des aufnahmepflichtigen Landes vor Einreise der UMA durch

das BAMF ebenfalls unter Anrechnung auf die entsprechenden Aufnahmequo-
ten.

Im Übrigen umfasst die Aufnahme von UMA die Gewährleistung einer Abho-

lung der UMA durch die zuständige Behörde des aufnehmenden Landes am
Flughafen der Einreise per Sammelcharter mit den anderen Flüchtlingen.

Im Auftrag
14