Kosovo - Anerkennungslage bis 5_17 - Anlage 4

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,! Bundesministerium      des Innern Allgemeinverfügung über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes Vom 23. März 2010 Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird hiermit auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBI. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBI. I S. 2437) geändert worden ist, und nach § 41 Absatz 3 Satz 2 und § 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes     (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBI. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBI. I S. 2827) geändert worden ist, bekannt gemacht: Das seit 2008 von der Republik Kosovo ausgegebene Passersatzpapier mit der Bezeichnung "TRAVEL DOCUMENT FOR A SINGLE JOURNEY", ausgestellt als Heimreiseschein der Republik Kosovo, wird hiermit zur Ausreise aus Deutschland und zur Durchreise durch Deutschland unter der Bedingung, dass im Ausweispapier eine über Deutschland führende Reiseroute eingetragen ist, anerkannt. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Das nach § 71 Abs. 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt. Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag. Der zugrunde liegende Verwaltungsakt und seine Begründung können an allgemeinen Arbeitstagen zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr im Bundesministerium des Innern Referat M I 3 Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin eingesehen werden. Berlin, den 23. März 2010 M I 3 -125 231 XXKl2 Bundesministerium des Innern Im Auftrag K a Iis
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