Bundesmiinisterium des Innern
Allgemeinverfügung
über die Anerkennung
eines ausländischen Passes oder Passersatzes
Vom 6. August 2008
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird hiermit auf Grund des 8 3 Abs. 1 in
Verbindung mit $ 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBi. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBi. | S. 313) geändert worden ist, und nach
8 41 Abs. 3 Satz 2 und $ 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt
durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. | S. 718) geändert
worden ist, bekannt gemacht:
Die seit dem 28. Juli 2008 ausgegebenen Reise-, Dienst- und Diplomatenpässe der
Republik Kosovo werden hiermit anerkannt. Die Entscheidung steht unter dem
Vorbehalt des Widerrufs.
Das nach $ 71 Abs. 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt
ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im
Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des $ 41 Abs. 4 Satz 4
VwVfG ist der auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgende Tag.
Der zugrunde liegende Verwaltungsakt und seine Begründung können an
allgemeinen Arbeitstagen zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr im
Bundesministerium des Innern
Referat M I 3
Alt-Moabit 101 D
10559 Berlin
eingesehen werden.
Berlin, den 6. August 2008
M 13 - 125 231 XXK/1
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Kalis