Bundesministerium des Innern Allgemeinverfügung über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes Vom 28. Januar 2009 Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird hiermit auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) geändert worden ist, und nach § 41 Abs. 3 Satz 2 und § 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, bekannt gemacht: Der seit 2007 ausgegebene Reisepass - mit biometrischen Merkmalen - der Wirtschaftsunion der Westafrikanischen Staaten - Republik Senegal wird hiermit anerkannt. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Das nach § 71 Abs. 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt ist hergestellt. Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG ist der auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgende Tag. Der zugrunde liegende Verwaltungsakt und seine Begründung können an allgemeinen Arbeitstagen zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr im Bundesministerium des Innern Referat M I 3 Alt-Moabit 101 D 10559 Berlin eingesehen werden. Berlin, den 28. Januar 2009 M I 3 – 125 231 SEN/1 Bundesministerium des Innern Im Auftrag Kalis