Estland - Anerkennungslage bis 11_16

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Ministerium für Inneres und Europa
Mecklenburg-Vorpommern

 

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19048 Schwerin Bearbeiter:
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E-Mail:

- Ausländerbehörden -
Geschäftszeichen: 11 350-217-11110-2015/019-049
Datum: Schwerin, 28.06.2017

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Nachr.: Lt. Verteiler 2

Republik Estland
hier: Anerkennungslage zu Pässen und Passersatzpapieren bis 11/16

Schreiben BMI vom 29.11.2016
Schreiben vom 13.10.2016, Gz: II 360-217-11110-2015/019-041

Anlagen: -5 -

1. Seefahrtbuch für Nicht-Esten — Modell 2014

Die Republik Estland stellt seit 2014 ein Seefahrtbuch für Nicht-Esten mit der Bezeichnung
„MERESOIDUTUNNISTUS Certificate of Record of Service on Ships“ als Heuernachweis mit
biometrischen Merkmalen aus.

Der englischsprachige Eintrag auf dem Dokumenteneinnband des Seefahrtbuches
„MERESOIDUTUNNISTUS Certifcate of Record of Service on Ships“ (Bescheinigung über den
nachgewiesenen Dienst auf Schiffen - Übersetzung des Verfassers -) weist darauf hin, dass es sich
hier nur um einen so genannten Heuernachweis handelt, welcher z. B. dem Nachweis von
Berufserfahrungen und Rentenansprüchen dient, aber nicht um ein visierfähiges Passersatzpapier.

Das BMI hat das o. g. Seefahrtbuch daher mit Allgemeinverfügung vom 29.11.2016 (Anlage 1) für
den Grenzüberrtritt und den Aufenthalt in Deutschland als nicht ausreichend anerkannt.

2. Fremdenpässe mit der Bezeichnung „VÄLISMAALASE PASS“ mit biometrischen
Merkmalen — Modelle 2007 und 2014

Die Republik Estland stellt als Folgemuster des anerkannten Fremdenpasses unter Nr. 6. seit 2007

(Serie VA) und 2014 (Serie VS) neue Fremdenpässe mit der Bezeichnung „VÄLISMAALASE

PASS“ nach den Vorgaben des ICAO Doc. 9303 mit biometrischen Merkmalen aus.

Die verwendeten Passmuster enthalten alle üblichen Angaben.

Hausanschrift: Postanschrift:

Ministerium für Inneres und Europa Ministerium für Inneres und Europa Telefon:+49 385 5880
Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Telefax: +49 385 588-2972

Arsenal am Pfaffenteich 19048 Schwerin E-Mail: poststelle@im.mv-regierung.de

Alexandrinenstraße 1 - 19055 Schwerin Internet: www. im.mv-regierung.de
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Das BMI hat die o. g. Fremdenpässe daher mit Allgemeinverfügung vom 27.06.2016 (Anlage 2) für den Grenzübertritt und den Aufenthalt in Deutschland als ausreichend anerkannt. 3. Notpässe mit der Bezeichnung „AJUTINE REISIDOKUMENT“ – Modelle 2007 und 2014 Die Republik Estland stellt seit 2007 und 2014 die vorbezeichneten Notpässe mit der Bezeichnung „AJUTINE REISIDOKUMENT“ entsprechend den Vorgaben des ICAO Doc. 9303 mit biometrischen Merkmalen aus. Die für die Inhaber erforderliche Rückkehrberechtigung ist auf der Rückseite der Personaldatenseite enthalten und berechtigt innerhalb der Gültigkeit des Dokuments die uneingeschränkte Rückkehr in die Republik Estland, sofern nichts anderes im Dokument vermerkt ist. Dieser Notpass kann für nichtestnische Staatsangehörige auch zur einmaligen Ausreise aus Estland ausgestellt werden. In diesen Fällen wird dies im Dokument vermerkt. Die verwendeten Passmuster enthalten alle üblichen Angaben. Das BMI hat die o. g. Notpässe daher mit Allgemeinverfügung vom 27.06.2016 (Anlage 3) für den Grenzübertritt und den Aufenthalt in Deutschland als ausreichend anerkannt. 4. ID-Karte Die Republik Estland stellt seit 2003 eine Identitätskarte als Personalausweis für estnische Staatsangehörige aus. Diese Identitätskarte ist zum Nachweis der Freizügigkeitsberechtigung in ihrer Eigenschaft als Unionsbürger geeignet (§ 2 FreizügG/ EU). Die ID-Karte unterscheidet sich von der als Aufenthaltstitel an nicht-estnische Staatsangehörige ausgestellten ID-Karte nur im Eintrag der Nationalität des Inhabers. Irreführend erscheint insbesondere die auch bei der Verwendung als Aufenthaltstitel vorhandene Beschriftung „ID-Card“ rechts oben auf der Vorderseite der Karte. Unterscheidungsmerkmale  Vorderseite: Eintragung unter „Staatsangehörigkeit des Inhabers“; Seriennummer (X + 7 - stellige Nr. bei ID-Cards, S + 7-stellige Nr. bei Titeln;) -    Rückseite: Zusätzliches Eintragungsfeld „Art des Titels“ nebst entsprechendem Eintrag, z. B. „Temporary residence permit valid until...“). Estland ist seit dem 21.12.2007 Schengen-Mitgliedsstaat; insofern berechtigt die ID-Karte, die als Aufenthaltstitel an nicht-estnische Staatsangehörige ausgestellt wurde, gemäß Art. 5 Schengener Grenzkodex zum Grenzübertritt für Kurzaufenthalte. 5. Heuernachweis „Meresoidutunnistus“ (Modell 2005) Die Republik Estland stellt seit 2005 den Heuernachweis „Meresoidutunnistus“ (Modell 2005) aus. Der englischsprachige Eintrag auf dem Dokumenteneinband des „Meresoidutunnistus Certificate of record of service on ship“ („Bescheinigung über den nachgewiesenen Dienst auf Schiffen“, -2-
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Übersetzung des BMI) weist darauf hin, dass es sich hier nur um einen sog. Heuernachweis handelt, der z. B. zum Nachweis von Berufserfahrung und Rentenansprüchen dient, aber kein Passersatzpapier im engeren Sinne darstellt. Das BMI hat den Heuernachweis daher mit Allgemeinverfügung vom 15.04.08 (Anlage 4) für den Grenzübertritt und den Aufenthalt in Deutschland nicht als ausreichend anerkannt. 6. Seefahrtbuch „Meremehe Tennistusraamat Seefarer’s Discharge Book“ (Modell 2005) Estland stellt seit 2005 das Seefahrtbuch „Meremehe Tennistusraamat Seefarer’s Discharge Book“ (Modell 2005) nur an eigene Staatsangehörige aus. Das Passmuster enthält alle üblichen Angaben. Aus dem Vordruck ist ersichtlich, dass das Seefahrtbuch nicht als Passersatzdokument zugelassen, jedoch zum Nachweis der Freizügigkeit des Inhabers geeignet ist. Das Seefahrtbuch ist für den Grenzübertritt und den Aufenthalt in Deutschland als ausreichend zu behandeln, weil die Inhaber Unionsbürger sind. Einer förmlichen Anerkennung bedarf es nicht. 7. Fremdenpass „Välismaalasae Pass“ (Modell 2004) Estland stellt seit dem 01.02.2004 neue Muster des Fremdenpasses „Välismaalasae Pass“ (Modell 2004) aus. Das Dokument wird mit einer Gültigkeitsdauer von 10 Jahren ausgestellt, die Rückkehrberechtigung ist auf Seite 2 des Papiers vermerkt. Das Passmuster enthält mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit und des Geltungsbereiches alle zu § 4 AufenthG VwV erforderlichen Angaben. Das BMI hat den Fremdenpass daher mit Allgemeinverfügung vom 27.03.08 (Anlage 5) für den Grenzübertritt und den Aufenthalt in Deutschland als ausreichend anerkannt. 8. Reise- und Diplomatenpässe (Modell 2005) Estland stellt seit dem 15.07.2005 Reise- und Diplomatenpässe (Modell 2005) auf verändertem Vordruckmuster aus. Die Passmuster enthalten alle üblichen Angaben. Die Reise- und Dienstpässe sind für den Grenzübertritt und den Aufenthalt in Deutschland als ausreichend zu behandeln, weil die Inhaber Unionsbürger sind. Einer förmlichen Anerkennung bedarf es nicht. 9. Reisepass Die Republik Estland stellt seit dem 01.02.2002 neue Reisepässe aus. Die estnische Seite hat erklärt, dass es keine Einschränkungen hinsichtlich des räumlichen Geltungsbereichs gibt. Der neue Reisepass wird somit weiterhin für den Grenzübertritt und den Aufenthalt in Deutschland als ausreichend anerkannt. Die bisher ausgestellten Reisepässe bleiben bis zum Ablauf der darin eingetragenen Gültigkeitsdauer gültig. -3-
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10. Passersatzpapier „Permit of Return“

Die Republik Estland stellt seit dem 01.12.2001 ein Passersatzpapier „Permit of Return“ in
Blattform aus.

Dieses Passersatzpapier wird an nicht-estnische Staatsangehörige ausgestellt, die auf der
Grundlage einer Aufenthaltserlaubnis ihren Wohnsitz in Estland haben und deren
Passersatzpapiere während eines Aufenthalts im Ausland unbrauchbar, vernichtet oder verloren
gingen. Es wird mit einer Gültigkeit von höchstens einem Monat ausgestellt.

In Hinblick auf den vorgegebenen Verwendungszweck und die im Dokumentenvordruck
eingetragene Rückkehrberechtigung wird das Passersatzpapier zur Ausreise aus Deutschland und
zur Einreise zum Zwecke der Durchreise durch Deutschland in Richtung Estland als ausreichend
anerkannt, soweit Deutschland sinnvollerweise auf dem Reiseweg Richtung Estland liegt.

11. Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention
Die Republik Estland stellt seit 2002 neue Reiseausweis für Flüchtlinge nach der Genfer
Flüchtlingskonvention vom 28.07.1951 aus.

Der Reiseausweis ist als ausreichend für den Grenzübertritt und den Aufenthalt in Deutschland zu
behandeln ($ 3 Abs. 3 Nr. 1 AufenthV). Er enthält alle gemäß Bekanntmachung des Abkommens
des Anhangs | zur GFK (vgl. Art. 28) erforderlichen Angaben.

Die Inhaber sind unter den Voraussetzungen des Europaabkommens über die Abschaffung der
Visumspflicht für Flüchtlinge (Übereinkommen vom 20. April 1959) bzw. des $ 18 Satz 1 Nr. 1

AufenthV nach Maßgabe der EU-Visumsverordnung ((EG Nr. 539/ 2001 in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 850/ 2017) von dem Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit.

Das Schreiben vom 13.10.2016, Gz: Il 360-217-11110-2015/019-041, wird aufgehoben.

Im Auftrag
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