20171211 Information über Asylantragstellungen nach § 14 Abs_ 2 AsylG - Nacherfassung minderjähriger un

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Ministerium für Inneres und Europa
Mecklenburg-Vorpommern

 

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Datum: Schwerin, 11.12.2017

Information über Asylantragstellungen nach $ 14 Abs. 2 AsylIG
Nacherfassung minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge und nachgeborener Kinder in EASY

Sehr geehrte Damen und Herren,

Asylantragsteller werden in Deutschland nach dem Königsteiner Schlüssel verteilt. Als Hilfsmittel
für diese Verteilung dient das EASY-System. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
drängt derzeit darauf, dass die Länder eventuell bestehende Rückstände bei der Erfassung von
Asylantragstellern nach $ 14 Abs. 2 AsylG im EASY-System zügig aufarbeiten. Nahezu alle
Bundesländer weisen Rückstände bei der Erfassung unbegleiteter minderjähriger Ausländer sowie
nachgeborener Kinder auf. Auch Mecklenburg-Vorpommern hat einen solchen Rückstau zu
verzeichnen.

Das BAMF verlangte zunächst nur die Nacherfassung der Asylantragsteller aus dem Kreis der
unbegleiteten minderjährigen Ausländer. In den letzten Wochen wurde jedoch deutlich, dass
mindestens ebenso große Defizite bei der Erfassung nachgeborener Kinder ($ 14 a Abs. 2 AsylG)
entstanden sind, die ebenfalls der nachträglichen Quotenanrechnung nach $ 52 AsylIG unterliegen.

Hintergrund war und ist, dass nunmehr einige Länder bereits massiv damit begonnen haben,
diesen Rückstau aufzuarbeiten. Die Folge der zahlreichen Nachbuchungen
(Überquotenbuchungen) ist, dass diese Länder ihre Aufnahmeverpflichtung nach $ 45 AsyIG in
nicht unerheblichem Umfang schon mit der Nacherfassung dieser bereits aufhältigen Personen
erfüllen können. Sie müssen deshalb derzeit keine neu ankommenden Asylbewerber aufnehmen.

In Mecklenburg-Vorpommern ist das entsprechende Meldeverfahren zwischen den
Ausländerbehörden und dem LAiV in den letzten Jahren nur noch sporadisch zum Einsatz
gekommen, so dass ein erheblicher Buchungsrückstau entstanden ist.

Hausanschrift: Postanschrift:

Ministerium für Inneres und Europa Ministerium für Inneres und Europa Telefon:+49 385 5880
Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Telefax: +49 385 588-2972

Arsenal am Pfaffenteich 19048 Schwerin E-Mail: poststelle@im.mv-regierung.de

Alexandrinenstraße 1 - 19055 Schwerin Internet:www.im.mv-regierung.de
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Vor diesem Hintergrund bedarf es nun gemeinsamer Anstrengungen der Ausländerbehörden, der Jugendämter und des LAiV, um den Bearbeitungsrückstau aufzulösen. Dies ist vor allem deshalb wichtig, weil das Land Mecklenburg-Vorpommern für jeden hier bereits aufhältigen unbegleiteten minderjährigen Ausländer mit Asylantrag und auch für jedes nachgeborene Kind von Asylbewerbern (soweit er/es in EASY erfasst wird) keinen neuen Asylbewerber aus dem bundesweiten Erstverteilungssystem EASY aufnehmen muss. Daneben ist dies auch für Ihren Landkreis bzw. Ihre Stadt von Bedeutung, weil nur so eine Anrechnung dieser Personen auf Ihre aktuelle kommunale Aufnahmeverpflichtung entsprechend § 6 Abs. 4 ZuwZLVO M-V möglich ist. Für die Vergangenheit benötigt das LAiV daher dringend Listen mit Daten zu Asylbewerbern, die einen schriftlichen Asylantrag nach § 14 Abs. 2 AsylG gestellt haben und bisher nicht im LAiV erfasst wurden. Das sind im Grunde alle Personen, die ohne Zuweisungsentscheidung in den Kommunen als Asylbewerber aufhältig sind oder waren. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass selbst die Personen nachträglich gebucht werden können, deren Asylverfahren bereits abgeschlossen ist, also auch zwischenzeitlich geduldete oder anerkannte ehemalige Asylbewerber. Eine an das LAiV zu übersendende Liste (bitte im Excel-Format) sollte mindestens folgende Daten enthalten: -   Name, Vorname -   Geburtsdatum -   Herkunftsland -   Geschlecht -   Datum der Antragstellung -   Az. BAMF -   AZR-Nummer. Alternativ können Sie auch Kopien der Niederschriften zum Asylantrag Teil 1 an das LAiV übersenden. Für die Zukunft bitte ich die Ausländerbehörden, dem LAiV unverzüglich eine Kopie der Niederschrift zum Asylantrag (Teil 1) des BAMF zu übersenden. Diese erhält die Ausländerbehörde in der Regel nur dann, wenn Ihr Landkreis oder Ihre kreisfreie Stadt zum Zeitpunkt einer Antragstellung nach § 14 Abs. 2 AsylG bereits zuständige Ausländerbehörde war. Bei nachgeborenen Kindern von Asylbewerbern gilt dies ebenso. Allerdings könnten Sie auch eine Kopie der Benachrichtigung übersenden, die Sie gemäß § 14a Abs. 2 Satz 2 AsylG ohnehin an das BAMF zu übersenden haben, weil mit der schriftlichen Information des BAMF der Asylantrag bereits als gestellt gilt. Dieser Mitteilung sollte dann eine Kopie der Geburtsurkunde beiliegen. Mit diesen Informationen kann das LAiV dann nach § 52 AsylG zeitnah und regelmäßig die EASY- Buchungen vornehmen und die Personen sowohl auf die Landesquote anrechnen lassen, als auch Ihre Aufnahmequote aktualisieren. -2-
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Mir ist bewusst, dass die Erledigung dieser Aufgabe für die beteiligten Behörden einen großen
Aufwand bedeutet. Allerdings war es über andere angedachte Wege (Beteiligung des
Statistikreferates des BAMF, Beteiligung der BAMF-Außenstelle) nicht möglich, eine weniger
belastende Lösung herbeizuführen. Daher bitte ich Sie abschließend nochmals eindringlich, Ihre
Ausländerbehörden und Jugendämter zur Zusammenarbeit und Erstellung der erforderlichen Listen
und Meldungen anzuhalten. Das LAiV benötigt diese Informationen schnellstmöglich, spätestens
aber zum 15.01.2018. Auch „Teillisten“ sind dort willkommen, damit die Nachbuchung zumindest
begonnen und dann stetig fortgeführt werden kann.

Herzlichen Dank für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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