Bundesmiinisterium des Innern
Allgemeinverfügung
über die Anerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes
Vom 6. Mai 2008
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird hiermit auf Grund des 8 3 Abs. 1 in
Verbindung mit $ 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBi. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313) geändert worden ist, und nach
8 41 Abs. 3 Satz 2 und $ 41 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBi. I S. 102), das zuletzt
durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert
worden ist, bekannt gemacht:
Der seit 2004 ausgegebene Reiseausweis mit der Bezeichnung „Travel Document“
von Bahrain wird hiermit unter der Bedingung, dass die für die Rückkehr des
Ausweisinhabers nach Bahrain erforderliche Rückkehrberechtigung in dem
Passersatzdokument enthalten und Deutschland im Geltungsbereich eingeschlossen
ist, anerkannt. Die Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Das nach 8 71 Abs. 6 Aufenthaltsgesetz erforderliche Benehmen mit dem
Auswärtigen Amt ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekarıntgabe durch Veröffentlichung im
Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des $ 41 Abs. 4 Satz 4
VwVfG ist der auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgende Tag.
Der zugrunde liegende Verwaltungsakt und seine Begründung können an
allgemeinen Arbeitstagen zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr im Bundesministerium
des Innern,
Referat MI 3
Alt-Moabit 101 D
10559 Berlin
eingesehen werden.
Berlin, den 6. Mai 2008
MI 3- 125 231 BAHR/2
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
KALIS