Bundesministerium des Innern
Allgemeinverfügung
über die Anerkennung
eines ausländischen Passes oder Passersatzes
Vom 24. August 2017
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des $ 3 Absatz 1 in Verbin-
dung mit $ 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBiI. | S. 2429), das durch Artikel 5 des Ge-
setzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, und nach 8 41 Ab-
satz 3 Satz 2 und $ 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGB. I S. 102), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden
ist, bekannt gemacht:
Die vom Fürstentum Monaco seit 2005 ausgestellten Diplomatenpässe und Dienst-
pässe mit der Bezeichnung „Passeport de Service“ werden hiermit anerkannt. Die
Entscheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.
Das nach $ 71 Absatz 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt
ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im
Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des $ 41 Absatz 4 Satz 4
VwVfG ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.
Berlin, den 24. August 2017
M 2 - 20105/56#201
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Kalis