Kroatien - Anerkennungslage bis 5_17 - Anlage 1

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Bundesministerium des Innern

Allgemeinverfügung
über die Anerkennung
eines ausländischen Passes oder Pässersatzes
Vom 31. Mai 2017
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird auf Grund des $ 3 Absatz 1 in Verbin-
dung mit $ 71 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das durch Artikel 4 des Ge-
setzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3155) geändert worden ist, und nach
8 41 Absatz 3 Satz 2 und $ 41 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. IS. 102),
das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. | S. 1679) geän-
dert worden ist, bekannt gemacht:

Die seit 2009 und 2014, sowie seit 2015 von der Republik Kroatien ausgestellten
Fremdenpässe mit der Bezeichnung „Posebna Putovnica za Stranca“ werden hiermit
anerkannt. Entgegenstehende frühere Entscheidungen werden aufgehoben. Die Ent-

scheidung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs.

Das nach 8 71 Absatz 6 AufenthG erforderliche Benehmen mit dem Auswärtigen Amt

ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im

Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des $ 41 Absatz 4 Satz 4
VwVfG ist der auf die Bekanntmachung folgende Tag.

Berlin, den 31. Mai 2017
M 2 - 20105/56#201

Bundesministerium des Innern

Im Auftrag
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