Bundesministerium des Innern
Allgemeinverfügung
über die Nichtanerkennung eines ausländischen Passes oder Passersatzes
Vom 27. März 2008
Mit nachfolgender Allgemeinverfügung wird hiermit auf Grund des $ 3 Abs. 1 in Verbindung
mit $ 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26.
Februar 2008 (BGBl. I S. 215) geändert worden ist, und nach $ 41 Abs. 3 Satz 2 und $ 41
Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 8 des Gesetzes vom
5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, bekannt gemacht:
Das ausgegebene Passersatzpapier mit der Bezeichnung „Tenant Lieu de Passeport
Ordinaire“ der Demokratischen Republik Kongo wird nicht anerkannt.
Das nach $ 71 Abs. 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Benehmen mit dem
Auswärtigen Amt ist hergestellt.
Diese Allgemeinverfügung wird am Tag der Bekanntgabe durch Veröffentlichung im
Bundesanzeiger wirksam. Tag der Bekanntgabe im Sinne des $ 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG ist
der auf die Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgende Tag.
Der zugrunde liegende Verwaltungsakt und seine Begründung kann an allgemeinen
Arbeitstagen zwischen 9.00 Uhr und 15.00 Uhr im
Bundesministerium des Innern
Referat MI 3
Alt-Moabit 101 D
10559 Berlin
eingesehen werden.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage
beim
Verwaltungsgericht Berlin
Kirchstraße 7
10557 Berlin
erhoben werden. Die Klage muss beim Gericht schriftlich oder zur Niederschrift des
Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden und muss den Kläger, die Beklagte
und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen.
Berlin, den 27. März 2008
MI 3- 125 231 COD/2
Bundesministerium des Innern
Im Auftrag
Heller