20210408 Covid-19-Testung im Rahmen von Rückführungen
Von: E Gesendet: Donnerstag, 8. April 2021 08:47 An: Cc: Betreff: Covid-19-Testung im Rahmen von Rückführungen Anlagen: Weisung über die Anordnung der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung nach $ 82 Abs. 4 AufenthG.docx; Musteranordnung Covid-19-Test.docx Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, beigefügtes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis und mit der Bitte um Beachtung. Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern Abteilung Kommunalangelegenheiten; Ausländerrecht Referat Il 350 (Asyl- und Aufenthaltsrecht; Sozialleistungen für Ausländer) Telefo Telefa eMail: Allgemeine Datenschutzinformation Der telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakt mit dem Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg- Vorpommern ist mit der Speicherung und Verarbeitung der von Ihnen ggf. mitgeteilten persönlichen Daten verbunden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Absatz 1, Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union in Verbindung mit $ 4 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (DSG-MV). Weitere Informationen erhalten Sie hier: https /Avww.regierung-mv.de/Datenschutz/
9200032884000 Landkreise/Kreisfreien Städte Telefon: Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern k Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern 1 19048 Schwerin Bearbeiter: Die Landräte/Oberbürgermeister a n Telefax: - Ausländerbehörden - wear E-Mail: Landesamt für innere Verwaltung M-V _ Abteilung 5- Geschäftszeichen: 11 350-217-39000-2020/019-029 Datum: Schwerin, 08.04.2021 LI Bu Anordnung der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung Sehr geehrte Damen und Herren, aufgrund der aktuellen Covid-19-Pandemie kann es im Rahmen von Rückführung oder Dublin- Überstellung vorkommen, dass der aufnehmende Staat ein negatives PCR-Testergebnis fordert, welches nicht älter als 48 bzw. 72 Stunden sein darf. Bisher wurde auf das freiwillige Mitwirken des Ausländers gesetzt. Sollte der Ausländer einer Aufforderung zur freiwilligen Testung nicht nachkommen, ist _zu prüfen, ob die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung einschließlich einer Covid-19-Testung angeordnet werden kann. Als Rechtsgrundlage kommt & 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG in Betracht. Kommt der Ausländer der Anordnung nicht nach, so ist sie zwangsweise durchzusetzen. Begründung Der $ 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG ist als Rechtsgrundlage geeignet, da die Covid-19-Testung die Feststellung der Reisefähigkeit bereits im engeren Sinne betrifft. Diese dient nach Sinn und Zweck der Vorschrift der Beantwortung der Frage, ob allgemeine gesundheitliche Gründe einer Überführung in ein anderes Land entgegenstehen, also gesundheitliche Risiken für den Betroffenen bestehen. Solche Gründe können auch ansteckende Krankheiten sein. Die Feststellung der Reisefähigkeit im weiteren Sinne ist ebenfalls betroffen, da hiervon wiederum abhängig ist, ob der Zielstaat aus gesundheitlichen Gründen die Aufnahme des Betroffenen ablehnt. Dieser Aspekt ist ebenfalls von Sinn und Zweck des 8 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG umfasst. Des Weiteren ist der Begriff der Reisefähigkeit nicht allein auf diejenigen Fälle zu beschränken, in denen eine Abschiebung selbst oder jedenfalls als unmittelbare Konsequenz eine wesentliche oder lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen zur Folge hat, sondern umfasst auch Fälle, in denen eine Reise deshalb nicht angetreten werden kann, weil der Betroffene auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes eine Gefahr für Dritte darstellt. Hausanschrift: Postanschrift: Ministerium für Inneres und Europa Ministerium für Inneres und Europa Telefon: +49 385 5880 Mecklenburg-Vorpommern Mecklenburg-Vorpommern Telefax: +49 385 588-2972 Arsenal am Pfaffenteich 19048 Schwerin E-Mail: poststelle@im.mv-regierung.de Alexandrinenstraße 1 : 19055 Schwerin Internet: www.im.mv-regierung.de
Ausweislich der Gesetzesbegründung dient die ärztliche Untersuchung gerade auch der Feststellung dieser gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rückführung auf dem Luftweg. Diese sind nicht gegeben, wenn eine Person auf Grund einer Infektion eine Gefahr für andere Reisende darstellt. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Anlage: - Musteranordnung Covid-19-Test
Vollzug des Aufenthaltsgesetzes Sehr geehrte/r Herr/Frau […], in Ihrer ausländerrechtlichen Angelegenheit ergeht folgende Ordnungsverfügung 1. Sie werden auf der Grundlage des § 82 Abs. 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung verpflichtet, eine ärztliche/amtsärztliche Untersuchung in der Form der Entnahme eines Abstrichs parallel aus den oberen und den tiefen Atemwegen für die Durchführung eines Covid-19-Tests in der Form eines laborbasierten PCR-Tests zu dulden. Zugleich werden Sie verpflichtet, den in diesem Zusammenhang an Sie gerichteten Anweisungen des ärztlichen beziehungsweise des medizinischen Fachpersonals Folge zu leisten. Die Durchführung des Covid-19-Tests dient der Klärung der Frage, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine Rückführung auf dem Luftweg vorliegen. 2. Zu diesem Zweck werden Sie hiermit verpflichtet, in Begleitung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ausländerbehörde – oder Vollzugs-/Polizeikräfte – am [.. .. ..] beim Gesundheitsamt […] / Arzt […] / bei der Teststation/Krankenstation […], um […] Uhr, vorzusprechen, um sich dort auf den Coronavirus testen zu lassen. Bitte halten Sie sich an diesem Tag um […] Uhr zum Zwecke Ihrer Abholung bereit. Zur Vermeidung etwaiger Zwangsmaßnahmen wird Ihnen die Möglichkeit eröffnet, der Ihnen auferlegten Pflicht zur Testung auf den Coronavirus auf freiwilliger Basis nachzukommen. Für den Fall, dass der besagte Test zu dem bestimmten Termin nicht vorgenommen werden konnte beziehungsweise infolge einer erneuten Terminierung für eine Abschiebung auf dem Luftweg eine nochmalige Testung notwendig wird, kann der Test auch zu einem späteren Termin nachgeholt beziehungsweise erneut durchgeführt werden. Für den Fall, dass Sie die Verschiebung des Termins zur Durchführung des Covid-19-Tests nicht selbst verschuldet haben, werden wir Sie über den erneuten Termin zur Testung rechtzeitig vorher unterrichten. 3. Für den Fall, dass Sie der unter Nr. 2 ausgesprochenen Handlungspflicht nicht termingerecht Folge leisten, wird hiermit im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung auf der Grundlage des § 82 Abs. 4 AufenthG die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung in Bezug auf die in Rede stehende Entnahme eines Abstrichs für die Durchführung des Covid-19-Tests zur Klärung der Frage, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rückführung auf dem Luftweg vorliegen, angeordnet. Der Vollzug erfolgt angesichts der bestehenden Eilbedürftigkeit ohne weiteren zeitlichen Verzug im direkten zeitlichen Anschluss an die von Ihnen verweigerte Durchführung eines Covid-19- Tests auf freiwilliger Basis. Für den Fall, dass der Test nicht stattfindet oder zu einem späteren Termin nachgeholt werden muss, wird die erneute Vorführung zur Durchführung des Covid-19-Tests angedroht. 4. Sofern Sie den unter Nr. 1 und Nr. 3 auferlegten Duldungs- und Handlungspflichten nicht fristgerecht nachkommen, wird Ihnen die Anwendung von unmittelbarem Zwang nach § 110 des Verwaltungsverfahrens-, Zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) in Verbindung mit § 90 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) zur Durchführung eines Tests auf den Coronavirus angedroht. 5. Für den Fall, dass Sie an dem genannten Termin unentschuldigt fernbleiben, kann auf der Grundlage des § 62 Abs. 6 AufenthG Mitwirkungshaft angeordnet werden. 6. Für den Fall, dass Sie trotz Ankündigung des Termins unentschuldigt zur Durchführung der ärztlichen Untersuchung nach § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG nicht an dem von der
Ausländerbehörde angegebenen Ort angetroffen wurden, kann auf der Grundlage des § 62 Abs. 3a Nr. 2 AufenthG Abschiebungshaft angeordnet werden. 7. Gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung des Bescheids (Nummer 1 und 2 des Bescheidtenors) im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordnet. Im Übrigen ist zu beachten, dass ein etwaiger Widerspruch sowie die Erhebung einer Klage gegen die unter Nummer 3 und Nummer 4 des Bescheidtenors getroffene Anordnung zur Testung auf den Coronavirus einschließlich der hierzu erlassenen Zwangsmittelandrohung gemäß § 110 VwVfG M-V in Verbindung mit § 99 SOG M-V in Verbindung mit § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Begründung: (Sachverhaltsschilderung ab Einreise bis zur vollziehbaren Ausreiseverpflichtung ... Nach der Sachverhaltsschilderung sollte dargelegt werden, warum eine vorherige Anhörung nicht durchgeführt wurde. Dies kann bei kurzfristigen Anordnungen erforderlich sein. Die Anhörung kann gem. § 28 Abs. 3 VwVfG M-V unterbleiben, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Mit Blick auf schnellstmögliche Durchsetzung der Ausreisepflicht und die Maßgabe, dass Covid-19-Tests nicht älter als 48/72 Stunden sein dürfen, würde durch die Anhörung ein solcher Zeitverlust eintreten, so dass der Zweck der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann; die Maßnahme also nicht bis nach Durchführung einer Anhörung – auch bei der Gewährung kürzester Anhörungsfristen – hinausgeschoben werden kann. Sofern eine Anhörung durchgeführt wurde, ist das Ergebnis der Anhörung wie folgt wiederzugeben. Beschreibung des Inhaltes des obligatorisch durchzuführenden in dem der Betroffene unter anderem auch ausdrücklich dazu befragt werden sollte, ob er dazu bereit ist, sich einem Covid- 19-Test im Zuge der anstehenden zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung zu unterziehen. Für den Fall, dass der Betroffene sich nicht kooperativ zeigt, sollte der ausdrückliche Hinweis erfolgen, dass dies dann zur Konsequenz habe, dass der Betroffene durch die Ausländerbehörde im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung mittels einer gesondert zu erlassenden Anordnung zur Duldung der Durchführung eines Corona-Tests im Zuge einer anstehenden Rückführung beziehungsweise Überstellung verpflichtet werde. Zudem werde ihm im Weigerungsfall bereits jetzt schon angedroht, dass diese Anordnung - sich einem Coronatest zu unterziehen - gegebenenfalls auch mit den Mitteln des unmittelbaren Zwangs vollstreckt wird. Zudem sollte der Betroffene bereits in diesem Verfahrensstadium darauf hingewiesen werden, dass die Möglichkeit besteht, ihn zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung in Ausreisegewahrsam (§ 62b Aufenthaltsgesetz) zu nehmen. Dabei sollte auch deutlich gemacht werden, dass von Gesetzes wegen eine Erschwerung beziehungsweise Vereitelung der Abschiebung immer dann zu vermuten ist, wenn er gesetzliche Mitwirkungspflichten verletzt, indem er die Durchführung eines Coronatests verweigert. Er sollte ferner darüber informiert werden, dass er ungeachtet dessen auch bereits deswegen in Ausreisegewahrsam genommen werden kann, weil die Frist zu seiner Ausreise aus dem Bundesgebiet mehr als 30 Tage verstrichen ist (§ 62b Abs. 1 S. 1 Buchstabe d) Aufenthaltsgesetz). Abschließend sollte noch klargestellt werden, dass es sich bei diesem Gespräch zugleich auch um die Anhörung zum Erlass der dem Betroffenen angekündigten Anordnung zur Durchführung eines Coronatests handelt. Unter den gegebenen Umständen habe er damit zu rechnen, kurzfristig im Vorfeld des vorgesehenen Abschiebetermins mit dem Erlass einer entsprechenden Anordnung konfrontiert zu werden.)
Da die freiwillige Ausreise bisher nicht erfolgte, ist nun gemäß § 58 AufenthG Ihre zwangsweise Rückführung in Ihr Heimatland xy geplant. Dabei müssen Flugreisende den Airlines beim Check-in einen negativen Covid-19-Test vorlegen, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. Der Test wird von Ihrem Heimatland xy bzw. der Fluggesellschaft xy verlangt (vgl. Lagemeldung Situation Rückkehr im Zusammenhang mit Covid-19 - Stand: xy.xy.2020). Die angeordnete Untersuchung und Feststellung, dass keine Covid-19- Infektion vorliegt, ist eine Voraussetzung für die Feststellung der Flugfähigkeit und damit Teil der Reisefähigkeit. Die getroffene Anordnung zur Durchführung eines Covid-19-Tests ist auf die Bestimmung des § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 82 Abs. 4 S. 1 2. Alternative Aufenthaltsgesetz gestützt. Nach dem Wortlaut der Bestimmung des § 82 Abs. 4 S. 1 Aufenthaltsgesetz kann zur Feststellung der Reisefähigkeit eine ärztliche Untersuchung verlangt werden. Die vorgenannte Bestimmung enthält keine Ausschließlichkeit des Zwecks beziehungsweise des konkreten Anlasses. Unter den Begriff der Reisefähigkeit im weiteren Sinne unterfällt daher auch die Klärung der gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rückführung auf dem Luftweg (siehe die diesbezügliche Gesetzesbegründung - Bundestagsdrucksache 15/420, Seite 96f.). Wie Sie wissen ist Ihre Abschiebung/Rücküberstellung nach [...] vorgesehen. Nach den besonderen Einreisebestimmungen – welche auch für ausländerbehördliche Rückführungen gelten – ist die Vorlage eines weniger als 48/72 Stunden alten negativen Covid-19-Tests zwingend erforderlich. Dies gilt sowohl für Ihre Mitnahme in dem zu Ihrer Rückführung vorgesehenen Transportflugzeug als auch für die Erfüllung der Einreisemodalitäten am Flughafen [...]. Bei der angeordneten Testung auf den Covid-19-Virus handelt es sich um eine Schutzmaßnahme. Diese dient in gewisser Hinsicht auch Ihrem eigenen persönlichen Gesundheitsinteresse, um im Vorhinein Ihren gesundheitlichen Status in Bezug auf einen möglichen Covid-19-Befund vor dem Vollzug der terminierten Abschiebung auszuräumen. Daneben führt die Testung auch dazu, das Risiko einer möglichen Corona-Ansteckung während des Aufenthalts im Flugzeug im Zuge Ihrer Abschiebung/Rücküberstellung sowohl für Sie persönlich als auch Ihre Mitpassagiere zu minimieren. Ihre zwangsweise Verbringung zum Gesundheitsamt […] / Arzt […] / bei der Teststation/Krankenstation […] und der dortige kurzzeitige Aufenthalt im Rahmen der Durchführung des Covid-19-Tests ist auch im Hinblick auf sonstige schützenswerte Interessen verhältnismäßig. Die Maßnahme stellt lediglich eine vorübergehende Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG)) dar. Dieser Vorgang ist nicht dadurch gekennzeichnet, dass Sie ohne oder gegen Ihren Willen in einem eng umgrenzten Raum in einem Streifenwagen der Polizei einschließlich des Anschlussaufenthalts im Gesundheitsamt […] / Arzt […] / bei der Teststation/Krankenstation […] zur Abnahme des Covid-19-Tests festgehalten werden. Bei einer wertenden auf die Intensität des Eingriffs abstellenden Beurteilung steht eine solche Beeinträchtigung in die Bewegungsfreiheit nicht im Vordergrund der Maßnahme. Die vorgesehene Transportfahrt entspricht im Wesentlichen der allgemein üblichen Prozedur einer eigeninitiativ durchgeführten Testung auf den Corona- Virus. Im Übrigen ist vorgesehen, den mit Ihrer Vorführung verbundenen Eingriff in Ihre Bewegungsfreiheit in einer möglichst schonenden Art und Weise durchzuführen. Die mit der Entnahme der Testprobe verbundenen Abstriche aus Mund-, Nasen- oder Rachenraum unter Zuhilfenahme eines Wattestäbchens erfolgen nach den allgemeinen Regeln der ärztlichen Kunst und stellen nur einen relativ geringfügigen körperlichen Eingriff dar. Der vorzunehmende Eingriff erfolgt über die natürlich gegebenen Körperöffnungen des Mund-, Nasen- oder Rachenraums. Dadurch werden Ihnen keine Verletzungen zugefügt. Aufgrund der Empfindlichkeit der Nasenschleimhaut, kann es jedoch zu einem gewissen nur kurzzeitigen Schmerzempfinden beziehungsweise spürbaren Irritation kommen. Oftmals wird die Probeentnahme aber auch nur als unangenehm empfunden. Die Entnahme der Probe dauert nur wenige Sekunden, stellt also auch in zeitlicher Hinsicht keine große Beeinträchtigung dar. Des Weiteren sind durch den Eingriff keinerlei Gesundheitsgefährdungen oder auch sonstige Nachteile für Ihre Gesundheit zu befürchten.
Aufgrund der angeführten Umstände ist die Abnahme einer Testprobe zu dem hier infrage stehenden Zweck auch im Hinblick auf das hohe Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG verhältnismäßig. Die Entnahme der Testprobe stellt einen körperlichen Eingriff auf der niedrigsten Schwelle dar. Eine Beeinträchtigung Ihres Körpers ist so gut wie nicht gegeben. Damit stellt die Abgabe einer Probe eine zumutbare Mitwirkungshandlung im Sinne des § 46 Abs. 1 in Verbindung mit § 82 Abs. 4 S. 1 2. Alt. AufenthG dar. Nach negativem bestandskräftigen (oder fallweise rechtskräftigen) Ausgang Ihres Asylverfahrens stehen Sie seit dem […] in der vollziehbaren Ausreisepflicht. An der schnellstmöglichen Durchsetzung der Ihnen auferlegten Ausreiseverpflichtung besteht ein vordringliches öffentliches Interesse. Zweck der vorliegenden Anordnung ist es, die dargelegten gesundheitlichen Erfordernisse für eine Flugabschiebung zu erfüllen. Dies bedeutet, dass die Anordnung zur Testung auf den Corona-Virus allein dazu dient, unmittelbar die Voraussetzungen für Ihre im Anschluss an das Vorliegen eines entsprechenden Negativattests vorgesehene Abschiebung zu schaffen. Im Rahmen der vorzunehmenden Güter- und Interessensabwägung ist Ihr persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib beziehungsweise an einer Verschonung der mit der Durchführung des Covid-19-Tests verbundenen Erschwernisse als nachrangig einzustufen. Vor diesem Hintergrund war unter pflichtgemäßer Ermessensausübung geboten, die bestehenden aufenthaltsrechtlichen Instrumentarien in dem gebotenen Maße zur Anwendung zu bringen, um Ihre alsbaldige Aufenthaltsbeendigung zu ermöglichen. Da ihr Heimatland […] / die Fluggesellschaft […] für die Rückführung die Vorlage eines negativen Covid-19-Tests, der nicht älter als 48/72 Stunden sein darf, fordert, ist die Anordnung der ärztlichen Untersuchung erforderlich. Die Vorschrift des § 82 AufenthG enthält keine vollstreckungsrechtlichen Befugnisse. Aufgrund dessen kommen die vollstreckungsrechtlichen Vorschriften des Landesrechts - wie hier des § 110 VwVfG in Verbindung mit § 86 SOG M-V zur Anwendung. Sollten Sie zum o. g. Termin nicht erscheinen bzw. sich beim Termin der Untersuchung (Entnahme eines Abstrichs) verweigern, wird Ihnen hiermit nach § 110 VwVfG M-V in Verbindung mit § 90 SOGM-V die Anwendung von unmittelbarem Zwang zur Entnahme des erforderlichen Abstrichs angedroht. Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist verhältnismäßig. Der bestehende Regelungszusammenhang zwischen der Anordnung zur Durchführung einer Covid-19- Testung als weiterer Anwendungsfall einer ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG sowie der damit verbundenen Duldung der benötigten Testabstriche einschließlich des hierzu notwendigen persönlichen Erscheinens beim Gesundheitsamt […] / Arzt […] / bei der Teststation/Krankenstation […] auf der einen Seite und der für den Fall einer mangelnden Kooperationsbereitschaft korrespondierenden zwangsweisen Durchsetzung im Wege des unmittelbaren Zwangs auf der Grundlage des § 110 VwVfG M-V in Verbindung mit § 79 SOG M-V auf der anderen Seite, entspricht dem Normprogramm des § 82 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Aufenthaltsgesetz. Nach den vollstreckungsrechtlichen Vorschriften gilt der Subsidiaritätsgrundsatz, wonach das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs gegenüber dem Zwangsgeld und der Ersatzvornahme nachrangig zur Anwendung kommen sollen. Die Ihnen auferlegte Verpflichtung sich einem Covid-19-Test zu unterziehen, ist von der Sache her immer höchstpersönlicher Natur. Von daher scheidet eine zwangsweise Durchsetzung mittels einer Ersatzvornahme von vornherein aus. Gleiches gilt auch in Bezug auf die Ihnen auferlegte Vorspracheverpflichtung zur Abnahme der Testprobe sowie die hiermit notwendigerweise einhergehende Testprozedur zu dulden. Gleiches gilt auch für das Zwangsmittel des Zwangsgeldes. Die Verhängung von Zwangsgeld kommt angesichts des kurz bevorstehenden Abschiebetermins nicht in Betracht. Unter diesen Umständen des kurz bevorstehenden Flugtermins stellt der Einsatz des Zwangsmittels in der Form des Zwangsgeldes kein
vergleichbar effektives Mittel dar, welches einen zweckentsprechenden und rechtzeitigen Erfolg zur Abklärung der gesundheitlichen Voraussetzungen der vorgesehenen Rückführung auf dem Luftweg erwarten lässt. Es kann nicht hingenommen werden, dass durch die einfache Verweigerung einer zumutbaren Mitwirkungshandlung dieser Vollzug nicht umgesetzt werden kann. Es muss zur Verteidigung der Rechtsordnung möglich sein, einer solchen Verweigerung mit dem vollstreckungsrechtlichen Mittel des unmittelbaren Zwanges zu begegnen. Das hochrangige Interesse der Allgemeinheit an der Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung überwiegt Ihr Interesse an der körperlichen Unversehrtheit, so dass der unmittelbare Zwang nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck steht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ihnen unter Nr. 1 bis 3 auferlegten Duldungs- und Handlungspflichten liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 1. Alt. VwGO). Grundsätzlich haben Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen zur Durchführung einer ärztlichen Untersuchung und die hier in der Form der Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die bevorstehende Flugabschiebung mangels spezieller Regelung in § 84 Abs. 1 AufenthG gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen entfällt jedoch in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im überwiegenden öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Alt. 1 VwGO). Zwar kommt der in Artikel 19 GG verbürgten Garantie eines umfassenden und effektiven Rechtsschutzes wesentliche Bedeutung bereits für den vorläufigen Rechtsschutz zu, dessen Versagung vielfach irreparable Folgen hat. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgeschriebene aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen ist insoweit eine adäquate Ausprägung der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie und ein fundamentaler Grundsatz des öffentlich-rechtlichen Prozesses. Andererseits gewährleistet Artikel 19 Abs. 4 GG die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe nicht schlechthin. Überwiegende öffentliche Belange können es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Grundrechtsträgers einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Die Anordnung des Sofortvollzugs erfordert ein besonderes Interesse gerade an der sofortigen Vollziehung der jeweiligen Maßnahme, das eine besondere Dringlichkeit für die sofortige Verwirklichung der jeweiligen Maßnahme voraussetzt. Wie bereits dargelegt, ist die Anordnung des Sofortvollzugs angesichts der bestehenden Eilbedürftigkeit des kurz bevorstehenden Rückkehrtermins einschließlich der erfolgten Flugbuchung objektiv geboten. Ohne die Anordnung des Sofortvollzugs könnte die anstehende Rückführungsmaßnahme zunichte gemacht werden. Ihr privates Interesse an einem weiteren Verbleib sowie von der Durchführung der Ihnen ausländerbehördlich auferlegten Covid-19-Testung verschont zu bleiben, hat gegenüber dem bestehenden gewichtigen öffentlichen Interesse an Ihrer zeitnahen Aufenthaltsbeendigung zurückzustehen. Ungeachtet dessen und als selbstständig tragender öffentlicher Belang war zu berücksichtigen, dass ein Aufschub Ihrer Rückführung zu einer weiteren Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und damit unerwünschten finanziellen Belastung der öffentlichen Haushalte geführt hätte. Die in Nr. 3 des Bescheidtenors enthaltene Vorführanordnung (§ 82 Abs. 4 AufenthG) hat vollstreckungsrechtlichen Charakter (§ 84 Abs. 4 S. 2 AufenthG). Nach allgemeiner Rechtsansicht kann daher auf die vollstreckungsrechtlichen Bestimmungen des Landesrechts zurückgegriffen werden. Gleiches gilt auch für die unter Nr. 4 des Bescheidtenors erfolgte Androhung von unmittelbarem Zwang nach § 110 VwVfG M-V in Verbindung mit § 90 SOG M-V. Infolgedessen sind die in Nr. 3 und Nr. 4 des Bescheidtenors enthaltenen Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 110 VwVfG M-V in Verbindung mit § 99 SOG M-V in Verbindung mit § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar.
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei [Behörde, Adresse] einzulegen.