20210630 BMG-Pilotprojekt Anwerbung Pflegefachkräfte in Drittstaaten
N EEE Von: Gesendet: Mittwoch, 30. Juni 2021 10:36 An: Cc: Betreff: BMG-Pilotprojekt Anwerbung Pflegefachkräfte in Drittstaaten Anlagen: BMG Förderbekanntmachung.pdf Sehr geehrte Damen und Herren, die beigefügte E-Mail des Bundesministeriums für Gesundheit zur Möglichkeit für Arbeitgeber, Zuschüsse für die Anwerbung von Pflegefachkräften aus bestimmten Herkunftsländern zu beantragen, übersende ich mit der Bitte um Kenntnisnahme und ggf. Information an Arbeitgeber, sofern diese in diesem Zusammenhang bei Ihnen vorsprechen. Weitere ergänzende Informationen finden sie unter: www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/bekanntmachungen.html Freundliche Grüße Im Auftrag Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern Referat II 350 (Asyl- und Aufenthaltsrecht; Sozialleistungen für Ausländer) Alexandrinenstrasse 1 19055 Schwerin Allgemeine Datenschutzinformation Der telefonische, schriftliche oder elektronische Kontakt mit dem Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern ist mit der Speicherung und Verarbeitung der von Ihnen ggf. mitgeteilten persönlichen Daten verbunden. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union in Verbindung mit $ 4 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (DSG M-V). Weitere Informationen erhalten Sie hier: https://www.regierung-mv.de/Datenschutz
et: Dienstag, 29. Juni 2021 15:47
Betreff: BMG-Pilotprojekt Anwerbung Pflegefachkräfte in Drittstaaten BMI, BMBF, BMAS, BMWI, AA Sozial- und Innenministerien der Länder Anerkennungsbehörden der Länder Zentrale Ausländerbehörden Bundesagentur für Arbeit GIZ GfG Liebe Kolleginnen und Kollegen im Rahmen des BMG Pilotprojekts Anwerbung Pflegfachkräfte aus Drittstaaten wird ein Förderprogramm „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ aufgelegt, das zum 1. Juli 2021 startet. Arbeitgeber, die im Rahmen des BMG-Pilotprojekts Pflegefachkräfte in bestimmten weit entfernten Herkunftsländern anwerben, können Zuschüsse zu den Anwerbekosten von bis zu 6.000 Euro je angeworbener Pflegefachkraft beantragen. Das BMG-Programm gewährleistet durch spezifische Anforderungen eine qualitätsgesicherte Anwerbung von Pflegefachkräften aus bestimmten Drittstaaten im beschleunigten Fachkräfteverfahren: Antragstellung nach $ 81a Aufenthaltsgesetz ausschließlich über die DeFa sowie Erteilung des Gütesiegels/ bis 30.9.21 Antrag auf das Gütesiegel (Verbändeanhörung zum Gütesiegel ist eingeleitet, anschließend erfolgt die Ressortabstimmung für die Herausgabe). Die Laufzeit des Förderprogramms ist bis Ende 2021 befristet. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der beigefügten Förderbekanntmachung sowie unter https://www.defa-agentur.de/de/bmg-forderprogramm https://dkf-kda.de/guetesiegel Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag # Buandesminiztorium . für Gesemdhait Referat Z 24 - Migration, Integration, Demographie und Gesundheit Bundesministerium für Gesundheit Rochusstraße 1, 53123 Bonn u u Bonn
www.bundesgesundheitsministerium.de www.twitter.com/BMG Bund www.facebook.com/BMG.Bund Hinweis zu externen Links: Auf Art und Umfang der übertragenen bzw. gespeicherten Daten hat das BMG keinen Einfluss. Der Schutz Ihrer Daten ist uns wichtig. Nähere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten im BMG können Sie der Datenschutzerklärung auf https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html entnehmen.
Bundesministerium für Gesundheit Richtlinie zur Förderung von Vorhaben zur ethisch hochwertigen Gewinnung von Pflegefachkräften in weit entfernten Drittstaaten im Rahmen des Programms „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ Vom 23. Juni 2021 1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Förderziel und Zuwendungszweck Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) übernimmt im Rahmen des Programms „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ Verantwortung für die Verbesserung der Rahmenbedingungen für eine ethisch hochwertige und beschleunigte Anwerbung von Pflegefachkräften in Drittstaaten. Die Maßnahmen des BMG sollen Einrichtungen des Gesundheitswesens, die offene Stellen im Inland nicht besetzen können, dabei unterstützten, die benötigten Pflegefachkräfte im Ausland selbst oder mit Beteiligung privater Personalserviceagenturen unter den besonderen Bedingungen des Förderprogramms zu gewinnen. Damit wird erreicht, dass die Auslandsanwerbungen qualitätsgesichert und effizient sind. Die Ausweitung der Gewinnung zusätzlicher Pflegefachkräfte aus Drittstaaten ist angesichts des Fachkräftemangels eine zunehmend wichtige Möglichkeit für die Gesundheitseinrichtungen, Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen, offene Stellen zur Sicherung der pflegerischen Versorgung zu besetzen. Die Sicherstellung der notwendigen medizinischen und pflegerischen Versorgung ist eine Aufgabe mit Verfassungsrang. Durch spezifische Anforderungen gewährleistet das Programm eine qualitätsgesicherte Anwerbung in einem beschleunigten Fachkräfteverfahren. Die Beschleunigung der Verfahren im In- und Ausland, also der Antragsverfahren auf Einreise, berufliche Anerkennung sowie Erteilung der Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis, gehört zum Kern des Programms. Weiterer zentraler Bestandteil ist der Schutz der Pflegefachkräfte, ihre berufliche, fachliche und soziale Integration sowie Transparenz und Verlässlichkeit auch für die teilnehmenden Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen durch Anwendung eines Gütesiegels. Dabei werden insbesondere die Vorgaben des „Globalen Verhaltenskodex der Weltgesundheitsorganisation (WHO) für die Internationale Anwerbung von Gesundheitskräften“ beachtet. Das Programm adressiert ausschließlich die Anwerbung solcher Pflegefachkräfte, deren Ausbildungs- und Herkunftsland mindestens 3 500 Kilometer von den Außengrenzen der Bundesrepublik Deutschland entfernt liegt bzw. liegen. Als Herkunftsland der Pflegefachkräfte gilt hier das Land, in dem diese zum Zeitpunkt der Anwerbung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Entfernung von 3 500 Kilometern entspricht der Einordnung der Europäischen Fluggastrechte- Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) als Untergrenze für Langstreckenreisen. Hintergrund dieser Eingrenzung ist, dass das Potential an anzuwerbenden Pflegefachkräften insbesondere auf dem asiatischen und dem südamerikanischen Kontinent sehr viel höher ist als auf dem europäischen Kontinent und den daran angrenzenden Staaten. Das höhere Potential auf diesen Kontinenten ergibt sich aus der im Vergleich zu europäischen Staaten durchschnittlich jüngeren Bevölkerung. Zudem hat sich im Rahmen der Statistik der Anerkennungsverfahren von ausländischen pflegerischen Berufsqualifikationen in den letzten Jahren gezeigt, dass der Großteil der zuwanderungswilligen Pflegefachkräfte aus den sogenannten Westbalkanstaaten stammt. Dies zeigt zum einen, dass dort bereits gute Anwerbestrukturen etabliert sind. Zum anderen wird aber das Potenzial an Pflegefachkräften, die abgeworben werden können, ohne dass die Gesundheitssysteme der Herkunftsländer hierdurch von einem Pflegefachkraftmangel betroffen werden, bald ausgeschöpft sein. Es ist daher geboten, für diese Staaten eine weitere Sogwirkung zu vermeiden. 1.2 Rechtsgrundlagen Der Bund gewährt die Zuwendungen nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das BMG nach Prüfung der Antragsunterlagen aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Antragstellenden. Nach dieser Förderrichtlinie werden staatliche Beihilfen im Sinne des DAWI-Freistellungsbeschlusses gewährt (Anlage). 2 Gegenstand der Förderung Antragstellende, die an dem Programm für eine ethisch hochwertige Anwerbung von Pflegefachkräften aus weit entfernten Drittstaaten im beschleunigten Fachkräfteverfahren teilnehmen, erhalten eine Zuwendung in Form eines Zuschusses zu Kosten für die Anwerbung ausländischer Pflegefachkräfte, deren Ausbildungs- und Herkunftsländer mindestens 3 500 Kilometer von den Außengrenzen der Bundesrepublik Deutschland entfernt liegen. Eine Zuwendung für die Anwerbung aus Ländern der Anlage zu § 38 der Beschäftigungsverordnung ist ausgeschlossen.
Die Deutsche Fachkräfteagentur für Gesundheits- und Pflegeberufe (DeFA) als Einrichtung in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft kann die Entgegenahme von Anträgen für Pflegefachkräfte aus Herkunfts- bzw. Ausbildungsländern ausschließen, für die eine Glaubhaftmachung von Antragsunterlagen nach Vorgaben der zuständigen deutschen Stellen nicht gewährleistet werden kann oder für die aus von der Einrichtung nicht zu vertretenden Gründen eine zeitnahe Antragsbearbeitung nicht möglich ist. Die DeFA veröffentlicht die Ausschlüsse von der Annahme von Anträgen auf ihrer Internetseite. Dies kann auch in Form einer Positivliste der Herkunfts- bzw. Ausbildungsländern von Pflegefachkräften erfolgen, für die Anträge entgegengenommen werden. Zuwendungsfähig ist die Summe der tatsächlich entstandenen, nach gesetzlichen Vorgaben in der Buchführung insgesamt erfassten Personalbeschaffungskosten (z. B. für Bewerberauswahl, Sprachkurse im Ausland einschließlich Unterhaltszuschüssen, Anwerbungsmanagement, Anreisekosten, Kosten für Ausgleichsmaßnahmen und Sprachkurse im Inland, Kosten von Integration und Mentoring, Kosten für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen von Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft im Zusammenhang mit der Fachkräfteanwerbung sowie Kosten zum Erwerb des Gütesiegels „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“. Belege für einzelne Kosten sind nicht einzureichen). Die Förderung erfolgt in Form von Teilbeträgen als Zuschuss pauschal zu den Kosten der Personalanwerbung. Antragstellende Träger können den Zuschuss für mehrere Personalanwerbungen zeitgleich mit einem Antrag beantragen, jedoch höchstens für insgesamt 40 Personalanwerbungen. Zuwendungsfähig sind alle Kosten, die der Anwerbung derjenigen Pflegefachkräfte zuzurechnen sind, die als Personen in dem Antrag aufgeführt sind. Auszahlungen der Zuschüsse nach dieser Bekanntmachung sind bis zum 31. Dezember 2021 möglich. 3 Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Arbeitgebende in ihrer Eigenschaft als Träger von Einrichtungen, die einen Beitrag zur medizinischen oder pflegerischen Versorgung erbringen. Darunter fallen alle Einrichtungen mit einem Versorgungsvertrag auf Grund der Vorschriften des Fünften oder Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V oder SGB XI). Zugleich muss die Beschäftigung von Pflegefachkräften erfolgen, um den jeweiligen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Im Pflegeversicherungsrecht gilt dies für die zugelassenen ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten im Sinne des § 71 Absatz 1 und 1a SGB XI sowie im stationären Bereich Dauerpflege-, Kurzzeitpflege- und Tagespflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 2 SGB XI. 4 Zuwendungsvoraussetzungen Zuwendungsvoraussetzungen sind: 4.1 Nachweis, dass der Antrag auf Einreise, Aufenthalts- und Beschäftigungserlaubnis sowie Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation im beschleunigten Fachkräfteverfahren nach § 81a des Aufenthaltsgesetzes durch die DeFA als Einrichtung in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft in Vollmacht der Arbeitgebenden gestellt worden ist. Ein Kostenzuschuss ist möglich für entsprechende Erstanträge, die ab dem 1. Juli 2021 gestellt werden. Ist für eine Pflegefachkraft bereits ein Antrag auf Aufenthaltserlaubnis oder auf Visum in der Zeit vor dem 1. Juli 2021 gestellt worden, kann eine Zuwendung nicht beantragt werden. 4.2 Zusage an die Pflegefachkraft für eine unbefristete Beschäftigung in der eigenen Einrichtung des Antragstellenden. Eine Zuwendung für die Anwerbung von Pflegefachkräften zum Einsatz in Arbeitnehmerüberlassung in Deutschland wird nicht gewährt. 4.3 Erteilung des Gütesiegels „Faire Anwerbung Pflege Deutschland“ aufgrund der Vorgaben des Gesetzes „Gesetz zur Sicherung der Qualität der Gewinnung von Pflegefachkräften aus dem Ausland“; bei Antragstellung vor dem 1. Oktober 2021 ersatzweise Antragstellung auf das Gütesiegel nach Satz 1. Mit der Antragstellung verpflichten sich die Einrichtungen zu einer aktiven Beteiligung an einer möglichen Evaluierung des Förderprogramms. 5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung Antragsstellende können einen Zuschuss zu den Anwerbekosten pro angeworbener Pflegefachkraft von bis zu 6 000 Euro der Anwerbekosten erhalten, jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Aufwendungen für die Anwerbung, deren Höhe nachzuweisen ist. Je antragstellenden Träger ist die Zuwendung auf die Anwerbung von höchstens 40 Pflegefachkräften begrenzt. Der Zuschuss kann in folgenden Teilbeträgen angefordert werden: a) 3 000 Euro je Pflegefachkraft bei Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen entsprechend Nummer 4.1 bis 4.3. Bei Nichteinreise der Pflegefachkraft innerhalb des Gültigkeitszeitraums des Visums sind 2 000 Euro zurückzuzahlen. b) Zusätzlich 1 500 Euro bei Einreise der Pflegefachkraft nach Deutschland. c) Zusätzlich 1 500 Euro bei der Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung sowie der Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis als Pflegefachkraft.
Die Vorgaben des DAWI-Freistellungsbeschlusses sind zu berücksichtigen (siehe Anlage). 6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nummer 11a zu $ 44 BHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für die Erfolgskontrolle notwendigen Daten dem vom BMG beauftragten Projektträger zeitnah zur Verfügung zu stellen. Die Informationen werden ausschließlich im Rahmen der Begleitforschung und der gegebenenfalls folgenden Evaluation verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert veröffentlicht, dass ein Rückschluss auf einzelne Personen oder Organisationen nicht möglich ist. 7 Verfahren 7.1 Einschaltung eines Projektträgers Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMG folgenden Projektträger beauftragt: Projektträger Jülich (PtJ) Lebenswissenschaften und Gesundheitsforschung - BioMedizin (LGF 3) — Forschungszentrum Jülich GmbH 52425 Jülich Telefax: 02461/619080 Internet: http://www.fz-juelich.de/ptj Soweit sich hierzu Änderungen ergeben, wird dies im Bundesanzeiger oder in anderer geeigneter Weise bekannt gegeben. Ansprechpersonen sind: Dr. 7.2 Verfahren Beratungen für die Erstantragstellung sowie die Antragstellung auf Zuwendung beim Projektträger erfolgen ausschließlich durch die DeFA. Die DeFA holt im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach $ 81a des Aufenthaltsgesetzes die erforderliche Vollmacht zur Beantragung der Zuwendung ein und übermittelt die erforderlichen Antragsunterlagen an den Projektträger. Antragstellende erhalten mit dem Zuwendungsbescheid des Projektträgers Informationen zu Melde- und Nachweispflichten sowie zum Abruf der Zuschüsse gemäß Nummer 5. 7.3 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die $$ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die $$ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß $ 91 BHO zur Prüfung berechtigt. 8 Geltungsdauer Diese Förderrichtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und am 30. Juni 2022 außer Kraft. Bonn, den 23. Juni 2021 Bundesministerium für Gesundheit Anlage Für ‚CD gelten die folgenden beihilferechtlichen Vorgaben: Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (2012/21/EU) (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) - DAWI-Freistellungsbeschluss. Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen: Diese Richtlinie für Ausgleichsleistungen erfüllt die Anforderungen der Beihilfevorschriften für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI). Die aufgrund dieser Förderrichtlinie vorgesehen Ausgleichsleistungen für Auslandsanwerbungen von Pflegefachkräften sind nach dem DAWI-Freistellungsbeschluss zulässige Beihilfen und zugleich von der Pflicht zur Anmeldung (Notifizierung) bei der Europäischen Kommission freigestellt.
DAWI-Freistellungsbeschluss findet insbesondere Anwendung bei Ausgleichsleistungen für DAWI zur Deckung des sozialen Bedarfs im Hinblick auf Gesundheitsdienste und Langzeitpflege sowie die Betreuung und die soziale Eingliederung schwacher Bevölkerungsgruppen ungeachtet der jeweiligen Höhe der Ausgleichsleistungen (Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c). Die Sozialdienstleistung muss wirtschaftlicher Natur sein, um zu den DAWI zu zählen. Die Ausgleichsleistung darf nur Nettokosten umfassen und darf unter Berücksichtigung eines angemessenen Gewinns nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Nettokosten abzudecken. Der Antrag auf Förderung nach dieser Förderrichtlinie gilt als Erklärung, dass Antragstellende die Anwendung des DAWI- Freistellungsbeschlusses als Rechtsgrundlage anerkennen und die hierin festgeschriebenen Vorgaben eingehalten werden. Insbesondere, dass Antragstellende Träger von Einrichtungen mit einem Versorgungsvertrag auf Grund der Vorschriften des Fünften oder Elften Buches Sozialgesetzbuch sind und die geförderte Auslandsanwerbung für die Beschäftigung von Pflegefachkräften erfolgt, um den jeweiligen Versorgungsauftrag zu erfüllen. Zudem gilt der Antrag als Zusicherung von Antragstellenden, dass der gewährte Ausgleich die Nettokosten nicht übersteigt, die nach Abzug von durch Entgeltvereinbarung finanzierten Kosten der Auslandsanwerbung verbleiben. Antragstellende verpflichten sich darüber hinaus, dass im Fall der Gewährung einer Förderung alle damit im Zusammenhang stehenden relevanten Unterlagen mindestens für drei (Steuer-)Jahre aufbewahrt werden.