20210430 2_Nutzerrundschreiben_AZR_2021
Seite8von8 Sämtliche Behörden, welche die Meldungen nicht über AZR-SGW-SST vornehmen, sind gesetz- lich verpflichtet, die in der AZR-XML-SST fehlenden Speichersachverhalte manuell über das Re- gisterportal an das AZR zu melden. Die Anzahl der notwendigen Nachmeldungen an das AZR wird mit zunehmender Weiterentwicklung der AZR-SGW-SST stark ansteigen. Bitte bereiten Sie sich - für den Fall, dass Sie noch die AZR-XML-SST nutzen - auf die weiter steigende Arbeitsbe- lastung aufgrund der erforderlichen manuellen Nachmeldungen vor. 2. Erweiterter Zeichensatz gemäß DIN SPEC 91379 Im Standard „XInneres“ werden ab dem 1. November 2021 die normativen Schriftzeichen ge- mäß DIN SPEC 91379 vorgegeben. Dementsprechend wird zum 01.11.2021 sowohl der allge- meine Bestand als auch der Bestand der Visadatei auf „String.latin 1.2“ gemäß DIN SPEC 91379 umgestellt. Eine Abwärtskompatibilität ist nicht vorgesehen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an das AZR-Referat. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Einreise- und Aufenthaltsverbot (EAV) 1. Rechtsgrundlage mit Bearbeitungshinweisen 2. Defizite 3. Vorgehensweise bei der Bereinigung 1. Rechtsgrundlage mit Bearbeitungshinweise AZRG: § 3 S. 1 Nr. 3 und 7 i. Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 S. 1 Nr. 8 AZRG-DV: Anlage Tabelle 14a 1.1. EAV nach § 11 Abs. 6 AufenthG (Kennung 01) wegen erheblicher und schuldhafter Überschreitung der Frist zur freiwilligen Ausreise (Dieser Sachverhalt kann nur einmal pro Datensatz und Behörde gespei- chert sein). Speicherbar von den Ausländerbehörden. Sofern der Ausländer noch nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, wird die Be- fristungsdauer, mit nachstehender Eingabe - am - für die Dauer in Monaten bzw. Jahren im AZR erfasst. Bei Ausreise (Meldestatus: Fortzug ins Ausland, hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf) wird bei dem Speichersachverhalt das Befristungsdatum (Datum der Ausreise + Dauer) - Wirkung befristet bis erfasst. Zu diesem Speichersachverhalt ist eine Verfügung mit Begründungstext hochzula- den. Die Angaben im AZR müssen mit denen aus dem Verfügungstext übereinstim- men. Bei Ablauf des Befristungsdatums wird der Speichersachverhalt aus dem AZR- Datensatz automatisch gelöscht. 1.2. EAV nach § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG (Kennung 02) bei bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG (Dieser Sachverhalt kann nur einmal pro Datensatz und Behörde gespeichert sein). EAV nach § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 AufenthG (Kennung 03) nach wiederholt abge- lehntem Asylfolge- oder –zweitantrag (Dieser Sachverhalt kann nur einmal pro Datensatz und Behörde gespeichert sein). 1
Beide Speichersachverhalte werden vom BAMF mit der Befristungsdauer angeord- net. Ab 01.07.2016 (Ausreisedatum) ist das BAMF verpflichtet, auch die Frist zu er- fassen (§ 75 Ziffer 12 AufenthG). Sofern der Ausländer noch nicht aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, wird die Be- fristungsdauer, mit nachstehender Eingabe - am - für die Dauer in Monaten bzw. Jahren nach Unanfechtbarkeit im AZR erfasst. Bei Ausreise (Meldestatus: Fortzug ins Ausland, hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf) wird bei dem Speichersachverhalt das Befristungsdatum (Datum der Ausreise + Befristungsdauer) - Wirkung befristet bis erfasst. Hinweis: Bei der Abschlussmitteilung an die ABH wird um Mitteilung gebeten, wann der Aus- länder das Bundesgebiet verlassen hat (Vollzug der Abschiebungsandrohung bzw.- anordnung). Das Ausreisedatum ist dann der zuständigen BAMF-Außenstelle mitzu- teilen. Für Ausreisen vor dem 01.07.2016 sind die ABHen für den Eintrag des Befristungs- datums im AZR zuständig. Zu diesem Speichersachverhalt ist eine Verfügung mit Begründungstext hochzula- den. Die Angaben im AZR müssen mit denen aus dem Verfügungstext übereinstim- men. Bei Ablauf des Befristungsdatums wird der Speichersachverhalt aus dem AZR- Datensatz automatisch gelöscht. 1.3. EAV nach § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG (Kennung 04) wegen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Seit 25.06.2019 wird bei einer Meldung „Ausweisung. Zurückschiebung oder Ab- schiebung“ der Speichersachverhalt „Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 und 2 AufentG wegen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung“ im AZR automatisiert erfasst. Die Befristungsdauer wird bei der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfasst. Das Befristungsdatum wird nach der Ausreise im AZR - Wirkung befristet (Datum der Ausreise + Befristungsdauer) ebenfalls bei der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erfasst. Sowohl die Befristungsdauer als auch das -datum werden beim EAV impliziert. 2
Hinweis: Bei allen unbefristeten Abschiebung,- Ausweisung- und Zurückweisungsspeicher- sachverhalten wird kein Fristdatum erfasst. Hier muss beim EAV ein Fristdatum er- fasst werden. Beim Speichersachverhalt, EAV mit der Kennung 04 ist das Hochladen einer Verfü- gung mit Begründung nicht notwendig, da der Verfügungstext bei der Meldung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme hochgeladen wird. 1.4. Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 9 AufenthG (Kennung 05) we- gen Einreise- und Aufenthaltsverbot Dieser Speichersachverhalt wird noch geprüft und ist aktuell nicht von den Auslän- derbehörden speicherbar. Nach Abschluss der Prüfung erhalten Sie weitere Informationen. 2. Defizite Unterscheidung, welcher Speichersachverhalt zum EAV gespeichert werden soll. Keine Übereinstimmung der Befristungsdauer mit dem Befristungsdatum. Befristungsdauer und Fortzug ins Ausland. Befristungsdatum aber kein Fortzug ins Ausland. Keine Übereinstimmung zwischen der Befristungsdauer im Verfügungstext und der im AZR gespeicherten Dauer bzw. Frist. 3
3. Vorgehensweise bei der Bereinigung Gesetzliche Grundlage prüfen § 11 Abs. 6 AufenthG (Kennung 01) - Ausländer die ihrer Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihnen gesetzten Aus- reisefrist nachgekommen sind. § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG (Kennung 02) - Ausländer deren Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG als o. u. abgelehnt wur- den, denen kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 und 7 nicht festgestellt wurde und die keinen Aufenthaltstitel besitzen. § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 AufenthG (Kennung 03) - Ausländer deren Antrag nach § 71 oder § 71a AsylG wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylantrages geführt hat. § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG (Kennung 04) - Ausländer die ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wurden. - Ab 25.06.2019 wird der Speichersachverhalt zum EAV bei einer aufenthaltsbe- enden Maßnahme automatisch im AZR gespeichert. Fehler beim Eintrag korrigieren Variante 1: Ausgewertet wurde: Befristungsdauer und im Meldestatus „Fortzug ins Ausland“ oder „hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf“. Vorgehen zur Bereinigung: Befristungsdatum berechnen (Datum der Ausreise + Befristungsdauer) und erfassen Fehlt das Befristungsdatum bei dem EAV nach § 11 Abs. 1 und 2 we- gen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung AufenthG (Ken- nung 04), muss dieses bei der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein- getragen werden Sofern identische Speichersachverhalte beim EAV vorhanden sind (Er- teilungsdatum, Aktenzeichen, meldende Behörde) ist zu prüfen, ob hier ein Sachverhalt gelöscht werden kann Variante 2: Ausgewertet wurde: Befristungsdatum, aber kein Fortzug ins Ausland. Vorgehen zur Bereinigung: Sofern die Person noch aufhältig ist: Befristungsdauer erfassen und Be- fristungsdatum löschen Sofern die Person nicht mehr aufhältig ist: Fortzug ins Ausland nach- melden, Fristdatum (Datum der Ausreise + Befristungsdauer) evtl. kor- rigieren 4
Variante 3: Ausgewertet wurde: § 11 Abs. 6 (Kennung 01) AufenthG: Befristungsdauer > 12 Monate § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 (Kennung 02) AufenthG: Befristungsdauer > 12 Monate § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 2 (Kennung 03) AufenthG: Befristungsdauer > 36 Monate Vorgehen zur Bereinigung: Prüfen, ob längere Frist gerechtfertigt ist (Vergleich mit Verfügungstext) Ggf. die Dauer korrigieren, falls diese nicht mit der Befristungsdauer im Verfügungstext übereinstimmt Bei den Speichersachverhalten kann natürlich auch die Dauer richtig erfasst sein. Eine Auswertung, ob die Dauer im Verfügungstext mit dem AZR-Eintrag übereinstimmt, ist nicht möglich Variante 4: Ausgewertet wurde: Befristungsdatum und die Person ist untergetaucht „Fortzug nach unbekannt“ Vorgehen zur Bereinigung: Hier muss das Befristungsdatum gelöscht werden, Befristungsdatum darf nur erfasst werden, sofern sich die Person nicht mehr im Bundes- gebiet aufhält Allgemeine Hinweise zur Bereinigung: Nach § 11 Abs. 8 AufenthG hat der Ausländer die Möglichkeit nach Er- teilung einer Betretenserlaubnis sich kurzfristig im Bundesgebiet aufzu- halten (siehe dazu auch 11.2 Allgemeine VwV zum AufenthG). Diese Fälle konnten bei der Auswertung nicht gefiltert werden. Es ist daher zu prüfen, ob bei einem EAV mit Befristungsdatum der Ausländer im Bundesgebiet aufhältig ist und die Voraussetzung nach § 11 Abs. 8 AufenthG vorliegt. Da die Frist mit der Ausreise beginnt (§ 11 Abs, 2 S. 4 AufenthG), muss bei einem aufhältigen Ausländer das Befristungsdatum gelöscht werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG). Zurzeit ist aktuell eine Speicherung des § 11 Abs. 9 AufenthG (Hem- mung) durch die ABHen nicht möglich. Daher ist bei Ausreise die Frist des erfassten EAVs um die Dauer des Aufenthaltes zu verlängern. Ein zuwider erteilter Aufenthaltstitel ist grundsätzlich unter Berücksich- tigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, solange die Sperrwir- kung andauert, zurückzunehmen. Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels ist nach § 11 Abs. 4 S. 2 AufenthG zu prüfen, ob hierfür die Voraussetzungen nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Dann kann der EAV aufgehoben werden. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung des EAV nach § 11 Abs. 7 AufenthG entscheidet die zuständige Ausländerbehörde (§11 Abs. 7 S. 7 AufenthG). 5
Bereinigungen, die BAMF-Außenstellen betreffen, hinsichtlich des & 11 Abs. 7 S.1 und S. 2 AufenthG bitten wir an die bekannte E-Mail- Adresse: zu senden. Sind mehrere Speichersachverhalte zum EAV mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage erfasst, muss bei jedem Speichersachverhalt die Kor- rektur erfolgen. Bei Ablauf des Befristungsdatums werden die EAV- Speichersachverhalte automatisiert gelöscht. Ab Mitte Mai 2020 erfolgt durch das BVA ein täglicher Batch um frist- technisch abgelaufene EAVs automatisch zu löschen. Daher ist es möglich, dass ein noch bestehendes EAV in den Auswertungslisten zwischenzeitlich gelöscht wurde. Bitte prüfen Sie, ob dies korrekt ist und speichern Sie das EAV ggf. erneut.