20210709 Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Ärzte

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Gesendet: Freitag, 9. Juli 2021 10:57

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Betreff: Erteilung einer Niederlassungserlaubnis an Ärzte

Anlagen: Anlage Verfahrensoption $16 d Abs. 1 AkadHeilberufe AufenthG.pdf

Sehr geehrte Damen und Herren,

unter Bezugnahme auf TOP II.8 der ABH-Besprechung am 19. Mai 2021 zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis
an Ärzte wird klarstellend Folgendes ausgeführt:

Bei den akademischen Heilberufen besteht für Inhaber/innen ausländischer Abschlüsse aus einem Drittstaat die
Möglichkeit, eine Berufsausübungserlaubnis auch unabhängig von einem Anerkennungsverfahren in Deutschland zu
erhalten. Die Berufszulassung erfolgt in diesem Fall befristet für zwei Jahre auf der Basis einer sogenannten
„Berufserlaubnis“ (z.B. $ 10 Bundesärzteordnung (BÄO), $ 13 Gesetz über Ausübung der Zahnheilkunde).
Voraussetzung für die Erteilung der Berufserlaubnis für Ärzte/Ärztinnen aus Drittstaaten ist im Standardfall

e die Abgeschlossenheit der Ausbildung ($ 10 Abs.1 Satz 1 BÄO)
e der Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse; nach aktueller Verwaltungspraxis in der Regel C1
(Fachsprachtest) auf der Basis von B2),

Wer nach Deutschland einreisen will, um in einem reglementierten akademischen Heilberuf zu arbeiten, kann
demnach mit der Perspektive der Approbation zunächst die Berufserlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen.
Das Anerkennungsverfahren mit dem Ziel der Approbation kann unabhängig davon und ggf. parallel dazu beantragt
und auch nach Einreise nach Deutschland weiterbetrieben werden.

Wurde die Berufserlaubnis erteilt oder ihre Erteilung zugesagt, kann der antragstellenden Person bei Vorliegen einer
Arbeitsplatzzusage eine Aufenthaltserlaubnis als akademische Fachkraft nach $ 18b Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG

erteilt werden und sie kann als solche (z. B. als Ärztin bzw. Arzt) für bis zu zwei Jahre in Deutschland arbeiten.
(s. beigefügtes Schreiben zur Verfahrensoption zu $ 16d Abs. 1 AufenthG in Heilberufen vom 04.05.2021)

In Fällen, in denen noch keine Approbation erteilt wurde und nur eine befristete Berufserlaubnis vorliegt, ist die
Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach $ 18c Absatz 2 Satz 1 AufenthG nicht möglich, da Voraussetzung
hierfür die dauernde Ausübung der Berufstätigkeit ist ($ 9 Absatz 2 Nummer 6 AufenthG). Hierfür sei die
Approbation relevant.

(Protokoll der ARB am 11./12.5.2021)

Gleiches gilt für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach 8 9 AufenthG und nach $ 26 Abs. 3 AufenthG, da
auch hier die Voraussetzung des & 9 Absatz 2 Nummer 6 AufenthG erfüllt sein muss.

Hingewiesen wird für diese Fallkonstellationen auf die Möglichkeit der Erteilung einer Erlaubnis zum
Daueraufenthalt-EU ($ 9a AufenthG), sofern die Voraussetzungen vorliegen und die Ausschlussgründe des & 9a Abs.
3 AufenthG verneint werden können. Diese ist der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt. Der Nachweis einer
unbefristeten Berufserlaubnis muss für die Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU nicht erbracht werden.

Freundliche Grüße
Im Auftrag
1

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Referat Il 350

(Asyl- und Aufenthaltsrecht;

Sozialleistungen für Ausländer)

Alexandrinenstrasse 1

19055 Schwerin

 

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