20160809 Aufenthaltsgesetz; Auslegungsfragen; Erfordernisse für medizinische Bescheinigungen über Abschiebungshindernisse

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Gesendet: Dienstag, 9. August 2016 17:44

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Betreff: Aufenthaltsgesetz; Auslegungsfragen; Erfordernisse für medizinische Be-
scheinigungen über Abschiebungshindernisse

Anlagen: Anwendungshinweise Arztbescheinigung.RS.pdf

Priorität: Hoch

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

anliegende Auslegungshinweise des BMI zum neuen 8 60a AufenthG (Erfordernisse für medizinische
Bescheinigungen über Abschiebungshindernisse) übersende ich Ihnen zur Kenntnis und Beachtung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Referat II 350 (Ausländer- und Rückführungsrecht)
19048 Schwerin

(Die angegebene E-Mail-Adresse ist kein Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente im Sinne
von & 3a Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes)

Diese Information ist nur für die in der Empfängeranschrift genannte(n) Person(en) oder Institutionen
bestimmt. Wenn Sie irrtümlich eine E-Mail erhalten haben, benachrichtigen Sie bitte unverzüglich den

Absender. Die Kopie, Weitergabe, Verteilung oder Nutzung des Inhalts der irrtümlich erhaltenen E-Mail ist
unzulässig.
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R

Bundesministerium

des Innern

Bundessministerium des Innern, 11014 Berlin

Innenministerien und HAUSANSCHRIFT

Senatsverwaltungen des Innern Alt- Moabit 140
POSTANSCHRIFT

nachrichtlich: a

Auswärtiges Amt TEL +49(0)30 18 "u
Fax +49(0)30 18 681

Referat 508 8
M6AG@bmi.bund.de

. www.bmi.bund.de

- per E-Mail -

Betreff: Aufenthaltsgesetz; Auslegungsfragen

hier: Hinweis zur Auslegung des 8 60a Absatz 2c Satz 2

und 3 AufenthG (Erfordernisse für medizinische Be-
scheinigungen über Abschiebungshindernisse)

Bezug: Tagung der AG Rück am 28./29. Juni 2016 in Schwe-
rin; TOP 11

Aktenzeichen: AGM5-2 1002/1#6

Berlin, 4. August 2016

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Sehr geehrte Damen und Herren,

bei der Tagung der AG Rück am 28./29. Juni 2016 in Schwerin wurde das Bundes-
ministerium des Innern gebeten, Hinweise zur Auslegung des neuen $ 60a Absatz 2c
Satz 2 und 3 AufenthG zu geben.

Nach den genannten Vorschriften können muss ein Ausländer eine Erkrankung, die
die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheini-
gung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tat-
sächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die
Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krank-
heitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich
nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich er-
geben, enthalten.

ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Ingeborg-Drewiz-Allee 4, 10557 Berlin
VERKEHRSANBINDUNG S + U-Bahnhof Hauptbahnhof
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Berlin, 04.08.2016 Seite 2 von 5 Nach Auffassung des Bundesministeriums des Innern ist diese Vorschrift wie folgt auszulegen: 1. Die ausstellende Person muss eindeutig erkennbar und berechtigt sein, in der Bundesrepublik Deutschland die Bezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ zu füh- ren. Nach § 2a der Bundesärzteordnung ist hierfür Voraussetzung, dass diese Person als Arzt approbiert oder nach § 2 Absatz 2, 3 oder 4 der Bundesärzte- ordnung zur Ausübung des ärztlichen Berufs befugt ist: § 2 Bundesärzteordnung […] (2) Eine vorübergehende oder eine auf bestimmte Tätigkeiten beschränkte Ausübung des ärztlichen Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist auch aufgrund einer Er- laubnis zulässig. (3) Ärzte, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts- raum oder eines Vertragsstaates sind, dem Deutschland und die Europäische Ge- meinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entspre- chenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, dürfen den ärztlichen Beruf im Gel- tungsbereich dieses Gesetzes ohne Approbation als Arzt oder ohne Erlaubnis zur vo- rübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausüben, sofern sie vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 50 des EG- Vertrages im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden. Sie unterliegen jedoch der Meldepflicht nach diesem Gesetz. (4) Für die Ausübung des ärztlichen Berufs in Grenzgebieten durch im Inland nicht niedergelassene Ärzte gelten die hierfür abgeschlossenen zwischenstaatlichen Ver- träge. Nicht ausreichend ist eine Approbation in einem anderen Heilberuf (etwa Apo- theker, Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsycho- therapeuten, Tierärzte, Zahnärzte, Hebammen und Heilpraktiker). Keine Bedenken bestehen dagegen, dass das auf konsiliarischem Weg ge- wonnene fachliche Urteil eines anderen Angehörigen eines Heilberufs in die ärztliche Bewertung einfließt, das aus der Bescheinigung hervorgeht. Bestehen Zweifel an der Befugnis der ausstellenden Person, die Bezeichnung „Arzt“ oder „Ärztin“ zu führen, kann die für den Niederlassungsort der Person zuständige Ärztekammer beteiligt werden. Da zumindest zahlreiche niederge- lassene Ärzte in Online-Registern der Ärztekammern verzeichnet sind, kann eine aufwändigere förmliche Beteiligung entfallen, wenn eine Online- Recherche in diesen Registern einen positiven Treffer ergibt. Das Einstiegs-
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Berlin, 04.08.2016 Seite 3 von 5 portal zu diesen Online-Portalen der Ärztekammern ist hier zu finden: http://www.bundesaerztekammer.de/service/arztsuche/ . 2. Die Form der Bescheinigung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben; aus dem Begriff Bescheinigung geht allerdings hervor, dass es sich um einen Text handeln muss, deren Aussteller erkennbar ist. Je formloser die Bescheinigung ist, die vorgelegt wird (etwa: reine Textform; Fehlen der typischen Merkmale ärztlicher Bescheinigungen wie Praxisstempel und Unterschrift), desto größe- re Sorgfalt ist auf die Prüfung der Echtheit zu legen. Dabei ist zu beachten, dass ärztliche Bescheinigungen derzeit üblicherweise noch in Papierform mit Praxisstempel und Unterschrift ausgestellt werden. Werden Bescheinigungen nicht in der originalen Form (als Originalpapierstück oder als Originaldatei), sondern etwa als ausgedruckte E-Mails oder ausge- druckte sonstige elektronische Dokumente oder als Fotokopie vorgelegt, han- delt es sich nicht um die originale Bescheinigung, sondern allenfalls eine Wie- dergabe einer in anderer Form erteilter Bescheinigung. Dateien, die mit einer qualifizierten oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehen sind, sind vorbehaltlich einer Überprüfung der Arzteigenschaft der ausstellenden Person akzeptabel, wenn sie als Dateien und nicht als ihr Ausdruck vorgelegt werden. Nicht verschlüsselte E-Mails sind, auch wenn sie als Datei vorgelegt werden, sehr genau zu prüfen, weil eine unverschlüsselte Übermittlung medi- zinischer Befunde vor dem Hintergrund der ärztlichen Schweigepflicht zumin- dest sehr unüblich ist. Auf die Vorlage eines Originals kann verzichtet werden, wenn die Überein- stimmung mit dem Original anwaltlich oder behördlich beglaubigt ist und der entsprechende Beglaubigungsvermerk im Original vorliegt. Ist erwiesen, dass es sich bei der aus der Unterlage hervorgehenden ausstel- lenden Person um eine Ärztin oder einen Arzt im vorstehend genannten Sinne handelt, sollte unabhängig von der verwendeten Form bei bestehenden Zwei- feln eine Rückfrage bei der Praxis oder sonstigen Niederlassung erfolgen. Da wegen der ärztlichen Schweigepflicht damit zu rechnen ist, dass keine telefo- nischen Auskünfte erteilt werden, sollte die Anfrage mit einem gesicherten Übertragungsmedium (per Telefax oder ggfs. De-Mail) unter Beifügung der vollständigen Bescheinigung als Anlage gestellt werden. Die Anfrage sollte
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Berlin, 04.08.2016 Seite 4 von 5 darauf beschränkt werden, ob die Echtheit der Bescheinigung bestätigt wird. Nach hiesiger Auffassung wird damit die ärztliche Schweigepflicht nicht ver- letzt, da im Falle der Echtheit der Bescheinigung keine medizinischen Verhält- nisse offenbart werden, die der anfragenden Behörde nicht bereits auf Grund der vorgelegten Bescheinigung bekannt sind. 3. Der erforderliche Inhalt der ärztlichen Bescheinigung ist gesetzlich umrissen. Die gesetzliche Regelung gehen dabei über die inhaltlichen Anforderungen hinaus, die von der Rechtsprechung bereits zuvor im aufenthaltsrechtlichen Zusammenhang an ärztliche Atteste gestellt worden sind (vgl. BVerwG vom 11. 9. 2007 - 10 C 8/07 zu einer Bescheinigung einer posttraumatischen Be- lastungsstörung). Im Einzelnen sollen aus der Bescheinigung hervorgehen: a. die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Be- urteilung erfolgt ist: Neben der Darstellung der Anamnese (Krankheits- vorgeschichte) handelt es sich bei solchen tatsächlichen Umständen um die Zwischenergebnisse einzelner Untersuchungsschritte, etwa zum Zustand einzelner Organe oder - bei psychiatrisch relevanten Krankheitsbildern - etwa um die Ergebnisse einzelner Tests; anzuge- ben sind auch ggfs. die Ergebnisse von Laborbefunden, bildgebenden Verfahren (Röntgen, MRT, CRT; Sonografie usw.); es ist auch anzuge- ben, zu welchem Zeitpunkt oder in welchem Zeitraum die entsprechen- den Tatsachen erhoben worden sind; b. die Methode der Tatsachenerhebung: Es ist anzugeben, welche Un- tersuchungen zur Feststellung der tatsächlichen Umstände geführt ha- ben, und welche Untersuchungen ggfs. vorgenommen worden sind, um andere Befunde auszuschließen; sind einzelne Tatsachen unter Hinzu- ziehung anderer Angehöriger von Heilberufen ermittelt worden, ist dies substantiiert anzugeben; ebenso ist anzugeben, welche Angaben (ins- besondere zur Anamnese) auf eigenen Angaben des betroffenen Aus- länders oder auf Angaben Dritter, etwa von Angehörigen, beruhen; c. die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diag- nose): Es handelt sich um die Schlussfolgerung, die sich aus den ge- mäß a dargestellten Tatsachen nach Anwendung der gemäß b genann- ten Untersuchungen nach dem Stand der Medizin fachlich ergibt; d. den Schweregrad der Erkrankung: Hierbei handelt es sich um ein Element der fachlich-medizinischen Beurteilung; auch die Angaben zum Schweregrad der Erkrankung sind also aus den gemäß a darge-
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Berlin, 04.08.2016
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stellten Tatsachen nach Anwendung der gemäß b genannten Untersu-
chungen abzuleiten;

e. die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krank-
heitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben: Hierbei ist auf die
Folgen für die Gesundheit des betroffenen Ausländers abzustellen, die
mit einer freiwilligen Rückkehr oder einer zwangsweisen Rückführung
einhergehen würden; es muss ein Bezug zur Erkrankung und ihrem
Schweregrad bestehen; beachtlich sind nur ärztlich beurteilbare
Schlussfolgerungen in der Bescheinigung, nicht aber zum Beispiel
Mutmaßungen zu Verhältnissen in einem möglichen Zielstaat einer
Rückkehr des betroffenen Ausländers; zulässig und beachtlich sind al-
lerdings etwa Ausführungen zu gesundheitlichen Folgen, wenn be-
stimmte Behandlungs- oder Therapiemöglichkeiten entfallen.

Der erforderliche Inhalt der Bescheinigung muss nicht in jedem Fall ge-
nau schematisch diesen Anforderungen entsprechen („soll“); insbeson-
dere kann es in offensichtlichen oder gravierenden Fällen unschädlich
sein, wenn einzelne der genannten Elemente fehlen, wenn die Be-
scheinigung dennoch als „qualifiziert“ beurteilt werden kann. Nicht qua-
Ifiziert ist auf jeden Fall eine Bescheinigung, die lediglich eine Diagno-
se enthält.

Nach dem Gesetzeswortlaut soll die qualifizierte Bescheinigung „insbe-
sondere“ die beispielhaft genannten Angaben enthalten. Dies bedeutet
einerseits, dass darüber hinaus gehende Angaben unschädlich sind,
und andererseits, dass - ggfs. im Wege der Anforderung eines Nach-
trages - ausnahmsweise weitere Angaben angefordert werden können,
wenn im Einzelfall die Bescheinigung für einen sachverständigen Leser
nicht aus sich heraus schlüssig ist, obwohl sie aus formaler Sicht die
unter a bis e genannten Angaben enthält.

Dieses Schreiben gibt die Auffassung des Bundesministeriums des Innern wieder
und stellt keine verbindliche Auslegungsvorschrift dar.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
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