01.09.2017 Erlass Abschiebehaft

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Berücksichtigungsfähig sind in diesem Zusammenhang allerdings nicht nur solche Um-
stände, die für die Beseitigung des Abschiebungshindernisses von Bedeutung sind, son-
dern auch solche, die vom Ausländer zurechenbar veranlasst dazu geführt haben, dass
ein Abschiebungshindernis überhaupt erst entstanden ist (BGH, Beschluss vom
25.03.2010, Az.: V ZA 9/10).

Gibt der Ausländer die für die Ausreise erforderlichen Reisedokumente vor seiner Inhaftie-
rung weg und müssen deshalb Passersatzpapiere beschafft werden, hat er die darauf be-
ruhende Verzögerung seiner Abschiebung zu vertreten. Ebenso ist ihm eine fehlende oder
unzureichende Mitwirkung bei der Passersatzbeschaffung zuzurechnen.

Nicht zu vertreten hat der Ausländer demgegenüber Verzögerungen, die darauf beruhen,
dass die Behörden des Heimatlandes die Ausstellung von Heimreisedokumenten trotz um-
fassender aktiver Mitwirkung des Betroffenen nur schleppend oder gar nicht betreiben.

4.2.3 Sicherungshaft über sechs Monate

Bei der Verlängerung der Sicherungshaft über sechs Monate hinaus - die nur in beson-
ders gelagerten Ausnahmefällen in Betracht kommt - gilt Folgendes: Gemäß

8 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann die Sicherungshaft in Fällen, in denen der Ausländer
seine Abschiebung verhindert, um höchstens zwölf Monate verlängert werden.

Die Darlegungslast, dass der Ausländer die Abschiebung verhindert, liegt bei der Auslän-
derbehörde. Ein Verhindern des Ausländers liegt vor, wenn ein von seinem Willen abhän-
giges pflichtwidriges und vorwerfbares Tun oder Unterlassen ursächlich dafür ist, dass die
Abschiebung bislang nicht erfolgen konnte. Erforderlich ist, dass das für die Abschiebung
bestehende Hindernis auf ein Tun des Ausländers zurückgeht, zu dessen Unterlassen er
verpflichtet ist, oder auf ein Unterlassen trotz bestehender Verpflichtung zu einem Tun. Ein
vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland liegendes Verhalten des Auslän-
ders, wie zum Beispiel die Weggabe des Reisepasses, genügt in diesem Zusammenhang
nicht (BGH, Beschluss vom 19.01.2017, Az.: V ZB 99/16).

Der Ausländer verhindert seine Abschiebung im Sinne des $ 62 Abs. 4 Satz 2 AufenthG
u.a. dann, wenn er sich weigert, bei der Ausstellung eines Passersatzpapieres mitzuwir-
ken und hierdurch seine Mitwirkungspflichten verletzt. Die Stellung eines Asylfolgeantra-
ges oder das Nachsuchen um vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebung können
demgegenüber nicht als vorwerfbare Verhinderung gewertet werden.

Verhindert der Ausländer die Abschiebung, darf die Haft gleichwohl nur dann weiter voll-
zogen werden, wenn die Ausländerbehörde weiterhin erfolgversprechende Maßnahmen
ergreifen kann, um die Rückführung doch noch zu ermöglichen. Anderenfalls würde die
Abschiebungshaft den Charakter einer unzulässigen Beugehaft erhalten. .

Im Zweifelsfall ist zugunsten des Ausländers zu entscheiden. Bei der Beurteilung, ob die
Aufrechterhaltung der Haft noch verhältnismäßig ist, ist auch zu berücksichtigen, dass sich
das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Interes-
se an einer Sicherung der Abschiebung mit zunehmender Haftdauer vergrößert.

Eine Haftzeit von 18 Monaten ist in jedem Fall die äußerste Grenze für die Dauer der Si-
cherungshaft. Sie darf nicht überschritten werden.
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Soweit die Ausländerbehörde im Einzelfall die Beantragung einer Abschiebungshaft über
sechs Monate beabsichtigt, ist vor der Stellung des Verlängerungsantrages das Minis-
terium für Inneres, ländliche Räume und Integration zu unterrichten.

4.2.4 Sonderregelung des $ 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG

$ 62 Abs. 3 Satz 4 AufenthG wurde mit dem Gesetz zur besseren Durchsetzung der Aus-
reisepflicht vom 20.07.2017 eingeführt. Danach ist die Sicherungshaft abweichend von

8 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG bei einem Ausländer, von dem eine erhebliche Gefahr für
Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht, auch
dann zulässig, wenn die Abschiebung nicht innerhalb der nächsten drei Monate durchge-
führt werden kann.

4.2.5 Beschleunigungsgebot

Das aus Art. 2 Abs. 2 GG abzuleitende Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden,
die Abschiebung eines in Abschiebungshaft befindlichen Ausländers mit größtmöglicher
Schnelligkeit zu betreiben, um die Dauer der Haft so kurz wie möglich zu halten. Haftfälle
sind mit höchster Priorität zu bearbeiten. So ist mit der Beschaffung von Passersatz-
papieren zu beginnen, sobald für die Ausländerbehörde erkennbar ist, dass eine Abschie-
bung notwendig wird.

Befindet sich der Ausländer bereits in Abschiebungshaft, ist die Auslandsvertretung des
Heimatstaates bei der Beantragung des Heimreisedokumentes hierauf und auf die daraus
folgende Eilbedürftigkeit hinzuweisen. Verzögerungen im Verfahren der ausländischen
Stellen muss sich die Ausländerbehörde allerdings nicht zurechnen lassen.

Zeiten einer Untersuchungs- oder Strafhaft muss die Ausländerbehörde zur Vorbereitung
der Abschiebung so nutzen, dass Abschiebungshaft möglichst nicht nötig wird. Dazu hat
die Ausländerbehörde den Verlauf einer Untersuchungs- oder Strafhaft im Auge zu behal-
ten und sich zum Beispiel danach zu erkundigen, ob diese vorzeitig endet.

Die einzelnen Arbeits- und Verfahrensschritte sind in der Ausländerakte festzuhalten, um
insbesondere bei Verlängerungsanträgen die Einhaltung des Beschleunigungsgebots zu
dokumentieren.

4.2.6 Überprüfung der Haftfortsetzung

Die Ausländerbehörde hat während der Dauer der Sicherungshaft in regelmäßigen Ab-
ständen zu prüfen, innerhalb von drei Monaten mindestens einmal, ob die Haftvorausset-
zungen fortbestehen und dies in den Akten zu vermerken. Unabhängig davon begründet
jeder bei Gelegenheit festgestellte Umstand, der eine Haftvoraussetzung entfallen lassen
könnte, eine erneute Prüfpflicht der Ausländerbehörde.

Der Vollzug der richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung obliegt nach
8 422 Abs. 3 FamFG der zuständigen Ausländerbehörde; sie hat daher auch zu entschei-
den, ob und wie lange die angeordnete Haft fortgesetzt werden soll.

Soweit eine Voraussetzung für die Anordnung der Sicherungshaft wegfällt, hat die Auslän-
derbehörde unverzüglich den Vollzug der Sicherungshaft auszusetzen ($ 424 Abs. 1 Satz
"3 FamFG) und deren Aufhebung zu beantragen (8 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG).
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4.2.7 Anrechnung von Vorbereitungshaft

Gemäß 8 62 Abs. 4 Satz 4 AufenthG ist eine Vorbereitungshaft auf die Gesamtdauer der
Sicherungshaft anzurechnen.

4.3 Vorläufige Gewahrsamnahme ($ 62 Abs. 5 AufenthG)

8 62 Abs. 5 AufenthG beinhaltet eine Regelung für die vorläufige Gewahrsamnahme von
vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern, um die Vorführung beim für die Haftanordnung
zuständigen Gericht zur Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft zu gewähr-
leisten. Die Ermächtigung richtet sich an die für den Haftantrag zuständige Behörde.

Die vorläufige Gewahrsamnahme ist an enge tatbestandliche Voraussetzungen geknüpft:

Zum einen muss der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach

8 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestehen. Ein dringender Verdacht liegt vor, wenn die Tat-
bestandsvoraussetzungen des 8 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG mit hoher Wahrscheinlichkeit
gegeben sind.

Zum anderen setzt eine vorläufige Gewahrsamnahme nach 8 62 Abs. 5 AufenthG voraus,
dass eine richterliche Entscheidung über die Anordnung der Sicherungshaft nicht vorher
eingeholt werden kann. Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, ihr Vorgehen bei Maßnah-
men zur Aufenthaltsbeendigung so zu gestalten, dass der zur Sicherung des Grundrechts
auf Freiheit der Person bestehende Richtervorbehalt praktisch wirksam wird. Ist eine Ab-
schiebung konkret geplant oder planbar, bedarf es regelmäßig einer vorherigen richterli-
chen Anordnung. Eine vorläufige Gewahrsamnahme scheidet in diesen Fällen aus.

Eine Freiheitsentziehung ohne vorherige richterliche Anordnung ist demnach nur in Eilfäl-
len zulässig. Ein Eilfall liegt nur dann vor, wenn der mit der Freiheitsentziehung verfolgte

Zweck nicht erreichbar wäre, wenn der Festnahme die richterliche Entscheidung voraus-

gehen würde (BVerfGE 22, S. 311 (317 f.)).

Ist eine Eilbedürftigkeit entstanden, weil die Behörde es zuvor versäumt hat, den Richter
rechtzeitig einzubinden, obwohl dies möglich gewesen wäre, ist ein Eilfall im vorgenannten
Sinne nicht gegeben. Kann die richterliche Anordnung im Wege der einstweiligen Anord-
nung eingeholt werden, liegt ebenfalls kein Eilfall vor.

Schließlich ist eine vorläufige Gewahrsamnahme auf der Grundlage des $ 62 Abs. 5 Auf-
enthG nur zulässig, wenn der begründete Verdacht besteht, dass sich der Ausländer der
Anordnung der Sicherungshaft entziehen will und somit die Gefahr der Vereitelung der
Haftanordnung besteht. Ein begründeter Verdacht kann angenommen werden, wenn Tat-
sachen den Schluss rechtfertigen, der Ausländer wolle sich dem Zugriff der Ausländerbe-
hörde entziehen. Die bloße Möglichkeit eines derartigen Handelns — auch im Zusammen-
hang mit einer behördlichen Erfahrung oder auch rein statistischen Wahrscheinlichkeit —
genügt nicht.

Die in 8 62 Abs. 5 AufenthG aufgeführten Voraussetzungen für eine vorläufige Gewahr-
samnahme müssen kumulativ vorliegen.

Erfolgt eine vorläufige Gewahrsamnahme nach $ 62 Abs. 5 AufenthG, ist der Ausländer

unverzüglich dem Haftrichter zur Entscheidung über den Antrag auf Sicherungshaft vorzu-
führen. „Unverzüglich“ ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes da-
hin auszulegen, dass die „richterliche Entscheidung ohne jede Verzögerung, die sich nicht
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aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss. Nicht vermeidbar
sind z.B. die Verzögerungen, die durch die Länge des Weges, Schwierigkeiten beim
Transport, die notwendige Registrierung oder vergleichbare Umstände bedingt sind. Die
fehlende Möglichkeit, einen Richter zu erreichen kann ... nicht ohne weiteres als unver-
meidbares Hindernis für die unverzügliche Nachholung der richterlichen Entscheidung gel-
fen.“

Ist eine unverzügliche richterliche Entscheidung in diesem Sinne nicht möglich, ist die vor-
läufige Gewahrsamnahme zu beenden.

4.4 Sicherungshaft nach Scheitern der Abschiebung

Ist die Abschiebung gescheitert, bleibt die Anordnung bis zum Ablauf der Anordnunggsfrist
unberührt, sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung unverändert fortbestehen
(8 62 Abs. 4a AufenthG).

Der Abschiebungsversuch beginnt mit der Übergabe an die begleitenden Vollzugsbeam-
tinnen und Vollzugsbeamten, welche den Transport zum Flughafen vornehmen, und der

damit verbundenen Entlassung aus der Hafteinrichtung. Die Abschiebung gilt erst mit der
Überstellung des Ausländers in den Zielstaat als vollendet.

Gescheitert ist die Maßnahme, wenn an dem weiteren Ablauf der Vollzugsmaßnahme, ge-
gebenenfalls auch mit zeitlichen Verzögerungen, nicht festgehalten, sondern während der
Maßnahme entschieden wird, den konkreten Versuch endgültig abzubrechen, es zu einem
späteren Zeitpunkt erneut zu versuchen und den Ausländer zurück in die Hafteinrichtung
bzw. zur Ausländerbehörde zu verbringen. Auf die Frage, ob der Ausländer das Scheitern
der Abschiebung zu vertreten hat oder nicht, kommt es in diesem Zusammenhang nicht
an.

Sofern die Voraussetzungen für die Haftanordnung fortbestehen, bedarf es nach dem
Scheitern der Abschiebung aus der Sicherungshaft keiner erneuten gerichtlichen Haftan-
ordnung. Dies gilt auch für Fälle, bei denen der gescheiterte Abschiebungsversuch wäh-
rend der in 8 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG geregelten Fortdauer der Haft zur Sicherung der
Abschiebung erfolgt.

Haben Umstände zum Scheitern der Abschiebung geführt, die sich auf die Durchführbar-
keit der Rückführung insgesamt auswirken, ist hingegen für die Fortsetzung der Siche-
rungshaft eine erneute Anordnung erforderlich. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die
Maßnahme gescheitert ist, weil der Zielstaat die Aufnahme des Ausländers verweigert.

5. Abschiebungshaft und Asylantragstellung

Nach 8 55 Abs. 1 Satz 1 AsyIG ist einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, zur Durchfüh-
rung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunfts-
nachweises gemäß 8 63a Absatz 1 AsyIG gestattet (Aufenthaltsgestattung). In den Fällen,
in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit
der Stellung des Asylantrags beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (8 55 Abs. 1
Satz 3 AsyIG).

Mit der Entstehung der Aufenthaltsgestattung entfällt eine vollziehbare Ausreiseverpflich-
tung des Ausländers. Die Aufenthaltsgestattung steht der Abschiebung und damit auch
der Haft zu ihrer Sicherung entgegen.
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In Fällen, in denen sich der Ausländer in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam be-
findet, ist der Asylantrag schriftlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stel-
len (8 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsyIG). Die Aufenthaltsgestattung entsteht hier erst mit dem
Eingang des schriftlichen Asylantrages beim Bundesamt.

Wird der Asylantrag aus einer bestehenden Untersuchungshaft, Strafhaft oder Abschie-
bungshaft heraus gestellt, führt die Aufenthaltsgestattung wegen der Regelung in $ 14
Abs. 3 Satz 1 AsyIG nicht zur Unzulässigkeit der Abschiebungshaft.

Für andere Haftformen als die in 8 14 Abs. 3 Satz 1 AsyIG genannten gilt diese Ausnahme

nicht. So reicht ein Gewahrsam nach 8 62 Abs. 5 AufenthG nicht aus. Sicherungshaft im.

Sinne des & 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AsyIG ist auch eine nach der Dublin Ill-Verordnung an-
. geordnete Haft (BGH, Beschluss vom 20.05.2016, Az.: V ZB 24/16).

In den Fällen der Sicherungshaft nach 8 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist gemäß 8 14
Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 AsyIG die Aufrechterhaltung der Haft nur dann möglich, wenn der Be-
troffene sich nach seiner unerlaubten Einreise länger als einen Monat ohne Aufenthaltstitel
im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Die Abschiebungshaft endet in den in 8 14 Abs. 3 Satz 1 AsylG genannten Fällen gemäß
8& 14 Abs. 3 Satz 3 AsyIG mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätes-
tens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es
wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völ-
kerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren .
ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylan-
trag wurde als unzulässig nach $ 29 Abs. 1 Nr. 4 AsyIG oder als offensichtlich unbegrün-
‚det abgelehnt.

Im Hinblick auf die Regelung des 8 14 Abs. 3 AsyIG ist es erforderlich, dass die Auslän-
derbehörde das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unverzüglich über eine beste-
hende Abschiebungshaft informiert und sich beim Bundesamt regelmäßig nach dem jewei-
ligen Asylverfahrensstand erkundigt. Die Information des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge über die Haft und die mitgeteilten Asylverfahrensstände sind in der Ausländer-
akte zu dokumentieren.

Ein Asylfolgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft gemäß 8 71 Abs. 8 AsylIG
nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt. Gleiches gilt
nach $ 71.a Abs. 2 Satz 3 AsyIG für den Zweitantrag.

6. Abschiebungshaft bei laufender Straf-/Untersuchungshaft

Die Haft zur Sicherung der Abschiebung darf nicht „auf Vorrat“ angeordnet werden, indem
ihr Beginn an das Ende einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft und damit an einen
in der Zukunft liegenden ungewissen Zeitpunkt geknüpft wird. Sie’ kann jedoch parallel zu
einer laufenden Straf- oder Untersuchungshaft angeordnet werden, sofern die üblichen
Voraussetzungen hierfür vorliegen; obwohl die Abschiebungshaft erst nach dem Ende der
Straf- oder Untersuchungshaft beziehungsweise sonstigen Freiheitsentziehung vollzogen
werden kann, berechnet sich der Haftzeitraum in diesen Fällen von der Haftanordnung an
(BGH, Beschluss vom 04.12.2014, Az.: V ZB 77/14).
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7. Überstellungshaft („Dublin-Fälle“)

Im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 26.06.2013 (Dublin-Ill-Verordnung) stellt 8 62 AufenthG keine Grund-
lage für eine Anordnung von Abschiebungshaft dar. Vielmehr ergeben sich die Vorausset-
zungen unmittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 n) der Dublin-Ill-Verordnung in Verbindung
mit 8 2 Abs. 15 AufenthG und 8 2 Abs. 14 AufenthG. Danach ist die Anordnung einer
Überstellungshaft möglich, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhält-
nismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden las-
sen.

Die Dauer der Haft richtet sich nach Art. 28 Abs. 3 Dublin-Ill-Verordnung.
8. Ausreisegewahrsam ($ 62b AufenthG)

8 62b Abs. 1 AufenthG ermöglicht („Kann“-/Ermessensregelung) unabhängig von den Vo-
raussetzungen der Sicherungshaft nach 8 62 Abs. 3 AufenthG die Anordnung eines längs-
tens zehn Tage dauernden Ausreisegewahrsams zur Sicherung der Durchführbarkeit der
Abschiebung.

Die Anordnung des Ausreisegewahrsams setzt tatbestandlich voraus, dass die Ausreise-
frist abgelaufen ist, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert
oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Des Weiteren muss der Aus-
länder ein Verhalten gezeigt haben, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschwe-
ren oder vereiteln wird, indem er fortgesetzt seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten ver-
letzt hat oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Von der Anord-
nung des Ausreisegewahrsams ist abzusehen, wenn der Ausländer glaubhaft macht oder
wenn offensichtlich ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. Der Ausreise-
gewahrsam ist unzulässig, wenn feststeht, dass die Abschiebung nicht innerhalb der An-
ordnungsfrist nach 8 62b Abs. 1 Satz 1 AufenthG durchgeführt werden kann. $ 62 Abs. 1
AufenthG findet gemäß 8 62b Abs. 3 AufenthG entsprechend Anwendung.

Der Ausreisegewahrsam kann gegenüber der Abschiebungshaft als das mildere Mittel an-
gesehen werden und wäre daher mit Vorrang anzuwenden, wenn die Voraussetzungen
des $ 62b AufenthG vorliegen.

Die Ziffern 2.2 und 2.3 dieses Erlasses sind entsprechend anzuwenden.

Das gerichtliche Verfahren richtet sich — wie bei der Beantragung von Abschlebungshaft =
nach dem FamFG.

Der Ausreisegewahrsam ist regelmäßig in der Ausreisegewahrsamseinrichtung am Flug-
hafen Fuhlsbüttel zu vollziehen. Auf die Verwaltungsvereinbarung über die Mitnutzung des
Hamburger Ausreisegewahrsams vom 01.06.2017 nehme ich Bezug.

9. Gerichtliches Verfahren

9.1 Haftantrag

Gemäß Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG kann die Freiheit der Person nicht allein auf Grund ei-

nes förmlichen Gesetzes, sondern auch nur unter Beachtung der darin vorgeschriebenen
Formen beschränkt werden. Die Pflicht, die sich aus dem erforderlichen förmlichen Gesetz
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ergebenden freiheitsschützenden Formvorschriften zu beachten, wird damit zum Verfas-
sungsgebot erhoben.

Das Abschiebungshaftverfahren ist ein Antragsverfahren. Der Haftantrag bzw. der Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist von der zuständigen Behörde beim zuständi-
gen Gericht zu stellen.

Die sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden ergibt sich aus 8 71 AufenthG, die
örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den 88 29 ff. LVwG. In einem Eilfall ist die zustän-
dige Behörde am Aufgriffsort auch für den Antrag auf Sicherungshaft zuständig (BGH, Be-
schluss vom 18.03.2010, Az.: V ZB 194/09).

Sachlich zuständig für die Anordnung von Abschiebungshaft ist das Amtsgericht (8 23a
Abs. 1 Nr. 2 GVG). Örtlich zuständig ist nach $ 416 Satz 1 FamFG das Gericht, in dessen
Bezirk die Person, der die Freiheit entzogen werden soll, ihren gewöhnlichen Aufenthalt
hat, sonst das Gericht, in dessen Bezirk das Bedürfnis für die Freiheitsentziehung entsteht
(zum Beispiel: Ort der Festnahme). Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er
sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem
Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Befindet sich die Person bereits in Verwahrung
einer abgeschlossenen Einrichtung, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Ein- _
richtung liegt (8 416 Satz 2 FamFG; zum Beispiel im Falle der sogenannten „Überhaft“).

Für die Entscheidung über die Verlängerung von Abschiebungshaft ist das Gericht am
Haftort gemäß 8 416 Satz 2, 8 425 Abs. 3 FamFG originär zuständig, ohne dass es einer
Abgabe nach 8 106 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bedarf. Die Vorschrift des & 106 Abs. 2 Satz 2
AufenthG gilt nur für Entscheidungen über die Aussetzung oder Aufhebung der Haft nach
den 88 424 oder 426 FamFG, aber nicht mehr für die Verlängerung der Haft (BGH, Be-
schluss vom 02.03.2017, Az.: V ZB 122/15).

Der zu begründende Haftantrag (8 417 Abs. 2 Satz 1 FamF 6) ist schriftlich zu stellen und
zu unterzeichnen (8 23 Abs. 1 Satz 5 FamFG). Er muss kraft gesetzlicher Regelung die
Angaben zur Identität des Betroffenen, zu dessen gewöhnlichen Aufenthaltsort, zur Erfor-
derlichkeit und Dauer der Freiheitsentziehung sowie die Tatsachen zum Vorliegen der Ver-
lassenspflicht und zu den Voraussetzungen und zur Durchführbarkeit von Abschiebung,
Zurückschiebung oder Zurückweisung enthalten (8 417 Abs. 2 Satz2 FamFG).

Die Ausländerbehörde muss in ihrem Haftantrag zu allen Prüfpunkten des 8 417 Abs. 2
Satz 2 FamFG Ausführungen machen. Dabei dürfen sich die Ausführungen nicht in Flos-
keln, Leerformeln oder Textbausteinen erschöpfen.

Bei einem Antrag auf Anordnung von Sicherungshaft nach 8 62 Abs. 3 AufenthG sind
somit Ausführungen zu folgenden Gesichtspunkten erforderlich:

Angaben zur Identität des Ausländers

Angaben zu dem zuletzt bekannten Wohn- oder Aufenthaltsort des Ausländers
Angabe, dass Sicherungshaft beantragt wird (Angabe der Haftart)

Darstellung, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist ($ 58 Abs. 2 Auf-
enthG). Das Vorliegen eines vollziehbaren Verwaltungsaktes und des Zustellungs-
nachweises sind in dem Haftantrag konkret anzugeben; es genügt nicht, die Unterla-
gen lediglich dem Haftantrag beizufügen.

> Darstellung, dass die Voraussetzungen für eine Abschiebung gemäß 8 58 Abs. 1 und 3
AufenthG erfüllt sind

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> Darstellung, dass eine Rückkehrentscheidung vorliegt oder aus welchen Gründen die-
se entbehrlich ist. Eine Abschiebungsandrohung gemäß 8 59 AufenthG ist auch dann
erforderlich, wenn der Ausländer gemäß & 14 AufenthG unerlaubt eingereist und des-
halb nach 8 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig ist (BGH, Be-
schluss vom 14.01.2016, Az.: V ZB 18/14).
Darstellung, welcher Haftgrund im Sinne von 8 62 Abs. 3 Satz 1 AufenthG vorliegt
Darstellung, dass die beantragte Haft verhältnismäßig ist, insbesondere warum die Ab-
schiebung ohne Inhaftnahme nicht gewährleistet ist.
> Darstellung der voraussichtlichen Dauer des Abschiebungsverfahrens und der Ab-
schiebungshaft. Es ist darzulegen, was in dem konkreten Fall nach den für den zu
benennenden Zielstaat einschlägigen Regeln zu veranlassen ist und welche Zeit-
räume hierfür erfahrungsgemäß notwendig aber auch ausreichend sind. Soll der
Ausländer in einen Staat abgeschoben werden, mit dem ein Rückübernahmeabkom-
men besteht, sind die danach vorgesehenen Maßnahmen und der dafür erforderliche
Zeitaufwand zu beschreiben. Bei Abschiebungen in andere Staaten ist das konkret
vorgesehene Vorgehen darzulegen. Befindet sich der Ausländer in Untersuchungs-
oder Strafhaft ist darzulegen, weshalb die Haft nicht zur Vorbereitung der Abschiebung
ausgereicht hat und Sicherungshaft in der beantragten Höhe erforderlich ist.
> Angaben, ob Ermittlungs-/Strafverfahren anhängig sind, ob das Einvernehmen gemäß
8 72 Abs. 4 Satz 1 AufenthG der zuständigen Staatsanwaltschaft für jedes einzelne
Ermittlungs-/Strafverfahren vorliegt oder ob ein Einvernehmen gemäß $ 72 Abs. 4 Sät-
ze 3 bis 5 AufenthG entbehrlich ist. Sollte das notwendige Einvernehmen nach $ 72
Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus zeitlichen Gründen vor Haftantragstellung nicht eingeholt
werden können, kommt in diesen Fällen zunächst nur eine einstweilige Anordnung
nach 8 427 FamFG in Betracht. Die Ausländerbehörde ist verpflichtet, etwaigen Hin-
weisen auf laufende Ermittlungsverfahren nachzugehen und kann sich nicht darauf be-
rufen, keine Kenntnis über den Ausgang der Verfahren zu haben.
> Mitteilung, sofern Rechtsschutzanträge nach den 88 80,123 VwGO und /oder
Asyl(folge)anträge gestellt worden sind und Darstellung, ob und inwieweit sich diese
‚auf die geplante Abschiebung und die Dauer der Haft auswirken
> Mitteilung, sofern Krankheiten oder Schwangerschaften bekannt sind und Darstellung,
- ob und inwieweit sich diese auf die geplante Abschiebung, die Haftfähigkeit und die
Dauer der Haft auswirken
. >» Sonstige einzelfallbezogene Informationen, die für die Haftprüfung erforderlich sind

VV

Der die Ausreisepflicht begründende Verwaltungsakt und der dazu gehörende Zustel-
lungsnachweis sind dem Haftantrag beizufügen.

Bei einem Haftverlängerungsantrag müssen zusätzlich die Maßnahmen aufgelistet
werden, die während der Haftzeit getroffen worden sind, um die Abschiebung tatsächlich
zu vollziehen. Erforderlich sind außerdem Angaben, aus welchen Gründen die Abschie-
bung während der bisherigen Haftzeit nicht durchgeführt werden konnte.

Nach 8 417 Abs. 2 Satz 3 FamFG soll die Behörde dem Gericht mit der Antragstellung die
Akte des Ausländers vorlegen. Liegt der Ausländerbehörde in Aufgriffsfällen die Akte nicht
vor, ist zunächst eine einstweilige Anordnung nach $ 427 FamFG zu beantragen.

Das Gericht hat die Rechte der zu inhaftierenden Personen aus Art. 36 Abs.1b Sätze 1
und 3 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen (WÜK) zu wahren
und dies im gerichtlichen Anhörungsprotokoll zu dokumentieren. Neben der Belehrung
über das Recht auf Information des zuständigen Konsulates über die Inhaftierung hat das
Gericht sicherzustellen, dass eine verlangte Unterrichtung der konsularischen Vertretung
unverzüglich erfolgt. Der Verstoß gegen die Belehrungspflicht nach dem WÜK führt zur
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Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung, wenn das Verfahren ohne den Fehler zu einem
anderen Ergebnis hätte führen können.

Soweit im Einzelfall erforderlich, hat die Ausländerbehörde gegenüber dem Gericht auf die
Beachtung der Rechte aus dem WUK hinzuwirken. Dasselbe gilt, wenn sich aus bilatera-
len Verträgen (meist Konsularverträgen) inhaltsgleiche Pflichten ergeben.

9.2 Vorläufige Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung

Das Instrument der vorläufigen Freiheitsentziehung im Wege der einstweiligen Anordnung.
ist in 8 427 und 88 49 bis 57 FamFG geregelt. Das Gericht darf die einstweilige Anordnung
einer vorläufigen Freiheitsentziehung nur auf Antrag erlassen und nicht von Amts wegen
tätig werden (8 51 Abs. 1 Satz 1 FamFG).

Eine vorläufige Freiheitsentziehung durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt
nach 8 427 Abs. 1 Satz 1 FamFG das Vorliegen von dringenden Gründen für die Annah-

me voraus, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Freiheitsentziehung gege-
ben sind. Außerdem muss ein dringendes Bedürfnis für ein sofortiges Tätigwerden beste-
hen.

Liegen die Voraussetzungen des 8 427 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor und ist darüber hinaus
Gefahr im Verzug gegeben, kann das Gericht nach 8 427 Abs. 2 FamFG eine einstweilige
Anordnung bereits vor der persönlichen Anhörung des Betroffenen erlassen.

Eine einstweilige Anordnung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des 8 427 Abs. 1
Satz 1 FamFG bereits dann ergehen, wenn noch nicht alle für den Erlass einer Entschei-
dung in der Hauptsache notwendigen Ermittlungen abgeschlossen sind. Deshalb können
mit einer einstweiligen Anordnung auch Antragsdefizite überbrückt werden, soweit diese
kurzfristig beseitigt werden können (zum Beispiel noch nicht erteiltes aber zu erwartendes
Einvernehmen der Staatsanwaltschaft nach $ 72 Abs. 4 AufenthG).

In den Fällen sogenannter „geplanter Festnahmen“ kommt eine vorläufige Freiheitsentzie-
hung im Wege der einstweiligen Anordnung dann in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunk-
te dafür vorliegen, dass der Betroffene sich dem Hauptsacheverfahren entziehen und un-
tertauchen wird.

Gemäß 8 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG darf die vorläufige Freiheitsentziehung die Dauer von
sechs Wochen nicht überschreiten. Die Ausländerbehörde hat die vorläufige Freiheitsent-
ziehung für den kürzest möglichen Zeitraum zu beantragen.

9.3 Gerichtliche Entscheidung und Rechtsmittel

Das Gericht entscheidet über den Haftantrag durch Beschluss (8 38 Abs. 1 Satz 1
FamF6).

Der Beschluss wird grundsätzlich erst mit Rechtskraft wirksam (8 422 Abs. 1 FamFG). Das
Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen (8 422 Abs. 2 Satz 1
FamFG). Von der Ausländerbehörde sollte in Anbetracht dessen die sofortige Wirksamkeit
der Haftanordnung beantragt werden. Die sofortige Wirksamkeit tritt entweder mit der Be-
kanntgabe gegenüber dem Betroffenen, der zuständigen Verwaltungsbehörde oder dem .
Verfahrenspfleger oder mit der Übergabe an die Geschäftsstelle zum Zweck der Bekannt-
gabe ein (8 422 Abs. 2 Satz 2 FamFG).
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Der Vollzug der richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung obliegt nach

8 422 Abs. 3 FamFG der zuständigen Ausländerbehörde; sie hat daher auch zu entschei-
den, ob und wie lange die angeordnete Haft fortgesetzt werden soll. Sind die Vorausset-
zungen für die Haftanordnung entfallen, hat die Ausländerbehörde den Vollzug der Haft
unverzüglich auszusetzen (8 424 Abs. 1 Satz 3 FamFG) und die Aufhebung des Haftbe-
schlusses zu beantragen (8 426 Abs. 2 Satz 1 FamFG).

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist nach $ 58 Abs. 1 FamFG die Beschwerde
möglich. Beschwerdeberechtigt sind gemäß 8 429 Abs. 1 bis 3 FamFG im Falle der An-
ordnung von Haft der Betroffene, die nach 8 418 Abs. 3 FamFG im Interesse des Betroffe-
nen Beteiligten, ein für den Betroffenen bestellter Verfahrenspfleger und im Falle der An-
tragsablehnung die Verwaltungsbehörde (8 59 FamFG).

Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat bei Beschlüssen über endgültige Haftanordnun-
gen (8 63 Abs. 1 FamFG) und zwei Wochen, wenn sich die Beschwerde gegen eine Ent-
scheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung richtet (8 63 Abs. 2 Nr. 1 Fa-
mFG). Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe an den Beteiligten. Sie ist für je-
den beschwerdeberechtigten Beteiligten gesondert zu berechnen.

Die Beschwerde muss bei dem Amtsgericht, das den Beschluss erlassen hat (8 64 Abs. 1
Satz 1 FamFG), oder im Falle der Verlegung des Betroffenen in eine andere Gewahrsam-
seinrichtung wahlweise auch bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die Einrichtung
befindet ($ 429 Abs. 4 FamFG), schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Sie
muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen, die Erklärung, dass Beschwerde einge-
legt wird, enthalten und muss unterzeichnet sein (8 64 Abs. 2 FamFG). Nach 8 65 Abs. 1
FamFG soll die Beschwerde begründet werden.

Die Beschwerdeinstanz bleibt eine volle zweite Tatsacheninstanz, die Beschwerde kann
nach 8 65 Abs. 3 FamFG auf neue Tatsachen und Beweismittel gestützt werden. Das
Ausgangsgericht ist zur Abhilfe befugt (8 68 Abs. 1 Satz 1 FamF6G).

Das Beschwerdegericht (Landgericht, 8 72 Abs. 1 Satz 2 GVG;) tritt vollständig an die Stel-
le des Erstgerichts und hat eine eigene Sachentscheidung zu treffen (8 69 Abs. 1
FamF6).

Für die Entscheidung im Beschwerdeverfahren gelten im Übrigen die Vorschriften über
den Beschluss im ersten Rechtszug entsprechend. Sie wird mit Rechtskraft wirksam, das
Beschwerdegericht kann aber auch die sofortige Wirksamkeit anordnen. Hebt das Be-
schwerdegericht den angefochtenen Beschluss auf und weist damit den Haftantrag zurück
und ordnet die sofortige Wirksamkeit an, ist der Betroffene sofort aus der Haft zu entlas-
sen. Gleiches gilt - auch ohne die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit — wenn gegen
einen entsprechenden Beschluss des Beschwerdegerichts keine Rechtsbeschwerde ein-
gelegt werden soll.

Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Verfahren der einstweiligen Anordnung sind
nach 8 70 Abs. 4 FamFG nicht anfechtbar. Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts
im Hauptsacheverfahren können mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof an-
gegriffen werden (8 70 Abs. 3 Nr. 3 FamFG, 8 133 GVG). Der Rechtsbeschwerdeführer
muss sich von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt, die Behörde kann
sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt, vertreten lassen

(8 10 Abs. 4 FamFG).
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