06.10.2017 Erlass Aufenthalsbendigun

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-5- 2.2.      Einzelheiten zur Vorspracheanordnung, § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG (Vorla- dung) Die Vorladung setzt voraus, dass das persönliche Erscheinen der Ausländerin/ des Ausländers bei der zuständigen Behörde, einer Auslandsvertretung oder zum Zweck der ärztlichen Untersuchung zur Vorbereitung und Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist. Nicht begründet wird damit eine allgemeine Auskunfts- pflicht, sondern allein die Pflicht zum persönlichen Erscheinen. Die Vorladung muss sich auch in zeitlicher Hinsicht an der Erforderlichkeit zur Vorbereitung und Durchset- zung ausländerrechtlicher Maßnahmen richten. Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Aufenthalts- gesetz erforderlich ist, kann die Ausländerbehörde auch das unverzügliche persönli- che Erscheinen beim Landesamt für Ausländerangelegenheiten gemäß § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG anordnen. Möglich ist die gleichzeitige Verbindung der Vorspracheanordnung mit einer Wohn- sitzauflage nach § 61 Abs. 1 e AufenthG für die Landesunterkunft für Ausreisepflich- tige. Auf meinen Erlass vom 29.12.2016 zur Unterbringung von vollziehbar Ausreise- pflichtigen in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige weise ich im Übrigen hin. Die Verbindung der Vorspracheanordnung mit der Ankündigung eines begleiteten Transports, zum Beispiel zur Landesunterkunft für Ausreisepflichtige, ist dann zuläs- sig, wenn sie sich als Vorbereitungs- und Sicherungsmaßnahme der Ausgestaltung der Vorspracheanordnung darstellt und noch nicht die Qualität einer zwangsweisen Durchsetzung der Anordnung selbst erreicht (BVerwG, Urteil vom 8.5.2014, 1 C 3/13, NVwZ-RR, 2014, 781, 784). In jedem Einzelfall ist zu prüfen, ob ein begleiteter Trans- port zur Unterkunft zur Erreichung des Zwecks verhältnismäßig ist. Wenn die Auslän- derin bzw. der Ausländer der Anordnung voraussichtlich folgen wird, darf ein begleite- ter Transport zur Landesunterkunft nicht angeordnet werden (BVerwG, Urteil vom 8.5.2014, 1 C 3/13, NVwZ-RR, 2014, 781, 783). Um Verfahrensverzögerungen zu vermeiden, sollte die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet werden. Die Anordnung des Sofortvollzugs ist gesondert zu begründen. Zur Begründung des Sofortvollzuges kann, neben der Dringlichkeit der Aufenthaltsbeendigung, gegebenenfalls auch darauf verwiesen wer- den, dass es im öffentlichen Interesse liegt, die Notwendigkeit des Leistungsbezuges zeitlich so eng wie möglich zu gestalten. Der unmittelbare Zwang für den Fall der Nichtbefolgung gem. § 82 Abs. 4 S. 2 i. V. m. § 239 LVwG ist in dem Bescheid anzudrohen. Jede einzelne Anordnung stellt einen eigenständigen Verwaltungsakt dar und ist daher gesondert zu begründen. Ich weise darauf hin, dass Rechtsmittel bei den schleswig- holsteinischen Gerichten auch in elektronischer Form eingelegt werden können. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist dementsprechend zu fassen. 2.3.      Einzelheiten zur Vorführung, § 82 Abs. 4 S. 2 und 3 AufenthG Vor Anordnung einer Vorführung als unmittelbarem Zwang ist zunächst die Möglichkeit der Anwendung milderer Zwangsmittel zu prüfen und ggf. anzuwenden. Soll von vorn- herein der unmittelbare Zwang angedroht werden, ist im Grundverwaltungsakt darzu- stellen, weshalb mildere Zwangsmittel als untunlich im Sinne des § 239 des Allgemei- nen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz -LVwG-) eingeschätzt werden.
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-6- Die Ausländerin/ der Ausländer kann vorgeführt werden (§ 82 Abs. 4 S. 2 und 3 Auf- enthG), wenn die Vorspracheanordnung vollstreckbar ist, die Vorführung angedroht wurde und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Bei der Vorführung ist grundsätzlich keine richterliche Anordnung notwendig, da es sich um eine bloße Freiheitsbeschränkung handelt. Eine Freiheitsbeschränkung ist dann nicht als Freiheitsentziehung zu werten, wenn ihre Auswirkungen auf die Bewe- gungsfreiheit lediglich als sekundäre, kurzfristige Folge der Erfüllung einer anderen öf- fentlich-rechtlichen Pflicht erscheint (BVerwG, Urteil v. 23.06.1981 - I C 78.77 - BVerwGE 62, 325). 2.4.      Identitätsklärung durch die Ausländerbehörden Stellt sich im Rahmen der Identitätsklärung über das Ausländerzentralregister (AZR) und das VISA-Informationssystem (VIS) oder bei der Pass-/ Passersatzbeschaffung heraus, dass für die ausreisepflichtige Person ein Visumverfahren in einem Schengen- staat durchgeführt wurde, sollten von den jeweiligen Auslandsvertretungen umgehend Kopien der dort vorhandenen Dokumente angefordert werden. 3. Zwangsweise Rückführung/ Abschiebung Reisen vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht freiwillig aus, ist die zuständige Ausländerbehörde gehalten, die Ausreisepflicht zwangsweise durchzusetzen (§ 58 AufenthG – Abschiebung). Die Ab- schiebung ist auch dann durchzuführen, wenn aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint. Die Abschiebung ist eine spezialgesetzlich geregelte Form des unmittelbaren Zwangs. Sie ist nur zulässig, wenn ihr keine rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und sie ver- hältnismäßig ist. Die beteiligten Behörden sind verpflichtet, ihre Maßnahmen stets so zu gestalten, dass die Belastungen für die abzuschiebenden Personen so gering wie möglich sind. Dabei sind die konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei Familien oder alleinerziehenden Elternteilen mit Kindern, Schwangere, unbegleiteten Minderjährigen, lebensälteren, behinderten oder erkrankten Personen. 3.1       Abschiebungsandrohung Nach § 59 AufenthG ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. In der Andro- hung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Über- nahme verpflichtet ist (§ 59 Abs. 2 AufenthG). In aller Regel wird die Abschiebung gemeinsam mit der Entscheidung angedroht, mit der die Ausreisepflicht begründet wird, z.B. mit der Ablehnung eines Antrags auf Ertei- lung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Ausweisung. Ist die/ der Betroffene auf- grund der unerlaubten Einreise kraft Gesetzes vollziehbar ausreisepflichtig, erfolgt die Abschiebungsandrohung mit gesondertem Bescheid; dieser stellt auch die von der EU-Rückführungsrichtlinie geforderte Rückkehrentscheidung dar (Artikel 6 EU-Rück- führungsrichtlinie 2008/115/EG). Beruht die Ausreisepflicht auf einer Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) über einen Antrag auf Asylberechtigung oder Flüchtlingsanerken- nung, erfolgt die Abschiebungsandrohung durch das BAMF. Dem Erlass der Androhung stehen Abschiebungsverbote und Gründe für die vorüber- gehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nicht entgegen. Nach § 77 AufenthG
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-7- bedarf die Androhung der Abschiebung der Schriftform und ist mit einer Begründung zu versehen. Mit der Abschiebungsandrohung ist der Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und die Fol- gen einer Pflichtverletzung nach § 60 a Abs. 2 d S. 4 AufenthG zu verbinden (näher dazu unter 5.2). Ebenfalls sollte ein Hinweis auf die Anzeigepflicht nach § 50 Abs. 4 AufenthG in einer für die Ausländerin/ den Ausländer verständlichen Sprache erfolgen. 3.2      Ausreisefrist Nach § 59 Abs. 1 AufenthG beträgt die Ausreisefrist zwischen sieben und 30 Tagen. Die Frist soll den Betroffenen ausreichend Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise und zur Abwicklung der persönlichen und beruflichen Lebensverhältnisse geben. Bei der Bemessung der Frist sind die persönlichen Umstände des Einzelfalls nach pflichtge- mäßem Ermessen zu berücksichtigen, insbesondere die bisherige Aufenthaltsdauer, familiäre Aspekte, wie schulpflichtige Kinder und bestehende familiäre und soziale Bin- dungen im Inland sowie Krankheiten oder Behinderungen. Sofern das BAMF einen Asylantrag abgelehnt hat, erfolgt die Fristsetzung in den Bescheiden des BAMF. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls kann die Ausländerbe- hörde die Ausreisefrist verlängern (§ 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG). Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von der Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn der begründete Verdacht besteht, dass sich die Betroffenen der Abschiebung entziehen wollen oder von ihnen eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Befindet sich die betroffene Person in Haft oder öffentlichem Gewahrsam, bedarf es keiner Fristsetzung (§ 59 Abs. 5 i. V. m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG); in diesen Fällen soll die Abschiebung mindestens eine Woche vorher angekündigt werden. Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass die betroffene Person Opfer von Men- schenhandel oder Zwangsprostitution bzw. Ausbeutung der Arbeitskraft wurde, beträgt die Ausreisefrist grundsätzlich mindestens drei Monate (§ 59 Abs. 7 S. 2 AufenthG). In diesem Zusammenhang verweise ich auf meinen Erlass (IV 605 – 212-29.222-7) vom 10.07.2008 zur aufenthaltsrechtlichen Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die Op- fer des Menschenhandels sind, denen Beihilfe zur illegalen Einwanderung geleistet wurde oder die Opfer des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wurden (§ 25 Abs. 4a, 4b AufenthG). 3.3      Terminankündigung Ist die Ausreisefrist abgelaufen, ohne dass eine freiwillige Ausreise erfolgte, darf nach § 59 Abs. 1 S. 8 AufenthG der Termin der Abschiebung der/ dem Betroffenen nicht mehr angekündigt werden. Dem steht nicht entgegen, dass abzuschiebende Auslän- derinnen und Ausländer verpflichtet werden können, zur Vorbereitung der Abschie- bung in der Landesunterkunft für Ausreisepflichtige Wohnung zu nehmen. In diesem Fall erfolgt die unangekündigte Abschiebung aus der Landesunterkunft. 3.4      Abschiebung zur Nachtzeit Abschiebungen, deren Beginn in die Nachtzeit (21.00 Uhr – 06.00 Uhr, § 324 LVwG) fallen, stellen einen besonders gravierenden Eingriff in die Privatsphäre der Betroffe- nen dar, insbesondere bei Familien mit Kindern. Sie sollten daher stets die Ausnahme bilden. Es ist zu prüfen, ob spätere Alternativflüge genutzt werden können. Allerdings ist bei der Organisation der Abschiebung auch die Situation der Ausreisepflichtigen nach ih- rer Rückkehr im Heimat- bzw. Aufnahmeland zu berücksichtigen. Dazu gehört, dass eine Weiterreise vom Zielflughafen mit üblichen Verkehrsmitteln erfolgen können
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-8- muss. Ist die Durchführung einer Nachtabschiebung unumgänglich, ist den Betroffenen ins- besondere bei einer Abholung zur Nachtzeit aus der Wohnung ausreichend Zeit für die Ausreisevorbereitung (Gepäck) einzuräumen. Es ist sicherzustellen, dass bei der Ab- holung ausreichend Behältnisse für das Gepäck vorhanden sind. 3.5       Betreten der Wohnung Das bloße Betreten einer Wohnung zur Tagzeit, um die sich dort aufhaltenden Perso- nen zwecks Sicherung der Abschiebung zu ergreifen, bedarf grundsätzlich keiner rich- terlichen Durchsuchungsanordnung; es handelt sich um einen sonstigen Eingriff i. S. d. Art. 13 Abs. 7 des Grundgesetzes (GG). Aufgrund der mit der Anwendung des Zwangsmittels (Abschiebung § 58 AufenthG – unmittelbarer Zwang §§ 239, 250 ff. LVwG) verbundenen Duldungspflicht der/ s Be- troffenen muss diese/r es gestatten, dass die Vollzugskräfte ihre/ seine Räume betre- ten, soweit dies zur Anwendung des Zwangsmittels erforderlich ist. Verweigert die/ der Betroffene den nach diesen Maßstäben rechtmäßigen Zutritt zur Wohnung, kann die- ser Widerstand notfalls auch mit Gewalt gebrochen werden. Unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit können sich die Vollzugskräfte in diesem Fall auch gewaltsam Zutritt zur Wohnung verschaffen. § 208 LVwG unterscheidet bewusst zwischen Betreten und Durchsuchen von Räu- men. Das schlichte Betreten der Wohnung (sowie das kurzzeitige Verweilen hierin) nach § 208 Abs. 1 LVwG ist gegen den Willen der Inhaberin/ des Inhabers zulässig, wenn dies zur Verhütung einer erheblichen, also besonders gewichtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Dies schließt die Abwehr eingetretener Störun- gen (hier: unerlaubter Aufenthalt) ebenso ein wie vorbeugende Maßnahmen (Förster/ Friedersen/ Rohde zu § 208 LVwG). Demgegenüber ist eine Durchsuchung nach § 208 Abs. 3 LVwG das ziel- und zweck- gerichtete Suchen staatlicher Organe in einer Wohnung, „um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Inhaber der Wohnung von sich aus nicht offenlegt oder heraus- geben will, etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken o- der ein Geheimnis zu lüften, mithin das Ausforschen eines für die freie Entfaltung der Persönlichkeit wesentlichen Lebensbereiches, das unter Umständen bis in die Intim- sphäre des Betroffenen dringen kann.“ (BVerwG, Urteil vom 25.08.2004, 6 C 26.03 - juris). Eine Durchsuchung liegt demnach bei einer beim Betreten der Wohnung unver- meidlichen Kenntnisnahme von Personen noch nicht vor. Lediglich das VG Oldenburg (Urteil vom 06.06.2012, 11 A 3099/12 – juris) hat in dem Betreten sämtlicher Zimmer einer Doppelhaushälfte über drei Ebenen eine Durchsuchung i. S. d. Art. 13 Abs. 2 GG gesehen. Gemeinschaftsräume, Flure und Containeranlagen, die der gemein- schaftlichen Nutzung dienen, dürfen jederzeit betreten werden. Ist nicht sicher, ob sich die abzuschiebende Person überhaupt in der Wohnung auf- hält, dürfte eine Durchsuchung erforderlich sein. Bei der Meldeadresse kann regelmä- ßig davon ausgegangen werden, dass sich die Betroffenen hier zumindest temporär aufhalten. Während der Nachtstunden (21.00 Uhr – 06.00 Uhr, § 324 LVwG) dürfen nach § 208 Abs. 6 LVwG nur Polizeivollzugsbeamtinnen und –beamte zur Abwehr einer gegen- wärtigen erheblichen Gefahr (für die öffentliche Sicherheit) die Wohnung gegen den Willen der Inhaberin/ des Inhabers betreten; dies dürfte bei Abschiebungen in aller Re- gel nicht zum Tragen kommen. Gegenwärtig ist eine Gefahr, die bei natürlicher Wei- terentwicklung ohne baldige Abwehrmaßnahmen jederzeit in einen Schaden umschla- gen kann. Beim unerlaubten Aufenthalt einer/ s vollziehbar Ausreisepflichtigen, deren/ dessen Aufenthalt durch Abschiebung beendet werden soll, handelt es sich um ein
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-9- fortdauerndes Delikt, das nicht (nur) gegenwärtig besteht. Die Durchsuchung einer Wohnung bedarf eines vorherigen richterlichen Durchsu- chungsbeschlusses und darf nach § 208 Abs. 6 LVwG nur durch Polizeivollzugsbeam- tinnen und –beamte vorgenommen werden. 3.6       Wahrung der Familieneinheit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG begründen die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen und zu fördern. Daraus folgt die Pflicht der Ausländerbehörde, die familiären Bindungen der Ausreisepflichtigen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet auf- halten, entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen bei der Entscheidung über auf- enthaltsbeendende Maßnahmen zu berücksichtigen (OVG Schleswig, Beschluss vom 27.10.2015, 1 B 60/15). Erforderlich ist eine Berücksichtigung aller Umstände des Ein- zelfalls. Werden bei der Abschiebung nicht alle Familienangehörigen (Eltern und min- derjährige Kinder) angetroffen und droht eine Familientrennung, ist unter Beachtung der Grundsätze des Art. 6 GG sowie des Art. 8 EMRK zu prüfen, ob die Beeinträchti- gung unzumutbar und die Maßnahme daher abzubrechen ist. Eine unzumutbare Be- einträchtigung des Rechts auf Wahrung des Familienlebens führt zur Unmöglichkeit der Abschiebung wegen eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses. In der Regel liegen damit die Voraussetzungen für die Erteilung einer Duldung vor. Eine Familientrennung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Familien- einheit unverzüglich im Zielland wieder hergestellt werden kann, z.B. nach dem Auf- tauchen des fehlenden Familienmitglieds. Minderjährige Kinder dürfen grundsätzlich nicht von beiden Elternteilen getrennt werden. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass minderjährige Kinder in der Obhut einer erziehungs- oder sorgeberechtigten Per- son verbleiben. Bestehen Zweifel über die Zulässigkeit der Familientrennung, muss unverzüglich das Jugendamt hinzugezogen werden. 4. Überstellung nach Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaats- angehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin III) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 17.09.2015, BVerwGE 1 C 26/14) ergeben die Regelungen der Dublin-Verordnungen keine Rang- folge hinsichtlich der drei von ihnen vorgesehenen Überstellungsmodalitäten (Art. 7 VO EG Nr. 1560/2003 (Dublin II) i. V. m. Art. 48 Dublin III):  Überstellung auf Initiative des Asylbewerbers innerhalb einer vorgegebenen Frist,  im Inland bis zum Besteigen des Transportmittels begleitete Überstellung,  bis zur Übergabe an die ausländischen Behörden eskortierte Überstellung. Die Regelung des § 34 a AsylG, wonach vom BAMF nur die Abschiebung als Möglich- keit der Überstellung in den für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat angeordnet werden kann, ist mit Unionsrecht vereinbar. Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist von der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Ausländerbehörde Rechnung zu tragen. Eine Überstellung ohne Verwal- tungszwang ist dann zu ermöglichen, wenn gesichert erscheint, dass sich die Auslän- derin/ der Ausländer freiwillig in den zuständigen Mitgliedstaat begibt und sich dort fristgerecht bei der verantwortlichen Behörde meldet. Personen, die unter den Anwendungsbereich der Dublin-Verordnungen fallen und sich
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- 10 - auf eigene Initiative in den zuständigen Mitgliedstaat begeben wollen, ist diese Mög- lichkeit daher einzuräumen. Sie sind von der Ausländerbehörde über die vom BAMF übermittelten Vorgaben zum Zeitpunkt und Ort der Überstellung in dem zur Aufnahme verpflichteten Mitgliedstaat zu informieren. Drittstaatsangehörige, die trotz laufenden Verfahrens auf der Grundlage der Dublin- Verordnungen freiwillig in ihr Herkunftsland oder in einen sonstigen zur Aufnahme be- reiten Drittstaat ausreisen wollen, ist diese Möglichkeit einzuräumen. Dabei ist sicher- zustellen, dass die Ausreisefrist innerhalb der für das Dublin-Verfahren vorgesehenen Überstellungsfrist liegt. Das BAMF ist über die freiwillige Ausreise entsprechend zu in- formieren. Eine Überstellung ohne Verwaltungszwang ist keine Abschiebung i.S.d. § 34a AsylG und führt folglich nicht zu einem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG. 5. Abschiebungs-/ Vollstreckungshindernisse 5.1 Zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot Stellt das BAMF im Asylverfahren ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG fest, ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 S. 1 AsylG daran gebunden. Ohne vorangehendes Asylverfahren ist die Ausländerbehörde für die Prüfung zustän- dig, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, muss aber das BAMF beteiligen (§ 72 Abs. 2 AufenthG). Ausländerinnen und Ausländern soll eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt werden, wenn ein Ab- schiebungsverbot nach diesen Vorschriften festgestellt wird und die weiteren aufent- haltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. 5.2 Inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis wegen Reiseunfähigkeit Ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis liegt vor, wenn in unmittelbarem Zu- sammenhang mit der Abschiebung (in einem engen Zeitraum vor, während und nach der Abschiebung) hochrangige Rechtsgüter erheblich gefährdet sind. Ein Vollstreckungshindernis kann z.B. durch eine unzumutbare Familientrennung be- gründet werden. Auf Ziffer 3.6. verweise ich. Falls ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer kurz vor der Abschiebung ihre Reiseunfähigkeit wegen gesundheitlicher Gründe vortragen, müssen sie unverzüg- lich ein qualifiziertes ärztliches Attest gemäß § 60 a Abs. 2 d AufenthG vorlegen. Die Verpflichtung umfasst auch die Vorlage von Attesten für minderjährige Familienange- hörige der ausreisepflichtigen Personen, für die sie die Sorge tragen. Legt die Auslän- derin oder der Ausländer nicht unverzüglich ein solches Attest vor, darf es gemäß § 60 a Abs. 2 d S. 2 AufenthG nicht berücksichtigt werden. Spätestens ein Zeitraum von mehr als zwei Wochen seit der Ausstellung der Bescheinigung ist regelmäßig nicht mehr als unverzüglich anzusehen (BT-Drs. 18/7538, S. 19), wobei das Datum des Attests maßgeblich ist. Bei Posttraumatischer Belastungsstörung (PTBS), deren Ursache im Ausland liegt, muss die Bescheinigung unmittelbar nach der Abschie- bungsandrohung vorgelegt werden. Der Vortrag der Betroffenen ist nur dann nicht ausgeschlossen, wenn sie unverschul- det an der Einholung eines ärztlichen Attests verhindert waren oder wenn anderweitig
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- 11 - tatsächliche Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkran- kung vorliegen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 a Abs. 2 d S. 2 AufenthG). Zweck des § 60 a Abs. 2 c AufenthG ist es, praktische Unsicherheiten bei der Bewer- tung der Qualität vor der Abschiebung vorgelegter ärztlicher Atteste zu beseitigen. Es wird gesetzlich vermutet, dass der Abschiebung keine gesundheitlichen Gründe entge- genstehen. Diese Vermutung kann die/ der Betroffene nur durch eine qualifizierte Be- scheinigung eines zugelassenen Arztes widerlegen, die die in § 60 a Abs. 2 c S. 3 Auf- enthG aufgeführten Merkmale enthalten soll:  die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung er- folgt ist,  die Methode der Tatsachenerhebung,  die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose),  den Schweregrad der Erkrankung sowie  die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situa- tion voraussichtlich ergeben. Weitere Angaben (z.B. über Medikamente) können enthalten sein. Grundsätzlich be- darf es aller Merkmale des § 60 a Abs. 2 c S. 3 AufenthG, um das Attest als qualifiziert zu betrachten. Im Einzelfall kann es auch bei Fehlen eines Merkmals noch qualifiziert sein, wenn alle übrigen Merkmale darin zu finden sind und es auf das fehlende Merk- mal ausnahmsweise nicht ankommt (BT-Drs. 18/7538, S. 19). Zweifelt die Behörde an der Erkrankung, kann sie gemäß § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG eine (amts-) ärztliche Un- tersuchung anordnen. Leistet die Ausländerin/ der Ausländer der Untersuchung ohne zureichenden Grund nicht Folge, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkran- kung nicht zu berücksichtigen (§ 60 a Abs. 2 d S. 3 AufenthG). Bestehen Hinweise auf eine Eigen- oder Fremdgefährdung infolge einer psychischen Erkrankung, sollte ein psychologisch-psychotherapeutisches Gutachten regelmäßig folgende Fragen beantworten:  Welche medizinischen Befunde sind erhoben worden (genaue Beschreibung und Diagnose)?  Ist nach diesen Erhebungen die Flugreisetauglichkeit gegeben?  Wenn nicht: aus welchen Gründen nicht? Kann Flugreisetauglichkeit mit begleiten- den Vorsorgemaßnahmen bejaht werden, ggf. durch welche? (z.B. Fortführung der erforderlichen Therapie während des Fluges, (fach-)ärztliche, pflegerische, all- gemeine Begleitung).  Falls die Flugreisetauglichkeit nicht durch begleitende Maßnahmen hergestellt werden kann: Welche Behandlung ist erforderlich, um die Flugreisetauglichkeit zu einem späteren Zeitpunkt herzustellen und wie wird der dafür erforderliche Zeitauf- wand eingeschätzt? Bei Bedarf ist für eine ärztliche oder pflegerische Begleitung zu sorgen. Ausländerinnen und Ausländer sind nach § 60 a Abs. 2 d S. 4 AufenthG auf ihre Mit- wirkungspflicht und die Folgen einer Pflichtverletzung hinzuweisen. Unterbleibt die Be- lehrung, kann die/ der Betroffene eine Erkrankung auch zu einem späteren Zeitpunkt noch vortragen. Dann darf der Vortrag nicht wegen Verspätung unberücksichtigt blei- ben. Die Belehrung sollte im Rahmen der Abschiebungsandrohung erfolgen (Ziffer
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- 12 - 3.1). Für Altfälle, d.h. Ausländerinnen und Ausländer, deren Abschiebungsandrohung bereits erlassen ist, reicht eine nachträgliche Belehrung bei Gelegenheit aus. Für Schwangere im Mutterschutz (§§ 3 Abs. 2, 6 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter- Mutterschutzgesetz - MuschG) besteht ab sechs Wochen vor der Entbindung eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Schwangere nicht ohne Gesundheitsgefährdung abgeschoben werden kann (so auch VG Oldenburg, Be- schluss vom 29.01.2013 – 11 B 37/13 –, juris; VG Schwerin, Beschluss vom 02.05.2014 – 3 B 357/14 As –, juris). Flugabschiebungen sind nach dem Beschluss ab der 36. Schwangerschaftswoche in der Regel unmöglich, weil Fluggesellschaften Schwangere dann nur noch nach Begutachtung durch einen Flugmediziner befördern. Die Abschiebung ist demnach nur zulässig, wenn ein Arzt die Reisefähigkeit der Be- troffenen bescheinigt hat und im Fall der Ausreise per Flugzeug ihre Flugfähigkeit durch einen Arzt mit flugmedizinischer Erfahrung mit positivem Ergebnis begutachtet wurde. 6. Amtshilfe durch das Landesamt für Ausländerangelegenheiten, Vollzugshilfe durch die Landespolizei Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach dem Aufent- haltsgesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig (§ 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Benötigt die Ausländerbehörde bei dem Vollzug der Abschiebung ergänzende Hilfe, kann sie unter den Voraussetzungen der §§ 32 ff. LVwG das Landesamt für Auslän- derangelegenheiten um Amtshilfe ersuchen. Denkbar ist, dass die Ausländerbehörde die Amtshandlung aus tatsächlichen Gründen nicht selbst vornehmen kann, insbeson- dere weil die zur Vornahme der Amtshandlung erforderlichen Dienstkräfte oder Einrich- tungen fehlen. Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten ist landesweite Koordinie- rungsstelle für die Beschaffung von Heimreisedokumenten und die organisatorische Vor- bereitung der Abschiebung und unterstützt die Ausländerbehörden bei der Erfüllung die- ser Aufgaben (§ 4 Abs. 1 AuslAufnVO). Es prüft, ob für die Durchführung der Abschie- bung Amtshilfe oder Vollzugshilfe der Landespolizei notwendig ist und beantragt diese gegebenenfalls. Die Koordinierung des Einsatzes der Landespolizei bei Aufenthaltsbe- endigungen erfolgt in Absprache zwischen Landesamt für Ausländerangelegenheiten und Lagezentrum. Die zuständige Ausländerbehörde bleibt bis zur Ausreise der ausreisepflichtigen Person Herrin des Verfahrens. Bei der Abholung der abzuschiebenden Personen von der Woh- nung sollen daher grundsätzlich Mitarbeiter/innen der zuständigen Ausländerbehörde anwesend sein. Im Übrigen ist während der gesamten Abschiebungsmaßnahme die (te- lefonische) Erreichbarkeit der zuständigen Ausländerbehörde sicherzustellen. Die Vollzugshilfe der Landespolizei kann in Anspruch genommen werden, soweit ein Vollzug durch das Landesamt bzw. durch die Ausländerbehörde erfolglos geblieben o- der unangebracht ist (§ 168 Abs. 2 Nr. 1 LVwG). Letzteres kann dann der Fall sein, wenn zu erwarten ist, dass z.B. im Rahmen des unmittelbaren Zwangs die Anwendung von Gewalt gegen Personen erforderlich sein wird. Vollzugshilfe durch die Landespolizei nach § 168 Abs. 2 LVwG erfordert stets eine Ein- zelfallbewertung. Maßstab für die Unterstützung durch die Landespolizei ist die Ver- waltungsvorschrift über die Zusammenarbeit zwischen den Ordnungsbehörden und der Polizei bei der Gefahrenabwehr vom 21.04.1997 (VwV - Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1997 S. 194). Es ist in jedem Einzelfall erforderlich, eine Prognose der Eigen-
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- 13 - bzw. Fremdgefährdung über die abzuschiebende Person zu erstellen. Hierbei sollten die Erkenntnisse der Ausländerbehörden über das persönliche Verhalten (z.B. bei Vorspra- chen: impulsiv, aggressiv, renitent, suizidal o.ä.) ebenso einbezogen werden wie (auch niedrigschwellige) polizeiliche Hinweise vor Ort (z.B. häusliche Gewalt). Bei Eigen-/ Fremdgefährdung sollte die um Vollzugshilfe ersuchende Behörde im Antrag auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen für den unmittelbaren Zwang (§§ 202, 206, 239, 250 ff. LVwG) verweisen und die gefahrbegründenden Umstände gesondert darlegen. Es ist keine Voraussetzung, dass die Person bereits eigen-/bzw. fremdgefährdend gehandelt hat, wenn aufgrund anderer konkreter Anhaltspunkte bei der Abschiebung höchstwahr- scheinlich damit zu rechnen ist. Im Fall der Eigen-/Fremdgefährdung dürfte regelmäßig eine Durchsuchung der abzu- schiebenden Person und ihrer mitgeführten Sachen (§§ 202 Abs. 1 Nr. 2 LVwG bzw. § 206 Nr. 1 LVwG) zulässig sein. Diese Maßnahmen bedürfen nach § 202 Abs. 3 LVwG der vorherigen Anordnung durch Polizeivollzugbeamtinnen oder -beamte. Die Angaben für das Amts-/Vollzugshilfeersuchen an das Landesamt für Ausländeran- gelegenheiten zur Abschiebung bitte ich vor diesem Hintergrund, mit gebotener Sorgfalt zu ermitteln. 7. Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot Ein mit der Abschiebung verbundenes Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot (§ 11 Auf- enthG) ist von Amts wegen zu befristen. Die Befristungsentscheidung ist ein eigenstän- diger Verwaltungsakt, der unabhängig von der dem Einreise- und Aufenthaltsverbot zu- grundeliegenden ausländerrechtlichen Entscheidung oder Maßnahme existiert und mit eigenen Rechtsmitteln angegriffen werden kann. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Entscheidung über die Befristung muss so rechtzeitig erfolgen, dass noch vom Bundes- gebiet aus ein Rechtsmittel dagegen eingelegt werden könnte. Die Befristungsentschei- dung ist im Falle einer Ausweisung mit dieser zu treffen (§ 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG). An- sonsten soll sie mit der Abschiebungsandrohung verbunden werden. Die Dauer des Einreiseverbots muss im Rahmen einer Ermessensentscheidung anhand aller Umstände des Einzelfalls festgesetzt werden (§ 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Die Be- fristungsentscheidung ist allein unter präventiven Aspekten zu treffen. Die Höchstfrist für Einreiseverbote beträgt grundsätzlich fünf Jahre und darf nur überschritten werden, wenn die/ der Drittstaatsangehörige auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausge- wiesen worden ist oder wenn von ihr/ ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentli- che Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 S. 2 und 3 AufenthG). Erfolgt die Abschiebung, weil aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint, insbesondere bei der Begehung von Straftaten, sind folgende Aspekte berücksichtigungsfähig:  Prognosen zu einer weiteren Straffälligkeit,  der Zeitpunkt der Rechtskraft strafgerichtlicher Entscheidungen,  der verbleibende Zeitraum einer Strafaussetzung zur Bewährung und  die Stabilität inzwischen eingegangener Lebensbeziehungen im Hinblick auf Part- nerschaft oder Arbeit (vgl. Beck‘scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Maor, § 11 AufenthG, Rn. 22). Beruht die Ausreisepflicht auf einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder auf einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylG oder wurde ein
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- 14 - Einreise- oder Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG angeordnet, so ist das BAMF auch für den Erlass der Befristungsentscheidung zuständig (§ 75 Nr. 12 i. V. m. § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG); in diesen Fällen ist die Befristung der Entscheidungshoheit der Ausländerbehörden entzogen. In den Fällen von Abschiebungsandrohungen nach den §§ 34 und 35 AsylG und Abschiebungsanordnungen nach § 34 a AsylG, die bereits vor dem 1. August 2015 erlassen oder angeordnet worden sind, sind die Ausländerbe- hörden für die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 Auf- enthG zuständig (§ 104 Abs. 12 AufenthG). Entscheidungen über Aufhebungen, Verkürzungen oder Verlängerungen der Einreise- und Aufenthaltsverbote nach § 11 Abs. 4 AufenthG fallen in den Zuständigkeitsbereich der Ausländerbehörde (§ 71 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Das BAMF ist gemäß § 72 Abs. 3 AufenthG zu beteiligen. Ein Rechtschutzverfahren gegen die verfügte Befristung hat keine Auswirkungen auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht. Einer Befristungsentscheidung bedarf es nicht, wenn bereits auf anderer Grundlage eine Regelung über die Dauer der Sperrwirkung vorliegt. Fehlt es für eine geplante Abschiebung an einer Befristungsentscheidung nach § 11 AufenthG, steht der Abschiebung ein Vollstreckungshindernis entgegen (VG Düsseldorf, Beschluss vom 31.08.2015, 7 L 2889/15 – juris). 8. Beteiligungserfordernisse und Meldepflichten 8.1      Beteiligung der Staatsanwaltschaft Ist gegen eine Ausländerin oder einen Ausländer öffentliche Klage erhoben oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, darf eine Ausweisung und Abschie- bung nur im Einvernehmen mit der zuständigen Staatsanwaltschaft erfolgen, es sei denn, es besteht nur ein geringes Strafverfolgungsinteresse (§ 72 Abs. 4 AufenthG). 8.2      Information der Bundespolizei Gemäß § 71 Abs. 3 Nr. 1 d AufenthG ist die Bundespolizei zuständig für die Rückfüh- rung von Ausländern aus anderen und in andere Staaten. Vor der Übergabe der abzu- schiebenden Person an die Bundespolizei sollte diese aus organisatorischen Gründen rechtzeitig über die Maßnahme informiert werden. 8.3      Meldung im AZR und Ausschreibung Zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung können vollziehbar Ausreisepflichtige in den Fahndungsmitteln der Landespolizei zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben wer- den, wenn ihr Aufenthalt unbekannt ist (§ 50 Abs. 6 S. 1 AufenthG). Liegen die Vo- raussetzungen für eine Abschiebungs- bzw. Überstellungshaft zum Zeitpunkt der Fahndungsausschreibung vor, erfolgt die Ausschreibung zur Festnahme. Bei der Ausschreibung in INPOL sind die für einen Haftantrag begründenden Unterlagen im System zu hinterlegen. Hierzu zählen die Ausreiseaufforderung, der Zustellungsnach- weis, eine kurze Sachverhaltsdarstellung sowie ggf. eine Ausweisungsverfügung und weitere begründende Unterlagen. Für Weiteres verweise ich auf den Erlass zur Durchführung von Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam in Schleswig-Holstein in der derzeit gültigen Fassung. Nach Durchführung der Abschiebung ist diese unverzüglich mit Datum der Ausreise an das AZR zu übermitteln (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister – AZR-Gesetz (AZRG)). Auf die weiteren Übermitt- lungspflichten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 AZRG sowie die Aktualisierungs- und Be- richtigungspflicht aus § 7 AZRG weise ich hin.
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