Gesamterlass UKR

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- 16 - Verlängerungen mit konsularischem Siegel/Stempel bis auf Weiteres akzeptiert. Die Inanspruchnahme dieser Leistungen kann trotz der Befreiung von der Passpflicht zur Identitäts-/Staatsangehörigkeitsklärung hilfreich sein. Melderechtliche Hinweise Gemäß einem Rundschreiben des BMI vom 29.03.2022 (Anlagen 5, 5a, 5b und 5c) soll die melderechtliche Anmeldung grundsätzlich nur erfolgen, wenn die melde­ pflichtige Person einen Pass oder Passersatz oder ein ausländerrechtliches Doku­ ment (Anlaufbescheinigung, Ankunftsnachweis, Fiktionsbescheinigung, Aufenthalts­ titel) vorweisen kann, das die Personalien in lateinischer Schrift enthält. Auf eigen­ ständige Transliterationen aus dem Kyrillischen ist seitens der Meldebehörden zu verzichten (Rundschreiben vom 29.03.2022, III. Melderecht). Ergänzend dazu hat das zuständige Referat des MILIG wie folgt ausgeführt: Die Meldebehörden prüfen die vorgelegten Dokumente. Spfern dort Dokumente ausschließlich in kyrillischer Schrift vorgelegt werden, stehen folgende Optionen zur Verfügung: a. das Generalkonsulat in Hamburg aufzusuchen, um Ersatzpapiere in lateinischer Schrift zu erlangen, b. die ABH aufzusuchen, um deutsche Ersatzpapiere zu erhalten, c. eine Übersetzung vorzulegen oder d. sofern es sich um minderjährige Kinder handelt und die eigenen Kapazitäten es zulassen, eine eigenständige Transliteration der Geburtsurkunde seitens der Meldebehörde 11. Reisemöglichkeiten für Kriegsvertriebene aus der Ukraine Vermehrt fragen Kriegsvertriebene aus der Ukraine nach Reisemöglichkeiten ins Ausland während des Aufenthaltes in Deutschland. Dabei werden regelmäßig Unsi­ cherheiten hinsichtlich einer gewünschten Rückkehr nach Deutschland angegeben. In diesem Zusammenhang sind folgende Hinweise zu beachten: a. Die UkraineAufenthÜV ermöglicht in der gegenwärtigen Fassung und im Zeit­ raum ihrer Gültigkeit (zurzeit bis zum 31.08.2022) allen Kriegsvertriebenen aus der Ukraine die erlaubnisfreie Einreise in das Bundesgebiet. Eine Beschrän­ kung der Anzahl der Einreisen ist nicht gegeben. . b. Kriegsvertriebenen aus der Ukraine, die bereits im Besitz einer Aufenthaltser­ laubnis nach § 24 AufenthG sind, haben die Möglichkeit, sich visumfrei im ge­ samten Schengenbereich zu bewegen und sich in den Mitgliedstaaten bis zu 90 Tage je 180 Tage aufzuhalten. Darüber hinaus hat dieser Personenkreis die Möglichkeit, während der Gültig­ keit des Aufenthaltstitels jederzeit aus dem Bundesgebiet auszureisen und wie­ dereinzureisen. Die Regelungen des § 51 AufenthG sind zu beachten.
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Mit freundlichen Grüßen Norbert Scharbach
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